Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: FGS vom 23.03.2021, zuletzt geändert am 27.11.2024 (in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung
FGS
des Markt Pressig
vom 23.03.2021
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Pressig folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebühren in dieser Satzung nicht aufgeführrt, so werden diese Gebühren gesondert festgelegt. Dies geschieht unter Berücksichtigung von Umfang und Wert der Leistung in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze. (3) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 29 der Friedhofssatzung,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist,
d) Bei Urnenwiesen- und Urnenfeldergräbern für jeder eingebrachte Urne.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) ein Einzelgrab 24,00 €
b) ein Urnengrab 24,00 €
c) ein Familiengrab mit zwei Grabstellen 38,00 €
d) ein Familiengrab mit drei Grabstellen 54,00 € e)Grufte 82,00 €
f) ein Kindergrab 13,00 €
(2) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Für eine Grabstände mit einer Grabkammer wird ein jährlicher Zuschlag erhoben in Höhe von 25 €. (4) Die Gebühr für das Verbringen von Urnen in Gräber nach Abs. 1 a.), c.), d.), e.) und f.) beträgt das 20-fache der Jahresgebühr für ein Urnengrab. Die Gebühr für ein Urnenwiesen- oder Urnenfeldgrab beträgt für die Dauer der Ruhezeit pauschal 850,00 €. Darin enthalten sind die Kosten für die Grabplatte und deren Beschriftung. Stelen in den Urnenfeldern sind optional und nicht in der Grabnutzungsgebühr enthalten, diese sind eigenverantwortlich auf eigene Kosten zu besorgen.
§ 5
Bestattungsgebühren
Die Gebühr für die Benutzung des Aussegnungshalle beträgt 90,00 €
§ 6
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
a) Schriftliche Auskünfte 10,00 €
b) Erlaubnis zur Errichtung von Grabmalern
- Für Kinder- und Einzelgräber 50,00 €
- Für Urnengräber 50,00 €
- Für Familiengräber 100,00 €
- Für Grufte 180,00 €
c) Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts eine Gebühr in Höhe der betreffenden Grabnutzungsgebühr für ein Jahr.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 11.05.2000, mit letzmaliger Änderung vom 01.04.2014 außer Kraft.
Pressig, den 23.03.2021 MARKT PRESSIG
Heinlein
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die Friedhofsgebührensatzung wurde in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil des Amts- und Mitteilungsblattes für den Markt Pressig vom 31.03.2021, Nr. 7, veröffentlicht.
Pressig, den 31.03.2021 MARKT PRESSIG
Heinlein
- 1. Bürgermeister
Änderungssatzung
zur Friedhofsgebührensatzung (FGS)
Der Markt Pressig erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes folgende
Änderungssatzung
zur Friedhofsgebührensatzung (FGS).
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| a) ein Einzelgrab | 26,00 €, |
|---|---|
| b) ein Urnengrab | 26,00 €, |
| c) ein Familiengrab mit zwei Grabstellen | 42,00 €, |
| d) ein Familiengrab mit drei Grabstellen | 60,00 €, |
| e) Grüfte | 90,00 €, |
| f) Ein Kindergrab | 15,00 €.“ |
§ 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr für das Verbringen von Urnen in Gräber nach Abs. 1 a.), c.), d.), e.) und f.) beträgt das 20-fache der Jahresgebühr für ein Urnengrab. Die Gebühr für ein Urnenwiesen- oder Urnenfeldgrab beträgt für die Dauer der Ruhezeit pauschal 950,00 €. Darin enthalten sind die Kosten für die Grabplatte und deren Beschriftung. Stelen in den Urnenfeldern sind optional und nicht in der Grabnutzungsgebühr enthalten, diese sind eigenverantwortlich auf eigene Kosten zu besorgen.
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Pressig, den 27.11.2024
MARKT PRESSIG
Heinlein
1.Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte im Amts- und Mitteilungsblatt des Marktes Pressig, Nr. 25 vom 06.12.2024.
Pressig, 06.12.2024
Heinlein
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 20.03.2012, zuletzt geändert am 29.11.2012 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs.1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Pressig (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) folgende Satzung:
Erster Teil
Allgemeine Vorschrift
§ 1
Gegenstand der Satzung
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. die Friedhöfe in den Gemeindeteilen Förtschendorf, Marienroth, Posseck, Pressig, Rothenkirchen und Welitsch (§§ 2 ff.) mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 ff.),
- 2. die dortigen gemeindlichen Leichenhäuser (§§ 22 u. 23),
- 3. die Leichentransportmittel (§ 24),
- 4. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§§ 25 ff.).
Zweiter Teil
Der gemeindliche Friedhof
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 2
Widmungszweck
Die Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4
Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen und ihrer Familien (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister),
- 4. der verstorbenen Personen, die früher in Pressig gewohnt haben und ihre Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Krankenhaus, Alten-/Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben, zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zu den Friedhöfen bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 30) - untersagen.
§ 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blinden- bzw. sog. Hilfshunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. Bestattungs- oder Trauerfeiern zu stören;
- 5. zu rauchen und zu lärmen;
- 6. das Ablegen von Abfällen jeglicher Art und von überschüssigem Erdmaterial aus dem Friedhofsbereich an anderen als dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Stellen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die organischen und nichtorganischen Abfälle in die hierfür vorgesehenen Behälter sortiert werden. Das Entsorgen von anderen als aus dem Friedhofsbereich stammenden Abfällen ist untersagt.
- 7. Blumen oder Pflanzen zu beschädigen;
- 8. von fremden Grabstätten Blumen, Kränze, Erde und sonstige Gegenstände zu entfernen;
- 9. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
- 10. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten;
- 11. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen und ähnliche Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen bzw. hinter den Gräbern sichtbar zu hinterstellen.
§ 7
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder mündlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der Gemeinde anzeigen.
(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(3) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofsatzung oder gegen berechtigte Anordnungen der Gemeinde verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann von der Gemeinde aus dem Friedhof verwiesen werden.
(5) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Tätigkeiten in den Friedhöfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestattung.
Dritter Teil
Die einzelnen Grabstätten, die Grabmäler
Abschnitt 1 Grabstätten
§ 8
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Das Nutzungsrecht wird für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 29) begründet. Die Nutzungsrechte an Grabstätten werden
durch Zahlung der jeweils festgesetzten Gebühr erworben. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten gekennzeichnet und fortlaufend nummeriert.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Grabnutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten ist ab dem Zeitpunkt einer Beisetzung so zu verlängern, dass die Restnutzungsdauer noch mindestens die Dauer der Ruhezeit beträgt.
(5) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ausnahmen hiervon kann die Gemeinde bewilligen. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde schriftlich zu erklären. Die Graburkunde verliert dadurch ihre Gültigkeit. Bezahlte Grabgebühren werden bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes nicht erstattet.
(6) Das Grabnutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert werden, wenn der Platzbedarf des jeweiligen Friedhofs es zulässt bzw. Belange der Friedhofsentwicklung nicht entgegenstehen. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Daneben wird er von der Gemeinde über den Ablauf des Nutzungsrechts informiert.
(7) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen.
(8) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Gemeinde auf eine andere Person übertragen werden. Ist keine Bestimmung oder Regelung erfolgt, geht das Nutzungsrecht im Falle des Todes des Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
- 2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder;
- 3. auf die Stiefkinder;
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter;
- 5. auf die Eltern;
- 6. auf die vollbürtigen Geschwister;
- 7. auf die Stiefgeschwister;
- 8. auf die nicht unter 1) bis 7) fallenden Erben.
Der Inhaber der Graburkunde über den Erwerb bzw. Übergang des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfall der Gemeinde gegenüber als Nutzungsberechtigter. Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Gemeinde mitzuteilen. Bei der Übertragung des Nutzungsrechts verliert die vorher ausgestellte Graburkunde ihre Gültigkeit.
§ 9
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Einzel-/Familiengrabstätten (§ 10),
- 2. Kindergrabstätten (§ 11),
- 3. Urnengrabstätten (§ 12),
- 4. Urnenwiesengräber (§ 13),
- 5. Grüfte (§ 14).
(2) Grüfte und Grabgebäude sind nur zugelassen, soweit sie zur Zeit des Inkrafttretens dieser Satzung bereits bestehen.
(3) Soweit es die Untergrundverhältnisse in den Friedhöfen zulassen, kann die Gemeinde doppeltiefe Erdbestattungen zulassen.
§ 10
Einzel-/Familiengrabstätten
(1) Einzel-/Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen mit einer, zwei oder maximal drei Grabstellen.
(2) In jeder Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Grabstelle kann erst nach Ablauf der Ruhezeit (§ 29) neu belegt werden. Für Urnenbeisetzungen in Einzel-/Familiengrabstätten gilt § 12 Abs. 2.
§ 11
Kindergrabstätten
(1) Kindergräber sind Grabstätten für Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
(2) In jeder Grabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Grabstelle kann erst nach Ablauf der Ruhezeit (§ 29) neu belegt werden. Für Urnenbeisetzungen in Kindergrabstätten gilt § 12 Abs. 2.
§ 12
Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)
(1) Urnengrabstätten dienen nur der Beisetzung von Urnen.
(2) Die Urnen können auch in den anderen Grabstätten nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 5 beigesetzt werden. Die Dauer des Nutzungsrechts bzw. der Ruhezeit wird dadurch nicht verändert. In einer Grabstätte dürfen nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter beigesetzt werden.
(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
(5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzel-/Familiengrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 7 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 13
Urnenwiesengräber
(1) Urnenwiesengräber, die bei Bedarf in allen Friedhöfen ausgewiesen werden, sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach in einem von der Gemeinde dafür bestimmten Rasengrabfeld belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Asche (§ 29) zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. § 12 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
(2) Das Rasengrabfeld wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten.
(3) Die Gemeinde deckt die Grabstätten mit 35 cm x 35 cm großen Grabplatten aus Naturstein ab. Die Grabplatten werden mit Vor- und Nachnamen, auf Wunsch mit Geburts- und Sterbedatum beschriftet und von der Gemeinde beschafft. Die Kosten hierfür sind in der Grabgebühr enthalten. Die Bepflanzung der Grabstätten sowie das Ablegen bzw. Abstellen von Blumen- und sonstigen Grabschmuck ist nicht gestattet. Die §§ 16, 17 bis 21 finden keine Anwendung.
§ 14
Grüfte
Auf die bestehenden Grüfte sind die Vorschriften dieser Satzung analog anzuwenden. Für die Beisetzung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Einzel-/Familiengrabstätten können nicht als Grüfte hergestellt werden.
§ 15
Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Einzel-/Familiengrabstätten (§ 10)
mit einer Grabstelle mit zwei Grabstellen mit drei Grabstellen
- 2. Kindergrabstätten (§ 11)
- 3. Urnengrabstätten (§ 12)
- 4. Urnenwiesengräber (§ 13)
Länge: 2,30 m, Breite: 0,90 m; Länge: 2,30 m, Breite: 1,80 m; Länge: 2,30 m, Breite: 2,70 m; Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m; Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m; Länge: 0,35 m, Breite: 0,35 m.
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt (gemessen von Außenkante zu Außenkante) 0,40 m.
(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt bei Kindergräbern wenigstens 1,10 m, bei Urnengräbern wenigstens 0,80 m, ansonsten wenigstens 1,80 m.
(4) Doppeltiefe Bestattungen sind jeweils in einer Tiefe vorzunehmen, dass bei nachfolgenden Bestattungen die unter Abs. 3 genannten Mindesttiefen nicht unterschritten werden.
§ 16
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem wurdigen Zustand zu unterhalten. Die laufende Grabpflege obliegt dem Grabnutzungsberechtigten oder den sonstigen Verpflichteten des Bestatteten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die benachbarte Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 0,20 m sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (4) Wird ein Grab nicht hergerichtet oder gepflegt oder entspricht der Zustand der Grabstelle nicht den gesetzlichen Vorschriften oder dieser Satzung, fordert die Gemeinde die Verantwortlichen schriftlich auf, das Grab binnen einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so erfolgt die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise. Werden die Aufforderungen nicht befolgt und waren Anordnungen bzw. Zwangsmittel nach § 34 erfolglos, kann das Grab von der Gemeinde abgeräumt und eingeebnet werden. Das Nutzungsrecht gilt als erloschen. Ein Anspruch auf Aufbewährung der abgeräumten Gegenstände oder auf Schadensersatz hierfür besteht nicht. (5) Die Fläche um die Grabstände ist bis zu einer Entfernung von 0,50 m zu pflegen, insbesondere von Unkraut freizuhalten sowie mit Splitt (Grauwacke) oder einem gleichwertigen Material zu bedecken. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Nutzungsberechtigten trifft die Gemeinde Anordnungen. Bei der Neuanlage von Grabständen ist die hierfür vorgesehene Planung maßgebend. (6) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigt werden. (7) Das Anpflanzen von Gehölzen (Zwergsträucher und Stauden), die bei natürlichem Wachstum eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiben, ist zulässig. (8) Bei Verwendung von Grababdeckplatten ist 1/3 der Grabfläche mit einer Bepflanzung zu versehen. Die Gemeinde kann in Härtefallen Ausnahmen zulassen. (9) Verwelkte Blumen und verdorrte Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern.
Abschnitt 2
Grabmäler
§ 17
Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs, einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht dem genehmigten Entwurf oder werden Grabmäler ohne Erlaubnis errecht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmaßige Zustände hergestellt werden konnen. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 18
Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. Bei Einzel-/Familiengrabstätten (§ 10)
mit einer Grabstelle
Höhe: 1,40 m, Breite: 0,90 m,
mit zwei und drei Grabstellen
Höhe: 1,40 m, Breite: 1,30 m,
- 2. bei Kindergrabstätten (§ 11)
Höhe: 0,70 m, Breite: 0,60 m,
- 3. bei Urnengrabstätten (§ 12)
Höhe: 0,70 m, Breite: 0,60 m.
(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
- 1. bei Einzel-/Familiengrabstätten (§ 10)
mit einer Grabstelle
0,90 m,
mit zwei Grabstellen
1,80 m,
mit drei Grabstellen
2,70 m,
- 2. bei Kindergrabstätten (§ 11)
0,60 m,
- 3. bei Urnengrabstätten (§ 12)
0,60 m.
§ 19
Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeinslichen Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 20
Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 21
Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 29) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
Vierter Teil
Die Leichenhäuser
§ 22
Widmungszweck, Benutzung der Leichenhäuser
(1) Die gemeindlichen Leichenhäuser dienen - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) -
- 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
- 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie
- 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, sind entsprechend § 7 Bestattungsverordnung zu behandeln.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.
§ 23
Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus oder in ein Leichenhaus eines privaten (gewerblichen) Bestattungsunternehmens zu verbringen. Dabei sind die bestattungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Art. 5 Bestattungsgesetz, zu beachten.
(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in ein Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn
- 1. der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist;
- 2. die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
Fünfter Teil
Leichentransportmittel
§ 24
Leichentransport
Die Beförderung der Leichen übernimmt ein vom Bestattungspflichtigen frei wählbares privates Bestattungsunternehmen.
Sechster Teil
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 25
Leichenpersonen
Das Reinigen, Umkleiden, Aufbahren u. dgl. von Leichen übernimmt ein vom Bestattungspflichtigen frei wählbares privates Bestattungsunternehmen.
§ 26
Leichenträger
Die Bestellung der Leichenträger ist vom Bestattungspflichtigen vorzunehmen. Auf Wunsch ist die Gemeinde bei der Suche geeigneter Leichenträger behilflich.
§ 27
Friedhofswärter
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes, die Mitwirkung bei der Bestattung und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit einer Bestattung verbundenen Aufgaben obliegt dem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen.
Siebenter Teil
Bestattungsvorschriften
§ 28
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und ggf. mit dem Pfarramt fest.
§ 29
Ruhezeiten
Die Ruhezeit beträgt
- 1. in den Friedhöfen Pressig, Welitsch und Marienroth
- für Verstorbene bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 15 Jahre,
- für Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres 25 Jahre;
- 2. im Friedhof Posseck
- für Verstorbene bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 10 Jahre,
- für Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres 20 Jahre;
- 3. in den Friedhöfen Rothenkirchen und Förtschendorf
- für Verstorbene bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 15 Jahre,
- für Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres 20 Jahre.
Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt einheitlich 20 Jahre. § 12 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 30
Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf der Genehmigung der Gemeinde (§ 21 Bestattungsverordnung). Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Genehmigung kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
Achter Teil
Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 31
Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer enden mit Ablauf der Ruhefrist des in der jeweiligen Grabstätte zuletzt Bestatteten. Sofern Nutzungsrechte verlängert wurden, enden Sondernutzungsrechte mit Ablauf der Verlängerung.
(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.
§ 32
Einheitliche Stelle, Bearbeitungsfrist, Genehmigungsfiktion
Sämtliche auf diese Satzung beruhenden Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die elektronische Verfahrensabwicklung ist möglich. Über die Anträge auf Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten entscheidet die Verwaltung des Marktes Pressig innerhalb einer Frist von einem Monat. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Hat die Verwaltung nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 28 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 30),
- 6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 17) oder diese entgegen § 21 entfernt,
- 7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 16).
§ 34
Androhung für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 35
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 11.05.2000 außer Kraft.
Pressig, den 20.03.2012 MARKT PRESSIG
Pietz
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) wurde in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil des Amts- und Mitteilungsblattes für den Markt Pressig vom 30.03.2012, Nr. 7, veröffentlicht.
Pressig, den 03.04.2012 MARKT PRESSIG
Pietz
- 1. Bürgermeister
Erste Änderungssatzung zur
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Der Markt Pressig erlässt aufgrund von Art. 23, 24 Abs.1 Nrn. 1, 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende
Änderungssatzung
zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofs- und Bestattungssatzung):
§ 1
§ 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bestattungsunternehmen sowie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde.“
§ 24 (Leichentransport) erhält folgende Fassung:
„Die Beförderung der Leichen übernimmt ein vom Bestattungspflichtigen frei wählbares privates Bestattungsunternehmen, das für die Verrichtung von Bestattungsdienstleistungen in den gemeindlichen Friedhöfen zugelassen ist (§ 7 Abs.1). Ausnahmen hiervon bedürfen der Erlaubnis durch die Gemeinde.“
§ 25 (Leichenpersonen) erhält folgende Fassung:
„Das Reinigen, Umkleiden, Aufbahren u. dgl. von Leichen übernimmt ein vom Bestattungspflichtigen frei wählbares privates Bestattungsunternehmen, das für die Verrichtung von Bestattungsdienstleistungen in den gemeindlichen Friedhöfen zugelassen ist (§ 7 Abs.1). Ausnahmen hiervon bedürfen der Erlaubnis durch die Gemeinde.“
§ 27 (Friedhofswärter) erhält folgende Fassung:
„Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes, die Mitwirkung bei der Bestattung und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit einer Bestattung verbundenen Aufgaben obliegt den von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen (§ 7 Abs. 1). Ausnahmen hiervon bedürfen der Erlaubnis durch die Gemeinde.“
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Pressig, den 29.11.2012 MARKT PRESSIG
Pietz
1.Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) wurde in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil des Amts- und Mitteilungsblattes für den Markt Pressig vom 07.12.2012, Nr. 25, veröffentlicht.
Pressig, den 12.12.2012
MARKT PRESSIG
Pietz
- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Pressig?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Pressig mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Pressig (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: