Friedhofsgebühren Seeshaupt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Seeshaupt · Bayern · PLZ 82402

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 03. August 2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​‍ der Seeshaupt

Gemeinde Seeshaupt BEKANNTMACHUNG Einladung zur ·Gemeinderatssitzung Nr. 4 .am Dienstag, 14.07.2020, um 19:30 Uhr. in der Mehrzweckhalle, Bahnhofstraße 12 Öffentliche Sitzung 1. Genehmigung des öffentlichen Protokolls der 3. Gemeinderatssitzung vom 09.06.2020 2. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung am 09.06.2020 3. Antrag auf weitere Verlängerung des Vorbescheids vom 25.01.1996 und 25.06.2018 zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen auf dem Grundstück Fl. Nr. 149 und 151, Gemarkung Seeshaupt 4. Antrag zur Befreiung der Festsetzung des Bebauungsplanes Magnetsried Süd, Fl. Nr. 217 /1 Gemarkung Magnetsried, hinsichtlich der Firstausrichtung und der Bebauungsgrenzen 5. Antrag auf Abbruch eines bestehenden Einfamilienhauses, sowie Neubau eines Einfamilienhauses am selben Standort, Fl. Nr. 1043, Gemarkung Magnetsried 6. Antrag auf Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „An der Bahnhofstraße" Fl. Nr. 826/15 und826/25 7. Antrag auf Errichtung einer Hütte für Gartengeräte, Fl. Nr. 175/1, von-Simolin-Straße 8. Antrag auf Erweiterung eines Wohnhauses aufFl. Nr. 593/3, Schechener Straße 40 9. Antrag auf Neubau eines Wintergartens an eine bestehende DHH, Fl. Nr. 215/20, Bgm.-Konrad-Weg 16 10.

  1. 3. Änderung des Bebauungsplanes „Antdorf West"; Verfahren nach§ 4, Abs. 1 Bau GB 11. Gemeindlicher Friedhof: Änderung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung 12. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz: Widmung einer Straße gemäß Art. 6 BayStrWG, Würmseeweg und Urseeweg 13. Kinderhaus Seeshaupt: Catering, Preisanpassung der Menüs für Schulkinder 14. Umsetzung des Ankers - Antrag der Bürgerfragen 15. Öffentliche Bekanntgaben · 16. Anträge und Anfragen des Gemeinderats 17. Bürgerfragen ·Ausgehängt am: Abgenommen am: 07.07.2020 15.07.2020

Gemeinde Seeshaupt Niederschrift über die Sitzung Nr. 4 des Gemeinderates vom 14.07 .2020 im Sitzungssaal der Gemeinde Seeshaupt Alle Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen; erschienen sind nachstehende Mitglieder, also mehr als die Hälfte. Vorsitzender: Egold Fritz, 1. BGM Amon Maximilian Blaut Peter Eberle Petra Fischer Benedikt FreyDaniel von Gruchalla Jan HabichBemd Die Beschlußfähigkeit ist damit hergestellt. Entschuldigt fehlen Mitglieder, nämlich: wegen: wegen: wegen: wegen: Helfenbein Kristine HÖck Christian von Jungenfeld Dorothee Leininger Georg Mell Armin Müller Stefan Rilk Andreas Tomulla Christian Weber Reinhard Unentschuldigt fehlen Mitglieder, nämlich wegen: wegen: wegen: wegen: Wegen persönlicher Beteiiigilng (Art. 49 GO) haben die Gemeinderatsmitglieder an der Beratung und Beschlußfassung nicht teilgenommen:· Siehe Protokoll Die Gemeinderatsmitglieder Leininger Georg FreyDaniel bei der Beratung und Beschlußfassung nicht anwesend. Zur Sitzung waren außerdem geladen und erschienen: Vo~-~4Y ················~ ···································· Fritz Egold, 1. Bürgermeister waren zu TOP waren zu TOP Schriftführer: '7 J1l ~s~Jf! c;;J..~ Christina Christoph, r l~

Lfd. Nr. 2 "'C c Q) 1/) ~ c <( Für l·Gegen den Beschluss

  1. 4. Sitzung Sitzungstag: Gegenstand und Inhalt des Beschlusses Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit Seite __ 1_0_8 _ 14.07.2020 BGM Egold stellt fest, dass form- und fristgerecht geladen wurde. Der Gemeinderat ist beschlussfähig. Genehmigung des öffentlichen Protokolls der 3. Gemeinderatssitzung vom 09.06.2020 0 Das Protokoll wurde vom Gemeinderat genehmigt. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung am 09.06.2020 Unter TOP 11 in der Sitzung am 09.06.2020 wurde die Straßensanierung in der Dall-Armi-Straße in Auftrag gegeben. Angebotssumme beträgt 18.162,26 € brutto. Die Mittel dafür sind im Haushalt bereitgestellt. Antrag auf weitere Verlängerung des Vorbescheids vom 25.01.1996 und 25.06.2018 zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen auf dem Grundstück Fl. Nr.149und151, Gemarkung Seeshaupt Der Antrag des Bauwerbers vom 16.06.2020 wird verlesen. Der Antragsteller möchte seinen erteilten Vorbescheid a~s dem Jahre 1996 (erster Bescheid) und 2018 verlängern. Unter TOP 110 der Sitzung am 12.06.2018 wurde die Verlängerung der Gültigkeit vom Gemeinderat behandelt und beschlossen. Auf Anfrage bestätigte das Landratsamt, dass ein Vorbescheid beliebig oft verlängert werden kann. Zur Fristeinhaltung gilt der Eingangsstempel der Gemeinde. Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig: 0 Der Gemeinderat stimmt einer erneuten Verlängerung des Vorbescheids zu.

Lfd. Nr. 5 "O c: Q) 11) ~ c: <(

  1. 4. Sitzung Sitzungstag: _ ____ 1_4_.0_7_.2_0_20_ Für 1 Gegen den Beschluss Gegenstand und Inhalt des Beschlusses Antrag zur Befreiung der Festsetzung des Bebauungsplanes Magnetsried Süd, Fl. Nr. 217/1 Gemarkung Magnetsried, hinsichtlich der Firstausrichtung und der Bebauungsgrenzen Der Antrag des Bauwerbers . wird verlesen. Die Antragstellerin beantragt eine Befreiung der Firstrichtung und Verschiebung/Drehung des Bauraumes in östliche Richtung, bei gleichbleibendem Baukörper, für den Neubau des Wohnhauses nördlich des Bestands auf dem o.g. Flurstück. Begründung für die geänderte Firstrichtung und Verschiebung: Das Gebäude liegt dadurch günstiger gegenüber der vielbefahrenen nordöstlich vorbeiführenden St2064. Die lärmabgewandten Wohn- und Schlafräume bekommen deutlich mehr Licht durch die Drehung nach Westen. Der Baumbestand und das Bestandshaus beschatten später und weniger. Das Haus profitiert insgesamt von mehr Sonnenlicht und ermöglicht damit Photovoltaik für die Energiegewinnung. Auf der Lärmabgewandten, dann Westseite, entsteht genug Platz für Terrasse und Garten. Eine Skizze des Entwurfes wird gezeigt. . Das Grundstück liegt 1m Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Magnetsried Süd. Die · 20 m Baubeschränkung~zone zur St2064 bleibt eingehalten. pie beantragte Befreiung berührt die Grundzüge der Planung. Folglich ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig: 0 Der Gemeinderat stellt die Änderung des Bebauungsplanes in Aussicht. Die Bauwerberin wird gebeten, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Antrag auf Abbruch eines bestehenden Einfamilienhauses, sowie Neubau eines Einfamilienhauses am selben Standort, Fl. Nr. 1043, Gemarkung Magnetsried GRM Leininger ist von der Beratung und Beschlussfassung aus persönlichen Gründen ausgeschlossen (Art 49Abs. 1 GO), da der Antragsteller sein Sohn ist. Der ~trag des Bauwerbers vom 15.06.2020 wird verlesen. Der Vorbescheid vom 23.03.2017 zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses auf Fl. Nr. 1159 galt für 3 Jahre und ist im März 2020 abgelaufen. Eine

Lfd. Nr.

  1. 4. Sitzung Sitzungstag: _____ 1_4_.07 .2020 Für 1 Gegen den Beschluss Gegenstand und Inhalt des Beschlusses Verlängerung wurde nicht beantragt. Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig: 16 Der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen zum Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses. Der Neubau soll laut Planung im vorgestellten Umfang am selben Standort errichtet werden. Das Landratsamt wird gebeten, die Privilegierung zu prüfen. Antrag auf Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „An der Bahnhofstraße" Fl. Nr. 826/15 und 826/25 Der Antrag vom 09.06.2020 wird verlesen. Der Antragsteller möchte das vorhandene Baufenster von 19 x 15 m auf 22,5 x 15 m vergrößern. Ein zusätzliches Baufenster in der Größe von 8,5 x 6 in wird für einen erdgeschossigen Anbau ·beantragt. Ebenso wird die Verringerµng der Dachneigung auf 18° beantragt. Im Jahre 2014 wurde ein Neubau eines Doppelhauses mit Einliegerwohnung und Garagen beantragt. Mit Bescheid vom 03.11.2014 wurde vom Landratsamt Weilheim-Schongau die Baugenehmigung erteilt. Am 23. Oktober 2018 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung gestellt. Die Verlängerung gilt bis 03.12.2020. BGM Egold zeigt die Planungen. Laut Angaben des Bauwerbers beträgt die W andhölie bei einer Dachneigung von 26 °, 6,50 m und bei einer Dachneigung von 18° , 6,00 m. Laut Planung beträgt die Grundfläche des Hauptbaukörpers 225qm zzgl. Anbau von 50 qm. Die genehmigte Planung belief sich auf230 qm. Die Entwurfsverfasserin hat die Planung in der BA-Sitzung am 13.07 detailliert vorgestellt. Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig: 0 Der Gemeinderat stimmt der vereinfachten Änderung m Bezug auf die Vergrößerung des Baufensters auf 22,5 x 15 m Zl.J. 17 Der Gemeinderat stimmt emem zusätzlichen Baufenster für einen erdgeschossigen Anbau in der Größe von 8,5 x 6 m zu. 17 Der Gemeinderat stimmt einer Verringerung der Dachneigung auf 18° zu. Ein Städteplaner wird mit der Ausfü.hning der 10. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „An der Bahnhofstraße" beauftragt. Mit dem Antragsteller ist

Lfd. Nr. 8

  1. 4. Sitzung Sitzungstag:
  2. 14.07. .2020 ---~-- "g Für 1 Gegen 5l ~ den nal. „ ..... : ... „ ....... „.„ .... „ ....•.•...... „ .. „ ......................................... „ ••.• 14 § 29 Friedhofs- und Besta~gspersonaL .. „ .......... „ ...... „ •.. „ .. „ ............. „ ..........• „.„ .. „ •.•••. „ •............ „14 VIl. Bestattungsvorschriften.:„ ......... „.„ •••...••. „ .. „ .....•.••••.....•... „ .•..•••.. :························„.„.„ .... „ ..•...... „14 § 30 Anzeigepflicht. .... „.„ ..... „ ..•..•...•... „ •. „ ...... „„ .................... „„ .. „.„ ........... „ ......•. „ ...... „„ ... „„ ... 14 ·§ 31 Ruhefrist ...... „ .. „ .•• „„ •.•... „ •• „ ..... „„.„„ •••• „„.„ •.. „ .. „.„„ ...•...... „ .•••. „.„.„ ..•........ „.„ .......... „ •.... 15 § 32 Exhumierung und Umbettung ...... „ ............ „ .•.... „„ .•....•. „ ••.. „ .•• „„.„„ •.. „ ... „ ....•.. „ .. „ ......... „ .. 15 VDI. Übergangs'.'" /Schlusshestimmungen„ ...... „ ....... „ ....•..•• „ ... „„.„ ..... „ ........ „ .•.... „ ......... „ ..... „„ ...•..... 15 § 33 Ordnungswidrigkeiten .„ .. „ ..•. „ •. „ .... „„ ................. „ •.• „„ •.. „ .. „ ..... „„. „„.„ ..... „ ...•.....•......••... „ 15 § 34 Inkrafttreten .„ ... „ .••. „ .•. „ .••.. „ ...•...•....•. „ .•.. „ .... ; ... „ ........ „ •. „ .. „ ... „ ........••. „ ..... „ ..... „ .. „ .. „ .. „ ... 16
  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Satzungsgegenstand Die Gemeinde enichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentlicb.e Einrichtungen: · l. den gemeindlichen Friedhof(§§ 5-7), mit den einzelnen Grabstätten(§§ 8-21),
  2. 2. da$ gemeindliche Leichenhaus (§§ 27-28), ·
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal(§ 29). § 2 Widmungszweck Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnem als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet § 3 Friedhofsverwaltung Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). § 4 Bestattungsanspruch (l) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden beigesetzt:
  4. 1. die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
  5. 2. die im Gemeindegebiet oder in ~inem angrenzenden gemeindefteien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  6. 3. die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfiihigen Grab besitzen, und ihre Familienangehö!igen (§ 1 Abs. l Satz 2 Ziff. 1 BestV):
  • der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner,

~ die Kinder,

  • die Eltern; bei Annahme Volljäluiger (§ 1767 BGB) der Annehmende vor den Eltern,
  • die Großeltern,

-die Enkelkinder,

  • die Geschwister,

-die Kiiider der Geschwister des Verstorbenen und

  • die Verschwägerten ersten Grades.
  1. 4. Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Auf die Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. II. Ordn_ungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. · (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öfthungszeiten gestatten. § 6 Verhalten auf dem Friedhof (1) ·Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs grundsätzlich nur in Begleitung Erwa.chsener gestattet. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere untersagt:
  2. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
  3. 2. die Wege mit Fahrzeugen oder Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle, sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge,
  4. 3. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  5. 4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  6. 5. an Sonn-· und. Feiertagen sowie während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
  7. 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  8. 7. Friedhofsabfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen un9 gekennzeichneten Plätzen,
  9. 8. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Griinanlagen zu betreten,
  10. 9. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B .. Konservendosen Plastik~ und Glasflaschen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße, Blumenvasen und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstelle~
  11. 10. Grabschmuck von fremden Gräbern zu entwenden,
  12. 11. :fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der °Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren, zu filmen, zu verwerten und zu verbreiten. Ausgenommen hiervon ist die Gemeinde im Rahmen der Friedhofsverwaltung.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofsatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (schriftlicher formloser Antrag) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderJichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhof beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsveiwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahneugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wemi die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. III. Grabstätten und Grabmale

§ 8 Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich verbindlich nach dem jeweils gültigen Friedhofs-(Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ilun sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend mnnmeriert. Sämtliche Grabarten (§ 9) werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit(§ 31) des zu Bestattenden vergeben.

§ 9 Grabarten

(1) Gräber in Sinne dieser Satzung sind:

a) Einzelgräber,

b) Mehrstellige Gräber

c) Grabstätten in besonderer Lage, d)-Umengräber,

e) An~nyme Urnengräber

f) Grabnische in den Umenstelen

g) Umenbestattung unter Bäumen (2) Beim Inkrafttreten dieser Satzung vorhandene Grüfte können belassen werden, solange das Benutzungsrecht besteht

§ 10 Einzelgräber, mehrstellige Gräber und Gräbstätten in besonderer Lage

(1) Einzelgräber, mehrstellige Gräber sowie Gräber in besonderer Lage sind Grabstätten für ErdbestattUngen. (2) Die Erdbestattung einer zweiten Leiche in einem Grab nach Abs. 1 bei gleichzeitig laufender Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst verstorbene Person tiefer gelegt wurde. Eine nachträgliche Tieferlegung während der Ruhefrist, um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu ermöglichen) kann nicht ~gelassen werden. (3) Aschenurnen können in diesen Gräbern beigesetzt werden. Es dürfen nur s·elbst auflösende biologisch abbaubare Aschenkapseln und Überurnen verwendet werqen.

§ 11 Gruft

Die in der bestehenden Gruft beigesetzten Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen· sein. Wird die Gruft aufgegeben, muss der Nutzungsberechtigte oder falls dieser verstorben ist, die Angehörigen(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.) die Kosten für die Auflösung der Gruft tragen.

§ 12 Urnengräber und Urnenstelen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können nur in den in § 9 genannten Graöem und Umenstelen beigesetzt werden. (3) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 4 Abs. 3) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als zwei Urnen je Quadratmeter bzw. drei Urnen je Grabnische in den Umenstelen. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengräbern und Grabnischen in den Urnenstelen gelteri die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen Grabarten. . (5) Wird nach Ablauf von einer Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabnische in den Urnenstelen abgesehen, löst die Gemeinde die Grabnische auf. Die Asche wird in würdiger und anonymer Weise der Erde übergeben. (6) Es dürfen nur selbst auflösende biologisch abbaubare Aschenkapseln und Überurnen verwendet werden. (7) Die Gestaltung der Verschlussplatte richtet sich nach den Anlagen 1 und 2 dieser Satzung.

§ 13 Anonyme Urnengräber

(1) Anonyme Urnengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Beizusetzenden abgegeben werden. (2) In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt; die Urne muss aus . biologisch abbaubarem Material bestehen. · (3) Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde Seeshaupt mit Rasen bepflanzt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.

§ 14 Urnenbestattung unter Bäumen

(1) Umenbestattungen unter Bäumen werden an ausgewählten Plätzen auf dem Friedhof angeboten. Konventionelle Grabstätten sind in diesem Bereich nicht vorhanden. Um den Baum nicht zu gefährden,.werden die Grabstellen von der Friedhofsverwaltung in Zusammenarbeit mit den für den Baumschutz zuständigen Fachleuten vergeben. Eine Auswahl ist nicht möglich. (2) Pro Gnibstelle wird nur eine Urne beigesetzt. Es dürfen nur selbst auflösende biologisch abbaubare Aschenkapseln und Überurnen verwendet werden . . (3) Die Grabstellen werden nur zur einmaligen Nutzung von 15 Jahren vergeben und können · nicht verlängert werden. ( 4) Um den naturnahen Charakter der Bereiche zu bewahren; dürfen an den Grabplätzen keinerlei Grabschmuck und Kerzen aufgestellt werden. Der Nutzungsberechtigte muss hierzu eine Verpflichtµngserklärung bei der Friedhofsverwaltung unterschreiben. (5) Fµr die Pflege ist ausschließlich die Gemeinde Seeshaupt zuständig. Auf widerrechtlich abgelegte Blum~ und sonstige Objekte besteht kein Rückgabeanspruch mehr; diese werden von der Gemeinde Seeshaupt ausnahmslos entsorgt. · (6) Die Grabstellen werden mit Beschriftungssteinen gekennzeichnet, die von der Gemeinde ausgegeben werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit geht die Platte in den Besitz des Nutzungsberechtigten über.

§ 15 Größe der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße Einzelgräber Belegung: 2 Särge oder 4 Urnen Mehrstellige Gräber Belegung: 4 Särge oder 8 Urnen Grabstätten in besonderer Lage Belegung: 4 Särge oder 8 Urnen Länge 2,lOm Breite 1,00 m Länge2,10m Breite ab 2,00 m Länge2,10m Breite ab 2,00 m pro Grabstelle 1,00 m

Urnengräber Länge l,lOm Breite 1,00 m (2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt grundsätzlich 30 cm. (3) Die Urnengräber bei Baumbestattung Länge 0,30 cm Breite 0,30 cm Der Abstand dieser Gräber wird so gestaltet, dass dem Baum kein Schaden zugefügt wird. (4) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt bei Kindern bis 5 Jahren wenigstens 1,30 m, bei Persunen über 5 Jahren wenigstens 1,80 m Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,60 m.

§ 16 Rechte an Grabstätten

(l) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderwe~tig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder Erben oder Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird nur an einzelne natürliche volljährige Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen. Dem Nutzungsberechtigten wird eine Urkunde ausgestellt. (3) Das Grabnutzungsrecht mit Ausnahm~ und Umenbestattung unter Bäwnen - eigene Sektion..:.. kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr wn bis zu 15 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 17 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) ·Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang . . (3) Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bestv· genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § l Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat bei gleichrangigen P.ersonen die ältere Person Vorrecht vor der

jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem V erstorbenen nahestehenden Dritten (z;B. Lebensgefährte oder Stiefkind) übertragen werden; ( 4) Jeder Rechtsnachfolger hat daS Nutzungsrecht unverzüglich nach Erhalt auf sich übertragen zu lassen. (5) Über die Übertragung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.·

§ 18 Ausübung des Nutzungsrechtes, Verlängerung

(1) Das Nutzungsrecht wird auf 15 Jahre (Nutzungszeit) festgesetzt. Ausgenommen davon sind Wahlgräber. Für diese kann eine Nutzungszeit von bis zu 30 Jahren erteilt werden. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann diese Zeit verkürzt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Ruhezeit. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Grabnutzungsgebühr besteht nicht. (2) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten verlängert werden; höchStens jedoch auf jeweils 15 Jahre. Über die Verlängerung erhält der Nutzungsberechtigte eine Urkunde. (3) Wird während der Nut:lungszeit eine Bestattung in einer Grabstätte vorgenommen, verlängert sich die Nutzungszeit soweit, dass damit die Ruhefrist wieder abgedeckt ist (z.B. Nutzungszeit beträgt noch 6 Jahre, die Ruhefrist muss aber 15 Jahre betragen. Die Differenz von 9 Jahren wird dem Nutzungsberechtigen in Rechnung gestelJt). ( 4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, erfolgt die Benachrichtigung durch einen Hinweis am Grab. (5) Das Nutzungsrecht kann auch für unbelegte Grabstellen kostenpflichtig vergeben werden. Dieses Nutzungsrecht kann jederzeit zurückgegeben werden, eine Rückerstattung der Grabnutzungsgebühr besteht nicht. (6) Eine Reservierung von Grabstätten ist nicht möglich.

§ 19 Entziehung des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn

a) die Grabstätte den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht und trotz schriftlicher Aufforderung nicht in seinen satzungsgemäßen Zustand versetzt wird,

b) ausstehende Grabgebühren nicht innerhalb eines Monats nach der Mahnung bezahlt wurden. (2) Nach der Entziehung des Nutzungsrechts können Grabanlagen entfernt und der Hügel eingeebnet werden. Die Kosten dafür werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

§ 20 Pflege urid Instandhaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung· des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes .:verpflichtet. Das bedeutet, dass sich Grab, Grabmal, Sockel und die Grabeinfassung stets in einem sicheren, geordneten und der Würde.des Ortes . entsprechenden Zustand befinden müssen. (4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonstige Verpflichtete (siehe§ 4 Abs. l Nr. 3) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsg~äßen Zustande~ erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden.

§ 21 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

( 1) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (2) Anpflanzungen dürfen nur iooerhalb der jeweiligen Grabeinfassung erfolgen. Sie dürfe11 die Höhe des Grabmals nicht überschreiten. Ist eine solche ni~ht vorhanden, so darf nur die Fläche, die innerhalb der in § 23 genannten Maße liegt, bepflanzt werden. Die Inschrift soll sichtbar sein. Wachsen die Pflanzen über die Einfassung oder der festgelegten Maße hinaus, sind sie zurückzuschneiden oder zu entfernen. Anpflanzungen ~ller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. Die Gehölze neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über. (3) Verwelkte Blumen und Kränze sowie Abfälle aus Kunststoff sind von den Gräbern zu entfernen und an den jeweils dafür vorgesehenen Plätzen getrellllt abzulegen. · IV. Grabmäler

§ 22 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Sie müssen dem Friedhofszweck entsprechen und so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. Eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab l: 10
  2. 2. die Angabe des Werlcstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gesteUt wird. (5) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, ·dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahmen durchgeführt werden. § 22a Verbot von Grabsteinen aus ·ausbeuterischer Kinderarbeit (1) Grabstein~ und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn ~ie nachweislich ohne schlimmste Fonnen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182. der Internationalen Arbe.itsorganisation vom 17. Juni 1999 über das V erbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBJ. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. }ierstelhmg im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung d.es Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Der Nachweis kann im Sinne von Abs. 1 Satz 1 erbracht werden durch l .eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
  4. 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
    • a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
    • b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
    • c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist. Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich
  5. 1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
  6. 2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

§ 23 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a) bei Einzelgräbern (alter Friedhofsteil) bei Einzelgräbern (neuer Friedhofsteil)

b) bei MehrsteJHge Gräb~ (alter Friedhofsteil) bei Mehrstellige Gräber (neuer Frioohofsteil)

c) bei Grabstätten in besonderer Lage (neuer Friedhofsteil)

d) bei Urnengräbern

e) Grabkreuze Höhe 1,60 m, Breite 0,80 m Höhe 1,60 m, Breite 0,80 m Höhe 1;30 m, Breite 0,80 m Höhe 1,80 m, Breite 1,40 m Höhe 1 ,30 m, Breite 1,40 m Höhe 1,80 m, Breite 1,60 m Höhe 0,70 m, Breite 0,80 m (2) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:

a) 0,80 m bei Einzelgräbern

b) 1,60 m bei Mehrstellige Gräbern

c) 0,80 mbei Grabstätten in besonderer Lage pro Grabstelle

d) 0,80 m bei Urnengräbern ·

§ 24 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich des Werkstoffs, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Um eine einheitliche Gestaltung der Umenstelen zu gewährleisten, ist ausschließliCh die von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Verschlussplatte für die Grabnischen an den Umenstelen zu verwenden. Die Gestaltung der Verschlussplatte hat der Nutzungsberechtigte nach den Vorgaben der Gemeinde (siehe Anlage 1 und 2) auf seine Kosten vorzunehmen. (3) Um eine einheitliche Gestaltung der Urnengräber bei der Baumbestattung zu gewährleisten, ist ausschließlich die von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Verschlussplatte zu verwenden.

§ 25 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss durch eine fachkundige Firma nach den aktuellen Bestimmungen und anerkannten Regeln der Technik entsprechend seiner Größe dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst zu setzen. (2) Der Nutzungsberechtigte hat d~s Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere· durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungs-gemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener

schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen entfernt werden. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von-Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedbofsanlagen.

§ 26 Entfernung von Grabmälern

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 31) oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Im Falle der Nichtver1ängerung sind die Grabmäler durch den vorh~ Nutzungsbetechtigten oder den nach§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Verpflichteten innerha1b von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwa1tung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines sonstigen Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vonnals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofs-trägers über. Die Kosten für eine sachgerechte Entsorgung werden dem Nutzungsberechtigten oder sonstigen Verpflichteten in Rechnung gestellt. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grab~enkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung Oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. V. Das gemeindliche Leichenhaus

§ 21 Benutzungsmöglichkeit

(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient in würdiger Weise - nach Durchführung der Leichenschau

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet - oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten - Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auchbefeiner entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des.§§ 12 und 30 der Verordnung zu.r Durchführung des Bestattungs-gesetzes (BestV.) ·

( 4) Lichtbildaufualunen von· aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 28 Benutzungszwang

Leichen und Aschen von V erstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen rechtzeitig vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. VI. Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 29 Friedhofs: und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

  • das Henichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
  • die Leichenbefürderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der

Leichenhalle zum Grab einschließlich der Sargträger,

  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich Umsargungen,
  • Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit

Trauerschmuck) obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde oder den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen. ·VII. Bestattungsvorschriften

§ 30 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Bekanntwerden des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die_ Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde, bzw. das für die hoheitlichen Aufgaben bestimmte Bestattungsunternehmen(§ 30) im Benehmen .mit den Angehörigen fest.

§ 31 Ruhefrist

Die Ruhefiist für Erdgräber, Urnengräber, die Umenstelen und die Bestattung unter Bäumen beträgt 15 Jahr~.

§ 32 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Di~ Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totentube rechtfertigt. (3) Die Umbettung kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. l BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungs-berechtigten notwendig. · (4) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen werden grundsätzlich in den Monaten Oktober bis März durchgeführt. Die Gemeinde kann alle mit · der Umbettung zusammenhängende Aufgaben durch von· ihr beauftragte Dritte in ihrem Namen vornehmen lassen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen g~tatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. · (5) Die Kosten der Exhumierung und Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine· Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht b~wohnen. VIII. Übergangs- /Schlussbestimmungen

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von bis zu 2.500 €belegt werden, wer J. die bekannt.gegebenen Öffuungs-und Besuchszeiten missachtet oder' entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt(§ 5), . ·

  1. 2. den Bestimmungen über das V erhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  2. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  3. 4. Bestattungen nicht unverzüglich bei 'der Gemeinde anzeigt (§ 30 Abs. l ),
  4. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt(§ 32),
  5. 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und unterhält(§ 20),
  6. 7. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich ändert(§ 22) oder diese entgegen§ 26 entfernt.

§ 34 Inkrafttreten

(J) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft . . (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Seeshaupt vom 06. März 1997 zuletzt geändert am 01.08.2013.außer Kraft. Seeshaupt, 03. August 2020 Friedrich Egold Erster Bürgenneister

§ 34 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Seeshaupt vom 06. März 1997 zuletzt geändert am 01.08.2013 außer Kraft. Sees upt, 03. August 2020 j~ Friedrich Egold Erster Bürgenneister

Satzung der Gemeinde Seeshaupt über die Erhebung von Gebühren für .die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Frledhofsgebührensatzung Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Seeshaupt folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die lnanspruclmahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie fiir" damif in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr(§ 4)

b) Bestattungsgebühren(§ 5) .

c) Sonstige Gebühren(§ 6)

§ 2 Gebührenscl)uldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit cler Gebühr

(1) Die Grabgebühr(§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzurigsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 32 Friedhofssatzung

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung

c) bei der Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt Tag genau~ (2) Die 13estattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen

Leistungen. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Gemeinde bzw. durch den von der Gemeinde beauftragten Unternehmer. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbeschei.des fällig.

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt je Grabstelle pro Ruhefiist (15 Jahre) für

a) ein Einzelgrab

b) ein mehrstelliges Grab pro Meter

c) Grabstätten in besonderer Lage pro Meter

d) Gruft pro qm

e) ein Urnengrab

f) ein anonymes Urnengrab

g) ein~ Grabnische in der Umenstele (ohne Verschlussplatte)

h) eine Umenbestattung unter Bäumen Bei mehrstelligen Grabstätten vervielfachen sich die Gebühren entsprechend. Die Grabstelle hat eine Breite von lm. (2) Vorstehende Gebühren gelten auch für die VerlängeilJilg des Grabnutzungsrechtes. ·Ein Grabnachkauf auf jeweils 5 Jahre zum anteiligen Gebührensatz ist möglich. (3) Erfolgt in einem Grab innerhalb der Ruhefrist eine weitere Bestattung, so ist die Nutzungsberechtigung auf die Dauer der Ruhefrist zu verlängern. Für den Verlängerungszeitraum ist die entsprechende Gebühr nachzuentrichten.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses je Tag beträgt

a) bei Personen bis zu 5 Jahren und Totgeburten

b) bei Personen über 5 JahTen

c) bei Urnen (2) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers während der Beerdigung beträgt (3) Friedhofswärterdienste (Aushang ein Tag vor Bestattung, Blumen u. Kranzannahme eine Stunde vor Beerdigungsbeginn, Erde, Weihwa.sSer, Riegel u. Gurte bereitstellen) (4) Gebiihr für die Grabherstellung (Öffuung, Schließung des Grabes; Erdabfuhr)

a) für Gräber von Kindern bis 5 Jahre

b) für Einze1gräber

c) für mehrstelliges Gräber und Grabstätten in besonderer Lage je Grabstelle

d) Zuschlag für Tieferlegung ·

e) Zuschlag bei gefrorenem Boden unter 1 S cm je Std.

f) für Urnengräber mit Trauerfeier

g) für Urnengräber ohne Trauerfeier

h) Samstagszuschlag Erdbestattung

i) Samstagszuschlag Umenbestattung 300,00€ 300,00€ 900,00€ 300,00€ 300,00€ 150,00€ 600,00€ 300,00€ 15,00€ 35,00€ 15,00€ 52;00 € 72,00€ 156,00€ 642,00€ 642,00€ 72,00€ 34,00€ 143,00 € 93,00€ 250,00€ 120,00€

(5) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs beträgt

a) während der Ruhefrist · 564,00 € . b) nach Ablauf der Ruhefrist 480,00 €

c) Umbettung einer Urne 93,00 € (6) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt zuzüglich Überführungsgebühren

a) während der Ruhefrist

b) nach Ablauf der Ruhefrist

c) Umbettung einer U~e

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für Friedhofsunterhalt beträgt pro Bestattung

a) bei Personen bis zu 5 Jahren, Umenbestattungen und Totgeburten

b) bei Personen über 5 Jahren (2) Verschlussplatte für die Grabnische in den Umenstelen (ohne Schrift) (3) Beschrifhmgsstein für Baumbestattung (4) Die Gebühr für die Ausstellung!Umschreibung einer Graburkunde (5) Die Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen beträgt (6) Die Gebühr für Auskünfte in besonders schwierigen Fällen (7) Genehmigung zur Bestattung nicht Berechtigter (wenn auswärts wohnhafte Personen im gemeindlichen Friedhof bestattet werden, denen kein Grabnutzungsrecht zusteht) (8) Die Gebühr, für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Anpflanzungen, Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen etc.) beträgt 564,00€ 480,00€ 93,00€ 225,00€ 375,00€ 70,00 € 55,00€ .5,00€ 25,00€ 2,50 € bis 50,00 € 150,00 € 25,00€ (9) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstatturig getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 Inkrafttreten

( J) Diese Satzuµg tritt eine W oehe nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31. Juli 2013 außer Kraft. Fri gold Erster Bürgenneister

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Seeshaupt

Gemeinde Seeshaupt BEKANNTMACHUNG Einladung zur Gemeinderatssitzung Nr.11 am Dienstag,01.10.2019, um 19:30 Uhr im Rathaus Seeshaupt, Weilheimer Str. 1-3 Öffentliche Sitzung 176. Genehmigung des öffentlichen Proto1mlls der 10. Gemeinderatssitzung vom 10.09.2019 -.\ 177. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 10.09.2019 178. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Magnetsried Ortskern, Satzungsbeschluss 179. Änderung des Bebauungsplans Magnetsried Ortskern, Satzungsbeschluss 180. Antrag auf Änderung· des Bebauungsplans westlich Pfarrer-Behr-Weg im Bereich der Fl.Nr. 199 bis 199/10 zur Errichtung von Wohnbebauung 181. Antrag auf Änderung des Bebauungsplans westlich Pfarrer-Behr Weg im Bereich der FINr. 236/4 zur Schaffung einer weiteren Wohneinheit 182. Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Milchviehstalls aufFlNr. 341 Gemarkung Magnetsried 183. Friedhof Seesliaupt: Beschlussfassung zur Einführung von Baumbestattungen 184. Resolution zur MVV-Anbindung der Bahnhöfe Penzberg, Iffeldorf, Seeshaupt und Bernried 185. Berichte des Bürgermeisters 186. Öffentliche Bekanntgaben 187. Anträge und Anfragen des Gemeinderats Seeshaupt, den 24.09.2019 ,,~t·rr /i1 ,.,.._1,\."i ~ \ ~ .... .cP_ . ~!l.r~- . ~ ~.-\"\ ,~ ~, Bemwieser, 1. Bürgermeister l~ ~ lJ;I -~.1' . -..... !"! ~t::., , ~;-! lt1) c i!l) ""-~~..::7<. Ausgehängt am: Abgenommen am: 24.09.2019 02.10.2019

Gemeinde Seeshaupt Niederschrift über die Sitzung Nr. 11 des Gemeinderates vom 01.10.2019 im Sitzungssaal der Gemeinde Seeshaupt Alle Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen; erschienen sind nachstehende Mitglieder, also mehr als die Hälfte. Vorsitzender: Bemwieser Michael, 1. BGM Amon Maximilian Blaut Peter Eberle Petra Egold Friedrich Fent Manfred von Gruchalla Jan HabichBemd Die' Beschlußfähigkeit ist damit hergestellt. Entschuldigt fehlen Frey Daniel Mitglieder, nämlich: wegen: Urlaub wegen: wegen: wegen: Kopf Barbara Leininger Georg Mell Armin Müller Stefan OttMarkus Stuffer Fritz Tomulla Christian Xylander Ulrike Unentschuldigt fehlen Mitglieder, nämlich wegen: wegen: wegen: wegen: Wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) haben die Gemeinderatsmitglieder an der Beratung und Beschlußfassung nicht teilgenommen: Siehe Protokoll Die Gemeinderatsmitglieder bei der Beratung und Beschlußfassung nicht anwesend. ' Zur Sitzung waren außerdem geladen und erschienen: Herr Bäck, Geschäftsleiter VG Vorsitzender: Michael Bemwieser, 1. Bürgermeister waren zu TOP Waren zu TOP waren zu TOP Schriftführer: .............. Je.i

Lfd. Nr. 176 177 178 Für 1 Gegen den Beschluss

  1. 11. Sitzung Sitzungstag: Gegenstand und Inhalt des Beschlusses 01.10.2019 Genehmigung des öffentlichen Protokolls der 10. Gemeinderatssitzung vom 10.09.2019 16 Der Gemeinderat billigtdas Protokoll. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 10.09.2019 Vergabe der Palisadensanierung Kinderhort Seeshaupt an die Fa. Anton Storf Vergabe zur Lieferung eines Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeugs · (HLF
  2. 20. an die Firma Rosenbauer (Fahrgestell und Aufbau) und die Firma BAS für die Beladung Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Magnetsried Ortskern, Satzungsbeschluss Auf TOP 118/2019 wird verwiesen. Alle Gemeinderäte haben die Unterlagen vorab erhalten~ Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentliche Belange Mit Bekanntmachung vom 06.08.2019 wurde die Öffentlichkeit gemäß§ 3 Abs. 2 BauGB und die Träger öffentlicher Belange und Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im förmlichen Verfahren beteiligt. Eine Fnst für die Stellungnahmen wurde bis zum 13.09.2019 gewährt Aus der Öffentlichkeit liegen keine Eingaben oder Hinweise vor. 16 Der Gemeinderat nimmt diesen Umstand zur Kenntnis. Folgende Beteiligte haben Stellungnahmen mit Anregungen bzw. Bedenken abgegeben: Bayemwerk Netz GmbH Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung: In dem von Ihnen überplanten Bereich b~finden sich ·Versorgungseinrichtungen der Bayemwerk Netz GmbH. Gegen das ·Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Lfd. Nr.

  1. 11. Sitzung Sitzungstag: _ ____ 0_1_.1 __ 0_.2_0_19_ Für 1 Gegen den Beschluss Gegenstand und Inhalt des Beschlusses Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen :für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen. Abwägung und Beschluss (gemäß Beschlussvorschlag des Planers): 16 Das Schreiben der Bayemwerk Netz GmbH wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und bei den weiteren Planungen berücksichtigt. Industrie- und Handelskammer :für München und Oberbayern Ortsplanerische oder städtebauliche Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen eine Ausweisung des Planbereichs als Dorfgebiet (MD) gern. § 5 BauNVO und sop.stiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO mit Zweckbestimmung SO Fremdenbeherbergungsflächen, können nicht erk:mnt werden. Bezüglich der geplanten Vergrößerung der bestehenden Gaststätte und dem Neubau von Gebäuden zur Fremdenbeherbergung sind aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft keinerlei Einwände mehr hervorzubringen. Wir danken für die Aufuahme der Inhalte der gwt-Stellungnahme in den Planungsanlass. Als besonders vorbildlich und positiv ist verfahrenstechnisch hervorzuheben, dass die Entwurfsänderungen farbig markiert wurden und somit einfach nachvollziehbar waren. Abwägung und Be.schluss (gemäß Beschlussvorschlag des Plan~rs): 16 0 I)as Schreiben der Industrie- und Handelskammer wird zur Kenntnis genommen Remerung von Oberbayern Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde hat zu dieser Bauleitplanung bereits mit Schreiben vom 03.04.2019 Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen. Bei der im Parallelverfahren durchgeführten Änderung des Flächennutzungsplans handelt es sich gemäß den aktuell eingereichten Unterlagen um die 22. Änderung und nicht wie im Schreiben vom 03.04.2019 angenommen um die 5. Änderung. lm Ergebnis waren wir zu der Einsc1:1-ätzung gelangt, dass die Planung bei Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie der Belange des Immissionsschutzes den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. An der Planung sollen noch geringfügige Veränderungen u.a. bezüglich der

Lfd. Nr. 179

  1. 11. Sitzung Sitzungstag: ____ 0_1.10.2019 Für 1 Gegen den Beschluss Gegenstand und Inhalt des Beschlusses Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung vorgenommen werden. Bewertung Die Veränderungen haben keinen Einfluss auf das Ergebnis der landesplanerischen Bewertung. Die Planungin der Fassung vom 25.06.2019 ist bei weiterer Berücksichtigung der aufgeführten Belange mit den Erlordernissen der Raumordnung vereinbar. Abwägung und Beschluss (gemäß Beschlussvorschlag des Planers): 0 Das Schreiben wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Staatliches Bauamt Weilheim Mit der Änderung des Bebauungs- und Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Magnetsried-Ortskem" bestehen von Seiten des Staatlichen Bauamtes keine Bedenken, wenn die bestehende Zufahrt zur Gaststätte Quelle auf einer Breite von 6 m und emer Tiefe von 5 m staubfrei befestigt und kein Niederschlagswasser auf Straßengrund zugeführt wird. Abwägung Um der Forderung Rechmmg zu tragen wird im Textteil ein entsprechender Zusatz aufgenommen. Beschluss (gemäß Beschlussvorschlag des Planers): Im Textteil des Bebauungsplanes wird folgender Zusatz aufgenommen: „Die Zufahrt zur Gaststätte Quelle wird auf einer Breite von 6 m und einer Tiefe von 5 m staubfrei befestigt, ebenso wird kein Niederschlagswasser auf den Straßengrund zugeführt;" Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig nachstehenden Beschluss: 16 Der Gemeinderat Seeshaupt beschließt die 22. Änderung des Flächennutzungsplans „Magnetsried-Ortskern", bestehend aus Planteil und Begründung in der Fas.sung vom 01.10.2019 als Satzung und beauftragt die Verwaltung, die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. Änderung des Bebauungsplans Magnetsried Ortskern, Satzungsbeschluss Auf Top 119/2019 wird verwiesen. Die Gemeinderäte haben die Unterlagen vorab erhalten. Beteiligung der Öffentlichkeit. Behörden und Träger öffentliche Belange

Lfd. Nr. "O c: Cl) (/) ~ <( Für 1 Gegen den Beschluss

  1. 11. Sitzung Sitzungstag: ---· Gegenstand und Inhalt des Beschlusses 01.10.2019 Mit Bekanntmachung vom 06.08.2019 wurde die Öffentlichkeit gemäß§ 3 Abs. 2 BauGB und die Träger öffentlicher Belange und Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im förmlichen V erfahren beteiligt. Eine Frist für die Stellungnahmen wurde bis zum 13.09.2019 gewährt. · Aus der Öffentlichkeit liegen keine Eingaben oder Hinweise vor. 16 Der Gemeinderat nimmt diesen Umstand zui Kenntnis · Folgende Beteiligte haben keine Stellungnahme abgegeben: keine Folgende Beteiligte haben eine Stellungnahme abgegeben, äußerten jedoch weder Anregungen noch Bedenken: Abwasserverband Starnberger See, Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, Bayerischer Bauernverband, Bayerisches Landesamt für Umwelt, Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Gemeinde Eberfing, Gemeinde lffeldorf, Landratsamt Weilheim-Schongau, Planungsverband Region Oberland, Wasserwirtschaftsamt Weilheim Folgende Beteiligte haben Stellungnahmen mit Anregungen bzw. Bedenken abgegeben: Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu o. g. Verfahren möchten wir uns wie folgt äußern: Aus dein Bereich Landwirtschaft: Aus landwirtschaftlicher Sicht wird dem o. g. Verfahren im Grundsatz zugestimmt. Grundsätzlich gilt, dass die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt werden darf. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind injedem Fall zu dulden. Abwägung und Beschluss (gemäß Beschlussvorschlag des Planers): 16 Das Schreiben des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird zur Kenntnis genommen. In . der rechtswirksamen Fassung ist unter C. Hinweise, Punkt 6 bereits ein entsprechender Absatz verankert. Bayernwerk Netz GmbH Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung: In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgilngseinrichturigen der Bayemwerk Netz GmbH.

Lfd. Nr. "'C c: Q) cn ~ c: <(

  1. 11. Sitzung 190 Seite --- Sitzungstag: _ 01_._10_.2_0_1_9_ Für 1 Gegen den Beschluss Gegenstand und Inhalt des Beschlusses Gegen das· Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Des Weiteren bitten wir Sie, uns . auch wdterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen. Abwägung und Beschluss (gemäß Beschlussvorschlag des Planers): 16 Das Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und bei den weiteren Planungen berücksichtigt. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern Ortsplanerische oder städtebauliche Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen eine Ausweisung des Planbereichs als Dorfgebiet (MD) gern. § 5 BauNVO und sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO mit Zweckbestimmung SO Fremdenbeherbergungsflächen,. können nicht erkannt werden. Bezüglich der geplanten Vergrößerung der bestehenden Gaststätte und dem Neubau von Gebäuden zur Fremdenbeherbergung sind aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft keinerlei Einwände mehr hervorzubringen. Wir danken für· die Aufuahme der Inhalte der gwt-Stelllingnahme in den Planungsanl~ss. Als besonders · vorbildlich und positiv jst verfahrenstechnisch hervorzuheben, dass die Entwurfsärlderungen farbig markiert wurden und somit einfach nachvollziehbar waren. Abwägung und Beschluss (gemäß Beschlussvorschlag des Planers): 16 () Das Schreiben der Industrie- und Handelskammer wird zur Kenntnis genommen. Regierung von Oberbayern Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde hat. zu dieser Bauleitplanung bereits mit Schreiben vom 03.04.2019 Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen. Bei der im Parallelverfahren durchgeführten Änderung des Flächennutzungsplans handelt es sich gemäß den aktuell eingereichten Unterlagen um die 22. Änderung und nicht wie im Schreiben vom 03.04.2019 angenommen um die 5. Änderung. Im Ergebnis waren wir zu der Einschätzung gelangt, dass die Planung bei Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie der Belange des

Lfd. Nr.

  1. 11. Sitzung Sitzungstag: ____ 0_1_._10_.2_0_1_9_ ~ Für ! Gegen ~ Gegenstand und Inhalt des Beschlusses ~ den <( Beschluss Immissionsschutzes den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. An der Planung sollen noch geringfügige Veränderungen u.a: bezüglich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung vorgenommen werden. Bewertung Die V eränderringen haben keinen Einfluss auf das Ergebnis der landesplanerischen Bewertung. Die Planung in der Fassung vom 25.06.20.19 ist bei weiterer Berücksichtigung der. aufgeführten Belange mit· den Erfordernissen der. Raumordnung vereinbar. Abwägung und Beschluss (gemäß Beschlussvorschlag des Planers): 16 Das Schreiben der Regierung von Oberbayern wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Staatliches Bauamt Weilheim Mit der Änderung des Bebauungs- und Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Magnetsried-Ortskem" bestehen von Seiten des Staatlichen ·Bauamtes keine Bedenken, wenn die bestehende Zufahrt zur Gaststätte Quelle auf einer Breite von 6 m und einer Tiefe von 5 m staubfrei befestigt und kein Niederschlagswasser auf Straßengrund zugeführt wird. Abwägung Um der Forderung Rechnung zu tragen wird im Textteil ein entsprechender Zusatz aufgenommen. Beschluss (gemäß Beschlussvorschlag des Planers): 16 Im Textteil wird folgender Zusatz aufgenommen: „Die Zufahrt zur Gaststätte Quelle wird auf einer Breite von 6 m und einer Tiefe von 5 m staubfrei befestigt, ebenso wird kein Niederschlagswasser auf den Straßengrund zugeführt." Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig nachstehenden Beschluss: 0 Der Gemeinderat Seeshaupt beschließt, dass die Ergänzung eingearbeitet wird und billigt die 15. Änderung des Bebauungsplans „Magnetsried- Ortskern", bestehend. aus Planteil und Begründung in der Fassung vom 01.10.2019, als Satzung. Die Verwaltung wird beauftragt die Satzung ortsüblich bekannt zu machen.

Lfd. Nr. 180 181 182 c: Ql 11) ~ c: <( Für 1 Gegen den Beschluss

  1. 11. Sitzung Sitzungstag: Gegenstand und Inhalt des Beschlusses 01.10.2019 Antrag auf Änderung des Bebauungsplans westlich Pfarrer-Behr-Weg im Bereich der Fl. Nr.199 bis 199/10 zur Errichtung von Wohnbebauung Die Flächen sind derzeit im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen. Herr Grusdas,. Bauamt, verliest den Antrag. Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig die Ablehnung nachstehenden Beschlusses: 16 Dem Antrag wird zugestimmt. Der Gemeinderat beschließt die Änderung des Bebauungsplans westlich Pfarrer-Behr-Weg im Bereich der Fl. Nr. 199-199/10 Gemarkung Seeshaupt. Mit den Antragstellern ist ein städtebaulicher V ertrag zur Übernahme der Planungs- und Beratungskosten abzuschließen. Kommt dieser nicht zustande ist der Beschluss hinfällig, ohne dass es seiner Aufhebung bedarf. Antrag auf Änderung des Bebauungsplans westlich Pfarrer-Behr Weg im Bereich der Fl. Nr. 236/4. zur Schaffung einer weiteren Wohneinheit Der Bürgermeister verliest den Antrag und stellt die eingereichte Planung vor. Es ergeht weiterer Sachvortrag. Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig nachstehenden Beschluss: 16 Der Gemeinderat beschließt die Änderung des Bebauungsplans westlich Pfarrer-_ Behr-Weg im Bereich der Fl. Nr. 236/4 nach § 13 a BauGB. Mit den Antragstellern ist ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungs-:- und Beratungskosten abzuschließen. Kommt dieser nicht zustande ist der Beschluss hinfällig, ohne dass es seiller Aufhebung bedarf. Antrag . auf Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Milchviehstalls auf Fl.Nr. 341 Gemarkung Magnetsried Die Planung wird vorgestellt. Der Bauwerber wird darauf hingewiesen, dass die Umfahrung· über die westlich gelegenen Fl.Nr. 34111 und 341/2 (Gemeindegrund) nicht auf Dauer gegeben ist. Mindestens für die Errichtung des Mobilfunkmastes und der Sanierung des Trinkwasserspeichers kann es zu Sperrungen der Flächen kommen. Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig nachstehenden·Beschlvss:

Lfd. Nr. 183

  1. 11. Sitzung Sitzungstag: _____ 0_1._1_0_.2_0_19_ ~ Für 1 Gegen ~ Gegenstand und Inhalt des Beschlusses Cl) ~ den <C Beschluss 0 Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum vorgelegten Bauantrag. Friedhof Seeshaupt: Beschlussfassung zur Einführung von Baumbestattungen
    • a) Sachlage In den vergangenen 1 ~ Jahren wurde deutlich, dass sich die Einstellung der Bürget gegenüber unserer traditionellen Friedhofskultur geändert hat. Die Erdbestattungen sind auf einen sehr kleinen Anteil . zuriickgegangen, die hauptsächliche Bestattungsart ist die Feuerbestattung. Das heißt, dass die großen Gräber nicht mehr benötigt/gewollt werden. Außerdem gibt es die klassische Großfamilie fast nicht mehr, die jungen Leute gehen meist aus beruflichen Griinden aus dem Dorf und von · der Familie weg. Was bedeutet das die Grabpflege bei den älteren Familienmitgliedern bleibt. Auch hat sich die Wertstellung eines Grabes deutlich verändert. Es soll vor ~llem pflegeleicht und kostengünstig sein. · Um den Wandel der Zeit gewachsen zu sein und auf unseren Friedhof auch für die jüngere Generation Möglichkeiten zu bieten, wäre die Baumbestattung, die oft nachgefragt wird, eine gute Möglichkeit.
    • b) Rechtslage Da sich der vorgesehene Baum bereits auf dem Friedhof befindet, ist. keine Umwidmung nötig. Eine Bestattung wäre sofort möglich. Nach Rücksprache-mit Fr. Kopf besteht für den Baum bei einer punktuellen Bestattung mit einem Abstand vom Stamm von 1,50 m und biologisch abbaubaren Urnen keine Gefahr. Wir entsprechen so auch der Bauschutzverordnung von Seeshaupt! Die Friedhofssatzung muss allerdings angepasst werden. Zum einen: die Kosten betreffend, zum anderen: durch folgende Punkte:
  • dass es nur Einzelgräber sind und · keine Familiengräber, das heißt nach der

Ruhefrist ist keine Verlängerung möglich

  • dass es eine biologisch abbaubare Urne sein muss
  • dass die Gemeinde die Platten für die Urnengräber vorgibt bzw. auf Vorrat hat

Lfd. Nr. 184 "'C c: Q) "' Q) ~ c: <(

  1. 11. Sitzung Seite __ 1_94_ Sitzungstag: ' ____ 0_1_.1_0_.2_0_1_9 Für 1 Gegen den Beschluss Gegenstand und Inhalt des Beschlusses und Sie bei bei einer Bestattung den Angehörigen aushändigt. Diese können Sie dann individuell beschriften lassen und nach der Ruhefrist auf Wunsch mit nach Hause nehmen.
  • dass kein Grabschmuck hingestellt werden darf (außer bei Beerdigungen), weil

es ich um eine Rasenfläche handelt die mit dem Rasenniäher gepflegt wird

  • eine freie Platzwahl ist nicht möglich, die Gemeinde weist den Platz zu.
  • eine Reservierung und vorzeitiger Kauf sind nicht möglich

Hinweis: Die Gebührensatzung muss wegen eines Antrages auf Erhöhung der Vergütung durch die Firma Zirngibl ohnehin überarbeitet werden.

c) finanzielle Folgen Der einzige finanzielle Aufwand für die Gemeinde ist die Beschaffung der Grabplatten in der Größe von 20 x 20 cm. Nach Rücksprache mit dem Bestattungsinstitut Zimgibl, sind die Kosten genauso hoch wie bei einer gewöhnlichen Umenbestattung.

d) personelle Folgen keine Empfehlung 9er Verwaltung Der Gemeinderat sollte der Einführung der Baumbestattung auf dem gemeindlichen Friedhof Seeshaupt wie vorgeschlagen zustimmen. 0 Der Gemeinderat stimmt der vorgeschlagenen Baumbestattung auf dem Friedhof Seeshaupt zu. Die Verwaltung wird mit der Ausarbeitung und Vorlage der Satzungsänderung beauftragt. Resolution zur MVV-Anbindung der Bahnhöfe Penzberg, Iffeldorf, Seeshaupt und Bernried Auf Top 149 vom 30.07.2019 wir verwiesen. 16 Der Gemeinderat begrüßt die Initiative, dass der Haltepunkt Seeshaupt mit in den MVV Tarifverbund aufgenommen werden soll. Die Vorgehensweise des

Lfd. Nr. 185

  1. 11. Sitzung Sitzungstag: _ ___ 0_1_.1_0_.2_0_1_9_ ~ Für 1 Gegen 5l ~ den <( Beschluss Gegenstand und Inhalt des Beschlusses Landratsamtes wird unterstützt. Berichte des Bürgermeisters
    • a) Grüngutcontainer Der Grüngutcontainer wird am 9.11.2019 am Bauhof der Gemeinde aufgestellt. Die Anlieferung ist kostenfrei.
    • b) Verkehrsschau Zur Anfrage des GR Habich Top 170 d der Sitzung vom 10.09.2019 - Verkehrsschauc) Wasserwerk Die Baugenehmigung zur Errichtung des Trinkwasserhochbehälters Seeshaupt 2 liegt vor!
    • d) Partnergemeinde Kreuzenort Bericht über den Besuch der polnischen Abordnung
    • e) Anträge von Frau Wunder In Juli-Sitzung wurde 2 Anträge von Frau Wunder hinsichtlich des Radverkehrs auf der Seepromenade vorgestellt. Die Antragstellerin hat einen Brief bekommen, dass die Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist. Frau Wunder moniert die Nichtbehandlung innerhalb der 3-Monatsfrist. Der BGM erklärt; dass diese Frist nicht für Bürger, sondern nur für Anträge durch die GR's gilt. Er verweist auf den Termin ZU1TI Thema Radverkehr im November.
    • f) Straßenverkehrsrecht/Radverkehr 18.11.2019 Infoveranstaltung/Runder Tl.sch zum Thema Radverkehr (unter Vorbehalt, der Termin ist noch nicht von allen angefragten Teilnehmern bestätigt)
    • g) Tutzinger Straße Anfrage des OGVS zur Nachpflanzung in der Tutzinger Straße. Der Bürgermeister berichtet dass die Nachpflanzung in der Zeit Oktober bis erste Novemberwoche erfolgen wird.

Lfd. Nr. 186 187 'lJ c Q) II) ~ <(

  1. 11. Sitzung Seite __ 1_96_ Sitzungstag: ____ 0_1_.l_0_.2_0_1_9_ Für 1 Gegen den Beschluss Gegenstand und Inhalt des Beschlusses Öffentliche Bekanntgaben
    • a) Sitzungstermine 2020 14.01.2020 04.02.2020 03.03.2020 31.03.2020 Bürgerversammlung 23.04.2020 28.04.2020 Die Sitzungen des Bauausschusses finden jeweils Montag vor den Sitzungen um 19:00 Uhr statt. Anträge und Anfragen des Gemeinderats
    • a) Freiwillige Feuerwehr Magnetsried GR Tomulla berichtet von . der erfolgreichen Teilnahme der FF Magnetsried/J enhausen einer Leistungsprüfung und bedankt sich generell bei · allen Feuerwehrdienstleistenden
    • b) Feuerwehrhaus Seeshaupt GR Egold erkundigt sich nach dem Sachstand zur Planung des Feuerwehrhauses BGM Bemwieser schließt die öffentliche Sitzung um 20:35 Uhr.