Friedhofsgebühren Altenstadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Altenstadt · Bayern · PLZ 86972

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.06.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen des Marktes Altenstadt (Friedhofsgebührensatzung)

Vom 14.09.2007 in der Fassung vom 29.04.2021

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Altenstadt folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften § 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

  • a) eine Grabgebühr (§ 4)
  • b) Bestattungsgebühren (§ 5)
  • c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  • c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  • d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

  • a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
  • b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
  • c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
  • d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren § 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätteerstmaliger Verleihung auf die Dauer des Nutzungs- rechtesbei Verlängerung des Nutzungsrechtes jährlich
a) Grabstätten für Erdbestattungen:
- für eine Einzelgrabstätte für Kinder bis zu 5 Jahren290,00 €29,00 €
- für eine Reihengrabstätte bis zu 2 Bestattungen1.500,00 €60,00 €
- für eine Familiengrabstätte bis zu 4 Bestattungen1.810,00 €72,40 €
- für eine Familiengrabstätte bis zu 6 Bestattungen2.410,00 €96,40 €
- für eine Familiengrabstätte bis zu 8 Bestattungen3.010,00 €120,40 €

b) Urnengrabstätten:

- Urne Erdgrab480,00 €32,00 €
- Urne Erdgrab anonym mit Pflege860,00 €
- Urnengrabstätte Reihe/Stele bis zu 2 Bestattungen670,00 €44,67 €
- Urnengrabstätte Familie/Stele bis zu 4 Bestattungen980,00 €65,34 €
- Urne Stele670,00 €44,67 €
- Baumgrab610,00 €
- Urne Gemeinschaftsgrab mit Pflege1.370,00 €

(2) Verlängerungen von Grabnutzungsrechten sind für die Dauer von mind. 5 Jahre bis max. 10 Jahre möglich. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird für jedes weitere Jahr ein Jahresbetrag in der in Abs. 1 genannten Höhe erhoben.

(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. des Absatzes 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht werden keine Grabgebühren zurückerstattet.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt bei Benutzung je angefangenen Tag, gerechnet ab der tatsächlichen Inanspruchnahme des Leichenhauses für

a) einen Tag40,00 €
b) zwei Tage140,00 €
c) drei Tage und länger240,00 €

Unabhängig von der Benutzung wird folgende Vorhaltegebühr erhoben: Vorhaltegebühr Trauerhalle 60,00 €

(2) Die Leistungen für die Bestattung (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes) des von der Gemeinde beauftragten Bestattungsdienstleisters werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Gebühr für die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabdenkmals beträgt10,00 €
(2) Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt25,00 €
(3) Die Gebühr für die Bestattung einer auswärtigen Leiche beträgt150,00 €

(4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen § 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.06.2021 in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 29.04.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

GEMEINDE ALTENSTADT

Satzung der Gemeinde Altenstadt über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 07.01.2020

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Altenstadt folgende Satzung:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Friedhofsverwaltung

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten, Winterdienst auf Gehwegen

§ 7 Verhalten im Friedhof

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

§ 10 Arten der Grabstätten

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 12 Größe der Grabstätten

§ 13 Rechte an Grabstätten

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

§ 19 Grabgestaltung

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

§ 23 Leichentransport

§ 24 Leichenbesorgung

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 26 Bestattung

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 28 Ruhefrist

§ 29 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 31 Haftungsausschluss

§ 32 Zuwiderhandlungen

§ 33 Inkrafttreten

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Die Gemeinde Altenstadt unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  • a) den Friedhof Altenstadt auf dem Grundstück Fl.Nr. 4, Gemarkung Altenstadt,
  • b) den Friedhof Schwabniederhofen auf dem Grundstück Fl.Nr. 40, Gemarkung Schwabniederhofen,
  • c) das Leichenhaus Altenstadt auf dem Grundstück Fl.Nr. 4, Gemarkung Altenstadt,
  • d) das Leichenhaus Schwabniederhofen auf dem Grundstück Fl.Nr. 40/1, Gemarkung Schwabniederhofen,
  • e) das Bestattungspersonal.

Die in Satz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Bestattungseinrichtungen stehen im Eigentum der Gemeinde Altenstadt.

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

  • a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
  • b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
  • c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  • d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4

Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten, Winterdienst auf Gehwegen

(1) Der Friedhof ist ganzjährig wie folgt geöffnet:

a) in der Zeit vom 01.04. bis 30.09.: täglich von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr,

b) in der Zeit vom 01.10. bis 31.03.: täglich von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

c) sowie zusätzlich zu den örtlichen Gottesdienst-Zeiten. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten. (3) Die Gehwege in den Friedhöfen werden während der Winterzeit nicht geräumt und nicht gestreut; es besteht kein Anspruch der Nutzungsberechtigten auf Räumen und Streuen der Wege.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter zehn Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Assistenzhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze und Bestattungsunternehmen bedürfen für ihre Tätigkeit innerhalb der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (§ 1) der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (5) Die Zulassung gilt unbefristet; Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. (6) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Tätigkeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattung.

III.

Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den von der Gemeinde Altenstadt für die Friedhöfe Altenstadt und Schwabniederhofen erstellten Friedhofspläne, welche Bestandteil dieser Satzung sind und bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können.

§ 10

Arten der Grabstätten

(1) Es werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. a) Reihengrab für Erwachsene und Kinder ab 6 Jahre
    • b) Reihengrab für Kinder unter 6 Jahre
  2. 2. a) Familiengrab
    • b) Familiengrab in besonderer Lage
  3. 3. Urnengrab
  4. 4. Urnengrabstätte in der Urnenanlage mit Stelen
  5. 5. Grabstätte für "stillgeborene Kinder"

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach den Friedhofsplänen für die Friedhöfe Altenstadt und Schwabniederhofen, welche Bestandteil dieser Satzung sind. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) Reihengräber (siehe Abs. 1 Ziffer 1.) sind Grabstätten für Erdbestattungen, in denen grundsätzlich nur ein Leichnam beigesetzt werden darf. Die Bestattung eines Leichnams in einem Reihengrab bei gleichzeitig laufender Ruhezeit wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst verstorbene Person tiefergelegt wurde; die Bestattung erfolgt in diesem Fall übereinander. In einem Reihengrab unter Abs. 1 Ziffer 1. Buchstabe a) werden Erwachsene und Kinder ab 6 Jahre beigesetzt, unter Buchstabe b) Kinder bis zu 6 Jahre. Die Beisetzung von Kindern unter 6 Jahren (siehe Abs. 1 Ziffer 1. Buchstabe b)) ist ausschließlich im Friedhof Altenstadt im östlichen Teil (Bestand) sowie im Friedhof Schwabniederhofen möglich.

(4) Familiengräber (siehe Abs. 1 Ziffer 2.) sind Grabstätten für Erdbestattungen, in denen mehrere Verstorbene beigesetzt werden können. Die Anzahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen beträgt im Rahmen der Tieferlegung höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Bei Tieferlegungen erfolgt die Bestattung übereinander. Ein Familiengrab in besonderer Lage nach Abs. 1 Ziffer 2. Buchstabe b) befindet sich im Mittelfeld des Friedhofs Altenstadt und kann (je nach Verfügbarkeit) auf Wunsch der Angehörigen für eine Bestattung herangezogen werden. Der Grab-Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und nachfolgend genannte Mitglieder seiner Familie darin bestatten zu lassen:

a) Ehegatten oder Lebenspartner,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie,

c) Adoptivkinder,

d) Geschwister,

e) die Ehegatten der unter b) bis d) bezeichneten Personen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(5) Urnengräber und Urnengrabstätten in den Urnenanlagen (siehe Abs. 1 Ziffern 3. und 4.) sind in § 11 dieser Satzung geregelt. (6) In der Grabstätte für "stillgeborene Kinder" (siehe Abs. 1 Ziffer 5.) können totgeborene oder während der Geburt verstorbene Kinder mit einem Gewicht von unter 500 Gramm beigesetzt werden. Dies gilt ebenso für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Embryonen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BestG). (7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Die Beisetzung einer Urne ist in den Grabstättenarten nach § 10 Abs. 1 Ziffern 1. bis 4. möglich und bedarf der Absprache mit der Gemeinde. Die Urnengefäße müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. (3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 12

Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten sind die Friedhofspläne für die Friedhöfe Altenstadt und Schwabniederhofen maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

A) Friedhof Altenstadt östlicher Teil (Bestand) und Friedhof Schwabniederhofen

Länge x Breite x Tiefe
1. Reihengrab
a) Kinder unter 6 Jahre1,20 m x 0,70 m x mindestens 1,10 m
b) Kinder unter 12 Jahre2,00 m x 1,00 m x mindestens 1,30 m
b) Kinder ab dem 12. Lebensjahr und Erwachsene2,00 m x 1,00 m x mindestens 1,80 m
2. Familiengrab
a) Kinder unter 6 Jahre2,00 m x 1,80 m x mindestens 1,10 m
b) Kinder unter 12 Jahre2,00 m x 1,80 m x mindestens 1,30 m
c) Kinder ab dem 12. Lebensjahr und Erwachsene2,00 m x 1,80 m x mindestens 1,80 m
3. Urnengräber1,00 m x 0,70 m x mindestens 0,50 m

B) Friedhof Altenstadt westlicher Teil (Erweiterung)

Länge x Breite x Tiefe

1. Reihengrab
a) Kinder unter 6 Jahre1,80 mx1,00 mx mindestens 1,10 m
b) Kinder unter 12 Jahre1,80 mx1,00 mx mindestens 1,30 m
b) Kinder ab dem 12. Lebensjahr und Erwachsene1,80 mx1,00 mx mindestens 1,80 m
2. Familiengrab
a) Kinder unter 6 Jahre1,80 mx1,80 mx mindestens 1,10 m
b) Kinder unter 12 Jahre1,80 mx1,80 mx mindestens 1,30 m
c) Kinder ab dem 12. Lebensjahr und Erwachsene1,80 mx1,80 mx mindestens 1,80 m
3. Urnengräber0,80 mx0,60 mx mindestens 0,50 m

C) Der jeweilige Weg zwischen den Gräbern beträgt einheitlich 0,50 m.

D) Die Tiefe der Grabstätte (Buchstaben A) und B) Nrn. 1. und 2.) wird von der Erdoberfläche an bis zur Unterkante des Sarges gemessen, bei Urnengrabstätten (Buchstaben A) und B) Nr. 3.) von der Erdoberfläche an bis zur Urnenoberkante. Bei einer Urnenbestattung in den o.g. Grabstätten Buchstaben A) und B) Nrn. 1. und 2. ist eine Mindesttiefe von 0,50 m (ab Urnenoberkante) einzuhalten.

§ 13

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte (§ 10 Abs. 1 Nrn. 1. bis 4.) kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Der Vorerwerb eines Grabnutzungsrechts ist nur mit besonderer Genehmigung der Gemeinde möglich. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um wahlweise 6 oder 15 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Gemeinde beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Gemeinde mitzuteilen.

§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährte, Stiefkind oder Ehegatte der Geschwister) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Gemeinde auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, mit einem Grabmal zu versehen, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Bepflanzte Grabbeete dürfen eine Höhe von 0,30 m nicht überschreiten. Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern ist grundsätzlich nicht möglich und bedarf im Einzelfall der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. In den entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter dürfen nur geringfügige, kompostierfähige Abfälle geworfen werden; alle weiteren Abfälle sind von den Nutzungsberechtigten mitzunehmen und auf eigene Kosten zu entsorgen. (6) Die Flächen um die Gräber sind je nach Grabfeld sauber zu halten (Riesel oder Grünanlage). (7) Einwegkerzenbehälter dürfen nicht verwendet werden. (8) Die Urnenanlage mit Stelen und die Grabstätte für stillgeborene Kinder werden von der Gemeinde gepflegt. (9) Auf den begrünten Flächen ist eine Bepflanzung und das Abstellen von Grabschmuck (Schalen etc.) nicht gestattet.

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen einschl. Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes nicht überschreiten. Die Grabmale dürfen

a) bei Familiengräbern eine maximale Höhe von 1,65 m (einschließlich Sockel) und eine maximale Ansichtsfläche von 1,50 qm,

b) bei Reihengräber eine maximale Höhe von 1,45 m (einschließlich Sockel) und eine maximale Ansichtsfläche von 0,90 qm nicht übersteigen, wobei der Sockel nicht mehr als 0,15 m aus dem Boden ragen darf.

(2) Die Breite der Grabstelleneinfassungen dürfen 0,25 m nicht übersteigen; bepflanzte Einfassungen (z. B. Buchs) sind zulässig.

(3) Die an der Urnenanlage mit Stelen anzubringenden einheitlichen Bronzetafeln werden ausschließlich von der Gemeinde beschafft.

(4) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 19

Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. Als Werkstoff soll nur witterungsbeständiger Stein (Natur- oder Kunststein) verwendet werden. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 3 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. (3) Bei Grabmälern sind nicht gestattet:

a) schwarze und hochglanzpolierte Steine jeglicher Art,

b) Natursteinsockel aus anderem Werkstoff als er zum Grabmal selbst verwendet wird,

c) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmälern,

d) Grabstelleneinfassungen aus Holz und Metall.

(4) Grababdeckplatten sind bei einem Erdgrab mit einer maximalen Größe von 40 v.H. der Grabfläche, die sich innerhalb der Einfassung befindet, und bei einem Urnengrab auf der gesamten Grabfläche, die sich innerhalb der Einfassung befindet, zulässig. Die Verwendung von Kieselsteinen oder anderen Steinarten ist analog zu betrachten. Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

(5) Die Verwendung einer Grababdeckplatte gemäß Absatz 4 ist grundsätzlich kein Ersatz für ein Grabmal (Ausnahme: Urnengräber, siehe Absatz 4). Die Gemeinde kann in begründeten Fällen auf Antrag des Nutzungsberechtigten eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV.

Bestattungsvorschriften

§ 21

Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

(4) Für Dekorationen während der Aufbewahrung stehen im Leichenhaus geeignete Pflanzen zur Verfügung. Abgegebene Kränze oder Blumen können auf Wunsch der Angehörigen entsprechend verwendet werden.

§ 22

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. (3) Bei der Bestattung von totgeborenen oder während der Geburt verstorbenen Kindern mit einem Gewicht von unter 500 Gramm (sog. stillgeborene Kinder) bzw. von aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Embryonen entfällt der Leichenhausbenutzungszwang. In diesen Fällen transportiert das beauftragte Bestattungsunternehmen den Sarg aus Vollholz direkt zur entsprechenden Grabstelle zur sofortigen Bestattung. Die Verwendung anderer Materialien als Bestattungsbehältnis ist zulässig, wenn sie den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 BestG und des § 30 BestV entsprechen.

§ 23

Leichentransport

(1) Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. (2) Tot- und Fehlgeburten mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm sind in Särgen aus Vollholz durch das beauftragte Bestattungsunternehmen zum Leichenhaus zu bringen. Die Verwendung anderer Materialien als Bestattungsbehältnis ist zulässig, wenn sie den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 BestG und des § 30 BestV entsprechen. (3) Für den Transport von Tot- und Fehlgeburten mit einem Gewicht von unter 500 Gramm bzw. für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Embryonen gilt § 22 Abs. 3 dieser Satzung.

§ 24

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die Gemeinde hat nachfolgende hoheitliche Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung auf die Stadt Schongau übertragen:

  • Koordination von Bestattungsterminen
  • Öffnen und Schließen von Urnen- und Erdgräbern
  • Zurverfügungstellung von maximal zwei Personen während der Beisetzung
  • Führen von Klärungsgesprächen mit den Angehörigen

Der Grabaushub, der Transport von Sarg oder Urne auf dem Friedhof, das Versenken des Sarges oder das Bestatten der Urne sowie die Einfüllung des Grabes nach der Bestattung ist alleine den von der Gemeinde beauftragten Personen gestattet.

(2) Auf Wunsch der Angehörigen können aus traditionellen Gründen die Angehörigen selbst, die Nachbarn des Verstorbenen oder ggf. andere von den Angehörigen benannten Personen während der Beerdigung als Sarg- bzw. Urnenträger und/oder als Kreuzträger fungieren. Diese Personen unterliegen den Weisungen des Friedhofspersonals. In diesen Fällen kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals befreien.

§ 26

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.

§ 27

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und dem örtlichen Pfarramt fest.

§ 28

Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung der Grabstätte beträgt bei Erd- und Urnenbestattung 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

Eine Änderung der Ruhefrist in Einzelfällen aufgrund der Untergrundbeschaffenheit behält sich die Gemeinde nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt vor.

§ 29

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V.

Schlussbestimmungen

§ 30

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Altenstadt über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 21.09.1982, zuletzt geändert mit Satzung vom 29.11.2018, außer Kraft.

Altenstadt, den 21.06.2023

GEMEINDE ALTENSTADT

Kögl

  1. 1. Bürgermeister

inkl. 1. Änderung vom 23.06.2020 inkl. 2. Änderung vom 21.06.2023