Friedhofsgebühren Stadtlohn 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Stadtlohn · Nordrhein-Westfalen · PLZ 48703

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 23.12.2015, i. d. F. der 4. Änderungssatzung vom 17.10.2024 (Friedhofsgebührensatzung)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
747,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A.1.1.2 FrGebS (Reihengrabstätte für Verstorbene ab fünf Jahren)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
896,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A.2.1.1 FrGebS (Wahlgrabstätte je Begräbnisplatz, Nutzungszeit 30 Jahre)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
173,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A.1.2 FrGebS (Urnenreihengrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
414,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A.2.2.1 FrGebS (Urnenwahlgrabstätte je Begräbnisplatz, Nutzungszeit 30 Jahre)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
585,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A.3.2 FrGebS (anonyme Urnenreihengrabstätte)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
777,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 777 € · Urne: 281 €
📄 Gebührentarif B.2.1 und B.3 FrGebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
173,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif D.1 FrGebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.12.2015, i. d. F. der 4. Änderungssatzung vom 17.10.2024 (Friedhofsgebührensatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Stadtlohn (FrGebS) vom 23.12.2015 einschließlich 1. Änderungssatzung vom 04.10.2018 einschließlich 2. Änderungssatzung vom 27.12.2019 einschließlich 3. Änderungssatzung vom 21.12.2021 einschließlich 4. Änderungssatzung vom 17.10.2024

Inhaltsverzeichnis: Präambel

§ 1 Gebührenpflicht

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Festsetzung und Fälligkeit

§ 4 Gebührenvorleistung

§ 5 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen [Bestattungsgesetz - BestG NRW] vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV. NRW. S. 405), § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen [GO NRW] in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen [KAG NRW] vom 21.10.1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Stadt Stadtlohn in seiner Sitzung am 16.12.2015 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Nutzung des städtischen Friedhofs an der Lessingstraße sowie für damit zusammenhängende Leistungen der Stadt Stadtlohn werden Gebühren nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, Gebühren erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der den städtischen Friedhof und die dazugehörigen Einrichtungen sowie damit zusammenhängende Leistungen der Stadt Stadtlohn in Anspruch nimmt. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§3 Festsetzung

und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils mit der Inanspruchnahme des städtischen Friedhofs, einer der dazugehörigen Einrichtungen oder mit einer damit zusammenhängenden Leistung der Stadt Stadtlohn. (2) Die Gebühren werden mit dem im Gebührenbescheid festgesetzten Zeitpunkt fällig, ansonsten zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner.

§ 4 – Gebührenvorleistung

(1) Der Bürgermeister kann in begründeten Fällen die Erbringung von Leistungen von der Zahlung der Gebühren im Voraus (Gebührenvorleistung) abhängig machen. (2) Die Gebührenvorleistung kann bis zur vollen Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangt werden.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Stadt Stadtlohn vom 21.12.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 06.12.2001, außer Kraft. Gebührentarif der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Stadtlohn Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Stadtlohn vom 23.12.2015

A. Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten
  2. 1.1. Erwerb einer Reihengrabstätte
  3. 1.1.1. für Verstorbene unter fünf Jahren Lebensalter 177,00 €
  4. 1.1.2. für Verstorbene ab fünf Jahren Lebensalter 747,00 €
  5. 1.2. Erwerb einer Urnenreihengrabstätte 173,00 €
  6. 1.3. Erwerb einer Rasenreihengrabstätte 2.531,00 €
  7. 1.4. Erwerb einer Urnenrasenreihengrabstätte 585,00 €
  8. 1.5. Erwerb einer Urnenreihengrabstätte in einer pflegefreien Gemeinschaftsanlage 1.833,00 €
  9. 2. Wahlgrabstätten
  10. 2.1. Erwerb einer Wahlgrabstätte je Begräbnisplatz
  11. 2.1.1. für die Nutzungszeit von 30 Jahren 896,00 €
  12. 2.1.2. für eine weitere Nutzungszeit je zusätzlichem Jahr 29,87 €
  13. 2.2. Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte je Begräbnisplatz
  14. 2.2.1. für die Nutzungszeit von 30 Jahren 414,00 €
  15. 2.2.2. für eine weitere Nutzungszeit je zusätzlichem Jahr 13,80 €
  16. 2.3. Erwerb einer Rasenwahlgrabstätte je Begräbnisplatz
  17. 2.3.1. für die Nutzungszeit von 30 Jahren 3.038,00 €
  18. 2.3.2. für eine weitere Nutzungszeit je zusätzlichem Jahr 101,27 €
  19. 2.4. Erwerb einer Urnenrasenwahlgrabstätte je Begräbnisplatz
  20. 2.4.1. für die Nutzungszeit von 30 Jahren 1.404,00 €
  21. 2.4.2. für eine weitere Nutzungszeit je zusätzlichem Jahr 46,80 €
  22. 2.5. Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte je Begräbnisplatz in einer pflegefreien Gemeinschaftsanlage
  23. 2.5.1. für eine Nutzungszeit von 30 Jahren 2.154,00 €
  24. 2.5.2. für eine weitere Nutzungszeit je zusätzlichem Jahr 71,80 €
  25. 3. Anonyme Bestattungen
  26. 3.1. Erwerb einer anonymen Reihengrabstätte 2.531,00 €
  27. 3.2. Erwerb einer anonymen Urnenreihengrabstätte 585,00 €
  28. 3.3. Aschestreufeldbeisetzung 170,00 €

B. Beisetzung

  1. 1. Beisetzung eines Verstorbenen unter fünf Jahren Lebensalter [Grabstätten nach A.1.1, A.1.3, A.2.1, A.2.3, A.3.1]
  2. 1.1. ohne Tiefenbeerdigung 549,00 €
  3. 1.2. als Tiefenbeerdigung 872,00 €
  4. 2. Beisetzung eines Verstorbenen ab fünf Jahren Lebensalter [Grabstätten nach A.1.1, A.1.3, A.2.1, A.2.3, A.3.1]
  5. 2.1. ohne Tiefenbeerdigung 777,00 €
  6. 2.2. als Tiefenbeerdigung 1.173,00 €
  7. 3. Beisetzung einer Urne 281,00 €
  8. 4. Beisetzung einer Totgeburt 546,00 €
  9. 5. Wiederbestattung
  10. 5.1. vor Ablauf der Ruhefrist
  11. 5.1.1. eines Verstorbenen unter fünf Jahren Lebensalter 118,00 €
  12. 5.1.2. eines Verstorbenen ab fünf Jahren Lebensalter 344,00 €
  13. 5.2. nach Ablauf der Ruhefrist
  14. 5.2.1. eines Verstorbenen unter fünf Jahren Lebensalter 118,00 € 5.2.2. eines Verstorbenen ab fünf Jahren Lebensalter 344,00 €
  15. 6. Wiederbeisetzung einer Urne 65,00 €
  16. 7. Beisetzung einer Asche ohne Urne in einer Reihengrabstätte 281,00 €

Eine Wiederbeisetzung eines Verstorbenen unter fünf Jahren Lebensalter, eines Verstorbenen nach Ablauf der Ruhefrist oder einer Urne an sich im Zusammenhang mit einer anderen Beisetzung ist gebührenfrei. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bestattung bleibt unberührt.

C. Ausgrabung

  1. 1. Ausgrabung eines Verstorbenen unter fünf Jahren Lebensalter
  2. 1.1. vor Ablauf der Ruhefrist 357,00 €
  3. 1.2. nach Ablauf der Ruhefrist 357,00 €
  4. 2. Ausgrabung eines Verstorbenen ab fünf Jahren Lebensalter
  5. 2.1. vor Ablauf der Ruhefrist 1.141,00 €
  6. 2.2. nach Ablauf der Ruhefrist 1.141,00 €
  7. 3. Ausgrabung einer Urne 279,00 €

D. Nutzung von Friedhofseinrichtungen

  1. 1. Nutzung der Leichenhalle 173,00 €
  2. 2. Nutzung der Friedhofskapelle 112,00 €

E. Sonstige Leistungen

  1. 1. Prüfung der Genehmigung von Grabmalen und Grabplatten 29,00 €/ ½ h
  2. 2. Zulassung zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten 59,00 €/h
  3. 3. Einebnen eines Grabes durch das Friedhofspersonal 66,00 €/h
  4. 4. Abräumen eines Grabes durch das Friedhofspersonal 66,00 €/h
  5. 5. Bei Beschaffung und Anbringung eines Hinweises auf den Verstorbenen nach § 16 Abs. 4 Satz 1 der Friedhofssatzung die tatsächlich angefallenen Auslagen zuzüglich 44,00 €
  6. 6. Reinigung der Leichenhalle bei besonderem Bedarf, 44,00 €/h, bei Hinzuziehung eines Unternehmens zuzüglich der dadurch entstandenen Auslagen
  7. 7. Nichtinanspruchnahme eines Bestattungstermins 44,00 €
  8. 8. Sonstige Inanspruchnahme des Friedhofpersonals 44,00 €/h

Soweit eine Gebühr je Stunde festgesetzt ist, ist jede angefangene halbe Stunde je Mitarbeiter gebührenpflichtig. Der Arbeitsaufwand für die Erbringung der Leistung ist durch das städtische Personal festzuhalten.“

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 23.12.2015, i. d. F. der 7. Änderungssatzung vom 30.06.2025 (Friedhofssatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Stadtlohn (FrS) vom 23.12.2015 i. d. F. der 7. Änderungssatzung vom 30.06.2025

Friedhofssatzung der Stadt Stadtlohn (FrS) vom 23.12.2015 einschließlich 1. Änderungssatzung vom 04.10.2018 einschließlich 2. Änderungssatzung vom 27.12.2019 einschließlich 3. Änderungssatzung vom 31.07.2020 einschließlich 4. Änderungssatzung vom 28.09.2021 einschließlich 5. Änderungssatzung vom 21.12.2021 einschließlich 6. Änderungssatzung vom 17.10.2024 einschließlich 7. Änderungssatzung vom 30.06.2025

Inhaltsverzeichnis: Präambel

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Aschenbeisetzungen

§ 16 Aschenbeisetzungen durch Verstreuung

§ 17 Ehrengrabstätten

§ 18 Rasengrabstätten

§ 18 a Pflegefreie Grabstätte in Urnengemeinschaftsgrabanlagen

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 20 Gestaltungsvorschriften

§ 21 Zustimmungserfordernis

§ 22 Fundamentierung und Befestigung

§ 23 Unterhaltung

§ 24 Entfernung

§ 25 Allgemeines

§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege

§ 27 Benutzung der Leichenhalle

§ 28 Trauerfeiern

§ 29 Alte Rechte

§ 30 Haftung

§ 31 Gebühren

§ 32 Nutzungsbestimmungen, Ausnahmen

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntma-chung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV NRW S. 496), hat der Rat der Stadt Stadtlohn am 16.12.2015 folgende Friedhofsatzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Stadtlohn gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof an der Lessingstraße. (2) Zum Friedhof gehören die Grabfelder, die Leichenhalle und die Friedhofskapel-le sowie alle dazugehörigen Nebenanlagen, Einrichtungen und Gebäude, Wege und Verkehrsflächen sowie Grünanlagen.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Stadtlohn. (2) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der Beisetzung von deren Aschen sowie der Bestattung von Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen. Zum beisetzungsberechtigten Personenkreis zählen:

a) Personen, die bei ihrem Ableben als Einwohner oder Einwohnerin mit Haupt-oder Nebenwohnsitz in Stadtlohn lebten

b) Personen, die als Einwohner oder Einwohnerin in Stadtlohn gewohnt haben und nur aufgrund des Alters, einer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit in ein auswärtiges Altenheim, Pflegeheim, Hospiz oder eine gleichwertige Einrich-tung gezogen sind

c) Ehepartner, die nicht mehr in Stadtlohn leben, aber mindestens eine Wahl-grabstätte (keine Reihengräber) auf einem städtischen Friedhof besitzen, in der schon der Ehepartner bestattet ist.

d) Kinder (auch volljährige), deren Eltern in Stadtlohn leben

e) Kinder, wenn die Eltern bereits verstorben und in Stadtlohn beigesetzt sind und in einer Wahlgrabstelle eine Zubeerdigung möglich ist

f) Eltern, deren Kinder Einwohner oder Einwohnerinnen der Stadt Stadtlohn sind (3) Die Bestattung beziehungsweise Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden. (4) Die Beisetzung von Tieren und deren Aschen ist unzulässig.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen beziehungs-weise Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zu-geführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen beziehungs-weise Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weite-ren Bestattungs- beziehungsweise Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten beziehungsweise Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten beziehungsweise die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelau-fen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nut-zungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonde-ren Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem An-gehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof oder Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegen-stand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Fried-hofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes, der Toten und der Ach-tung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art und Fahrrädern zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahr-zeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Ge-werbetreibenden sowie langsames Fahrradfahren auf den befestigten We-gen sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung beziehungswei-se Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten beziehungsweise ohne Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen ohne berechtigte Interessen zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,

i) Tiere zu füttern,

j) Tiere frei herumlaufen zu lassen. Das Mitführen von Hunden, kurz angeleint, ist gestattet. (3) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung beziehungsweise Bei-setzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende, von deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Si-cherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulas-sung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle beziehungsweise (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis ge-mäß § 19 der Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haft-pflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im We-sentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelas-senen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bediensteten-ausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulas-sung kann befristet werden. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Fried-hofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. (9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, ha-ben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbe-treibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu bean-tragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 bis 4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwal-tungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfah-rensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung beziehungsweise Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW mindestens unter Angabe der von der Friedhofsverwaltung geforderten Pflichtangaben zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung beziehungsweise Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Ein-äscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung beziehungsweise Beisetzung fest. Die Bestattungen beziehungsweise Beisetzungen erfolgen werktags. (5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. (7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung der Friedhofsverwaltung nachzuwei-sen. Diese stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 15 sind Bestattungen beziehungsweise Bei-setzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung beziehungsweise Bei-setzung ohne Sarg oder Urne gestatten; eine diesbezügliche vorherige schriftli-che Verfügung des Verstorbenen, die der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 beizu-fügen ist, kommt einem Antrag gleich. Bei sargloser Grablegung hat der Nut-zungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg oder einer Urne erfolgen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbeklei-dung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder bio-logische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zuge-führt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Ge-nehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustim-mung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (5) [aufgehoben]

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder ver-füllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehen-den Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstat-ten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vor-liegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Rei-hengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahl-grabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. In den Fällen des § 26 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie be-stimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf-grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (10) Wenn eine Leiche oder eine Asche ausgegraben und auf einem anderen Fried-hof bestattet werden soll, ist nachzuweisen, dass die Leiche oder Asche dort bestattet werden kann. Nach erfolgter Umbettung auf einen anderen Friedhof ist innerhalb von zwei Wochen der Nachweis zu erbringen, dass die Leiche oder Asche dort beigesetzt wurde.

IV. Grabstätten und Aschebeisetzungen

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (§ 13),

b) Wahlgrabstätten (§ 14),

c) Urnenreihengrabstätten (§ 15 Abs. 2),

d) Urnenwahlgrabstätten (§ 15 Abs. 3),

e) anonyme Reihengrabstätten (§ 18 Abs. 4),

f) anonyme Urnenreihengrabstätten (§ 15 Abs. 4),

g) Aschestreufelder (§ 16),

h) Ehrengrabstätten (§ 17),

i) Rasenreihengrabstätten (§ 18 Abs. 1),

j) Rasenwahlgrabstätten (§ 18 Abs. 2),

k) Urnenrasenreihengrabstätten (§§ 15, 18 Abs. 1),

l) Urnenrasenwahlgrabstätten (§§ 15, 18 Abs. 2).

m) Grabstätten in Urnengemeinschaftsgrabanlagen (§ 18 a)

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zuge-teilt werden. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Gebühr mit Aus-händigung der Nutzungsurkunde. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschließlich Tot-und Fehlgeburten,

b) für Verstorbene ab dem vollendetem fünften Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Lei-che eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot-und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten. Ebenso kann zusätzlich die Umbettung einer Leiche in ein Reihengrab gestattet werden, wenn hierbei eine Tiefenbestattung durch-geführt wird. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grab-stätte. (6) Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts kann nur bei einer zulässigen Umbettung erfolgen und bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll die Zustimmung verweigern, wenn die vorzeitige Rücknahme der Reihen- grabstätte mit Wiederherstellungsaufwand für die Friedhofsverwaltung verbun-den ist, insbesondere wenn die Grabstätte stark bewachsen ist oder Grabmale und bauliche Anlagen vorhanden sind. (7) Wird das Nutzungsrecht aufgrund des § 26 entzogen, so ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, den Beigesetzen auf Kosten des zuletzt Nutzungsberechtig-ten auf ein anonymes Grab umzubetten.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahl-grabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen, wobei eine Grabstätte mehrere Begräbnisplätze umfassen kann. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ab-lehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwal-tung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändi-gung der Verleihungsurkunde. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhe-zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfol-ger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftli-chen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Ange-hörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebens-partnerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. (7) Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nut-zungsberechtigt. (8) Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ab-leben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Abs. 6 Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (9) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtig-ten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Fried-hofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grab-stätte. (12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Ent-schädigung entsteht hierdurch nicht. Bei vorzeitiger Rückgabe einer Wahlgrab-stätte und gleichzeitigem Erwerb einer anderen durch den bisherigen Nut-zungsberechtigten können im Einzelfall die für die nicht genutzten vollen Nut-zungsjahre der zurückgegebenen Grabstätte entrichteten Gebühren auf die Gebühr für den Erwerb der anderen Grabstätte unverzinst angerechnet werden, wenn eine Nichtanrechnung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. (14) Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts bedarf der Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Sie soll die Zustimmung verweigern, wenn die vorzeitige Rück-nahme der Wahlgrabstätte mit Wiederherstellungsaufwand für die Friedhofs-verwaltung verbunden ist, insbesondere wenn die Grabstätte stark bewachsen ist oder Grabmale und bauliche Anlagen vorhanden sind. (15) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. (16) Wird das Nutzungsrecht aufgrund des § 26 entzogen, so ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, den Beigesetzen auf Kosten des zuletzt Nutzungsberechtig-ten auf ein anonymes Grab umzubetten.

§ 15 – Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festge-legt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt wer-den können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach. (5) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstät-ten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von einer Urne zu-sätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulas-sen. (6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entspre-chend auch für Urnengrabstätten beziehungsweise die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten. (7) Die Beisetzung von Aschen ohne Urnen ist ausschließlich in Reihengrabstätten (§ 15 Abs. 2 und 4 sowie § 18 Abs. 1) zulässig.

§ 16 – Aschenbeisetzungen durch Verstreuung

(1) Die Asche wird auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. (2) Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklä-rung des Verstorbenen im Original vorzulegen. (3) Am und auf dem Aschestreufeld sind bauliche Anlagen (§§ 20 bis 24) nicht zu-lässig. Hiervon abweichend kann die Friedhofsverwaltung Gedenkstellen ein-richten. (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann an einer Gedenkstelle nach Absatz 3 Satz 2 ein Hinweis auf den Verstorbenen angebracht werden, wenn dies in der schriftlichen Erklärung zur Aschenbeisetzung durch Verstreuung vom Verstor-benen ausdrücklich so bestimmt wurde. Der Hinweis erfolgt ausschließlich in der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Gestaltung, die Vorrichtungen für den Hinweis sind über die Friedhofsverwaltung zu beschaffen. Trifft eine schriftliche Erklärung nach Satz 1 eine von der Friedhofsverwaltung vorgege-benen Gestaltung abweichende Festlegung, so ist sie diesbezüglich unwirksam.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

§ 18 – Rasengrabstätten

(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten, die für Erd- und Urnenbestattungen bestimmt sind. Die Anlage und Pflege erfolgt für die Dauer der Ruhezeit aus-schließlich durch die Friedhofsverwaltung, die Grabstätten müssen für die Pfle-ge freigehalten werden. (2) Rasenwahlgrabstätten sind für Erd- und Urnenbestattungen bestimmte Grab-stätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Deren Lage wird durch die Friedhofsverwaltung fest-gelegt. Die Anlage und Pflege erfolgt für die Dauer des Nutzungsrechts aus- schließlich durch die Friedhofsverwaltung, die Grabstätten müssen für die Pfle-ge freigehalten werden. (3) Für die Kennzeichnung der Rasenreihen- und Rasenwahlgrabstätten ist von dem Nutzungsberechtigten eine Grabplatte bereitzustellen, die von der Fried-hofsverwaltung in die Rasenfläche eingesetzt wird. Die Grabplatte muss 0,40 m breit und 0,30 m tief sein, ihre Stärke mindestens 0,05 m betragen. Die Grab-platte muss flach sein, herausstehende Verzierungen und andere Erhebungen sind unzulässig. (4) Anonyme Rasengrabstätten sind Rasengrabstätten ohne eine Kennzeichnung durch eine Grabplatte. Für anonyme Rasengrabstätten wird ein gesondertes Feld zur Verfügung gestellt. Nutzungsrechte werden nicht erteilt. Die §§ 20-24 gelten nicht.

§ 18 a

Pflegefreie Grabstätte in Urnengemeinschaftsgrabanlagen

(1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- und Wahlgrabstätten in sogenannten Ur-nengemeinschaftsgrabanlagen mit eingeschränkter bzw. ohne gärtnerische Gestaltungsmöglichkeit durch den Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Die einheitliche Gestaltung erfolgt durch den Friedhofsträger. Jegliche Anbringung von individuellem Grabschmuck – mit Ausnahme einer Grableuchte – ist unzu-lässig. In den Wahlgrabstätten können maximal zwei Urnen beigesetzt werden.

(2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, eine Stele je Grabstätte mit Gedenkta-fel aufstellen zu lassen.

(3) Die Pflege dieser Grabstätten wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten sind mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr ab-gegolten.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 – Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und Grabeinfassungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbei-tung der Umgebung angepasst sein. (2) Die Grabmalhöhe wird vom Erdboden gemessen. Die Breite eines Grabmals darf nicht mehr als die Hälfte der Breite der Grabstätte betragen. (3) Bei Reihengrabstätten dürfen die Grabmale für Erwachsene nicht mehr als 1,00 m hoch und 0,60 m breit, für Kinder nicht mehr als 0,70 m und 0,40 m breit sein. (4) Bei Wahlgrabstätten mit weniger als vier Einzelgräbern sollen die Grabmale die Höhe von 1,50 m, im Übrigen von 1,80 m nicht überschreiten. (5) Stelen auf Urnengemeinschaftsgrabanlagen dürfen eine Größe von 90 cm x 40 cm x 40 cm nicht überschreiten. (6) Es dürfen nicht mehr als 66 vom Hundert einer Grabstätte mit Stein abgedeckt werden. Im Übrigen ist eine Versickerung von Wasser zu gewährleisten. (7) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. (8) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Gräber oder Grabfelder besondere Gestaltungsvorgaben und bauliche Anlagen verlangen.

§ 21 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabma-le sind zustimmungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzu-weisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Angabe des Standortes und Grabnummernbezeichnung,

b) Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 ein-schließlich Aufschrift, Ornamente und Symbole,

c) Angabe des Materials und seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedür-fen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 22 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein an-erkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Na-turstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung einzubringen. (2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. (3) Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Geneh-migung der Stadt. Weiterhin bedarf es innerhalb von vier Wochen nach Aufstel-lung einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person (z.B. durch ei-nen Steinmetz) nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grab-malanlagen, welcher über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Weiter-hin muss eine Risikohaftversicherung durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können.

§ 23 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nut-zungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche ver-pflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswid-rige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht in-nerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verant-wortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren, danach ist eine Verwertung zulässig. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonde-ren Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be-kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Um-stürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Bei künstlerisch oder historisch wertvollen Grabmalen und baulichen Anlagen oder solchen, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sol-len, kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen.

§ 24 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorhe-riger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustim-mung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungs-vollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung ab-räumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jewei-lige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nut-zungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grab-schmuck. Das Abstellen von Gegenständen auf Rasengräbern ist unzulässig, es sind die hierfür von der Friedhofsverwaltung vorgehaltenen Stellen zu nut-zen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem be-sonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung an-zupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die ande-re Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verant-wortlich. Die Verpflichtung erlischt bei Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten mit dem Ablauf der Ruhezeit, bei Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Die Friedhofs-verwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Ru-hezeit oder der Nutzungszeit die Grabstätte auf seine Kosten abräumt. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Mona-ten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Pro-dukten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauerge-stecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzucht-behältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenom-men sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzu-behör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 26 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofs-verwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwal-tung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verant-wortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung entschädi-gungslos

a) die Grabstätte abräumen und einebnen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. (4) Zur Aufbewahrung entfernter Gegenstände ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.

VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 27 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Aufnahme von Leichen, die nicht in Stadtlohn bestattet werden, ist unzulässig. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen. § 28 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zu-tritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 28 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle und am Grab abgehalten wer-den. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht ge-nehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden über-tragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenver- wesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widerspre-chen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstor-bene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Be-denken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorheri-gen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussbestimmungen

§ 29 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach

§ 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor

Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zu-letzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 30 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahr-lässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtun-gen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent-richten.

§ 32 – Nutzungsbestimmungen, Ausnahmen

(1) Der Bürgermeister kann allgemeine Vorgaben für die Nutzung des Friedhofs (Nutzungsbestimmungen), insbesondere über

a) das Verfahren der Anmeldung von Beerdigungen beziehungsweise Bei-setzungen und die Festsetzung von Terminen, b) die Verpflichtung, Hinweise auf bestimmte Erkrankungen zu geben, auch wenn die Krankheit nicht meldepflichtig im Sinne infektionsschutzrechtli-cher Vorgaben sein sollte,

c) die Überführung von Leichnamen in die Leichenhalle,

d) den Umgang mit zur Nutzung überlassenen Gegenständen wie Schlüs-seln,

e) die Nutzung der Leichenhalle und

f) die Nutzung der Friedhofskapelle, erlassen. (2) Die Nutzungsbestimmungen sind nach Maßgabe der Hauptsatzung der Stadt Stadtlohn öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn nichts anderes be-stimmt ist, mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die örtlichen Ge-werbetreibenden sollen auf Änderungen hingewiesen werden. (3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Satzung zulassen.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht be-folgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt,

f) ohne dass eine Festsetzung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 erfolgt ist, eine Be-stattung öffentlich ankündigt,

g) von einer Festsetzung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 abweicht,

h) einen Sarg oder eine Urne und deren Ausstattung sowie Totenkleidung entgegen den Vorgaben des § 8 verwendet,

i) entgegen § 18 Abs. 3 gestaltete Grabplatten nutzt,

j) entgegen § 21 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

k) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und funda-mentiert oder entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand er-hält,

l) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behäl-tern entsorgt,

m) Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt,

n) die Leichenhalle entgegen § 27 nutzt,

o) eine Trauerfeier entgegen § 28 durchführt, p) den Nutzungsbestimmungen gemäß § 32 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verwei-sen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 34 – Inkrafttreten

Dieser Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für den Friedhof der Stadt Stadtlohn vom 21.07.2004 außer Kraft.

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1. Gewünschte Grabart in Stadtlohn anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Stadtlohn
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 281 € (Urne) bzw. 777 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Stadtlohn (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
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4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
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5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 48xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
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6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
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Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
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8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
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9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Stadtlohn:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Stadtlohn:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: