Friedhofsgebühren Küps 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Markt Küps · Bayern · PLZ 96328

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung FGS 2024 vom 22.11.2023, in Kraft ab 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
650,00 €
Gesamtkosten für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 20 €/J. × 25 J. = 500 € · Zuschlag einmalig 150 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. a FGS 2024 i.V.m. § 14 Abs. 1 FS 2021 (Einzelgrab = 1-stelliges Wahlgrab für Erdbestattung; Reihengräber existieren in Küps nicht, vgl. § 13 Abs. 1 FS)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
750,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 30 €/J. × 20 J. = 600 € · Zuschlag einmalig 150 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. d FGS 2024 i.V.m. § 17 FS 2021 (Rasenurnengrab = einfachstes Urnengrab ohne Wahlrecht, Pflege ausschließlich durch Friedhofsverwaltung, bis zu 2 Urnen je Grab, Gebühr pro Grab; ein klassisches Urnenreihengrab ist in § 13 FS nicht ausgewiesen)
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 4 Urnen
550,00 €
Gesamt für 4 Urnen (20 J. Ruhezeit)
💡 Umgerechnet: 138 € pro Urne
🧮 20 €/J. × 20 J. = 400 € · Zuschlag einmalig 150 € · für 4 Urnen (Ø 138 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 lit. c FGS 2024 i.V.m. § 15 Abs. 2 FS 2021 (Urnenwahlgrab, Gebühr pro Grab und Jahr — keine Staffelung nach Urnenanzahl; bis zu 4 Urnen zulässig)
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
750,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 30 €/J. × 20 J. = 600 € · Zuschlag einmalig 150 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. e FGS 2024 i.V.m. § 18 FS 2021 i.d.F. der 1. Änderungssatzung 2024 (naturnahe Bestattung: anonyme/teilanonyme Urnenbeisetzung auf Rasenflächen mit Röhrensystemen, bis zu 3 Urnen pro Röhre, Bestattungsstelle wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt, Gebühr pro Bestattungsstätte)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
35,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 FGS 2024

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung FGS 2024 vom 22.11.2023, in Kraft ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung des Marktes Küps (FGS 2024), gültig ab 01.01.2024

Markt Küps

SATZUNG

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351), erlässt der Markt Küps im Sinne des Beschlusses des Marktgemeinderates Küps vom 21.11.2023 folgende Satzung:

Satzung des Marktes Küps über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung

-Friedhofsgebührensatzung 2024 (FGS 2024)-

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Küps erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtung, sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.

(2) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebühren in dieser Satzung nicht aufgeführt, so werden diese Gebühren gesondert festgelegt. Dies geschieht unter Berücksichtigung von Umfang und Wert der Leistung, in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze.

(3) An Gebühren werden erhoben Grabgebühren (§ 4), Verwaltungsgebühren (§6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist;

b) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat;

c) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat;

d) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld i.S.d. der §§ 4 und 6 entsteht, sobald eine Leistung (Grabnutzung, Verlängerung einer Grabnutzung) beantragt oder in Anspruch genommen wird, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung eines Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhefristen nach § 10 der Friedhofssatzung für den Markt Küps

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung oder Beisetzung in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist

(2) Die Grabnutzungsgebühren sind jeweils im Voraus für die gesamte Dauer des Nutzungsrechtes zu entrichten.

(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4) Die Gebührenschuld für die Verwaltungsgebühren (§ 7) entsteht mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gebühr für das Nutzungsrecht beträgt pro Grab und Jahr für

a)ein Einzelgrab20,00 €
b)ein Doppelgrab40,00 €
c)ein Urnenwahlgrab20,00 €
d)ein Rasenurnengrab30,00 €
e)eine (teil-) anonyme Bestattungsstätte30,00 €

Bei Mehrfachgräbern und Grüften ergibt sich die Gebühr aus der Anzahl der Gräber, multipliziert mit der Gebühr nach Buchstabe a).

(2) Wird bei der Belegung eines Grabes die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, so ist für jedes überschrittene Jahr die Gebühr nach Abs. 1 des Grabes zu entrichten. Die überschrittene Zeit wird auf volle Jahre aufgerundet. Besteht die Grabstätte aus mehreren Gräbern, so gilt diese Gebührenregelung für alle Gräber.

Bei Aufgabe einer Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechts erfolgt keine anteilige Rückerstattung der bereits geleisteten Grabnutzungsgebühr.

§ 5 Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühren für Grabmachertätigkeiten auf den gemeindlichen Friedhöfen werden im Sinne des Beschlusses des Marktgemeinderates Küps vom 25.07.2023 nicht vom Markt Küps erhoben. Diese werden ausschließlich durch die vom Markt Küps zugelassenen Grabmacher direkt mit den Grabnutzern bzw. Hinterbliebenen abgerechnet.

§ 6 Nutzungsgebühren

Für die Benutzung der Leichen- bzw. Aussegnungshäuser und deren Vorräume wird pro angefangenen Tag eine Pauschale von 35 € erhoben.

§ 7 Verwaltungsgebühren

An Verwaltungsgebühren werden erhoben: Gebühr für

1. die Genehmigung für das Aufstellen von Grabmälern und Einfriedungen:35,00 €
2. die Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle:35,00 €
3. die Genehmigung einer Umbettung:50,00 €
4. die Verwaltung und den Unterhalt des Friedhofes während der gesamten Liegefrist:150,00 €
5. die Genehmigung zur Verrichtung von gewerblichen Arbeiten (z.B. Bestattungsleistungen, Steinmetzarbeiten) auf den Friedhöfen (5 Jahre):500,00 €
6. die Genehmigung zur Verrichtung einmaliger gewerblicher Arbeiten (z.B. Bestattungsleistungen, Steinmetzarbeiten) auf den Friedhöfen:50,00 €
7. sonstige Genehmigungen (z.B. vorzeitiges Abräumen von Grabdenkmälern etc.):35,00 €

III. Schlussbestimmungen

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes Küps über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung (Friedhofsgebührensatzung) vom 18.12.2019 außer Kraft.

Küps, 22.11.2023

Bernd Rebhan Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Diese Satzung wurde im Mitteilungsblatt Nr. 24/2023 vom 01.12.2023 bekannt gemacht.

Küps, 01.12.2023

Bernd Rebhan Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Friedhofs- und Bestattungssatzung FS 2021 vom 16.03.2021, geändert durch 1. Änderungssatzung vom 22.11.2023, Stand 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Küps (FS 2021) mit 1. Änderungssatzung, Stand 01.01.2024

Markt Küps

ÄNDERUNGSSATZUNG

Auf Grund von Art. 23, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert, erlässt der Markt Küps die folgende

Änderungssatzung über das Bestattungswesen im Markt Küps zur Friedhofs- und Bestattungssatzung (Friedhofssatzung 2021-1.0)

§1 Änderungen

Die mit Beschluss des Marktgemeinderates Küps vom 16.03.2021 unter TOP 3 in Kraft gesetzte Friedhofssatzung des Marktes Küps (FS 2021) wird wie folgt geändert.

1.

Der bestehende § 18 „Naturnahe Bestattungen“ wird in Absatz 1 wie folgt geändert:

„(1) Für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen stehen auf den Friedhöfen gesondert ausgewiesene Rasenflächen mit Röhrensystemen zur Verfügung. Es können bis zu drei Urnen pro Röhre beigesetzt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf ist möglich.“

2.

Der bestehende § 26 „Zustimmungserfordernis für Grabmale“ wird mit folgendem Wortlaut des Absatzes 5 ergänzt:

„(5) Der Rück- oder Abbau von aufgelassenen Grabstellen, Grabdenkmälern oder Grabeinfassungen bedarf der schriftlichen Genehmigung des Marktes Küps. Die Ausführung ist durch den Unternehmer rechtzeitig anzuzeigen.“

3.

Der bestehende § 29 „Entfernung von Gräbern“ wird in Absatz 2 Satz 1 wie folgt geändert:

„Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen, die Grabstelle ordnungsgemäß anzufüllen und die Rasenfläche wieder herzustellen; hiervon ausgenommen sind Grabmale nach § 27 Abs. 4 Satz 1, welche dann in das Eigentum des Marktes Küps übergehen.“

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes Küps über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung (Friedhofsgebührensatzung) vom 18.12.2019 außer Kraft.

Küps, 22.11.2023

B. Rebhan Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Diese Satzung wurde im Mitteilungsblatt Nr. 24/2023 vom 01.12.2023 bekannt gemacht.

Küps, 01.12.2023

B. Rebhan Erster Bürgermeister

Markt Küps

SATZUNG

Auf Grund von Art. 23, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert, erlässt der Markt Küps die folgende

Satzung über das Bestattungswesen im Markt Küps

Friedhofs- und Bestattungssatzung

I. Allgemeine Bestimmung

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt der Markt Küps als eine öffentliche Einrichtung:

  • a) die gemeindlichen Friedhöfe in den Gemeindeteilen Burkersdorf, Johannisthal, Küps, Oberlangenstadt, Theisenort und Tüschnitz,
  • b) die dortigen gemeindlichen Leichenhäuser und
  • c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

II. Die Friedhöfe

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

(2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden vom Markt Küps als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen des Marktes Küps ist die Beisetzung

a) der verstorbenen Gemeindeeinwohner,

b) der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,

c) der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen,

d) der verstorbenen Personen, die früher im Markt Küps gewohnt haben und ihre Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Krankenhaus, Altenheim, oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben, sowie

e) der im Markt Küps geborenen Personen oder der Personen, die ab Geburt einen Wohnsitz in Küps hatten

gestattet.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes Küps, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang der Friedhöfe bekannt gegeben. Bei dringendem Bedarf kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Der Markt Küps kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen - untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Jeglicher Lärm ist zu vermeiden. Den Anordnungen des Friedhofs- und Bestattungspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle sowie die Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden);

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen;

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

e) den Friedhof, seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

g) das Ablegen von Grabschmuck außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,

h) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Markt Küps. Gleiches gilt für sonstige Gewerbetreibende, wenn die Ausübung ihrer Tätigkeit mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die darauf gestützten Anordnungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.

(5) Der Markt Küps kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Im erstgenannten Fall ist Voraussetzung, dass eine schriftliche Abmahnung ohne Erfolg geblieben ist.

(6) Die Verfahren können auch über eine einheitliche Stelle und elektronisch abgewickelt werden. Über die Zulassung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 6 Wochen. Art. 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Hat die Gemeinde nicht innerhalb vorgenannter Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den Friedhöfen sind rechtzeitig beim Markt Küps oder dem von ihm mit der Durchführung beauftragten Bestattungsunternehmen anzumelden; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Ein vorhandenes Grabnutzungsrecht ist nachzuweisen.

(2) Der Markt Küps bzw. das von ihm beauftragte Bestattungsunternehmen setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

§ 9 Särge, Sargausstattungen, Bekleidung von Leichen, Überurnen

Särge, Sargausstattungen, die Bekleidung von Leichen und die Überurnen müssen den Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung -BestV-) in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen. Sie dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

§ 10 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt

  • a) 10 Jahre bei Embryonen, Feten und Fehlgeburten,
  • b) 15 Jahre bei Totgeburten und Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  • c) 25 Jahre darüber hinaus.

Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre. Die Ruhefrist beginnt jeweils mit dem Tag der Beisetzung.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

  1. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes Küps. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis kann nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig.

(4) Der Markt Küps bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und lässt sie durchführen. Nicht behördlich oder gerichtlich angeordnete Umbettungen sollen möglichst in den Monaten Oktober bis März erfolgen. Wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, kann der Markt Küps auch anerkannten Bestattungsunternehmen erlauben, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung ohne Verschulden der umbettenden Personen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Die Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Küps. An ihnen können nur anlässlich eines Todesfalles Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Grabnutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgräber,

b) Urnenwahlgräber,

c) Grüfte,

d) Rasenurnengrabstätten,

e) naturnahe Bestattungen und

f) Ehrengrabstätten

(2) Die Bereitstellung der einzelnen Grabstättenarten auf den Friedhöfen bestimmt der Markt Küps.

§ 14 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen (Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgräber), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit begründet wird; sie dürfen nicht als Grüfte ausgemauert werden. Die Lage der Wahlgräber wird im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt; bei neu angelegten Grabreihen erfolgt die Belegung der Reihe nach. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.

(2) Das Nutzungsrecht kann verlängert werden, wenn dies der Nutzungsberechtigte vor dem Ablauf beantragt und es der Platzbedarf des Friedhofes zulässt; ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Der Nutzungsberechtigte wird auf diese Möglichkeit rechtzeitig vorher schriftlich hingewiesen.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Auf Antrag kann der Markt Küps auch die Bestattung anderer Personen genehmigen, wenn dies die Belegung des Friedhofes zulässt. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger für das Nutzungsrecht bestimmen und ihm dieses durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder auf die Person, mit der er in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a-g fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b-d und f-h wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht nur auf die in Absatz 5 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen, sondern auch auf andere Personen. Der Nutzungsberechtigte hat dies dem Markt Küps anzuzeigen und der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht daraufhin unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden; im zweiten Fall ist die entschädigungslose Übertragung des Nutzungsrechts auf den Markt Küps vorzeitig zulässig, wenn vorher die Grabstätte vom Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß beseitigt worden ist. Die Rückgabe oder Übertragung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich und schriftlich zu erklären.

§ 15 Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgräber sind Urnenstätten für unterirdische Beisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit begründet wird.

(2) In einem Urnenwahlgrab dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(3) Soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgräber entsprechend auch für Urnenwahlgräber.

(4) Urnen dürfen auch in den anderen Grabstätten nach § 13 beigesetzt werden; pro m² 4 Urnen.

§ 16 Grüfte

Auf die bestehenden Grüfte sind die Vorschriften der §§ 14 und 15 analog anzuwenden.

§ 17 Rasenurnengrabstätten

(1) Rasenurnengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Es dürfen nur selbstauflösende Urnen (Überurnen und Aschekapseln) verwendet werden. Eine Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist möglich.

(2) Die Grabstätten liegen ohne Grabhügel im Rasenfeld und werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht. Es ist keinerlei Bepflanzung und Gestaltung außerhalb des Liegeplatzes gestattet.

(3) Abweichend von § 23 erhalten die Rasenurnengrabstätten nur Liegeplatten mit den Maßen 50 x 40 x 7 cm. Die Liegeplatte muss vom Grabnutzungsberechtigten käuflich erworben und beschriftet werden.

(4) Die Grabberechtigten können diese mit einer Inschrift (Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedaten) versehen lassen. Die Schrift in den Urnenplatten ist vertieft sandgestrahlt, verspachtelt, und geschliffen einzuarbeiten.

§ 18 Naturnahe Bestattungen

(1) Für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen stehen auf den Friedhöfen gesondert ausgewiesene Rasenflächen zur Verfügung. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf ist möglich.

(2) Es dürfen nur selbstauflösende Urnen (Überurnen und Aschekapseln) verwendet werden.

(3) Die Bestattungsstelle der Urne innerhalb des Grabfeldes wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

(4) Die gärtnerische Gestaltung liegt bei der Friedhofsverwaltung. Ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht. Das Aufstellen von Grabeinfassungen, Grabsteinen etc. durch Angehörige ist nicht zulässig. Eine Bepflanzung des Grabfeldes ist nicht gestattet. Blumen und Grabschmuck dürfen nur auf die dafür vorgesehene Sammelstelle gelegt oder gestellt werden.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann an der Rasenfläche Stelen, einen Findling oder entsprechende Objekte zur Verfügung stellen, die mit einer Inschrift (Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedaten) versehen werden können.

Eine Verpflichtung zur Beschriftung besteht nicht.

§ 19 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen dem Markt Küps.

§ 20 Maße

(1) Die einzelnen Grabstätten haben höchstens folgende Ausmaße:

1. Wahlgräber

a) Einzelgrab2,00 m lang, 1,00 m breit,
b) Doppelgrab2,00 m lang, 1,80 m breit,
2. Urnenwahlgräber1,00 m lang, 0,80 m breit.

Ansonsten richtet sich die Größe in den einzelnen Friedhöfen nach den benachbarten Grabstätten.

(2) Der Abstand zwischen den Grabstätten darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt ab der natürlichen Erdoberfläche bei

a) Erwachsenen1,80 m
b) Kindern unter 12 Jahren1,30 m
c) Kindern unter 7 Jahren1,10 m
d) Kindern unter 2 Jahren0,80 m
e) Urnen0,60 m.

(4) Mit Genehmigung des Marktes Küps kann in einem Grab die erstverstorbene Person tiefergelegt werden (Tiefe bis Oberkante Sarg, ab der natürlichen Erdoberfläche, mindestens 1,80 m). Vor Ablauf der Ruhefrist kann dann an der gleichen Stelle eine weitere Erdbestattung in einer Tiefe gemäß Absatz 3 erfolgen.

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 21 Friedhöfe mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften

Auf den Friedhöfen der Gemeindeteile Burkersdorf, Johannisthal, Oberlangenstadt, Theisenort und Tüschnitz, sowie in Küps gelten keine besonderen Gestaltungsvorschriften.

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck (§ 2) gewahrt wird und sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit sowie des Wasserhaushaltes entspricht.

§ 23 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen vom Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und ordnungsgemäß zu beseitigen.

(2) Die Gestaltung der Grabflächen ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung so anzupassen, dass objektiv störende Wirkungen nicht ausgelöst werden. Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege, sowie eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist bei der Grabpflege nicht gestattet.

(4) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden; ausgenommen Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 24 Vernachlässigung der Pflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat sie der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Marktes Küps innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Markt Küps in Verbindung zu setzen. Bleibt der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann der Markt Küps

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Markt Küps in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen; die Entziehung muss vorher besonders angedroht worden sein. Im Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen; gleichzeitig wird die Ersatzvornahme auf seine Kosten bestimmt.

VI. Die Grabmale und baulichen Anlagen

§ 25 Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit

(1) Für Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen und andere bauliche Anlagen dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die der Würde des Friedhofes entsprechen (§ 22).

(2) Jedes Grabmal hat rückseitig, an der rechten Ecke über dem Fundament, die Nummer des Grabes deutlich sichtbar zu tragen. Der Name des Herstellers darf nur an der Seiten- oder Rückenfläche des Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.

(3) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“, in der jeweils gültigen Fassung. Die Standsicherheit der Grabmalanlagen muss auch beim Öffnen benachbarter Gräber gewährleistet sein.

§ 26 Zustimmungserfordernis für Grabmale

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Marktes Küps. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig; sie dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(2) Den schriftlichen Anträgen sind dreifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 - unter Angabe seiner Fundamentierung, des Materials, seiner Farbe und Bearbeitung - sowie Farbe, Material und Anordnung von Schrift, Ornamenten und Symbolen.

(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die beantragte Gestaltung des Grabmals nicht objektiv störend auf die Würde des Friedhofs (§ 2) wirkt, die Mindeststärke für die Standsicherheit eingehalten ist.

(4) Werden Grabmale ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt Küps die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Verhältnisse hergestellt werden können. Der Markt Küps kann insbesondere verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§27 Verwendungsverbot für Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Auf den Friedhöfen dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, wenn gem. Art. 9a Abs. 2 BestG nachgewiesen wird, dass diese den Anforderungen des Gesetzes zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung entsprechen. Grabmahle müssen demnach ohne schlimmste Formen der Kinderarbeit im Sinne des Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sein. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteines bis zum Endprodukt.

§ 28 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Markt Küps auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand, trotz schriftlicher Aufforderung des Marktes Küps, nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Markt Küps berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten in den ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu lassen (Ersatzvornahme). Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das auf die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird. Nach Ablauf dieser Frist ist der Markt Küps berechtigt, das Grabmal kostenpflichtig zu entfernen (Ersatzvornahme); er hat es dann drei Monate aufzubewahren.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Teilen davon verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Der Markt Küps kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen, wenn die Änderung zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Grabmals führen würde oder gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 29 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Marktes Küps entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 kann der Markt Küps die Zustimmung versagen, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen; hiervon ausgenommen sind Grabmale nach § 28 Abs. 4 Satz 1, welche dann in das Eigentum des Marktes Küps übergehen. Werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten entfernt, so ist der Markt Küps berechtigt, nach einmaliger Abmahnung die Grabstätte abräumen und entsorgen zu lassen. Der Markt Küps ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

Sofern Grabstätten vom Markt Küps oder einem hierzu beauftragten Steinmetzbetrieb abgeräumt werden, hat der Nutzungsberechtigte die Kosten - einschließlich Entsorgung - zu tragen (Ersatzvornahme). Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, gelten § 28 Abs. 2 Satz 4 und 5 entsprechend.

(3) Der Markt Küps ist berechtigt, ohne seine Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegenüber dem Nutzungsberechtigten kostenpflichtig entfernen und entsorgen zu lassen (Ersatzvornahme).

VII. Die Leichenhäuser

§ 30 Widmungszweck und Benutzung

(1) Die Leichenhäuser dienen

a) zur Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden,

b) zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Die Toten werden in den Leichenhäusern aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (nach der BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen; dies gilt auch bei rasch verwesenden bzw. abstoßend wirkenden Leichen oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes, weil der Verstorbene bei seinem Tod an einer Krankheit litt, bei der die konkrete Gefahr besteht, dass gefährliche Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden, sowie wenn der Verdacht einer solchen Krankheit besteht.

Bei offener Aufbahrung, die nur im abschließbaren Teil des Leichenhauses erfolgen darf, ist der Sarg spätestens zu schließen, bevor er zur Beisetzung der Leiche aus dem Leichenhaus gebracht wird.

(3) Besucher und Angehörige haben nur in Begleitung des Friedhofspersonals Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Der Markt Küps kann aus besonderen Gründen, z.B. Tod infolge übertragbarer Krankheit, jeden Zutritt zum Leichenhaus sperren.

(4) Eingesargte Leichen dürfen zum Trauergottesdienst in einer Kirche nur im geschlossenen Sarg und mit Erlaubnis des Marktes Küps aufgebahrt werden.

(5) Bei einer Anordnung nach Abs. 3 Satz 2 oder Erlaubnis nach Abs. 4 ist vorher das Gesundheitsamt zu hören.

(6) Lichtbildaufnahmen von offen aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Auftraggebers der Bestattung.

§ 31 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in ein Leichenhaus des Marktes Küps oder in eine entsprechend zugelassene Einrichtung eines Bestattungsunternehmers zu verbringen, es sei denn der Tod ist in einer Anstalt (z.B. Altenheim) eingetreten, welche geeignete Räumlichkeiten für die Aufbewahrung vorhält. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leiche stattdessen unverzüglich an einen auswärtigen Ort zur Bestattung überführt wird. In jedem Fall sind die Vorschriften des Bestattungsrechts einzuhalten.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in eine der in Abs. 1 genannten Einrichtungen zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

VIII. Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 32 Leistungen und Befugnisse

(1) Das Friedhofspersonal erfüllt alle Verrichtungen, die von der Aufnahme eines Verstorbenen oder einer Totgeburt im Leichenhaus bis zum Schließen des Grabes notwendig oder üblich sind; gleiches gilt von der Anlieferung einer Urne bis nach deren Beisetzung. Das Friedhofspersonal führt auch grundsätzlich die Umbettungen aus. Sofern vor dem Ausheben eines Grabes Grabmale, Einfassungen, Fundamente oder anderes Grabzubehör entfernt werden müssen, hat dies der Nutzungsberechtigte selbst zu veranlassen.

(2) Weiter hat das Friedhofspersonal für Ruhe und Ordnung im Friedhof zu sorgen, sowie auf die Einhaltung dieser Satzung bzw. der Friedhofsordnung durch die Besucher des Friedhofes und die berechtigten Gewerbetreibenden zu achten.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33 Haftung

Der Markt Küps haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§§ 1 und 31),
  2. 2. die bekanntgegebenen Öffnungszeiten missachtet sowie einen vorübergehend gesperrten Friedhof oder Friedhofsteil besucht (§ 5),
  3. 3. den Vorschriften über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 6),
  4. 4. die Vorschriften über gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 7),
  5. 5. die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten nicht beachtet (§ 22),
  6. 6. Grabanlagen oder Inschriften ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet, anbringt oder ändert (§ 26),
  7. 7. Grabmale nicht dauerhaft standsicher fundamentiert und befestigt (§ 28),
  8. 8. gegen die Vorschriften über das Entfernen der Grabanlagen verstößt (§ 29),
  9. 9. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt oder pflegt (§§ 23 und 24),
  10. 10. den Vorschriften über Leichenausgrabungen zuwiderhandelt (§ 11).

Für die Bewehrung ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) maßgebend.

§ 35 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Der Markt Küps kann, zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen, Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 36 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 01.01.2019 außer Kraft.

Küps, den 16.03.2021

MARKT KÜPS

Bernd Rebhan Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die Satzung wurde am 17.03.2021 öffentlich durch Anschlag im Amtskasten am Rathaus Küps bekannt gemacht. Die Satzung wurde im Mitteilungsblatt Nr. 6/2021 des Marktes Küps veröffentlicht.

Küps, 17.03.2021

MARKT KÜPS

Bernd Rebhan Erster Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Küps, M

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021 Markt Küps

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates

Tag und Ort der Sitzung: 16. März 2021, Turn- und Festhalle Küps

Öffentliche Tagesordnung

1. Informationen 1.1 Informationen des Ersten Bürgermeisters - Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 09.02.2021 1.2 Informationen des Ersten Bürgermeisters - Digitalisierung der Schulen Sachstand zu den Investitionen an den Schulen in Küps und Johannisthal 1.3 Informationen des Ersten Bürgermeisters Einrichtungen für Jugendliche im Markt Küps Konzeptvorstellung für den offenen kommunalen Jugendtreff 'Kiwi' 1.4 Informationen des Ersten Bürgermeisters Änderung des Kommunalrechts Möglichkeit der Einführung von Hybridsitzungen bei kommunalen Gremien 2. Küpser Entwicklungskonzept KEK³ - ISEK und GEK für den Markt Küps; Vorstellung und Priorisierung der angedachten Maßnahmen im Rahmen der Projektumsetzung; Vorstellung eines Sanierungsgebiets für das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept Küps; Anstoß der Öffentlichkeitsbeteiligung

3. Ortsrecht - Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen Satzungsänderungen 4. Strombeschaffung Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern Lieferjahre 2023-2025 5. Dorferneuerung Oberlangenstadt II; Objektplanung Nageler Straße, Hummenberg, Fischgoden; Abschluss einer Vereinbarung über Kostenbeteiligung 6. Bauantrag 13/2021; Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen, FlNr. 40/2 Teilfläche Gemarkung Küps Bauort: Zettlitzweg 14

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021 Öffentliche Sitzung

1. Informationen

1.1 Informationen des Ersten Bürgermeisters - Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 09.02.2021

Sachverhalt: Gemäß Art. 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 21 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Küps sind die in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüsse bekanntzugeben, sobald die Gründe für ihre Geheimhaltung weggefallen sind. Erster Bürgermeister Bernd Rebhan fasste die entsprechenden nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Sitzung vom 09.02.2021 zusammen und gab diese bekannt.

TOP 4.2nö Vergabe der Aufträge für den Ersatzneubau des Gebäudes für die Lagerung der Außensport- und Platzpflegeräte an der Grund- und Mittelschule Küps Erster Bürgermeister Bernd Rebhan gab dem Gremium die zwischenzeitlich vergebenen Aufträge für den Ersatzneubau des Gebäudes für die Lagerung der Außensport- und Platzpflegeräte an der Grund- und Mittelschule Küps bekannt. Demnach wurden die Gewerke Baumeisterarbeiten an die Firma Hartfil, Küps zu 21.500 €, die Dachdecker-Zimmerer- und Klempnerarbeiten an die Dachdeckerei Hannweber, Stockheim-Haig zu 43.223 € und die Lieferung und der Einbau eines Sektionaltores mit Tür an die Firma Löhner Metallbau, Naila zu 9.049,95 € als jeweils wirtschaftlichsten Bieter vergeben. Auf Grundlage des Marktgemeinderatsbeschlusses, TOP 2, vom 24.11.2020 hat die Verwaltung anhand der vorliegenden Auswertungsergebnisse und der Vergabeempfehlungen des Architekturbüros Kersten Schöttner, Wallenfels, die Aufträge den jeweiligen Firmen erteilt.

TOP 4.3nö Vergabe der Aufträge für den Abriss des Mittelbaus und der alten Turnhalle Für den Abriss des Mittelbaus und der alten Schulturnhalle wurden ebenfalls die Vergabeentscheidungen bekannt gegeben. Demnach wurden alle ausgeschriebenen Arbeiten und Gewerke an die Firma Reuter, Wallenfels-Schnaid als wirtschaftlichsten Bieter vergeben: Der Teilabbruch des Verbindungsgangs zu 21.715,12 €, der Abriss der Doppelgaragen zu 7.735 € und die Baumfällarbeiten zu 2.499 €.

TOP 6nö Vergabe des Küpser Ehrenamtspreises an die Aktiven der Küpser Feuerwehren

Der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan freute sich, dass der Marktgemeinderat seinem Vorschlag gefolgt ist, die Leistungen der freiwilligen Feuerwehren im Jahr der Corona-Pandemie besonders hervorzuheben. Aufgrund schwerster Bedingungen müsse das herausragende Engagement der Feuerwehrfrauen und Feuerwehrmänner bei der Wahrnehmung des Ehrenamtes und der Erfüllung einer kommunalen Pflichtaufgabe heuer in einer besonderen Form gewürdigt werden. Das Gremium hatte beschlossen, alle aktiven Feuerwehrfrauen und -männer der Freiwilligen Feuerwehren im Markt Küps mit dem jährlichen Ehrenamtspreis für deren herausragendes, ehrenamtliches Engagement in der Marktgemeinde auszuzeichnen. Die Auszeichnung erfolgt stellvertretend für die Aktiven an die jeweiligen Feuerwehrortsvereine in den Ortsteilen Au, Burkersdorf, Hain, Johannisthal, Küps, Oberlangenstadt, Schmölz, Theisenort und Tüschnitz. Im Jahr 2020 habe das Ehrenamt durch die Pandemie sehr stark gelitten. Trotz erheblicher Einschränkungen (Übungsbetrieb nahezu unmöglich, keine Treffen, keine geselligen Möglichkeiten) hätten die Feuerwehrfrauen und -männer ihre Leistungsbereitschaft weiter unter Beweis gestellt. Einsätze mussten unter besonderen Belastungen (Mund-Nase-Schutz) und Abstandsgebot (bei Personenrettung und Tragehilfen nahezu unmöglich) und damit

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021 besonderen Gefährdungen durchgeführt werden. Daher schlage er vor, in diesem Jahr das Feuerwehrwesen auszuzeichnen und damit die Aktiven der acht Wehren zu ehren. In welchem Rahmen die mit einem Geldbetrag dotierte Auszeichnung an die Feuerwehrvereine übergeben werde, hängt maßgeblich von den weiteren Entwicklungen der Pandemie ab, so der Erste Bürgermeister.

1.2 Informationen des Ersten Bürgermeisters - Digitalisierung der Schulen Sachstand zu den Investitionen an den Schulen in Küps und Johannisthal

Sachverhalt: Erster Bürgermeister Bernd Rebhan informierte zu diesem Tagesordnungspunkt die Mitglieder des Marktgemeinderates über den Digitalisierungsstand der Küpser Schulen. Der Markt Küps beteiligt sich derzeit an allen staatlichen Förderprogrammen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur an den Schulen. Insgesamt wurden bis heute für die Digitalisierung der Schulen rund 145.000 € aufgewendet. Die Ausgaben betreffen Glasfaseranschlüsse, die Ausstattung der Klassenzimmer mit digitalen Komponenten, Onlinelernplattformen sowie Hardware im Präsenz- und Distanzunterricht für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte. Der Freistaat Bayern unterstützt die Anschaffungen auf Basis eines schuleigenen Medienkonzeptes, welches die Belange der Schule strukturiert. Dies bildete die Basis, alle staatliche Fördermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen und die Küpser Schulen digital weiter zu entwickeln, so Rebhan. Er dankte insbesondere den Schulleitungen und den zuständigen IT-Beauftragten der Küpser Schulen für die stets vertrauensvolle Zusammenarbeit. Im Einzelnen konnten folgende Projekte realisiert werden:

Ausbau der Internetverbindung - Glasfaseranschluss für das Gebäude der Schule Küps Investition: 45.545 € Förderung: 40.990 € Die Grundschule Johannisthal verfügt bereits seit 2015 über einen im Rahmen der Bay. Breitbandrichtlinie geförderten Glasfaseranschluss

Ausstattung der Klassenzimmer mit digitalen Medien Förderprogramm des Freistaates Bayern „Digitalbudget“ - Digitales Klassenzimmer Anschaffung von Notebooks und Tablets in den Klassenzimmern Installation einer Online-Schullernplattform Installation von digitalen Lehrmitteln, wie Beamer, Whiteboards, Dokumentenkameras, Investition: 44.867 € Förderung: 40.140 €

Ausstattung der Schüler mit Laptops für Präsenzunterricht und Homeschooling Förderprogramm des Freistaates Bayern „Sonderbudget Leihgräte (SoLe)“ Investition: 33.191 € Förderung: 30.347 €

Ausstattung der Lehrkräfte mit Laptops Förderprogramm des Freistaates Bayern „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte (SoLD) Investition:

  1. 23.000. € Förderung: 21.000 €

Gesamtinvestition Digitalisierung der Schulen im Markt Küps: 144.603 € Gesamtförderung:

132.477 € (91%)

Darüber hinaus hat der Markt Küps bereits eine Förderzusage des Bundes für das Förderprogramm „Digitalpakt Schule“ in Höhe von 174.000 € erhalten. Diese Fördermittel sollen im Zuge des Neubaus des Grundschulgebäudes investiert werden.

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021 Über das bayerische Förderprogramm FILS (Förderung von Investitionen für technische Maßnahmen zur Lüftung von Schulen) wurde für jedes Klassenzimmer ein CO2-Warner angeschafft und installiert. Derzeit prüfen die Schulleitungen die Anschaffung von förderfähigen Lüftungsgeräten für einzelne, besonders frequentierte Räumlichkeiten. Entsprechende Tests wurden bereits durch die Schulen durchgeführt.

1.3 Informationen des Ersten Bürgermeisters Einrichtungen für Jugendliche im Markt Küps Konzeptvorstellung für den offenen kommunalen Jugendtreff 'Kiwi'

Sachverhalt: Bereits mit Beschluss des Marktgemeinderates Küps vom 19.11.2019 wurde unter TOP 4nö der Caritasverband für den Landkreis Kronach e.V. damit beauftragt die Anstellungsträgerschaft für die Betreuung des Jugendtreffs ‚Kiwi’ zu übernehmen. Mit der Übergabe der Trägerschaft des kommunalen, offenen Jugendtreffs übernimmt der Caritasverband damit einen weiteren Baustein im Betreuungsnetzwerk des Marktes Küps und ist damit der Partner für die Kinderbetreuung an der Küpser Schule. Caritas ist Partner der Ganztagesschule, Jugendsozialarbeit und des kommunalen Jugendtreffs. Ab September soll dann, als bayerisches Pilotmodell, das kombinierte Ganztagesmodell mit Ferien- und Randzeitenbetreuung dazu kommen.

Der Markt Küps verfolgt das Ziel, für alle seine Kinder entsprechende Betreuungsangebot anbieten zu können, so Erster Bürgermeister Bernd Rebhan. Ziel ist es, neben den Betreuungsangeboten in den Krippen und Kindergärten auch im Bereich der Schule eine altersübergreifende Betreuungsvielfalt anzubieten. Abgerundet wird das Angebot vom offenen und kommunalen Jugendtreff in unmittelbarer Nähe der Schule. Ziel ist es, ein Kinder- und Jugendzentrum für alle Jugendlichen im Markt Küps zu etablieren.

Seit den 1990er Jahren verfüge Küps über einen eigenen, kommunalen Jugendtreff, der mit hauptamtlichen Kräften besetzt ist. Zum Schuljahresbeginn sei eine hervorragende Kooperationslösung mit dem Kreisverband der Caritas gefunden worden. Mit Lydia Pfluger hat der Caritasverband für den kommunalen Jugendtreff „KIWI“ in Küps seit Oktober 2020 eine neue Leiterin installiert, bei der er sich im Vorfeld für das bisherige Engagement und die stets gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit bedankte. Nun müsse das Projekt mit Leben erfüllt werden. Obwohl das Jahr der Pandemie die aktive Jugendarbeit in vielen Bereichen nahezu unmöglich machte, hat Lydia Pfluger bereits die Weichen für den Neuanfang im Jugendtreff „Kiwi“ gestellt.

Bernd Rebhan übergab das Wort an Frau Pfluger vom Caritasverband Kronach, mit der Bitte das neue Konzept für den kommunalen Jugendtreff den Ratsmitgliedern zu skizzieren und die geplanten Aktionen und Aktivitäten für die anstehende Saison kurz vorzustellen.

1.4 Informationen des Ersten Bürgermeisters Änderung des Kommunalrechts Möglichkeit der Einführung von Hybridsitzungen bei kommunalen Gremien

Sachverhalt: Der Bayerische Landtag hat am 4. März 2021 in Zweiter Lesung den Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalrechts beschlossen. Die darin enthaltene zentrale Neuerung ist die Möglichkeit für Kommunen, künftig in Form von Hybridsitzungen zu tagen.

Damit kann jedes Ratsmitglied selbst entscheiden, ob es körperlich an einer Sitzung des Marktgemeinderates bzw. eines Ausschusses teilnehmen möchte oder, falls die Kommune diese Möglichkeit eröffnet, sich audiovisuell zuschalten lässt.

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021 Um diese Möglichkeit zu eröffnen, wurde zunächst eine Umfrage bei allen Marktgemeinderätinnen und Marktgemeinderäten durchgeführt. Bislang haben sich zwei Gremiumsmitglieder dafür ausgesprochen, eine entsprechende Regelung für die Küpser Gremien umzusetzen. Die Verwaltung prüft derzeit die technischen Voraussetzungen für eine solche Lösung.

Um diese Neuerung rechtssicher umzusetzen, wird eine Änderung der Geschäftsordnung des Marktgemeinderates Küps für die Wahlperiode 2020-2026 notwendig. Die Änderungen werden den Entscheidungsträgern auf Basis der Mustergeschäftsordnung des Bay. Gemeindetages zur Entscheidung vorgelegt. Diese wird derzeit überarbeitet und liegt dem Markt Küps noch nicht vor.

2. Küpser Entwicklungskonzept KEK³ - ISEK und GEK für den Markt Küps; Vorstellung und Priorisierung der angedachten Maßnahmen im Rahmen der Projektumsetzung; Vorstellung eines Sanierungsgebiets für das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept Küps; Anstoß der Öffentlichkeitsbeteiligung

Sachverhalt: Mit der heutigen Vorstellung der Berichte zum Abschluss des Entwicklungskonzeptes KEK³ für das Gebiet der Marktgemeinde Küps befindet sich das oberfrankenweit einzigartige Projekt auf der Zielgeraden. Die Einzigartigkeit begründet sich insbesondere darin, drei grundsätzlich eigenständige Konzepte in einem Gesamtkonzept zusammenzufassen, obwohl hier unterschiedliche Fördermittelgeber die Projektierung unterstützen. Unter dem Arbeitstitel KEK³ wurden folgende Konzepte zusammengefasst: „Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK)“ mit „Vorbereitender Untersuchung (VU)“ sowie „Gemeindeentwicklungskonzept (GEK)“ Während für die städtebaulichen Instrumente ISEK und VU die Regierung von Oberfranken Pate stand und die Konzepte förderte, ist das GEK ein Leit- und Entwicklungspapier unter Federführung des Amts für Ländliche Entwicklung Oberfranken, welches wiederum dessen Erstellung kofinanzierte. Als durchaus zielführend und naheliegend ist das Vorgehen zu bezeichnen, die drei Konzepte parallel zu entwickeln und die erreichten Ergebnisse miteinander zu verknüpfen, dennoch stellt diese Konstellation ein Alleinstellungsmerkmal dar. Der Erste Bürgermeister dankte allen voran den Fördermittelgebern für die Bereitschaft hier auch unkonventionelle Wege zu gehen und die Projektierung mit Geld und Fachwissen nachhaltig zu unterstützen. Stellvertretend für beide Fördermittelgeber dankte er hierbei Frau Ulrike Maier, Regierung von Oberfranken und Frau Dr. Christiane Schilling, Amt für Ländliche Entwicklung. Sein weiterer Dank galt den ausführenden Büros, die die Maßnahmenentwicklung auch in den schwierigen Coronazeiten zielgerichtet durchgeführt und zum jetzigen Ergebnis geführt haben, dem Büro BFS+ GmbH, Bamberg, mit Frau Werthmann und Herrn Valier, dem Büro Planwerk Stadtentwicklung, Nürnberg, mit den Herren Schramm und Dr. Preising sowie dem Büro Team 4, Nürnberg mit Herrn Wehner. Ebenfalls dankte das Gemeindeoberhaupt dem Marktgemeinderat, welcher durch seine Entscheidungen und Zuarbeiten das Projekt voranbrachte und der Verwaltung.

Am 09. Februar 2021 wurden den Fraktionen des Marktgemeinderates die Konzeptdaten zur Durcharbeitung und Stellungnahme übermittelt. Bis zum 23. Februar 2021 übermittelten die Fraktionen ihre Anregungen und Stellungnahmen, welche im Rahmen einer gemeinsamen Videokonferenz mit der Verwaltung und den ausführenden Büros erörtert und vertieft wurden. Soweit möglich, flossen die diesbezüglichen Punkte in die heute zur

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021 Beschlussfassung stehenden Konzeptpapiere ein. Diese wurden durch Frau Werthmann, Herrn Valier und Herrn Dr. Preising im Rahmen der Sitzung den Mitgliedern des Gremiusm noch einmal zusammengefasst vorgestellt.

Während Dr. Preising noch einmal den Kern des Konzeptes und den Zeitplan erläuterte, konnte Frau Werthmann eine Auswahl wichtiger Maßnahmen und konkreter Projekte der VU vorstellen. Als Impulsmaßnahmen wurden unter anderem, die Sanierung des „Melanger“, die barrierefreie Erschließung des „Radweg“ und die Platzgestaltung und Neuordnung des Verkehrsraums im Bereich des Dorfplatzes im Altort („Plan“) mit dem Projekt des Gebäudes „Am Plan 2“ vorgestellt. Abschließend erläuterte sie die nun anstehenden Schritte zur Realisierung des Projektes. Demnach sei nach der Billigung des Entwurfes durch das Gremium im Anschluss die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange für die VU durchzuführen. Abschließend wird dann die notwendige Sanierungssatzung durch den Marktgemeinderat auf den Weg gebracht.

Bürgermeister Bernd Rebhan dankte den Planern für die intensive Zusammenarbeit und die nun vorliegende Konzeption. Er erinnerte noch einmal an den zeitlichen Ablauf dieses in Oberfranken einmaligen Projektes. Nach nahezu vier Jahren intensiver Arbeit könne das Gremium nun auf eine detaillierte und fundierte zukunftsweisende Arbeitsgrundlage zurückgreifen. Das Gemeinschaftswerk in unglaublicher Qualität sei auf eine hohe Bürgerbeteiligung zurückzuführen, so der Erste Bürgermeister. Er dankte allen, die sich bislang an diesem Prozess beteiligt und damit zur Weiterentwicklung der Marktgemeinde beigetragen hätten. Ein besonderer Dank galt den Fördermittelgebern, dem Amt für Ländliche Entwicklung in Bamberg und der Regierung von Oberfranken in Bayreuth mit den dort zuständigen Sachgebieten und Bearbeitern. Im Anschluss bat er um Stimmen aus dem Gremium.

MGR Dr. Ralf Pohl sah die Konzeption zum Gemeindeentwicklungskonzept als Baustein des KEK3 kritisch. Insbesondere die angewandte Methodik, eine unterschiedliche Einteilung der Küpser Ortsteile vorzunehmen, könne er so nicht teilen. Aus seiner Sicht müsse ein Gemeindeentwicklungskonzept dezentral entwickelt werden – die Planer hätten jedoch ein auf den Hauptort fokussiertes zentrales Konzept vorgestellt. Eine Clusterung der Ortsteile sei aus seiner Sicht solidarisch nicht vertretbar und verhindere mögliche Entwicklungschancen in den einzelnen Ortsteilen. Darüber hinaus fehlten ihm wichtige Bezugspunkte, wie die Beleuchtung des neuen Mobilitätskonzept des Landkreises Kronach in Verbindung mit der örtlichen Nahversorgungssituation sowie eine solide demographische Grundlage als Prognose für die Marktgemeinde. Die Konzeption beinhalte viele sinnvolle und gute Maßnahmen, denen er zustimmen könne - ebenso könne er aber vielen Angaben und Vorschlägen aus der Konzeption nicht folgen. Insbesondere hätte er eine fundamental unterschiedliche Meinung, was die Ausrichtung und Entwicklungspotentiale der einzelnen Ortsteile betrifft.

Dr. Preising erläuterte, dass keine Klasseneinteilung bei den Betrachtungen der Ortsteile vorgenommen wurde. Vielmehr wurde in dem Konzept explizit die Gleichwertigkeit aller Ortsteile herausgestellt. Dennoch hätten alle Ortsteile unterschiedliche Potentiale, die in verschiedenen Entwicklungsschritten herausgearbeitet wurden. Dabei wurde stets auf die Gleichwertigkeit Rücksicht genommen. Letztlich wurden ortsspezifische Entwicklungsmöglichkeiten untersucht und dokumentiert, um kluge und sachgerechte Lösungsansätze für die Küpser Ortsteile herauszuarbeiten. Herr Valier erläuterte in diesem Zusammenhang die Verpflichtung der Planer gegenüber den Fördermittelgebern. Diese sind verpflichtet sich mit demographischen Faktoren, Wachstumschancen der Ortsteile und vielen weiteren Faktoren, wie bspw. dem Grund- und Bodenverbrauch oder dem ÖPNV beschäftigen zu müssen. Diese Faktoren wurden deshalb im Rahmen der Konzeption untersucht und entsprechend eingearbeitet.

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021 MGR Thomas Meyer bedankte sich für die Präsentation der Planer und die Vorlage der Unterlagen. Ziel des KEK3 sei es immer gewesen, die Marktgemeinde visionär zu denken. Dank hoher Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei den Küpser Entwicklungskonzepten sei dies gelungen. Die Ergebnisse aus vielen Gesprächen, Workshops und Diskussionen wurden nun auch schriftlich in einem Konzept festgehalten. Dieses sei kein Wunschkatalog, sondern zeige vielmehr Wege auf, welche Optimierungspotentiale in den Gemeindeteilen existieren. Anstehende Projekte müssten mit Sinn und Verstand ausgewählt und an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Marktgemeinde gemessen werden, so Meyer. Die politischen Entscheidungsträger hätten mit dem Konzept nun ein visionäres Instrument in der Hand, mit dem der Markt Küps in eine gute Zukunft geführt werden kann.

Die rege und intensive Diskussion im Gremium zeige die Vielfalt und die unterschiedlichen Blickwinkel des vorgestellten Konzeptes, so MGR Dieter Lau. Vielfältige Anregungen wären wichtig und konkrete Vorschläge entscheidend, weil diese letztlich eine Meinungsfindung für das vorgelegte Konzept entwickeln. Das Ziel müsse sein, gleichwertige Lebensverhältnisse in der Marktgemeinde zu entwickeln. Er bezeichnete das Konzept als gut gelungene, wichtige Arbeitsgrundlage für künftige Entwicklungen.

MGR Heiko Meusel freute sich, dass die Vorarbeiten zum KEK3 mit dieser Sitzung final abgeschlossen werden können. Das vorgelegte Konzept sein mit hoher Bürgerbeteiligung und einem Expertenblick von außen beleuchtet worden. Das Ergebnis sei nun eine äußerst umfangreiche Stoffsammlung, welche allen Küpserinnen und Küpsern die Information gibt, wie und wohin sich die Marktgemeinde weiterentwickeln möchte. Für die politischen Entscheidungsträger sei es ein wichtiges Werkzeug, für künftig anstehende Entscheidungen. Jeden einzelnen Punkt aus dem Konzept sah Meusel als Gewinn für den Markt Küps an. In welcher Form die einzelnen Projekte letztlich umgesetzt werden können, müsste im Rahmen vieler Einzelentscheidungen ohnehin abschließend diskutiert werden. Das bezeichnete er als „anstehende Hausaufgaben“ für die Entscheidungsgremien.

Antrag zur Geschäftsordnung: MGR Dr. Ralf Pohl beantragte im Anschluss an die Diskussion, getrennt über die jeweiligen Konzepte GEK, ISEK und VU abstimmen zu lassen. Gleichzeitig bat er um eine zehnminütige Sitzungsunterbrechung. Im Anschluss an die Sitzungsunterbrechung zog MGR Dr. Ralf Pohl seinen o.g. Antrag zurück. Trotz unterschiedlicher Meinungen, könne er dem Gesamtkonzept größtenteils inhaltlich zustimmen.

Beschluss: Der Marktgemeinderat Küps billigt den von der BFS+ GmbH Büro für Städtebau und Bauleitplanung in Bamberg, dem Büro Planwerk in Nürnberg und dem Büro Team 4 in Nürnberg vorgelegten Entwurf zum KEK3 (GEK/ISEK und VU) mit Datum vom 16.03.2021.

Mit der vorstehenden Entwurfsfassung vom 16.03.2021 ist das Beteiligungsverfahren gemäß

§ 137 BauGB und § 139 BauGB durchzuführen. Für das Beteiligungsverfahren sind § 4 Abs.

BauGB und § 4a Abs. 1 bis 4 und 6 BauGB sinngemäß anzuwenden.

Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen und mit dem Hinweis zu versehen, dass jedermann Bedenken oder Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021

3. Ortsrecht - Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen Satzungsänderungen

Sachverhalt: Der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan informierte das Gremium über die letzte Änderung der Satzung über das Friedhofs-und Bestattungswesen im Markt Küps. Der Marktgemeinderat Küps hatte zuletzt am 11.12.2018 unter TOP 3 die Satzung zum 01.01.2019 neu in Kraft gesetzt. Eine Änderung war damals nötig geworden, um die bislang in der Satzung nicht geregelten und neu geschaffenen alternativen und pflegearmen Bestattungsformen auf den gemeindlichen Friedhöfen einzuarbeiten.

Am 02. August 2016 hatte der Bay. Landtag das Gesetz zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung verabschiedet. Dies sieht eine Änderung des Bestattungsgesetzes vor und legitimiert den Friedhofsträger durch Satzung zu bestimmen, dass Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.

Die CSU-Fraktion im Marktgemeinderat Küps hat die Verwaltung gebeten, eine Änderung der bestehenden Satzung über das Bestattungswesen im Markt Küps durch die Einbringung der o.g. Gesetzesänderung zu prüfen und eine Änderung dem Marktgemeinderat Küps vorzuschlagen. Auch die Regierung von Oberfranken hat im Rahmen einer Umfrage allen Kommunen nahegelegt, Satzungsänderungen zu prüfen. Die aktuelle Bestattungssatzung des Marktes Küps sieht eine Regelung nicht vor. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den entsprechenden Passus mit aufzunehmen.

Im Zuge der Änderung der Satzung wurde auch die Vorgabe zu den Inschriften der Urnengrabplatten der alternativen Bestattungsformen angepasst, so der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan. Der Markt Küps bietet inzwischen auf allen seinen gemeindlichen Friedhöfen alternative und pflegearme Bestattungsformen in Urnenwiesengräbern an. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die in der Satzung festgelegt, vertieften Inschriften auf den Urnengrabplatten durch Niederschläge schnell verunreinigen und deshalb einer regelmäßigen Pflege bedürfen. Dies widerspricht dem Grundkonzept pflegearmer Bestattungsformen, so der Erste Bürgermeister. Die Verwaltung hat sich deshalb in Absprache mit den Steinmetzbetrieben auf eine wetterbeständige und pflegearme Lösung verständigt. Die Schrift in den Urnenplatten soll künftig vertieft sandgestrahlt, mit Epoxidharz vergossen und verspachtelt, überschliffen und fein nachgeschliffen, eingearbeitet werden. In der Satzung wurde eine entsprechende Änderung eingearbeitet.

Beschluss: Der Marktgemeinderat Küps ändert die Satzung über das Bestattungswesen im Markt Küps im Sinne des Sachvortrages des Ersten Bürgermeisters und setzt diese, wie folgt in Kraft:

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021

SATZUNG Auf Grund von Art. 23, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert, erlässt der Markt Küps die folgende

Satzung über das Bestattungswesen im Markt Küps Friedhofs- und Bestattungssatzung

I. Allgemeine Bestimmung

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt der Markt Küps als eine öffentliche Einrichtung:

a) die gemeindlichen Friedhöfe in den Gemeindeteilen Burkersdorf, Johannisthal, Küps, Oberlangenstadt, Theisenort und Tüschnitz,

b) die dortigen gemeindlichen Leichenhäuser und

c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

II. Die Friedhöfe

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

(2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden vom Markt Küps als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen des Marktes Küps ist die Beisetzung

a) der verstorbenen Gemeindeeinwohner,

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021

b) der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,

c) der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen,

d) der verstorbenen Personen, die früher im Markt Küps gewohnt haben und ihre

Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Krankenhaus,

Altenheim, oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben, sowie

e) der im Markt Küps geborenen Personen oder der Personen, die ab Geburt einen Wohnsitz in Küps

hatten

gestattet.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes Küps, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang der Friedhöfe bekannt gegeben. Bei dringendem Bedarf kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Der Markt Küps kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen - untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Jeglicher Lärm ist zu vermeiden. Den Anordnungen des Friedhofs-und Bestattungspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle sowie die Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden);

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen;

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

e) den Friedhof, seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

g) das Ablegen von Grabschmuck außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,

h) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde.

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Markt Küps. Gleiches gilt für sonstige Gewerbetreibende, wenn die Ausübung ihrer Tätigkeit mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die darauf gestützten Anordnungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.

(5) Der Markt Küps kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Im erstgenannten Fall ist Voraussetzung, dass eine schriftliche Abmahnung ohne Erfolg geblieben ist.

(6) Die Verfahren können auch über eine einheitliche Stelle und elektronisch abgewickelt werden. Über die Zulassung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 6 Wochen. Art. 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Hat die Gemeinde nicht innerhalb vorgenannter Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den Friedhöfen sind rechtzeitig beim Markt Küps oder dem von ihm mit der Durchführung beauftragten Bestattungsunternehmen anzumelden; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Ein vorhandenes Grabnutzungsrecht ist nachzuweisen.

(2) Der Markt Küps bzw. das von ihm beauftragte Bestattungsunternehmen setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

§ 9 Särge, Sargausstattungen, Bekleidung von Leichen, Überurnen

Särge, Sargausstattungen, die Bekleidung von Leichen und die Überurnen müssen den Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung -BestV-) in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen. Sie dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

§ 10 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt

a) 10 Jahre bei Embryonen, Feten und Fehlgeburten,

b) 15 Jahre bei Totgeburten und Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

c) 25 Jahre darüber hinaus.

Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre. Die Ruhefrist beginnt jeweils mit dem Tag der Beisetzung.

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

  1. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes Küps. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis kann nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig.

(4) Der Markt Küps bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und lässt sie durchführen. Nicht behördlich oder gerichtlich angeordnete Umbettungen sollen möglichst in den Monaten Oktober bis März erfolgen. Wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, kann der Markt Küps auch anerkannten Bestattungsunternehmen erlauben, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung ohne Verschulden der umbettenden Personen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Die Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Küps. An ihnen können nur anlässlich eines Todesfalles Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Grabnutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgräber,

b) Urnenwahlgräber,

c) Grüfte,

d) Rasenurnengrabstätten,

e) naturnahe Bestattungen und f ) Ehrengrabstätten

(2) Die Bereitstellung der einzelnen Grabstättenarten auf den Friedhöfen bestimmt der Markt Küps.

§ 14 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen (Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgräber), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit begründet wird; sie dürfen nicht als Grüfte ausgemauert werden. Die Lage der Wahlgräber wird im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt; bei neu angelegten Grabreihen erfolgt die Belegung der Reihe nach. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021 (2) Das Nutzungsrecht kann verlängert werden, wenn dies der Nutzungsberechtigte vor dem Ablauf beantragt und es der Platzbedarf des Friedhofes zulässt; ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Der Nutzungsberechtigte wird auf diese Möglichkeit rechtzeitig vorher schriftlich hingewiesen.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Auf Antrag kann der Markt Küps auch die Bestattung anderer Personen genehmigen, wenn dies die Belegung des Friedhofes zulässt.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger für das Nutzungsrecht bestimmen und ihm dieses durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder auf die Person, mit der er in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a-g fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b-d und f-h wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht nur auf die in Absatz 5 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen, sondern auch auf andere Personen. Der Nutzungsberechtigte hat dies dem Markt Küps anzuzeigen und der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht daraufhin unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden; im zweiten Fall ist die entschädigungslose Übertragung des Nutzungsrechts auf den Markt Küps vorzeitig zulässig, wenn vorher die Grabstätte vom Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß beseitigt worden ist. Die Rückgabe oder Übertragung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich und schriftlich zu erklären.

§ 15 Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgräber sind Urnenstätten für unterirdische Beisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit begründet wird.

(2) In einem Urnenwahlgrab dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(3) Soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgräber entsprechend auch für Urnenwahlgräber.

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021 (4) Urnen dürfen auch in den anderen Grabstätten nach § 13 beigesetzt werden; pro m2 4 Urnen.

§ 16 Grüfte

Auf die bestehenden Grüfte sind die Vorschriften der §§ 14 und 15 analog anzuwenden.

§ 17 Rasenurnengrabstätten

(1) Rasenurnengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Es dürfen nur selbstauflösende Urnen (Überurnen und Aschekapseln) verwendet werden. Eine Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist möglich.

(2) Die Grabstätten liegen ohne Grabhügel im Rasenfeld und werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht. Es ist keinerlei Bepflanzung und Gestaltung außerhalb des Liegeplatzes gestattet.

(3) Abweichend von § 23 erhalten die Rasenurnengrabstätten nur Liegeplatten mit den Maßen 50 x 40 x 7 cm. Die Liegeplatte muss vom Grabnutzungsberechtigten käuflich erworben und beschriftet werden.

(4) Die Grabberechtigten können diese mit einer Inschrift (Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedaten) versehen lassen. Die Schrift in den Urnenplatten ist vertieft sandgestrahlt, verspachtelt, und geschliffen einzuarbeiten.

§ 18 Naturnahe Bestattungen

(1) Für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen stehen auf den Friedhöfen gesondert ausgewiesene Rasenflächen zur Verfügung. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf ist möglich.

(2) Es dürfen nur selbstauflösende Urnen (Überurnen und Aschekapseln) verwendet werden.

(3) Die Bestattungsstelle der Urne innerhalb des Grabfeldes wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

(4) Die gärtnerische Gestaltung liegt bei der Friedhofsverwaltung. Ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht. Das Aufstellen von Grabeinfassungen, Grabsteinen etc. durch Angehörige ist nicht zulässig. Eine Bepflanzung des Grabfeldes ist nicht gestattet. Blumen und Grabschmuck dürfen nur auf die dafür vorgesehene Sammelstelle gelegt oder gestellt werden.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann an der Rasenfläche Stelen, einen Findling oder entsprechende Objekte zur Verfügung stellen, die mit einer Inschrift (Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedaten) versehen werden können. Eine Verpflichtung zur Beschriftung besteht nicht.

§ 19 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen dem Markt Küps.

§ 20 Maße

(1) Die einzelnen Grabstätten haben höchstens folgende Ausmaße:

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021

  1. 1. Wahlgräber

a) Einzelgrab 2,00 m lang, 1,00 m breit,

b) Doppelgrab 2,00 m lang, 1,80 m breit,

  1. 2. Urnenwahlgräber 1,00 m lang, 0,80 m breit.

Ansonsten richtet sich die Größe in den einzelnen Friedhöfen nach den benachbarten Grabstätten.

(2) Der Abstand zwischen den Grabstätten darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt ab der natürlichen Erdoberfläche bei

a) Erwachsenen 1,80 m

b) Kindern unter 12 Jahren 1,30 m

c) Kindern unter 7 Jahren 1,10 m

d) Kindern unter 2 Jahren 0,80 m

e) Urnen 0,60 m.

(4) Mit Genehmigung des Marktes Küps kann in einem Grab die Erstverstorbene Person tiefergelegt werden (Tiefe bis Oberkante Sarg, ab der natürlichen Erdoberfläche, mindestens 1,80 m). Vor Ablauf der Ruhefrist kann dann an der gleichen Stelle eine weitere Erdbestattung in einer Tiefe gemäß Absatz 3 erfolgen.

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 21 Friedhöfe mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften

Auf den Friedhöfen der Gemeindeteile Burkersdorf, Johannisthal, Oberlangenstadt, Theisenort und Tüschnitz, sowie in Küps gelten keine besonderen Gestaltungsvorschriften.

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck (§ 2) gewahrt wird und sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit sowie des Wasserhaushaltes entspricht.

§ 23 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen vom Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und ordnungsgemäß zu beseitigen.

(2) Die Gestaltung der Grabflächen ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung so anzupassen, dass objektiv störende Wirkungen nicht ausgelöst werden. Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege, sowie eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist bei der Grabpflege nicht gestattet.

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021 (4) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden; ausgenommen Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 24 Vernachlässigung der Pflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat sie der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Marktes Küps innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Markt Küps in Verbindung zu setzen. Bleibt der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann der Markt Küps

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen, sowie

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Markt Küps in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen; die Entziehung muss vorher besonders angedroht worden sein. Im Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen; gleichzeitig wird die Ersatzvornahme auf seine Kosten bestimmt.

VI. Die Grabmale und baulichen Anlagen

§ 25 Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit

(1) Für Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen und andere bauliche Anlagen dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die der Würde des Friedhofes entsprechen (§ 22).

(2) Jedes Grabmal hat rückseitig, an der rechten Ecke über dem Fundament, die Nummer des Grabes deutlich sichtbar zu tragen. Der Name des Herstellers darf nur an der Seiten- oder Rückenfläche des Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.

(3) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“, in der jeweils gültigen Fassung. Die Standsicherheit der Grabmalanlagen muss auch beim Öffnen benachbarter Gräber gewährleistet sein.

§ 26 Zustimmungserfordernis für Grabmale

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Marktes Küps. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig; sie dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(2) Den schriftlichen Anträgen ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 - unter Angabe seiner Fundamentierung, des Materials, seiner Farbe und Bearbeitung - sowie Farbe, Material und Anordnung von Schrift, Ornamenten und Symbolen beizufügen.

(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die beantragte Gestaltung des Grabmals nicht objektiv störend auf die Würde des Friedhofs (§ 2) wirkt, die Mindeststärke für die Standsicherheit eingehalten ist.

(4) Werden Grabmale ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt Küps die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021 rechtmäßige Verhältnisse hergestellt werden können. Der Markt Küps kann insbesondere verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 27 Verwendungsverbot für Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Auf den Friedhöfen dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, wenn gem.

Artikel 9a Abs. 2 BestG nachgewiesen wird, dass diese den Anforderungen des Gesetzes zur

Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung entsprechen. Grabmale müssen demnach ohne schlimmste Formen der Kinderarbeit im Sinne des Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sein. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteines bis zum Endprodukt.

§ 28 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Markt Küps auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand, trotz schriftlicher Aufforderung des Marktes Küps, nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Markt Küps berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten in den ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu lassen (Ersatzvornahme). Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das auf die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird. Nach Ablauf dieser Frist ist der Markt Küps berechtigt, das Grabmal kostenpflichtig zu entfernen (Ersatzvornahme); er hat es dann drei Monate aufzubewahren.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Teilen davon verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Der Markt Küps kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen, wenn die Änderung zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Grabmals führen würde oder gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz-und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 29 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Marktes Küps entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des

§ 27 Abs. 4 Satz 1 kann der Markt Küps die Zustimmung versagen, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen; hiervon ausgenommen sind Grabmale nach § 27 Abs. 4 Satz 1, welche dann in das Eigentum des Marktes Küps übergehen. Werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten entfernt, so ist der Markt Küps berechtigt, nach einmaliger Abmahnung die Grabstätte abräumen und entsorgen zu lassen. Der Markt Küps ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

Sofern Grabstätten vom Markt Küps oder einem hierzu beauftragten Steinmetzbetrieb abgeräumt werden, hat der Nutzungsberechtigte die Kosten - einschließlich Entsorgung - zu tragen

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021 (Ersatzvornahme). Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, gelten § 27 Abs. 2 Satz 4 und 5 entsprechend.

(3) Der Markt Küps ist berechtigt, ohne seine Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegenüber dem Nutzungsberechtigten kostenpflichtig entfernen und entsorgen zu lassen (Ersatzvornahme).

VII. Die Leichenhäuser

§ 30 Widmungszweck und Benutzung

(1) Die Leichenhäuser dienen

a) zur Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden,

b) zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Die Toten werden in den Leichenhäusern aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (nach der BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen; dies gilt auch bei rasch verwesenden bzw. abstoßend wirkenden Leichen oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes, weil der Verstorbene bei seinem Tod an einer Krankheit litt, bei der die konkrete Gefahr besteht, dass gefährliche Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden, sowie wenn der Verdacht einer solchen Krankheit besteht. Bei offener Aufbahrung, die nur im abschließbaren Teil des Leichenhauses erfolgen darf, ist der Sarg spätestens zu schließen, bevor er zur Beisetzung der Leiche aus dem Leichenhaus gebracht wird.

(3) Besucher und Angehörige haben nur in Begleitung des Friedhofspersonals Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Der Markt Küps kann aus besonderen Gründen, z.B. Tod infolge übertragbarer Krankheit, jeden Zutritt zum Leichenhaus sperren.

(4) Eingesargte Leichen dürfen zum Trauergottesdienst in einer Kirche nur im geschlossenen Sarg und mit Erlaubnis des Marktes Küps aufgebahrt werden.

(5) Bei einer Anordnung nach Abs. 3 Satz 2 oder Erlaubnis nach Abs. 4 ist vorher das Gesundheitsamt zu hören.

(6) Lichtbildaufnahmen von offen aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Auftraggebers der Bestattung.

§ 31 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in ein Leichenhaus des Marktes Küps oder in eine entsprechend zugelassene Einrichtung eines Bestattungsunternehmers zu verbringen, es sei denn der Tod ist in einer Anstalt (z.B. Altenheim) eingetreten, welche geeignete Räumlichkeiten für die Aufbewahrung vorhält. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leiche stattdessen unverzüglich an einen auswärtigen Ort zur Bestattung überführt wird. In jedem Fall sind die Vorschriften des Bestattungsrechts einzuhalten.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in eine der in Abs. 1 genannten Einrichtungen zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

VIII. Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 32 Leistungen und Befugnisse

(1) Das Friedhofspersonal erfüllt alle Verrichtungen, die von der Aufnahme eines Verstorbenen oder einer Totgeburt im Leichenhaus bis zum Schließen des Grabes notwendig oder üblich sind; gleiches gilt von der Anlieferung einer Urne bis nach deren Beisetzung. Das Friedhofspersonal führt auch grundsätzlich die Umbettungen aus. Sofern vor dem ausheben eines Grabes Grabmale,

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021 Einfassungen, Fundamente oder anderes Grabzubehör entfernt werden müssen, hat dies der Nutzungsberechtigte selbst zu veranlassen. (2) Weiter hat das Friedhofspersonal für Ruhe und Ordnung im Friedhof zu sorgen, sowie auf die Einhaltung dieser Satzung bzw. der Friedhofsordnung durch die Besucher des Friedhofes und die berechtigten Gewerbetreibenden zu achten.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33 Haftung

Der Markt Küps haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§§ 1 und 31),
  2. 2. die bekanntgegebenen Öffnungszeiten missachtet sowie einen vorübergehend gesperrten Friedhof oder Friedhofsteil besucht (§ 5),
  3. 3. den Vorschriften über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 6),
  4. 4. die Vorschriften über gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 7),
  5. 5. die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten nicht beachtet (§ 22),
  6. 6. Grabanlagen oder Inschriften ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet, anbringt oder ändert (§ 26),
  7. 7. Grabmale nicht dauerhaft standsicher fundamentiert und befestigt (§ 28),
  8. 8. gegen die Vorschriften über das Entfernen der Grabanlagen verstößt (§ 29),
  9. 9. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt oder pflegt (§§ 23 und 24),
  10. 10. den Vorschriften über Leichenausgrabungen zuwiderhandelt (§ 11).

Für die Bewehrung ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) maßgebend.

§ 35 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Der Markt Küps kann, zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes.

§ 36 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 01.01.2019 außer Kraft.

Küps, den xx.xx.2021 M A R K T K Ü P S

Bernd Rebhan Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis: 20 : 0

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021

4.

Strombeschaffung Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern Lieferjahre 2023-2025

Sachverhalt: Der Marktgemeinderat Küps hat mit Beschluss vom 05.05.2015 – TOP 56 die Firma KUBUS Kommunalberatung GmbH, Schwerin in Kooperation mit dem Bayerischen Gemeindetag beauftragt im Rahmen einer Bündelausschreibung die kommunale Strombeschaffung (Stromlieferungsverträge) sicherzustellen. Zur Verfahrenserleichterung und Zeitersparnis bei der Organisation der Strombündelausschreibung wurden unbefristete Dienstleistungsverträge abgeschlossen. KUBUS führt damit inzwischen zum vierten Mal das Ausschreibungsverfahren für Stromlieferverträge rechtssicher und vergabekonform für nahezu alle bayerischen Kommunen und Zweckverbände durch.

Zeitrahmen Die KUBUS GmbH wird die Bündelausschreibungen im Wege der elektronischen Ausschreibungen mit elektronischer Auktion über ein webbasierendes Beschaffungsportal unter Beachtung landes-, bundes-und europarechtlichen Wettbewerbs-und Vergabevorschriften durchführen. Folgendes Zeitfenster ist geplant:

Bekanntmachung: November 2021/Dezember 2021 Angebotsfrist bis:

Januar 2022/Februar 2022 Auktionszeitraum:

Februar 2022 bis April 2022

Kosten Mit Schreiben vom 11.02.2021 teilt KUBUS nun den Kostenrahmen der Ausschreibung mit. Seit 2013 hat die KUBUS GmbH die Leistungen zu unveränderten Preisen angeboten. Mit der anstehenden Bündelausschreibung wurden die Leistungen erstmals angepasst und vorab mit dem Bayerischen Gemeindetag abgestimmt:

Grundpreis je Gemeinde:

  1. 1.000. € (o.Ä.)

Preis je RLM Abnahmestelle (=Verbrauch ab 100.000 kWh – Markt Küps: 2 Stück) 174,90 € (+ 24,90 €)

Preis je weiterer Abnahmestelle = Verbrauch unter 100.000 kWh – Markt Küps: 77 Stück) 10,60 € (+0,60 €)

Gesamt-Brutto ca.

2.600,00 € (+ 4%)

Stromart In gleichem Schreiben teilt KUBUS GmbH mit, dass der Markt Küps eine Entscheidung bezüglich der Frage nach der Stromart treffen muss. Aufgrund der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist für die Beschaffung von reinem Ökostrom im Vergleich zur Beschaffung von Normalstrom mit einem durchschnittlichen Ökostromanteil in der Regel mit Mehrkosten verbunden. Bislang wurde seitens des MGR Küps immer beschlossen, Normalstrom zu beziehen.

MGR Dr. Ralf Pohl plädierte dafür Öko-Strom zu beziehen.

Erster Bürgermeister Bernd Rebhan erläuterte, dass die Mehrkosten einen Ökostrom-Bezug aus Sicht der Verwaltung derzeit nicht rechtfertigen würden. Insbesondere weise der Markt Küps in seinem Gemeindegebiet ohnehin eine hervorragende Stromerzeugungs-Bilanz aus regenerativen Energien auf.

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021

Die Mehrkosten liegen im Schnitt bei bis zu 9.300 € netto pro Jahr. Er schlug vor, die Einsparung aufgrund des Normalstrombezuges stattdessen in örtliche Klimaschutzprojekte oder lokale Stromeinsparungspotentiale (z.B. LED-Umstellung der Straßenbeleuchtung) zu investieren.

Beschluss: Der Markt Küps soll im Rahmen der Strombündelausschreibung 2023-2025 über die Firma Kubus Normalstrom (Ökostromanteil je nach Stromlieferant unterschiedlich) beschaffen. Die Verwaltung wird gebeten, umgehend die Abnahmestellen im geforderten Datenformat zu aktualisieren bzw. auf Vollständigkeit zu prüfen und zu ergänzen.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0

5. Dorferneuerung Oberlangenstadt II; Objektplanung Nageler Straße, Hummenberg, Fischgoden; Abschluss einer Vereinbarung über Kostenbeteiligung

Sachverhalt: Die Teilnehmergemeinschaft Oberlangenstadt II übersandte mit Schreiben vom 23.02.2021 die Kostenvereinbarung über die „Objektplanung Nageler Straße, Hummenberg, Fischgoden“ unter Kostenbeteiligung der TG.

Unter Maßnahmen-Nr. 474011 wird vereinbart, dass die voraussichtlichen Bruttokosten in Höhe von 143.300,00 € für die Objektplanung Straßenraumgestaltung Nageler Straße und Alte Poststraße, Sanierung Bogenbrücke, Ökologische Aufwertung Mühlgraben, Straßenraumgestaltung Hummenberg mit einer Förderquote von 90 % mitfinanziert werden. Der Anteil der TG beträgt somit 14.330,00 € aufgrund der Sonderförderung.

Weiterhin fallen unter der Maßnahmen-Nr. 703010 für den laufenden Betrieb sowie unter Maßnahmen-Nr. 701017 für die Vermessung voraussichtlich jeweils 10.000,00 € an. Auch hier wird eine Förderquote von 90 % zugesagt; so dass der Anteil der TG insgesamt 2.000,00 € beträgt.

Finanzielle Auswirkungen 2021 16.330,00 €

Beschluss: Die vorgelegte Kostenvereinbarung wird im Sinne der Vorbemerkung genehmigt und der Erste Bürgermeister zum Abschluss ermächtigt.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0

6. Bauantrag 13/2021; Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen, FlNr. 40/2 Teilfläche Gemarkung Küps Bauort: Zettlitzweg 14

Sachverhalt: Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Zettlitzweg/Melanger“ im Gemeindeteil Küps und entspricht nicht dessen Festsetzungen hinsichtlich Stellflächen vor Garagen (> 5,50 m = 4,50 – 5,00 m), Firstrichtung sowie Dacheindeckung (Trapezblech).

Für die o. g. Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist jeweils die Befreiung zu erteilen.

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.03.2021

Beschluss: Für den vorgelegten Bauantrag-Nr. 13/2021 werden die beantragten Abweichungen vom Bebauungsplan „Zettlitzweg Melanger“ befürwortet. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt. Das Anwesen erhält die Bezeichnung „Zettlitzweg 14.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Küps?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Küps mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 96xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Küps anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Küps
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Küps nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Küps (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 96xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Küps:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €