Friedhofsgebühren Nonnweiler 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Nonnweiler · Saarland · PLZ 66620

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

S A T Z U N G

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzungder Friedhöfe und der Friedhofshallenin der Gemeinde Nonnweiler

(Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes –KSVG– in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. S. 840) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.Mai 1998 (Amtsbl. S. 691) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Nonnweiler in seiner Sitzung am 15. Dez. 2016 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Für die Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe der Gemeinde Nonnweiler sowie für sonstige Leistungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Nonnweiler werden die in anliegendem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, festgesetzten Gebühren erhoben. (2) Soweit sich aus dieser Sicht nicht anderes ergibt, finden die Bestimmungen der jeweils geltenden Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nonnweiler Anwendung.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig im Sinne dieser Satzung ist,

a) der das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

b) der zur Übernahme der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,

c) der die Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen benutzt oder die Leistungen der Gemeinde in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Benutzung oder Inanspruchnahme im Auftrag eines Dritten ist auch der Auftraggeber gebührenpflichtig. Für das Festsetzen und Erheben der Friedhofsgebühren hat der Gebührenpflichtige die hierfür erforderlichen richtigen und vollständigen Angaben zu erteilen.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Abgabepflicht entsteht mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren sind innerhalb einem Monat nach Zugang des Gebührenbescheides an den Gebührenpflichtigen fällig. (3) Rückständige Gebühren und Kosten unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.3.1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Nonnweiler vom 13. Dezember 2001 in der zurzeit geltenden Fassung außer Kraft.

Nonnweiler, den 16. Dez. 2016 Der Bürgermeister

Dr. Franz Josef Barth

Gebührenverzeichniszu § 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die

Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofshallender Gemeinde Nonnweiler vom 15. Dez. 2016

Lfd.GebührenartBetrag
1Gebühr für den Erwerb von Nutzungsrechten
a) Kindergrab665,00 €
b) Erdreihengrab1.160,00 €
c) Erdrasengrab3.165,00 €
d) Urnenreihengrab710,00 €
e) Urnendichtbelegung540,00 €
f) Urnenkammer1.030,00 €
g) Urnenbeistellung in Erdgrab bis zum Ablauf der Ruhefrist der Erstbestattung (mindestens 10 Jahre) pro angefangenem Jahr25,00 €
h) Zweitbelegung in Urnenkammer bis zum Ablauf der Ruhefrist der Erstbelegung pro angefangenem Jahr und für die über die Ruhefrist der Erstbelegung hinausgehenden Nutzungsdauer bis zum Ablauf der Ruhefrist der Zweitbelegung pro angefangenem Jahr25,00 € 50,00 €
2Einmalige Gebühr für Grabherstellung
a) Kindergrab230,00 €
b) Erdgrab400,00 €
c) Urnengrab185,00 €
Lfd.GebührenartBetrag
3Gebühr für Benutzung der Einsegnungshalle (Abschiednahme)100,00 €
4Gebühr für Aufbewahrung
a) mit Kühlzellenbenutzung
aa) bis 7 Tage200,00 €
bb) je weiterer Tag50,00 €
b) ohne Kühlzellenbenutzung
aa) bis 7 Tage100,00 €
bb) je weiterer Tag25,00 €
5Umbettungen und Ausgrabungen
Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.