🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührenordnungder Katholischen Kirchengemeinde
St. Heinrich, Reken
Der Kirchenvorstand der katholische Kirchengemeinde St. Heinrich, Reken hat gemäß § 32 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe St. Heinrich, Groß Reken, St. Antonius, Klein Reken, St. Elisabeth, Bahnhof Reken und St. Marien, Maria Veen die Gebührenordnung vom 21.03.2011 wie folgt geändert:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührengrundsatz
(1) Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Kirchengemeinde St. Heinrich, Reken - einschließlich der sonstigen Bestattungseinrichtungen - sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist. (3) Die Gebührenberechnung erfolgt aufgrund gebührenrechtlicher Grundsätze. Insbesondere haben Leistungen des Friedhofsträgers und Gebühren in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen. Nach dem Kommunalabgabengesetzen NW hat das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung (Friedhof) zu decken, eine Überschreitung soll nicht staatfinden. Die Gebührenkalkulation erfolgt kontinuierlich unter Berücksichtigung der ansatzfähigen Kosten.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren gem. § 1 ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
a) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
b) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
c) das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) die Gebühren durch eine gegenüber der Friedhofsverwaltung abgegebene oder über Beauftragte mitgeteilte Erklärung übernommen hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Unabhängig von einer Anfechtung des Gebührenbescheides durch gerichtliche Klage, kann die Kirchengemeinde die Gebührenforderung durch die communale Vollstreckungsbehörde beitreiben halten.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Gegen die Gebührenanforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
§ 5 Nutzungsgebühren
Die Gebühren für Nutzungsrechte betragen
- 1. bei Reihengräberna) für Verstorbene bis einschließlich 5 Jahre 200,00 €
- b) für Verstorbene über 5 Jahre 600,00 € c)Rasenreihengrab auf besonderem Grabfeld inkl.Pflege fur Verstorbene bis einschließlich 5 Jahre 1.500,00 € d)Rasenreihengrab auf besonderem Grabfeld inkl.Pflege fur Verstorbene uber 5 Jahre 1.900,00 € e)Rasenurnengrab auf besonderem Grabfeld inkl.Pflege 1.675,00 €
- 2. bei Wahl- und Familiengräberna) je Grabstelle nebeneinander 600,00 €
- b) Tiefenbestattung je Grabstelle übereinander 600,00 € je Grabstelle (2 Belegpläte)
- c) Veränderung des Nutzungsrecht je Grabstelle/ je Jahr 24,00 €
- d) Urnenbeisetzung auf Wahl- und Familiengrab 550,00 € zzgl. fehlender Nutzungszeit je Grabstelle/ je Jahr 24,00 €
- e) im Falle des vorzeitigen Verzichts auf die Nutzung jährlich pro Grabstelle vor Ablauf der Ruhezeit 50,00 €
- 3. a) Wahlurnengrab Nutzungszeit 25 Jahre Gebühren Nutzungsrecht je Grabstelle 550,00 € zzgl. fehlender Nutzungszeit je Grabstelle/ je Jahr 22,00 €
b) Rasenurnengrab Nutzungszeit 25 Jahre Gebühren Nutzungsrecht je Grabstelle 1.675,00 € zzgl. fehlender Nutzungszeit je Grabstelle/je Jahr 67,00 €
(*) c) Rasenreihengrab Nutzungszeit 25 Jahre Gebühren Nutzungsrecht je Grabstelle 1.900,00 € zzgl. fehlender Nutzungszeit je Grabstelle/je Jahr 76,00 €
(*) Ergänzung zur Gebührenordnung aufgrund des Kirchenvorstandsbeschluss mit staatsaufsichtlichen Genehmigungsvermerk und kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Bischöfliche Generalvikariat am 07.02.2014
(*) d) Urnengrabstätte unter Bäumen Nutzungszeit 25 Jahre Gebühren Nutzungsrecht je Grabstelle 925,00 €
(*) Ergänzung zur Gebührenordnung aufgrund des Kirchenvorstandsbeschluss vom 21.12.2020
- 4. Vorzeitiger Kauf eines Rasengrabes 1.900,00 € (Nutzungsbeginn wird mit Bestattungsdatum festgesetzt, evtl. Mehrkosten werden nach berechnet)
- 5. Gebühren für Friedhofshallea) auf dem Friedhof St. Heinrich Einsegnungshalle 170,00 € Aufbahrungsraum 200,00 €
b) auf dem Friedhof St. Marien und St. Elisabeth Einsegnungshalle 100,00 € Aufbahrungsraum 200,00 €
§ 6 Öffentliche Bekanntmachung
Die Veröffentlichung der Friedhofsgebührenordnung erfolgt durch zweiwöchigen Aushang ander Tafel für kirchenamtliche Bekanntmachungen sowie durch Aushang am Friedhof.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 21.03.2011 außer Kraft.
48734 Reken, den 21. 12. 2020 Die Kath. Kirchengemeinde St. Heinrich, Reken
Vorsitzender
Siegel Kirchenvorstand
2. Friedhofssatzung Stand: 2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung für die Friedhöfe der katholischen Kirchengemeinde St. Heinrich, Reken
I. Allgemeines
§ 1
Träger der Friedhöfe und Geltungsbereich
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche und zugleich kirchliche Einrichtung der katholischen Kirchengemeinde (can. 1240 CIC). Er ist ein Ort des Gedenkens, der Trauer, Besinnung und Einkehr. Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde bei der Verwaltung und dem Betrieb des Friedhofes. Er kann diese Aufgaben auch einem Ausschuss übertragen. Die Katholische Kirchengemeinde St. Heinrich, Reken ist als Körperschaft des öffentlichen Rechtes Rechtsträgerin nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen (Stand: 01.10.2014) und damit zur Regelung folgender Bestimmungen durch Satzung verpflichtet.
(2) Die Regelungen dieser Friedhofsordnung gelten für die im Gebiet der katholischen Kirchengemeinde St. Heinrich, Reken gelegenen Friedhöfe St. Heinrich (Reken), St. Marien (Maria Veen), St. Antonius (Klein Reken) und St. Elisabeth (Bahnhof Reken). Sollten einzelne Regelungen dieser Satzungen nur einen der genannten Friedhöfe betreffen, ist dieses in der Satzung ausdrücklich erwähnt.
§ 2
Zweck der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode im Bereich der kath. Kirchengemeinde St. Heinrich, Reken ihren 1. Wohnsitz hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung einer Wahlgrabstätte/ Familiengrabstätte haben. Andere Verstorbene können beigesetzt werden, wenn eine anderweitige Beisetzungsmöglichkeit nicht besteht. Auswärtige können aufgrund besonderer Genehmigung beigesetzt werden.
§ 3
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhofsträger ist berechtigt, den Friedhof ganz oder teilweise zu schließen oder zu entwidmen. Die Schließung steht der Möglichkeit weiterer Beisetzungen entgegen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seinen Charakter als Ruhestätte der Toten. Schließung und Entwidmung werden in der für die Kirchengemeinde üblichen Form öffentlich bekannt gegeben. Sind nur einzelne Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid. Vor einer Schließung ist dies den zuständigen Behörden anzuzeigen.
(2) Eine völlige oder teilweise Entwidmung ist jedoch nur zulässig, wenn der Friedhofsträger für Grabstätten, deren Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, gleichwertige Grabstätten angelegt und Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt hat, oder dies auf dem Friedhof eines anderen Träger sicherstellt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen oder in sonstiger Weise bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhöfe können vorübergehend aus besonderem Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden.
§ 5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Weisungen von durch die Friedhofsverwaltung berechtigten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fortbewegungsmitteln aller Art, Kinderwagen, alters- oder krankheitsbedingte Gehhilfen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren; Ausnahmegenehmigungen erteilt die Friedhofsverwaltung;
b) Waren und entgeltliche Dienstleistungen aller Art, insbesondere Kränze und Blumen anzubieten oder zu bewerben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende oder anderweitig nicht vertretbare Arbeiten auszuführen;
d) ohne Beauftragung durch Angehörige oder der Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film- und Tonaufnahmen, Fotoaufnahmen oder vergleichbarem zu machen;
e) Druckschriften zu verteilen und Sammlungen durchzuführen; ausgenommen sind notwendige Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier üblich sind, oder in anderen Fällen durch Zustimmung der Friedhofsverwaltung;
f) Abraum- und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Hinweise über Abfalltrennung sind zu beachten;
g) den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten (soweit eine Notwendigkeit nicht gegeben ist);
h) zu lärmen, zu lagern, zu spielen, und zu rauchen;
i) der Verzehr von Speisen oder Getränken;
k) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde oder vergleichbaren Hilfen, welche dem Nutzer den Zugang zum Friedhof notwendigerweise ermöglicht.
l) Pflanzen, Tier und Pilz tötende Giftstoffe, wie z. B. Herbizide, Fungizide und Pestizide anzuwenden;
(4) Ausnahmen kann nur die Friedhofsverwaltung zulassen. Dies jedoch nur dann, wenn sie mit dem Zwecke des Friedhofes in Einklang zu bringen sind.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Gewerbetriebende, insbesondere Steinmetze, Bildhauer, Gartner und Bestatter, bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Kirchengemeinde. Die Tätigkeit kann nur erlaubt werden, wenn sie mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Zulassung soll auf max. drei Jahre befristet erteilt werden. Die schriftliche Zulassung ist auf Verlangen Berechtigter vorzuzeigen. (2) Die Zulassung ist von einem Nachweis abhängig zu machen, dass der Gewerbetriebende zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit von der zuständigen Berufskammer berechtigt ist. Bei Personen aus EU-Mitgliedsländern sind die Bestimmungen der jeweiligen Länder ausschlaggebend$^{1}$. Bei Gewerbetriebenden aus Nicht-EU-Ländern gelten die Bestimmungen für inländische Personen. (3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Gewerbetriebende für die Ausführung seiner Tätigkeit einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung widerrufen, insbesondere dann, wenn Verstöbe gegen die Ordnung vorliegen oder der Gewerbetriebende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlüssig ist. (5) Gewerbetriebende haben die Vorschrift dieser Ordnung einzuhalten. Weitere Ausführungsbestimmungen, Einschränkungen, Regelungen zum Entzug der Zulassung oder Ausnahmen, kann die Friedhofsverwaltung im Zulassungsverfahren regeln.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung und Leitung von Beerdigungen
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Kirchengemeinde (Pfarramt) anzumelden. Die nach den einschlagigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen über die Zulässigkeit der Beisetzung ausgestellten Bescheinigungen sind der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Wird die Bestattung in einer Wahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Die Kirchengemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. Leichen, die nicht innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
¹ Die Bestimmungen über Gewerbetreibende aus EU-Mitgliedsländern sind auf www.portal21.de abrufbar.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang und 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind ausnahmsweise größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Urnen
(1) Urnen können aus dauerhaftem Material außer Kunststoff hergestellt sein. Werden Überurnen verwendet, muss die eigentliche Urnenkapsel aus zersetzbarem Material sein.
§ 10
Gräber
(1) Die Fläche des Einzelgrabes ist genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Gräber sind für Erwachsene 2,10 m Länge und 0,90 m Breite, für Kinder unter 5 Jahren 1,20 m Länge und 0,60 m Breite anzusetzen. Die Grabtiefe soll für Erwachsene 1,80 m und für Kinder unter 5 Jahren 1,40 m betragen. (2) Zwischen Grabsohle und hochstem Wasserstand muss eine Filterschicht von 0,70 m verbleiben. Mithin muss zwischen Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) und hochstem Grundwasserstand ein Abstand von mindestens 2,50 m vorhanden sein. Der Abstand zwischen den Einzelgräbern muss mindestens 0,30 m betragen.
§ 11
Urnengräber
(1) Die Beisetzung von Urnen erfolgt in der Regel in Urnengräbern. Diese sind mindestens 0,60m x 0,80m groß. Der Abstand zwischen Urne und Erdoberfläche beträgt mindestens 0,50m. (2) Für Urnengräber ist ein gesondertes Urnengräberfeld angelegt. Die Beisetzung von Urnen in Reihen- oder Wahlgrabstätten ist nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes gestattet. Nähres hierzu wird unter dem Abschnitt IV dieser Ordnung geregelt. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Gräber eingeebnet und noch erhaltene Urnen an geeigneter Stelle in wurdiger Weise beigesetzt. Mit Ablauf der Ruhefrist sind auch die Rechte an den Aschenresten erloschen.
§ 12
Ruhezeiten
(1) Für die Friedhöfe beträgt die Ruhezeit für alle Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen generell 25 Jahre.
§ 13
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Umbettung unterbricht nicht den Ablauf der Ruhefrist. (3) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige. Die schriftliche Einverständniserklärung der Nutzungsberechtigten der von der Umbettung betroffenen Gräber ist beizufügen. Sind Angehörige nahenen Verwandtschaftsgrades oder auch desselben Verwandtschaftsgrades vorhanden, so müssen auch diese der Umbettung zustimmen. Der Zeitpunkt der Umbettung wird durch die Kirchengemeinde festgelegt. (4) Die Umbettung bedarf auch der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegt. (5) Neben der Zahlung der Gebühren und Nebenkosten für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen.
IV. Art und Inhalt von Nutzungsrechten
§ 14
Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestelltten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. An ihren bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung. (2) Die Friedhöfe bieten unterschiedliche Nutzungsrechte an. Aus dieser Ordnung kann kein Recht hergeleitet werden, ein Nutzungsrecht auf einem bestimmten Friedhof zu erwirken, wenn diese Nutzungsrecht nicht ausdrücklich für diesen Friedhof in dieser Satzung festgeschrieben ist.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen mit einer oder mehreren Grabstellen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit für Erwachsene des betreffenden Friedhofes verliehen und deren Lage mit dem Erwerber abgestimmt wird. (2) In einer Wahlgrabstätte konnen der Nutzungsberechtigte und die Verstorbenen seiner Familie beigesetzt werden. Hierzu zahlen Ehegatten, Kinder und Geschwister. Es ist zulässig, auf einer Wahlgrabstätte bis zu zwei Urnen beizusetzen. Hierzu ist aber die ausdrückliche Genehmigung des Kirchenvorstandes einzuholen, der über den schriftlich einzureichenden Antrag entscheidet. (3) Tiefenbestattungen sind auf den Friedhofen St. Heinrich, Groß Reken und St. Elisabeth, Bahnhof Reken zulässig.
§ 16
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Einzelgräber, die aus Anlass des Todes der Reihe nach vergeben werden. Die Nutzungszeit daran ist identisch mit der für den betreffenden Friedhof geltenden Ruhezeit. (2) In einem Reihengrab kann nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Die Beisetzung einer Urne staat eines Sarges ist zulässig.
§ 17
Urnengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Ruhezeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte konnen 2 Urnen bestattet werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Urnenwahlgrabstätte ist möglich. (3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 18
Besondere Grabfelder
(1) Auf allen Friedhofen werden Rasenreihengraber für Erdbestattungen vorgehalten. Für die Kennzeichnung der Grabstätten ist auf Kosten der Antragstellerin / des Antragstellers eine Grabplatte in der Höhe von 0,30m x 0,30m bereitzustellen, die von der Friedhofsverwaltung in das Rasenreihengrab eingesetzt wird. Die Gestaltung der Grabplatten erfolgt einheitlich und wird vom Kirchenvorstand vorgegeben. Eine individuelle Gestaltung der Grabplatten ist untersagt. Die Kosten für die Grabplatte werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (2) Die Anlage und Pflege der in Abs. 1 genannten Grabstätten übernimmt die Kirchengemeinde für die Dauer der Ruhezeit. Die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden. Alle hierdurch entstehenden Kosten werden durch eine Gebühr abgegolten, die sich aus der Friedhofsgebührenordnung ergibt. (3) Es ist nicht gestattet, Blumenschmuck oder Kerzen auf den vorgenannten Grabstätten aufzustellen oder abzulegen. Widerrechtlich abgelegte oder aufgestellte Gegenstände werden durch die Kirchengemeinde entsorgt. Ein Anspruch auf Erstattung des Geldwertes gegen die Kirchengemeinde besteht nicht. (4) Die Vergabe der Rasenreihengraber erfolgt aus Anlass des Todes der Reihe nach. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte ist nicht möglich. (5) Anonyme oder namenlose Rasengräber)dürfen nicht angelegt werden.
§ 19
Grabstätten unter Bäume
(1) Soweit these Grabstätten auf den Friedhöfen der Kath. Kirchengemeinde St. Heinrich, Reken angeboten werden, dienen diese Grabstätten ausschließlich für Urnenbestattungen. Die Vergabe erfolgt aus Anlass des Todes der Reihe nach. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstätte ist nicht möglich. (2)Die Anlage und Pflege der in Abs. 1 genannten Grabstätten übernimmt die Kirchengemeinde für die Dauer der Ruhezeit. Alle hierdurch entstehenden Kosten werden durch eine Gebühr abgegolten, die sich aus der Friedhofsgebührenordnung ergibt. (3) Das Ablegen von jeglichem Grabschmuck oder gar Einpflanzen von Blumen sowie das Aufstellen und entzünden von Kerzen ist nicht gestattet. Widerrechtlich abgelegte oder aufgestellte Gegenstände werden durch die Kirchengemeinde entsorgt. (4) Die Angaben der hier beigesetzten Personen werden an einerzentralen Stelle festgehalten. Die Gestaltung der Namenstafel erfolgt einheitlich und wird von der Kirchengemeinde vorgegeben. Die Kosten für die Namenstafeln werden bei den Friedhofsgebühren in Rechnung gestellt. (5) Anonyme oder namenlose Grabstätten)dürfen nicht angelegt werden.
§ 20
Inhalt des Nutzungsrechtes
(1) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und die Pflicht zur Pflege der Grabstände. In Fällen, in denen eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Pflicht zur Grabpflege. Die Kirchengemeinde stellt über den Erwerb des Nutzungsrechtes eine Urkunde aus. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten entspricht der jeweiligen Ruhezeit auf dem betreffenden Friedhof. (3) Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nur an Wahlgrabstätten möglich. Das Nutzungsrecht an Reihen- und Urnengräbern endet mit Ablauf der jeweiligen Ruhefrist. An Grabstätten nach § 17, § 18 und § 19 dieser Satzung ist ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts nicht möglich. (4) Eine Beisetzung darf nur statfinden, wenn die Ruhezeit nicht über die Nutzungszeit hinausgeht oder eine Veränderung des Nutzungsrechtes an der Wahlgrabstätte von der Kirchengemeinde gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr nach der jeweils gültigen Gebührenordnung gewährt worden ist. Sind Ruhezeit und Nutzungszeit abgelaufen, besteht kein Anspruch auf eine weitere Veränderung der Nutzungszeit. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht des betreffenden Friedhofes verlangert werden.
§ 21
Übergang von Nutzungsrechten
(1) Die Übertragung von Nutzungsrechten zu Lebzeiten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Bei Wahlgrabstätten kann die Zustimmung verweigert werden, wenn der Übernehmer nicht die persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Nutzungsrechtes gemäß § 2 dieser Satzung erfüllt.
(2) Für den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen ist das Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Nutzungsrechte gehena. bei Versterben des Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten über. b. In allen anderen Fällen auf eines der Kinder der beigesetzten Eltern über und zwar nach der Reihenfolge des Alters. Ist eines der Kinder Mitglied der Kirchengemeinde, so ist es bevorrechtigt. Sind mehrere Kinder Mitglied der Kirchengemeinde, erwirbt das älteste von ihnen das Nutzungsrecht. Haben die Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur dann wirksam, wenn die Kirchengemeinde zustimmt. c. Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel. Abs. 2b Satz 3 gilt entsprechend. d. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übergehen. Abs. 2 b Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Geht das Nutzungsrecht auf Personen über, die nicht die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Pflicht zur Pflege.
(4) Über die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen stellt die Kirchengemeinde auf Antrag eine Urkunde aus.
(5) Ist niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die Kirchengemeinde den Erben in Anspruch nehmen. Das Nutzungsrecht endet in diesem Falle mit Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten.
§ 22
Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann unter den Voraussetzungen des § 2 dieser Satzung für die Gesamtdauer der Nutzungszeit wieder erworben werden. Der Nutzungsberechtigte muss vor Ablauf der Nutzungszeit einen entsprechenden Antrag stellen.
(2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern ist notwendig, wenn die restliche Nutzungsdauer nicht mehr der Ruhezeit gemäß § 12 dieser Satzung entspricht. Das Nutzungsrecht ist um die fehlende Zeit für das gesamte Wahlgrab zu verlängern.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte ohne Zeitbestimmung, oder mit einer Zeitbestimmung über 40 Jahre, z.B. Familiengrabstätten ohne Begrenzung der Nutzungsdauer (sog. Erbbegräbnisse), werden auf 40 Jahre seit der ersten Bestattung beschränkt. Bestehen jedoch noch Ruhefristen, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhefrist. Die Verkürzung des Nutzungsrechtes erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Kirchengemeinde.
§ 23
Beendigung von Nutzungsrechten
(1) Bei Beendigung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte auf eigene Kosten zu räumen. Die Kirchengemeinde benachrichtigt den Nutzungsberechtigten von der bevorstehenden Beendigung und fordert ihn schriftlich auf, die Grabstätte auf seine Kosten abzuräumen. Diese Aufforderung hat eine Androhung zu enthalten, dass nach erfolglosem Ablauf der genannten Frist das Abräumen durch die Kirchengemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten erfolgt. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige
bauliche Anlagen und Bepflanzungen zu verwahren. Die Grabmale fallen ohne Entschädigung in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde.
(2) Bei Räumung der Grabstätte sind der Grabstein, Blumenschmuck, verlegte Steinplatten etc. zu entfernen. Von der Kirchengemeinde veranlasste Begrenzungen der Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde und)dürfen nicht entfern werden. (3) Erfolgt die Räumung der Grabstätte nicht in der gesetzten Frist, kann die Kirchengemeinde die Grabstätte ohne erneute Aufforderung an den Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten abräumen halten. (4) Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht besteht, gilt §20 dieser Friedhofssatzung entsprechend. (5) Bei Urnengräbern und bei den in Wahlgräbern beigesetzten Urnen werden die noch vorhandenen Aschen an besonderer Stelle von der Kirchengemeinde oder ihrem Beauftragtem in den Erdboden gegeben. (6) Ein vorzeitiger Verzicht des Nutzungsrechts kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Friedhofsausschusses erfolgen. Der Verzicht ist schriftlich unter Benennung von Gründen zu beantragen. Im Falle der Genehmigung werden für jeder verbleibende Jahr der vereinbarten Nutzungszeit Gebühren nach der Gebührenordnung erhoben. Die Regelungen zu Absatz 1 Satz 1 und zu den Absätzen 2 bis 5 gelten entsprechend.
V. Gestaltung von Gräbern
§ 24
Grabmale
(1) Die Nutzungsberechtigten können auf Wahl- oder Reihengräbern Grabmale errichten. Sie müssen christlichen Grundsätzen entsprechen und in ihrer Symbolik den Glauben an die Auferstehung verkunden. Das Denkmal soll den Name des/der Beigesetzten enthalten. (2) Die Grabmale und Einfassungen sollen aus Naturstein oder anderen wetterbeständigen Materialien außer Kunststoffen hergestellt sein. Sie dürfen bei Reihen- und Wahlgräbern nicht größter als 1,20 m Höhe und 0,60 m Breite je Grabstelle sein. Werden Stelen aufgestellt, dürfen diese eine Höhe von 1,40 m Höhe und 0,40 m Breite nicht überschreiben. In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichem Antrag hin der Friedhofsausschuss eine abweichende Höhe zulassen. Die Grabmäler auf Urnengräbern darf das Maß von 0,50 m Höhe und 0,40 m Breite je Grabstelle nicht überschreiben. (3) Auffällige Farbanstriche oder Firmenbezeichnungen an oder auf den Grabmalen sind nicht gestattet.
§ 25
Errichtung und Standsicherheit
(1) Die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen ist der Kirchengemeinde spätestens zwei Wochen vorher zur Genehmigung anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die Baupläne vorzulegen und der ausführende Unternehmer zu benennen. Die Kirchengemeinde erteilt unverzüglich die Genehmigung, wenn Gründe nicht entgegenstehen. Bei Verstößen gegen diese Regelung
wird das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Kirchengemeinde oder deren Beauftragten entfernt.
(2) Grabmale, Kreuze oder Stelen müssen nach den anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) fundamentiert und befestigt sein, um ihre dauerhafte Standsicherheit, auch beim Öffnen der Grabstätte und benachbarter Grabstätten, zu gewährleisten. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(3) Die Grabmale sind fortwährend in verkehrssicherem Zustand zu halten. Insbesondere im Frühjahr nach Ende der Frostperiode hat der Verantwortliche eine Überprüfung vorzunehmen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten wer nutzungsberechtigt ist.
(4) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.
(5) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der verantwortlichen Person vorzunehmen oder das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder Teile davon aufzubewahren, soweit der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist.
(6) Ein Grabmal darf nur errichtet oder verändert werden, wenn die Friedhofsverwaltung vorher schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch für Provisorien. Grablaternen, die über 0,50 m hoch sind, bedürfen ebenso der schriftlichen Zustimmung. Der Nutzungsberechtigte stellt mindestens 3 Wochen vor dem beabsichtigten Baubeginn einen Antrag zur Grabmalgenehmigung. Dabei muss das Nutzungsrecht nachgewiesen werden. Mit der Anzeige sind die Baupläne vorzulegen und der ausführende Unternehmer zu benennen.
Die Kirchengemeinde kann in begründeten Fällen die Errichtung untersagen.
§ 26
Grabgestaltung, Grabpflege
(1) Die Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die erstmalige Herrichtung des Grabes muss spätestens einen Monat nach der Beisetzung erfolgen. Bäume und Sträucher, die 1,40 m Höhe übersteigen, dürfen nicht gepflanzt werden. Bei Überschreiten der Wuchshöhe von 1,40 m Höhe sind die Gehölze zurück zuschneiden oder zu entfernen.
(2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Grab sich in einem gepflegten und ordnungsgemäßen Zustand befindet. Nutzungseberechtigte von Grabstätten in ungepflegtem Zustand werden durch die Kirchengemeinde schriftlich aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen die Grabstelle in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. In dem Aufforderungsschreiben wird angedroht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist die Grabstätte abgeräumt und eingeebnet werden kann, wobei die abgeräumten Gegenstände wie Grabmal, Blumenschmuck und dergleichen entschädigungslos in das Eigentum der Kirchenge-
meinde übergehen. Nach Verstreichen der gesetzten Frist entscheidet der Kirchenvorstand über das Abräumen des Grabes.
(3) Die Grabflächen sind zum überwiegenden Teil zu bepflanzen bzw. mit organischem Material zu gestalten; nur ein Viertel der Fläche darf mit Naturstein gestaltet werden. Teil- und Ganzabdeckungen für Wahl- und Reihengräber sind nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlungen werden unerlaubte Grabgestaltungen unverzüglich auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt. Die Kirchengemeinde kann einheitliche Grabeinfassungen für Wahl- und Reihengräber anordnen.
§ 27
Kunststoffverbot
(1) Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, abbaubaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Trauerfeier vom Grab zu entfernen. (2) Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke Kunststoffe verwendet worden, hat der Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt auch für unbenutzbar gewordene Grableuchten.
VI. Schlussvorschriften
§ 28
Bekanntmachung
(1) Die Kirchengemeinde kann Bekanntmachungen, die an alle Nutzungsberechtigten gerichtet sind, durch Aushang in der Pfarrkirche, in den Filialkirchen sowie an den Friedhofen vornehmen, insbesondere Änderungen dieser Satzung und zur Gebührenordnung für die Friedhofe. (2) Aufforderungen an Nutzungsberechtigte, mit denen besondere Zwangmaßnahmen zur Vornahme von Handlungen eingeleitet werden, erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nichtbekannt oder hat sich die Zustellung des eingeschriebenen Briefes als unmöglich erwiesen, erfolgt die Zustellung durch vierwöchigen öffentlichen Aushang. Die schriftliche Aufforderung muss die geforderte Handlung beschreiben, eine ausreichende Frist zur Erledigung setzen und ankündigen, was im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist geschieht. Sind mehrere Nutzungsberechtigte vorhanden, ist die Zustellung an einen Nutzungsberechtigten ausreichend.
§ 29
Gefahrenabwehr
(1) Die Kirchengemeinde kann zur Abwendung drohender Gefahren für Leib und Leben in Rechte der Nutzungsberechtigten und Dritter, sowieit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist, eingreifen. Soweit ihr hierdurch Kosten entstehen, kann sie diese von den Nutzungsberechtigten oder Dritten, von dem die Gefahr ausging, ersetzt verlangen. (2) Für Schäden, die durch höhere Gewalt oder Vandalismus entstehen, wird seitens der Kirchengemeinde keine Haftung übernommen. (3) Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungsgemäbe Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen oder durch dritte Personen oder durch Tiere
entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Katholische Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(4) Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals des Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert. Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Kath. Kirchengemeinde für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
§ 30
Trauerfeiern
(1) Trauer- oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung staatfinden oder die durch einen anderen als den Geistlichen oder offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Kirchengemeinde. (2) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, sich Reden und Texte dieser Veranstaltung vorlagen zu halten. Politische Veranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.
§ 31
Trauerhalle, Leichenhalle
(1) Die Kirchengemeinde unterhalb Leichen- und Trauerhallen. Die Leichen und Aschen werden in den Leichenzellen aufgenommen und alle Bestattungen erfolgen von den Friedhofshallen aus. Es gelten besondere Öffnungszteiten, die im Aushang auf den Friedhöfen vermerkt sind. (2) Die Trauerhalle dient der Durchführung von Trauerfeierlichkeiten. Sie ist ein Gotteshaus und darf nicht für profane Trauerfeierlichkeiten genutzt werden.
§ 32
Gebühren
(1) Die Kirchengemeinde erlässt für die Nutzung der Friedhöfe, der Leichen- und Trauerhallen eine besondere Gebührenordnung
§ 33
Datenschutz
(1) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringung sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den damit verbundenen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen ist nur zulässig, wenn und soweita. es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist oderb. der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und nicht ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person entgegensteht.
(3) Im Übrigen findet die Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 34
Bekanntmachung/ Inkrafttreten
(1) Die Friedhofssatzung wird bekannt gemachta. durch zweiwöchigen Aushang an den Tafeln für kirchliche Bekanntmachungen in der Pfarr- und in den Filialkirchenb. durch Aushang am Friedhofc. durch eine Anzeige in der „Borkener Zeitung"
(2) Sie kann auch während der Dienstzeiten im Pfarrbüro eingesehen werden.
(3) Die Friedhofssatzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Reken, den
Für die Kath. Kirchengemeinde St. Heinrich, Reken
AZ: 110-KKG#22162/2015
kirchenaufsichtlich
G e n e h m i g t
Münster, 27.10.2016
Bischöfliches Generalvikariat
i. V.
A handwritten signature in black ink, appearing to read 'S. Döbbelt'.
Dr. Simon Döbbelt
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)