🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Raisting (in Kraft ab 01.06.2024)
Bekanntmachung der Gemeinde Raisting
Nr. 3 / 2024 22.04.2024
Herausgeber: Gemeinde Raisting
Inhalt: Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Raisting ab 01.06.2024
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Raisting folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungs- und Verlängerungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6)
d) Friedhofsunterhaltsgebühr (§ 7).
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 35 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (5) Friedhofsunterhaltsgebühr (§ 7) für bestehende Grabnutzungsrechte wird am 15.05. eines jeden Jahres fällig.
§ 4 – Grabnutzungs- und Verlängerungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt je Ruhefrist
a) eine Einzelgrabstätte Ruhefrist 20 Jahre ............ 1.210,00 €,
b) eine Familiengrabstätte, neuer Friedhofsteil Ruhefrist 20 Jahre ............ 1.820,00 €,
c) eine Familiengrabstätte, alter Friedhofsteil Ruhefrist 20 Jahre ............ 2.430,00 €,
d) eine Kindergrabstätte Ruhefrist 15 Jahre ............... 910,00 €,
e) eine Urnenerdgrabstätte Ruhefrist 10 Jahre ............... 360,00 €,
f) eine Urnenkammer Ruhefrist 10 Jahre ............ 1.560,00 €,
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich, jedoch höchstens bis zur Dauer der jeweiligen Ruhefrist (s. § 35 der Friedhofssatzung). Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der nachfolgenden Verlängerungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
a) eine Einzelgrabstätte ................. 60,00 €,
b) eine Familiengrabstätte, neuer Friedhofsteil ................. 90,00 €,
c) eine Familiengrabstätte, alter Friedhofsteil ............... 120,00 €,
d) eine Kindergrabstätte ................. 60,00 €,
e) eine Urnenerdgrabstätte ................. 30,00 €,
f) ein Urnenkammer ............... 150,00 €,
Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab – für die vollen Monate, für die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte – die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet. Ein Verzicht bzw. eine Erstattung innerhalb der Ruhefrist ist jedoch nicht möglich.
§ 5 – Bestattungsgebühren
a) Die Bestattungsgrundgebühr je Bestattung ................ 78,00 €.
b) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenem .............. 110,00 €. Benutzungstag
c) Die Gebühr für die Reinigung des Leichenhauses ................. 45,00 €.
§6
Sonstige Gebühren An sonstigen Gebühren werden erhoben:
a) Übertragung des Grabnutzungsrechts auf eine andere Person nach § 20 der ................. 26,00 €, Friedhofssatzung
b) Umschreibung der Grabkartei ................. 10,00 €,
c) Genehmigungsgebühr für die Errichtung eines Grabmals ................. 52,00 €,
d) Erteilung Zulassungsbescheid Gewerbetreibende ................. 52,00 €.
Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 – Friedhofsunterhaltsgebühr
Die Friedhofsunterhaltsgebühr für bereits bestehende Grabnutzungsrechte wird auf jährlich 17,00 € festgesetzt. Bei Bestattungen ab in Kraft treten dieser Satzung ist die Friedhofsunterhaltsgebühr mit der Grabnutzungs- bzw. Verlängerungsgebühr abgegolten.
§ 8 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.06.2020 und die Erste Änderungssatzung vom 01.01.2023 außer Kraft.
Raisting, 22.04.2024
Martin Höck Erster Bürgermeister
Angeschlagen: 22.04.2024 Abgenommen: 07.05.2024
2. Friedhofssatzung Stand: 2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Raisting (in Kraft ab 01.01.2026)
Der Gemeinderat beschließt den Neuerlass der Satzung über die Benutzung des Friedhofs- und der Bestattungseinrichtungen zum 01.01.2026 wie folgt:
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
der Gemeinde Raisting
vom 01.01.2026
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Raisting folgende Satzung:
Inhalt:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Gebühren
§ 5 Friedhofsverwaltung
§ 6 Schliebung und Endwidmung
ZWEITER TEIL
Ordnungsvorschriften
§ 7 Öffnungszteiten
§ 8 Verhalten im Friedhof
§ 9 Beseitigung von Abfallen
§ 10 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
DRITTER TEIL
Grabstätten und Grabmale
§ 11 Grabstätten
§ 12 Grabarten
§ 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 14 Gröbe der Grabstätten
§ 15 Reihengräber (Einzelgräber)
§ 16 Wahlgräber (Familiengräber)
§ 17 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten
§ 18 Urnenkammern
§ 19 halbanonymes Urnengemeinschaftsgrabfeld
§ 20 Rechte an Grabstätten
§ 21 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 22 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 23 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 24 Grabmale
§ 25 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 26 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 27 Grabgestaltung
§ 28 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
VIERTER TEIL
Bestattungsvorschriften
§ 29 Leichenhaus
§ 30 Leichenhausbenutzungszwang
§ 31 Leichentransport
§ 32 Leichenbesorgung
§ 33 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 34 Bestattung
§ 35 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 36 Ruhefrist
§ 37 Exhumierung und Umbettung
FÜNFTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 38 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 39 Haftungsausschluss
§ 40 Zuwiderhandlungen
§ 41 Inkrafttreten
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Die Gemeinde Raisting errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den gemeindlichen Friedhof (§§ 2 – 10), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 11 – 28)
b) das gemeindliche Leichenhaus (§§ 29 – 32)
c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 33)
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV)
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Raisting. Ein Rechtsanspruch auf diese Zustimmung besteht nicht.
§ 4
Gebühren
Die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen ist gebührenpflichtig nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührensatzung.
§ 5
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 6
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
ZWEITER TEIL
Ordnungsvorschriften
§ 7
Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof, auf der Friedhofsordnung bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 8
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofpersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzuführen; ausgenommen Assistenzhunde (Blindenhunde, etc.)
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen, sowie während einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwecken (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 9
Beseitigung von Abfällen
(1) In die vorgesehen Abfalltonnen und -container dürfen nur auf dem Friedhof anfallende Abfälle eingebracht werden, soweit sie nicht aus der jeweils gültigen „Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Weilheim-Schongau“ von der Beseitigung ausgenommen sind. Auf eine entsprechende Mülltrennung ist zu achten. (2) In die aufgestellten Abfallcontainer dürfen ausschließlich pflanzliche Abfälle und Kränze, die ausschließlich aus natürlichen Bestandteilen bestehen, d.h. keine Kunststoffe, Metalle u.ä. Stoffe enthalten, eingebracht werden. (3) Erdhaushub und Grababraum dürfen nicht in den Abfalltonnen und -container entsorgt werden. (4) Im Zusammenhang mit gewerblichen Arbeiten dürfen Abfälle nur nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung eingebracht werden.
§ 10
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt.
(3) Kann der Gewerbetreibende nachweisen, dass er bereits im Besitz einer Zulassungserlaubnis eines im Bundesgebiet ansässigen Friedhofträgers ist, muss die Zulassung nicht erneut beantragt werden.
(4) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
(5) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
(6) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann untersagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar.
(8) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
(9) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(10) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 8 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
DRITTER TEIL
Grabstätten und Grabmale
§ 11
Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. (3) Der vorzeitige Erwerb einer Grabstätte kann zugelassen werden. In diesem Fall beginnnt die Laufzeit des Nutzungsrechts mit dem Zeitpunkt des Erwerbs. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Grabstände grundsätzlich neu belegt. Die Gemeinde kann ausnahmsweise einer Veränderung des Grabnutzungsrechts zustimmen. Das Grabnutzungsrecht wird dann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlangert, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Veränderung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst.
§ 12
Grabarten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Einzelgrabstätten (Reihengrabstätten, § 15)
- 2. Familiengrabstätten (Wahlgrabstätten, § 16)
- 3. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (§ 17)
- 4. Urnenkammern (§18)
- 5. halbanonymes Urnengemeinschaftsgrabfeld (§19)
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (2) Wird weder eine Wahlgrabstätte in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen ein Reihengrab zu. (3) Grabbelegung bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen:
- Einzelgrabstätten sind für bis zu zwei Erdbestattungen ausgewiesen.
- Familiengrabstätten sind für bis zu vier Erdbestattungen ausgewiesen.
- Urnengrabstätten sind für bis zu vier Erdbestattungen ausgewiesen. (siehe § 13 Abs. 2)
- Urnenkammern sind für Bestattungen von bis zu 2 Überurnen oder 3 Aschenkapseln ausgewiesen.
Bei Erdbestattungen in Einzel- oder Familiengrabstätten, hat die jeweilige Erstbestattung zwingend in Tieflage zu erfolgen.
(4) Erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist bei Mehrfachbelegungen ist eine Neubelegung möglich. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 13
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten, Urnengemeinschaftsgrabfeldern, Urnenkammern oder in Einzeloder Familiengrabstätten beigesetzt werden. Urnen und Aschekapsseln für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und
wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschekapsel biologisch abbaubar sein.
(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, bei Urnenerdgräbern muss die Urne aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.
(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 20 und 21 entsprechend.
(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 14
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
| 1. Kindergrabstätten | 1,80 m x 1,00 m |
|---|---|
| 2. Einzelgrabstätten | 1,80 m x 1,00 m |
| 3. Familiengrabstätten mit 4 Grabstellen, alter Friedhof | 1,80 m x 2,00 m |
| 4. Familiengrabstätten mit 4 Grabstellen, neuer Friedhofsteil | 1,80 m x 1,30 m |
| 5. Urnengrabstätten für Erdbestattungen | 1,00 m x 0,80 m |
| 6. Halbanonymes Urnengemeinschaftsgrabfeld | 0,50 m x 0,50 m |
(2) Der Abstand von Grabstätten darf 0,60 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. Ausgenommen ist das halbanonyme Urnengemeinschaftsgrabfeld. Hier ist kein Abstand zwischen den Grabstätten erforderlich.
(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt wenigstens 1,60 m, bei Kindergräbern wenigstens 1,30 m, ansonsten wenigstens 0,60 m.
§15
Reihengräber (Einzelgräber)
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 36) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche, in jedem Reihengrab mit Tieferlegung dürfen zwei Leichen beigesetzt werden.
(3) Kindergrabstätten stehen für Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres zur Verfügung.
(4) Tot- und Fehlgeburten müssen in Kindergrabstätten, Einzelgrabstätten oder in Familiengrabstätten beigesetzt werden.
§ 16
Wahlgräber (Familiengräber)
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 36), längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im
verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn
- 1. Die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werden den Verflügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der Dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Alteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärren. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. (8) In einer Wahlgrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen.
§ 17
Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzungen)
(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§36) bereitgestellt werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend §16 Abs. 7 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in wurdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 18
Urnenkammern
(1) Die Kammern der Urnenwand sind für die Beisetzung der Aschenreste feuerbestatteter Leichen bestimmt. (2) Abhängig von der Urnengröbe konnen in einer Urnenkammer maximal zwei Überurnen oder 3 Aschenkapseln beigesetzt werden. (3) Anonyme Beisetzungen sind nicht zugelassen. (4) Das Abnehmen und Anbringen der Verschlussplatten ist nur durch einen Vertreter der Gemeinde zulässig. (5) Als Verschlussplatten für die Urnennischen sind ausschließlich die von der Gemeinde gestellten Platten zu verwenden. (6) Der Schriftentwurf ist vorab von der Gemeinde genehmigen zu halten. (7) Die Verschlussplatte ist innerhalb von zwolf Monaten ab Beisetzung des Verstorbenen zu gravieren.
(8) Das Anbringen von Gegenständen aller Art (z.B. Vasenhalter, Kerzenhalter u.a.) an der Urnenkammer ist nicht gestattet. (9) Das Ablegen von Blumen und das Aufstellen von Kerzen vor der Urnenwand am Boden ist nicht erlaubt. Die Gemeinde besteht sich ein Entfernen vor. (10) Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfürträgt der Steinmetz bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner. (11) Es ist nicht gestattet, Urnenkammern zu öffnen, zu verändern, zu vermauern, Malerarbeiten vorzunehmen oder Urnen zu entnahmen. (12) Die Verschlussplatten der Urnenkammern gehen nach Ablauf der Ruhezeit in den Besitz der Angehörigen über. Verschlussplatten, die nicht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Grabnutzungsrechts vom Grabnutzungsberechtigten abgeholt werden, werden von der Friedhofsverwaltung auf dessen Kosten entsorgt. (13) Wird das Grabrecht nach Ablauf der Ruhezeit nicht wieder erworben, so kann die Friedhofsverwaltung die Urnen entfernen und an geeigneter Stelle in würdiger Weise bestatten, ohne dass über ihren Verbleib Nachweis geführt werden muss. Über- oder Schmuckurnen, welche vom Grabnutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Grabnutzungsrechts nicht abgeholt werden, werden von der Friedhofsverwaltung auf dessen Kosten entsorgt. (14) Im Falle einer Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann das Nutzungsrecht der Urnenkammer durch die Friedhofsverwaltung entzogen werden.
§ 19
Halbanonymes Urnengemeinschaftsgrabfeld
(1) Die Beisetzung in einem halbanonymen Urnengemeinschaftsgrabfeld ist für die Beisetzung der Aschenreste feuerbestatteter Leichen bestimmt. (2) Das Anbringen einer Gedenktafel mit Namen und Daten an der Mauer des Urnengemeinschaftsgrabfeldes ist nur durch einen Vertreter der Gemeinde zulässig. (3) Als Gedenktafeln sind ausschließlich die von der Gemeinde gestellten Gedenktafeln zu verwenden. (4) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts eines halbanonymen Urnengemeinschaftsgrabfeldes ist nicht möglich.
§ 20
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anländlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist der Grabart verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird nur an natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 21
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Person übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von 6 Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 22
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 3 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten und auch bis zur Errichtung des Grabmals in einem gepflegten Zustand zu erhalten. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen (§ 23).
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 20 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 21 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, §38).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 21 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 23
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung
sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Bepflanzung darf über die zulässigen Grabmaße und über die Höhe des Grabmals nicht hinauswachsen. Höhere Bepflanzungen sind zurück zu schneiden oder zu entfernen.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 38)
(4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 24
Grabmale
Grabmale sind Grabsteine, Holz- und Kunstschmiedekreuze, Grababdeckplatten und Urnenkammernverschlussplatten. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte, von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 25
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 14 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung;
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 25 und 26 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 25 und 26 widerspricht (Ersatzvornahme, § 38).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 26
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. Bei Kinderreihengrabern (§ 10 Abs. 7 Nr. 1) Höhe 1,10 m, Breite 1,00 m
- 2. Bei Reihengrabern (§ 10 Abs. 3 Nr. 3) Höhe 1,10 m, Breite 1,00 m
- 3. Bei Wahlgrabern im alten Friedhofsteil (§ 11) Höhe 1,40 m, Breite 2,00 m
- 4. Bei Wahlgrabern im neuen Friedhofsteil (§ 11) Höhe 1,40 m, Breite 1,10 m
- 5. Bei Urnengrabstätten (§ 12) Höhe 1,10 m, Breite 0,80 m
(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
- 1. Bei Kinderreihengrabern 1,00 m
- 2. Bei Reihengrabern 1,00 m
- 3. Bei Wahlgrabern im alten Friedhofsteil 2,00 m
- 4. Bei Wahlgrabern im neuen Friedhofsteil 1,30 m
- 5. Bei Urnengrabstätten 0,80 m
(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 27 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 27
Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Insbesondere die Verwendung vollig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs im Einklang stehen.
§ 28
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetriebende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzufahren. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemänen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemänen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 21 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 33). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsiheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur
Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 24 und § 25) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 21 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 38). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
VIERTER TEIL
Bestattungsvorschriften
§ 29
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen sehen. Die Zeiten sind mit dem Friedhofspersonal abzustimmen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 30
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche und jede Urne zur Beisetzung der Aschenreste ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage eingehalten werden.
§ 31
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 32
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 33
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von dem Inhaber des Nutzungsrechts auf dem Friedhof der Gemeinde Raisting zugelassenen Bestattungsunternehmen oder Gewerbetreibenden zu übertragen. Dazu zählen insbesondere
- a) das Ausheben, Verfüllen und Herrichten von Erd- und Urnengräbern sowie die Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials,
- b) das Versenken des Sarges,
- c) die Beisetzung von Urnen,
- d) die Überführung des Sarges / der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
- e) die rechtmäßige Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
§ 34
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenkammer geschlossen ist.
§ 35
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggfs. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 36
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 15 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnenkammern beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 37
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (1) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (2) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (4) Im Übrigen gilt § 21 BestV. (5) Die Kosten der Exhumierung bzw. Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
FÜNFTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 38
Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 39
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 40
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 22 bis 28 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 41
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.06.2020, sowie die 1. Änderungssatzung vom 01.01.2023 außer Kraft.
Raisting, den 22.12.2025
Konrad Schönherr Zweiter Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Raisting (in Kraft ab 01.01.2026)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Raisting folgende
2. Änderungssatzung
zur Friedhofsgebührensatzung vom 01.06.2020 und
- 1. Änderungssatzung vom 01.01.2023
§ 1
§ 4 wird ergänzt durch:
| (1) g) | ein halbanonymes Urnengemeinschaftsgrabfeld | Ruhefrist 10 Jahre | 1.560,00 € |
|---|---|---|---|
| (2) g) | ein halbanonymes Urnengemeinschaftsgrabfeld | Ruhefrist 10 Jahre | 150,00 € |
§ 6 wird ergänzt durch:
| e) | Messingschild für halbanonymes Urnengemeinschaftsgrabfeld incl. Prägung und Anbringung | 100,00 € |
|---|
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Raisting, den 22.12.2025
Konrad Schönherr Zweiter Bürgermeister