Friedhofsgebühren Stockheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Stockheim · Bayern · PLZ 96342

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03.06.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNGin​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​​‍ der Fassung vom 11.03.2025

Anlage und Bestandteil des Gemeinderatsbeschlusses vom 03.06.2024

Satzung der Gemeinde Stockheim über die

Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen

- Friedhofsgebührensatzung -

Die Gemeinde Stockheim erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende

Friedhofsgebührensatzung

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabstättengebühr (§ 4)

b) sonstige Gebühren (§ 5).

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

Bei der Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabes, und zwara) Bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhefrist nach § 40 des Friedhofssatzungb) Bei der Veränderung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) Bei Bestattung oder Umbettung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die sonstigen Gebühren (§ 5) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4

Grabstättengebühr

(1) Die Grabstättengebühr beträgt bei Erwerb des Nutzungsrechts oder Verlängerung eines solchen pro Grabstätte und Jahr füra) ein Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahren 15,00 €

b) ein Reihengrab für Personen über 5 Jahre 25,00 €

c) ein Doppelgrab (Familiengrab) 35,00 €

d) ein Urnengrab 30,00 €

e) ein übergroßes Doppelgrab je Grabstelle 20,00 €

f) ein Urnenwiesengrab 35,00 €

g) Baumbestattungen 45,00 €

h) Gedenktafel für Urnenbeisetzungen 45,00 €

i) Kinderurnengräber 15,00 €

(2) Die einmalige Gebühr für eine alternative Bestattungsform beträgt für:

a) eine Beisetzung auf dem anonyme Urnengrabfeld 900,00 €

b) eine Beisetzung auf dem anonyme Urnengrabfeld im Sternenkinderfeld 300,00 €

(3) Die Grabstättengebühr ist für den Zeitraum des Nutzungsrechts im Voraus zu entrichten.

§ 5

Sonstige Gebühren

(1) Die Verwaltungsgebühr, sowie das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts einschließlich Ausstellung der Graburkunde beträgt 60,00 €

Die Gebühr der Erlaubnis zur vorzeitigen Grabaufgabe vor Ablauf der Ruhefrist beträgta) ab 5 Jahren nach der Beisetzung 150,00 €

b) 10 Jahren nach der Beisetzung 100,00 €

c) 15 Jahren nach der Beisetzung 50,00 €

(2) Die Erlaubnis zur Errichtung von Grabmälern füra) Kindergräber 15,00 €

b) Kinderurnengräber 15,00 €

c) Urnenwiesengräber 20,00 €

d) Einzelgräber 30,00 €

e) Urnengräber 25,00 €

f) Familiengräber 45,00 €

(3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro Tag 120,00 € (4) Die Gebühr für die Genehmigung einer Umbettung beträgt je Urne 100,00 € (5) Ausstellung einer Bescheinigung durch die Friedhofsverwaltung 10,00 € (6) Die Gebühr für die Zulassung gewerblicher Arbeitsen auf den Friedhofen beträgt

5-jährig 300,- € 1-jährig 80,- € einmalig 30,-€

(7) Die Gebühr für die Zulassung zum Befahren der Friedhofswege beträgt

5-jährig 300,- € 1-jährig 80,- € einmalig 30,-€

(8) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt

bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

(9) Die in der Kostensatzung getroffenen Gebührenregelungen für das Bestattungsrecht bleiben im Übrigen unberührt.

Dritter Teil Schlussbestimmungen

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen“ in der Gemeinde Stockheim in der Fassung vom 27.05.2024 außer Kraft.

Stockheim, 11.03.2025 Gemeinde Stockheim

Daniel Weißerth Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 11.03.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

SATZUNG ÜBER DAS

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSWESEN DER GEMEINDE STOCKHEIM

In der Fassung vom 11.03.2025

I Allgemeine Bestimmungen

II Friedhöfe

III Ordnungsvorschriften

IV Grabstätten

V Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten

VI Bestattungsvorschriften

VII Leichenhallen

VIII Leichentransportmittel

IX Friedhofs- und Bestattungspersonal

X Schlussvorschriften

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Stockheim

Vom 10.03.2025

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Stockheim folgende Satzung:

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand

(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeinde-einwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtunga) die gemeindeigenen Friedhöfe in den Ortsteilen Burggrub, Haig, Haßlach, Reitsch und Stockheim,

b) die gemeinslichen Leichenhäuser auf den in § 1 Abs. a genannten Friedhöfen,

c) die Leichentransportmittel, (2) Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.

II Friedhöfe

§ 2

Widmungszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3

Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung)

§ 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Stockheim ist die Beisetzunga) der verstorbenen Gemeindeeinwohnerb) der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt istc) der durch Grabnutzungsrecht berechtigten Personend) der verstorbenen Personen, die früher in Stockholm gewohnt haben und ihre Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärftiges Krankenhaus, Altenheim, oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben habene) der in Stockholm geborenen Personen gestattet.

(2) Die Bestattung anderer als in Abs. 1 genannten Personen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde Stockholm, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht über 500 g gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend. Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g kann in einem Grab nach Wahl beigesetzt werden. (4) Das Recht zur Bestattung auf kirchlichen Friedhöfen innerhalb des Gemeindegebietes bleibt hiervon unberührt.

III Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind für den allgemeinen Besuch geöffnet:

a) im Zeitraum vom 1.4. bis 30.9 von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr,

b) im Zeitraum vom 1.10. bis 31.3. von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher eines Friedhofes hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofs- und Bestattungspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde ausgenommen, zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

f) Abraum (Abfälle usw.) außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren) und Grabstätten zu betreten,

h) das Ablegen von Grabschmuck außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,

i) zu rauchen, zu larmen und zu spielen,

j) Hunde frei laufen zu halten; sie sind an der Leine zu führen,

k) das Verweilen außerhalb der Öffnungszteiten.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens 5 Tage vorher anzumelden.

§ 7

Arbeiten in den Friedhöfen

(1) Gewerbetriebende haben ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen, entsprechend dem jeweiligen Berufsbild, bei der Gemeinde anzuzeigen. Ist die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht erteilt, tritt die Genehmigungsfiktion ein. (2) Nach § 1 und 2 des Kommunalen Kostenverzeichnisses werden für die Möglichkeit der Ausführung der Arbeiten und des Befahrens Kosten erhoben. (3) Wer in den Friedhofen Arbeiten ausfuhrt, ist verpflichtet, alle erforderlichen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Er haftet für alle durchihn oder seine Bediensteten verursachten Schäden, sowohl der Gemeinde gegenüber als auch gegenüber Dritten.

(4) Gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen, spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten verboten. Die Gemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (5) Den Gewerbetreibenden ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Gemeinde das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (6) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßem Zustand zu versetzen. Die Lagerung von Materialien und Werkzeugen ist im Friedhof nicht gestattet. Ebenso ist das Reinigen der Werkzeuge an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes verboten. (7) Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

IV Grabstätten

§ 8

Eigentum und Recht an Gräbern

(1) Sämtliche Gräber auf den Friedhöfen stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Alle Grabstätten können nur im Rahmen des jeweiligen Friedhofsbelegungsplanes ausgewählt werden. In den Friedhofsbelegungsplänen sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Friedhofsverwaltung entscheidet abschließend über die Lage der zu erwerbenden Grabstätte.

§ 9

Grabarten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengräber (Einzelgräber),

b) Doppelgräber (Familiengräber),

c) Kindergräber,

d) Urnengräber,

e) Urnengemeinschaftsanlagen (anonyme Gräberfelder für Urnenbeisetzungen).

f) Urnenwiesengräberg) Baumbestattungenh) Gedenktafel für Urnenbeisetzungeni) Kinderurnengräberj) Urnengemeinschaftsanlagen für Kinder, Babys und Föten

(2) Die Größe der Grabstätten sowie die Zahl der Grabplätze, soweit in der Satzung keine konkrete Regelung erfolgt ist, kann im Rathaus während der allgemeinen Öffnungszeiten erfragt werden.

§ 10

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, in denen innerhalb eines Grabfeldes der Reihe nach bestattet wird. (2) Reihengräber sind Einzelgräber. Es werden deshalb nur jeweils eine Leiche oder eine Urne darin beigesetzt. Es ist jedoch zulässig, in einem Reihengrab die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 7 Jahren zu bestatten. Ausnahmsweise kann die Beisetzung mehrerer Urnen erlaubt werden. Eine Umwandlung eines Reihengrabes in ein Doppelgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist kann die Grabstätte verlangert werden, wenn die Friedhofsverwaltung dies anbietet. (4) Es werden eingerichteta) Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren (Kindergräber),

b) Reihengräber für Personen über 5 Jahre.

(5) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhefristen wird drei Monate vorher schriftlich, öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht; § 26 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

§ 11

Doppelgräber (Familiengräber)

(1) Doppelgräber sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, an denen ein Grabnutzungsrecht für eine bestimmte Dauer (siehe § 17 - Nutzungsrecht) erworben werden kann. (2) Doppelgräber umfassen zwei Grabstellen. Ihr Lage wird durch die Gemeinde bestimmt. Eine Tieferlegung ist nur möglich, wenn dies die Bodenverhältnisse zulassen.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist kann die Grabstätte verlängert werden, wenn die Friedhofsverwaltung dies anbietet.

§ 12

Kindergräber

(1) Kindergräber sind Grabstätten für Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. (2) In jeder Grabstände darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Für Urnenbeisetzungen in Kindergräbern gilt § 13 entsprechend.

§ 13

Urnengräber

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnengräbern,

b) Doppelgräber,

c) Reihengrabern,

d) Kindergräberne) Urnenwiesengräbernf) anonyme Urnengrabfelderg) Baumbestattungenh) (hinter) der Gedenktafeln für Urnenbeisetzungeni) Kinderurnengräber (Sternenkinderfeld)

j) Urnengemeinschaftsanlagen für Kinder, Babys und Föten

(2) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die Bescheinigung über die Einasicherung, sowie eine Sterbeurkunde vorzulegen. (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 27 BestV gekennzeichnet sein. (4) Urnen müssen biologisch auflösbar sein. (5) In einer Grabstände,dufen die Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 5 Urnen je Quadratmeter.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengräber die gleichen Bestimmungen wie für Doppelgräber (§ 11) (7) Wird das Nutzungsrecht vorzeitig aufgegeben, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes Aschereste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 14

Urnengemeinschaftsanlagen (anonymes Urnengrabfeld)

(1) Für anonyme Urnenbeisetzungen stehen auf den Friedhöfen gesondert ausgewiesene Rasenflächen zur Verfügung. (2) Auf dem Sternenkinderfeld des Friedhofes Stockheim steht eine gesondert ausgewiesene Rasenfläche für Kinder, Babys und Föten (bis zum Vollendeten 18. Lebensjahr) bereit. Optional kann an der auf dem Urnenfeld angebrachten Stele, ein Namensschild der verstorbenen Kinder angebracht werden. Die Höhe legt die Friedhofsverwaltung fest. Die Kosten sind von den Bestattungspflichtigen zu tragen. (3) Die Bestattungsstelle der Urne innerhalb des Grabfeldes wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. (4) These Grabstätten sind für Beisetzungen ohne Verleihung von Nutzungsrechten, sowie ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit. (5) Die gartnerische Gestaltung liegt bei der Friedhofsverwaltung. Das Aufstellen von Grabeinfassungen, Grabsteinen etc. durch Angehörige ist nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ablagestellen für Blumen und Gestecke einrichten. (6) Angehörige dürfen an der Beisetzung teilnehmen. (7) Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 15

Urnenwiesengräber

(1) Urnenwiesengräber sind Gräber für eine Urnenbeisetzung, die der Reihe nach in einem von der Friedhofsverwaltung davon bestimmten Rasengrabfeld belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Asche zugeteilt werden. (2) Die Urnenwiesengräber sind mit einer bereits farblich errichteten Platte versehen. Ein Recht der Farbwahl hat der Erwerber nicht. Auf Farbwünsche des Erwerbers kann seitens der Friedhofsverwaltung eingegangen werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies hergeben. (3) In einem Urnenwiesengrabfeld konnen bis zu drei Urnen gleichzeitig beigesetzt werden. (4) Eine Bepflanzung der Grabstätte ist nicht möglich. (5) Die Grabplatte kann mit kleinen Gedenksteinen von einem zugelassenen Unternehmen verschönert werden. Die Gedenksteine müssen jedoch in der gleichen Farbe sein, wie die

bereits gesetzte Platte und im Verhältnis zur Größe der Platte passen. Ein Antrag gemäß § 26 der Satzung ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.

(6) Die Grabplatte muss vom Grabnutzungsberechtigten käuflich erworben und beschriftet werden. (7) Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist möglich. (8) Für Verschmutzungen und Schäden an der erworbenen Grabplatte haftet der Erwerber, wenn diese nicht durch Dritte verursacht worden sind.

§ 16

Baumbestattungen

(1) Baumgrabstätten sind pflegefreie Gräber ohne gartnerische Gestaltung. (2) Eine entsprechende Grabstätte ist ein abgegrenzter Raum, mit einem Durchmesser von 25 cm, folglich sind nur Urnen beizusetzen, die einen kleineren Durchmesser haben. Für die Beisetzung sind ausschließlich verrottbare Schmuckurnen zulässig. Die Anzahl der Beisetzungsmöglichkeiten richtig sich nach deren Höhe. (3) Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet, die mit Namensschildern versehen werden kann. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über. (4) Das Nutzungsrecht muss jeweils bis zum Ablauf der Ruhefrist für die zuletzt erfolgte Bestattung verlangert werden. (5) Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Die Lage der Grabstätte bestimmt ausschließlich die Friedhofsverwaltung. (6) Eine Individualisierung des Grabmals ist ausschließlich durch die Namensschilder zulässig und ist durch die Friedhofsverwaltung zu erbringen. Schriftart, -große und -farbe sind wie folgt vorgegeben: Antiqua; erste Zeile 6 mm und maximal 30 Zeichen; optional zweite Zeile 4 mm und maximal 40 Zeichen, schwarz. (7) Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jeglicher Art. (8) Die Gestaltung des Grabmals muss sich in das gesamte Erscheinungsbild der Grabanlage einfugen, der Gestaltungsentwurf erfolgt mit Abstimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den darauf vorgesehenen Flächen zugelassen. Abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt. (10)Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.), sowie eine gartnerische Gestaltung der Grabanlage ist nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird vom Friedhofsträger übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen sowie das Abräumen von abgelegtem Grabschmuck.

§ 17 Gedenktafeln für Urnenbeisetzungen

(1) Für Urnenbeisetzungen an der Gedenktafel stehen auf den Friedhöfen gesondert ausgewiesene Rasenflächen zur Verfügung. (2) Bei der Gedenktafel handelt es sich um eine große Tafel, welche sich durch keine Beschriftungsplatten mittig aufbaut. (3) Die Beisetzung der Urnen erfolgt hinter der Gedenktafel, die Lage der Urnen bestimmt die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gedenkplatten, welche mit Familiennamen, Vorname, Geb.- und Sterbedatum des Verstorbenen versehen werden, müssen von den Grabnutzungsberechtigten käuflich erworben werden. (5) Die Farbe der Platte, sowie die Farbe der Inschrift und Schriftart legt die Friedhofsverwaltung fest. (6) Die gartnerische Gestaltung liegt bei der Friedhofsverwaltung. Das Aufstellen von Grabeinfassungen, Grabsteinen etc. durch Angehörige ist nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ablagestellen für Blumen einrichten. (7) Angehörige dürfen an der Beisetzung teilnehmen. (8) Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist möglich

§ 18 Beisetzungen auf dem Sternenkinderfeld

(1) Bei dem Sternenkinderfeld handelt es sich um gesondert ausgewiesene Rasenflächen für Beisetzungen von Kindern, Babys und Föten. (2) Die Beisetzung kann sowohl als Erd- (Kindergrab) als auch als Feuerbestattung (Kinderurnengrab oder Urnengemeinschaftsanlage) erfolgen. (3) Bei der Erdbestattung darf die Sargänge von 1,20 Meter nicht übersritten werden. (4) Es konnen bis zu 4 Urnen in ein Kindergrab oder -urnengrab gleichzeitig beigesetzt werden. (5) Unter besonderen Umständen, kann die Beisetzung der Eltern der verstorbenen Kinder, als Feuerbestattung in die Grabstände der Kinder, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. (6) Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist möglich.

§ 19 Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht wird für folgende Nutzungszeiten erworben:

a) Reihengraber (Einzelgraber) 20 Jahreb) Doppelgraber (Familiengraber) 20 Jahrec) Kindergräber 15 Jahred) Urnengräber 20 Jahree) Urnenwiesengräber 20 Jahref) Baumbestattungen 20 Jahreg) Gedenktafel für Urnen 20 Jahreh) Kinderurnengräber 20 Jahre

(2) Das Nutzungsrecht erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit, wenn kein Wiedererwerb beantragt wird, oder eine Veränderung der jeweiligen Grabart nicht möglich ist. (3) Das Nutzungsrecht für eine der aufgeführten Grabstätten kann nur von einer einzelnen Personen erworben werden. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglicha) bei Eintritt eines Bestattungsfalles,

b) auf Antrag zum vorzeitigen Erwerb.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühren, sowie der Aushängigung der Graburkunde. (5) Das Nutzungsrecht muss jeweils bis zum Ablauf der Ruhefrist für die zuletzt erfolgte Bestattung verlangert werden.

§ 20

Übertragung des Nutzungsrechts

(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen. Verfügungen zu Gunsten mehr als einer Person sind für die Gemeinde nicht gultig. (2) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so Goes das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der Dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirt es der Älteste. Verzichtet ein nach Vorstehendem Nachstberechtigter auf das Recht, so gilt er als nicht vorhanden. Jede Verzichtleistung auf ein Grabrecht ist der Gemeinde schriftlich zu erklärren.

(3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. (4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (5) Die Veränderung in der Person des Nutzungsberechtigten entstehen erst mit dem erfolgten Eintrag in die Grabkartei.

§ 21

Verzicht auf das Nutzungsrecht

Durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde kann unter Vorlage der Graburkunde nach Ablauf der Ruhefrist auf ein darüber hinaus vergebenes Grabnutzungsrecht verzichtet werden.

§ 22

Vorzeitige Aufgabe des Grabnutzungsrechtes

(1) Eine vorzeitige Aufgabe des Grabnutzungsrechts, vor Ablauf der Ruhefrist, ist ab dem 5. Jahr nach Beisetzung, zu jeder Zeit ohne Rückerstattung der bereits entrichteten Grabgebühr möglich. (2) Ist die Ruhefrist (vgl. § 40) noch nicht abgelaufen und die Grabpflege durch den Nutzungsberechtigten nicht mehr möglich, kann die Grabstände auch vorzeitig aufgegeben werden. Die Grabstände darf für die noch laufende Ruhefrist nicht neu belegt werden. Der Grabstein und die Einfassung sind umgehend durch den Antragsteller zu beseitigen. Eine Gebührenrückerstattung durch die Friedhofsverwaltung ist nicht möglich. (3) Für die vorzeitige Aufgabe des Grabnutzungsrechts ist mit dem entsprechenden schriftlichen Antrag bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

§ 23

Wiedererwerb des Nutzungsrechts

(1) Der letzte Nutzungsberechtigte und die nach seinem Tod oder seinem Verzicht Nachstberechtigten konnen die Grabstände gegen Vorauszahlung der festgesetzten Gebühr innerhalb von vier Monate nach Tag des Erlöschens des Rechts ab mindestens für jeweils 10 Jahre, langstens für 20 Jahre wiedererwerben. Ausgenommen sind die Fälle des § 17 Abs. 3 b. (2) Der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die rechtzeitige Veränderung des Nutzungsrechts zu beantragen. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten besteht, werden sie schriftlich nach Ablauf des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit, das Nutzungsrecht zu erwerben, von der Gemeinde hingewiesen. (3) Nutzungsberechtigte, deren Aufenthalt nichtbekannt ist, werden durch einen Hinweis auf der Grabstände aufgefordert.

(4) Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechts beginnt es mit Wirkung des letzten Verfalltages zu laufen. (5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückzahlung von Grabgebühren erfolgt nicht. (6) Eine Veränderung vor Ablauf des Grabrechts ist nicht möglich.

§ 24

Erlöschen des Nutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt mit dem Ablauf der Zeit, für welche die Grabstände erworben worden ist. (2) Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechts fällt das Grab zur freien Verfügung der Gemeinde anheim. (3) Absatz 2 gilt auch für Grüfte. Eine Entscheidigungsleistung der Gemeinde tritt nicht ein.

§ 25

Entziehung des Nutzungsrechts

Wird eine Grabstätte vernachlässigt, kann das Nutzungsrecht nach § 33 der Satzung entzogen werden.

§ 26

Grabkartei

Über die Grabnutzungsrechte wird von der Gemeinde eine Grabkartei geführt. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Bestehen zwischen den Eintragungen in der Graburkunde und denen in der Grabkartei Unterschiede, so gelten die Eintragungen der Grabkartei.

V Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten

§ 27

Allgemeines

(1) Jede Grabstände ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck der Satzung, sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der Umgebung anzupassen; sie sollen nicht higher als 20 cm sein. (3) Die Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts gartnerisch angelegt und unterhalten werden.

§ 28

Grabmalgestaltung

(1) Auf den Friedhofen gelten keine besonderen Gestaltungsvorschriften hinsichtlich von Grabstätten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift, sowie der Grabstein müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen und dürfen nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. (3) Grabstätten müssen mit einer Einfassung versehen werden.

§ 29

Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. (2) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals istrechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufugen und darüber:

a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Materials, seiner Bearbeitungsweise, der Anordnung, der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie Fundamentierung,

b) bei größeren mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals,

c) in besonderen Fällen konnen auch Ausführungszeichnungen im Maßstab 1:1, das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände sowie eine Schriftzeichnung verlangt werden. (3) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erlaubnis erreicht werden ist. (4) Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht werden. (5) Nichterlaubnispflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig. (6) Für ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler u.a. gilt § 31 Abs. 3 der Satzung. (7) Entspricht die Ausführung eines Grabmals u.a. nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages, dann setzen die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals u.a. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde die Abänderung oder Beseitigung gemäß § 31 Abs. 3 der Satzung veranlassen. (8) Mit der Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales übernimmt die Gemeinde keine Gewähr für dessen technische Unbedenklichkeit, insbesondere für die Standfestigkeit.

§ 30

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeiten im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 31

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Höhe dauerhaft gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neusten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e. V. (DENAK) oder Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie). (2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Friedhofsverwaltung (Gemeinde) Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannte Verpflichtung hinzuweisen.

§ 32

Größe der Grabmäler und Einfassungen

(1) Stehende Grabmäler (einschließlich Sockel) dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:

a) bei Kindergräbern Höhe 0,90 m, Breite 0,60 mb) bei Reihengräbern Höhe 1,40 m, Breite 0,70 mc) bei Doppelgräbern Höhe 1,40 m, Breite 1,50 m

Die Stärke der Grabmäler soll in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe stehen; sie müssen jedoch mindestens 18 cm stark sein.

(2) Grabeinfassungen dürfen grundsätzlich folgende Breiten (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:

a) Reihengraber Lange 2,00 m, Breite 0,90 mb) Familiengräber Länge 2,00 m, Breite 1,80 mc) Kindergräber Länge 1,50 m, Breite 1,00 md) Urnengräber Länge 1,00 m, Breite 1,00 me) Urnengräber im Friedhof Burggrub Länge 1,00 m, Breite 0,50 m.

f) Urnenwiesengräber Länge 0,70 m, Breite 0,70 mg) Kindergräber auf dem Sternenkinderfeld Länge 1,50 m, Breite 1,00 mh) Kinderurnengräber auf dem Sternenkinderfeld Länge 1,00 m, Breite 0,50 m

Zu den Einfassungen der Nachbargrabstätten muss grundsätzlich ein Abstand von 0,50 m liegen. Hiervon ausgenommen sind die Urnenwiesengräber und Beisetzungen auf dem Sternenkinderfeld.

(3) Für die nicht aus Stein gefertigten Grabmäler und für liegende Grabsteine (Grabplatten) werden die Maße nach dem Grundsatz des § 29 Abs. 1 und 2 im Einzelfall festgelegt.

§ 33

Entfernung von Grabmälern

(1) Grabmäler, Einfassungen und sonstige baulichen Anlagen (§ 30) *\text{dürfen} vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde geändert oder entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabmäler zu entfernen. Geschiet dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätten abräumen zu halten. Lásst der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Erlaubnis aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten. Lásst der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, Goes es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. (4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Gemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.

§ 34

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem wurdigen Zustand dauerhaft zu unterhalten. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber, die öffentlichen Anlagen und Wege, sowie eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (2) Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Gräbern zu entfernen. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservengläser, Blechdosen usw.) auf den Grabstätten ist verboten. (3) Die laufende Grabpflege obliegt dem Grabberechtigten oder den sonstigen Verpflichteten des Bestatteten. (4) Die Gestaltung, Bepflanzung und Pflege der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. (5) Das Anpflanzen von Gehölzen, die eine Höhe von 1,00 m nicht überschreitet, ist zulässig. Die Gewächse dürfen jedoch nicht higher werden als das Grabmal und seitlich nicht über das Grabbeet hinausragen oder hinauswachsen. (6) Die Gemeinde kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder abstehender Straucher anordnen. Ein Entscheidigungsanspruch wird hierdurch nicht begründet. Die Befugnis zum Schnitt und zur Beseitigung gilt auch für alle bei Erlass der Friedhofssatzung auf Gräbern vorhandenen Bäume und Strauchern. (7) Das Verwenden von Grababdeckplatten ist zulässig. Eine Mindestbepflanzung ist nicht erforderlich.

§ 35

Vernachlässigung von Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Grabstätte entzogen, abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Doppel- und Urnengräbern kann die Gemeinde in diesem Falle die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, hat eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen und vernichten.

VI. Bestattungsvorschriften

§ 36

Allgemeines

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenresten unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist oder die Platte des Urnenwiesengrabes verschlossen ist.

§ 37

Anmeldung von Bestattungen

(1) Jede Bestattung auf einem gemeindlichen Friedhof ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens 36 Stunden vor der Bestattung bei der Gemeinde anzuzeigen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen des jeweiligen Pfarramtes fest. Auf Belange der Angehörigen kann eingegangen werden.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in ein anonymes Urnengrabfeld bestattet.

(6) Bei rasch verwesenden Leichen kann die sofortige Beisetzung im Grab angeordnet werden. Dies gilt auch für Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes gestorben sind.

§ 38

Beschaffenheit der Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Materialien hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 39

Öffnen und Schließen der Gräber

Die Gräber werden durch ein vom Bestattungspflichtigen frei wählbaren privaten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.

§ 40

Größe der Gräber

(1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,10 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Der ständige Grundwasserspiegel muss mindestens 50 cm unter dem Sargboden liegen, damit eine trockene Lage des Sarges gewährleistet ist. (2) Doppelgräber sind grundsätzlich 1,80 m tief zu belegen. (3) Bei einer Grabtiefe von 1,80 m ist eine Beisetzung je Grabplatz zulässig und darüber nur dann, wenn die Ruhezeit anländlich einer vorhergehenden Beisetzung abgelaufen ist. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander grundsätzlich durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten.

§ 41

Bestattungszeiten

(1) Die Bestattungen finden in der Regel an Werktagen zwischen 08.00 und 17.00 Uhr staat. Aus besonderen Gründen kann eine Bestattung auch nach 17.00 Uhr erfolgen. (2) An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungenstatt. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertagstattfinden.

§ 42

Ruhefrist

Die Ruhefrist beträgt für Leichen von Erwachsenen 20 Jahre. Für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre; für Urnen einheitlich 20 Jahre. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung des Sarges bzw. der Urne im Grab.

§ 43

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Leichenausgrabungen dürfen nur auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde an kühlen Tagen und in den frühen Morgenstunden vom gemeinslichen Friedhofspersonal vorgenommen werden. (3) Jede Leichenausgrabung ist dem Staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen. Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur ausgegeben werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat. (4) Die Teilnahme an Ausgrabungen ist nur Amtspersonen der beteiligten Behörden gestattet. Bei Vorliegen besonderer Grunde kann die Anwesenheit weiterer Personen gestattet werden. (5) Für Schäden, die bei einer Ausgrabung an benachbarten Grabstätten entstehen, haftet der Gemeinde gegenüber der Antragsteller, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten Bediensteter der Friedhofsverwaltung vorliegt. (6) Abweichend von Absatz 1 kann die Gemeinde, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannte Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen. (7) Umbettungen von Urnen sind der Friedhofsverwaltung schriftlich zu begründen. Die Kosten für die Umbettung, sowie die die Genehmigungskosten sind vom Antragsteller zu tragen. (8) Die Ruhefristen (vgl. § 42) gelten auch bei Umbettungen.

Teil VII Leichenhallen

§ 44

Allgemeines

(1) Die Leichenhallen dieren zur Aufnahme der Leichen aller der in § 4 genannten Menschen, bis sie bestattet oder überführrt werden, und zur Aufnahme von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung in den Friedhöfen. (2) Die Verstorbenen werden in den Leichenhallen aufgebahrt. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden - soweit möglich - in einem gesonderten Raum untergebracht. (3) Es wird am geschlossenen Sarg aufgebahrt. (4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften der §§ 12 und 30 BestV i.V. mit § 35 der Satzung.

(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum der Leichenhalle durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

§ 45

Benutzung der Leichenhallen

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dieses gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

VIII. Leichentransportmittel

§ 46

Leichentransport

Die Beförderung der Leichen übernimmt ein vom Bestattungspflichtigen frei wählbares privates Bestattungsunternehmen.

IX Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 47

Leichenträger

Die Bestellung der Leichenträger ist vom Bestattungspflichtigen vorzunehmen.

X Schlussvorschriften

§ 48

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Sie haftet auch nicht für das Abhandenkommen von Sachen aus dem Friedhof. Ihr

obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden.

Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

Bewehrungsvorschrift

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§§ 1 und 44),
  2. 2. 2. die bekanntgegebenen Öffnungszeiten missachtet sowie einen vorübergehenden gesperrten Friedhof oder Friedhofsteil besucht (§ 5),
  3. 3. 3. den Vorschriften über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 6),
  4. 4. 4. die Vorschriften über Arbeiten auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 7),
  5. 5. 5. die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten nicht beachtet (§§ 28 und 29),
  6. 6. 6. Grabanlagen oder Inschriften ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet, anbringt oder ändert (§ 29),
  7. 7. 7. Grabmale nicht dauerhaft standsicher fundamentiert und befestigt (§ 31),
  8. 8. 8. gegen die Vorschriften über das Entfernen der Grabanlagen verstößt (§ 33),
  9. 9. 9. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt oder pflegt (§ 34),
  10. 10. 10. den Vorschriften über Leichenausgrabungen zuwiderhandelt (§ 43).

Für die Bewehrung ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) maßgebend.

Überleitungsvorschriften

(1) Die nach früherem Ortsrecht erworbenen Nutzungsrechte bleiben bis zu deren Ablauf bestehen.

(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Nutzungsrecht begründet werden.

§ 52

Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 53

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. August 2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die „Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen“ vom 03. Juni 2024 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Stockheim, den 11. März 2025

Daniel Weißerth Erster Bürgermeister