📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.04.2025 (Inkrafttreten 01.06.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Bestattungsgebührensatzung des Marktes Marktrodach (Lesefassung, Stand: 28.04.2025)
Bestattungsgebührensatzung des Marktes
Die Fassung berücksichtigt die ursprüngliche Satzung vom 17.12.1990 sowie die Änderungsatzungen vom 07.06.1993, 17.12.2001, 31.01.2003,14.06.2004, 13.12.2006, 15.12.2014, 01.07.2021 und 28.04.2025
Der Markt Marktrodach erlässt aufgrund der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabenge-setzes (KAG) folgende mit Schreiben des Landratsamtes Kronach vom 12.12.1990 genehmigte
Bestattungsgebührensatzung
§ 1 – Bemessungsgrundlage
Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtun-gen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.
§ 2 – Gebührenarten und Gebührenpflicht
(1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungs-wesen ist gebührenpflichtig.
(2) Der Markt erhebt
a) Bestattungsgebühren (§ 3)
b) Grabgebühren (§ 4)
c) sonstige Gebühren
(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid des Marktes. Die Gebühren sind einen Monat nach ihrer Festsetzung zur Zahlung fällig. Der Markt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die dem Erben oder dem Auftraggeber aufgrund des Todesfalles aus einer Sterbe- oder Lebensversicherung zustehen.
(4) Gebührenpflichtig ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist
b) wer den Auftrag an den Markt erteilt hat
c) wer die Kosten veranlasst hat
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vor-gesehen sind, kann der Markt eine gesonderte Vereinbarung über die Erstat-tung der Kosten treffen.
§3 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
a) bei vor Vollendung des 10. Lebensjahres Verstorbenen 15,00 €
b) bei nach Vollendung des 10. Lebensjahres Verstorbenen 20,00 €
(2) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers beträgt für Dienstleistungen während der Beerdigung 25,50 € Hinweis (kein Teil der Satzung): Die Grabherstellung wird direkt vom Bestattungsunternehmen mit dem Grabrechtsinhaber abgerechnet
§ 4 – Grabgebühren
„Die Grabgebühr beträgt für einen Urnengrabplatz 20,00 € einen Kindergrabplatz 20,00 € einen Reihengrabplatz 30,00 € einen Familiengrabplatz 50,00 € ein Urnenwiesengrabplatz 100,00 € pro Jahr.“
§ 5 – Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben
- 1. Verwaltungsgebühren
- a) für die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabdenkmales 25,00 €
- b) für die Erlaubnis zur Errichtung einer Gruft 150,00 €
- c) für die Umschreibung oder die Verlänge- rung eines Grabbenutzungsrechtes 15,00 €
- d) für die Verlegung eines Bestattungstermines 40,00 €
- e) für die Genehmigung der Vornahme von gewerblichen Arbeiten pro Jahr 50,00 €
- 2. Benutzungsgebühren
- a) für die Ausgrabung und Umbettung eines Verstorbenen 500,00 €
- b) für die Reinigung des Leichenhauses 30,00 €
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.*
- Inkrafttreten der letzten Änderungssatzung
2. Friedhofssatzung Stand: 21.12.1995 (Friedhofs- und Bestattungssatzung), zuletzt geändert 28.04.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Marktrodach (Lesefassung, Stand: 1. Änderung 2014)
Satzung über das Bestattungswesen im Markt Marktrodach -Friedehofs- und Bestattungssatzung-Vom 21. Dezember 1995
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Freistaat Bayern –GO- erläßt der Markt Marktrodach folgende Satzung
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner, betreibt der Markt Marktrodach als eine öffentliche Einrichtung.
- 1. die gemeindlichen Friedhöfe in Unterrodach und Oberrodach sowie den kirchlichen Friedhof in Zeyern mit den einzelnen Grabstätten
- 2. die dortigen Leichenhäuser
- 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal
Zweiter Teil Die Friedhöfe
§ 2 – Widmungszweck
Die Friedhöfe des Marktes Marktrodach sind insbesondere den verstorbenen Gemeinde-einwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 – Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe des Marktes Marktrodach werden von ihm als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt.
§ 4 – Bestattungsanspruch
(1)Auf den Friedhöfen des Marktes Marktrodach ist die Beisetzung 1.der verstorbenen Gemeindeeinwohner
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig gesichert ist 3.der durch Grabnutzungsrecht Berechtigten gestattet. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 Genannten bedarf der besonderen Erlaubnis de Marktes Marktrodach, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht.
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe des Marktes Marktrodach sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang der Friedhöfe bekanntgegeben. In Einzelfällen kann das Friedhofspersonal Ausnahmen zulassen. (2) Der Markt Marktrodach kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlaß – zum Beispiel bei Leichenausgrabungen oder -umbettungen – untersagen.
§ 6 – Verhalten in den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe des Marktes Marktrodach hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde)
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu be- fahren (ausgenommen sind Kinderwägen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die vom Markt besonders zugelassenen Fahrzeuge)
- 3. ohne Genehmigung des Marktes Marktrodach Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feil zu bieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten
- 4. während einer Bestattungs- oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten
- 5. das Rauchen und Lärmen
- 6. das Ablegen von Abraum an anderen als dafür vorgesehenen Stellen.
§ 7 – Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen des Markts Marktrodach der vorherigen Zulassung durch den Markt Marktrodach. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbe-sondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofwege mit geeigneten Fahrzeugen, abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann dem Markt Marktrodach wieder entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Er-teilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen diese Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals ver-stoßen hat. Lein einmaliger schwerer Verstoß ich auch ausreichend.
Dritter Teil Die einzelnen Grabstätten und Grabmäler
§ 8 – Allgemeines
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Marktrodach bei den Friedhöfen in Unter-rodach und in Oberrodach bzw. der Kath. Kirchenstiftung Zeyern beim Friedhof in Zeyern.
§ 9 – Arten der Grabstätten
Sie Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Familiengrabstätten
- 2. Reihengrabstätten
- 3. Kindergrabstätten
- 4. Urnengrabstätten
- 5. Grüfte
- 6. Urnenwiesengrabstätten
§ 10 – Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind solche Grabstätten mit mehreren Grabstellen für Erdbe-stattungen. (2) In jeder Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstelle darf erst nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt werden.
§ 11 – Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind solche Grabstätten mit nur einer Grabstelle. § 10 Abs. 2 gilt ent-sprechend.
§ 12 – Kindergrabstätten
Kindergrabstätten sind solche Grabstätten für Erdbestattungen von Kindern bis zu 8 Jahren.
§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 13 – Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten dienen zur Beisetzung von Urnen. (2) Urnen können auch in den anderen Grabstätten beigesetzt werden.
(3) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als zwei Urnen.
§ 14 – Urnenwiesengräber
Urnenwiesengräber sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung, die der Reihe nach in einem von der Friedhofsverwaltung dafür bestimmten Rasengrabfeld belegt und im Todesfall für die Ruhezeit der Asche zugeteilt werden. Ein Urnenwiesengrab ist mit einer aus der gleichen Granitart wie das Grabfundament gefertigten Steinplatte (Kösseine oder Waldstein) zu verschließen. Die Steinplatte muss entweder eine kreisrunde Form mit einem Durchmesser von 50 cm oder eine quadratische Form mit einer Seitenlänge von 50 cm sowie eine Höhe von 10 cm haben. Die Ruhezeit beträgt 10 Jahre. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
§ 15 – Ausmaße der Grabstätten
(1) Der Abstand der Grabstätten betragen
- 1. Familiengrabstätten
1,8m x 2,0 m
- 2. Reihengrabstätten
0,9 m x 2,0 m
- 3. Kindergrabstätten
0,6 m x 1,4 m
- 4. Urnengrabstätten
0,6 m x 1,4 m
(2) Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,3 m.
(3) Für bereits angelegte Grabstätten mit anderen Grabmaßen gelten diese Maße.
(4) Die Tiefe der Grabstelle bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt bei Verstorbenen über 8 Jahren
1,2 m Verstorbenen bis 8 Jahren
0,8 m Urnen
0,5 m.
§ 16 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu halten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Grabnutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbar-ten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigt. (3) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservengläser, Blechdosen usw.) auf den Grabstätten ist verboten. (4) Bäume und Sträucher die außerhalb der Grabstätten gepflanzt wurden gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
§ 17 – Die Grabmäler
Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Leinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Sie ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler, Einfriedungen usw. beziehen, damit sich das Grabmal künstlerisch und gut gestaltet in das Gesamtbild des Friedhofs einordnet.
§ 18 – Genehmigung
Die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmälern ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher zu beantragen. Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, und zwar
- 1. der Grabmalentwurf einschließlich Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungshinweise, der Schrift- und Schmuckverteilung und der Schriftfarbe. Bei größeren mehrstelligen Grabstellen ist auch ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriß des Grabmalentwurfs vorzulegen.
- 2. die Ausführungszeichnungen, soweit dieselben zum Verständnis des Entwurfes erforderlich sind, in natürlicher Größe
- 3. in besonderen Fällen die Schriftzeichnung in natürlicher Größe.
Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
§ 19 – Entfernung eines Grabmals
Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht dem genehmigten Entwurf oder wurde es ohne Genehmigung aufgestellt, so kann es auf Kosten des Grabinhabers nach vorangegangener Ankündigung durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§ 20 – Beseitigung der Grabmäler
Die in § 16 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind sie jedoch unverzüglich zu beseitigen.
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler, oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der aus-drücklichen Genehmigung.
§ 21
(1) Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entste-hen. (3) Stellt die Friedhofsverwaltung Mängel in der Standsicherheit fest, kann sich nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei der Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
Vierter Teil Leichenhaus
§ 22
(1) Alle im Gemeindegebiet von Marktrodach Verstorbenen müssen bis zur Bestattung bzw. Überführung zum auswärtigen Bestattungsort in den Leichenhäusern aufgebahrt werden. (2) Ausnahmen können gestattet werden bei der Überführung nach auswärts, wenn die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 8 bis 36 Stunden nach dem Tod überführt wird. (3) Ist der Tod auf ansteckende Krankheiten oder einen Unglücksfall zurückzuführen, so kann der Amtsarzt oder Leichenschauarzt die Aufbahrung im geschlossenen Sarg anordnen.
Fünfter Teil Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 23 – Leichenträger
(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mit-wirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei der Über-führung wird von den Friedhofswärtern oder gemeindebestellten Leichenträgern ausgeführt. (2) Einzelne Vorrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch von privaten Bestattungsunternehmen, Privatpersonen, Hausgemeinschaften und Vereinen ausgeführt werden.
§ 24 – Friedhofswärter
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt den Friedhofswärtern des Marktes Marktrodach und den von ihm bestellten Gehilfen.
Sechster Teil Bestattungsvorschriften
§ 25 – Bescheinigung des Standesbeamten
Die Bestattung darf nur vorgenommen werden, wenn dem Friedhofswärter die Bescheinigung des Standesbeamten vorliegt, dass der Verstorbene im Sterbebbuch eingetragen ist.
§ 26 – Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt bei Verstorbenen über 8 Jahren 20 Jahre bis zu 8 Jahren 15 Jahre bei Urnen
10 Jahre
§ 27 – Reihenbestattung, Ausgrabung, Umbettung
Es wird der Reihe nach beigesetzt, sofern keine Nutzungsrechte bestehen. Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung – auch innerhalb der Friedhöfe – oder Überführungen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung sowie der Genehmi-gung des Landratsamtes Kronach. Die Friedhofsverwaltung kann anerkannten Leichentrans-portunternehmen gestatten, dass Ausgrabungen von Leichen zum Transport nach auswärts von deren Personal vorgenommen werden.
§ 28 – Erwerb von Grabnutzungsrechten
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erwor-ben. die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne vorherige Zustimmung der Fried-hofsverwaltung ist unzulässig. die Nutzungszeit wird auf die Dauer der Ruhefrist festgesetzt.
§ 29 – Verlängerung des Grabnutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen er-neute Zahlung der jeweiligen Gebühr verlängert werden. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ab-lauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen; hierauf ist durch achtwöchigen Anschlag an der Amtstafel im Rathaus und in den betrof-fenen Gemeindeteilen, sowie zur gleichen Zeit durch einen Hinweis auf der Grabstätte vorher hinzuweisen.
§ 30
(1) In den Grabstätten können der Erwerber oder seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten
b) Verwandte auf- und absteigender Linie
c) Angenommene Kinder und Geschwister
d) Die Ehegatten der unter b) und c) bezeichneten Personen
e) Lebensgefährten (2) Grabstätten können nicht als Grüfte ausgemauert werden. Särge in bereits bestehenden Grüften müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen sein.
Siebenter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 31 – Alte Nutzungsrechte
Die vor dem in Kraft treten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 25 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit Ablauf der Ruhefristen des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. Lauf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechtes ein neues Nutzungsrecht begründet werden.
§ 32 – Sonderregelungen für Zeyern
Sofern in der Friedhofsvereinbarung mit der Kath. Kirchenstiftung Zeyern vom 27.04.1993 von dieser Satzung abweichende Regelungen getroffen wurden gelten die Regelungen der Friedhofsvereinbarung.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer gegen eine Bestimmung dieser Satzung zuwiderhandelt.
§ 34 – Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
Der Markt Marktrodach kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
§ 35 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.1996 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 27.03.1979 (Amtsblatt des Marktes Marktrodach vom 02.06.1979) außer Kraft.
Kronach, den 21. Dezember 1995
Markt Marktrodach
Haderlein
Erster Bürgermeister
eingearbeitete Änderungssatzungen:
- 1. Änderungssatzung vom 15.12.2014
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates des Marktes Marktrodach vom 28.04.2025
Rathaus Marktrodach, Sitzungssaal, Kirchplatz 3, 96364 Marktrodach, Beginn 18.30 Uhr
Sämtliche sechzehn Mitglieder des Marktgemeinderates waren ordnungsgemäß geladen
Vorsitzender war der Erster Bürgermeister Norbert Gräbner Schriftführer ist Andreas Buckreus
Anwesend waren
A. Murmann A. Kestel R. Pompe G. Zottmann B. Hummel E. Muller T. Hummrich H. Wich-Heiter S. Böhm N. Grabner F. Muller O. Skall C. Ernst M. Mai W. Deinlein
Entschuldigt fehlten
M. Stöhr
S. Kaufmann
Weitere Anwesende
Kämmerer A. Buckreus
Beschlussfähigkeit war gegeben
Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 28.04.2025
Öffentliche Sitzung
TOP 1 Informationen des Ersten Bürgermeisters TOP 2 Friedhofswesen
- 1. Anpassung der Friedhofsgebühren
- 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung
TOP 3 Haushalt 2025;
- 1. Erlass der Haushaltssatzung mit Anlagen
- 2. Beschluss des Finanzplans
TOP 4 Bauanträge;
Sonstige und Unvorhergesehene
TOP 5 Sonstiges und Unvorhergesehenes Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 28.04.2025
Öffentliche Sitzung
Der Vorsitzende begrüßt das Gremium und stellt fest, dass hierzu ordnungs- und fristgemäß geladen wurde. Die Beschlussfähigkeit ist somit gegeben. Die Sitzung wird eröffnet.
TOP 1 ÖS
Informationen des Ersten Bürgermeisters
- 1. Einladung zur Maibaumaufstellung
AM 30.4.2025 findet wieder die traditionelle Maibaumaufstellung in Großvichtach statt. Hierzu ergeht herzliche Einladung.
TOP 2 ÖS
Friedhofswesen;
Die Friedhofsgebühren unterteilen sich in Grabgebühren und Grabherstellungsgebühren. Die Grabherstellung wird durch die Bestatter vorgenommen, die uns hierfür eine Rechnung schreiben. Eine direkte Abrechnung der Bestatter mit den Grabnutzern ist zwischenzeitlich zulässig. Deswegen würden wir unsere Satzung entsprechend abändern, sodass die Bestatter die Grabherstellung direkt mit den Nutzungsberechtigten abrechnen.
Bei der nichtöffentlichen Vorberatung der Grabgebühren hat der Marktgemeinderat um die Berechnung verschiedener Varianten gebeten. Zum einen mit Defizitvortrag (Defizite der Vergangenheit werden auf die Grabgebühren übertragen) und ohne Defizitvortrag (die vergangenen Defizite werden über Steuermittel der Gemeinde ausgeglichen). Zudem sollten Varianten erstellt werden bei den Sturmschäden an den Friedhofsbäumen einberechnet, nicht einberechnet und halb eingerechnet werden.
Sturmschäden einberechnet:
| Urnengrab | Kindergrab | Reihengrab | Familiengrab | Urnenwiese | |
|---|---|---|---|---|---|
| ohne Defizit | 18,13 | 18,13 | 27,19 | 45,31 | 90,63 |
| mit Defizit | 26,25 | 26,25 | 39,38 | 65,63 | 131,25 |
| aktuelle | 10 | 10 | 15 | 25 | 50 |
Sturmschäden nicht einberechnet:
| Urnengrab | Kindergrab | Reihengrab | Familiengrab | Urnenwiese | |
|---|---|---|---|---|---|
| ohne Defizit | 13,13 | 13,13 | 19,69 | 32,81 | 65,63 |
| mit Defizit | 16,25 | 16,25 | 24,38 | 40,63 | 81,25 |
| aktuelle | 10 | 10 | 15 | 25 | 50 |
Sturmschäden halb einberechnet:
| Urnengrab | Kindergrab | Reihengrab | Familiengrab | Urnenwiese | |
|---|---|---|---|---|---|
| ohne Defizit | 15,63 | 15,63 | 23,44 | 39,06 | 78,13 |
| mit Defizit | 21,25 | 21,25 | 31,88 | 53,13 | 106,25 |
| aktuelle | 10 | 10 | 15 | 25 | 50 |
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berechnungsgrundlage auf Zahlen der Vergangenheit fußt und inflationsbedingte Kostensteigerungen nicht einbezogen sind. Zudem wird dazu geraten die Beträge auf ganze Zahlen aufzurunden. Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 28.04.2025
Auf Vorschlag des Vorsitzenden beschließt der Marktgemeinderat einstimmig:
„ 1. Der Markt Marktrodach erlässt folgende Satzung:
6. Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührensatzung des Marktes Marktrodach vom 28.04.2025
Der Markt Marktrodach erlässt aufgrund der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung:
§ 1
Die Bestattungsgebührensatzung des Marktes Marktrodach vom 17. Dezember 1990 (Amtsblatt des Marktes Marktrodach S. 203), zuletzt geändert durch Satzung vom 01. Juli 2021 (Amtsblatt des Landkreises Kronach) wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 3 (Bestattungsgebühren) entfällt.
§ 4 (Grabgebühren) erhält folgende Fassung:
„Die Grabgebühr beträgt für
einen Urnengrabplatz 20 €
einen Kindergrabplatz 20 €
einen Reihengrabplatz 30 €
einen Familiengrabplatz 50 €
ein Urnenwiesengrabplatz 100 €
pro Jahr.“
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft.
Marktrodach, den
Markt Marktrodach
Norbert Gräbner
Erster Bürgermeister Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 28.04.2025
- 1. Der Markt Marktrodach erlässt folgende Satzung:
- 3. Änderungssatzung zur Satzung über das Bestattungswesen im Markt Marktrodach
-Friedhofs- und Bestattungssatzung-
vom 28.04.2025
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Freistaat Bayern –GO-erlässt der Markt Marktrodach folgende
Satzung zur Änderung Satzung über das Bestattungswesen im Markt Marktrodach
-Friedhofs- und Bestattungssatzung-
vom 21. Dezember 1995
§ 1
§ 24 der Satzung über das Bestattungswesen im Markt Marktrodach -Friedhofs- und Bestattungssatzung- vom
21. Dezember 1995 (Amtsblatt S.203 ff.) erhält folgende Fassung:
„§ 24
Bestattung und Grabaushub
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist. (2) Die Gräber werden durch ein vom Bestattungspflichtigen frei währbares privates zugelassenes Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft.
Marktrodach,
Markt Marktrodach
Norbert Gräbner
Erster Bürgermeister" Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 28.04.2025
TOP 3 ÖS
Haushalt 2025
Wie in verschiedenen Medien zu lesen und aus anderen kommunalen Gremien zu hören ist, stehen die kommunalen Haushalte unter enormem finanziellem Druck. Kostensteigerungen im Bereich des Personals und der Sozialausgaben (diese belasten die Gemeinde nicht direkt, sondern indirekt über die Kreisumlage) stehen sinkende Einnahmen im Steuerbereich gegenüber. Diese Effekte sind beim Markt Marktrodach im Jahr 2025 (noch) nicht zu festzustellen, worauf später noch eingegangen wird.
Die Zuführung zum Vermögenshaushalt beläuft sich auf 569.900 €, was unter Berücksichtigung der aktuellen Lage deutlich über der ordentlichen Tilgung von 350.000 € liegt. Dies ergibt eine freie Spitze von 219.900 € mit den Investitionen getätigt werden können.
Rechnungsergebnis 2024
Die Arbeiten an der Jahresrechnung sind abgeschlossen. Der allgemeinen Rücklage wurden 490.968 € zugeführt. Die Rücklage steigt damit auf 499.099,96 €. Die Mindestrücklage in Höhe von 80.420 € wird damit wieder erreicht.
Dies liegt aber auch daran, dass Haushaltsreste gebildet wurden mit einem Einnahmenüberschuss von 627.472,79 €, wobei darin als größter Brocken die genehmigte Kreditaufnahme in Höhe von 1.465.000 € zu finden ist. Ohne diese wäre die Rücklage in den negativen Bereich gerutscht.
Verschuldung
Im laufenden Haushaltsjahr ist keine Verschuldung geplant, jedoch wurde der Kredit aus 2024 mit 1,465 Mio. bereits aufgenommen. Die Verschuldung beträgt zum Ende des Haushaltsjahres damit 4,327 Mio, was einer Pro-Kopf-Verschuldung von 1.184,06 € entspricht. Im Herbst wäre die Sondertilgung eines Kredits in Höhe von 200.000 € möglich.
Wir befinden uns damit ungefähr auf dem Schuldenstand von 2021.
Entwicklung der wichtigsten Einnahmen und Ausgaben
Die laufenden, geplanten Einnahmen verändern sich gegenüber den Vorjahren nur kaum mit Ausnahme der Schlüsselzuweisungen, die um ca. 240.000 € steigen. Die Gewerbesteuer wird mit 1,5 Mio. veranschlagt (diese entspricht auch den aktuellen Zahlen des Finanzamtes), auch wenn wir das letzte Jahr mit für uns außergewöhnlichen 2,3 Mio. abgerechnet haben. (2023: 1,28 Mio., 2022: 1,51 Mio 2021: 1,3 Mio, 2020: 1,1 Mio, 2019: 850 T). Wie in den vergangenen Jahren warne ich vor einem möglichen Einbruch dieser Einnahmequelle aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage, in der Hoffnung, dies umsonst zu tun. Bei den Personalkosten habe ich eine Steigerung von 200.000 € aufgrund der Tarifsteigerungen eingepreist. Anders als viele Gemeinden werden wir rein summarisch von der Erhöhung der Kreisumlage verschont, da ein Jahr mit geringer Umlagekraft zugrunde liegt. Aufgrund des kommunalen Finanzausgleichs werden hier aber künftig gute Jahre die Umlagegrundlage bilden.
Details sind aus Anlage 1 „Eckdaten des Haushalts“ ersichtlich.
Für das Freibad liegt das Defizit bei ca. 200.000 €. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass darin 125.000 € Personalkosten enthalten sind, die pauschal verbucht werden.
Beim Abwasser wird mit einem Gesamtdefizit von ca. 42.350 € kalkuliert. Die Kostendeckung liegt bei 90 %. Zum 01.01.2023 erfolgte eine Erhöhung, die zu einer Kostendeckung führen sollte. Jedoch reichten die eingeplanten Puffer nicht zu einer Kostendeckung, was auch auf die hohen Energiepreise der letzten Jahre zurückzuführen ist. Eine Besserung ist die durch die beschlossene PV Anlage zu erwarten. Eine Neukalkulation Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 28.04.2025
erfolgt zum 01.01.2026. Dabei können auch aufgelaufene Verluste aus dem aktuellen Kalkulationszeitraum vorgetragen werden.
Im Friedhofswesen liegt der Kostendeckungsgrad bei 57 %, wobei die Bauhofleistungen in die Berechnung nicht mit einfließen. Der Beschluss zur Gebührenanpassung in dieser Sitzung ist noch nicht eingepreist, wird das Gesamtergebnis des Haushalts aber nur unwesentlich verändern.
Bei den kalkulatorischen Kosten wurden die inneren Verrechnungen nach Rücksprache mit den jeweiligen Sachgebieten angepasst. Auswirkungen auf den Haushalt in seiner Gänze haben die kalkulatorischen Kosten nicht, bedeuten sie doch eine Verschiebung zwischen verschiedenen Fachbereichen. Grundsätzlich wird dieses Thema bei uns eher stiefmütterlich behandelt, jedoch lohnt es sich aus meiner Sicht nur einen kostenproduzierenden Personalaufwand hineinzustecken, wenn man bereits ist aus den Ergebnissen Maßnahmen abzuleiten.
Kassenlage und Kassenkredite
In 2024 waren Kassenkredite oft und teils über längere Zeiträume erforderlich. Aktuell ist die Kassenlage wegen des aufgenommenen Kredits, aber auch wegen Zuschusseingängen nach dem Verwendungsnachweis verschiedener Maßnahmen, gut. Ein Engpass könnte zu erwarten sein, wenn das staatliche Bauamt die Bundestraße abrechnet, gleichzeitig der Zuschuss aber noch nicht fließt.
Maßnahmen und Projekte:
Derzeit werden noch einige geförderte Projekte abgewickelt, vor allem aber abgerechnet, was. Große Posten sind der Bau der Zigeunerbrücke, die Kanalbaumaßnahme in Zeyern, die Kreuzung „im Gries“ und die Außenanlagen im Schallersgarten. Im Finanzplan sind derzeit nur das Fahrzeug der Feuerwehr Marktrodach, eine Pauschale für Kanalsanierungen und das Pfarrhaus Seibelsdorf enthalten.
In der Anlage 2 sind die wesentlichen Projekte aufgelistet.
Zusammenfassung
Das laufende Haushaltsjahr sollte aufgrund der oben aufgezeichneten Grundlagen normalerweise unaufgeregt über die Bühne gehen, sofern keine unvorhersehbaren Schwierigkeiten wie Schadensfälle oder Firmeninsolvenzen auftauchen.
Für die Zukunft wird es aber verstärkt eine Herausforderung den Verwaltungshaushalt zu stabilisieren, um auch weiterhin eine ausreichende Zuführung zu erwirtschaften. Im Vermögenshaushalt wird eine Konzentration auf Pflichtaufgaben in den Vordergrund treten, hier vor allem die Themen Straßen, Kanal und Brandschutz. Die Bauverwaltung plant deswegen auch eine Priorisierung der Gemeindestraßen unter Einbeziehung des Gremiums.
Auf Vorschlag des Vorsitzenden beschließt der Marktgemeinderat einstimmig:
- 1. Der Gemeinderat beschlossen die Haushaltssatzung 2025 in allen Punkten, die Bestandteil dieser Beschlusses ist, zu erlassen und den Haushaltssplan nebst seinen Anlagen, mit den darin enthaltenen Ansätzen und Abschlusszahlen festzusetzen.
- 2. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Finanzplan 2024-2028. Der Gemeinderat beschlossen den Finanzplan zu erlassen mit den darin enthaltenen Ansätzen und Abschlusszahlen festzusetzen.
Haushaltssatzung des Marktes Marktrodach
für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Marktgemeinde Marktrodach folgende: Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 28.04.2025
Haushaltssatzung 2025
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Jahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen
und Ausgaben mit
8.357.050,00 €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen
und Ausgaben mit
2.685.000,00 €
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen werden nicht festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
- 1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)
200 v.H.
b) für Grundstücke (B)
200 v.H.
- 2. Gewerbesteuer
330 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.200.000,-- € festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Marktrodach, den
Markt Marktrodach
Gräbner
Erster Bürgermeister" Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 28.04.2025
Hinweise:
Die Haushaltssatzung 2025 nebst Anlagen liegt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Montag eine Woche lang im Zimmer 15, im ersten Stock des Rathauses Unterrodach, Kirchplatz 3, 96364 Marktrodach, von Montag bis Freitag, von 8.30 bis 12.00 Uhr, öffentlich zur Einsichtnahme auf.
Im Anschluss daran wird die Haushaltssatzung 2025 mit allen Bestandteilen und Anlagen für die bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung im Zimmer 15, im ersten Stock des Rathauses Unterrodach, Kirchplatz 3, 96364 Marktrodach, von 8.30 bis 12.00 Uhr, zur Einsicht bereitgehalten.
TOP 4 ÖS
Bauanträge
keine eingegangen
TOP 5 ÖS
Sonstiges und Unvorhergesehenes
(entfällt)
Nachdem keine weiteren Anfragen vorhanden sind, wird die Sitzung geschlossen.
Die Sitzung endet um 19.15 Uhr.
Schriftführer
Vorsitzender und Erster Bürgermeister
Anlage 1
Eckdaten des Haushalts 2025
Wichtige Ein- und Ausgaben
2025
AO 2024
(=tatsächliche Ein/Ausgaben)
Einnahmen
| Einkommenssteuerbeteiligung | 2.400.000 € | 2.302.148,00 € |
|---|---|---|
| Einkommenssteuerersatz | 170.000 € | 176.244,00 € |
| Schlüsselzuweisung | 1.400.000 € | 1.166.480,00 € |
| Gewerbesteuer | 1.500.000 € | 2.305.327,15 € |
| Grundsteuer B | 412.000 € | 404.102,41 € |
| Grundsteuer A | 22.100 € | 22.274,44 € |
| Umsatzsteuerbeteiligung | 142.000 € | 141.723,00 € |
| "Kopfbeträge" | 68.000 € | 68.246,10 € |
| Entnahme Rücklage | 230.600 € | |
| Kreditaufnahme | 1.465.000,00 € | |
| Kanalgebühren | 310.000 € | 329.371,01 € |
| Konzessionsabgabe | 65.000 € | 63.234,00 € |
Ausgaben:
| Personalkosten | 2.581.400 € | 2.355.641 € |
|---|---|---|
| Kreisumlage | 2.100.000 € | 2.048.973 € |
| Gewerbesteuerumlage | 150.000 € | 261.818 € |
| Kreditzinsen | 70.000 € | 57.902 € |
| Straßenunterhalt | 250.000 € | 256.995 € |
| Zuführung Rücklage | 490.968 € | |
| Zuführung zum Vermögenshaushalt | 569.900 € | 1.286.851 € |
Der Stand der Rücklage beträgt zum 31.12.2024:
499.099,96 €
Mindestrücklage 80.420,00 €
Schuldenstand:
| 31.12.2024 | 31.12.2025 |
|---|---|
| 3.209.254 € | 4.327.753,22 € |
Tilgung
350.000 €
Hinweis:
2024 veranschlagter Kredit wurde
2025 aufgenommen über Rest
Freie Spitze 219.900 €
Entwicklung Gewerbesteuer:
2020
2021
2022
2023
2024
1.139.692,42 1.287.336,81
1.515.621,52
1.281.908,15
2.305.327,15
Anlage 2
| Projekt | Ausgaben | Einnahmen | Saldo |
|---|---|---|---|
| Kalthalle Feuerwehr/Wasserwacht | 100.000 € | 100.000 € | |
| Feuerwehrhaus Seibelsdorf | 60.000 € | 60.000 € | |
| Spielplatz Kindergarten | 150.000 € | 150.000 € | |
| Fahrzeug Bauhof | 35.000 € | 35.000 € | |
| Ablösung Quelle ZVR (Beschluss aus 2022) | 40.000 € | 40.000 € | |
| Freibad VgV | 40.000 € | 40.000 € | |
| B 173 | 500.000 € | 450.000 € | 50.000 € |
| RÜB | 70.000 € | 70.000 € | |
| PV Anlage Klärwerk | 65.000 € | 65.000 € | |
| Regenwasserkanal Zeyern | 300.000 € | 300.000 € | |
| LEADER Seibelsdorf | 200.000 € - | 200.000 € | |
| FONOB Friedhofstraße 3 | 850.000 € | 850.000 € | - € |
| Buswartehäuschen | 30.000 € | 30.000 € | |
| Verkauf Gries hinter Firmen | 200.000 € - | 200.000 € | |
| Kauf Ausgleichsflächen | 50.000 € | 50.000 € | |
| Tilgung | 350.000 € | 350.000 € | |
| Straßenausbaupauschale | 44.500 € - | 44.500 € | |
| Investitionspauschale | 133.964 € - | 133.964 € | |
| Zufühung VwHH | 569.900 € - | 569.900 € | |
| Entnahme Rücklage | 230.600 € - | 230.600 € | |
| Summe | 2.640.000 € | 2.678.964 € | -38.964 € |
| Summe VmHH insgesamt | 2.685.000 € | 2.685.000 € | 0 € |
(Differenz in der Regel Merkposten für kleinere Anschaffungen oder Grunderwerb Kleinflächen)
Restebildung 2024
Zigeunerbrücke
Einnahme 800.000,00 €
Ausgabe - 1.114.980,21 €
Überhang Rodach
Ausgabe - 100.000,00 €
B173
Einnahme 570.000,00 €
Ausgabe - 769.714,52 €
Regenwasserkanal Zeyern
Ausgabe - 222.832,48 €
(+300.000 neu)
Kredite
Einnahme 1.465.000,00 €
Saldo 627.472,79 €
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Marktrodach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Marktrodach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!