Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2026 · Friedhofssatzung: 25.03.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 39,00 € Grabnutzungsgebühr pro Jahr für Grabstätten einreihig (§ 4 Abs. 1 a) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen Grabstätten zweireihig/dreireihig (Familiengräber) mit 59,00 €/70,00 € p. a. |
| Urnenreihengrab | 32,00 € Grabnutzungsgebühr pro Jahr für Urnenerdgrabstätten (§ 4 Abs. 1 d) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen Urnennischen, Urnenkreis, Baumbestattung etc. |
| Urnengrab anonym | 27,00 € Grabnutzungsgebühr pro Jahr für anonyme Urnengräber (§ 4 Abs. 1 i) |
| Baumbestattung | 65,00 € Grabnutzungsgebühr pro Jahr für Urnengrabstätten am Baum (§ 4 Abs. 1 h) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht als Einzelposition ausgewiesen; setzt sich aus mehreren Gebühren in § 5 zusammen (z. B. Verwaltungsgebühr 156,00 €, Graböffnung/Schließung 722,00 €/211,00 €, Überführung 275,00 €/85,00 €) |
| Trauerhalle / Halle | 199,00 € Benutzung der Aussegnungshalle für eine Trauerfeier ohne anschließende Bestattung (§ 7 Abs. 4) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Bekanntmachung
des Marktes Peißenberg
Nr. 21
2026
Herausgeber: Markt Peißenberg
B e k a n n t m a c h u n g
Friedhofsgebührensatzung (FGS) für den Markt Peißenberg
vom 25.03.2026
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 642) geändert worden ist, erlässt der Markt Peißenberg folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Friedhofsunterhaltsgebühren (§ 6)
d) Sonstige Gebühren und Kosten (§ 7)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) und die Friedhofsunterhaltsgebühr (§ 6) entstehen mit der Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei erstmaliger Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts, mindestens jedoch für die Dauer der Ruhefrist,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne. Werden in einer Grabstätte Leichen oder Urnen bestattet, deren Ruhefristen über die Zeit hinausreichen, für die das Nutzungsrecht einer Grabstätte erworben wurde, so ist das Nutzungsrecht entsprechend der Ruhefrist zu verlängern. Hierbei ist vom Ablaufdatum des bisherigen Nutzungsrechts auszugehen und um so viele volle Jahre zu verlängern, bis das Ablaufdatum des Nutzungsrechts mindestens der Ruhefrist der neu bestatteten Leiche bzw. Urne entspricht. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren und Kosten (§ 7) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung bzw. Lieferung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
| (1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für | |
|---|---|
| a) Grabstätten einreihig (Familien- und Kindergräber) | 39,00 € |
| b) Grabstätten zweireihig (Familiengräber), normalbreit | 59,00 € |
| c) Grabstätten dreireihig (Familiengräber), überbreit | 70,00 € |
| d) Urnenerdgrabstätten | 32,00 € |
| e) Urnensammelgräber (verlängern) | 65,00 € |
| f) Urnennischen in der Urnenwand | 88,00 € |
| g) Urnengrabstätten im Urnenkreis | 65,00 € |
| h) Urnengrabstätten am Baum | 65,00 € |
| i) anonyme Urnengräber | 27,00 € |
Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für die Grabarten a - f jeweils für 5 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c.
§ 5
Bestattungsgebühren
| Art der Leistung (in Euro) | Erdbe- stattung | Urnenbei- setzung in Erdgrab | Urnenbeiset- zung in Ur- nenkreis u. Baumbestat- tungen | Urnenbei- setzung anonym | Urnenbei- setzung in Urnennische |
|---|---|---|---|---|---|
| Verwaltungsge- bühr | 156,00 | 156,00 | 156,00 | 156,00 | 156,00 |
| Graböffnung / Schließung | 722,00 | 211,00 | 211,00 | 179,00 | 84,00 |
| Überführung des Sarges oder der Urne von der Aussegnungshal- le zur Grabstätte einschl. Träger u. Versenken des Sarges / der Urne | 275,00 | 85,00 | 85,00 | 85,00 | |
| Aufbahrung Sarg/Urne, Aus- schmückung der Aussegnungshal- le, Kränze u. Ge- stecke von Aus- segnungshalle zur Grabstelle | 211,00 | 211,00 | 211,00 | 211,00 | |
| Entfernung der Grabeinfassung | 84,00 | ||||
| Entfernung einer Grabplatte | 52,00 | 52,00 | |||
| Auf- u. Zusperren Aussegnungshal- le außerhalb der Beisetzung | 84,00 | 84,00 | 84,00 | 84,00 | |
| Leichenhausbe- nutzung einschl. Reinigung | 265,00 | 106,00 | 106,00 | 106,00 | |
| Kühlraumbenut- zung pro ange- fangene 24 Std. (einschl. Reini- gung) | 55,00 |
Weitere Dienstleistungen, für die in dieser Satzung Gebühren nicht vorgesehen sind, werden nach Selbstkosten berechnet.
§ 6 FGS
Friedhofsunterhaltungsgebühren
(1) Die Gebühren für den Unterhalt des Friedhofes beträgt je Grabstätte ein- bis dreireihig pro Jahr der Ruhefrist 49,00 € (2) Die Gebühren für den Unterhalt des Friedhofes beträgt je Urnengrabstätte pro Jahr der Ruhefrist 39,00 €
§ 7 FGS
Sonstige Gebühren und Kosten
(1) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts beträgt 52,00 € (2) Die Gebühr für die Umschreibung und Aufgeben des Grabnutzungsrechts beträgt (Zahlungspflichtig ist bisheriger Grabnutzungsberechtigter) – Gebühr gilt auch für Umschreibung im Todesfall an die Rechtsnachfolger 35,00 € (3) Die Gebühr für die Genehmigung eines Grabmals beträgt 35,00 € (4) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle für eine Trauerfeier (ohne anschließende Bestattung) beträgt 199,00 € (5) Urnenanforderung 10,00 € (6) Benutzung der mobilen Lautsprecheranlage 36,00 € (7) Bestuhlung der Aussegnungshalle für eine Trauerfeier 52,00 €
§ 8 FGS
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft. (2) Zugleich tritt die Gebührensatzung vom 30.11.2021 außer Kraft.
Peißenberg, den 21.04.2026
Frank Zellner, Erster Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Bekanntmachung
des Marktes Peißenberg
Nr. 22
2026
Herausgeber: Markt Peißenberg
Inhalt: Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Peißenberg (FS) vom 26.03.2012 (Amtsblatt Nr. 3/2012), Änderung der Satzung am 25.03.2026
B e k a n n t m a c h u n g
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Peißenberg (FS) vom 26.03.2012, geändert am 25.03.2026
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Peißenberg folgende Änderungssatzung zur Regelung des Friedhofs- und Bestattungswesens (Friedhofs-atzung)
INHALT
| Abschnitt I | Seite | |
|---|---|---|
| ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN | § 1 Gegenstand der Satzung | 2 |
| § 2 Widmungszweck | 2 | |
| § 3 Friedhofsverwaltung | 2 | |
| § 4 Bestattungsanspruch | ||
| ABSCHNITT II | ||
| ORDNUNGSVORSCHRIFTEN | § 5 Besucherzeiten | 3 |
| § 6 Verhalten auf dem Friedhof | 3 | |
| § 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof | 3 | |
| ABSCHNITT III | ||
| GRABSTÄTTEN | § 8 Allgemeines | 3 |
| § 9 Arten der Grabstätten | 4 | |
| § 10 Grabstätten | 4 | |
| § 11 Urnengräber | 5 | |
| § 12 Urnennischen | 5 | |
| § 13 Urnenbestattungsplätze im Umkreis | 5 | |
| § 14 Baumgräber und Urnensammelgräber | 5 | |
| § 15 Anonymes Urnengräberfeld | 5 | |
| § 16 Sarg-/ Ausstattungs- und Urnenbeschaffenheit | 5 | |
| § 17 Ausmaße der Grabstätten | 6 | |
| § 18 Pflege und gärtn. Gestaltung der Grabstätten | 6 | |
| § 19 Standsicherheit | 7 | |
| ABSCHNITT IV | ||
| DAS LEICHENHAUS | § 20 Entfernung der Grabmäler | 7 |
| § 21 Benutzung des Leichenhauses | 7 | |
| ABSCHNITT V | ||
| FRIEDHOFS- UND BESTAT-TUNGSPERSONAL | § 22 Trauerfeier | 7 |
| ABSCHNITT VI | ||
|---|---|---|
| BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN | § 23 Friedhofs- und Bestattungspersonal | 8 |
| § 24 Anzeigepflichten | 8 | |
| § 25 Ruhezeiten | 8 | |
| ABSCHNITT VII | ||
| GRABMALORDNUNG | § 26 Umbettung | 8 |
| § 27 Gestaltungsvorschriften | 9 | |
| § 28 Genehmigungsverfahren | 9 | |
| ABSCHNITT VIII | ||
| ÜBERGANGS- UND SCHLUSS-BESTIMMUNGEN | § 29 Haftungsausschluss | 10 |
| § 30 Alte Nutzungsrechte | 10 | |
| § 31 Ordnungswidrigkeiten | 10 | |
| § 32 Anordnung für den Einzelfall; Zwangsmittel | 11 | |
| § 33 Ausnahmen, Vollzugsvorschriften | 11 | |
| § 34 Inkrafttreten | 11 |
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Gegenstand der Satzung
Der Markt errichtet und unterhält für das Bestattungswesen zu einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Einwohner des Marktes als öffentliche Einrichtungen:
- 1. Den gemeindlichen Teil des Friedhofs bei der Kirche St. Johann mit den einzelnen Grabstätten
- 2. Das gemeindliche Leichenhaus
- 3. Das Friedhofs- und Bestattungspersonal
Diese Einrichtungen müssen jedoch nur insoweit hergestellt und betrieben werden wie ein öffentliches Bedürfnis besteht. Dies besteht nicht soweit Dritte diese vorhalten.
§ 2
Widmungszweck
Der Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Einwohnern des Marktes als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
Abweichend von der Benutzung für den Friedhof des Marktes sind auch Bestattungen im kirchlichen Teil des Friedhofes bei der Kirche St. Johann zulässig.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird vom Markt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vom Markt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.
§ 4
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof des Marktes werden beigesetzt:
- 1. die verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. die im Gemeindegebiet verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. die durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
ABSCHNITT II
ORDNUNGSFORSCHRIFTEN
§ 5
Besucherzeiten
(1) Die Besucherzeiten im Friedhof werden am Eingang zum Friedhof besteht gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Der Markt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:
- 1. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
- 2. zu rauchen und zu larmen,
- 3. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,
- 4. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- 6. während einer Bestattung oder Trauerfreier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.
§ 7
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbetriebende, wie Bestatter, Bildhauer, Gartner, Steinmetze und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. (2) Durch gewerbliche Arbeitsen darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeitsen sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (3) Den Gewerbetriebenden ist zur Vornahme der Arbeiten das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. (4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöfe, ist von den am Friedhof tätigen Gewerbetriebenden unverzüglich vom Friedhof zu entfernen. (5) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof konnen untersagt werden, wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
ABSCHNITT III
GRABSTÄTTEN
§ 8
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Ein Grabrecht kann nur anländlich eines Sterbefalles einer in Peißenberg wohnhaften Person be-gründet werden. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen einer besonderen Genehmigung durch den Markt Peißenberg. (3) Die Gebührenrechnung gibt die Grablage und die Dauer des Nutzungsrechts an. (4) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, der beim Markt während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 9
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Grabstätten allgemeiner Art (§ 10),
- 2. Urnenerdgraber (§ 11),
- 3. Urnennischen (§ 12),
- 4. Urnenbestattungspläte im Urnenkreis (§ 13)
- 5. Anonymes Urnengräberfeld (§15)
- 6. Grabfeld für Sternenkinder (Fehlgeburten, Föten, Embryonen (§ 15 Abs. 2)
- 7. Urnensammelgräber (§ 14)
- 8. Urnenbaumgräber (§ 14)
(2) Grabstätten sind ein- oder mehrstellig. Je Grabstelle kann in Grabstätten, die zur Erdbeisetzung von Särgen bestimmt sind, ein Sarg in der gleichen Ebene beigesetzt werden. In Erd- und Urnengräbern können je Grabstelle vier Urnen beigesetzt werden. In den Urnennischen bestimmt sich die Zahl nach den Platzfindenden Urnen. (3) Grabstätten allgemeiner Art sind Einfach- oder Tiefgräber (§ 10).
§ 10
Grabstätten allgemeiner Art
(1) Grabstätten allgemeiner Art sind für Erdbestattungen (auch Urnen) bestimmte ein- bis dreistellige Grabstätten an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 24), begründet wird. Eine Veränderung des Nutzungsrechts auf jeweils weitere 5 Jahre ist möglich. Grabstätten allgemeiner Art konnen bei Bedarf in Urnengräber (§ 11) umgewidmet werden. (2) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in einer Grabstätte allgemeiner Art bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann der Markt auch die Bestattung anderer Personen zulassen. (3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 2 Satz 1 genommen Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt des Todes wirksam werdenende Verfugung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in Absatz 2 Satz 1 genommen Angehörigen in der Dort genommen Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Alteste. Das Grabnutzungsrecht wird vom Markt entsprechend umgeschrieben. (4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf andere Personen übertragen. Die Übertragung ist dem Markt anzuzeigen, der dann
das Grabnutzungsrecht umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 3 entsprechend.
(5) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde schriftlich zu erklärren. Eine Rückerstattung der im Voraus bezahlten Gebühren erfolgt nicht. (6) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann vom Markt über das Grab anderweitig verfügt werden.
§ 11
Urnenerdgräber
(1) Urnengräber sind ausschließlich für Erdbeisetzungen von Urnen bestimmte einstellige Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit begründet wird. Eine Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit ist jeweils für weitere 5 Jahre möglich. (2) Eine Urnenbeisetzung ist beim Markt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen. (3) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Grabstätten allgemeiner Art entsprechend. Wir vom Markt über eine Urnengrabstätte oder Urnennische verfügt, so ist er berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in wurdiger Weise der Erde zu übergeben
§ 12
Urnennischen
(1) Urnennischen sind Grabstätten für Urnen, in den vom Markt Peißenberg erstellten Urnenwänden, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit begründet wird. Eine Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit ist jeweils für weitere 5 Jahre möglich. Es ist ausschließlich die vom Markt beschaffte Verschließplatte zu verwenden und vom Nutzungsberechtigten zu erwerben. Außer den vorgesehenen Kerzen- und Vasenhaltern)dürfen keinerlei Gegenstände angebracht werden und kein Grabschmuck abgelegt werden. (2) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Grabstätten allgemeiner Art entsprechend.
§ 13
Urnenbestattungsplätze im Urnenkreis
Der Urnenkreis ist mit einer Grabsäule (Stele), an welche Namensschilder angebracht werden, gekennzeichnet. Urnenbestattungen erfolgen auf der dafür vorgesehenen Rasenfläche, wobei die einzelne Grabstätte nicht sichtbar und auch nicht abgegrenzt ist. Ein Nutzungsrecht kann nicht begründet werden. Die Pflege des Urnenkreises obliegt dem Markt Peißenberg.
§ 14
Baumgräber und Urnensammelgräber
Bei Baumgräbern, Urnensammelgräbernischen und Grabstätten im Urnenkreis sind die einheitlichen Platten bzw. Namensschilder beim Markt zu erwerben. Die Beschriftung obliegt dem Grabnutzungsberechtigten. Die Bepflanzung und Pflege der Baumgräber sowie der Urnensammelgräber obliegt dem Markt Peißenberg.
§ 15
Anonymes Urnengräberfeld
(1) Anonyme Urnenbestattungen erfolgen auf den darauf vorgesehenen Rasenflächen, wobei die einzelne Grabstände nicht sightbar und auch nicht abgegrenzt ist. An Anonymen Urnengrabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Die Pflege obliegt dem Markt Peißenberg. (2) Für Sternenkinder ist ein Gedenkstein aufgestellt. Es wird kein Nutzungsrecht vergeben.
§ 16
Sarg-/ Ausstattungs- und Urnenbeschaffenheit
(1) Särge und Sargausstattungen, die nicht dem zur Vermeidung von Umweltlasten erforderlichen Stand der Technik (z.B. VDI-Richtlinie 3891 Emissionsminderung Einascherungsanlagen Nr. 2.1.2) entsprechen, können im Wiederholungsfall bei ihrer Anlieferung von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden. Die Kleidung der Leiche muss aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Es gelten die Bestimmungen des § 30 BestV. (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Es dürfen nur Biokapseln verwendet werden.
§ 17
Ausmaße der Grabstätten
(1) Anlage und Ausmaße der Gräber werden vom Markt bestimmt. (2) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
| Länge: | Breite: | Höhe: | |
|---|---|---|---|
| Grabstätten einreihig (Familiengräber) | 1,60 m | 0,80 m | 0,10 m |
| Grabstätten zweireihig (Familiengräber) | 1,60 m | 1,20 m | 0,10 m |
| Grabstätten dreireihig (Familiengräber) | 1,60 m | 1,60 m | 0,10 m |
| Sammelgrab | 1,60 m | 4,50 m | 0,10 m |
| Urnengrabstätten | 0,85 m | 0,55 m | 0,10 m |
(3) Bei Erdbestattungen von Leichen müssen die Grabtiefen mindestens 2,10 m betragen.
Wird innerhalb der Ruhefrist in einer Grabstelle eine weitere Leiche bestattet (soweit dies die Bodenbeschaffenheit und die notwendigen Abstände zur Nachbargrabstätte zulassen), so muss das Grab für diese Leiche mindestens 1,60 m tief sein. Erforderlichenfalls ist die erste Leiche auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten vorher tiefer zu legen.
§ 18
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. Setzungen des Erdreiches sind nachzufullen. Überschüssige Erde ist zum Schuttabladeplatz zu bringen. (2) Drei Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände. wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustande zu erhalten. Unkraut und Graswucherungen sind stets zu entfernen. Der frei Raum zwischen den einzelnen Gräbern ist durch die Nutzungsberechtigten sauber zu halten. (3) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. Stark verwucherte Bäume und Straucher müssen auf Anordnung zurückgeschnitten, absterbende beseitigt werden. Der Markt kann aus zwingenden Gründen die Beseitigung von angepflanzten Bäumen oder Strauchern verlangen. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und zum Schuttabladeplatz zu bringen. (4) Das Anliefern und Verwenden von Trauergebinden, Kränzen, Blumengestecken und ähnlichem Grabschmuck, der nicht aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien besteht, ist unzulässig. Unzulässiger Grabschmuck kann bei seiner Anlieferung zurückgewiesen werden. (5) Für die Ablage von Abfallen sind ausschließlich die darauf vorgesehenen Ablageplätze zu verwenden. Abfall ist entsprechend den angebotenen Mänglichkeiten der Abfalltrennung zu sortieren und getrennt abzulegen. Auf den Ablageplätzen dürfen nur Abfälle abgelegt werden, die bei der Anlegung, Pflege oder Entfernung einer Grabstände unmittelbar anfallen. (6) Für die der Bestattung vorausgehenden Verrichtungen, wie rechtzeitiges Entfernen von Pflanzen und sonstiger wertvoller Gegenstände von der Grabstände, haben die Bestattungspflichtigen vor der
Graböffnung zu sorgen. Dies gilt auch für die rechtzeitige Entfernung eines Denkmals, das aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn die Bestattungspflichtigen Verpflichtungen nach den vorstehenden Sätzen nicht rechtzeitig erfüllen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die entsprechenden Arbeiten auf Kosten der Bestattungspflichtigen durchzuführen.
(7) Die Friedhofsverwaltung lässt die Grabstätten durch das eigene Friedhofspersonal oder vom Markt beauftragte Dritte öffnen, sobald die Verrichtungen nach Abs. 6 erledigt sind. Die Friedhofsverwaltung lässt die Grabstätten durch das eigene Friedhofspersonal oder vom Markt beauftragte Dritte schließen.
§ 19
Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Groß dauerhaft gegrundet werden. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, insbesondere ist er verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Standsicherheit von Grabmälern oder Teile hiervon gefährdet erschieren. (3) Stellt der Markt Mängel in der Standsicherheit fest, kann er nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Genehmigung des Grabmals ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 20
Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 24) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis des Marktes entfernt werden. (2) Der bisherige Inhaber des Grabrechts ist verpflichtet, spätestens 2 Monate nach Erlösen des Grabrechts das Grabmal und etwaige sonstige bauliche Anlagen sowie die Bepflanzung zu entfernen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Markt die nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung auf Kosten des Verpflichteten selbst treffen.
ABSCHNITT IV
DAS LEICHENHAUS
§ 21
Benutzung des Leichenhauses
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das Leichenhaus des Marktes gebracht werden. (2) Die Toten werden in der Aussegnungshalle des Leichenhauses aufgebahrt, soweit Grunde der Hygiene oder der Pietät nicht entgegenstehen. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Kuhlraum und anderen Nebenräumen des Leichenhauses (Besuchertoiletten ausgenommen).
§ 22
Trauerfeier
(1) Vor der Bestattung kann auf Wunsch des/der Auftraggebers/in in der Aussegnungshalle eine Trauerfeierstattfinden. (2) Lichtbild- und Filmaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. Bei den Aufnahmen ist jeder Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen des Marktes sind zu beachten.
(3) Ehrensalut darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung an dem von ihr zugewiesenen Platz gegeben werden.
ABSCHNITT V
FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL
§ 23
Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
Herrichten des Grabes (Graböffnung und Schliebung)
- Überführung des Sarges oder der Urne vom Leichenhaus zur Grabstände einschließlich Sargträger u. Versenken des Sarges oder der Urne
- Aufbahrung der Leiche oder der Urne und Ausschmücken des Aufbewahrungsraums und der Aussegnungshalle
- Entfernen der Grabeinfassung
- Entfernen einer Grabplatte
Auf-u. Zusperren der Leichenhalle außerhalb der Beisetzung
- Reinigung der Leichenhalle bis zur Bestattung bzw. Beisetzung der Leiche
- obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal des Marktes.
ABSCHNITT VI
BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 24
Anzeigepflichten
(1) Bestattungen auf dem Friedhof des Marktes sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen der Markt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt und/oder dem jeweiligen Bestattungsinstitut fest.
§ 25
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen und Aschenreste beträgt zehn Jahre, bei Leichen von Kindern unter sechs Jahren sowie bei Fehl- und Totgeburten fünf Jahre.
§ 26
Umbettung
(1) Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der jeweilige Inhaber des Grabrechts an der Grabstände, aus der ausgebettet oder in die eingebettet werden soll. Die Zustimmung soll nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit (§ 24) noch vorhandene Gebeine oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstände aller Art umgebettet werden. (3) Nach Widerruf von Grabrechten konnen Leichen oder Aschenreste, deren Ruhezeiten (§ 24) noch nicht abgelaufen sind, von Amtswegen umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden vom Friedhofspersonal oder einem beauftragten Dritten durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Zuschauer dürfen bei Umbettungen nicht anwesend sein. (5) Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die bei einer Umbettung unvermeidbar sind, haben die Antragsteller zu ersetzen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit (§ 24) und des Grabrechts werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschenreste zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
ABSCHNITT VII
GRABMALORDNUNG
§ 27
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale mussen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein. Inhalt und Art der Schrift mussen der Wurde des Ortes entsprechen. Die Schrift muss gut verteil und darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein. (2) Die in der Anlage zur Friedhofssatzung festgelegten Maße und Regelungen sind einzuhalten. (3) Für die Herstellung von Grabmalern sind folgende Materialien zugelassen:
Wetterbeständiger Naturstein (Tuff, Muschelkalk, Muschelstraß, Granit, körniger Kalkstein), Eisen, Bronze, Hartholz und Lärchenholz. Bei Kunststeinen ist auf eine besondere gute Ausführung zu achten.
Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden.
Bei der Wahl des Werkstoffes ist auch auf die Einordnung in die Farbharmonie des Friedhofes zu achten.
Nicht gestattet sind:
a) aus gewöhnlichem Beton hergestellte Denkmäler, Einfassungen und Weihwasserkessel,
b) Kunststeine, die durch ihre Ausführung störend wirken,
c) die Verwendung ausfallend gefärbter Steine,
d) gewöhnliche Felsblöcke, Tropfsteine, nachgemachtes Mauerwerk, Glasplatten, Porzellanarbeiten und Kunststoff,
e) Olfarbenanstrich auf Steingrabmalern,
f) in Zement aufgetragener, ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
g) Glasbuchstaben, Porzellanfiguren, Glaskugeln und ähnlicher minderwertiger Grab-schmuck,
(4) Ausnahme von Abs. 3 konnen in besonderss begründeten Einzelfällen vom Markt genehmigt werden. (5) Auf jedem Grabmal kann auf den Seitenflächen der Name der Firma, die das Grabmal hergestellt hat, in unauffälliger Weise angebracht werden. Weitere Angaben sind unzulässig.
§ 28
Genehmigungsverfahren
(1) Die Errichtung, Wiederverwendung und jeder Veränderung eines Grabmals bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Marktes. (2) Dem Antrag sind zweifach Pläne im Maßstab 1: 10 beizufügen. Sie müssen enthalten:
a) Grundriss und Ansicht des Grabmals mit Höhe, Breite und Tiefe;
b) Material, Art, Farbe und Verteilung der Schrift, Ornamente und Symbole.
(3) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und/oder Auflagen verknüpf werden. Sie konnen baulicher oder gestalterischer Art sein, die Dauer des Grabnutzungsrechts oder eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben. (4) Bei Verstoß gegen das Genehmigungsverfahren kann eine Genehmigung widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines aufgestelltten Grabmals oder der baulichen Anlage angeordnet werden. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Bestandskraft der Genehmigung erreichtet worden ist.
§ 29
Haftungsausschluss
Der Markt haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen, durch Tiere oder die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Dem Markt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet der Markt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
ABSCHNITT VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 30
Alte Nutzungsrechte
(1) Wenn bei Inkrafttreten dieser Satzung GrabausmaBe oder Grabausstattungen vorhanden sind, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, so hat es darauf sein Bewenden, wenn sie früheren Rechtsvorschriften entsprechen. (2) Nach früheren Rechtsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen begründete Sondereutzungsrechte an einer Grabstände, insbesondere auch an so genannten Eieligkeitsgräbern werden, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Satzung noch bestehen, Grabrechte im Sinne dieser Satzung. Sie behalten noch die Dauer, auf die sie begründet oder letztmals verlangert worden sind, langstens aber eine Dauer von fünfzig Jahren seit ihrer Begründung oder letztmaligen Veränderung. (3) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts ein neues Sondereutzungsrecht begründet werden.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich:
- 1. ohne die nach § 28 erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder andert,
- 2. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen abweichend von einer nach § 26 Abs. 2 getroffenen Bestimmung fundamentiert oder befestigt,
- 3. einer der Vorschriften des § 17 Abs 4 über die Ablage von Abfallen zuwiderhandelt,
- 4. widerrechtlich den Kuhlraum oder andere Nebenräume des Leichenhauses gemäß § 20 Abs. 3 be-tritt,
- 5. als Gewerbetriebender Sarge und Sargausstattungen anliefert, die nicht im Sinne von § 15 Abs. 1 und 2 dem zur Vermeidung von Umweltlasten erforderlichen Stand der Technik entsprechen,
- 6. ohne die nach § 21 Abs. 2 erforderliche Zustimmung Bild- oder Tonaufzeichnungen oder Lautsprecherübertragungen von Trauerfeiern oder Bestattungen vornimmt,
- 7. einer der Vorschriften des § 6 über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt,
- 8. einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
§ 32
Anordnung für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 33
Ausnahmen, Vollzugsvorschriften
(1) Der Markt Peißenberg kann im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zulassen, wenn öffentliche Belange, insbesondere die Belange einer geordneten und würdigen Totenbestattung nicht entgegenstehen. Wenn besondere Gründe unter Berücksichtigung öffentlicher Belange dies notwendig erscheinen lassen, kann der Markt Peißenberg im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung fordern. (2) Der Markt Peißenberg kann allgemeine Weisungen und Richtlinien zum Vollzug dieser Satzung erlassen.
§ 34
Inkrafttreten
(1) Diese Änderungssatzung tritt am 01.07.2026 in Kraft. (2) Für die nach In-Kraft-Treten der Änderungssatzung zu errichtenden Grabsteine, Einfassungen, Grabplatten, schmiedeeiserne Kreuze gelten die in der Anlage zur Friedhofsatzung vorgegebenen Maximalmaße und sonstige Hinweise verbindlich. Die Anlage ist Bestandteil der Friedhofsatzung.
Peißenberg, den 21.04.2026
Frank Zellner, Erster Bürgermeister

Anlage zur
Satzung
Über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Peißenberg (FS) vom 25.03.2026
Maße für Grabsteine in Abt. I bis XIV:
1-fach Grab:
Maximalmaße für Grabstein: B 80 cm x H 130 cm incl. Sockel, der Sockel darf nicht höher als 30 cm über die Erdbodenoberkante herausragen.
2-fach Grab:
Maximalmaße für Grabstein: B 120 cm x H 130 cm incl. Sockel, der Sockel darf nicht höher als 30 cm über die Erdbodenoberkante herausragen.
3-fach Grab
Maximalmaße für Grabstein: B 160 cm x H 130 cm incl. Sockel, der Sockel darf nicht höher als 30 cm über die Erdbodenoberkante herausragen.
Maße für Einfassung in Abt. I bis XIV:
1-fach Grab:
Maximalmaße für Einfassung: B 80 cm x L 160 cm, Stärke der Einfassung: max. 8 cm, die Einfassung darf nicht mehr als 10 cm über die Erdbodenoberkante herausragen.
2-fach Grab:
Maximalmaße für Einfassung: B 120 cm x L 160 cm, Stärke der Einfassung: max. 8 cm, die Einfassung darf nicht mehr als 10 cm über die Erdbodenoberkante herausragen.
3-fach Grab
Maximalmaße für Einfassung: B 160 cm x L 160 cm, Stärke der Einfassung: max. 8 cm, die Einfassung darf nicht mehr als 10 cm über die Erdbodenoberkante herausragen.
Maße für Grabplatten in Abt. I bis XIV:
1-fach Grab:
Maximalmaße für Grabplatte: B 80 cm x L 160 cm, Stärke der Einfassung: max. 8 cm (Abt. I bis XII) und max. 10 cm (Abt. XIII bis XIV), die Einfassung darf nicht mehr als 10 cm über die Erdbodenoberkante herausragen. Grabplatte liegt auf der Einfassung.
2-fach Grab:
Maximalmaße für Grabplatte: B 120 cm x L 160 cm, Stärke der Einfassung: max. 8 cm (Abt. I bis XII) und max. 10 cm (Abt. XIII bis XIV), die Einfassung darf nicht mehr als 10 cm über die Erdbodenoberkante herausragen. Grabplatte liegt auf der Einfassung.
3-fach Grab
Maximalmaße für Grabplatte: B 160 cm x L 160 cm, Stärke der Einfassung: max. 8 cm (Abt. I bis XII) und max. 10 cm (Abt. XIII bis XIV), die Einfassung darf nicht mehr als 10 cm über die Erdbodenoberkante herausragen. Grabplatte liegt auf der Einfassung.
Maße für schmiedeeiserne Kreuze in allen Abteilungen:
Die Höhe des Kreuzes einschl. Sockel darf 150 cm ab Erdbodenoberkante nicht überschreiten.
Urnengräber:
Maximalmaße für Grabstein: B 55 cm x H 70 cm, Stärke mind. 16 cm
Maximalmaße für Grabplatte: B 55 cm x L 85 cm, incl. Einfassung
Maximalmaße für Einfassung: B 55 cm x L 85 cm
Höhe der Einfassung max. 10 cm
Stärke der Einfassung max. 6 cm
Sonstige Hinweise:
a) Die Hinterkante des Grabsteins muss die Flucht der übrigen Grabsteine einhalten.
b) Grabsteine ohne Sockel mussen eine Stärke von mind. 16 cm aufweisen.
c) Grabsteine mit Sockel mussen eine Stärke von mind. 12 cm aufweisen.
d) Grabeinfriedungen oder Grabeinfassungen dürfen nicht auf Betonfundamente gesetzt werden; sie sind auf Sand oder ähnlichem Material zu legen. Sie dürfen nicht verklammert oder verdübelt werden.