Friedhofsgebühren Legden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Legden · Nordrhein-Westfalen · PLZ 48739

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (in Kraft ab 01.05.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.071,24 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 294,43 € + Zuschlag einmalig 776,81 €
📄 § 1 Ziff. 1 lit. b Gebührentarif (Reihengrab, Personen über 5 Jahre)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.216,86 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 440,05 € + Zuschlag einmalig 776,81 €
📄 § 1 Ziff. 2 lit. a Gebührentarif (Wahlgrab 1-stellig)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.071,24 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Kein separater Urnenreihengrab-Tarif; Urne im Reihengrab statt Sarg zulässig (§ 14 FriedhS)
🧮 Grabnutzung 294,43 € + Zuschlag einmalig 776,81 €
📄 § 1 Ziff. 1 lit. b Gebührentarif i.V.m. § 14 Friedhofssatzung (Urne statt Sarg im Reihengrab zulässig)
Urnenwahlgrab (3 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 3 Urnen
1.134,68 €*
Mehrstelliges Grab für 3 Urnen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: Nur Urnenwahlgrab groß (0,80 m x 2,00 m) für max. 3 Urnen im Tarif; kein 1-stelliges Urnengrab bepreist (§...
💡 Umgerechnet: 378 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.134,68 € für 3 Urnen (= Ø 378 € je Urne)
📄 § 1 Ziff. 3 lit. a Gebührentarif (Urnenwahlgrab groß) i.V.m. § 10 Friedhofssatzung
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
583,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 583 € · Urne: 238 €
📄 § 3 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 Gebührentarif
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
178,71 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Ziff. 1 Gebührentarif

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (in Kraft ab 01.05.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​ Kirchlicher Friedhof Katholische Kirchengemeinde St. Brigida – St. Margareta, Legden — Gebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung

für den Friedhof Legden

der Katholischen Kirchengemeinde

St. Brigida – St. Margareta, Legden

Der Kirchenvorstand hat gemäß § 31 der Satzung für den Friedhof Legden der kath. Kirchengemeinde St. Brigida – St. Margareta, Legden in der Fassung vom 01.05.2023 am 27.03.2023 folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührengrundsatz

(1) Für die Inanspruchnahme des Friedhofes der Kirchengemeinde St. Brigida - St. Margareta in Legden - einschließlich der sonstigen Bestattungseinrichtungen - sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Benutzungsgebühren. (3) Die Gebührenberechnung erfolgt aufgrund gebührenrechtlicher Grundsätze. Insbesondere haben Leistungen des Friedhofsträgers und Gebühren in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen. Nach dem Kommunalabgabengesetzen NW hat das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung (Friedhof) zu decken, eine Überschreitung soll nichtstattfinden. Die Gebührenkalkulation erfolgt kontinuierlich unter Berücksichtigung der ansatzfähigen Kosten. (4) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzen die Verwaltung die zu zahlenden Gebühren im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren gem. § 1 ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

a) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

b) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

c) das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) die Gebühren durch eine gegenüber der Friedhofsverwaltung abgegebene oder über Beauftragte mitgeteilte Erklärung übernommen hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Unabhängig von einer Anfechtung des Gebührenbescheides durch gerichtliche Klage, kann die Kirchengemeinde die Gebührenforderung durch die communale Vollstreckungsbehörde beitreiben halten. (4) In besonderen Fällen konnen Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.

§ 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren:

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten. Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge, sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

§ 5 Umsatzsteuer

Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19%, Stand: Mai 2021).

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Gegen die Gebührenanforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt zum 01.05.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.05.2019 außer Kraft.

Legden, den 27.03.2023

Die Kath. Kirchengemeinde St. Brigida – St. Margareta, Legden

Siegel Kirchenvorstand

Vorsitzender bzw. stellvertretende/r Vorsitzende/r B. Kautz

Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung der Kath. Kirchengemeinde St. Brigida – St. Margareta, Legden in Legden vom 01.05.2023

Folgende Gebühren sind zu entrichten:

§ 1 Grabnutzungsgebühren

*Gebühr für die Überlassung einer Grabstätte. Sie dient der Deckung der anteiligen Kosten für Erwerb und Erschließung der Friedhofsfläche sowie für die Erstellung der Friedhofseinrichtung.*

  1. 1. Reihengräber
    • a) für die Bestattung einer Person bis zu fünf Jahren 213,42 €
    • b) für die Bestattung von Personen über fünf Jahren 294,43 €
  2. 2. Wahlgräber

a) Wahlgrab 1-stellig 440,05 €

b) Wahlgrab 2-stellig 518,92 €

c) Einfassung 2-stelliges Wahlgrab (verpflichtend für ein neues Grab im 577,68 € Grabfeld K und z. T. im Grabfeld G)

d) Wahlgrab 3-stellig 597,80 €

e) Wahlgrab 4-stellig 676,67 €

  1. 3. Urnengräber

a) Urnenwahlgrab groß 357,87 €

  1. 4. Pflegefreie Gräber in einer Gemeinschaftsgrabanlage (im Ruhegarten)

a) Reihengrab im Ruhegarten (Erdbestattung) 335,94 €

b) Urnengrab im Ruhegarten (Urnenbestattung) 292,73 €

Für diese Positionen ist der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit einem durch den Friedhofsträger zugelassenen Betrieb erforderlich

§ 2 Nacherwerbs-/Verlängerungsgebühren

  1. 1. Verlängerung Wahlgräber pro Jahr

a) Wahlgrab 1-stellig 13,53 €

b) Wahlgrab 2-stellig 15,01 €

c) Wahlgrab 3-stellig 16,50 €

d) Wahlgrab 4-stellig 17,99 €

e) Wahlgrab 5-stellig 21,22 €

f) Wahlgrab 6-stellig 24,58 €

  1. 2. Verlängerung Urnengräber pro Jahr

a) Urnenwahlgrab groß 11,58 €

§ 3 Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühren bestehen aus Ausheben und Verfüllen des Grabes und anteiligen Verwaltungskosten.

  1. 1. Sargbestattungen

a) für Verstorbene bis zu fünf Jahren 272,80 €

b) für Verstorbene über fünf Jahren 582,80 €

c) für Verstorbene über fünf Jahren mit Erschwerniszulage 687,80 €

Bei einem hohen Aufwand kann die Gebühr auch mit dem damit verbundenen Aufwand im Einzelfall berechnet werden.

  1. 2. Urnenbeisetzungen

a) Urne im Urnengrab 237,80 €

b) Urne im Erdwahlgrab 237,80 €

§ 4 Umbettungen und Exhumierung

Umbettungen und Exhumierungen werden nicht durch die Kirchengemeinde vorgenommen. Daher werden die für Umbettung und Exhumierung anfallenden Kosten unmittelbar vom beauftragten Unternehmen berechnet. Ein Vertrag kommt ausschließlich zwischen Beauftragendem und dem Unternehmer zustande. Die Bestimmung des Unternehmers erfolgt im Benehmen mit der Kirchengemeinde.

§ 5 Unterhaltungsgebühr zur Pflege des Friedhofes

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr dient der Deckung der anteiligen Kosten für die Pflege des Friedhofes (Pflege der Außenanlagen, Instandhaltungskosten, Abfallentsorgung, Bereitstellung von Gießwasser und anteilige Verwaltungskosten)

Friedhofsunterhaltungsgebühr je Sterbefall776,81 €
Friedhofsunterhaltungsgebühr je Nacherwerb (5 Jahre)129,47 €

nur für Grabstellen, deren Nutzung vor dem 01.01.2009 begonnen hat:

Von den Grabnutzern werden Friedhofsunterhaltungsgebühren je Grabstelle und Jahr bis zur nächsten Beisetzung bzw. Nutzungsverlängerung erhoben 15,00 €

§ 6 Nutzung der Friedhofshalle

1. Nutzung der Friedhofshalle für Trauerfeier178,71 €

Die mit einem * gekennzeichneten Gebührenpositionen unterliegen der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung (19% Stand: Mai 2021). Die Umsatzsteuer ist dem in der Gebührenposition genannten Betrag hinzuzurechnen und wird separat im Gebührenbescheid ausgewiesen.

§ 7 Inkrafttreten

Dieser Gebührentarif tritt zum 01.05.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt der am 11.03.2019 beschlossene Gebührentarif außer Kraft.

Legden den 27.03.2023

Die Kath. Kirchengemeinde St. Brigida – St. Margareta, Legden

Vorsitzender bzw. stellvertretende/r Vorsitzende/r

Unser Zeichen: VZ: 110-KKG 20767/2015

18.04.2023

Kath. Kirchengemeinde St. Brigida und St. Margareta in Legden Genehmigung des Rechtsgeschäftes: Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Legden

Genehmigung

Hiermit wird das mit dem anliegenden Beschluss verbundene Rechtsgeschäft oder der Rechtsakt kirchenaufsichtlich genehmigt.

Die staatsaufsichtliche Genehmigung ist aufgrund der Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 13. April 2000 – AZ: 48.4.2 (Friedhofsgebühren) – ebenfalls erteilt.

i.V.

Anna-Laura Güntgen Assessorin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (beschlossen 27.03.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Kirchlicher Friedhof Katholische Kirchengemeinde St. Brigida – St. Margareta, Legden — Friedhofssatzung

Satzung

für den Friedhof St. Brigida, Legden der Katholischen Kirchengemeinde

St. Brigida – St. Margareta, Legden

I. Allgemeines

§ 1 Träger des Friedhofes

Der Friedhof ist eine öffentliche und zugleich kirchliche Einrichtung der katholischen Kirchengemeinde (can. 1240 CIC). Er ist ein Ort des Gedenkens und des Gebetes, der Trauer und Begegnung, Besinnung, Einkehr und Erholung. Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde bei der Verwaltung und dem Betrieb des Friedhofes. Er kann diese Aufgaben auch einem Ausschuss übertragen. Die Katholische Kirchengemeinde St. Brigida – St. Margareta, Legden ist als Körperschaft des öffentlichen Rechtes Rechtsträgerin nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen (Stand: 01.10.2014) und damit zur Regelung folgender Bestimmungen durch Satzung verpflichtet.

§ 2 Zweck des Friedhofes

Der Friedhof dient grundsätzlich der Beisetzung der verstorbenen Personen, die zum Zeitpunkt des Todes ihren Hauptwohnsitz in Legden hatten sowie denjenigen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte haben. Als Verstorbene gelten Leichen, Tot- und Fehlgeburten von Berechtigten. Darüber hinaus können Personen beigesetzt werden, wenn sie in Legden geboren oder aufgewachsen sind. Andere Verstorbene können beigesetzt werden, wenn eine anderweitige Beisetzungsmöglichkeit nicht besteht. Über Ausnahmen entscheidet der leitende Pfarrer im Benehmen mit dem Kirchenvorstand/Friedhofsausschuss.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhofsträger ist berechtigt, den Friedhof ganz oder teilweise zu schließen oder zu entwidmen. Die Schließung steht der Möglichkeit weiterer Beisetzungen entgegen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seinen Charakter als Ruhestätte der Toten. Schließung und Entwidmung werden in der für die Kirchengemeinde üblichen Form öffentlich bekannt gegeben. Sind nur einzelne Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid. Vor einer Schließung ist dies den zuständigen Behörden anzuzeigen.

(2) Eine völlige oder teilweise Entwidmung ist jedoch nur zulässig, wenn der Friedhofsträger für Grabstätten, deren Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, gleichwertige Grabstätten angelegt und Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt hat, oder dies auf dem Friedhof eines anderen Trägers sicherstellt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es keine festgesetzten Öffnungszeiten. Der Kirchenvorstand behält sich vor, bei Bedarf entsprechende Öffnungszeiten festzulegen. (2) Der Friedhof kann vorübergehend aus besonderem Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Sperrung des Friedhofs oder dessen Teilen wird möglichst frühzeitig auf den Hinweistafeln am Friedhofseingang oder anderweitig bekannt gegeben.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Weisungen von durch die Friedhofsverwaltung berechtigten Personen ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fortbewegungsmitteln aller Art, ausgenommen sind Kinderwagen, alters- oder krankheitsbedingte Gehhilfen und Rollstühle, zu befahren; Ausnahmegenehmigungen erteilt die Friedhofsverwaltung;

b) Waren und entgeltliche Dienstleistungen aller Art, insbesondere Kränze und Blumen anzubieten oder zu bewerben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende oder anderweitig nicht vertretbare Arbeiten auszuführen;

d) ohne Beauftragung durch Angehörige oder der Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film- und Tonaufnahmen, Fotoaufnahmen oder Vergleichbares zu machen;

e) Druckschriften zu verteilen und Sammlungen durchzuführen; ausgenommen sind notwendige Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier üblich sind, oder in anderen Fällen durch Zustimmung der Friedhofsverwaltung;

f) Abraum und Abfälle zu entsorgen, die nicht bei der Pflege und Unterhaltung der Grabstelle angefallen sind und Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Hinweise über Abfalltrennung sind zu beachten;

g) den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten (soweit eine Notwendigkeit nicht gegeben ist);

h) zu lärmen, zu lagern, zu spielen, und zu rauchen;

i) der Verzehr von Speisen oder Getränken;

k) Tiere mitzubringen, die nicht angeleint sind oder sich nicht ordnungsgemäß verhalten können, ausgenommen Blindenhunde oder vergleichbare Hilfen, welche dem Nutzer den Zugang zum Friedhof notwendigerweise ermöglichen;

l) Pflanzen, Tier und Pilz tötende Giftstoffe, wie z. B. Herbizide, Fungizide und Pestizide anzuwenden;

(4) Ausnahmen kann nur die Friedhofsverwaltung zulassen. Dies jedoch nur dann, wenn sie mit dem Zwecke des Friedhofes in Einklang zu bringen sind.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende, insbesondere Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter, bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Kirchengemeinde. Die Tätigkeit kann nur erlaubt werden, wenn sie mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Zulassung soll auf max. drei Jahre befristet erteilt werden. Die schriftliche Zulassung ist auf Verlangen Berechtigter vorzuzeigen.

(2) Die Zulassung ist von einem Nachweis abhängig zu machen, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit von der zuständigen Berufskammer berechtigt ist. Bei Personen aus EU-Mitgliedsländern sind die Bestimmungen der jeweiligen Länder ausschlaggebend. Bei Gewerbetreibenden aus Nicht-EU-Ländern gelten die Bestimmungen für inländische Personen.

Es werden nur Gewerbetreibende zugelassen, die selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt oder eine der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden Handwerkes mindestens gleichwertige Befähigung erworben haben.

(3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Gewerbetreibende für die Ausführung seiner Tätigkeit einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Die Deckungssumme darf 3 Millionen EUR nicht unterschreiten.

(4) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung widerrufen, insbesondere dann, wenn Verstöße gegen die Ordnung vorliegen oder der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist.

(5) Gewerbetreibende haben die Vorschrift dieser Ordnung einzuhalten. Weitere Ausführungsbestimmungen, Einschränkungen, Regelungen zum Entzug der Zulassung oder Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung im Zulassungsverfahren regeln.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind zeitnah nach Eintritt des Todes bei der Kirchengemeinde (Pfarramt) anzumelden. Die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen über die Zulässigkeit der Beisetzung ausgestellten Bescheinigungen sind der Friedhofsverwaltung spätestens am Tage vor der Bestattung im Original vorzulegen.

(2) Wird die Bestattung in einer Wahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Die Kirchengemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. Leichen, die nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(4) Der Bestatter muss der Friedhofsverwaltung eine Vollmacht der Auftraggeber vorlegen. Gleichzeitig muss der Bestatter bei der Anmeldung schriftlich Auskunft geben, wer Auftraggeber ist und wer das Nutzungsrecht an der Grabstätte erhält, bzw. wem ein Reihengrab zugewiesen wird. Gleichzeitig verpflichten sich der Auftraggeber und der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte an einer Reihen- oder Urnengrabstätte, die fälligen Gebühren zu zahlen. Dieses geschieht durch die Unterschrift des Nutzungsberechtigten unter dem entsprechenden Formular, welches die Kirchengemeinde, vertreten durch die Friedhofsverwaltung, vorgibt.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Erdbestattungen sind grundsätzlich in Särgen, Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen vorzunehmen. Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. Sargausstattungen und -beigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgeführenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus kunststofffreien Materialien bestehen. (2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind ausnahmsweise größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Bestattung in gemauerten Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Urnen/Überurnen müssen aus biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein. Werden Überurnen verwendet, muss auch die eigentliche Urnenkapsel aus biologisch abbaubaren Materialien sein.

§ 9 Gräber

Die Fläche des Einzelgrabes ist genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Gräber sind für Erwachsene 2,10 m Länge und 0,90 m Breite, für Kinder unter 5 Jahren 1,20 m Länge und 0,60 m Breite anzusetzen. Die Grabtiefe soll bei Sargbestattungen für Erwachsene 1,80 m und für Kinder unter 5 Jahren 1,40 m betragen. Zwischen Grabsohle und höchstem Wasserstand muss eine Filterschicht von 0,70 m verbleiben. Mithin muss zwischen Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) und höchstem Grundwasserstand ein Abstand von mindestens 2,50 m vorhanden sein. Der Abstand zwischen zwei Einzelgräbern muss mindestens 0,30 m betragen.

Für den Friedhof Legden gelten folgende Standardgrabmaße:

Reihengrab: 2,10 m Länge und 1,20 m Breite

Kindergrab: 1,20 m Länge und 0,60 m Breite

Einzelwahlgrab: 2,60 m Länge und 1,20 m Breite

Doppelwahlgrab: 2,60 m Länge und 2,40 m Breite

§ 10 Urnengräber

Die Beisetzung von Urnen erfolgt in großen Urnengräbern. Diese sind 0,80 m x 2,00 m groß. Der Abstand zwischen Oberkante der Urne und Erdoberfläche beträgt mindestens 0,50 m. In einem Urnengrab dieser Größe dürfen maximal drei Urnen beigesetzt werden.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für alle Erd- und Urnenbestattungen bei Personen über 5 Jahren beträgt einheitlich 30 Jahre. Bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 25 Jahre.

§ 12 Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb derselben Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte werden nicht zugelassen. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind ebenso nicht zulässig. Die Umbettung unterbricht oder hemmt nicht den Ablauf der Ruhefrist. (3) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige. Die schriftliche Einverständniserklärung der Nutzungsberechtigten der von der Umbettung betroffenen Gräber ist beizufügen. Sind Angehörige naheren Verwandtschaftsgrades oder auch desselben Verwandtschaftsgrades vorhanden, so müssen auch diese der Umbettung zustimmen. Der Zeitpunkt der Umbettung wird durch die Kirchengemeinde festgelegt. Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen werden aus hygienischen Gründen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nicht zugelassen. (4) Umbettungen aus einer Urnenreihengrabstätte in eine andere werden nur zugelassen, um Angehörige ersten Grades gemeinsam beisetzen zu konnen, wenn die Nutzungsdauer der vorhandenen Grabstände für die Ruhezeit der beizusetzenden Urne nicht ausreicht. (5) Die Umbettung bedarf auch der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegt. (6) Neben der Zahlung der Gebühren und Nebenkosten für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstände und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen.

IV. Art und Inhalt von Nutzungsrechten

§ 13 Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattung

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen mit einer oder mehreren Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber abgestimmt wird. In der Wahlgrabstätte konnen der Nutzungsberechtigte und die Verstorbenen seiner Familie beigesetzt werden. Es ist zulässig, in einem vorhandenen Wahlgrab Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Auf einer Grabstelle des Wahlgrabes konnen drei Urnen oder ein Sarg und zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit eines Verstorbenen kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (3) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Entrichtung der entsprechenden Verlangerungsgebühr (Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist.

§ 14 Reihengräber für Erd- und Urnenbestattung

Reihengräber sind Einzelgräber für Körperbestattungen in geschlossenen Feldern, die der Reihe nachbelegt werden. Sie werden für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren für die Bestattung von Personen, die nach Vollendung des 5. Lebensjahres, und für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren für die Bestattung von Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, vergeben. Die Beisetzung einer Urne statt eines Sarges ist zulässig. In einem Reihengrab kann nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

§ 15 Pflegefreie Grabstätten für Erd- und Urnenbestattung

a) Rasengräber für Erd- und Urnenbestattung

entfällt für diesen Friedhof

b) Grab in einer Gemeinschaftsgrabanlage für Erd- und Urnenbestattungen (Ruhegarten)

Gräber in einer Gemeinschaftsgrabanlage sind pflegefreie Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nachbelegt werden. Sie werden für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren vergeben und können nach Ablauf der Ruhefrist nicht wiedererworben werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch einen vom Friedhofsträger zugelassenen Grabpflegebetrieb. Für die Grabart ist es erforderlich, einen Dauergrabpflegevertrag mit dem jeweils zugelassenen Betrieb abzuschließen (und diesen der Friedhofsverwaltung nachzuweisen). Es besteht kein Anspruch, die Grabstätte individuell zu gestalten und zu pflegen. Der Nutzungsberechtigte kann sich einen Grabstein aus einer vorgegebenen Auswahl aussuchen.

§ 16 Gemeinschaftsgrabstätten für Tot- und Fehlgeburten

Gemeinschaftsgrabstätten für nachweislich nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten unter 500 Gramm sind einstellige Grabstätten, die in einem besonderen Feld ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit belegt werden. Angehörige können kein Nutzungsrecht erwerben.

§ 17 Inhalt des Nutzungsrechtes

Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und zur Pflege der Grabstätte, soweit keine besonderen Vorschriften aufgrund der Grabarten vorliegen. In Fällen, wo eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Grabpflege. Die Kirchengemeinde, vertreten durch die Friedhofsverwaltung stellt, über den Erwerb des Nutzungsrechtes einen Nachweis (Gebührenbescheid) aus.

§ 18 Übergang von Nutzungsrechten

(1) Die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Bei Wahlgrabstätten kann die Zustimmung verweigert werden, wenn der Übernehmer nicht die persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Nutzungsrechtes gemäß § 2 dieser Satzung erfüllt.

(2) Für den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen ist das Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten gehen über

a) bei Versterben des Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten.

b) in allen anderen Fällen geht das Nutzungsrecht auf eines der Kinder der beigesetzten Eltern über, und zwar nach der Reihenfolge des Alters. Ist eines der Kinder Mitglied der Kirchengemeinde, so ist es bevorrechtigt. Sind mehrere Kinder Mitglieder der Kirchengemeinde, erwirbt das älteste von ihnen das Nutzungsrecht.

Haben die Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur dann wirksam, wenn die Kirchengemeinde zustimmt.

c) Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend.

d) Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übergeben. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Geht das Nutzungsrecht auf Personen über, die nicht die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf das Recht zur Pflege. (4) Über die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen stellt die Kirchengemeinde, vertreten durch die Friedhofsverwaltung, auf Antrag einen Nachweis aus. (5) Ist niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die Kirchengemeinde sich an den Erben halten. Ein Nachweis über die Erbenstellung ist der Verwaltung vorzulegen. Das Nutzungsrecht endet in diesem Falle mit Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzen.

§ 19 Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabern kann unter den Voraussetzungen des § 2 dieser Satzung für einen Zeitraum, maximal aber für die Gesamtdauer der Nutzungszeit, wieder erworben werden. Die Friedhofsverwaltung wird den Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Nutzungszeit darauf hinweisen, dass das Nutzungsrecht abgelaufen ist. Der Nutzungsberechtigte erhält durch die Friedhofsverwaltung einen Nacherhebungsbescheid über Friedhofsgebühren mit einer Verlängerungsmöglichkeit für 5 Jahre. Der Nutzungsberechtigte kann durch Zahlung des entsprechenden Verlängerungsbeitrages das Nutzungsrecht verlangern. (2) Eine Veränderung des Nutzungsrechts bei Wahlgrabern ist notwendig, wenn die restliche Nutzungsdauer nicht mehr der Ruhezeit gemäß § 11 dieser Satzung entspricht. Das Nutzungsrecht ist um die fehlende Zeit für das gesamte Wahlgrab zu verlangern. (3) entfällt für diesen Friedhof (4) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte ohne Zeitbestimmung, oder mit einer Zeitbestimmung über 40 Jahre, z.B. Familiengrabstätten ohne Begrenzung der Nutzungsdauer (sog. Erbbegräbnisse), werden auf 40 Jahre seit der ersten Bestattung beschränkt. Bestehen jedoch noch Ruhefristen, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhefrist. Die Verkürzung des Nutzungsrechtes erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Kirchengemeinde, vertreten durch die Friedhofsverwaltung.

§ 20 Beendigung von Nutzungsrechten

(1) Grabmale)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts bzw. vor Ende der Verfugungsberechtigung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde, vertreten durch die Friedhofsverwaltung, von der Grabstände entfern werden. Dies gilt auch für den Fall einer Pfändung oder Veräußerung an Dritte. (2) Bei Beendigung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte die Grabstände auf eigene Kosten eigenständig zu raumen oder durch eine Fachfirma raumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung benachrichtigt den Nutzungsberechtigten nach Ablauf des Nutzungsrechtes. Wird eine Räumung nicht durch den Verantwortlichen fristgerecht durchgeführt, so ist die Kirchengemeinde, vertreten durch die Friedhofsverwaltung, berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die Grabmale fallen ohne Entschädigung in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde.

(3) Bei Urnengräbern und den in Wahlgräbern beigesetzten Urnen werden die noch vorhandenen Achen an besonderer Stelle von der Kirchengemeinde oder ihrem Beauftragten in den Erdboden gegeben. (4) Das Nutzungsrecht an Reihengräbern und Rasengräbern endet nach Ablauf der Ruhezeit. (5) Für Einebnungen von Grabstätten vor und nach Ablauf der Ruhefrist muss die Kirchengemeinde, vertreten durch die Friedhofsverwaltung, ihre Zustimmung erteilen. Hierzu muss der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen oder mündlichen Antrag an die Kirchengemeinde, vertreten durch die Friedhofsverwaltung, richten. Sofern diesem Antrag zugestimmt wird, muss der Nutzungsberechtigte eine Verzichtserklärung unterzeichnen, die dann seitens der Friedhofsverwaltung zugestellt wird.

Sollten Grabstätten vor Ablauf der festgesetzten Ruhefrist ohne vorherige Antragstellung eingeebnet werden, kann die Friedhofsverwaltung veranlassen, dass das Grab wiederhergestellt wird. Dieses erfolgt in der Art und Weise, dass das Grab mit dem Minimalaufwand (z. B. Rindenmulch) hergestellt wird. Die Kosten dieser Maßnahme hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Eine entsprechende Verzichtserklärung muss nachträglich unterschrieben und bei der Friedhofsverwaltung eingereicht werden.

Die vorzeitige Aufgabe eines Grabes ist frühestens 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist unter folgenden Bedingungen möglich:

Die gesetzliche Ruhefrist wird durch eine vorzeitige Aufgabe nicht berührt.

  • Das Grab muss auch als solches erkennbar bleiben (Mindestanforderung an die Grabgestaltung: Aufbringen von Rindenmulch) und damit keinen anonymen Charakter erzeugen.
  • Dem Nutzungsberechtigten wird auferlegt, die Pflege der Grabstände auch weiterhin durch einen Dritten (Grabpflegevertrag) zu gewährleisten und den Nachweis darüber vorzulegen.

(6) Eine Erstattung oder Verrechnung von Gebühren ist ausgeschlossen.

V. Gestaltung von Gräbern

§ 21 Grabmale

(1) Die Nutzungsberechtigten müssen auf Wahl- und Reihengräbern Grabmale errichten. Sie sollen christlichen Grundsätzen entsprechen und in ihrer Symbolik den Glauben an die Auferstehung verkunden. Das Denkmal muss die Name der Beigesetzen enthalten. Urnengräber mussen eine steinerne oder metallene Gedenkplatte, einen Grabstein oder eine Stele mit dem Name des Beigesetzen erhalten. (2) Die Grabmale dürfen nur aus Naturstein sein. Für Grabmale gelten folgende Maße:

Reihengräber für Erwachsene

Höhe

= 100 cm

Breite

= 70 cm

Reihengräber für KinderHöhe=70 cm
Breite=35 cm
Urnengräber (groß)Höhe=100 cm
Breite=40 cm
WahlgrabstättenHöhe=150 cm
Breite nicht über 3/5 der Grabbreite

Werden Grabkreuze, die aus Holz oder Metall sein können, oder Stelen aufgestellt, dürfen diese 1,50 m Höhe nicht übersteigen.

Abweichende Grabmalmaße mit einer entsprechenden Begründung bedürfen der schriftlichen Zulassung durch die Kirchengemeinde, vertreten durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Aufgrund § 4a des Bestattungsgesetzes NRW in Verbindung mit den dazu ausgeführten Erlassen des zuständigen Ministeriums dürfen die ab dem 01.01.2020 eingeführten Grabsteine und Grabeinfassungen aus unten stehenden Ländern nur dann genutzt werden, soweit eine anerkannte Zertifizierungsstelle bestätigt hat, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind;

  1. 1. Volksrepublik China
  1. 2. Republik Indien
  1. 3. Republik der Philippinen
  1. 4. Sozialistische Republik Vietnam

Der Nutzungsberechtigte hat (oder für ihn sein Dienstleister) eine andere Herkunft gegenüber der Friedhofsverwaltung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, soweit der Stein nicht aus diesen oben genannten Ländern kommt, oder soweit der Stein vor dem 1. Januar 2020 in das Bundesgebiet eingeführt wurde.

Natursteine, die vor dem 1. Januar 2020 aus den oben genannten Ländern in das Bundesgebiet eingeführt wurden, werden nicht zertifiziert und können ohne Siegel aufgestellt werden. Es muss jedoch ein Nachweis über den Zeitpunkt der Einfuhr erbracht werden. Diesbezüglich sind Lieferscheine, Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten vorzulegen. In Ausnahmefällen können auch Eigenerklärungen (z.B. Glaubhaftmachungen) akzeptiert werden.

Bei Nichteinhaltung können nach § 19 Abs. 1 Ziffer 1 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes NRW Bußgelder bis zu 3.000,00 € drohen.

§ 22 Unterhaltung von Grabmalen

(1) Grabmale, Kreuze oder Stelen müssen nach den anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) fundamentiert und befestigt sein, um ihre dauerhafte Standsicherheit, auch beim Öffnen der Grabstätte und benachbarter Grabstätten, zu gewährleisten. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Die Grabmale sind fortwährend in verkehrssicherem Zustand zu halten. Insbesondere im Frühjahr nach Ende der Frostperiode hat der Verantwortliche eine Überprüfung vorzunehmen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten, wer nutzungsberechtigt ist.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Kirchengemeinde, vertreten durch die Friedhofsverwaltung, auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. (3) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der verantwortlichen Person vorzunehmen oder das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder Teile davon aufzubewahren, soweit der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist. § 25 gilt entsprechend.

(4) Ein Grabmal darf nur errichtet oder verändert werden, wenn die Kirchengemeinde, vertreten durch die Friedhofsverwaltung, vorher schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch für Provisorien. Grablaternen, die über 0,50 m hoch sind, bedürfen ebenso der schriftlichen Zustimmung. Der Nutzungsberechtigte stellt mindestens 3 Wochen vor dem beabsichtigten Baubeginn einen Antrag zur Grabmalgenehmigung. Dabei muss das Nutzungsrecht nachgewiesen werden. Mit der Anzeige sind die Baupläne vorzulegen und der ausführende Unternehmer zu benennen. Ein Grabmal darf in jedem Fall erst nach erfolgter Bestattung aufgestellt werden.

Die Kirchengemeinde kann in begründeten Fällen die Errichtung untersagen.

§ 23 Grabmalgestaltung, Grabpflege

(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass sich das Grab in einem gepflegten und ordnungsgemäßen Zustand befindet. Die erstmalige Herrichtung des Grabes, inkl. Aufstellen des Grabsteins und erforderlicher Grabeinfassung, muss spätestens zwei Monate nach der Beisetzung erfolgen. Bäume, Sträucher oder Stauden dürfen die Maximalhöhe von 2,00 m nicht übersteigen. 1/3 der Grabfläche ist aus ökologischen Gründen für die Begrünung freizuhalten. Vollständige Grababdeckungen sind nicht gestattet.

(2) Die Kirchengemeinde kann einheitliche Grabeinfassungen für Gräber vorschreiben. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Einrichtung von Feldern mit und Feldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften ist zulässig.

§ 24 Kunststoffverbot

(1) Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind spätestens vier Wochen nach Trauerfeiern vom Grab zu entfernen.

(2) Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke Kunststoffe verwendet worden, hat der Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt auch für unbenutzbar gewordene Grableuchten.

VI. Schlussvorschriften

§ 25 Bekanntmachung

(1) Die Kirchengemeinde kann Bekanntmachungen, die an alle Nutzungsberechtigten gerichtet sind, durch Aushang in der Pfarrkirche und am Friedhof vornehmen, insbesondere Änderungen dieser Satzung und zur Gebührenordnung für den Friedhof.

(2) Aufforderungen an Nutzungsberechtigte, mit denen besondere Zwangsmaßnahmen zur Vornahme von Handlungen eingeleitet werden, erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder hat sich die Zustellung des eingeschriebenen Briefes als unmöglich erwiesen, wird die Zustellung durch einmonatigen öffentlichen Aushang der schriftlichen Aufforderung ersetzt. Die Aufforderung muss die geforderte Handlung beschreiben, eine ausreichende Frist zur Erledigung setzen und ankündigen, was im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist geschieht. Sind mehrere Nutzungsberechtigte vorhanden, ist die Zustellung an einen Nutzungsberechtigten ausreichend.

§ 26 Gefahrenabwehr

Die Kirchengemeinde kann zur Abwendung drohender Gefahren für Leib und Leben in Rechte der Nutzungsberechtigten und Dritter, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist, eingreifen. Soweit ihr hierdurch Kosten entstehen, kann sie diese von den Nutzungsberechtigten oder Dritten, von denen die Gefahr ausging, ersetzt verlangen.

§ 27 Bestehende Gruften

Soweit auf dem Friedhof ausgemauerte Gruften bestehen, können sie unbeschadet der Rechte dieser Satzung weiterverwendet werden. Neue Gruften oder Grabgewölbe können auf dem Friedhof nicht angelegt werden.

§ 28 Trauerfeiern

Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung stattfinden oder die durch einen anderen als einen Geistlichen oder offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Kirchengemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, sich Reden und Texte dieser Veranstaltung vorlegen zu lassen. Politische Veranstaltungen sind nicht genehmigungsfähig.

§ 29 Trauerhalle

(1) Die Kirchengemeinde unterhalb eine Trauerhalle. Es gelten besondere Öffnungszteiten. (2) Die Trauerhalle dient der Durchführung von Trauerfeierlichkeiten. Sie ist Gotteshaus und damit nicht für profane Trauerfeierlichkeiten genutzt werden.

§ 30 Haftung

Der Kirchengemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- oder Überwachungspflichten. Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die gesetzlichen Vorschriften zur Haftung bleiben unberührt.

Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert. Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Kirchengemeinde für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

§ 31 Gebühren

Die Kirchengemeinde erlässt für die Nutzung des Friedhofs und der Trauerhalle eine besondere Gebührenordnung.

§ 32 Datenschutz

(1) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringung sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den damit verbundenen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen ist nur zulässig, wenn und soweit

a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist oder

b) der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und nicht ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person entgegensteht.

(3) Im Übrigen findet das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 11.03.2019 beschlossene Friedhofssatzung außer Kraft.

Legden, den 27.03.2023 Die Kath. Kirchengemeinde St. Brigida – St. Margareta, Legden

Vorsitzender bzw. stellvertretende/r Vorsitzende/r

Unser Zeichen: VZ: 110-KKG 20767/2015

18.04.2023

Kath. Kirchengemeinde St. Brigida und St. Margareta in Legden Genehmigung des Rechtsgeschäftes: Friedhofsordnung für den Friedhof in Legden

Genehmigung

Hiermit wird das mit dem anliegenden Beschluss verbundene Rechtsgeschäft oder der Rechtsakt kirchenaufsichtlich genehmigt.

i.V.

Anna-Laura Güntgen Assessorin

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Legden?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Legden mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 48xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Legden anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Legden
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Kein separater Urnenreihengrab-Tarif; Urne im Reihengrab statt Sarg zulässig (§ 14 FriedhS)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 238 € (Urne) bzw. 583 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Legden (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 48xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Legden:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Legden:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: