Friedhofsgebühren Steingaden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Steingaden · Bayern · PLZ 86989

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 02.07.2025 (Inkrafttreten 01.08.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
4.062,50 €
Gesamtkosten für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 137,50 €/J. × 25 J. = 3.437,50 € · Unterhalt 25 €/J. × 25 J. = 625 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. a GebS i.V.m. § 6 Abs. 2 GebS
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Plätze
900,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Kein 1-stelliges Wahlgrab tarifiert; kleinstes = Doppelgrabstätte (2 Stellen)
💡 Umgerechnet: 450 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 900 € für 2 Grabstellen (= Ø 450 € je Person / Stelle)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. b GebS (Doppelgrabstätte, kleinstes Mehrpersonengrab)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
305,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 55 € + Unterhalt 25 €/J. × 10 J. = 250 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. c GebS (Urnenerdgrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
550,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Druckfehler in Satzung: Bei 30 €/Jahr und 10 J. Ruhefrist ist 'somit 450,00 €' gedruckt – dieser Wert gehör...
🧮 30 €/J. × 10 J. = 300 € · Unterhalt 25 €/J. × 10 J. = 250 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. d GebS i.V.m. § 6 Abs. 2 GebS
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Summe aus Graböffnung (§ 5 Abs. 2) und Schließung (§ 5 Abs. 3)
🧮 Sarg: 600 € · Urne: 150 €
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. a, c i.V.m. Abs. 3 Ziff. a, c GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. b GebS

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.07.2025 (Inkrafttreten 01.08.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​ Satzung

der Gemeinde Steingaden über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

vom 02.07.2025

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Steingaden folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren von der nutzungsberechtigten Person zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofsbenutzungssatzung (FS),

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte: 5,50 Euro für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) somit 137,50 Euro; für die Dauer der Ruhefrist in einer Urne (10 Jahre) somit 300,00 Euro;

b) eine Doppelgrabstätte: für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) somit 275,00 Euro; für die Dauer der Ruhefrist in einer Urne (10 Jahre) somit 360,00 Euro;

c) eine Urnenerdgrabstätte: für die Dauer der Ruhefrist (10 Jahre) somit 55,00 Euro;

d) eine Urnengrabkammer (in der Urnenwand) für eine Urnen: 30,00 Euro für die Dauer der Ruhefrist (10 Jahre) somit 450,00 Euro;

e) eine Urnengrabkammer (in der Urnenwand) für zwei Urnen: 45,00 Euro für die Dauer der Ruhefrist (10 Jahre) somit 450,00 Euro;

f) eine Urnengrabkammer (in der Urnenwand) für drei Urnen: 60,00 Euro für die Dauer der Ruhefrist (10 Jahre) somit 600,00 Euro;

g) eine Urnengrabkammer (in der Urnenwand) für vier Urnen: 75,00 Euro für die Dauer der Ruhefrist (10 Jahre) somit 750,00 Euro;

h) eine Kindergrabstätte: für die Dauer der Ruhefrist (20 Jahre) somit 50,00 Euro; für die Dauer der Ruhefrist in einer Urne (10 Jahre) somit 25,00 Euro;

(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts oder des Nutzungsrechts an einer Urnengrabkammer wird pro Jahr ein Betrag gemäß Abs. 1 erhoben.

(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Erlischt ein Nutzungsrecht vorzeitig, so erfolgt keine Rückerstattung der Nutzungsgebühren.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt

a) bei Kindern bis einschließlich 5 Jahre 25,00 Euro

b) bei Kindern über 5 Jahre und Erwachsenen 250,00 Euro

(2) Die Gebühr für die Grabherstellung (Öffnung des Grabes oder der Urnengrabkammer) beträgt

a) für eine Einzelgrabstätte 250,00 Euro

b) für eine Familiengrabstätte 250,00 Euro

c) für ein Urnengrab (Erdbestattung) 75,00 Euro

d) für eine Urnengrabkammer (Urnenwand) 75,00 Euro

e) für eine Kindergrabstätte 60,00 Euro

f) für eine Grabstände zur Bestattung von still geborenem Leben 60,00 Euro

(3) Die Gebühr für sonstige mit der Grabherstellung verbundenen Leistungen und Schließung des Grabes oder der Urnengrabstätte beträgt je Grabstelle

a) für eine Einzelgrabstände 350,00 Euro

b) für eine Familiengrabstände 350,00 Euro

c) für ein Urnengrab (Erdbestattung) 75,00 Euro

d) für eine Urnengrabkammer (Urnenwand) 75,00 Euro

e) für eine Kindergrabstände 75,00 Euro

f) für eine Grabstände zur Bestattung von still geborenem Leben 75,00 Euro

(4) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers während der Beerdigung beträgt

20,00 Euro

§ 6 Friedhofsunterhaltsgebühren

(1) Für den allgemeinen Unterhalt des gemeindlichen Friedhofs werden Unterhaltsgebühren erhoben.

(2) Die jährliche Friedhofsunterhaltsgebühr beträgt je Grabstätte und Urnenkammer

25,00 Euro

§ 7 sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen Friedhof innerhalb der Gemeinde beträgt

a) während der Ruhefrist 1.100,00 Euro

b) nach Ablauf der Ruhefrist 700,00 Euro

(2) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen Friedhof außerhalb der Gemeinde beträgt

a) während der Ruhefrist 1.000,00 Euro

b) nach Ablauf der Ruhefrist 500,00 Euro

(3) Die Gebühr für das Abräumen des Grabes (vor der Öffnung) beträgt 28,00 Euro

(4) Die Verwaltungsgebühr beträgt je Sterbefall 100,00 Euro

(5) Die Gebühr für das Ausgraben einer Urne zur Umbettung innerhalb des Friedhofs und zur Weiterbestattung beträgt 150,00 Euro

(6) Die Gebühr für das Ausgraben einer Urne zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt 150,00 Euro

(7) Die Gebühr für die Öffnung und Schließung der Grabkammer in der Urnenwand zur Überführung einer Urne beträgt 150,00 Euro

(8) Für die Steinplatte zur Abdeckung der Urnengrabkammer wird ein einmaliger Betrag in Höhe von fällig 50,00 Euro

(9) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.08.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.12.2019 außer Kraft.

Hinweise:

Die Datenverarbeitung personenbezogener Daten findet ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Einhaltung des BayDSG i.V.m. der DSGVO statt. Die Daten werden ausschließlich zweckgebunden im Rahmen der jeweiligen Satzung oder Verordnung verarbeitet. Eine Zweckänderung oder Erweiterung bedarf einer gesetzlichen Grundlage bzw. des Einverständnisses des Betroffenen.

Der Betroffene hat jederzeit das Recht auf Auskunft und Löschung gemäß der gesetzlichen Bestimmungen.

Steingaden, den 03.07.2025

Leo Eicher

Zweiter Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Steingaden?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Steingaden mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 86xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Steingaden anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Steingaden
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 150 € (Urne) bzw. 600 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Summe aus Graböffnung (§ 5 Abs. 2) und Schließung (§ 5 Abs. 3)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Steingaden (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 86xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Steingaden:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €