Friedhofsgebühren Nadrensee 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Nadrensee · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17329

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

GEBÜHRENSATZUNGzur​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌‍ Satzungüber das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Nadrensee vom 24.04.2018

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung MV vom 13. Juli 2011 i.V. m. §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12.04.2005 hat die Gemeinde Nadrensee am 24.04.2018 folgende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Nadrensee beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt werden. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringen der Leistung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranzierung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.

§ 5 Stundung und Erlass der Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6 Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte

Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstellennutzungsrechten aus dieser Satzung werden an den Grabstellennutzer oder seinen Rechtsnachfolger keine Gebühren erstattet.

§ 7 Belegungsgebühren

(1) Anonyme Urnenreihengrabstätte: 150,00 €

(2) Für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. a. je Grabstelle für Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre): 200,00 €
  2. 1. b. je Grabstelle für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes: 8,00 €
  3. 2. a. je Grabstelle für Urnenbeisetzungen: 150,00 €
  4. 2. b. je Grabstelle für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes: 7,50 €
  5. 3. zusätzliche Beisetzung von Urnen in einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte:
  6. 3. a. bei einer Beisetzung in einer einstelligen Wahlgrabstätte je Urne (Ruhezeit 20 Jahre): 100,00 €
  7. 3. b. bei einer Beisetzung in einer einstelligen Urnenwahlgrabstätte je Urne (Ruhezeit 20 Jahre): 70,00 €

§ 8 Bestattungs- und Umbettungsgebühren

Die Bestattungs- und Umbettungsgebühren werden durch das Bestattungsunternehmen erhoben.

§ 9 Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle

Benutzung der Trauerhalle je Trauerfeier

45,00

§ 10 Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen nach § 13 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben:

Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten

7,50 €

§ 11 Einebnung von Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung

Einebnungen werden durch die Gemeinde Nadrensee nicht vorgenommen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2018 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Nadrensee vom 10.03.2009 außer Kraft.

Nadrensee, den 24.04.2018

Voß D. Voß Bürgermeisterin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

SATZUNGüber das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Nadrensee vom 24.4.2018

Aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 i.V.m. § 18 Abs. 2 Ziffer 3 des Bestattungsgesetzes (BestattG M-V) vom 3.Juli 1998 hat die Gemeindevertretung Nadrensee auf ihrer Sitzung am 24.04.2018 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Nadrensee (Friedhofssatzung) beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Eigentum und Zweckbestimmung

(1) Die Gemeinde Nadrensee ist Eigentümerin des Friedhofes Flur 1 Flst. 30/ 31 mit einer Größe von 5.299 m². Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Nadrensee waren oder ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte erworben haben. Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 2 Aufsicht und Verwaltung

Die Verantwortung für den Friedhof unterliegt der Gemeinde Nadrensee. Nach ihrer Weisung erfolgt die Verwaltung. Die laufenden Verwaltungsaufgaben werden durch das Amt Löcknitz – Penkun (Friedhofsverwaltung) wahrgenommen.

§ 3 Ordnung

(1) Für die Ordnung auf dem Friedhof konnen besondere Bestimmungen erlassen werden. (2) Der Friedhof ist während der an den Eingängenbekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwider handelt, kann von dem Friedhof verwiesen werden. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.

Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:

a) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Krankenfahrstühlen zu befahren;

c) Abraum außerhalb der damit vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen;

d) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;

e) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubringen;

f) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattungshandlung Arbeiten auszuführen;

g) zu lärmen und zu speilen;

h) Hunde frei laufen zu halten;

i) jeder Durchgangsverkehr.

(2) Reden und Feiern in der Trauerhalle und an den Grabstätten können von allen anerkannten Gemeinschaften und Einzelpersonen durchgeführt werden. Sie sind der Würde des Ortes und dem Ernst der Handlung entsprechend auszugestalten. Eine Herabwürdigung weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen ist nicht statthaft.

§ 5 Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetriebende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) entfällt (3) Den Gewerbetriebenden ist zur Ausführung ihrer Arbeit innerhalb des Friedhofes das Befahren der Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten zu gestattet. Gewerbetriebende haften gegenüber der Gemeinde für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (4)Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen.

II. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist die vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde vorzulegen, damit die Grabstelle und der Bestattungstermin festgelegt werden konnen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmen fest. (4) Der Transport der Leiche zum Friedhof erfolgt durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen im geschlossenen Sarg. Die Aufbewährung der Verstorbenen bis zur Beisetzung erfolgt im darauf bestimmten Raum der Trauerhalle.

§ 7 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre.

§ 8 Umbettungen

(1) Umbettungen dürfen zur Währung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden. (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Die Nutzungsberechtigten sind vorher anzuhören, es sei dess, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden konnen. (3) Sonstige Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, so wird eine Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig gemacht. (4) Sonstige Umbettungen erfolgen auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Kann der Antragsteller nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat er die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen.

(5) Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahmen des Absatzes 2 nicht zulässig. (6) Die Grabmale und ihr Zubehör konnen nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8) Alle Umbettungen werden von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (9) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch die Umbettung nicht gehemmt oder unterbrochen.

III. Grabstätten

§ 9 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Wahlgrabstätten;

b) Urnenwahlgrabstätten;

c) anonyme Grabstätten.

(2) Die Eigentumsverhältnisse an den Grabstätten bleiben unberührt. An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (3) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten werden einzeln oder für mehrere Grabststellen für die Dauer des Nutzungsrechtes zur Beisetzung von Leichen bzw. Urnen vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 25 Jahre vom Tag des Erwerbes an gerechnet.

Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann das Nutzungsrecht nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung erneuert werden.

Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.

Wird durch Beisetzung auf einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte das bestehende Nutzungsrecht überschritten, so findet die Beisetzung nur statt, wenn das Nutzungsrecht für die ganze Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen verlängert worden ist. Die Gebühr richtet sich nach der jeweilig geltenden Gebührensatzung.

(6) Auf anonymen Grabstätten kann auf Antrag beigesetzt werden. Der Antrag kann zu Lebzeiten bzw. nach Eintritt eines Todesfalls von Angehörigen gestellt werden. Beisetzungen auf anonymen Grabstätten können auch behörlich angeordnet werden. (7) Bei Erdbeisetzungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorben neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten. (8) Aschebeisetzungen sind nur unterirdisch gestattet. Auf einer Wahlgrabstelle)dürfen zusammen zwei Urnen beigesetzt werden.

(10)Das Nutzungsrecht einer Wahlgrabstätte geht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.

a) auf den überlebenden Ehegattenb) auf die Kinderc) auf die Stiefkinderd) auf die Enkele) auf die Elternf) auf die vollgeburtigen Geschwisterg) auf die Stiefgeschwisterh) auf die nicht unter a - g fallenden Erben

§ 10 Grabregister

Die Friedhofsverwaltung führt ein Verzeichnis der Beigesetzten der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 11 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeit

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Gemeinde Nadrensee kann besondere Gestaltungsrichtlinien erlassen.

§ 12 Anlage, Größe und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden von einem beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Mindestgrabsteife beträgt von der Oberkante Sarg bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 0,90m, von der Oberkante Urne bis zur Erdoberfläche mindestens 0,60m. (3) Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt werden. (4) Neu anzulegende Grabstätten haben folgende große:

a) für Erdbestattungen

  • von Kindern unter 6 Jahre

Lange 1,20 m, Breite 0,60 m

  • von Erwachsenen

Lange 2,50 m, Breite 1,20 m

  • Breite Doppelgrabstätte

Lange 2,50 m, Breite 2,40 mb) für Urnen

Länge 1,40 m, Breite 0,70 m.

Eine Gestaltung bzw. Begrünung ist nur innerhalb der Abmaße zulässig.

(5) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(7) Für Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätten selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgartner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts. (8) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 13 Errichtung und Veränderung von Grabmalen

(1) Grabmale)dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. Die Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals und der damit zusammenhängenden Anlagen ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. (2) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 14 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Alle stehenden Grabmale müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Für die Standsicherheit der Grabmale sind die Friedhofsbenutzer verantwortlich. Die Friedhofsverwaltung ist gegebenenfalls verpflichtet, Grabmale, die nicht mehr standlicher sind, zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer sachgemäß umzulegen. (3) Die Grabmale müssen von den Nutzungsberechtigten so lange in gutem Zustand gehalten werden, wie ihren ein Anrecht auf die betreffende Grabstelle zusteht. Wenn das ungeachtet der Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht geschieht, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Teile bzw. Stücke auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Durch die Form der Grabmale dürfen religiose Anschauungen nicht verletzt werden.

§ 15 Besondere Grabmale

(1) Historische oder künstlerisch wertvolle Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. (2) Die sich auf dem Friedhof befindlichen Soldatengräber, einschließlich der Grabmale, sind besonderss geschützt und sind ohne zeitliche Begrenzung zu erhalten.

V. Benutzung der Trauerhalle

§ 16 Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient zur Aufnahme von Verstorbenen bis zur Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Für die Trauerfeier steht die Trauerhalle zur Verfugung.

(3) Auf Wunsch der Angehörigen kann der Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Trauerhalle von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Särge sollten spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.

VI. Schlussvorschriften

§ 17 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt war, richtet sich die Ruhezeit nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 18 Haftung

Die Gemeinde Nadrensee /Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Nutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen.

§ 19 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2018 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Nadrensee vom 10.03.2009 sowie die Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 21.12.2009 außer Kraft.

Nadrensee, den 24.04.2018

Voß Bürgermeisterin