Friedhofsgebühren St. Wendel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Kreisstadt St. Wendel · Saarland · PLZ 66606

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 04.12.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
850,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Abschnitt I Nr. 2 a) (Sargreihengrabstätte)
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Plätze
900,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 450 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 900 € für 2 Grabstellen (= Ø 450 € je Person / Stelle)
📄 Gebührentarif Abschnitt I Nr. 2 d) (Sargwahlgrabstätte einfach oder zweifach; nur Friedhof St. Wendel Kernstadt gem. § 12 Abs. 2 Friedhofssatzung)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.300,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Abschnitt I Nr. 3 a) (Urnenwahlgrabstätte, Grundgebühr für die erste Urne; vgl. Verlängerungstarif I Nr. 4 e) und f))
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
2.400,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Abschnitt I Nr. 3 c) (anonyme Urnengrabstätte; § 13 Abs. 5 Friedhofssatzung: Gräberfeld für anonyme Urnenbeisetzung, Friedhof St. Wendel Kernstadt)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
2.400,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Abschnitt I Nr. 3 d) (Baumurnengrabstätte mit Stele, St. Wendel — günstigste Baumbestattung für 1 Urne; § 16 Abs. 1 Friedhofssatzung)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.410,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.410 € · Urne: 370 €
📄 Gebührentarif Abschnitt II b) und c)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
120,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Abschnitt III Nr. 2 c) (Kernstadt St. Wendel)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.12.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt St. Wendel vom 04.12.2025 (mit Gebührentarif)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe der Kreisstadt St. Wendel (Friedhofsgebührensatzung) vom 04.12.2025

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2025 (Amtsbl. I S. 1086) und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) hat der Stadtrat der Kreisstadt St. Wendel in seiner Sitzung am 04.12.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden von der Kreisstadt St. Wendel Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, die in einem Gebührentarif festgesetzt sind. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Im Gebührentarif nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. (2) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen der jeweils geltenden Verwaltungsgebührenordnung der Kreisstadt St. Wendel Anwendung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

b) eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt,

c) Einrichtungen des Friedhofs benutzt,

d) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt,

e) wer die Gebührenschuld durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat. (2) Erfolgt die Benutzung oder die Inanspruchnahme im Auftrag eines Dritten, so ist auch der Auftraggeber gebührenpflichtig. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (4) Der Gebührenpflichtige hat der Verwaltung zur Berechnung der Gebühren richtige und vollständige Angaben zu machen.

§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überlassung von Nutzungsrechten bzw. der Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne des § 1. (2) Die Gebühren werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Kreisstadt St. Wendel ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben. (4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 4 Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren

Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

St. Wendel, den 04.12.2025 Der Bürgermeister der Kreisstadt St. Wendel

gez. Peter Klär

Hinweis gemäß § 12 Absatz 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.

Anlage Tarif zur Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt St. Wendel Tarif zur Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt St. Wendel

I. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten zur Nutzung Die Gebühren für die Überlassung von Grabstätten sind bei der Erstbelegung für die gesamte satzungsmäßige Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts.

Nutzungsdauer Gebührensatz

  1. 1. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Grabstätte für Kinder oder Sternenkinder 20 Jahre 1,00 €
  2. 2. Gebühren für Sargbestattungen
    • a) Sargreihengrabstätte 30 Jahre 850,00 €
    • b) Rasengrabstätte 30 Jahre 5.000,00 €
    • c) anonyme Sarggrabstätte 30 Jahre 5.000,00 €
    • d) Sargwahlgrabstätte (einfach oder zweifach) 30 Jahre 900,00 €
  3. 3. Gebühren für Urnenbestattungen
    • a) Urnenwahlgrabstätte 15 Jahre 1.300,00 €
    • b) Urnenrasengrabstätte 15 Jahre 2.700,00 €
    • c) anonyme Urnengrabstätte 15 Jahre 2.400,00 €
    • d) Baumurnengrabstätte mit Stele (St. Wendel) 15 Jahre 2.400,00 €
    • e) Urnengemeinschaftsgrabstätte 15 Jahre 2.400,00 €
    • f) Baumgrabstätte „ohne System“ 15 Jahre 3.500,00 €
    • g) Baumgrabstätte „mit System“ (St. Wendel) 15 Jahre 3.300,00 €
    • h) Urnennische 15 Jahre 3.300,00 €
    • i) anonyme ortspolizeiliche Sammelbestattung zu einem vierwöchentlich von der Verwaltung vorgegebenen Termin gemäß § 23 Abs. 2 BestattG, sofern alle sonstigen rechtlichen Mittel ausgeschöpft sind. 15 Jahre 239,00 €
    • j) Beilegung einer Urne in vorhandenes Grab (außer Urnennische) 15 Jahre 1.410,00 €
    • k) Beilegung einer Urne in Urnennische 15 Jahre 1.650,00 €
  4. 4. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (je Jahr)
    • a) Sarggrabstätte Personen über 5 Jahre einfach 28,33 €
    • b) Sarggrabstätte Personen über 5 Jahre zweifach 56,67 €
    • c) Sarggrabstätte Personen über 5 Jahre dreifach 85,00 €
    • d) Sarggrabstätte Personen über 5 Jahre vierfach 113,33 €
    • e) Urnenwahlgrabstätte, Grundgebühr (erste Urne) 86,67 €
    • f) Urnenwahlgrabstätte, jede weitere Urne (zzgl. der ersten Urne lt. Position I. 4.e) 67,40 €
    • g) Urnennische 220,00 €
    • h) Baumgrabstätte „ohne System“ 233,33 €
    • i) Baumgrabstätte „mit System“ (St. Wendel) 220,00 € II. Bestattungsgebühren Gebühren für die Beisetzung (inkl. Aushub, Verfüllung, Herrichtung der Grabstätte usw.)

a) eines Kindersarges 820,00 €

b) eines Sarges 1.410,00 €

c) einer Urne 370,00 € III. Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen

  1. 1. für die Benutzung der Kühl- und Sektionsräume (je angefangene 24 Stunden; Maximalbetrag 816,00 €) 136,00 €
  2. 2. für die Benutzung der Trauerräumlichkeiten/Aussegnungshallen in
    • a) Bubach, Dörrenbach, Hoof, Leitersweiler, Osterbrücken, Remmesweiler, Werschweiler 60,00 €
    • b) Niederkirchen, Niederlinxweiler, Winterbach 70,00 €
    • c) Kernstadt, Bliesen, Oberlinxweiler, Urweiler 120,00 € IV. Sonstiges
  3. 1. Grabmalgenehmigungsgebühr 28,05 €
  4. 2. Gebühren für die Ausbettung
    • a) eines Sarges 1.190,00 €
    • b) einer Urne 590,00 €
  5. 3. Gebühren für die Rückgabe, fällig mit Bestattungsbescheid
    • a) einer Sarggrabstätte (erste Stelle) 220,15 € je weiterer Stelle 150,08 €
    • b) einer Urnennische 104,09 €
    • c) eines Urnenwahlgrabes 152,12 €
  6. 4. Vorzeitige Rückgabe einer Grabstätte (maximal 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist, je Jahr) 168,30 €
  7. 5. zweite Urnennischenverschlussplatte 240,00 €
  8. 6. Allgemeine Verwaltungsgebühr je Stunde 56,10 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 04.12.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Kreisstadt St. Wendel (Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen) vom 04.12.2025

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Kreisstadt St. Wendel (Friedhofssatzung) vom 04.12.2025

Präambel Aufgrund von § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) Saarland vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) und § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. I 1997 S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2025 (Amtsbl. I S. 1086), hat der Stadtrat der Kreisstadt St. Wendel mit Beschluss vom 04.12.2025 folgende Friedhofsatzung erlassen:

Übersicht der §§

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwicklung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf Friedhöfen

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Allgemeine Vorschriften zu Wahlgrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Baumgrabstätten

§ 17 Muslimische Grabstätten

§ 18 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschiften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 23 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 24 Zustimmungserfordernis

§ 24a Anlieferung

§ 25 Unterhaltung

§ 26 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichtung und Unterhaltung

§ 28 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften

§ 29 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Friedhofshallen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Friedhofshallen

§ 32 Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

§ 34 Haftung

§ 35 Gebühren

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Kreisstadt St. Wendel gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

a) Kernstadt St. Wendel

b) Stadtteil Bliesen

c) Stadtteil Bubach

d) Stadtteil Dörrenbach

e) Stadtteil Hoof

f) Stadtteil Leitersweiler

g) Stadtteil Marth

h) Stadtteil Niederkirchen

i) Stadtteil Niederlinxweiler

j) Stadtteil Oberlinxweiler

k) Stadtteil Osterbrücken

l) Stadtteil Remmesweiler

m) Stadtteil Saal

n) Stadtteil Urweiler

o) Stadtteil Werschweiler

p) Stadtteil Winterbach

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Kreisstadt St. Wendel. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Kreisstadt St. Wendel waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder die sonstigen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 BestattG erfüllen. Außerdem stehen die Friedhöfe für in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz bereit. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhöfe stellen kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege des Andenkens ermöglichen, und erfüllen wichtige Funktionen für die Stadtökologie.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken zugeführt werden (Entwidmung). Bei Schließung und Entwidmung sind die Regelungen des § 7 BestattG zu beachten. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung beigesetzter Verstorbener verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten beigesetzten Verstorbenen werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kreisstadt St. Wendel in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, ausgenommen entsprechende Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer nach § 6 Abs. 7, zu befahren. Außerhalb der Öffnungszeiten der Friedhöfe sowie generell an Dienstagen und Donnerstagen ist das Befahren der Friedhofswege untersagt.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) in der Nähe einer Bestattungsfeier oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Tiere unangeleint mitzubringen,

h) außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstaltungen zu musizieren. (3) Kinder unter zwölf Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite von Grabmalen angebracht werden. (7) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, deren Fahrer bzw. Halter von der Friedhofsverwaltung eine vorherige schriftliche Genehmigung erhalten haben. Die Genehmigung ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t benutzt werden. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung. (8) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf den in § 1 genannten Friedhöfen zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung in Abstimmung mit der anmeldenden Person fest. Die Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags. Urnenkammerbestattungen sind auch samstags vom 01.04.-31.10. jeden Jahres möglich. Ist die Bestattungsfrist im Sinne des § 31 BestattG gewahrt und fällt der 1. Weihnachtstag auf einen Mittwoch oder Donnerstag so ist eine Sargbestattung an dem darauffolgenden Samstag möglich, soweit betriebsinterne Gründe nicht entgegenstehen. (4) Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Der Friedhofsträger kann auf Antrag die Beisetzung ohne Sarg in

einem Leichentuch gestatten, wenn die verstorbene Person einer Religion angehörte, die eine Beisetzung ohne Sarg vorsieht. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Es sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII insbesondere beim Abstützen der Grabstätte einzuhalten. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Zersetzung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Ausnahmen können vom Friedhofsträger zugelassen werden. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit bis zur Vollendung der Beisetzung ausgeschlossen ist. Maßnahmen, bei denen den Verstorbenen Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Beizusetzende Urnen dürfen höchstens 0,30 m hoch und einen Durchmesser von maximal 0,25 m besitzen. (4) Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Die Urne muss äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein. Für Bestattungen in anonymen Urnengrabfeldern und in Urnenbaumgrabfeldern muss das Urnengefäß sowie die Überurne, welche in der Erde beigesetzt werden, aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Verwendung von Urnen und Überurnen aus leicht verrottbarem Material in anderen Grabarten ist zulässig. Abweichend davon müssen überirdisch beizusetzende Aschekapseln und Urnen gewährleisten, ein Austreten der Asche innerhalb der Ruhezeit zu verhindern.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dazu Dritter bedienen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör rechtzeitig vor einer Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. (4) Treten nach Ablauf der Ruhezeit bei Wiederbelegung Überreste menschlicher Leichen zutage, so sind sie an geeigneter Stelle des Friedhofes anonym der Erde zu übergeben. Nach Ablauf der Ruhezeiten von Aschen Verstorbener sind diese Aschen an geeigneter Stelle des Friedhofes anonym der Erde zu übergeben.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit ist die Frist, innerhalb derer ein Grab nicht erneut belegt werden darf, wohingegen das Nutzungsrecht der Zeitraum für die Pflege und Grabgestaltung ist. (2) Die Ruhezeit beträgt, vom Zeitpunkt der Beisetzung an:

a) für Verstorbene ab vollendeten fünften Lebensjahr

30 Jahre

b) für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 20 Jahre

c) für Urnen

15 Jahre (3) Für Beilegungen von Urnen in bestehende Grabstätten, deren Restnutzungszeit weniger als 15 Jahre beträgt, kann für Aschen von Personen, die nach Vollendung des

zehnten Lebensjahres gestorben sind, durch formlose Erklärung die Mindestruhezeit auf bis zu zehn Jahre verkürzt werden.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsrechtsverhältnis. (7) Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Eigentumserwerb ist ausgeschlossen. Die Größe und die Lage der Gräber ergeben sich aus dem Belegungsplan, der über die digitale Infrastruktur der Kreisstadt St. Wendel abrufbar ist. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten (§ 13), Wahlgrabstätten (§§ 14 und 15, nur Friedhof St. Wendel Kernstadt), Baumgrabstätten (§ 16), und Ehrengrabstätten (§ 18). (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgestellt und an den Berechtigten übergeben. Es kann nur eine Urne oder ein Sarg beigesetzt werden. Ausnahmen können insbesondere bei gleichzeitiger Beisetzung von Verstorbenen zugelassen werden, oder wenn die Nutzungszeit der betreffenden Grabstätte aus anderen Gründen ausreicht um Urne bzw. Leichnam des Nachverstorbenen für die Ruhezeit aufzunehmen und ausreichend Raum vorhanden ist. Eine Verlängerung oder der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes sind nicht möglich. (2) Reihengrabstätten sind vorhanden als

a) Urnenreihengrabstätten (Abs. 3),

b) Sargreihengrabstätten (Abs. 4),

c) anonyme Grabstätten

d) Rasengrabstätten und Urnenrasengrabstätten (Abs 6),

e) Urnengemeinschaftsgrabstätten (Abs. 7). (3) Urnenreihengrabstätten dienen der Aufnahme von Urnen im Erdreich, sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden.

(4) Sargreihengrabstätten dienen der Aufnahme von Särgen im Erdreich, sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden. Sie werden für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit den Ausmaßen 1,40 m lang und 0,70 m breit sowie für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr mit den Ausmaßen 2,10 m lang und 0,90 m breit angelegt. (5) Auf dem Friedhof St. Wendel (Kernstadt) werden anonyme Grabstätten für Sargbeisetzungen und in einem Gräberfeld für anonyme Urnenbeisetzung vorgehalten. Die Festlegung der betreffenden Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Bei der Bestattung vor Ort dürfen bei der anonymen Beisetzung außer dem Bestatter und dem Geistlichen keine weiteren Personen anwesend sein. Der Zeitpunkt der Trauerfeier und der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. (6) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit Einzelgrabstätten als Rasengrabstätten und als Urnenrasengrabstätten eingerichtet, die von der Kreisstadt St. Wendel angelegt, unterhalten und gepflegt werden. Abweichend von Abs. 1 wird kein Nutzungsrecht an den Erwerber vergeben. Die Verfügungsgewalt verbleibt der Kreisstadt St. Wendel als Friedhofsträger. Sie übernimmt die Pflege und Instandhaltung der Grabstätten. Das Ablegen von Blumenschmuck und anderen Gegenständen von Angehörigen ist nicht gestattet. Bei Rasengrabstätten und bei Urnenrasengrabstätten kann bereits vor Eintritt des Sterbefalls eine solche Grabstätte erworben werden. Dies geschieht über den Abschluss eines Vorvertrages. (7) Auf dem Friedhof des Gemeindebezirks St. Wendel werden auf Antrag Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Grabmal angelegt. In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte können bei einer Größe von 2,50 x 2,50 bis zu 22 Urnen beigesetzt werden. Bei Abweichungen der Grabstellengröße setzt die Friedhofsverwaltung die entsprechende Anzahl der beizusetzenden Urnen fest. Die Zuweisung und Gestaltung der Urnengemeinschaftsgrabstätte obliegt der Kreisstadt St. Wendel und ist dem Gesamtbild des Friedhofes anzupassen. Die Herrichtung und Pflege der Grabstätte obliegt den Nutzungsberechtigten. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. (9) Die Regelung des § 14 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 14 Allgemeine Vorschriften zu Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 bzw. 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und andere beisetzen zu lassen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Hiervon unberührt bleiben Begrenzungen, die aus dem Totensorgerecht Dritter resultieren. (3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere aus planerischen Gründen oder wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (4) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils ganze Jahre verlängerbar, maximal aber für die jeweils vorgeschriebene Nutzungsdauer. Die Verlängerung soll die gesamte Grabstätte umfassen. Eine Beschränkung auf einzelne Gräber ist aus wichtigem Grund zulässig. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (5) Die Regelung des § 13 Abs. 8 gilt entsprechend.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben oder verlängert worden ist. (7) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen oder seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm bzw. ihnen das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft,

d) auf die Kinder,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) die Enkelkinder

h) die Großeltern,

i) auf die nicht unter a) - i) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – h) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Jeder Rechtsnachfolger hat die Graburkunde unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorgenannten Personen wieder eingeräumt werden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil-)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Durch formlose Erklärung kann die Ruhezeit um max. 5 Jahre gekürzt werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten besteht für den Nutzungsberechtigten kein Rechtsanspruch auf Erstattung der gezahlten Gebühr.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind vorhanden als

a) Sargwahlgrabstätten (Abs. 2),

b) Urnenwahlgrabstätten (Abs. 3) und

c) Urnennischen (Abs. 4). (2) Sargwahlgrabstätten werden nur auf dem Friedhof St. Wendel Kernstadt als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre. In Sargwahlgrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In den Urnenwahlgrabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (4) Urnennischen als Wahlgrabstätten sind Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken (Urnenstelen, Urnenwände) zur Aufnahme von bis zwei Urnen. Die möglichen Maße der Urnen werden durch die Nischengröße begrenzt. In die Nischen dürfen ausschließlich Urnen eingebracht werden. Das Einbringen von Blumenschmuck und sonstigen Gegenständen ist nicht gestattet. Abweichend von der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 erfolgt die Festlegung der Reihenfolge der Belegung durch die Friedhofsverwaltung. Der Wiedererwerb einer solchen Grabstätte kann nur einmalig zur Beisetzung einer zweiten Urne erfolgen. Zum Verschluss der Nischen werden von der Friedhofsverwaltung Verschlussplatten aus Naturstein zur Verfügung gestellt. Die Verschlussplatten nach Absatz 1 müssen mit dem Namen der verstorbenen Person gekennzeichnet werden, die Anbringung von Geburts- und Sterbedaten ist zulässig. Die Beschriftung der Abdeckplatte der Urnenkammer ist in vertiefter

Form anzubringen. Eine farbige Hinterlegung der Schrift ist abhängig von der farblichen Gestaltung der jeweiligen Urnenstele bzw. Urnenwand und wird durch die Friedhofsverwaltung im Einzelnen festgelegt. Der Auftrag zur Beschriftung erfolgt durch die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die provisorische Beschriftung mittels Folie ist auf drei Monate nach der Bestattung beschränkt. Zeichen des Gedenkens (Blumen, Gestecke, Kerzen und sonstige Lichter) dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Bereichen des zentralen Gedenkplatzes abgelegt werden. Der Gedenkplatz wird in regelmäßigen Abständen gesäubert. An den Verschlussplatten sowie auf dem Boden im Bereich der Urnenwände und -stelen abgelegte Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung umgehend entfernt.

§ 16 Baumgrabstätten

(1) Auf dem Friedhof des Gemeindebezirks St. Wendel ist ein Baumgrabfeld für die Bestattung von Urnen angelegt. Die Bestattung der Urnen erfolgt der Reihe nach innerhalb der vorgesehenen Fläche für die Dauer der Ruhezeit. Die einzelnen Grabstellen werden nicht gekennzeichnet. Im Randbereich der Fläche sind Stelen aufgestellt, auf denen bei Wunsch Tafeln mit den Namen der Verstorbenen angebracht werden können. Beilegungen sind nicht möglich. Die erworbenen Namensschilder werden mit dem Namen der verstorbenen Person gekennzeichnet, die Anbringung von Geburts- und Sterbedaten ist zulässig. Die Beschriftung und das Anbringen des Namensschildes erfolgen einheitlich durch die Friedhofsverwaltung. Das Aufstellen von Holzkreuzen, Blumenvasen, Blumenschalen, Gestecken, Kerzenhaltern und dergleichen im Bereich der Grabstelle ist nicht gestattet. Für das Ablegen von Blumengebinden sind die Flächen vor den im Bereich des Baumfeldes aufgestellten Stelen ausgewiesen. Die Regelungen des § 15 Abs. 4 Sätze 13 bis 15 gelten entsprechend. (2) Ebenso ist auf dem Friedhof des Gemeindebezirks St. Wendel ein weiteres Baumgrabfeld angelegt. Dieses Feld ist teilweise mit einem Röhren-System ausgestattet. Es können in eine Röhre bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Im gleichen Baumgrabfeld kann auch eine Bestattung ohne die Benutzung des Röhrensystems erfolgen. Eine Beilegung ist ebenfalls möglich, da diese Grabstätten gekennzeichnet sind. Eine Verlängerung ist einmalig zur Beisetzung einer weiteren Urne möglich. (3) Auf allen Friedhöfen der Stadtteile werden durch Beschluss des Stadtrates Baumgrabfelder ohne Röhrensystem für Urnenbestattungen angelegt. Die Bestattung der Urnen erfolgt um einen Baum herum für die Dauer der Ruhezeit. Die einzelnen Grabstellen werden gekennzeichnet. Es kann eine zweite Urne direkt neben einer ersten Urne beigesetzt werden.

§ 17 Muslimische Grabstätten

(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich. (2) Es handelt sich um Wahlgrabstätten, deren Nutzungszeit für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. (3) Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leichentuch erfolgen. Hierfür finden die Vorgaben des § 8 Abs. 1 Anwendung. (4) Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekka. (5) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann ein Grab wiederbelegt werden. Eine sogenannte „ewige Grabruhe“ kann nicht vereinbart werden. Besondere individuelle Gestaltungswünsche für die Trauerfeier oder die Verabschiedung am Grabe sind vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

§ 18 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Kreisstadt St. Wendel. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gilt § 6a BestattG.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Entscheidet sich die antragstellende Person für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. Wird von der Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung bzw. Beisetzung nicht Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Beisetzung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (3) Die Gestaltungsvorschriften der §§ 20 – 30 gelten nicht für anonyme Grabstätten, Urnennischen, Grabfelder mit Urnengemeinschaftsgrabstätten und Baumgrabstätten. (4) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan (§ 12 Abs. 1) ausgewiesen.

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 29) – so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Gestaltung des Friedhofes soll ein ungestörtes Totengedenken ermöglichen. Die Gestaltung der Gräber muss diesem Gedanken folgen und der Würde des Ortes entsprechen. (2) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Abmessungen der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden. (3) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig.

§ 22 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig. Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen sich in die Umgebung des Grabfeldes einfügen oder der Abteilung zugrundeliegenden Planung gestalterisch entsprechen. In ihrer Gestaltung und Bearbeitung müssen dazu nachstehende Anforderungen eingehalten werden:

a) Für Grabmale dürfen nur/insbesondere Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Umzäunungen des Grabes jeglicher Form sind nicht erlaubt. (2) Grabmale sind einschließlich Sockel mit folgenden Maßen zulässig. Alle Höhenmaße gelten von der Höhe des fertigen Grabfelds bis zum höchsten Punkt des Grabmals. Für die Breitenmaße sind die äußersten Ausladungen der Sockel oder Gesimse maßgebend. Vorgenommene Plankorrekturen sowie angegebene Fluchtlinien und Höhenlagen sind einzuhalten.

a) auf Einzelgrabstätten

  1. 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,40 m,
  2. 2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,70 m,
  3. 3. für Rasengrabstätten nach § 13 Abs. 6:

Höhe: 0,80 m, Breite 0,50 m und für Urnenrasengrabstätten nach § 13 Abs. 6: Höhe: 0,60 m, Breite: 0,40 m

b) auf Sargwahlgrabstätten:

Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,60 m,

c) auf Urnengrabstätten:

Höhe bis 0,70 m, Breite bis 0,40 m. Stehende Grabmale aus Stein müssen mindestens 12 cm und dürfen höchstens 20 cm stark sein. (3) Die Ausführung des Grabmales bei Rasengrabstätten sowie bei Urnenrasengrabstätten (§ 13 Abs. 6) erfolgt in Naturstein und vertiefter Beschriftung unter Angabe des Vor- und Familiennamens, sowie des Geburts- und Sterbejahres. Bei Beschaffung des Grabmales ist durch den Erwerber ein zusätzlich in Auftrag gegebenes Ornament auf dem Grabmal stets auch erhaben oder vertieft anzubringen. Schrift und Ornamente dürfen nicht aus Fremdmaterialien wie Aluminium, Edelstahl, Bronze oder sonstigen Werkstoffen bestehen. Ebenso darf Grabzubehör wie Laternen, Vasen oder Ähnliches nicht mit dem Grabmal fest verbunden sein. Das Aufstellen eines Grabmales, welches durch den Erwerber beschafft wird, bedarf zudem vorab der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung nach § 24. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält.

§ 23 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß § 8 Abs. 5 BestattG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Im Übrigen gelten § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 BestattG.

§ 24 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Satz 2 gilt nicht für Holzkreuze, die kleiner als 1,20 m x 0,50 m x 0,10 m sowie andere Grabmale, die kleiner als 0,40 m x 0,25 m x 0,20 m sind. Die antragstellende Person hat ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Die Antragstellenden bleiben für die Dauer der Nutzung für den Inhalt verantwortlich.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, benötigt die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in geeignetem Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den Vorschriften der §§ 20, 22 oder 23 entspricht. Eine erteilte Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze, Findlinge oder Kissensteine zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 24a Anlieferung

Der Zeitpunkt der Anlieferung und die Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vorab anzuzeigen.

§ 25 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in würdigem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt; der Friedhofsträger haftet den Verantwortlichen im Innenverhältnis, soweit diese nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz-und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 26 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit, nach der Rückgabe einer Grabstätte oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Bei Grabstätten, bei denen Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind und deren Einebnung vorgesehen ist, gibt die Friedhofsverwaltung die beabsichtigte Einebnung öffentlich bekannt. Der Nutzungsberechtigte ist angehalten, sich innerhalb der drei darauffolgenden Monate bei der Friedhofsverwaltung zu melden und die Rückgabe seiner Grabstätte durch Anfordern, Ausfüllen und Rückgabe des Formulars „Rückgabeerklärung“ anzuzeigen. In Fällen des Nichtmeldens teilt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten schriftlich mit, dass die Einebnung der Grabstätte bevorsteht. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte drei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung einzuebnen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu

verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen sowie Pflanzen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kreisstadt St. Wendel über. Ab dem 01.01.2026 wird die Einebnungsgebühr als Pauschale bereits mit dem Erstbescheid erhoben. (3) Sofern ein Grabmal ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis Satz 4 geltend entsprechend.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Wird das Grab nicht bepflanzt, so ist es mit Rindenmulch, Kies oder vergleichbaren Materialien wasser- und luftdurchlässig zu bedecken. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann von den Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie die Grabstätte nach Ende der Nutzungszeit abräumen. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. Zur Trennung der Grabstätten werden vom Friedhofsträger Trittplatten oder andere geeignete Beläge verlegt (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 28 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften

(1) In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Aus Gründen des Umweltschutzes dürfen Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 29 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern mit einer Wuchshöhe von mehr als 1,20 m,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (2) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 20 und 27 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden die unbekannten Verantwortlichen durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Friedhofshallen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Friedhofshallen

(1) Die Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung von Friedhofspersonal betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 32 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde.

§ 32 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofshallen), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. War die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt, so bedarf es zusätzlich der Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde. Das Öffnen des Sarges an der Grabstätte im Rahmen von Beisetzungen im Leichentuch ist zulässig. (3) Die Benutzung der Räumlichkeiten kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. Verlängerungen des Nutzungsrechts können unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 auch über diesen Zeitraum hinaus gewährt werden.

§ 34 Haftung

Die Kreisstadt St. Wendel haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, es sei denn diese Schäden resultieren aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Friedhofsträger. Im Übrigen haftet die Kreisstadt St. Wendel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 35 Gebühren

Für die Benutzung der von der Kreisstadt St. Wendel verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR kann gemäß § 12 Abs. 3 KSVG belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 2
    • a) Flächen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art befährt
    • b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich bewirbt,
    • c) in der Nähe einer Bestattungsfeier oder Beisetzung störende Arbeiten ausführt,
    • d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
    • e) Druckschriften verteilt,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Tiere unangeleint mitbringt oder
    • h) außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstaltungen musiziert
  3. 3. entgegen § 5 Abs. 5 nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  4. 4. als Dienstleistungserbringer
    • a) entgegen § 6 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
    • b) entgegen § 6 Abs. 5 Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
    • c) die Friedhöfe entgegen § 6 Abs. 7 befährt,
  5. 5. entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige baulichen Anlagen errichtet oder verändert
  6. 6. entgegen § 20 Abs. 2 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  7. 7. entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  8. 8. entgegen § 26 Abs. 1 Grabmale ohne Genehmigung entfernt oder
  1. 9. entgegen § 28 Abs. 2 Produkte der Trauerfloristik verwendet, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11.05.2017 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

St. Wendel, den 04.12.2025 Der Bürgermeister der Kreisstadt St. Wendel

gez. Peter Klär

Hinweis gemäß § 12 Absatz 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in St. Wendel?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von St. Wendel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 66xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in St. Wendel anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in St. Wendel
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 370 € (Urne) bzw. 1.410 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in St. Wendel (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 66xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für St. Wendel:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €