📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20. Änderungssatzung vom 19.12.2024, gültig ab 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Gescher (Lesefassung, Stand: 20. Änderungssatzung vom 19.12.2024, gültig ab 01.01.2025)
GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DAS F R I E D H O F S- U N D B E S T A T T U N G S W E S E N DER STADT GESCHER V O M 12.12.2001
geändert durch:
- 1. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 27.11.2002
- 2. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 26.11.2003
- 3. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 22.12.2004
- 4. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 30.11.2005
- 5. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 20.12.2006
- 6. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2007
- 7. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 17.12.2008
- 8. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 22.12.2010
- 9. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 22.11.2011
- 10. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 20.12.2012
- 11. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2013
- 12. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2014
- 13. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 17.12.2015
- 14. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 15.12.2016
- 15. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2017
- 16. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 20.11.2018
- 17. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 17.12.2020
- 18. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2021
- 19. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 21.12.2023
- 20. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2024
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Gebühren
§ 2 Fälligkeit, Zahlungspflichtige
§ 3 Rechtsmittel, Zwangsmaßnahmen
§ 4 Ermäßigung, Erlass
§ 5 Inkrafttreten
Aufgrund von § 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buschstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 15.06.1999 (GV. NS. S. 386) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nord-rhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. S. 610), § 6 Abs. 1 zu-letzt geändert durch Art. III des Gesetzes vom 18.12.1996 (GV. NW. S. 586) sowie des § 32 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Gescher vom 12.12.2001 hat die Stadtvertretung der Stadt Gescher in ihrer Sitzung am 12.12.2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Gebühren
(1) Es werden folgende Gebühren erhoben: I. Bestattungs- und Umbettungsgebühren
- 1. a) Benutzung der Trauerhalle 208,00 €
- b) Benutzung der Leichenkammer 73,00 €
- 2. für die Beisetzung in einer Reihen-/Rasen-/Wahl-/ anonymen Grabstätte
- a) eines Verstorbenen über 5 Jahre 590,00 €
- b) eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren 413,00 €
- 3. für die Beisetzung von Urnen in einer Urnenreihen-/ Urnenrasen-/Urnenwahl-/anonymen Grabstätte 295,00 €
- 4. für Umbettungen/Überführungen einer Leiche
- a) innerhalb des Friedhofes als Sarg 1.240,00 €
- b) auf einen anderen Friedhof als Sarg 742,00 €
- c) innerhalb des Friedhofes als Urne 745,00 €
- d) auf einen anderen Friedhof als Urne 494,00 €
II. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen
Die Gebühren für die Überlassung von Grabstellen betragen
- 1. für eine Reihen-/Rasen-/anonyme Grabstätte bei einer Erd-/Sargbestattung
- a) eines Verstorbenen über 5 Jahre 1.087,00 €
- b) eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren 906,00 €
- c) in einer Sarggemeinschaftsanlage 1.365,00 €
- 2. für eine Urnenreihen-/ Urnenrasen-/anonyme Urnen- grabstätte
- a) bei einer Urnenbestattung 1.087,00 €
- b) in einer Urnengemeinschaftsanlage 1.355,00 €
- c) als Waldgrab 2.047,00 €
- 3. für eine Wahlgrab-/Rasenwahlgrabstätte bei einer Erd-/Sargbestattung
- a) je Grabstelle 1.087,00 €
- b) in einer Sarggemeinschaftsanlage je Grabstelle 1.365,00 €
- 4. für eine Urnen-/Rasenwahlgrabstätte
- a) je Grabstelle 1.087,00 €
- b) in einer Urnengemeinschaftsanlage je Grabstelle 1.355,00 €
- c) als Waldgrab 2.047,00 €
III. Pflege und Unterhaltung von Rasengräbern/anonymen Gräbern
- 1. Rasenreihengrab, Sarg-/Erdbestattung je Grabstelle 711,00 €
- 2. Rasenurnengrab je Grabstelle 711,00 €
- 3. Grabstätte in einer Sarggemeinschaftsanlage 2.108,00 € je Grabstelle
- 4. Grabstätte in einer Urnengemeinschaftsanlage 2.108,00 € je Grabstelle
(2) Die Nutzungsrechte werden für Verstorbene bis zu 5 Jahren für einen Zeitraum von 25 Jahren und für Verstorbene über 5 Jahre für einen Zeitraum von 30 Jah-ren erworben. Bei einer zweiten oder weiteren Belegung von Wahlgräbern wird das Nutzungsrecht bis zur Dauer der Ruhefrist des Letztverstorbenen verlän-gert. Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts betragen je Grab-stelle und angefangenes Jahr für den
für Wahlgrabstellen 36,00 € für Wahlgrabstellen mit zusätzlicher Urne 36,00 € für Urnenwahlgrabstellen 36,00 € für Grabstellen in einer Sarggemeinschaftsanlage 46,00 € für Grabstellen in einer Urnengemeinschaftsanlage 45,00 € für Grabstellen als Waldgrab 68,00 €
(3) Für besondere Dienstleistungen des Friedhofgärtners, die nicht in der Fried-hofssatzung dargestellt sind und für die diese Gebührensatzung keine Gebühr vorsieht, wird nach den tatsächlichen Aufwendungen abgerechnet. Dabei wer-den je angefangene Stunde eines Friedhofgärtners 60,00 € zugrunde gelegt.
§ 2 – Fälligkeit, Zahlungspflichtige
Gebühren sind bei der Stadtkasse Gescher zu zahlen. Sie werden fällig nach Inan-spruchnahme und 4 Wochen nach Vorlage eines entsprechenden Gebührenbe-scheides. Schuldner der Gebühren sind der Haushaltsvorstand, der Grabinhaber o-der Antragsteller.
§ 3 – Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind die Rechtsmittel nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom
11.01.1993 (BGBl. I S. 50) und des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungs-gerichtsordnung im Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 17.12.1991 (GV. NW. S. 566) gegeben. Durch die Einlegung der Rechtsmittel wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwal-tungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 510/SGV. NW. 2010).
§ 4 – Ermäßigung und Erlass
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die Gebühren ganz oder teilweise er-lassen werden. Die Entscheidungsbefugnis richtet sich nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Hauptsatzung.
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Die Änderungen der
- 1. Änderungssatzung treten am 01.01.2003 in Kraft.
- 2. Änderungssatzung treten am 01.01.2004 in Kraft.
- 3. Änderungssatzung treten am 01.01.2005 in Kraft.
- 4. Änderungssatzung treten am 01.01.2006 in Kraft.
- 5. Änderungssatzung treten am 01.01.2007 in Kraft.
- 6. Änderungssatzung treten am 01.01.2008 in Kraft.
- 7. Änderungssatzung treten am 01.01.2009 in Kraft.
- 8. Änderungssatzung treten am 01.01.2011 in Kraft.
- 9. Änderungssatzung treten am 01.01.2012 in Kraft.
- 10. Änderungssatzung treten am 01.01.2013 in Kraft.
- 11. Änderungssatzung treten am 01.01.2014 in Kraft.
- 12. Änderungssatzung treten am 01.01.2015 in Kraft.
- 13. Änderungssatzung treten am 01.01.2016 in Kraft.
- 14. Änderungssatzung treten am 01.01.2017 in Kraft.
- 15. Änderungssatzung treten am 01.01.2018 in Kraft.
- 16. Änderungssatzung treten am 01.01.2019 in Kraft.
- 17. Änderungssatzung treten am 01.01.2021 in Kraft.
- 18. Änderungssatzung treten am 01.01.2022 in Kraft.
- 19. Änderungssatzung treten am 01.01.2024 in Kraft.
- 20. Änderungssatzung treten am 01.01.2025 in Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 12.12.2001, zuletzt geändert durch 8. Änderungssatzung vom 22.12.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
SATZUNG
ÜBER DAS FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSWESEN
DER STADT GESCHER
VOM 12.12.2001
- Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 18.12.2008
- Geändert durch 2. Änderungssatzung vom 17.12.2009
- Geändert durch 3. Änderungssatzung vom 20.12.2012
- Geändert durch 4. Änderungssatzung vom 04.05.2016
- Geändert durch 5. Änderungssatzung vom 15.12.2016
- Geändert durch 6. Änderungssatzung vom 17.12.2020
- Geändert durch 7. Änderungssatzung vom 16.12.2021
Geändert durch 8. Änderungssatzung vom 22.12.2022
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Schliebung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszteiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Särge und Urnen
§ 10 Ausheben der Graber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Aschenbeisetzungen
§ 16 a Rasengrabstätten
§ 16 b Anonyme Grabstätten
§ 16 c Pflegefreie Grabstätten in Sarg- oder Urnengemeinschaftsanlagen
§ 16 d Waldgrabstätten
§ 17 Ehrengrabstätten
§ 17a Grabstätten für Totgeburten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Zustimmungserfordernis
§ 20 Grabmale - Gestaltungsvorschriften
§ 21 Anlieferung
§ 22 Fundamentierung und Befestigung
§ 23 Unterhaltung
§ 24 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Herrichtung und Unterhaltung
§ 26 Gartnerische Gestaltung
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Leichenhalle
§ 29 Trauerfeier
VIII. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
§ 31 Haftung
§ 32 Gebühren
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
§ 34 Inkrafttreten
Aufgrund von § 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.09.1999 (GV. NW. S. 386); in Kraft getreten am 14.07.1999, hat der Rat der Stadt Gescher am 12.12.2001 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Gescher gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Friedhof Gescher
b) Friedhof Hochmoor
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt. (2) Die Friedhöfe dieren der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Gescher waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Darüber hinaus
dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Gescher sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Ortsteiles der Stadt Gescher bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten; Friedhof Gescher oder Friedhof Hochmoor. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstände auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer Grabstände mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstände auf dem Friedhof des Ortsteils der Stadt Gescher nicht zur Verfugung stehen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen, einschließlich Fahrrädern, oder Rollschuhen/ Rollerblades/ Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Elektro-Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzuführen, die nicht angeleit sind. (3) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Eine Ausnahmegenehmigung zu Abs. 2 Buchstabe a) soll für zugelassene Gewerbetriebende erteilt werden, deren Fahrzeuge die jeweilige Wegebreite ohne Randeinfassung nicht überschreiben. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetriebende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerks-ahnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetriebenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetriebenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Gescher einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
Abs. 1 – 5; und Abs. 9 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Den Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen grundsätzlich nicht vorgenommen. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäsche-
rung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 9
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. (3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgeführenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (4) Die Särge dürfen hochstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,9 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 5, vorzulegen. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten, c)Rasengrabstätten,
d) anonyme Reihengrabstätten,
e) Urnenreihengrabstätten,
f) Urnenwahlgrabstätten,
g) Urnenrasengrabstätten,
h) anonyme Urnenreihengrabstätten,
i) Ehrengrabstätten
j) Sarg- und Urnengemeinschaftsanlagen
k) Waldgrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden oder an denen auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren bereits zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an den späteren, tatsächlich dort zu Bestattenden verliehen wird. Über die Zuteilung wird ein Grabnachweis geführt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) Die Gräber haben folgende Maße:
Friedhof Gescher:
Reihengrab eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren:
Länge 1,20 m
Breite 0,60 m
gesamt: 0,72 qm
Reihengrab eines Verstorbenen über 5 Jahre:
| Länge | 2,50 m |
|---|---|
| Breite | 1,20 m |
| gesamt: | 3,00 qm |
■ Friedhof Hochmoor:
Reihengrab eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren:
| Länge | 1,20 m |
|---|---|
| Breite | 0,60 m |
| gesamt: | 0,72 qm |
Reihengrab eines Verstorbenen unter 5 Jahre:
| Länge | 2,00 m |
|---|---|
| Breite | 1,10 m |
| gesamt: | 2,20 qm |
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren, sowie eine Urne zu bestatten. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrüchte zu bestatten.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen, wird nach Ablauf der Ruhezeiten, drei Monate vorher dem Nutzungsberechtigten schriftlich angezeigt oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(6) entfallen.
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In der Regel ist die planmäßig vorgegebene Reihenfolge der Grabstätten einzuhalten. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles oder auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren bereits zu Lebzeiten an den tatsächlich dort zu Bestattenden für die gesamte Grabstätte verliehen wird. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche und eine Aschenurne oder alterna-
tiv zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Die Wahlgräber haben folgende Maße:
Friedhof Gescher:
Länge 2,50 m
Breite 1,20 m (je Grabstätte)
gesamt: 3,00 qm
Friedhof Hochmoor:
Länge 2,00 m
Breite 1,10 m (je Grabstätte)
gesamt: 2,20 qm
(4a) Es ist jedoch zulässig, in einer Wahlgrabstände die Leiche eines Kindes unter einem Jahr oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren, sowie eine zusätzliche Urne zu bestatten. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstände hingewiesen. (7) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a)-h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (12) Das Nutzungsrecht kann an teilbelegten Grabstände erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich.
§ 16
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Urnenrasengräber,
d) anonymen Urnenreihengrabstätten,
e) Grabstände für Erdbestattungen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit oder an denen auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren ein Nutzungsrecht bereits zu Lebzeiten an den späteren, tatsächlich dort zu Bestattenden zur Beisetzung einer Asche verliehen wird. Über die Abgabe wird ein Grabnachweis geführt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
(3) Die Größe der Urnenreihengrabstätte beträgt:
Friedhof Gescher:
Länge 1,00 m
Breite 0,65 m
gesamt: 0,65 qm
■ Friedhof Hochmoor:
Länge 1,00 m
Breite 0,65 m
gesamt: 0,65 qm
(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage durch die Friedhofsverwaltung festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.
(5) Die Größe der Urnenwahlgrabstätte beträgt:
■ Friedhof Gescher:
Länge 1,00 m
Breite 1,00 m
gesamt: 1,00 qm
■ Friedhof Hochmoor:
Länge 1,00 m
Breite 1,00 m
gesamt: 1,00 qm
(6) entfallen.
(7) Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten.
§ 16a
Rasengrabstätten
Rasengrabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren ein Nutzungsrecht im Todesfall oder bereits zu Lebzeiten an den späteren tatsächlich dort zu Bestattenden verliehen wird. Es ist jedoch zulässig, in einer Rasenreihengrabstätte zusätzlich eine Urne zu bestatten. Die Anlage und Pflege erfolgt auf Dauer der Ruhe-/Nutzungszeit ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden. Blumenschmuck, Vasen, Pflanzschalen, Grablichter usw. dürfen nur auf die hierfür angelegten Kranzablageplätze abgelegt werden. Für die Kennzeichnung der Grabstätte ist von der Antragstellerin/dem Antragsteller eine Grabplatte bereitzustellen, die von der Friedhofsverwaltung in die Rasenfläche eingesetzt wird.
§ 16b
Anonyme Grabstätten
Anonyme Grabstätten sind für Erd- und Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeiten. Die Anlage und Unterhaltung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die §§ 18 und 27 gelten nicht.
§ 16 c
Pflegefrei Grabstätten in Sarg- oder Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- und Wahlgrabstätten in sogenannten Sarg- oder Urnengemeinschaftsanlagen mit eingeschränkter bzw. ohne gärtnerische Gestaltungsmöglichkeit durch den Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Die einheitliche Gestaltung erfolgt durch den Friedhofsträger. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind nicht zulässig bzw. nur an den vorgegebenen Ablagestellen erlaubt. Beschaffung und Einbau der Grabmale in der Sarg- oder Urnengemeinschaftsanlage obliegt den Nutzungsberechtigten im Rahmen dieser Friedhofssatzung.
(2) Die Pflege dieser Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit im Rahmen der Grabnutzungsgebühr umgelegt.
(3) In Sarggemeinschaftsanlagen, in denen eine eingeschränkte flächenmäßig vorgegebene eigene Gestaltungsmöglichkeit durch die Nutzungsberechtigten auf Wunsch besteht, hat die Pflege dieser Teilfläche durch den Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu erfolgen. Der Wunsch nach eigener Gestaltungsmöglichkeit kann jederzeit gegenüber der Friedhofsverwaltung widerrufen werden. Diese Teilfläche wird dann gestalterisch dem Gesamtcharakter der Grabgemeinschaftsanlage durch die Friedhofsverwaltung angepasst. Diese teilweise Gestaltungsmöglichkeit hat keine Auswirkung auf die Grabnutzungsgebühr.
§ 16 d
Waldgrabstätten
- 1. Waldgräber sind Urnengrabstellen ohne gärtnerische Gestaltungsmöglichkeit durch die Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Die einheitliche Gestaltung und Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger. Jegliche Anbringung von Blumenschmuck, Vasen, Pflanzschalen, Grablichtern usw. ist nicht gestattet.
(2) Für die Kennzeichnung der Grabstätte ist im Rahmen der Friedhofssatzung von der/dem Nutzungsberechtigten eine Namenstafel bereitzustellen, die zur räumlichen Abgrenzung der einzelnen Grabstellen von der Friedhofsverwaltung an einer Palisade aus Granit befestigt wird.
§ 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.
§ 17a
Grabstätte für Totgeburten
(1) Auf dem Friedhof Gescher wird ein gesondertes Grabfeld für die Bestattung von Totgeburten (Sternenkinder) vorgehalten. (2) Totgeburten sind all diejenigen Kinder, die mit einem Körpergewicht von hochstens 500 Gramm vor oder während der Geburt versterben. Sie konnen nur in einem darauf geeigneten Behältnis auf dem unter Abs. 1 genannten Grabfeld beigesetzt werden. (3) Totgeburten mit einem Körpergewicht über 500 Gramm konnen ebenfals auf dem unter Abs. 1 genannten Grabfeld beigesetzt werden, sofern die Beisetzung in einer Urne erfolgt. (4) Die Beisetzung von Totgeburten erfolgt bzw auf Antrag der Angehörigen. Ein Anspruch auf einer Grabstände innerhalb des Grabfeldes besteht nicht, ein Nutzungsrecht an der zugewiesenen Grabstände wird nicht verliehen. Eine Dokumentation im Bestattungsbuch erfolgt nicht. (5) Gebühren für die Grabstände von Totgeburten sowie für deren Beisetzung werden nicht erhoben.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen (§ 20) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) entfallen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antrag-
steller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechen. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung erreicht werden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 20
Grabmale - Gestaltungsvorschriften
- 1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Die Grabplatten auf den Rasengräbern und in der Urnengemeinschaftsanlage müssen die einheitlichen Maße von 0,40 m Breite; 0,30 m Höhe und eine Stärke von 0,04 m – 0,06 m aufweisen. Die Grabplatten in der Urnengemeinschaftsanlage müssen bei den Reihengräbern die einheitlichen Maße von 0,30 m Breite; 0,20 m Höhe und eine Stärke von 0,03 – 0,04 m; bei den Wahlgräbern die einheitlichen Maße von 0,40 m Breite; 0,30 m Höhe und eine Stärke von 0,03 – 0,04 m aufweisen. Die Namenstafeln für die Waldgrabstätten müssen die einheitlichen Maße von 0,06 m – 0,12 m Breite sowie 0,06 m – 0,12 m Höhe in eckiger Grundform aufweisen und mit einem Loch zur Befestigung versehen sein.
(2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Stein, Holz oder Metall - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.
Grabmäler sollen möglichst keinen sichtbaren Sockel haben.
(3) Alle sichtbaren Seiten des Grabmals (auch Rückseite) sollen gleichartig bearbeitet werden.
(4) Nicht zugelassen sind:
a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und entsprechend bearbeitet sind,
b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement oder Porzellan,
c) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Topf- oder Grottensteinen,
d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
e) Lichtbilder.
(5) Liegende Grabmäler die aus bodenversiegelnden Materialien bestehen, *\text{dürfen maximal 1/3 der Grabfläche abdecken. Stehende Grabmäler sollen nicht hoher als 1,00 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein. Dabei soll das Größenverhältnis 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.} (6) In Grabfeldern ist bei kopfseitig aneinandergrenzenden Gräbern für das Denkmal ein Abstand von 25 cm von der jeweils oberen Grabgrenze einzuhalten. (7) entfallen. (8) Firmenbezeichnungen)dürfen nicht angebracht werden. (9) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar halt, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 21
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 22
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch
beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabma-
len im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschiet dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 Abs. 1 hergericht und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Im historischen Teil des Friedhofes sind die Einfassungen der Gräber durch Grünpflanzen vorzunehmen. Einfassungen aus Stein sind unzulässig.
Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzbeet ist als bodengleiches Beet anzulegen; Grabhügel sind nicht zugelassen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (4) Die Herrichtung und jeder wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Die seitlichen Abgrenzungen zu den Nachbargräbern sowie die Abgrenzung zum Weg bestehend aus einer bodengleichen, schmalen, einreihigen Plattierung oder einem Randstreifen werden im Interesse der Einheitlichkeit der Gräberfelder durch den Friedhofsträger angelegt.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 26 Gärtnerische Gestaltung
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.
(2) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von großwüchsigen Bäumen oder Sträuchern, sowie Hecken, Gehölzen und Hängeformen; Gehölze sollten eine Endgröße von 1,20 m nicht übersteigen.
b) entfallen,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit,
e) das Abdecken der Grabstätte mit Kies, Platten, Folien oder ähnlichem.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 25 und 18 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
(4) entfallen.
§ 27
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 29
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grab abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(4) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf eine Nutzungszeit nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 4 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 31
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchfuhrt,
d) als Gewerbetriebender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchfuhrt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 nicht anziegt,
f) entgegen § 19 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen erreicht, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 27 vernachlüssigt. (2) Die Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro gehndet werden.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 12.09.1989 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Die Änderungen der
- 1. Änderungssatzung treten am 01.01.2009 in Kraft.
- 2. Änderungssatzung treten am 01.01.2010 in Kraft
- 3. Änderungssatzung treten am 01.01.2013 in Kraft.
- 4. Änderungssatzung treten am 01.06.2016 in Kraft.
- 5. Änderungssatzung treten am 01.01.2017 in Kraft.
- 6. Änderungssatzung treten am 01.01.2021 in Kraft.
- 7. Änderungssatzung treten am 01.01.2022 in Kraft.
- 8. Änderungssatzung treten am 01.01.2023 in Kraft.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gescher?
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