Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 07.04.2025 · Friedhofssatzung: 07.04.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur jährliche Unterhaltsgebühren für Einzel-/Doppelgrab genannt |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur jährliche Gebühr für Urnengrab genannt |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | 75,00 € jährliche Gebühr für anonyme Bestattung (§ 5 Abs. 1 g) |
| Baumbestattung | 80,00 € jährliche Gebühr für Urnengrab unter Bäumen (Baumgrab) (§ 5 Abs. 1 f) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 180,00 € Grabherstellung für Aschenurne (§ 7 Abs. 4); Sarggrabherstellung nicht aufgeführt; zzgl. Verwaltungs- und Abfallgebühren |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Gebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
Die Gemeinde Polling erlässt auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung über die Gebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Polling erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für den Friedhofsunterhalt die nachfolgend aufgeführten Gebühren.
§ 2
Gebührenarten und Gebührenschuldner
(1) Die Gemeinde erhebt folgende Gebührenarten:
a. Grabgebühren b. Leichenhausgebühren c. Bestattungsgebühren d. Gebühren für Fundamente e. Sonstige Gebühren
(2) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. (3) Gebührenschuldner ist,
a. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b. wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat, c. wer die Kosten veranlasst hat, d. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(4) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen treffen.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
a. Bei Grabgebühren (§ 5 Abs. 1) mit der Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechts und zwar in voller Höhe für die gesamte Dauer des jeweils eingeräumten Nutzungsrechts b. Bei den Leichenhaus- und Bestattungsgebühren (§§ 6 und 7) jeweils mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der gemeinslichen Bestattungseinrichtungen bzw. Leistung c. Bei den Gebühren für Fundamente mit Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung d. Bei den sonstigen Gebühren mit der Beendigung der jeweiligen Amtshandlung (§ 9).
(2) Die Gemeinde kann verlangen, dass die Gebühren in der voraussichtlichen Höhe im Voraus entrichtet werden oder ein angemessener Vorschuss gezahlt wird. Die Grabgebühren (§ 5) werden regelmäßig im Voraus erhoben.
§ 4
Fälligkeit
Die Gebühren werden einen Monat nach Erhalt der Gebührenrechnung zur Zahlung fällig.
§ 5
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren inkl. Unterhaltsgebühren (Abfallentsorgung, Wege- und Grünpflege, Gießwasserbereitstellung, Abfalltrennung und Instandsetzung der Urnenwand) auf allen Friedhöfen betragen während der Ruhefrist jährlich für
a. ein Einzelgrab 80,00 € b. ein Doppelgrab 88,00 € c. ein Familiengrab mit 4 Grabstellen 98,00 € d. ein Familiengrab mit 6 Grabstellen 103,00 € e. ein Urnengrab 80,00 € f. ein Urnengrab unter Bäumen (Baumgrab) 80,00 € g. Anonymen Bestattung 75,00 € h. Für eine Urnennische 80,00 € i. Für zwei Urnennischen bei gleichzeitigem Erwerb 130,00 €
(2) Wird ein Grab nach Ablauf des Nutzungsrechtes wieder erworben, so kommt die Gebühren nach Abs. 1 zum Ansatz. (3) Bei einer weiteren Bestattung in einer Familiengrabstände innerhalb der Nutzungsfrist muss die ursprünglich festgelegte Nutzungszeit wieder auf die Dauer der vollen Nutzungszeit von 15 bzw. 25 Jahren verlangert werden. Die hierbei zu leistende Gebühr errechnet sich aus der Gebühr nach Abs. 1 im Verhältnis des Verlängerungszeitraumes zum Ende der ursprünglich festgelegten Nutzungszeit. (4) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an dem Familiengrab lauft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (5) Erfolgt nach Ablauf der Ruhefrist, aber vor Ablauf des Nutzungsrechtes eine Grabauflösung werden keine Gebühren zurückerstattet.
§ 6
Leichenhausgebühr
Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser beträgt 80,00 €.
§ 7
Bestattungsgebühren
(1) Die Grundgebühr (Verwaltungsgebühr) für alle im Gemeindegebiet eintretenden Sterbefälle beträgt: a. für Erwachsene und Kinder über 12 Jahre 140,00 € b. für Kinder bis 12 Jahre 70,00 € (2) Die Gebühr für die Tätigkeit bei Beerdigungen (wenn durch die Gemeinde ausgeführt) beträgt: a. für Dienstleistungen während der Beerdigung pro Träger, Verbringen der Leiche in das Leichenhaus 40,00 € b. für das Ordnen von Blumenschmuck im Leichenhaus und Verbringen zur Grabstelle 60,00 € (3) Grundgebühr, Kostenumlage Abfallbeseitigung: a. Beerdigung mit bis zu 10 Kränzen bzw. Gebinden 120,00 € b. Beerdigung mit mehr als 10 Kränzen bzw. Gebinden 200,00 € (4) Die Gebühr für die Grabherstellung (öffnen und schließen eines Grabes in üblicher Tiefe, wenn durch die Gemeinde ausgeführt) beträgt: a. Für Bestattung einer Aschenurne 180,00 €
§ 8
Gebühr für Fundamentherstellung
Die Fundamentgebühr beträgt, sofern dieses von der Gemeinde gestellt wird, je laufenden Meter 160,00 €
§ 9
Sonstige Gebühren
- 1. Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt 50,00 €
- 2. Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 20,00 €
Die Zahlung für die gesamt Laufzeit der Ruhefrist wird mit Inanspruchnahme des Grabes fällig.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.04.2023 außer Kraft.
Pelling, 07.04.2025
Martin Pape, 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung wurde am 07.04.2025 in der Gemeindeverwaltung Zimmer 1 zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 07.04.2025 angeheftet und am 13.05.2025 wieder abgenommen.
Polling, 07.04.2025
Martin Pape
- 1. Bürgermeister
Martin Pape 1. Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Polling
(Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 27.03.2025
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Polling folgende Satzung:
ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschrift
§ 1
Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. die gemeinslichen Friedhöfe (§§ 2-7) in den Ortsteilen Polling, Etting und Oderding, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 10-13),
- 2. die gemeinslichen Leichenhäuser (§ 23),
ZWEITER TEIL - Die gemeindlichen Friedhöfe
ABSCHNITT 1 - Allgemeines
§ 2
Widmungszweck
Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4
Bestattungsanspruch
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung nachfolgender Personen zu gestatten:
- 1. Verstorbene Gemeindeeinwohner.
- 2. Im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet - Verstorbene oder tot Aufgefundene, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
- 3. Durch Grabnutzungsrechte berechtigte Personen.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bayer. Bestattungsgesetzes.
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Polling, Fassung vom 27.03.2025
ABSCHNITT 2 - Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die gemeinslichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Nach Einbruch der Dunkelheit bis Sonnenaufgang erfolgt das Betreten der Friedhöfe auf eigene Gefahr. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 27) - untersagen.
§ 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der gemeinslichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Wurde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Assistenzhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren oder Leistungen aller Art gewerblich anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 5. zu rauchen;
- 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen.
(3) Nicht kompostierbare Gesteck- oder Kranzkörper, Grablichter sowie Kunststoffunterlagen sind ausschließlich in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen. Weiterhin sind alle anderen Abfälle an den hierfür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.
§ 7
Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
(1) Arbeitsen im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäß Ausführung nicht gewährleistet ist oder wennriotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Der Antragssteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (3) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden, soweit diese nicht an thisem Tag abschließlich durchgeführt werden können. (4) Wahlend Bestattungen ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. (5) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist soweit erforderlich, die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Diese und sonstige Anlagen dürfen damit nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. (6) Die Arbeitspläte sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßem Zustand zu versetzen. Diese ist von der Friedhofsverwaltung abzunehmen. (7) Wer unberechtigt gewerblich tätig wird, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Polling, Fassung vom 27.03.2025
DRITTER TEIL - Die einzelnen Grabstätten und Grabmäler
ABSCHNITT 1 - Grabstätten
§ 8
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte und Pflichten nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung nach datenschutzrechtlichen Maßgaben während der allgemeinen Öffnungszteiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9
Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Einzel- und Doppelgräber,
b) Familiengräber,
c) Urnengräber,
d) eine anonyme Grabstätte zur Urnenbestattung (nur Friedhof in Polling)
e) eine gemeinsliche Grabstände für Sozialbestattungen (nur Friedhof in Polling)
f) Grabstellen unter Bäumen zur Urnenbestattung (nur Friedhof in Polling)
g) Urnennischen in der Urnenwand (nur Friedhöfe Polling und Oderding)
§ 10
Einzelgräber und Doppelgräber
(1) Wird ein Familiengrab nicht in Anspruch genommen, weist die Friedhofsverwaltung dem Bestattungspflichtigen, je nach Bedarf ein Einzel- oder Doppelgrab zu. (2) Die Gräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. (§ 26) (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Einzel- bzw. Doppelgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie, seine/n Ehegatten/in, sowie Familienangehörige gerader Linien 1. und 2. Grades sowie Personen, die mit ihm in einer Lebensbeziehung standen, darin bestatten zu halten. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen. (4) Über die zulässige Anzahl von Erdbestattungen hinaus dürfen in einem Einzel- bzw. Doppelgrab innerhalb der Ruhefrist (§ 26) seitlich unterirdisch bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. Zur Beisetzung dürfen nur Urnen aus selbstauflösendem Material verwendet werden.
§ 11
Familiengräber
(1) An einem Familiengrab kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb besteht nicht. (2) Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (3) Ein Familiengrab besteht aus 4 bzw. 6 Grabstellen. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie, seine/n Ehegatten/in, sowie Familienangehörige gerader Linien 1. und 2. Grades sowie Personen, die mit ihm in einer Lebensbeziehung standen, darin bestatten zu halten. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen. (5) Über die zulässige Anzahl von Erdbestattungen hinaus dürfen in einem Familiengrab mit 4 bzw. 6 Grabstellen innerhalb der Ruhefrist seitlich unterirdisch bis zu 10 Urnen beigesetzt werden. Zur Beisetzung dürfen nur Urnen aus selbstauflösendem Material verwendet werden.
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Polling, Fassung vom 27.03.2025
§ 12
Urnengräber
(1) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (2) Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden. (3) In einer Grabstätte dürfen die Aschereste mehrerer Verstorbener, die in einer Lebensbeziehung zueinanderstanden, beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen richtet sich nach der festgelegten Größe der jeweiligen Grabstätte. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt. Wird von der Friedhofsverwaltung über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschebehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. (5) Zur Beisetzung in einem Urnengrab dürfen nur Urnen aus selbstauflösendem Material verwendet werden.
§ 12 a
Bestattung unter Bäumen
(1) Flächen für Baumgräber werden zur Verfügung gestellt. Hier ist sowohl eine anonyme Bestattung als auch eine Bestattung mit Grabplatte wie in § 18 beschrieben möglich. Die Friedhofsverwaltung bestimmt die für die Baumbestattung in Frage kommenden Bäume. (2) Baumgräber sind Urnenwahlgräber in Sonderlage. Die Beisetzung der Asche erfolgt im Wurzelbereich in unmittelbarer Nähe eines Baumes; die Lage wird im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen richtet sich nach dem festgelegten Umgriff um den jeweiligen Baum. (3) Innerhalb der Ruhefrist können die Aschereste mehrerer Verstorbener, die in einer Lebensbeziehung zueinanderstanden, beigesetzt werden. (4) Zur unterirdischen Beisetzung in einem Baumgrab dürfen nur Urnen aus selbstauflösendem Material verwendet werden. (5) Das Bestattungsfeld ist in seiner Ausgangsform zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Eine Veränderung durch die Grabnutzungsberechtigten ist unzulässig. Dies gilt insbesondere auch für das Aufstellen von Dekorationen jeglicher Art, Blumen und Leuchtmitteln.
§ 12 b
Urnenwandnischen
(1) Urnenwandnischen dienen nur zur Beisetzung von Urnen mit Ascheresten feuerbestatteter Leichen. Pro Nische ist die Beisetzung von nur einer Urne möglich. (2) In einer Urnennische können die Aschereste von maximal zwei Verstorbenen ausschließlich in einer gemeinsamen Urne beigesetzt werden. Zu diesem Zweck ist die Asche des Erstverstorbenen in einem ausreichend dimensionierten Beutel innerhalb einer Schmuckurne zu verwahren. Bei der Beisetzung des Zweitverstorbenen wird dessen Aschebeutel in die bereits vorhandene Urne zum Aschebeutel des Erstverstorbenen gelegt. Die Verwendung einer zweiten Urne ist aus Platzgründen nicht möglich. Alternativ können zwei benachbarte Urnennischen erworben werden. (3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts eines Nischenplatzes ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die beigesetzten Aschenurnen durch ein Bestattungsinstitut seiner Wahl entfernen zu lassen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht die beigesetzten Aschenurnen auf dessen Kosten zu entfernen. Die Aschenurnen werden dann an eine geeignete Stelle übergeben.
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Polling, Fassung vom 27.03.2025
§ 13
Anonyme Bestattungen
Bei anonymen Bestattungen sind ausschließlich unterirdische Beisetzungen von selbst auflösenden Aschenkapseln und Überurnen möglich. Der Ort der Beisetzung wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Es erfolgt keinerlei Kennzeichnung des jeweiligen Beisetzungsortes.
§ 14
Rechte und Pflichten an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihren bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Gräber anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben des Grabes oder die für die Grabstelle verantwortliche Person rechtzeitig von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzeln natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird. (4) Das Grabnutzungsrecht (Absatz 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebhr verlangert, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlangerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Nutzungsberechtigte werdenrechtzeitig informiert. (5) Die Reservierung von Grabstätten im Voraus ist nur möglich, sofern jederzeit eine ausreichende Anzahl an Grabstätten jeder Art für kurzfristige Bestattungen verfügbar bleibt. (6) Der Nutzungsberechtigte hat die vorübergehende Zwischenlagerung des Aushubs eines benachbarten Grabes aufgrund einer Bestattung auf seiner Grabstände zu dulden. Die Bestattungsunternehmen sind verpflichtet, die Gemeinde vor Beginn der Aushubarbeiten schriftlich über die beabsichtigte Zwischenlagerung und das betroffene Grab zu informieren. Die Zwischenlagerung ist nur unter Verwendung eines geeigneten Überbaus gestattet. Für Beschädigung am überbauten Grab haftet das Bestattungsunternehmen.
§ 15
Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
a) Einzelgräber:
Länge 2,00 Meter
Breite 1,00 Meter
Tiefe 1,80 Meter
b) Doppelgräber:
Länge 2,00 Meter
Breite 1,00 Meter
Tiefe 2,40 Meter
c) Familiengräber mit 4 Grabstellen:
Länge 2,00 Meter
Breite 2,00 Meter
Tiefe 1,80 Meter
d) Familiengräber mit 6 Grabstellen:
Länge 2,00 Meter
Breite 3,00 Meter
Tiefe 2,40 Meter
e) Urnengräber:
Länge 1,00 Meter
Breite 1,00 Meter
Tiefe 0,60 Meter
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Polling, Fassung vom 27.03.2025
(2) Der Abstand von Grab zu Grab beträgt 0,80 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) der jeweiligen Grabeinfassung. Bei Baumgräbern beträgt der Abstand von Außenkante zu Außenkante der Grabplatte 0,50 m (gemessen am oberen Ende). (3) Ausnahmen aufgrund der Wegeführung auf den Friedhöfen können von der Gemeinde bewilligt werden.
§ 16
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein. (4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstände nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstände verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 31 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genommen Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entscheidigungsanspruch – als erloschen.
ABSCHNITT 2 - Die Grabmäler
§ 17
Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, sowieit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erreicht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden konnen. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Polling, Fassung vom 27.03.2025
§ 18
Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Für Grabdenkmäler werden folgende Höchstmaße inklusive Sockel festgesetzt:
- bei Einzelgräbern: Höhe: 1,70 m Breite: 1,00
- bei Doppelgräbern: Höhe: 1,70 m Breite: 1,00 m
- bei Familiengräbern: Höhe: 1,80 m Breite: 1,50 m
- bei Urnengräbern: Höhe: 1,40 m Breite: 1,00 m
- bei Kreuzen aus Metall oder Holz: Höhe 1,90 m
- bei Gedenkplatten für Baumgräber: 30 cm x 30 cm
(2) Für Grabeinfassungen sind folgende Größen festgesetzt:
(Länge ab Hinterkante Grabstein oder Sockel, Breite von Außenkante zu Außenkante gemessen):
- bei Einzelgräbern: Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m
- bei Doppelgräbern: Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m
- bei Familiengräbern: Länge: 2,00 m Breite: 1,50 m
- bei Urnengräbern: Länge: 1,30 m Breite: 1,00 m
- bei Einzelgräbern: Höhe: 1,70 m Breite: 1,00 m
§ 18 a
Gestaltung der Urnenwände
(1) Als Nischenverschlussplatten dürfen nur die von der Gemeinde bereitgestellten Steinplatten Verwendung finden. Beim Kauf des Nutzungsrechts Goes the Platte für die Nutzungszeit an den Nutzungsberechtigten über. (2) Die Verschlussplatten sind vom Nutzungsberechtigten unter folgenden Voraussetzungen selbst zu gestalten:
a) Beschriftung
- Negativschrift aus dem Stein herausgearbeitet und im Farbton rot-braun (vgl. RAL-Code 8012) gefasst. Ein Muster des Schrifttyps (Serifen Antik) ist dieser Satzung als Anlage in Form einer vektorisierten PDF-Datei beigefegt.
Die Wahl der Schriftform und -große kann frei gewählt werden. Ein Randabstand von 2 cm muss gewahrt werden.
b) Künstlerische Gestaltung
- Negative bzw. positive Halbreliefs aus dem Stein herausgearbeitet
- Bildmedallion, Kerzenhalter und Urnenwandvase in angemessener Gröbe und handwerklicher Ausführung innerhalb der unter Absatz 2 Buchstabe a) definierten Umrandung
(3) Die nach Maßgabe des Absatz 2 gestalteten Verschlussplatten sind durch ein Bestattungsunternehmen an der Nische zu befestigen. (4) Sonstige Gestaltungselemente sind nicht zulässig
§ 19
Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeinslichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Insbesondere die Verwendung vollig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen.
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Polling, Fassung vom 27.03.2025
§ 20
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinn von Art 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
§ 21
Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Gröbe dauerhaft gegrundet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Beim Kauf einer Grabstände ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 22
Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist (§26) oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten und der dann folgenden schriftlichen Aufforderung entfern werden, in das Eigentum der Gemeinde über, wobei sich diese vorbehalt, die aus der Entfernung entstandenen Kosten den Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt für eventuell angefallene Entsorgungskosten.
VIERTER TEIL - Die gemeindlichen Leichenhäuser
§ 23
Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, können bis zu 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeinsliche Leichenhaus gebracht werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus ausschließlich im geschlossenen Sarg bzw. Urnen aufgebahrt. (3) Das Leichenhaus verfügt über keine Kuhlung. Eine Kuhlung kann durch den Bestatter organisiert werden.
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Polling, Fassung vom 27.03.2025
FÜNFTER TEIL - Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 24
Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Tätigkeiten auf dem Friedhof, insbesondere
- 1. das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
- 2. das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- 3. die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger, Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung
- 4. Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
- 5. Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
obliegt dem Personal der Gemeinde oder den beauftragten Bestattungsunternehmen, sowie den beauftragten Gärtnereien oder Blumenläden
SECHSTER TEIL - Bestattungsvorschriften
§ 25
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen das Pfarramt im Benehmen mit den Angehörigen fest und teilt diesen der Gemeinde mit. Bei einer Bestattung ohne geistlichen Beistand setzen die Gemeinde in Absprache mit den Angehörigen den Zeitpunkt der Bestattung fest.
§ 26
Ruhefristen
(1) Im Pollinger und Oderdinger Friedhof beträgt die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung des Grabes
- für Leichen 25 Jahre
- für Urnen 10 Jahre
(2) Im Ettinger Friedhof beträgt die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung des Grabes
- für Leichen 15 Jahre
- für Urnen 10 Jahre
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Polling, Fassung vom 27.03.2025
§ 27
Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Umbettungen von Leichen, Leichenteilen und Aschen können nur auf Antrag und nur dann genehmigt werden, wenn in ganz besonderen Ausnahmefällen das Vorliegen eines von der Rechtsprechung anerkannten gewichtigen Grundes die Störung der nach Art. 1 Grundgesetz geschützten Totenruhe rechtfertigt. Die Ausgrabung von Leichen und Leichenteilen während der Ruhezeit bedarf darüber hinaus der Unbedenklichkeitserklärung der Gesundheitsbehörde. Die Umbettung selbstauflösender Urnen ist nicht möglich. Antragsberechtigt sind der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts und der/die Totenfürsorgeberechtigte im gegenseitigen Einvernehmen. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung kann nur durch ein anerkanntes Bestattungsunternehmen erfolgen
§ 27a
Sozialbestattungen
(1) Sozialbestattungen erfolgen in den Grabstätten der Gemeinde. (2) Sozialbestattungen sind grundsätzlich als Urnenbeisetzungen durchzuführen. Eine Erdbestattung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. (3) Die Abwicklung der Sozialbestattungen obliegt ausschließlich der Gemeinde Polling.
SIEBTER TEIL - Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 28
Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte werden auf die Ruhezeiten begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.
§ 29
Haftung
Die Gemeinde haftet ausschließlich für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Polling, Fassung vom 27.03.2025
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 25 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 27),
- 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 16)
§ 31
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 32
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.04.2023 außer Kraft.
Polling, 07.04.2025 Martin Pape, 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung wurde am 07.04.2025 in der Gemeindeverwaltung Zimmer 1 zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 07.04.2025 angeheftet und am 13.05.2025 wieder abgenommen.
Polling, 07.04.2025
Martin Pape
- 1. Bürgermeister
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Polling, Fassung vom 27.03.2025