Friedhofsgebühren Isselburg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Isselburg · Nordrhein-Westfalen · PLZ 46419

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Gebührensatzung gültig ab 01.07.2026, beschlossen am 29.04.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
824,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 2 Ziff. 2.1 GebS (Reihengrabstätte)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.243,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Wahlgräber werden ein- oder mehrstellig vergeben (§ 16 Abs. 3 FriedhS)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. 1.1 GebS (Wahlgrabstätte, einstellig)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
353,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur eine Urne je Grabstätte (§ 18 Abs. 2 FriedhS)
📄 § 2 Abs. 2 Ziff. 2.2 GebS (Urnenreihengrabstätte)
Urnenwahlgrab (3 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 3 Urnen
621,00 €*
Mehrstelliges Grab für 3 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Grabstelle im Urnenwahlgrabfeld; bis zu 2 Urnenbestattungen möglich (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1.3 GebS); kein separ...
💡 Umgerechnet: 207 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 621 € für 3 Urnen (= Ø 207 € je Urne)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. 1.3 GebS (Urnenwahlgrabstätte im Urnenwahlgrabfeld)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
282,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung, keine individuelle Gestaltung/Kennzeichnung
📄 § 2 Abs. 3 GebS (Urnengrab in der Gemeinschaftsanlage, anonymes Gräberfeld)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
471,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 471 € · Urne: 47 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 1.3 und 1.4 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
37,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Pauschale je Trauerfeier; Hallennutzung sonst 42 € je angef. Tag
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 1.2 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Gebührensatzung gültig ab 01.07.2026, beschlossen am 29.04.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​ Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Isselburg (Stand 2026, gültig ab 01.07.2026)

GEBÜHRENSATZUNG AB 01.07.2026

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 19.12.2013 (GV NRW S. 878) und des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S.313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV. NRW. S. 405) sowie der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S.712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687) und der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Isselburg hat der Rat der Stadt Isselburg am 29.04.2026 folgende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Isselburg beschlossen:

§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, ihrer Bestattungseinrichtungen (Regelleistungen), der Benutzung der Friedhofshalle im Ortsteil Werth sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren erhoben.

(2) Für besondere zusätzliche Leistungen (Sonderleistungen), die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2 Kosten der Grabstätten

(1) Die Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten betragen:

1.1 Wahlgrabstätte

1.243,00 € 1.2 Wahlgrabstätte im Kindergräberfeld

für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr

381,00 € 1.3 Urnenwahlgrabstätte im Urnenwahlgrabfeld

621,00 €

(2 Urnenbestattungen sind möglich)

1.4 Rasenwahlgrabstätten (einschl. Genehmigung Grabmal 1.453,00 €

1.5 Urnenwahlgrabstätte im pflegefreien Urnenwahlgrabfeld 621,00 €

(2) Die Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten betragen:

2.1 Reihengrabstätte

824,00 € 2.2 Urnenreihengrabstätte

353,00 € 2.3 Urnenreihengrabstätte im pflegefreien Urnenreihengrabfeld

353,00 €

  1. 2.4. Rasenreihengrabstätte

1.210,00 € (einschl. Genehmigung Grabplatte)

  1. 2.5. Reihenrasengrabstätte für Fehl- und

Totgeburten (anonym)

212,00 €

(3) Die Gebühren für den Erwerb eines Urnengrabes in der Gemeinschaftsanlage ohne individuelle Gestaltung betragen

(anonymes Gräberfeld)

282,00 €

(4) Die Gebühren zur Beisetzung im Aschengräberfeld

164,00 €

(5) Die Gebühren für den Erwerb eines Reihengrabes in der Gemeinschaftsanlage ohne individuelle Gestaltung betragen

824,00 €

§ 3 Verlängerung von Nutzungsrechten

(1) Die Gebühr für den Wiedererwerb der Nutzungsrechte (NR) an Wahlgrabstätten kann nur jeweils für ein ganzes Jahr, vom Erstankaufsdatum ausgehend, für die Dauer von mindestens 5, 10, 20, 25 oder 30 Jahre erfolgen.

1.1 bei Wahlgrabstätten für Körperbestattungen je Grab und Jahr (Ersterwerb NR = 25 Jahre)

32,00 € 1.2 bei Wahlgrabstätten im Kindergräberfeld für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr je Grab und Jahr (Ersterwerb NR 15 Jahre)

20,00 € 1.3 bei Urnenwahlgrabstätten im Urnenwahlgrabfeld je Grab und Jahr (Ersterwerb NR = 25 Jahre)

16,00 €

1.4 bei Urnenwahlgrabstätten im pflegefreien

Urnenwahlgrabfeld

16,00 €

§ 4 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühren für das Ausheben und Verfüllen von Grabstätten betragen:

1.1 für Fehl- und Totgeburten

127,00 €

1.2 für Verstorbene bis zu 5 Jahren

188,00 €

1.3 für Verstorbene über 5 Jahren

471,00 €

1.4 für Urnenbestattungen

47,00 €

1.5 Beisetzungen ohne Urne (Verstreuung)

47,00 €

(2) Gebühren für Umbettungen bzw. Ausgrabungen von Leichen und Urnen

2.1 für Ausgrabungen zwecks Überführung oder Wiederbeisetzung im selben Grab innerhalb der Ruhefrist

  1. 2.1.1. für Kinder bis zu 5 Jahren

424,00 €

  1. 2.1.2. für Personen über 5 Jahre

848,00 € 2.2 für Ausgrabungen zwecks Überführung oder Wiederbeisetzung im selben Grab nach Ablauf der Ruhefrist

  1. 2.2.1. für Kinder bis zu 5 Jahren

263,00€

  1. 2.2.2. für Personen über 5 Jahre

640,00 €

2.3 für Urnen

94,00 €

(3) für Ausgrabungen im Falle einer Wiederbestattung an einer anderen Stelle des Friedhofs innerhalb der Ruhefrist

3.1. für Kinder bis zu 5 Jahren

527,00 €

3.2. für Personen über 5 Jahre

1168,00 €

3.3 für Ausgrabungen im Falle einer Wiederbestattung an einer anderen Stelle des Friedhofs nach Ablauf der Ruhefrist

  1. 3.3.1. für Kinder bis zu 5 Jahren

376,00 €

  1. 3.3.2. für Personen über 5 Jahre

961,00 €

3.4 für Urnen

150,00 €

§ 5 Benutzung der Friedhofseinrichtungen

(1) Benutzung der Friedhofshalle und der sonstigen Bestattungseinrichtungen

1.1 Benutzung der Friedhofshalle und der sonstigen Bestattungseinrichtungen

je angefangenen Tag

42,00 € 1.2 Benutzung der Friedhofshalle und der sonstigen Bestattungseinrichtungen für eine Trauerfeier pauschal

37,00 €

1.3 Aufbewahrung einer Urne je angefangenen Tag

7,00 €

§ 6 Nebenleistungen

(1) Zuschlag für Samstagsbestattung

je Beisetzung

122,00 €

(2) Abräumen von Grabstätten

2.1 Abräumen je Grabstelle von Grünbepflanzung

26,00 €

2.2 Entfernung und Entsorgung eines Grabmals

einschließlich Fundament:

  1. 2.2.1. Grabmal stehend (Größe über 1,5 qm)

105,00 €

  1. 2.2.2. Grabmal stehend (Größe bis 1,5 qm)

52,00 €

  1. 2.2.3. Grabmal stehend (Größe bis 0,80 qm)

36,00 €

2.3 Entfernung und Entsorgung eines Grabmals

ohne Fundament

26,00 €

2.4 Entfernung einschließlich Entsorgung

einer Einfassung aus Naturstein:

  1. 2.4.1. Grabstätte einstellig

10,00 €

2.5 Entfernung und Entsorgung von Kies je Grabstelle

26,00 €

§ 7 Grabmalgenehmigungsgebühr

(1) Die Gebühr für die Genehmigung zum Aufstellen eines Grabmals einschließlich der laufenden jährlichen Kontrolle der Standfestigkeit 1.1 bei Grabmal mit Fundament

36,00 €

1.2 bei Grabmal ohne Fundament

26,00 €

§ 8 Rücknahmegebühren

(1) Für die Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist werden pro angefangenes Jahr und Stelle bis zum Ablauf der Ruhefrist folgende Gebühren (Rücknahmegebühr) erhoben: Wahlgrabstätte

26,00 € Urnenwahlgrabstätte

14,00 € Reihengrabstätte

20,00 € Urnenreihen- u. Kindergrabstätte

9,00 €

(2) Die Gebühr nach Abs. 1 wird erhoben, wenn die Rückgabe einer Grabstätte durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten erfolgt und / oder wenn eine Grabstätte von der Stadt eingeebnet werden muss.

§ 9 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind die Personen verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen genutzt werden bzw. für die gebührenpflichtige Leistungen erbracht werden.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 10 Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung und / oder mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.

§ 11 Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

(1) Über die Festsetzung von Friedhofsgebühren wird ein Gebührenbescheid erteilt, der festgesetzte Betrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu entrichten.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 12 Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofs oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr nach dem tatsächlichen bisherigen Aufwand gemäß den festgesetzten Gebührentarifen erhoben.

§ 13 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Isselburg vom 07.05.2026 tritt am 01.07.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.01.2020 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Neufassung der Gebührensatzung vom 29.04.2026 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Isselburg vom 01.07.2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der heute gültigen Fassung, kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungsplänen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht geltend gemacht werden, es sei denn a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b.) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden,

c.) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder d.) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Isselburg, den 07.05.2026

STADT ISSELBURG Der Bürgermeister

  • Michael Carbanje -
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofssatzung vom 01.07.2026, beschlossen am 25.02.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung der Stadt Isselburg über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung, Stand 2026, gültig ab 01.07.2026)

Satzung der Stadt Isselburg über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) vom 01.07.2026

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Begriffsbestimmung

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

§ 13 Haustiere

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 14 Arten der Grabstätten

§ 15 Reihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten

§ 16 Wahlgrabstätten

§ 17 Bestattungen von Tot-, Fehlgeburten und aus Schwangerschafts-

abbrüchen stammende Leibesfrüchte

§ 18 Aschenbeisetzungen

§ 19 Aschenbeisetzungen ohne Urne

§ 20 Anonyme Reihengrabstätten

§ 21 Gräber für Muslime

§ 22 Sternenkindergrabfeld

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 24 Grabmale und Grabeinfassungen

§ 25 Zustimmungserfordernis

§ 26 Fundamentierung und Befestigung

§ 27 Unterhaltung

§ 28 Entfernen von Grabmalen, Bewuchs

§ 29 Herrichten und Unterhaltung

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Leichenhalle

§ 32 Trauerfeier

VII. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

§ 34 Haftung

§ 35 Gebühren

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Inkrafttreten

Präambel Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S 666, SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444)in Verbindung mit dem Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Juli 2014 (GV. NRW. S.405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) hat der Rat der Stadt Isselburg in seiner Sitzung am 25.02.2026 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Isselburg gelegenen und von ihr verwaltete Friedhöfe und Friedhofsteile:

a) Friedhof Anholt

b) Friedhof Herzebocholt

c) Friedhof Isselburg

d) Friedhofshalle Werth

(2) Friedhofsträger ist die Stadt Isselburg.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe und Friedhofsteile gemäß § 1 bilden eine einheitliche nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Isselburg.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Isselburg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besaßen.

Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Isselburg sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Stadt Isselburg.

§3 Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten /Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigen mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind täglich in der Zeit von 8.00 Uhr bis 21:30 für den Besuch geöffnet.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzuführen,

j) die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Friedhofspflege.

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden § 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gärtner, Steinmetze, Bildhauer und Bestatter bedürfen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Ein-tragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.

(3) Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung einer Berechtigung.

Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden, ihre Bediensteten und Hilfspersonen haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. An Samstagen sind gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Gewerbliche Arbeiten dürfen nicht in der Nähe einer Beisetzung durchgeführt werden.

Der Friedhofsträger kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den vom Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden.

Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (9) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 1) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Lan-des Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.

(10) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
  1. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
  1. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles beim Friedhofsträger anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen grundsätzlich an Werktagen.

(5) Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse die Fristen verlängern.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des §18 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Asche und zur Beisetzung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen wegen der Körpermaße des/der Verstorbenen größere Särge erforderlich, ist dies dem Friedhofsträger bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Fehl- und Frühgeburten und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten des Totenfürsorgeberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach

§ 15 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 2 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 16

Abs. 4, § 18 Abs.5, vorzulegen.

In den Fällen des § 29 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß

§ 29 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen

ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder den Friedhofsträger oder dessen Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

§ 13 Haustiere

(1) Der Friedhofsträger kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden.

(2) Die Einbringung soll außerhalb der Öffnungszeiten des betroffenen Friedhofs erfolgen. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 14 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, Rasenreihengräber

b) Wahlgrabstätten, Kinderwahlgrabstätten, Rasenwahlgrabstätten, Gräber für Muslime

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) anonyme Reihen-/Urnenreihengrabstätten

f) Aschenstreufeld (nur Friedhof Isselburg und Friedhof Anholt)

g) anonyme Rasenreihengräber für Tot- und Frühgeburten.

h) Urnenreihengräber in einem pflegefreien Urnengemeinschaftsgrab

i) Urnenwahlgräber in einem pflegefreien Urnengemeinschaftsgrab

j) Sternenkindergrabfeld

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Reihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten/Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbe-stattungen oder einer Urnenbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden durch den Friedhofsträger zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt.

(2) Es werden Reihengrabfelder/Rasenreihengrabfelder eingerichtet für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

(3) Rasenreihengräber werden durch den Friedhofsträger mit Rasen eingesät. Die Anlage und Unterhaltung der Rasenreihengräber obliegen dem Friedhofsträger. Die Regelungen der §§ 22-29 dieser Satzung gelten nicht für Rasenreihengräber. (4) Das Abstellen von Blumenschmuck und anderen Gegenständen und Grabgaben ist auf dem Rasenreihengrab nicht zulässig. Dort abgestellte Blumen oder sonstige Gegenstände können vom Friedhofsträger im Rahmen der Grabpflege ersatzlos entfernt werden, ohne das Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche entstehen.

(5) In jeder Reihengrabstätte/Rasenreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten soll den bisher Nutzungsberechtigten möglichst einen Monat vor der Abräumung schriftlich mitgeteilt werden. In Fällen, in denen dieses nicht möglich ist, wird einen Monat vor Ablauf der Ruhezeit durch Bekanntmachung nach den Bekanntmachungsvorschriften der Hauptsatzung der Stadt Isselburg auf die beabsichtigte Wiederbelegung hingewiesen.

(6) Alle innerhalb dieser Frist nicht abgeräumten Grabaufbauten und dort abgelegten Gegenstände gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(7) Das Nutzungsrecht an Reihengräbern entsteht mit der Zahlung der Gebühr. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

§ 16 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit), bei einer Kinder-wahlgrabstätte für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit Ausnahme der Kinderwahlgräber im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Soweit ausreichend Grabstätten zur Verfügung stehen, können ausnahmsweise Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten auch zu Lebzeiten erworben werden. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 dieser Satzung beabsichtigt ist.

Es werden Wahlgrabstätten eingerichtet:

a) für Verstorbene bis zu 5 Jahren in einem Kindergräberfeld, das der Reihe nach belegt und durch den Friedhofsträger zugeteilt wird. Das Nutzungsrecht wird für 15 Jahre erstmalig verliehen.

b) für Verstorbene über 5 Jahre. Das Nutzungsrecht wird für 25 Jahre erstmalig verliehen. Die Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt.

c) pro Wahlgrabstätte für Erdbestattungen sind 2 Urnenbeisetzungen zulässig. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wieder-erwerb ist nur auf Antrag möglich. Eine Reduzierung der Grabstellen einer Gruft ist nach Ablauf der Ruhefrist möglich. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Erdbestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Isselburg und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. Der Wiedererwerb ist nur jährlich ausgehend vom Ersterwerbsdatum möglich. Folgt nach einer Urnenbestattung in einem Wahlgrab eine Körperbestattung, so soll die Urne aufgenommen und über die Körperbestattung gesetzt werden.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des

verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - e) und g) - h) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

(9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(12) Rasenwahlgräber werden durch den Friedhofsträger mit Rasen eingesät. Die Anlage und Unterhaltung der Rasenreihengräber obliegen dem Friedhofsträger. Auf dem Friedhof Anholt wird lediglich 1/3 der Grabfläche durch den Friedhofsträger am Sargende gekennzeichnet und dem Nutzungsberechtigten zur individuellen Gestaltung überlassen. Nur für dieses Drittel der Fläche gelten demnach die Regelungen der §§ 22-29 dieser Satzung.

(13) Das Abstellen von Blumenschmuck und anderen Gegenständen und Grabgaben ist auf der Rasenfläche des Rasenwahlgrabes nicht zulässig. Dort abgestellte Blumen oder sonstige Gegenstände können vom Friedhofsträger im Rahmen der Grabpflege ersatzlos entfernt werden, ohne das Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche entstehen.

(14) Das Nutzungsrecht an unbelegten und teilbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Bei noch nicht vollendeter Ruhezeit, kann die Grabstätte gegen Zahlung einer entsprechenden Pflegegebühr für die übrige Ruhezeit zurückgegeben werden. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Gebührenerstattung entsteht dadurch nicht.

(15) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 17 Bestattungen von Tot-, Fehlgeburten

und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte

Tot-, Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte können in einem vorhandenen Wahlgrab oder vorhandenen Reihengrab beigesetzt werden, dessen Ruhezeit mindestens noch 15 Jahre beträgt.

§ 18 Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) anonyme Urnenreihengrabstätten

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten

e) pflegefreie Urnenreihengrabstätten und

f) pflegefreie Urnenwahlgrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Urnenreihengrabstätten sind 0,50 m x 0,60 m groß. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt.

Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Urnenwahlgrabstätten sind 0,60 m x 0,80 m groß. In einer Urnenwahlgrab-stätte dürfen 2 Aschen beigesetzt werden.

(4) . Die Beisetzung in einer anonymen Urnenreihengrabstätte erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. Es wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist.

(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann der Friedhofsträger auf Antrag die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

(6) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach in einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,60m. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist nicht möglich. Die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung liegt ausschließlich beim Friedhofsträger. Die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen ist nicht gestattet.

(7) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach in einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt innerhalb einer Fläche von 0,60 m x 0,80 m. Innerhalb der Fläche sind zwei Urnenbestattungen möglich. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist nach Ablauf der Nutzungszeit möglich. Die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung liegt ausschließlich beim Friedhofsträger. Die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen ist nicht gestattet.

§ 19 Aschenbeisetzung

ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.

(2) Ebenso kann die Asche, sofern der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, ohne Urne in einem Aschengrabfeld beigesetzt werden.

(3) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 oder 2 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Im Aschenstreufeld und auf wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 20 ff) sind nicht zulässig.

§ 20 Anonyme Reihengrabstätten

Anonyme Reihengrabstätten sind Ruhestätten für Körperbestattungen oder Aschen, die für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Auf der Reihengrabstätte wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§ 20 ff) sind nicht zulässig. Ein Nutzungsrecht wird nicht erteilt.

§ 21 Gräber für Muslime

Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bestattungsbekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorhaben auf muslimischen Grabstätten möglich. Die Beisetzung kann entsprechend des § 9 Abs. 1 ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen. Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekka.

Muslimische Grabstätten werden als Wahlgräber erworben. Die Vorschriften für Wahlgräber gelten entsprechend. Die Vorschriften gemäß § 23 dieser Satzung können angewandt werden.

§ 22 Sternenkindergrabfeld

(1) Das Sternenkindergrabfeld ist eine gemeinschaftliche Grabstätte ohne individuelle Gestaltungsmöglichkeit für die Bestattung von Sternenkindern. Der Friedhofsträger sorgt für die pflegerische Unterhalt der Anlage und die Ruhe-sowie Gedenkqualität des Grabfelds.

(2) Ein Sternenkind ist ein Neugeborenes oder Säugling, das vor oder kurz nach der Geburt verstorben ist sowie ein Fötus, der bereits tot auf die Welt gekommen ist. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Gestaltung bezieht sich auf das Setzen und Unterhalten eines Grabmals und auf die gärtnerische Anlage und Pflege der Grabstätte.

(2) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder, Rasenreihengrabfelder, Rasenwahlgrabstätten und pflegefreie Urnengräber. Ihre Gestaltung obliegt dem Friedhofsträger.

(3) Erdwahl- und Erdreihengräber sind durch eine Hecke oder Natursteinumrandung einzufassen.

§ 24 Grabmale und Grabeinfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und bauliche Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 23 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Der gärtnerische Schmuck einer Grabstätte soll vorherrschend sein. Die Auslegung der Erdgräber mit Platten, Kacheln, Marmor o.ä. Material ist auf die Hälfte der Grabfläche begrenzt. Die Höhe von Heckenanpflanzungen von Grabstätten wird auf allen Friedhöfen auf max. 25 cm festgelegt.

(2) Für Grabmale einschließlich Sockel dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Materialien, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten wie Beton, Email, Kunststoff, Keramik, Gold, Silber und farbliche Anstriche sind nicht zulässig. Für steinerne Grabeinfassungen dürfen ausschließlich Natursteine verwendet werden. Grablaternen dürfen nicht beschriftet werden.

(3) Grabmale und Grabkreuze sollen auf Reihengräbern nicht höher als 0,60 m, Wahlgräbern nicht höher als 1,0 m, Kindergräbern nicht höher als 0,50 m sein.

Steinerne Grabeinfassungen sollen nicht stärker als 0,06 m und nicht höher als 0,10 m sein.

Die Grabmal- und Grabeinfassungshöhe wird vom Erdboden, nicht von der Oberfläche des Grabhügels gemessen. Die Breite des Grabmals darf nicht mehr als die Hälfte der Breite der Grabstätte betragen.

(4) Auf Urnenwahl- und Urnenreihengräbern sind liegende Grabmale, Größe 0,40 x 0,40 m, zugelassen. Die Stärke des Grabmals sollte 0,20 m nicht überschreiten. Eine Einfassung bei Urnenwahl- bzw. Urnenreihengräbern mit Natursteinen sind nur auf dem Friedhof in Anholt, Isselburg und Herzebocholt zulässig. Es ist zulässig das Urnenwahlgrab bzw. das Urnenreihengrab mit einer Grabplatte zu versehen. Stelen sind bis zu einer Maximalhöhe von 0,45m zulässig. (5) Bei Rasenreihengräbern und Rasenwahlgräbern ist innerhalb von 3 Monaten eine Grabplatte fachgerecht ebenerdig einzulassen. Die Grabplatte, sowie deren Lage bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Als Grabplatten dürfen nur Platten aus Hartgestein verwendet werden, mit einer Mindeststärke von 6 cm und einer maximalen Stärke von 10 cm, im Format 40 cm x 50 cm oder 30 cm x 40 cm. Die Entsorgung der Grabplatte erfolgt nach Ablauf der Ruhezeit durch den Friedhofsträger.

(6) Bei Doppelrasenwahlgräbern ist alternativ zu den unter Absatz 5 genannten Bestimmungen eine liegende Grabplatte von max. 1,00 m x 1,00 m zulässig. Bei der Aufstellung von Inschriftplatten, Vasen oder Laternen, ist ein Abstandsmaß von mindestens 10 cm Plattenrand einzuhalten.

(7) Die Schrift bei Grabplatten und Grabmälern ist vertieft einzuschlagen.

(8) Für jede Grabstätte darf nur ein Grabmal erstellt werden. Bei Wahlgrabstätten ist jedoch statt eines stehenden Grabmals für jedes Einzelgrab eine liegende Grabplatte von höchstens 0,40 qm Ansichtsfläche je Grabstätte zulässig.

Ferner können bei Wahlgrabstätten mit mehr als zwei Einzelgräbern und einem stehenden Grabmal die Einzelgräber zusätzlich durch kleine Kissensteine gekennzeichnet werden. Diese müssen dem vorhandenen Grabmal der Größe nach untergeordnet und in ihrer Ausführung angepasst sein.

Bei Grabmalen von besonderem künstlerischem Wert kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen.

§ 25 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sowie die Errichtung von Grabeinfassungen (soweit sie gestattet sind) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers.

Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig.

(2) Die Anträge sind in doppelter Ausfertigung durch den/die Nutzungsberechtigte/n oder Inhaber/in der Grabnummernkarte beim Friedhofsträger einzureichen. Vordrucke sind beim Friedhofsträger erhältlich.

(3) Den Anträgen auf Zustimmung sind zweifach beizufügen: • Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung

Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, können Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle verlangt werden. Die Zeichnung muss die geplante Anlage in allen Teilen klar erkennen lassen.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung den Friedhofsträger, die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 26 Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

(3) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt der Friedhofsträger gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(4) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 27 Unterhaltung

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Isselburg und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Der/Die Nutzugsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Absinken, Umstürzen o.ä. von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften dem Friedhofträger im Innenverhältnis, soweit diesem nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(3) Künstlerische oder historisch wertvolle Grabmale und baulichen Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.

Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 28 Entfernen von Grabmalen, Bewuchs

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 3 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Zustimmung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

Sofern Wahlgrabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der/die jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Der Friedhofsträger ist berechtigt, ohne seine Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des/der Nutzungsberechtigten auf dessen/deren Kosten entfernen zu lassen.

§ 29 Herrichtung

und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken dürfen eine Höhe von max. 25 cm nicht überschreiten.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der/die Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

(7) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Solche sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. Ausgenommen sind Grabvasen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 1) nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der/die Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Der Friedhofsträger kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat.

In dem Entziehungsbescheid wird der/die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und sonstige baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Isselburg auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Friedhofsträger in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann der Friedhofsträger:

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs.1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen.

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 32 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofshalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichen-verwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche die Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. VII. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 34Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 35 Gebühren

Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwaltete Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs.1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregel des § 6 Abs.2 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs.5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs.1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 24 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 26 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.

§ 37 Inkrafttreten

Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Isselburg vom 07.05.2026 tritt am 01.07.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2019 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Neufassung der Satzung vom 25.02.2026 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Isselburg vom 01.07.2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der heute gültigen Fassung, kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungsplänen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht geltend gemacht werden, es sei denn a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b.) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden, c.) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder d.) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Isselburg, den 07.05.2026

STADT ISSELBURG Der Bürgermeister

  • Michael Carbanje -

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Isselburg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Isselburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 46xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Isselburg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Isselburg
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nur eine Urne je Grabstätte (§ 18 Abs. 2 FriedhS)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 47 € (Urne) bzw. 471 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Isselburg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pauschale je Trauerfeier; Hallennutzung sonst 42 € je angef. Tag
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 46xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Isselburg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €