Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.08.2025 · Friedhofssatzung: 04.09.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 480,00 € Kauf Reihengrab |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | 270,00 € Kauf Urnengrab - Erdbestattung |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | 200,00 € Kauf Urnenbaumgrabstätte - Erdbestattung |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 665,00 € / 410,00 € Separat als Aushubgebühren (Reihengrab / Urnen- und Kindergrab) ausgewiesen |
| Trauerhalle / Halle | 275,00 € / 180,00 € Benutzung der Friedhofshalle (einschl. Kabinen / ohne Kabinen) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen in der Gemeinde Freisen vom 04.09.2025
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.12.2024 (Amtsbl. I S. 1086,1087) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt Inhaltsverzeichnis geändert durch Gesetz vom 12.12.2023 Amtsbl. I S. 1119) hat der Gemeinderat der Gemeinde Freisen in seiner Sitzung am 04.09.2025 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Erhebung von Gebühren
Für die Benutzung der Einrichtungen der Gemeindefriedhöfe, der Friedhofshallen sowie für sonstige Leistungen der Gemeinde werden die in dem nachstehenden Gebührentarif festgesetzten Gebühren erhoben.
§ 2
Gebührenpflichtige
Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen der gemeindlichen Friedhöfe und Friedhofshallen benutzt oder die Leistungen der Gemeinde in Anspruch nimmt. Ist eine Personenmehrheit Benutzer, so haftet jede einzelne Person gesamtschuldnerisch.
§ 3
Entrichtung von Gebühren
Die Gebühren sind auf Anforderung der Gemeindeverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Anforderung an die Gemeindekasse zu zahlen. Dies gilt auch für die Gebühr zur Pflege einer Rasengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist.
§ 4
Angaben des Gebührenpflichtigen
Die Gebührenpflichtigen haben der Verwaltung zum Zwecke der Veranlagung der Gebühren richtige und vollständige Angaben zu machen. § 5
Gebührentarif
| Aushub Familiengrab 2. Grabstelle | 990,-- € |
|---|---|
| Aushub Reihengrab | 665,-- € |
| Aushub Urnen- und Kindergrab | 410,-- € |
| Benutzung der Friedhofshalle einschl. Kabinen | 275,-- € |
| Benutzung der Friedhofshalle ohne Kabinen | 180,-- € |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr (bei allen Grabstellen) | 530,-- € |
| Kauf Kindergrab | 270,-- € |
| Kauf Urnengrab - Erdbestattung | 270,-- € |
| Kauf Urnengrab - Wandbestattung | 640,-- € |
| Kauf Urnenplattengrab - Erdbestattung | 615,-- € |
| Kauf Urnenbaumgrabstätte - Erdbestattung | 200,-- € |
| Kauf Reihengrab | 480,-- € |
| Reinigung der Friedhofshalle einschl. Kabinen | 70,-- € |
| Reinigung der Friedhofshalle ohne Kabinen | 50,-- € |
| Verlegung von Trittplatten | 120,-- € |
| Verlängerung der Liegezeit Familiengrab - pro Jahr - | 161,-- € |
| Grabmalgenehmigungsgebühr | 24,-- € |
| Kosten für die Einebnung einer Einzelgrabstelle | 170,-- € |
| Kosten für die Einebnung einer Familiengrabstelle | 230,-- € |
| Verfüllen der Grabstelle mit Sand | 55,-- € |
| Pflegekosten für Rasengrab | 2.058,-- € |
Bei einer Bestattung in einer Grabkammer sind bei jeder Belegung (1., 2., 3. usw. Belegung) die gleichen Gebühren (Kauf der Grabstelle, Aushub, Benutzung der Friedhofshalle, Reinigung der Friedhofshalle, Friedhofsunterhaltungsgebühr) anzufordern, die auch für ein Reihengrab festzusetzen sind.
Bei einer Zweit- und weiteren Bestattung in einer Urnenkammer sind die gleichen Gebühren wie bei einer Erstbestattung zu zahlen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 08.09.2016 außer Kraft.
Freisen, den 04.09.2025 Der Bürgermeister
(S ch er)