🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 18.03.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung der Krackow
Krackow Flur 104, Flurstück 45 OT Lebehn Flur 102, Flurstück 126 OT Battinsthal Flur 110, Flurstück 122 (ohne Parkfläche)
- 2. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Krackow und der Ortsteile warenoder ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätteerworben haben. Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. § 2 Aufsicht und Verwaltung Die Verantwortungen für die Friedhöfe unterliegen der Gemeinde Krackow. Nach ihrer Weisung erfolgt die Verwaltung. Die laufenden Verwaltungsaufgaben werden durch das Amt Löcknitz-Penkun (Friedhofsverwaltung) wahrgenoimnen. § 3 Ordnungl. Für die Ordnung auf den Friedhöfen können besondere Bestimmungen erlassen werden.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. § 4 Verhalten auf dem Friedhofl. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortesentsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwiderhandelt, kann von dem Friedhof verwiesen werden. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenenund unter deren Verantwortung betreten. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
- a) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstättenunbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zubeschädigen;
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Krankenfahrstühlen zubefahren;
- c) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen; lweltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen ist nichtstatthaft. § 5 Gewerbliche Arbeitenl. Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestiinmungen zu beachten.
- 2. Den Gewerbetreibenden ist zur Ausführung ihrer Arbeit innerhalbdes Friedhofes das Befahren der Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen während der von der Friedhofsverwaltungfestgesetzten Zeiten zu gestatten. Gewerbetreibende haften füralle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit aufdem Friedhof verursachen.
- 3. Gewerbetreibende haben ihre Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und eine Gebühr für Ihre Arbeiten zu entrichten. Die Gebühren sind der Gebührensatzungzu entnehmen.
- 4. Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksichtzu nehmen.
- 5. Die Anlegung von Grabstätten (Aushebung und Verfallen) von Reihen - und Wahlgräbern, einschl. der Benutzung des Leichenwagens werden auf das jeweilige Bestattungsunternehmenübertragen. II. Bestattungsvorschriften § 6 Allgemeinesl. Jede Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Dabei ist die vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde vorzulegen, damit die Grabstelle und der Bestattungstermin festgelegt werden können.
- 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstättebeantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmenfest.
Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen und damit ümbettungenvornehmen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällenin ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Die Nutzungsberechtigten sind vorher anzuhören, es sei denn, dassdie Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
- 3. Sonstige Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen dervorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigungkann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, so wird eine Umbettungvon der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes und derzuständigen Ordnungsbehörde abhängig gemacht.
- 4. Sonstige Umbettungen erfolgen auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Kannder Antragsteller nicht allein über die Umbettung verfügen, sohat er die Einwilligung der anderen Berechtigten inschriftlicher Form nachzuweisen.
- 5. ümbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahmen des Absatzes 2 nicht zulässig.
- 6. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien derbetreffenden neuen Grababteilung verstoßen.
- 7. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die anbenachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettungentstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 8. Alle Umbettungen werden von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunktder Umbettung.
- 9. Der Ablauf der Ruhefrist wird durch die Umbettung nicht gehemmtoder unterbrochen.
- 3. Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfälleverliehen. Bei Wahlgrabstatten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
- 4. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätteoder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
- 5. Erdgrabstätten und Urnengrabstätten werden einzeln oder fürmehrere Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechtes zur Beisetzung von Leichen bzw. Urnen vergeben. Das Nutzungsrechtbeträgt 30 Jahre vom Tag des Erwerbes an gerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann das Nutzungsrecht nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdgrabstätten und Urnengrabstätten gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung erneuert werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern. Die Wird durch Beisetzung auf einer Erdgrabstätten und Urnengrabstätten das bestehende Nutzungsrecht überschritten, sofindet die Beisetzung nur statt, wenn das Nutzungsrecht für dieganze Erdgrabstätten und Urnengrabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen verlängert worden ist. Die Gebühr richtet sich nach der jeweilig geltenden Gebührensatzung.
- 6. Anonyme Urnengrabstätten sind Urnenreihengrabstätten, die der Reihe nach einzeln belegt und nur im Todesfall für die Dauerder Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können nicht geltendgemacht werden. Ein Wiedererwerb von Urnenreihengrabstättenoder die Verlängerung der Ruhefrist ist nicht möglich. Auf diesen Grabstätten kann auf Antrag beigesetzt werden. Der Antrag kann zu Lebzeiten bzw. nach Eintritt eines Todesfallsvon Angehörigen gestellt werden. Die Beisetzung auf anonymen Grabstätten erfolgt ohne Trauergäste. Zuvor haben Angehörige die Möglichkeit, an derzu bestatten. Auf einer Erdgrabstätte dürfen zusätzlich 4 Urnen beigesetztwerden. Aschebeisetzungen sind nur unterirdisch gestattet. Es sindgrundsätzlich nur biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. Auf einer Urnengrabstätte dürfen zusätzlich drei Urnenbeigesetzt werden. ( Das Nutzungsrecht einer Wahlgrabstätte geht auf die Angehörigendes verstorbenen Nutzungsberechtigten über.
- a) auf den überlebenden Ehegattenb) auf die Kinderc) auf die Stiefkinderd) auf die Enkele) auf die Elternf) auf die vollgebürtigen Geschwisterg) auf die Stiefgeschwisterh) auf die nicht unter a - g fallenden Erben
- 8. Vorzeitige Einebnungen von Grabstätten sind möglich für Erdgrabstätten nach 20 Jahren Ruhefrist. Für Urnengrabstättenist keine vorzeitige Einebnung möglich. Die Nutzungsberechtigten haben hierzu einen formlosen Antrag in der Friedhofsverwaltung zu stellen. Für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen ist eine Gebühr für die Pflege der Freifläche durch die Friedhofsangestellten zuentrichten. Die Gebühr ist der Gebührensatzung zu entnehmen.
- 9. Nach Einebnung einer Grabstätte ist es gestattet, den Namensstein dem Lapidarium auf dem Friedhof Krackow zuzuführen. § 10 Grabregister Die Friedhofsverwaltung führt ein Verzeichnis der Beigesetztender Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.
- 2. Die Mindestgrabtiefe beträgt von der Oberkante Sarg bis zur Erdoberfläche ohne Grabhügel) mindestens 0,90 m, von der Oberkante Urne bis zur Erdoberfläche mindestens 0, 60 m.
- 3. Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt werden.
- 4. Neu anzulegende Grabstätten haben folgende Größe: a. für Erdbestattungenvon Kindern unter 6 Jahre Länge 1,20 m. Breite 0,60 mb. von Erwachsenen Länge 2,50 m. Breite 1,20 m Breite Doppelgrabstätte Länge 2,50 m, Breite 2,40 mc. für Urnen Länge 1,00 m. Breite 1,00 m. Eine Gestaltung bzw. Begrünung ist nur innerhalb der Abmaßezulässig.
- 5. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauerndinstandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind vonden Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
- 6. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebunganzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nursolche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oderdie öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- 7. Für Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind diejeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie könnendie Grabstätten selbst pflegen oder die Grabpflege in Auftrag geben. Die Verpflichtung erli5cht mit Ablauf des Nutzungsrechts.
§ 14 Standsicherheit der Grabmalel. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinanerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zubefestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim
Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senkenkönnen.
- 2. Alle stehenden Grabmale müssen durch nichtrostende Metalldübelmit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbundenwerden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Für die Standsicherheit der Grabmale sind die Friedhofsbenutzerverantwortlich. Die Friedhofsverwaltung ist gegebenenfallsverpflichtet, die Nutzungsberechtigten innerhalb einerangemessenen Frist aufzufordern, die Standsicherheit wiederherzustellen.
- 3. Die Grabmale müssen von den Nutzungsberechtigten so lange ingutem Zustand gehalten werden, wie ihnen ein Anrecht auf diebetreffende Grabstelle zusteht. Wenn das ungeachtet der Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer zubestimmenden Frist nicht geschieht, ist die Friedhofsverwaltungberechtigt, die Teile bzw. Stücke auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Durch die Form der Grabmale dürfen religiöse Anschauungen nichtverletzt werden. § 15 Besondere Grabmalel. Historische oder künstlerisch wertvolle Grabmale, die alsbesondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dembesonderen Schutz der Friedhofsverwaltung.
- 2. Die sich auf dem Friedhof befindlichen Soldatengräber, einschließlich der Grabmale, sind besonders geschützt und sindohne zeitliche Begrenzung zu erhalten. §16 Vernachlässigungl.Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzungentsprechend angelegt oder länger als l Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigteoder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen schriftlich aufgefordert
3.Mit der Entziehung des Nutzungsrechtes endet jeder Anspruchauf die Grabstätte. V. Benutzung der Trauerhalle
§ 17 Trauerhallel. Die Trauerhallen dienen zur Aufnahme von Verstorbenen bis zur
Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltungbetreten werden.
- 2. Für die Trauerfeiern stehen die Trauerhallen zur Verfügung.
- 3. Auf Wunsch der Angehörigen kann der Sarg, sofern keine Bedenkenbestehen, in der Trauerhalle von einem zugelassenen Bestattungsunternehmen geöffnet werden. Särge solltenspätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossenwerden. VI. Schlussvorschriften § 18 Alte Rechte Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzungbereits verfügt war, bleibt die Ruhezeit unberührt. §19 Haftung Die Gemeinde Krackow/Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Nutzung des Friedhofs undseiner Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. §20 Gebühren Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzungerhoben. § 21 Ordnungswidrigkeiten/ Bußgeldvorschriften (l) Zu einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1000,00 € kann in Verbindung mit § 5, Abs. 3 der Kommunalverfassung M-Vherangezogen werden, wer vorsätzlich oder fahrlässighält. (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeitengegen diese Satzung ist das Amt Löcknitz-Penkun als örtliche Ordnungsbehörde zuständig. § 21 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachungin Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Krackow vom 25.09.2003 außer Kraft. Krac, dl ow '03.2021 Sauder Bürgermeister KJi,^ ^ '/ ^ <sup>1</sup>%E% i^wsysi ^g£/ s
Gebuehrenordnung
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt werden. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringen der Leistung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeitl. Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen
Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
- 2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahreneingezogen. § 5 Stundung und Erlass der Gebühren Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegenpersönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oderteilweise erlassen werden. § 6 Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstellennutzungsrechten aus dieser Satzung werden an den Grabstellennutzer oder seinen Rechtsnachfolgerkeine Gebühren erstattet. § 7 Belegungsgebührenl.Erdgrabstätten/ Urnengrabstätten: la. Einzelgrab fürErdbestattungen (Nutzungszeit 30 Jahre) lb. Verlängerung des Nutzungsrechtes/ Jahr 1c. Zusätzlich für die Anpassung an die neue Ruhezeit 350,00 € 17,00 € 10,00 € lli. Zusätzlich für die Anpassung an die neue Ruhezeit 10,00 € Für Verstorbene, die ihren letzten Wohnsitz nicht in der Gemeinde hatten, verdoppelt sich die Belegungsgebühr. 2.Wahlgräber
- 2.1. Wahlgrab für Einwohner der Gemeinde 450,00 €
- 2.2. Doppelwahlgrab für Einwohner der Gemeinde 900,00 €
- 2.3. Wahlgrab für Bürger, die ihren letzten Wohnsitz nicht in der Gemeinde hatten 500,00 €
- 2.4. Doppelwahlgrab für Bürger, die ihren letzten Wohnsitz nicht in der Gemeinde hatten 1000,00 € 3.Zusätzliche Beisetzungen von Urnen in vorhandenen Erd- oder Urnengrabstätten: 3a. Auf Urnengrabstätten können entsprechend § 9 Nr. 7 der Friedhofssatzung zusätzlich drei weitere Urnen, auf Erdgrabstätten zusätzlich 4 weitere Urnen beigesetztwerden. l. Urne 150,00€
- 2. Urne 150,00€ jede weitere Urne 150,00 € 3b. Zusätzlich für die Anpassung an die neue Ruhezeit 20,00 € 3c. anonyme Urnengrabstätten ohne Namenstafel(Urnenreihengrab) 450,00 € § 8 Bestattungs- und Umbettungsgebühren Die Bestattungs- und Umbettungsgebühren werden durch das Bestattungsunternehmen erhoben. § 9 Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle Benutzung der Trauerhalle je Trauerfeier 60,00 €
Gebühr für die vorzeitige Einebnung von Grabstätten entsprechend § 9 Nr. 10 der Friedhofsverwaltung
- 4. ürnengrabstätten Pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit
- 5. Erd- Einzelgräber Pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit
- 6. Erd- Doppelgräber Pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit 50,00 € 80,00 € 160,00 € § 12 Gebühren für Gewerbliche Arbeiten Entsprechend § 5 Nr.l der Friedhofssatzung der Gemeinde Krackowhaben Unternehmen ihre Arbeiten auf dem Friedhof in der Friedhofsverwaltung anzumelden und eine Gebühr zu entrichten: l. Jahresgebühr: 120,00 €
- 2. Einmalige Gebühr: 20,00 €. Die Gebühren werden durch die Friedhofsverwaltung in Rechnunggestellt. §13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Krackow vom 25.09.2003 außer Kraft. Krackow, den 18.03.2021 (Sauder) Bürgermeister ^AND£ ts '^ ^ ^ ^ > 7~, a ^^i!^ ^n.^' ,^ S^/A)!:^:^