🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Mai 2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Fried hofsgebü h rensatzung (FGS) der Gemeinde Steinbach a.Waldvom 05.11 .2013 Aufgrund von Art. 2 und I des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Steinbach a.Wald folgende Satzung: sr Gebührenpflicht und Gebührenarten (1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungensowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebtlhren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (S 4)
b) Bestattungsgebühren ($ 5)
c) Sonstige Gebühren (S 6) s2 Gebührenschuldner (1 ) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte enryirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. s3 Entstehen einer Gebühr (1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefristnach $ 29 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für dasdie Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf desbisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Friedhofgebührensatzung (FGS) Gemeinde Steinbach a.Wald vom 05.11.013 - 1
(2) Die Bestattungsgebühren (S 5) entstehen mit der lnanspruchnahme dergebü h renpflichtigen Leistu ng. (3) Die sonstigen Gebühren ($ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durchdie Fried hofsvenrualtu ng. (4) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fälligs4 Grabnutzungsgebühr (1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr füra) b) c) d) e) eine Einzelgrabstätteeine Doppelgrabstätteeine Kindergrabstätteeine Urnengrabstätteein Urnengrabfach 3,00 €, 6,00 €, 3,00 €, 3,00 €, 82,80 €, (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefristwegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt $ 3 Abs. 1 c). s5 Bestattungsgebühren (1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt (2) Die Gebühr für die Dienstleistungen bei der Überfuhrung (Öffnen/Sch I ießen/Herrichten des Leichen h auses, Verb ri n genund Aufbahren der Leiche, Läuten) beträgt 30,00 € (3) Die Gebühr für die Reinigung des Leichenhauses beträgt 26,18€. 14,29 €. (4) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgta) bei einem Erwachsenengrab in Einzel- oder Doppelgrabstätteb) bei einer Kindergrabstättec) bei einer Urnenbestattung in einer Erdgrabstätted) Die Gebühr für das Abfahren und Entsorgen desüberschüssigen Erdmaterials beträgt (5) Die Gebühr für Bestattungsaufwand, Grabausgestaltung und Bestattu ngsbeg leitu ng (Ausg rü nen, trittfeste Laufstege, Wu rferde Weihwasser etc.) beträgta) bei einem Enruachsenengrab in Einzel- oder Doppelgrabstätteb) bei einer Kindergrabstättec) bei einer Urnenbestattung in einer Erdgrabstätte 239,19 €, 178,50 €, 90,44 € 29,75 € 33,00 €, 33,00 €, 33,00 €. Friedhofgebührensatzung (FGS) Gemeinde Steinbach a.Wald vom 05.11.013 - 2
(6) Die Gebühr für den Transport des Sarges auf dem Friedhofbeträgt pro Sargträger (7) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in einem Urnenfachbeträgt (8) Die Gebühren werden erhöhta) bei Leistungen am Samstag umb) bei Leistungen nach 17:00 pro Person und angefangener Stunde um (9) Die Gebühr für den Einsatz von Geräten aufgrund besonderer Umständea) Kompressorb) Wasserpumpe 30,94 €. 77,60 €. 59,50 € 29,75 € 24,99 €. 24,99 €. (10) Die Gebühr für das Ausgrabung einer Leiche zur Umbettungbeträgt 535,50 €. s6 Sonstige Gebühren Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben. s7 lnkrafüreten (1) Diese Satzung tritt am 15.11.2013 in Kraft (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.06.2009 außer Kraft. n Wald, 08.11 .2013 nnbach a.Waldeister E Friedhofgebührensatzung (FGS) Gemeinde Steinbach a.Wald vom 05.11.013 - 3
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Steinbach a.Wald
- 1. ÄIToERUNGSSATZUNGzur Friedhofsgebührensatzung (FGS) Auf Grund von Art. 23 und Nt.24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Steinbach a.Wald folgende
- 1. Anderungssatzungzur Friedhofsgebührensatzung vom 05. 1 1.2013 (1) S 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung ,,Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr fürsr 5,00 €, 10,00 €, 5,00 €, 5,00 €, 120,00 €,."
- a) eine Einzelgrabstätteb) eine Doppelgrabstättec) eine Kindergrabstätted) eine Urnengrabstättee) ein Urnengrabfach (2) ln $ 6 wird folgender Absatz 1 neu eingefügt ,,Für die Beschriftung der Urnengrabfachabdeckplatten (Naturstein/Glas) wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 € erhoben." (3) Der bisherige Text in $ 6 wird der neue Absatz 2 des $ 6 s2 Diese Anderungssatzung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft Steinbach a.Wald, 24.04.201 5 Gemeinde Steinbach a.Waldgez, Klaus Löffler Erster Bürgermeister
Die vorstehende 1. Anderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung wird durch Niederlegung in der Gemeindevenrvaltung Steinbach a.Wald (Rathaus), Ludwigsstädter Str. 2, 96361 Steinbach a.Wald, und Bekanntgabe der Niederlegung an den Gemeindetafeln in allen Gemeindeteilen (Aushang der Bekanntmachung vom 24.04.2015 in der Zeit vom 29.04.2015 bis 20.05.2015) amtlich bekannt gemacht. Steinbach a.Wald, 24.04.2015 Gemeinde Steinbach a.Waldgev-Klaus Löffler Erster Bürgermeistert ùt
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Steinbach a.Wald (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: