Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 24.05.2023 · Friedhofssatzung: 09.07.2019
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 2.450,00 € Einzelreihengrabstelle für Verstorbene ab dem 7. Lebensjahr (laut Zusammenstellung der Gebühren) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 1.256,00 € Urnengrabstelle (2-stellig, Nutzung 15 Jahre) laut Zusammenstellung |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 1.325,00 € Anonyme Urnengrabstelle als Rasengrab (1-stellig, Nutzung 15 Jahre) laut Zusammenstellung |
| Baumbestattung | 1.661,00 € Baumgrabstellen laut Zusammenstellung |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten in den Gesamtpreisen der Grabstellen (Zusammenstellung der Gebühren für eine Bestattung) enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 130,00 € Benutzung Einsegnungshalle (§ 4 Abs. 6 d) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
gemeinde marpingen
9. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Leichenhallen in der Gemeinde Marpingen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsblatt I S. 204) und der §§ 2 und 6 des saarländischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsblatt S. 534), hat der Gemeinderat der Gemeinde Marpingen am 24. Mai 2023 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Leichenhallen in der Gemeinde Marpingen beschlossen:
Artikel 1
(Änderung der Satzung)
§ 4 Gebührensätze, wird wie folgt geändert:
(1) Überlassung von Reihengrabstellen und Rasengrabstellen (Einzelgräber und Zweitbelegung von Wahlgräbern)
a) an Verstorbene bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kindergrab) 240,00 €
b) an Verstorbene ab dem 7. Lebensjahr 410,00 €
c) Urnengräber/ bepflanzte Urnengräber/ Baumgräber (15 Jahre) 240,00 €
d) anonyme Urnengrabstelle (15 Jahre) 240,00 €
e) Urnenwandkammer (Doppelbelegung - 15 Jahre) 640,00 €
f) bei Zweitbelegung einer Urnenwandkammer pro Jahr der Erweiterung der Ruhezeit 42,00 €
g) bei Zweit- und jeder weitere Belegung in einem Wahlgrab ist für die Differenz zwischen dem Ablauf der ersten Ruhefrist und der zweiten bzw. weiteren Ruhefrist ein Betrag von pro Jahr zu entrichten 17,00 €
(2) Grabherstellung, Aushub, Verfüllung
a) Reihengrabstelle fur Verstorbene ab dem 7. Lebensjahr 610,00 €
b) Reihengrabstelle fur Verstorbene bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder) 305,00 €
c) Zweitbelegung Familiengrab 915,00 €
d) Urnengrabstelle/ Urne in vorh. Grabstelle 125,00 €
e) Baumgrabstelle/ bepflanzte Urnengrabstelle 125,00 €
f) Urnenwandkammer 115,00 €
g) Anonyme Grabstelle 90,00 €
h) Totgeburtenstelle (oder Leichenteile) 190,00 €
(3) Herstellung der Fundamente für Grabsteine, das Verlegen von Trittplatten zwischen den Gräbern
a) Reiheneinzelgrab für Verstorbene ab dem 7. Lebensjahr 80,00 € b)Rasengrab ohne Pflanzstreifen 70,00 € c)Rasengrab mit Pflanzstreifen 75,00 €
d) Urnengrab / Baumgrabstellen / bepflanzes Urnengrab 26,00 €
e) Kindergrab/anonymes Urnengrab und Urnenwandkammer -/- €
(4) Anlegen und Unterhaltung der gesamten Grünpflanzung auf dem Friedhof (Friedhofsunterhaltung), das Verlegen von Trittplatten zwischen den Grabfeldern (pro Sterbefall)
a) Reihengrabstelle für Verstorbene ab dem 7. Lebensjahr 1.120,00 € b)Rasengrab ohne Pflanzstreifen 1.120,00 € c)Rasengrab mit Pflanzstreifen 1.120,00 €
d) Grabstelle für Verstorbene bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 670,00 €
e) Urnengrabstelle/ bepflanzte Urnengrabstelle /Baumgrabstelle 670,00 €
f) Urnenwandkammer/anonyme Urnengrabstelle/ 2. Belegung Urne 670,00 €
g) Pflege einer Rasengrabstelle ohne Pflanzstreifen für die Liegezeit von 25 Jahren 2.310,00 €
h) Pflege einer Rasengrabstelle mit Pflanzstreifen für die Liegezeit von 25 Jahren 2.240,00 €
i) Pflege einer anonymen Urnenrasengrabstelle für die Liegezeit von 15 Jahren 130,00 €
j) Pflege einer bepflanzten Urnengrabstelle für die Liegezeit von 15 Jahren 1.210,00 €
k) bei Zubelegung Pflege einer bepf. Urnengrabstelle für die Veränderung pro Jahr 78,00 € I) Pflege einer Baumgrabstelle für die Liegefrist von 15 Jahren 405,00 €
m) bei Zubelegung Pflege einer Baumgrabstelle für die Veränderung pro Jahr 27,00 €
(5) Umbettungen und Ausgrabungen
Es werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
(6) Benutzung der Kühlzellen und Friedhofshalle einschließlich des Sargwagens und Reinigung
a) Erwachsene/Kinder (Sargleichen) Kuhlzellenbenutzung (pauschal incl. 3 Tage) 100,00 €
b) Urnen Kuhlzellenbenutzung (1. Tag) 65,00 €
c) Benutzung Sezierraum 200,00 €
d) Benutzung Einsegnungshalle 130,00 €
e) Zellenbenutzung für Urnen ab 2. Tag und Sargleichen ab 4. Tag je verlangerter Tag 32,00 €
Zusammenstellung der Gebühren für eine Bestattung für die Benutzung der Friedhöfe und Leichenhallen in der Gemeinde Marpingen:
Einzelgrabstelle für Verstorbene bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres = Kindergrab: 1.445,00 €
| Einzelreihengrabstelle für Verstorbene ab dem 7. Lebensjahr / Erwachsene, Ehren- und Priestergrabstellen (strenge und freie Gestaltung): | 2.450,00 € |
|---|---|
| Rasengrabstelle (ohne Pflanzstreifen): | 4.750,00 € |
| Rasengrabstelle (mit Pflanzstreifen): | 4.685,00 € |
| Urnengrabstelle (2-stellig, Nutzung 15Jahre): | 1.256,00 € |
| Urnengrabstelle (2. Belegung) plus 17,00 €/pro Jahr Erw. Ruhezeit: | 990,00 € |
| Bepflanzte Urnengrabstelle (2-stellig, Nutzung 15 Jahre): | 2.466,00 € |
| Bepflanzte Urnengrabstelle (2.Belegung) plus 95,00 €/pro Jahr Erw. Ruhezeit: | 990,00 € |
| Anonyme Urnengrabstelle als Rasengrab ( 1-stellig, Nutzung 15 Jahre): | 1.325,00 € |
| Urnenwandkammer (2-stellig, Ruhezeit 15 Jahre) 1. Belegung: | 1.620,00 € |
| Urnenwandkammer (2.-Belegung) plus 42,00 €/Jahr Erw. Ruhezeit: | 980,00 € |
| Baumgrabstellen | 1.661,00 € |
| Baumgrabstellen (2. Belegung) plus 44,00 €/Jahr Erw. Ruhezeit: | 990,00 € |
| Urne als Zweitbelegung in vorh. Grabstätte | 990,00 € |
| Zweitbelegung Familiengrab (+ plus 17,00 €/Jahr Erw. Ruhezeit) | 2.260,00 € |
Artikel 2
(Inkrafttreten)
Diese Satzungsänderung tritt am 1. des Folgemonats nach der Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis nach § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Marpingen, den 20.06.2023
Der Bürgermeister der Gemeinde Marpingen
(Siegel)
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Satzung
für die Friedhöfe der Gemeinde Marpingen
Gemäß §§ 12 und 22 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert am 06. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, ber. S. 1730) in Verbindung mit § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 05. November 2003 (Amtsbl. S. 2920), geändert durch Gesetz vom 15. März 2006 (Amtsbl. S. 658) wird aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 15. November 2006 (berücksichtigt 1.Änderung v. 27.6.2007 + 2. Änderung v. 01.04.2009 + 3. Änderung v.01.01.2010+4. Änderung v. 01.01.2013 + 5. Änderung v. 09.07.2019) folgende Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen § 1 - Eigentum und Zweckbestimmung § 2 - Aufsicht und Verwaltung Abschnitt II - Ordnungsvorschriften § 3 - Ordnung § 4 - Verhalten auf den Friedhöfen § 5 - Gewerbliche Arbeiten Abschnitt III - Bestattungsvorschriften § 6 - Bestattungstermine § 7 - Beschaffenheit der Särge § 8 - Ruhezeiten § 9 - Umbettungen Abschnitt IV - Grabstätten § 10 - Allgemeine Bestimmungen § 11 - Erläuterung der Grabstätten Abschnitt V - Gestaltung der Grabstätten und Grabzeichen § 12 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeit § 13 - Gestaltung der Grabzeichen § 14 - Höchstmaße für Grabzeichen § 15 - Zustimmungserfordernis § 16 - Standsicherheit der Grabzeichen § 17 - Grabbepflanzung § 18 - Herrichten und Pflege der Grabstätten § 19 - Entfernen von Grabstätten Abschnitt VI - Leichenhallen § 20 - Benutzung der Aufbahrungsräume § 21 - Trauerfeiern Abschnitt VII - Schlussvorschriften § 22 - Alte Rechte § 23 - Gebühren § 24 - Haftung § 25 - Zwangsmaßnahmen, Ordnungswidrigkeiten § 26 - Inkrafttreten
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I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Eigentum und Zweckbestimmung
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Marpingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Alsweiler
b) Friedhof Berschweiler
c) Friedhof Marpingen
d) Friedhof Rheinstraße
e) Friedhof Urexweiler (2) Die Friedhöfe in den einzelnen Gemeindebezirken umfassen die als Anlage I beigefügten Grundstücke. Bei einer eventuellen Erweiterung eines Friedhofes sind auch die hinzugekommenen Grundstücke Bestandteil dieser Satzung. (3) Die Friedhöfe in den einzelnen Gemeindebezirken dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Marpingen waren. Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Gemeindebezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung an einer bestimmten Grabstätte eines anderen Gemeindebezirkes besteht. Ausnahmen von der vorstehenden Regel sind aus besonderem Grund möglich. Über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung entscheidet die Verwaltung in Absprache mit dem zuständigen Ortsvorsteher/in.
Dies gilt nicht für Verstorbene, die aus alters- oder gesundheitlichen Gründen in einer Pflegeeinrichtung untergebracht waren und für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnerinnen / Gemeindeeinwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
Darüber hinaus gehende Bestattungen bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisters.
(4) Schließung und Entwidmung
- 1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
- 2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
- 3. Die Gemeinde Marpingen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
- 4. Die Gemeinde Marpingen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
- 5. Soweit zur Schließung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
- 6. Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Marpingen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Bei Familiengrabstätten wird das Nutzungsrecht auf die entsprechende Ersatzgrabstätte übertragen.
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§ 2
Aufsicht und Verwaltung
Die Verwaltung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens unter Zugrundelegung der vorliegenden Friedhofssatzung obliegt der Gemeindeverwaltung. In Ausnahmefällen sind der für Friedhofsangelegenheiten zuständige Ausschuss sowie der jeweilige Ortsrat zu hören.
II
Ordnungsvorschriften
§ 3
Ordnung
(1) Für die Ordnung auf den Friedhöfen erlässt die Gemeindevertretung besondere Bestimmungen. Diese sind als "Friedhofsordnung", die auf den Friedhöfen angebracht ist, einzusehen und einzuhalten. (2) Besuchszeiten werden nicht festgesetzt. (3) Die Gemeindeverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung erforderlich ist. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und nur unter deren Verantwortung betreten.
Innerhalb der Friedhöfe ist es nicht gestattet:
a) unbefugt die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten zu betreten,
b) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - mit Ausnahme der zum Transport der Leichen sowie der Ausübung des Berufes der Gewerbetreibenden und zur Unterhaltung der gesamten Anlage durch die Gemeinde notwendigen Fahrzeuge - zu befahren (Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen),
d) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen,
e) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
f) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
g) Unbefugt Blumen und Pflanzen abzupflücken oder Kränze und andere auf den Gräbern befindliche Gegenstände wegzunehmen,
h) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
i) zu lärmen und zu spielen,
j) Tiere mitzuführen (Blindenhunde ausgenommen),
k) Wasser zu anderen als zu Zwecken der Grabpflege zu entnehmen.
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§ 5
Gewerbliche Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Maurer, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Arbeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Marpingen, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) den Nachweis der Berechtigung zur selbstständigen Gewerbeausübung in ihrem Beruf erbringen, soweit es sich um handwerkliche Arbeiten handelt. In begründeten Fällen können Ausnahmen durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
c) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden sind, fortgefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung oder die Anordnung der Friedhofsverwaltung verstößt und ihnen nach Aufforderung nicht nachkommt. (3) Die Zulassung wird auf Dauer erteilt und nur in begründeten Fällen (Abs. (2) entzogen. (4) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Friedhofswege nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Für Schäden an Wegen und Anlagen haftet der Fahrzeughalter. Die Fahrzeuge müssen sofort entladen und wieder vom Friedhof weggefahren werden. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. (6) Ein Werktag vor Allerheiligen und Totensonntag sind alle gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof untersagt.
III
Bestattungsvorschriften
§ 6
Bestattungstermine
(1) Die Bestattung ist unter Vorlage einer Sterbeurkunde oder einer Sterbebescheinigung unverzüglich, jedoch spätestens zwei Tage vor der Bestattung, bei der Gemeindeverwaltung anzumelden, damit Grabstelle und Bestattungstermin festgelegt werden können. Kann eine Sterbeurkunde oder eine Sterbebescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt werden, so darf ein Bestattungstermin nicht vereinbart werden. Bei einer Urnenbestattung ist neben der Sterbeurkunde oder der Sterbebescheinigung auch eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Bei einer Bestattung in einer schon vorhandenen Wahlgrabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Den Bestattungstermin legt die Gemeindeverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest. Leichen müssen spätestens 7 Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein. Aschenurnen sind innerhalb von 3 Monaten beizusetzen. Im übrigen gilt das hierfür erlassene Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen vom 05.11.2003 (Bestattungsgesetz - BestattG; Amtsblatt des Saarlandes vom 11.12.2003 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.07.2009).
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§ 7
Beschaffenheit der Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung sowie für Sarggestecke und Kränze. Als Bekleidung der Verstorbenen ist ein natürlich abbaubares Material zu wählen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
§ 8
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt bei Grabstellen für Verstorbene ab dem 7. Lebensjahr mindestens 25 Jahre. Bei Kindergrabstellen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Die Mindestruhezeit für Asche Verstorbener beträgt 15 Jahre. (2) Treten nach Ablauf der Ruhezeit bei Wiederbelegungen Überreste menschlicher Leichen (Schädel, Gebeine o.a.) zutage, so sind sie an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder anonym der Erde zu übergeben. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit von Aschen sind evtl. Überreste an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder anonym der Erde zu übergeben.
§ 9
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Bei einem dringenden öffentlichen Bedürfnis, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, können auf Grund einer Genehmigung der Ortspolizeibehörde, Grabstätten verlegt und damit Umbettungen an geeigneter Stelle vorgenommen werden. Hierbei sind jedoch die wohlverstandenen Interessen der die Grabstelle unterhaltenden Angehörigen zu beachten. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. (3) Sonstige Umbettungen bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, erteilt werden. Ist die Verwesungszeit noch nicht abgelaufen, so wird die Umbettung von der Genehmigung der Ortspolizeibehörde, die vor Erteilung der Genehmigung das Gesundheitsamt hört, abhängig gemacht. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Ferner hat der Antragsteller eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, dass er alle Kosten übernimmt, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten etwa entstehen. (5) Umbettungen von Leichen und Aschenurnen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig. Ausnahmegenehmigungen zur Verlegung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist, sind auf Antrag in eine andere, neue Reihengrabstelle durch die Gemeinde möglich. (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.
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IV
Grabstätten
§ 10
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Einzelgrabstätten (Reihengrabstelle) für Verstorbene bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
b) Einzelgrabstätten (Reihengrabstelle) für Verstorbene ab dem 7. Lebensjahr
c) Einzelreihengrabstätten als Rasengrabstätten ohne Pflanzstreifen (Friedhof Alsweiler und Friedhof Marpingen)
d) Einzelreihengrabstätten als Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen (Friedhof Urexweiler und Friedhof Berschweiler)
e) Wahlgrabstellen (vorh. Familiengrabstellen) als Rasengrabstellen
f) Urnenreihengrabstellen
g) Bepflanzte Urnenreihengrabstätten inkl. Pflanzpflege
h) anonyme Urnen-Reihengrabstellen als Rasengrabstellen (für die Gesamtgemeinde auf dem Friedhof Alsweiler)
i) Urnenreihengrabstellen in Urnenwandkammern
j) Ehrengrabstätten
k) Urnenbaumgrabstätten incl. Kennzeichnung an einer Stele
l) Urnenbaumgrabstätten incl. bodengleicher Platte
(2) Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde Marpingen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(3) Bei Erdbeisetzungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind bzw. nicht über einem Jahr alten Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 6 Jahren in einem Grab zu bestatten. Bei Totgeburten und neugeborenen Kindern, die während der ersten drei Tage sterben, ist auf Wunsch eines Elternteils die Beisetzung in eine Grabstelle eines Angehörigen, dessen Ruhefrist noch mindestens 15 Jahre beträgt, gestattet.
(4) Aschenurnen dürfen außer in Urnenreihengrabstätten auch in Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. Bei Beisetzung einer Urne in einem vorhandenen Reihen- oder Wahlgrab für Erdbestattungen muss die Ruhezeit von 15 Jahren für Urnen in Bezug auf die frühstmögliche Einebnung nach 25 Jahren Ruhezeit für Reihengrabstätten gewährleistet sein.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 6 Monate befristete Aufforderung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde und eine Kennzeichnung am Grabdenkmal. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeindeverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und begrünen lassen. Die abgeräumten Grabaufbauten fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.
(6) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(7) Die Gräber werden von einer von der Gemeindeverwaltung bestimmten Person ausgehoben und wieder verfüllt.
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(8) Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche 0,90 m, von Oberkante Urne bis zur Erdoberfläche 0,60 m. (9) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11
Erläuterung der Grabstätten
(1) a) Reihengrabstätten und Rasengrabstätten:
Reihengrabstätten und Rasengrabstätten sind Grabstellen, die im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren für Verstorbene ab dem 7. Lebensjahr und 15 Jahre für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres abgegeben werden.
Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Das Abräumen von Reihengrabstellen oder Teilen von ihnen oder der Wegfall von Rasengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird öffentlich bekannt gegeben, nachdem der Gemeinderat dies beschlossen hat.
Mit dem Beschluss des Gemeinderates zur Einebnung von Grabstellen werden die eingeebneten Flächen zur Wiederbelegung im Rahmen dieser Satzung freigegeben.
b) Die Größe der fertigen Grabbeete für Reihengrabstätten und Rasengrabstätten richtet sich nach der jeweiligen Gestaltungsart. (2) Urnenreihen-, bepflanzte Urnenreihen- und Urnenbaumgrabstätten sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren, zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. In diesen Urnengrabstätten können bis zu zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Bei der Zweitbelegung einer Urnengrabstätte wird die Ruhezeit und somit auch das Nutzungsrecht entsprechend erweitert. Nach Ablauf der ersten Ruhezeit besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes. Mit dem Ablauf der zweiten Ruhezeit wird das Urnengrab frei. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Die Pflege für die Dauer der Ruhefrist obliegt bei den bepflanzten Urnengrabstätten und den Urnenbaumgrabstätten der Gemeinde Marpingen. Bei den Urnenbaumgrabstätten können im Wurzelbereich rund um die Bäume grundsätzlich bis zu 12 Urnenbaumgrabstätten und somit mindestens 12 Urnen beigesetzt werden. Urnen (Über- und Schmuckurnen) müssen aus umweltfreundlichen, d.h. aus biologisch abbaubaren, leicht verrottbaren Materialien bestehen. (3) anonyme Urnenrasengrabstätten: (für die Gesamtgemeinde auf dem Friedhof im Gemeindebezirk Alsweiler)
In anonymen Urnenrasengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Rasenfläche für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
(4) Urnenwandkammern:
Urnenwandkammern sind Grabstätten für Aschenbestattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der festgesetzten Ruhezeit abgegeben werden. Innerhalb der Ruhezeit kann in einer Urnenkammer eine weitere Urne beigesetzt werden, d.h. es können 2 Verstorbene aus einer Familie oder einer anerkannten Lebensgemeinschaft in einer Urnenkammer beigesetzt werden. Soll auf Antrag als Zweitbelegung einer Urnenkammer ein/e Verstorbene/n außerhalb der Familie beigesetzt werden, ist die Zustimmung des Bürgermeisters erforderlich. Bei der Zweitbelegung einer Urnenkammer wird die Ruhezeit und somit auch das Nutzungsrecht entsprechend erweitert. Nach Ablauf der ersten Ruhezeit besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes. Mit dem Ablauf der zweiten Ruhezeit wird die Urnenkammer frei. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (6) Ehrengrabstätten:
Die Grabzeichen der Ehrengräber sind in Form, Größe, Gestaltung und Material den vorhandenen Grabzeichen anzupassen. Für die Gestaltung der Ehrengräber gelten die, vom jeweiligen Ortsrat festgelegten Richtlinien. Die Ruhezeit und das Nutzungsrecht richtet sich nach § 8 dieser Satzung.
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V
Gestaltung der Grabstätten und Grabzeichen
§ 12
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeit
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Auf den Friedhöfen können Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsrichtlinien eingerichtet werden. Nähere Einzelheiten hierzu sind in den Bestimmungen über die Gestaltung von Grab und Grabzeichen (§ 13) geregelt. (3) Der Friedhof ist eine Gemeinschaftsanlage. In ihr ruht die Gemeinschaft der Toten, die nicht aus der Obhut der lebenden Gemeinde entlassen wird. Das soll in dem Feld mit Gestaltungsrichtlinien zum Ausdruck kommen. Wer eine Beisetzung im Feld mit Gestaltungsrichtlinien ablehnt, kann eine Grabstelle auf einem Feld ohne Gestaltungsvorschriften erwerben. Auf ihm gelten nur die zu beachtenden Maßgaben für die Sicherheit der Friedhofsbesucher, besonders im Hinblick auf die Standfestigkeit der Grabzeichen und dem sogenannten Durchschnittsgeschmack entsprechende ästhetische Mindestanforderung. (4) Es dürfen nur solche Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.
§ 13
Gestaltung der Grabzeichen
(1) Das Grabzeichen muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Angesichts des Todesgeschehens sollte der Friedhof durch natürliche und unaufdringliche Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten. Besondere Sorgfalt ist der Schriftgestaltung und ihrer Verteilung auf der Fläche zuzuwenden. Der Inhalt der Texte sollte Aussage enthalten und nicht nur die Visitenkarte der Angehörigen sein. (2) Für Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften sind ausschließlich folgende Werkstoffe für Grabzeichen zugelassen: Naturstein, Holz, gängige Metalle(z.B. Schmiedeeisen, Gusseisen, Alu, Stahl und Bronze). (3) Jede handwerkliche Bearbeitung, auch Politur und Feinschliff sowie das Anbringen von Lichtbildern als Portrait in Emaille und Porzellan ist möglich. Das Anlegen der Schrift, auch in Silber und Gold, wird zugelassen. (4) Nicht zugelassen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe:
a) gestampfter Betonwerkstein und sogenannter Kunststein mit Natursteinvorsatz,
b) Anbringen von Firmenzeichen,
c) Grabdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Schotter, Unkrautsperren in Form von Flies oder Plastik,
d) Farbanstriche auf Grabsteinen
e) Blech und Kunststoff einschließlich künstlicher Blumen
f) Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen. (5) Einfassungen, Rasenkantensteine sowie Schrittplatten zwischen den Grabstätten werden in den dafür vorgesehenen Feldern durch die Gemeinde einheitlich verlegt.
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§ 14
Höchstmaße für Grabzeichen
(1) a) Reihengräber für Verstorbene bis zur Vollendung 6. Lebensjahr (Kindergräber)
Höchstmaße für stehende Grabzeichen (Stelen oder Kreuze):
| max. Höhe: | 0,75 m |
|---|---|
| max. Breite: | 0,40 m |
| Mindeststärke: | 0,10 m |
| max. Stärke: | 0,15 m |
Abdeckplatten
| max. Länge: | 1,30 m |
|---|---|
| max. Breite: | 0,60 m |
| max. Höhe: | 0,05 m über Trittplatten |
maximale Gesamthöhe: 0,75 m (Grabzeichen + Platte)
b) Reihengräber für Verstorbene ab dem 7. Lebensjahr
Höchstmaße für aufrechte Grabzeichen (Stelen oder Kreuze):
| max. Höhe: | 1,00 m |
|---|---|
| max. Breite: | 0,65 m |
| Mindeststärke: | 0,13 m |
| max. Stärke: | 0,25 m |
Abdeckplatten (nur in Verbindung mit stehendem Grabzeichen) und sind in den Maßen/Längen der vorhandenen Gräber anzupassen
| max. Länge: | 1,90 m bzw. 2,60 m |
|---|---|
| max. Breite: | 0,80 m |
| max. Höhe: | 0,05 m über Trittplatten |
maximale Gesamthöhe: 1,00 m (Grabzeichen + Platte)
-zusätzliche Grabplatten bei der Zweit- oder Drittbelegung
max. Größe von 20 cm x 20 cm
c) Höchstmaße für Urnenreihengräber:
| max. Höhe: | 0,75 m |
|---|---|
| max. Breite: | 0,60 m |
| Mindeststärke: | 0,10 m |
| max. Stärke: | 0,25 m |
Abdeckplatten
| max. Länge: | 1,00 m |
|---|---|
| max. Breite: | 0,80 m |
| max. Höhe: | 0,05 m über Trittplatten |
maximale Gesamthöhe: 0,75 m (Grabzeichen + Platte)
Kissen:
| mind. Stärke | 0,05 m |
|---|---|
| max. Höhe/Stärke: | 0,15 m |
| max. Länge + Breite | 0,50 m |
-zusätzliche Grabplatten bei der Zweitbelegung max. Größe von 15 cm x 20 cm
d) Gestaltung der Verschlussplatten von Urnenkammern:
- 1. Für die Beschriftung der Verschlussplatten ist gehauene oder sandgestrahlte Bearbeitung, sowie schwarze oder bronzefarbenen Metallbuchstaben zu verwenden. Ornament und Lichtbild als Portrait in gehauener oder sandgestrahlter Bearbeitung, farbigem Porzellan oder Emaile, sowie Schrift und Symbol werden in einer Stärke bis 30 mm zugelassen. Schrift, Ornament, Symbol oder Foto dürfen nicht aufdringlich groß gestaltet sein.
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- 2. Halterungen an den Verschlussplatten für Blumen, Blumenvasen, Kerzen usw. sind nicht gestattet.
Das Ablegen jeglicher Bestattungsfloristik und sonstiger Gegenstände ist lediglich bis zum 10. Tag nach der Bestattung gestattet. Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
e) Höchstmaße für bepflanzte Urnenreihengräber Stelen:
| Max. Höhe: | 0,80 m |
|---|---|
| Mindeststärke+-breite: | 0,20 m |
| Max. Stärke/Breite: | 0,30 m |
| im oberen Drittel kann die Stärke 0,10 m unterschritten werden. | |
| oder Kissen: | |
| max. Länge und Breite: | 0,40 m |
| Mindeststärke: | 0,14 m |
| Max. Stärke | 0,40 m |
Das Ablegen jeglicher Bestattungsfloristik und sonstiger Gegenstände ist lediglich bis zum 10. Tag nach der Bestattung gestattet. Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
f) Gestaltung der Rasengräber ohne Pflanzstreifen:
- 1. Bodenplatte ohne aufstehenden Stein: max. 0,50 m x 0,70 m in Naturstein.
- 2. Bodenplatte mit aufstehendem Stein: Bodenplatte: max. 0,50 m x 0,70 m x 0,07 m aufstehender Stein: max. 0,45 m x 0,30 m x 0,07 m, Neigungswinkel: ca. 75 Grad
oder:
- 3. Bodenplatte mit aufstehendem Stein: Bodenplatte: max. 0,50 m x 0,70 m x 0,07 m aufstehender Stein: max. 0,45 m x 0,30 m x oben 0,07 m, unten 0,15 m
Draufsicht
Seitenansicht


Zusätzliche Grabplatten bei der Zweit- oder Drittbelegung als Aschenurnen dürfen eine Größe von 12 cm x 20 cm nicht überschreiten, müssen auf der Bodenplatte angebracht werden und ein Randabstand von mind. 5 cm ist einzuhalten.
Des Weiteren können zusätzliche Grabplatten bei der Urnenzubelegung als flach auf der Rasenfläche aufliegender Bodenplatte mit einer max. Größe von 40 cm x 45 cm hingelegt werden.
Je Grabstelle können eine Grableuchte und eine Vase, Höhe max. 25 cm, auf der Bodenplatte befestigt werden wobei ein Randabstand von mind. 5 cm einzuhalten ist. Für evtl.
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Beschädigungen, die durch Mäh- oder Unterhaltungsarbeiten entstehen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
g) Gestaltung der Rasengräber mit Pflanzstreifen:
Höchstmaße für stehende Grabzeichen:
| max. Höhe: | 0,60 m |
|---|---|
| max. Breite: | 0,40 m |
| Mindeststärke: | 0,13 m |
| max. Stärke: | 0,18 m |
- zusätzliche Grabplatten bei der Zweit – oder Drittbelegung max. Größe von 12 cm x 20 cm.
- zusätzliche Grabplatten bei einer Urnenzubelegung mit einer flach auf der Rasenflächen aufliegenden Bodenplatte dürfen die max. Größe von 40 cm x 45 cm nicht übersteigen.
Das Aufstellen von Grabschmuck oder weiteren Kennzeichnungen bei Zweit- oder Drittbelegung ist nur innerhalb des Pflanzstreifens zulässig. Die Rasengrabstelle selbst ist nach der Neuanlegung von jeglichem Grabschmuck freizuhalten.
h) Gestaltung der Urnenbaumgrabstätten
Bei Baumbestattungen mit Stelenkennzeichnung sind grundsätzliche Grabmale nicht zugelassen. Die Kennzeichnung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung mittels einer Tafel, angebracht auf einer dem Baum zugeordneten Stele (Friedhof Alsweiler, Marpingen und Berschweiler). An der Stele werden Namen, Vorname, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen durch die Verwaltung angebracht. Das Ablegen jeglicher Bestattungsfloristik und sonstiger Gegenstände ist lediglich bis zum 10. Tag der Bestattung gestattet. Bei Urnenbaumbestattungen auf dem Friedhof in Urexweiler erfolgt die Beauftragung der Kennzeichnung auf der auf dem Boden liegenden Platte. Von 40 cm x 40 cm durch die Nutzungsberechtigten. Erhabene und aufgesetzt Schriften und Ornamente sind nicht zugelassen. Auf dem Friedhof Urexweiler wird die Ablage von kleinerem Grabschmuck und Grablichtern zugelassen. Die Ablage soll um den Baum ermöglicht werden. Sollte eine extra dafür vorgesehene Fläche oder Vorrichtung an der Baumscheibe hergerichtet sein, ist nur dort das Ablegen und Abstellen von Gestecken oder Grablichtern gestattet. Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 15
Zustimmungserfordernis
(1) Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Gemeindeverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der im besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole sind im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung, soweit es zum Verständnis erforderlich ist, dem Antrag beizufügen.
Die Gemeindeverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum besseren Verständnis notwendig ist. Die Gemeindeverwaltung kann sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen durch befähigte anerkannte Fachkräfte beraten lassen.
(2) Vor der Aufstellung eines genehmigten Grabzeichens ist die Verwaltung zwecks Abnahme zu benachrichtigen.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen bzw. des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monate nach der Benachrichtigung abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
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§ 16
Standsicherheit der Grabzeichen
(1) Jedes Grabzeichen muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Die Grabzeichen sind mit dem Fundament so fest zu verbinden, dass die Standsicherheit dauerhaft gewährleistet ist und auch beim Öffnen benachbarter Grabstellen nicht umstürzen oder sich senken können. Die sichere Aufstellung der Grabzeichen obliegt dem Nutzungsberechtigten.
(2) a) Grabstellen mit Gestaltungsvorschriften Stehende Grabzeichen bis 1,00 m Höhe erhalten ein Fundament in Form eines sogenannten Überlegers, das durch den Gemeindebauhof hergestellt wird. Die Höhenregulierung von Abdeckungen obliegt den Nutzungsberechtigten
b) Grabstellen ohne Gestaltungsvorschriften Die Fundamente der Grabzeichen, Einfassungen und Abdeckungen müssen so beschaffen sein, dass sich unbedingte Standsicherheit ergibt. Die Herstellung der Fundamente obliegt hier den Nutzungsberechtigten.
(3) Abdeckplatten sind mit dem Grabzeichen auf dem Fundament zu befestigen. Die jeweilige maximale Gesamthöhe (Grabzeichen + Platte) darf nicht überschritten werden. Die Standsicherheit muss gewährleistet sein und obliegt den Nutzungsberechtigten.
(4) Werden Grabzeichen, die nicht mehr standsicher sind und umzustürzen drohen, trotz Aufforderung nicht wieder ordnungsgemäß befestigt und droht den Friedhofsbesuchern eine akute Gefahr, so ist die Gemeinde zur Vermeidung von Gefahren berechtigt, die Grabzeichen sachgemäß auf Kosten des Nutzungsberechtigten umzulegen und die Wiederherstellung oder Beseitigung vorzunehmen.
§ 17
Grabbepflanzung
(1) Jede Grabstätte (außer Rasengrabstätten) ist mit einer Grundbepflanzung auszustatten. Es sollen möglichst einheimische, standortgemäße Pflanzen und auch Pflanzen mit Symbolcharakter (z.B. Efeu, Rose, Lilie, Buchsbaum, Vergissmeinnicht, Lavendel, Stiefmütterchen, Immergrün) verwendet werden. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder ähnlichen Stoffen, anstelle einer Bepflanzung oder das Unterteilen der Grabfläche mit Steinen oder anderen Materialien in Beete ist nicht gestattet.
(2) Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten bzw. Grünanlagen und deren Pflege nicht beeinträchtigen. Die Gemeindeverwaltung kann wuchernde und abgestorbene Pflanzen entfernen lassen. Pflanzen dürfen nicht höher sein als das Grabzeichen.
(3) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabzeichen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
(4) Die Verwendung von Blechdosen, Flaschen, Einkochgläsern o.ä. (auch Blumenvasen außer Grabvasen) zur Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Solche unpassenden Gefäße können durch die Gemeindeverwaltung ohne vorherige Mitteilung entfernt werden. Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe dürfen nicht aufgestellt werden. Die Gemeindeverwaltung wird für Ruheplätze sorgen.
§ 18
Herrichten und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
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(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. Das Anlegen und die Pflege der Rasengrabstellen obliegt der Gemeinde. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde und erfolgt in Abstimmung mit dem jeweiligen Ortsrat. (6) Kunststoffe und sonstige nichtverrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecke, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
§ 19
Entfernen von Grabstätten
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit von Reihengrabstätten werden die Nutzungsberechtigten von der Gemeinde durch öffentlichen Aufruf zur Räumung der Grabstellen aufgefordert. Den Angehörigen wird für die Beseitigung der auf den Gräbern befindlichen Anlagen und Anpflanzungen eine Frist von drei Monaten gewährt. Nach Ablauf dieser Frist wird die Räumung von der Gemeinde durchgeführt. In diesem Falle gehen die Anlagen und Anpflanzungen auf den Gräbern in das Eigentum der Gemeinde über. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. (2) Maximal 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes an vorhandenen Familiengrabstellen dürfen Grabstellen in Ausnahmefällen und mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung abgeräumt werden. (3) Werden durch die Gemeinde bestehende Familiengrabstellen auf Antrag in Rasengrabstellen umgestaltet, obliegt die Verkehrssicherheit der vorhandenen Grabsteine weiterhin den Nutzungsberechtigten. (4) Bei vorzeitiger Einebnung von Familiengrabstellen nach Absatz (2) ist von den Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes ein jährliches Pflegegeld zu entrichten; die Friedhofsgebührensatzung findet entsprechend Anwendung.
VI
Leichenhallen
§ 20
Benutzung der Aufbahrungsräume
(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme von Leichen sowie der Totenaschen bis zur Bestattung. Der jeweils vorgesehene Aufbahrungsraum darf nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. (2) Jede Leiche wird in einem besonderen Aufbahrungsraum untergebracht. Die Zuweisung des Raumes erfolgt durch einen Beauftragten der Gemeindeverwaltung. Wird eine Leiche nicht in einem Aufbahrungsraum untergebracht, so muss die Leiche spätestens zwei Stunden vor der Beerdigung in der Aussegnungshalle aufgebahrt sein. (3) Den Angehörigen der/des Verstorbenen ist der Zutritt zum Vorraum des Aufbahrungsraumes während der Öffnungszeiten der Friedhofshalle jederzeit gestattet. Zu diesem Zweck wird einem Angehörigen auf Wunsch für den betreffenden Raum ein Schlüssel übergeben, der unmittelbar nach der Beerdigung wieder dem Friedhofswärter bzw. der Gemeindeverwaltung zurückgegeben werden muss.
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(4) Aufbahrungsraum und Sarg können von den Angehörigen mit Blumen geschmückt werden. (5) Die Leichen Verstorbener, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, die zuvor das Gesundheitsamt hört, geöffnet werden.
§ 21
Trauerfeiern
(1) Für die Trauerfeier steht die Aussegnungshalle oder ein dafür bestimmter Raum oder eine vorgesehene Stelle auf dem Friedhof zur Verfügung. (2) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt war, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VII.
Schlussvorschriften
§ 22
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt war, richtet sich die Ruhefrist nach den Vorschriften dieser Satzung. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden nunmehr dieser Satzung unterworfen.
§ 23
Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührensatzung maßgebend.
§ 24
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
§ 25
Zwangsmaßnahmen, Ordnungswidrigkeiten
- 1. Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieser Satzung finden die Bestimmungen des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsblatt Seite 430), in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
- 2. Ordnungswidrig handelt, wer:
- 1. sich als Besucher/in entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, a. unbefugt die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten betritt,
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- b. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt,
- c. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - mit Ausnahme der zum Transport der Leichen sowie der Ausübung des Berufes der Gewerbetreibenden und zur Unterhaltung der gesamten Anlage durch die Gemeinde notwendigen Fahrzeuge - befährt (Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen),
- d. Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen ablegt,
- e. Druckschriften verteilt, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet,
- f. ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- g. unbefugt Blumen und Pflanzen abpflückt oder Kränze und andere auf den Gräbern befindliche Gegenstände wegnimmt,
- h. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- i. lärmt und spielt,
- j. Tiere mitführt (Blindenhunde ausgenommen)
- k. Wasser zu anderen als zu Zwecken der Grabpflege entnimmt,2. als Gewerbetreibender entgegen § 5 tätig wird,3. entgegen § 16 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,4. entgegen § 17 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert und nicht in gutem und verkehrssicheren Zustand hält,5. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 18 (6) verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt6. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 19 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,7. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen der aufgrund dieser Satzung erteilten Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen aufstellt.3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
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§ 26
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs-satzung der Gemeinde Marpingen vom 23.12.2000 außer Kraft.
Marpingen, den 09.07.2019
In Vertetung
- René Rohner -
Erster Beigeordneter
Genehmigungsvermerk:
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales hat mit Schreiben vom 24. November 2006 die vom Gemeinderat am 15. November beschlossene Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Marpingen genehmigt.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 12 Abs. 6 KSVG).
Anlage I: Auszug aus der Flurkarte - Friedhof Alsweiler Friedhof Berschweiler Friedhof Marpingen Friedhof Rheinstraße Friedhof Urexweiler
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