ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Katholische Kirchengemeinde St. Otger, Stadtlohn. Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Katholische Kirchengemeinde St. Otger, Stadtlohn

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# Friedhofsgebührenordnung

# für den Friedhof Büren

# der Katholischen Kirchengemeinde
St. Otger, Stadtlohn

Der Kirchenvorstand hat gemäß § 31 der Satzung für den Friedhof Büren der kath. Kirchengemeinde St. Otger, Stadtlohn in der Fassung vom 01.01.2024 am 16.11.2023 folgende Gebührenordnung beschlossen:

# § 1 Gebührenpflicht und Gebührengrundsatz

(1) Für die Inanspruchnahme des Friedhofes der Kirchengemeinde St. Otger, Stadtlohn in Büren - einschließlich der sonstigen Bestattungseinrichtungen - sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
(2) Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Benutzungsgebühren.
(3) Die Gebührenberechnung erfolgt aufgrund gebührenrechtlicher Grundsätze. Insbesondere haben Leistungen des Friedhofsträgers und Gebühren in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen. Nach dem Kommunalabgabengesetzen NW hat das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung (Friedhof) zu decken, eine Überschreitung soll nicht stattfinden. Die Gebührenkalkulation erfolgt kontinuierlich unter Berücksichtigung der ansatzfähigen Kosten.
(4) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlenden Gebühren im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

# § 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren gem. § 1 ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
a) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
b) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
c) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) die Gebühren durch eine gegenüber der Friedhofsverwaltung abgegebene oder über Beauftragte mitgeteilte Erklärung übernommen hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

# § 3 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Unabhängig von einer Anfechtung des Gebührenbescheides durch gerichtliche Klage, kann die Kirchengemeinde die Gebührenforderung durch die kommunale Vollstreckungsbehörde beitreiben lassen.
(4) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.

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#### § 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren:

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten. Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge, sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.
Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

#### § 5 Umsatzsteuer

Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19%, Stand: Mai 2021).

#### § 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Gegen die Gebührenanforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.

#### § 7 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 14.12.2020 außer Kraft.

Stadtlohn, den 16.11.2023

Die Kath. Kirchengemeinde St. Otger,
Stadtlohn

Siegel Kirchenvorstand

Vorsitzender bzw. stellvertretende/r. Vorsitzende/r

### Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung der Kath. Kirchengemeinde St. Otger, Stadtlohn in Büren vom 01.01.2024

Folgende Gebühren sind zu entrichten:

#### § 1 Grabnutzungsgebühren

Gebühr für die Überlassung einer Grabstätte. Sie dient der Deckung der anteiligen Kosten für Erwerb und Erschließung der Friedhofsfläche, für die Erstellung der Friedhofseinrichtung und anteilige Verwaltungskosten.

1. Reihengräber

a) für die Bestattung einer Person bis zu fünf Jahren

112,38 €

2

2. Wahlgräber

a) Wahlgrab 1-stellig 271,73 €
b) Wahlgrab 2-stellig 344,70 €
c) Wahlgrab 3-stellig 417,66 €

# § 2 Nacherwerbs-/Verlängerungsgebühren

1. Verlängerung Wahlgräber pro Jahr

a) Wahlgrab 1-stellig 8,69 €
b) Wahlgrab 2-stellig 11,38 €
c) Wahlgrab 3-stellig 13,81 €
d) Wahlgrab 4-stellig 16,82 €
e) Wahlgrab 5-stellig 21,02 €

# § 3 Bestattungsgebühren

Bestattungen werden nicht durch die Kirchengemeinde vorgenommen. Daher werden die für Bestattung anfallenden Kosten unmittelbar vom beauftragten Unternehmen berechnet. Ein Vertrag kommt ausschließlich zwischen Beauftragendem und dem Unternehmer zustande.

# § 4 Umbettungen und Exhumierung

Umbettungen und Exhumierungen werden nicht durch die Kirchengemeinde vorgenommen. Daher werden die für Umbettung und Exhumierung anfallenden Kosten unmittelbar vom beauftragten Unternehmen berechnet. Ein Vertrag kommt ausschließlich zwischen Beauftragendem und dem Unternehmer zustande.

# § 5 Unterhaltungsgebühr zur Pflege des Friedhofes

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr dient der Deckung der anteiligen Kosten für die Pflege des Friedhofes (Instandhaltungskosten, Abfallentsorgung und anteilige Verwaltungskosten für Personal, Büromaterial, EDV, Miete und Nebenkosten Verwaltungsgebäude)

Friedhofsunterhaltungsgebühr je Sterbefall

293,03 €

nur für Grabstellen, deren Nutzung vor dem 01.01.2021 begonnen hat:

Von den Grabnutzern werden Friedhofsunterhaltungsgebühren je Grabstelle und Jahr bis zur nächsten Beisetzung erhoben

6,00 €

# § 6 Nutzung der Friedhofshalle/Leichenhalle

entfällt für diesen Friedhof

Die mit einem * gekennzeichneten Gebührenpositionen unterliegen der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung (19% Stand: Mai 2021). Die Umsatzsteuer ist dem in der Gebührenposition genannten Betrag hinzuzurechnen und wird separat im Gebührenbescheid ausgewiesen.

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## § 7 Inkrafttreten

Dieser Gebührentarif tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt der am 14.12.2020 beschlossene Gebührentarif außer Kraft.

Stadtlohn, den 16.11.2023

Die Kath. Kirchengemeinde St. Otger,
Stadtlohn

Siegel Kirchenvorstand

Vorsitzender bzw. stellvertretende/r Vorsitzende/r

Unser Zeichen:
VZ: 110-KKG 66524/2016

11.12.2023

**Kath. Kirchengemeinde St. Otger in Stadtlohn**
Genehmigung des Rechtsgeschäftes: neue Friedhofsgebührenordnung

## Genehmigung

Hiermit wird das mit dem anliegenden Beschluss verbundene Rechtsgeschäft oder der Rechtsakt kirchenaufsichtlich genehmigt.

Die staatsaufsichtliche Genehmigung ist aufgrund der Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 13. April 2000 – AZ: 48.4.2 (Friedhofsgebühren) – ebenfalls erteilt.

i.V.

Claudia Kummer
Assessorin

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Quelle

Katholische Kirchengemeinde St. Otger, Stadtlohn

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