Friedhofsgebühren Nohfelden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Nohfelden · Saarland · PLZ 66625

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.02.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Nohfelden

Zuletzt geändert am: 13.02.2020 Rechtskräftig seit: 21.03.2020

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen in der Gemeinde Nohfelden (6. Änderungssatzung)

Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S.682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I.S. 639) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl.I S. 674), hat der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden in der öffentlichen Sitzung am 13. Februar 2020 folgende 6. Änderungssatzung beschlossen.

***

Artikel 1: Gebührensätze

1. Friedhofshallennutzung u. Unterhaltung

lfd. Nr.GegenstandEUR
1aGrundgebühr, Nutzung bis zu 2 Tagen (Sarg- u. Urnenbestattungen)250,00 EUR
1bfür jeden weiteren Tag75,00 EUR
1cNutzung nur für Trauerfeiern150,00 EUR

*Hinweis: Jeder angefangene Tag gilt als voller Nutzungstag und ist als solcher zu berechnen.*

2. Grabherstellung

lfd. Nr.GegenstandEUR
2aEinzelgräber für Erwachsene750,00 €
2bUrnengräber (Erdbestattung) – auch Urnen-Baum-Bestattungen495,00 €
2cKindergräber495,00 €
2derstmalige Anlegung von Rasengräbern auf den Gemeindefriedhöfen in Eisen, Mosberg-Richweiler, Sötern, Türkismühle und Walhausen280,00 €
2eerstmalige Anlegung von Rasengräbern auf den Gemeindefriedhöfen in Eiweiler, Nohfelden und Selbach500,00 €
2ferstmalige Anlegung von Rasengräbern auf den Gemeindefriedhöfen in Gonnesweiler und Neunkirchen/Nahe670,00 €
2gZuschlag Bestattungen an Samstagen131,00 €
2hFamiliengräber (Erdbestattung), 1.-Belegung875,00 €
2iFamiliengräber (Erdbestattung), 2.- Belegung1.000,00 €
2jUrnenwand- und Urnen-Erd-Kammer (Herstellung Urnenwand/Urnen-Erd-Kammer), 1.-Belegung700,00 €
2kUrnenwand- und Urnen-Erd-Kammer, 2.-Belegung50,00 €

3. Dauer der Ruhefrist (20 € p. a.) – für jede Bestattung, unabhängig von Erst- oder Mehrfachbelegung

lfd. Nr.GegenstandEUR
3aReihengräber für Erwachsene500,00 €
3bUrnengräber – Erdbestattung – auch Urnen-Baum-Bestattungen400,00 €
3cUrnenkammer u. Urnen-Erd-Kammer400,00 €
3dVerlängerung der Ruhefrist für die 1.-Belegung in einem Grab / einer Urnenwand-Kammer / einer Urnen-Erd-Kammer20,00 €/Jahr
3eKindergräber300,00 €
3fFamiliengräber500,00 €
3gVerlängerung der Ruhefrist für die erste und jede weitere Belegung in einem Familiengrab20,00 € /Jahr

4. Verlegen von Trittplatten

lfd. Nr.GegenstandEUR
4aVerlegung v. Trittplatten bei Einzelgräbern (ausgenommen Rasengräber)218,00 EUR
4bVerlegung v. Trittplatten bei Familiengräbern mit 2 Grabstellen436,00 EUR
4cjede weitere Grabstelle218,00 EUR

5. Einebnung v. Gräbern sowie Entsorgung der Grabsteine

GegenstandEUR
Einebnung v. Gräbern sowie Entsorgung der Grabsteine durch die Gemeinde, je Grabstelle150,00 EUR

6. Ausgrabungen von Urnen

GegenstandEUR
Ausgrabungen von Urnen395,00 EUR

7. Umbettungen von Urnen

GegenstandEUR
Umbettungen von Urnen897,00 EUR

8. Gebühr für die Unterhaltung u. Pflege einer Rasengrabstätte / Urnen-Baumbestattung

*Gilt für die gesamte Dauer der Ruhefrist (Wiesenfläche bzw. Granitstein-Einfassung u. Mulchfläche).*

lfd. Nr.GegenstandEUR
8aRasengrabstätte auf den Gemeindefriedhöfen in Eisen, Eiweiler, Mosberg-Richweiler, Nohfelden, Selbach, Sötern, Türkismühle und Walhausen1.824,00 EUR
8bRasengrabstätte auf den Gemeindefriedhöfen in Gonnesweiler und Neunkirchen/Nahe2.300,00 EUR
8cUrnenbaumbestattung auf den in der Friedhofsbenutzungssatzung genannten gemeindlichen Friedhöfen mit einer Wiesenfläche550,00 EUR
8dVerlängerung der Unterhaltung-/Pflegezeit der 1.-Belegung zu Nr. 8c bei einer 2.-Belegung27,50 EUR/Jahr

***

Artikel 2: Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Nohfelden, den 13. Februar 2020

gez. Andreas Veit -Bürgermeister-

*Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten.*

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 12.07.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Nohfelden, Stand 12.07.2023

rechtskräftig seit 12.07.2023

SATZUNG

über die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen

in der Gemeinde Nohfelden

Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- u. Leichenwesens (Bestattungsgesetz, BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. S. 226, ber. S. 992) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1646), hat der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden am 15. Dezember 2005 und zuletzt am 06.Juli 2023 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Teil I - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck und Zuständigkeitsbereich

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

Teil II - Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbetreibende

Teil III - Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

§ 8 Särge

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhefrist

§ 11 Umbettungen

Teil IV - Grabstätten

§ 12 Allgemeines

§ 13 Größe der Grabstellen

§ 14 Einteilung der Friedhöfe

§ 15 Reihengräber

§ 16 Kindergräber

§ 17 Urnengräber / Urnenkammern/ Urnenbaumbestattungen

§ 18 Familiengräber (Erdbestattung)

§ 19 Ehrengräber

§ 20 Rasengräber

Teil V - Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 22 Zustimmungserfordernis

§ 23 Gestaltungsvorschriften

Teil VI - Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24 Beschaffenheit der Grabmale

§ 25 Fundamentierung

§ 26 Größe der Grabmale

§ 27 Abhebung und Entfernung

§ 28 Einebnung

Teil VII - Anlegung, Bepflanzung und Pflege der Gräber

§ 29 Anlegung der Gräber

§ 30 Bepflanzung und Pflege der Gräber

Teil VIII - Friedhofshallen und Trauerfeiern

§ 31 Friedhofshallen

§ 32 Trauerfeiern

Teil IX - Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

§ 34 Haftung

§ 35 Gebühren

§ 36 Zwangsmaßnahmen

§ 37 Rechtsmittel

§ 38 Inkrafttreten

Teil I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle im Gebiet der Gemeinde Nohfelden gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofshallen.

Es gelten die Vorschriften des saarländischen Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) in der jeweils gültigen Form.

§ 2

Friedhofszweck und Zuständigkeitsbereich

(1) Die Friedhöfe und Friedhofshallen dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Nohfelden waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Auf den Friedhöfen können alle Einwohner der Gemeinde Nohfelden, unabhängig davon, in welchem Gemeindebezirk sie wohnen, beigesetzt werden. Das gleiche gilt auch für die Benutzung der Friedhofshallen.

(2) Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnerinnen/Gemeindeeinwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.

§ 3

*Schließung und Entwidmung*

(1) Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen, Friedhofsteilen und privaten Bestattungsplätzen sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe, Teile von Friedhöfen und private Bestattungsplätze nicht entwidmet werden.

(3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes oder des privaten Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhefrist ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In diesem Falle müssen die Leichen bzw. Aschen Verstorbener umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden, ohne dass für die Nutzungsberechtigten Kosten entstehen. Die Ortspolizeibehörde hat die notwendigen Schutzmaßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt anzuordnen.

(4) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund durch Beschluss des Gemeinderates ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Das Gleiche gilt für einzelne Gräber.

(5) Durch eine Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung von einzelnen Familiengräbern ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Familiengräbern erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. Ist es der Gemeinde jedoch nicht möglich, die Nutzungsberechtigten ausfindig zu machen, genügt auch hier die öffentliche Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Nohfelden.

(6) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengräbern Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Familiengräbern Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungsarbeiten erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengräbern möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(7) Soweit durch eine Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzung in Familiengräbern erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Familiengräber zur Verfügung zu stellen.

(8) Alle Ersatzgräber nach Abs. 6 und 7 sind von der Gemeinde Nohfelden kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Gräber herzurichten. Die Ersatzfamiliengräber werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

Teil II

*Ordnungsvorschriften*

§ 4

*Öffnungszeiten*

(1) Die Friedhöfe sind nur während einer bestimmten Zeit für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeit wird durch die Gemeinde festgesetzt und ist durch Anschlag am Friedhofseingang bekanntgemacht.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

(3) In der Zeit vom 01. November bis 31. März ist auf allen Gemeindefriedhöfen und Friedhofshallen das Wasser grundsätzlich abgestellt.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten (3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit sie nicht zu Leichentransporten oder zu Transporten der Gewerbetreibenden bei Ausübung ihres Gewerbes unbedingt erforderlich und von der Gemeinde ausdrücklich genehmigt sind. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Rollstühle;

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;

d) Druckschriften zu verteilen;

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;

g) zu lärmen und zu spielen;

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde. (4) Das gewerbsmäßige Fotografieren auf den Friedhöfen ist nur mit Genehmigung der Gemeinde und der betroffenen Angehörigen erlaubt. (5) Bei Begräbnissen haben sich Personen, die nicht zum Trauergefolge gehören, in angemessener Entfernung von der Leichenbegleitung aufzuhalten.

§ 6

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. Der Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle ist zu erbringen. (2) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die Zulassung ist auf Verlangen vorzuweisen; sie ist jedes Jahr zu erneuern. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbetreibenden ist es untersagt Werbung jeglicher Art auf allen im Gebiet der Gemeinde Nohfelden gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfen und Friedhofshallen zu betreiben. (5) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (6) Zwei Werktage vor Allerheiligen und Totensonntag sind jegliche gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (7) Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 7 verstoßen, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(9) Gewerbetreibende sind bei der Anlegung von Grabmälern auf Rasenfeldern durch die Gemeinde einzuweisen.

(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde eine Berechtigungskarte zu beantragen. Die Berechtigungskarten sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-2, 5 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e nach dem Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) abgewickelt werden.

Teil III

Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

(1) Erd- und Urnenbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde, Bestattungserlaubnis) beizufügen. Wird eine Beisetzung in einem vorher erworbenen Familiengrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Kann das Nutzungsrecht nicht rechtzeitig nachgewiesen werden, so ist eine besondere Erklärung vorzulegen. Diese muss die Verpflichtung enthalten, dass der Antragsteller, falls ein Dritter gegen die Beisetzung Einspruch erhebt, auf Aufforderung der Gemeinde die Umbettung innerhalb von acht Tagen in ein von ihm zu erwerbendes Reihen- oder Familiengrab auf seine Kosten ausführen lässt.

(3) Beerdigungstag und Uhrzeit werden von der Gemeinde - Ortspolizeibehörde - gemäß dem saarl. Bestattungsgesetz festgesetzt. Die Bestattungen erfolgen in der Zeit vom 01. Oktober bis einschließlich 31. März von montags bis freitags grundsätzlich spätestens um 14.30 Uhr und in den übrigen Monaten spätestens um 15.00 Uhr. In Ausnahmefällen können Bestattungen auch samstagsvormittags erfolgen. In diesem Falle wird ein Zuschlag gemäß § 5 lfd.Nr. 2e) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen in der Gemeinde Nohfelden erhoben. Aschen müssen spätestens 3 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte beigesetzt.

(4) Zur Überführung der Leichen sind nur solche Fahrzeuge zu benutzen, die für die Leichenbeförderung eingerichtet und ausschließlich zu diesem Zweck Verwendung finden.

(5) Nach der Beerdigung sind Kränze und sonstiger Grabschmuck von den Beauftragten der Nutzungsberechtigten zur Grabstätte zu bringen.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen sein.

(2) Leichen, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt worden sind, werden an geeigneter Stelle des Friedhofes bestattet. Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhezeit festzulegen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m; bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m. (3) Tiefengräber sind nicht zulässig. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen mindestens durch eine 0,30 m starke Erdwand oder durch eine künstliche Wand voneinander getrennt sein. (5) Die nach Ablauf der Ruhefrist vorgefundenen Leichen- oder Aschenreste werden bei einer Wiederbelegung unter der neuen Grabschale eingebettet. Vorgefundene Aschenreste aus Urnenkammern werden neben der Urnenwand / dem Urnen-Erd-Kammer-Grabfeld anonym der Erde übergeben.

§ 10

Ruhefrist

Die Ruhefrist für Leichen beträgt fünfundzwanzig Jahre und für Aschen zwanzig Jahre. Bei einer Urnen-2.-Belegung beträgt die Ruhefrist mind. fünfzehn Jahre.

Bereits vor der Verkürzung der Ruhefrist belegte Familiengräber sind nach altem Satzungsrecht zu behandeln, d.h. die Ruhefrist beträgt dreißig Jahre (auch für die Letztbelegung).

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Vor Erteilung der Genehmigung ist das Gesundheitsamt zu hören. (3) Umbettungen dürfen in den ersten fünf Jahren nach der Beisetzung nur bei Vorliegen eines dringlichen öffentlichen Interesses und nach § 7 Abs. 2 durchgeführt werden. (4) Umbettungen aus Reihengrabstätten in andere Reihengrabstätten sind auf den gemeindlichen Friedhöfen nicht zulässig. § 3 Abs. 6 bleibt unberührt. (5) Ruhezeiten und Nutzungsrechte werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen. (6) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen Genehmigung oder einer richterlichen Anordnung. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (8) Im Falle einer Umbettung ist eine Rückerstattung der Friedhofsgebühren nicht möglich.

Teil IV

Grabstätten

§ 12

Allgemeines

Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Nohfelden. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

Die Gräber werden eingeteilt in:

  • a) Reihengräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften
  • b) Reihengräber ohne besondere Gestaltungsvorschriften
  • c) Kindergräber bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (ohne besondere Gestaltungsvorschriften)
  • d) Urnengräber (ohne besondere Gestaltungsvorschriften)
  • e) Familiengräber (ohne besondere Gestaltungsvorschriften)
  • f) Ehrengräber
  • g) Rasengräber (Reihengräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften) für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr für Sarg- als auch für Urnenbestattungen
  • h) Familiengräber (mit besonderen Gestaltungsvorschriften) - Erdbestattung
  • i) Urnenkammern in einer Urnenwand und in einem Urnen-Erd-Kammer-Grabfeld
  • j) Urnenbaumbestattungen

§ 13

Größe der Grabstellen

(1) Die Gräber erhalten nach Verfüllung folgende Anlegemaße (Außenmaße):

a) ReihengräberLänge 2,00 m, Breite 0,90 m
b) KindergräberLänge 1,00 m, Breite 0,60 m
c) Urnengräber (Erdbestattung)Länge 0,90 m, Breite 0,90 m
d) Familiengräber (Erdbestattung)Länge 2,00 m, Breite 2,10 m (Doppelgrab),
jede weitere GrabstelleLänge 2,00 m, Breite 1,30 m
e) EhrengräberLänge 2,00 m, Breite 1,00 m
f) RasengräberLänge 2,00 m, Breite 0,90 m

Der Abstand zwischen den einzelnen Gräbern beträgt 0,50 m (= Breite einer Trittplatte).

(2) Sofern in alten Grabfeldern noch Beisetzungen in Familiengräbern durchgeführt werden, so gelten die dort vorhandenen Grabmaße.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einem der Lage nach bestimmten Grab oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Gräber werden bei Eintritt eines Sterbefalles abgegeben.

(5) Die Grabstätten werden entsprechend dem Belegungsplan der Reihe nach belegt.

§ 14

*Einteilung der Friedhöfe*

Die Einteilung der Friedhöfe in Grabfelder mit und ohne Gestaltungsrichtlinien erfolgt nach den beigefügten Belegungsplänen, die Bestandteil dieser Satzung sind.

§ 15

*Reihengräber*

(1) Reihengräber sind Einzelgräber für Sargbestattungen als Erdbeisetzung, welche bei Beendigung der Ruhefrist nicht wiedererworben werden können.

(2) In jedem Reihengrab darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen sind mit Genehmigung des Bürgermeisters zulässig bei Beendigung einer verstorbenen Mutter mit ihrem(n) neugeborenen oder noch nicht über ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kinder(n), sofern die Beendigung in einem gemeinschaftlichen Sarg möglich ist.

(3) In einem Reihengrab, das noch nicht länger als 10 Jahre belegt ist, kann mit Genehmigung der Gemeinde eine Urne beigesetzt werden. In diesem Falle findet der Gebührentarif gemäß § 5 lfd.Nr. 2b der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen in der Gemeinde Nohfelden für Urnengräber entsprechende Anwendung. Die Ruhefrist dieser Urnen-2.-Belegung reduziert sich auf max. 15 Jahre.

§ 16

*Kindergräber*

(1) Kindergräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind grundsätzlich Einzelgrabstätten für Sargbestattungen als Erdbeisetzung, welche bei Beendigung der Ruhefrist nicht wiedererworben werden können. Sie liegen in einem gesondert ausgewiesenen Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften.

(2) Gleichzeitig verstorbene Geschwister bis zum vollendeten 6. Lebensjahr können auf Wunsch der Eltern in einem Doppelgrab beigesetzt werden. In diesem Fall findet der Gebührentarif gemäß § 5 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen in der Gemeinde Nohfelden für Kindergräber entsprechende Anwendung, wobei die Grabherstellung u. Nutzung 2-fach in Rechnung gestellt werden.

§ 17

*Urnengräber / Urnenwand-Kammern / Urnen-Erd-Kammern / Urnenbaumbestattungen*

(1) Urnengräber sind Aschengräber zur Erdbestattung. Sie werden nur als Einzelgräber angelegt. Ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich. Die Beisetzung der Urne erfolgt grundsätzlich auf einem eigens hierfür ausgewiesenen Gräberfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften als Erdbestattung. Die verschlossene Urne muss aus biologisch abbaubaren, leicht verrottbarem Material bestehen. Auf Friedhöfen, in denen keine besonderen Urnengrabstätten / Urnenkammern ausgewiesen sind, erfolgt die Beisetzung in einem Reihengrab des gestaltungsfreien Teils des Friedhofes. In diesen Fällen findet der Gebührentarif gemäß § 5 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen in der Gemeinde Nohfelden für Urnengräber entsprechende Anwendung. Auf den Gemeindefriedhöfen in *Eisen, Gonnesweiler, Neunkirchen, Nohfelden, Sötern, Türkismühle und Walhausen* darf in einem Urnenreihengrab / Urnen-Erd-Kammer-Grab, das noch nicht länger als 10

Jahre belegt ist, mit Genehmigung der Gemeinde *eine* zusätzliche Urne, jedoch nur die Aschenreste der Ehefrau/des Ehemannes, der/Partnerin/ des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Partnerin/Partners einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, des Kindes, Enkelkindes oder des Bruders bzw. der Schwester beigesetzt werden. In diesem Fall findet der § 5 lfd. Nr. 2 b u. 3 d der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen in der Gemeinde Nohfelden in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. Bei einer Urnenerd-2.-Belegung reduziert sich die Ruhefrist der 2.-Belegung auf max. 15 Jahre.

(2) Urnenkammern in einer Urnenwand sind Grabstätten für Aschenbestattungen. In einer Kammer können max. 2 Urnen beigesetzt werden. Die Ruhefrist beträgt für jede Belegung 20 Jahre. Im Falle einer 2.-Belegung ist bis zum Ablauf der Ruhefrist der 2.-Belegung eine Verlängerung der Ruhefrist der vorangegangenen Belegung erforderlich. Für die Ruhefristverlängerung dieser 1.-Belegung ist eine Gebühr zu entrichten, die in § 5 lfd. Nr. 3 d der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen festgesetzt ist. Anwendung findet die jeweilige Gebührensatzung, die zur Zeit der 2.-Belegung Gültigkeit hat. Als 2.-Belegung dürfen folgende Angehörige der 1.-Belegung bestattet werden:

b) Partnerin/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

Die Belegung der Urnenwand-Kammern erfolgt der Reihe nach - links oben beginnend nach rechts unten, jeweils oben anfangend. Ein Wiedererwerb der Urnenwand-Kammer nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich.

(3) Urnen-Erd-Kammer-Gräber sind Grabstätten für Aschenbestattungen. In einer Urnen-Erd-Kammer können max. 2 Urnen beigesetzt werden. Hier müssen biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. In einem Urnen-Erd-Kammer-Grab, das noch nicht länger als 10 Jahre belegt ist, kann mit Genehmigung der Gemeinde *eine* zusätzliche Urne, jedoch nur die Aschenreste der Ehefrau/des Ehemannes, der Partnerin/ des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Partnerin/Partners einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, des Kindes, Enkelkindes oder des Bruders bzw. der Schwester beigesetzt werden. In diesem Fall findet der § 5 lfd. Nr. 3 d der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen in der Gemeinde Nohfelden in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. Bei einer Urnen-Erd-Kammer-2.-Belegung reduziert sich die Ruhefrist der 2.-Belegung auf max. 15 Jahre.

Die Belegung der Urnen-Erd-Kammern erfolgt der Reihe nach - links oben beginnend nach rechts unten, jeweils oben anfangend. Ein Wiedererwerb der Urnen-Erd-Kammern nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich.

(4) Die Gemeinde Nohfelden kann auf einem oder mehreren Friedhöfen der Gemeinde – wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind – Urnenwände und/oder Urnen-Erd-Kammern errichten bzw. anlegen. Es besteht *keine* Verpflichtung Urnengrabstätten in Urnenwänden oder Urnen-Erd-Kammern vorzuhalten.

(5) Auf den gemeindlichen Friedhöfen in Eisen, Eiweiler, Mosberg-Richweiler, Nohfelden, Selbach, Türkismühle und Walhausen (ehem. ev. Friedhof) sind Urnenbaumgräber ausgewiesen. Urnenbaumgräber sind Grabstätten für Aschenbestattungen in unmittelbarer Nähe eines Baumes. Die Bestimmung und Kennzeichnung der Bäume erfolgt seitens der Gemeinde mit Nummernplaketten. Die Asche Verstorbener ist gemäß § 31 Abs. 4 BestattG in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Die Urne muss aus biologisch abbaubaren, leicht verrottbarem Material bestehen. Die Belegung der Urnenbäume mit 12 Erstbelegungen erfolgt der Reihe nach – im Uhrzeigersinn, Beginn 12:00 Uhr (Norden) - bei Eintritt des Sterbefalles. Der „Kauf“ einer bestimmten Urnenbaumgrabstätte schon zu Lebzeiten ist ausgeschlossen. Ein Wiedererwerb der Urnenbaumgrabstätte nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich.

In einem Urnenbaumgrab können max. 2 Urnen beigesetzt werden. Die Ruhefrist beträgt für jede Belegung 20 Jahre. Im Falle einer 2.-Belegung ist bis zum Ablauf der Ruhefrist der 2.-Belegung eine Verlängerung der Ruhefrist der vorangegangenen Belegung erforderlich. Für die Ruhefristverlängerung dieser 1.-Belegung ist eine Gebühr zu entrichten, die in § 5 lfd. Nr. 3d u.

8d der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen festgesetzt ist. Anwendung findet die jeweilige Gebührensatzung, die zur Zeit der 2.-Belegung Gültigkeit hat. Als 2.-Belegung dürfen folgende Angehörige der 1.-Belegung bestattet werden: Ehefrau / Ehemann, Partnerin/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Geschwister und Kinder.

§ 18

Familiengräber - Erdbestattung

(1) Familiengräber sind zwei- oder mehrstellige Grabstätten für Sarg- als auch für Urnenbestattungen als Erdbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Über den Erwerb eines Familiengrabes wird eine Urkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht wird ab dem Zeitpunkt der 1. Belegung verliehen. Die Ruhefrist beträgt für jede Belegung 25 Jahre bzw. 20 Jahre für Aschen. Dadurch ist bis zum Ablauf der Ruhefrist der Letztbelegung eine Verlängerung der Ruhefristen der jeweiligen vorangegangenen Belegungen erforderlich. Für jede Verlängerung der Ruhefrist der vorangegangenen Belegungen ist eine Gebühr zu entrichten, die in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen geregelt ist. Anwendung findet die jeweilige Gebührensatzung, die zur Zeit der Zweit- bzw. einer jeweiligen weiteren Belegung Gültigkeit hat.

Ein Nutzungsrecht an einem Familiengrab kann nur verliehen werden, wenn der/die Erstverstorbene das 60. Lebensjahr vollendet hatte.

Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) In den Familiengräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden, wobei die Belegung von der linken Seite her erfolgt.

Als Angehörige gelten:

  • a) Ehefrau / Ehemann
  • b) Partnerin/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  • c) Geschwister und
  • d) Partnerin/Partner gem. Buchst. a und b) der unter c) bezeichneten Personen.

(3) Jedes Familiengrab gilt unbeschadet einer Stellenzahl als unteilbare Einheit.

(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des ganzen Familiengrabes.

(5) Das Nutzungsrecht an Familiengräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt wird. In diesen Fällen muss zuvor eine zweimalige schriftliche Aufforderung mit vierwöchiger Frist ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Nohfelden.

(6) Das Nutzungsrecht kann von den Nutzungsberechtigten an teilbelegten Familiengräbern nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

Die gezahlte Gebühr wird nicht erstattet.

§ 19

*Ehrengräber*

(1) Ehrengräber sind Grabstellen, die von der Gemeinde verdienten Persönlichkeiten gewidmet werden. Die allgemeine Ruhefrist nach § 10 findet keine Anwendung. Die Anlage und Pflege der Ehrengräber obliegt der Gemeinde, soweit dies nicht durch Angehörige oder ihnen nahestehenden Personen erfolgt. (2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben unberührt. (3) Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gilt § 6a des BestattG.

§ 20

*Rasengräber*

(1) Rasengräber sind Reihengräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr für Sarg- als auch für Urnenbestattungen als Erdbeisetzung, welche bei Beendigung der Ruhefrist nicht wiedererworben werden können. (2) In jedem Rasengrab darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen sind mit Genehmigung des Bürgermeisters zulässig bei Beerdigung einer verstorbenen Mutter mit ihrem(n) neugeborenen oder noch nicht über ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kinde(rn), sofern die Beerdigung in einem gemeinschaftlichen Sarg möglich ist. (3) In einem Rasengrab, das noch nicht länger als zehn Jahre belegt ist, kann mit Genehmigung der Gemeinde eine Urne beigesetzt werden. In diesem Falle findet der Gebührentarif gemäß § 5 lfd. Nr. 2b der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen in der Gemeinde Nohfelden für Urnengräber entsprechende Anwendung.

Teil V

Gestaltung der Grabstätten

§ 21

*Allgemeine Gestaltungsgrundsätze*

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 22

*Zustimmungserfordernis*

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabstätten bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Gemeinde. (2) Nicht genehmigungspflichtig ist das Aufstellen des bei der Bestattung mitgeführten naturlasierten Holzkreuzes.

(3) Ohne Genehmigung aufgestellte und entgegen dieser Vorschrift ausgeführte Grabmale und sonstige baulichen Anlagen werden nach vorheriger schriftlicher Aufforderung und erfolglosem Fristablauf auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde entfernt.

(4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gemeinde von den Gräbern entfernt werden.

(5) Ist die Ruhezeit oder das Nutzungsrecht an Gräbern abgelaufen, sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nach Aufforderung oder öffentlichem Aufruf gemäß § 28 Abs. 1 zu entfernen. Sind die Grabmale oder sonstigen Anlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung oder dem öffentlichen Aufruf beseitigt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.

(6) Die Anträge zur Aufstellung von Grabmalen sind vor deren Anfertigung einzureichen. Den Anträgen sind Zeichnungen in sauberer Ausführung wie folgt beizuführen:

a) Grabmalentwurf einschließlich Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10,

b) Schrift und Ornamente mit Größenangabe.

Die Gemeinde behält sich vor, bei einer unwürdigen und schlechten Gestaltung des Grabmales und Ornamentdarstellung ein Gutachten von einem vereidigten Sachverständigen einzuholen. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Firmenschilder an Grabmalen sind nicht zulässig.

§ 23

Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsrichtlinien müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Als Werkstoffe sind für die Grabsteine zugelassen:

Natursteine, Kunststeine,

Holz, Schmiedeeisen und Bronze - jeweils in werkgerechter und sachgemäßer Ausführung- .

b) Nicht zugelassen sind:

ba) Grababdeckplatten, Kissensteine, ausgenommen Vorlegeplatten und Platten im unteren Grabbereich gemäß § 26 dieser Änderungssatzung; ähnliche Platten im sonstigen Grabbereich sind ausgeschlossen, bb) Stelen und Findlinge, bc) Ölfarbanstrich auf Holz- und Steingrabmalen, bd) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen, be) eiserne Gedenkzeichen, die vernickelt, verchromt oder eloxiert sind, bf ) Lichtbilder, politische Abzeichen, Emaileschilder, Porzellan und porzellanähnliche Erzeugnisse.

c) Folgende aufdringliche Bearbeitungsweisen und Werkstoffe sind ausgeschlossen:

Farbanstriche auf Grabsteinen, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe u. dgl., Inschriften, die das Empfinden und die Gefühle der Allgemeinheit verletzen können.

d) Holzgrabmale dürfen nur naturlasiert sein.

e) Grabmale aus Schmiedeeisen und Bronze müssen vollplastisch und unbehandelt sein. Eine Vorpatinierung ist zulässig.

f) Auf jeder Grabstelle darf nur ein Grabmal errichtet werden.

g) Einfriedungen jeglicher Art sind unzulässig. Zwischen den einzelnen Gräbern werden Trittplatten verlegt, was durch die Gemeinde geschieht. Falls sich durch Bodensetzungen die Trittplatten zwischen den Grabstellen gravierend absenken oder verschieben, so dass Unfallgefahr besteht, werden die Schäden durch die Gemeinde Nohfelden behoben. Die Feststellung des Erfordernisses wird durch das Gemeindebauamt getroffen. Nach Ablauf der Ruhefrist gehen die Trittplatten wieder in das Eigentum der Gemeinde über.

h) Das Anlegen von Grabhügeln ist untersagt. Die Gräber sind nach ihrer Herstellung (§ 29) in der gleichen Höhe wie das Geländeniveau des Grabfeldes anzulegen und zu unterhalten.

i) Das Grabmal muss sockellos aus der Erde wachsen; d. h. das Gründungsmauerwerk darf nicht sichtbar sein.

(2) Bei Grabmalen in den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften finden die Vorschriften des § 23 Abs. 1 Buchstabe a bis Buchstabe b.bb keine Anwendung.

(3) Bei Grabmälern in Rasenfeldern finden die Vorschriften des § 23 Abs. 1a keine Anwendung; es sind lediglich Natursteine zulässig. Des Weiteren sind Schriften, Ornamente und Symbole nur in einer maximalen Höhe bzw. Tiefe von 3 cm, gemessen von der Grabmaloberfläche, zulässig.

(4) Die Beschriftung der Verschlussplatten bei Urnenwänden und Urnen-Erd-Kammern erfolgt nur durch aufgesetzte Bronzebuchstaben im Auftrag und auf Kosten der Nutzungsberechtigten; es sind folgende (oder ähnliche) Schriftarten zulässig:

*Carl Weißerd* *Walter Griesbach* *Barbara Kießer* *1924 - 2005* *1234567890*

„President“

*Carl Weißerd* *Walter Griesbach* *Barbara Kießer* *1924 - 2005* *1234567890*

„Times New Roman“

*Carl Weißerd* *Walter Griesbach* *Barbara Kießer* *1924 - 2005* *1234567890*

„Monotype Corsiva“

Symbole in Bronzeausführung sind in einer Stärke von max. 20 mm zulässig; Halterungen für Blumen, Blumenvasen, Kerzen u.a. sind nicht zulässig. Grabschmuck auf dem Vorplatz der Urnenwand und auf dem Urnen-Erd-Kammer-Grabfeld ist nicht erlaubt; nicht zugelassene Gegenstände werden von der Gemeinde entfernt; Entschädigungen hierfür erfolgen nicht.

Die Verschlussplatten der Kammern bleiben im Eigentum der Gemeinde. Sie werden zur Beschriftung dem Steinmetz / Nutzungsberechtigten nach erteilter Genehmigung zur Beschriftung ausgehändigt. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.

Teil VI

Grabmale und baulichen Anlagen

§ 24

Beschaffenheit der Grabmale

(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und der Würde des Friedhofes entsprechen.

(2) Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.

(3) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Es ist mit einem oder mehreren Dübeln im Fundament zu verankern. Das fertige Fundament darf nicht aus dem Boden herausragen.

(4) Grabmale aus Holz, Bronze oder Schmiedeeisen müssen ebenfalls eine entsprechende Fundamentierung erhalten.

(5) Grabmale, die wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen oder umzustürzen drohen und dadurch eine unmittelbare Gefahr darstellen, können von der Gemeinde sofort umgelegt werden.

(6) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Grabmale in einem standsicheren Zustand zu halten. Werden Grabmale, die umzustürzen drohen oder Zerstörungen aufweisen, nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist wieder ordnungsgemäß befestigt, so ist die Gemeinde berechtigt, die Wiederherstellung oder Beseitigung des Grabmales auf Kosten der Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Mehrere gemeinsame Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

§ 25

Fundamentierung

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert sein und so befestigt werden, dass es dauerhaft standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken kann. Die sichere Aufstellung der Grabmale obliegt den Aufstellern und den Nutzungsberechtigten.

(2) Der Aufsteller oder der Nutzungsberechtigte müssen für Schäden haften, die durch unsachgemäße Fundamentierung hervorgerufen werden.

§ 26

Größe der Grabmale

(1) Die Größe der Grabmale ist wie folgt:

a) Grabmale bei Reihengräbern mit besonderen Gestaltungsvorschriften:

Höhe maximal 0,90 m, Breite maximal 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m, maximale Stärke 0,30 m, Vorlegeplatte; Breite genau 0,90 m (Breite der Grabstelle), Tiefe max. 0,50 m, gemessen von der oberen Grabgrenze;

Platte im unteren Grabbereich; Tiefe max. 0,35 m, gemessen von der unteren Grabgrenze, Breite genau 0,90 m (Breite der Grabstelle);

Oberkante Vorlegeplatte und Platte im unteren Grabbereich = Oberkante Trittplatten und Gelände; ähnliche Platten im sonstigen Grabbereich sind ausgeschlossen.

b) Grabmale bei Reihengräbern ohne besondere Gestaltungsvorschriften:

Höhe maximal 0,90 m, Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m, maximale Stärke 0,30 m.

Es sind auch Stelen, Findlinge und Plattengräber laut nachstehenden Höchstmaßen zulässig:

Stelen:

Höhe maximal 0,90 m, Breite maximal 0,30 m, maximale Stärke 0,30 m,

Findlinge:

Höhe maximal 0,90 m, Breite maximal 0,60 m, maximale Stärke 0,60 m,

Plattengräber:

Länge 2,00 m, Breite 0,90 m.

c) Kindergrabmale:

Höhe maximal 0,80 m, Breite maximal 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m, maximale Stärke 0,30 m.

d) Urnengrabmale (Erdbestattung):

Höhe maximal 0,80 m, Breite maximal 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m, maximale Stärke 0,30 m,

Abdeckplatte; Länge 0,90 m, Breite 0,90 m

e) Familiengrabmale ohne besondere Gestaltungsvorschriften (Erdbestattung):

Höhe maximal 0,90 m, Breite maximal 1,20 m, Mindeststärke 0,14 m, maximale Stärke 0,30 m.

Plattengrabmale:

Länge 2,00 m, Breite 2,10 m. (Doppelgrab),

jede weitere Grabstelle Länge 2,00 m, Breite 1,30 m.

Es sind auch Findlinge im Rahmen der unter b) genannten Höchstmaße zulässig.

f) Ehrengrabmale:

Höhe maximal 0,90 m,

Breite maximal 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m, maximal Stärke 0,30 m.

g) Rasengräber:

ga) für Rasengräber gelten grundsätzlich folgende Gestaltungsvorschriften:

liegende Grabmäler:

Breite maximal 50 cm, Tiefe maximal 30 cm, Höhe: mind. 10 cm, max. 20 cm über Geländeniveau.

Die Aufstellung des Grabmales erfolgt mittig der Fläche für Grabmäler (siehe § 30 Abs. 7).

Möglicher Vasen- bzw. Grablichtfuß: max. 12 cm x 12 cm, die Vase bzw. das Grablicht muss mit dem Fuß (unabhängig vom Material des Fußes) fest verbunden sein, d.h. eine Einheit bilden. Eine Befestigung im Erdreich ist nicht zulässig. Das Auslegen separater Platten wird generell ausgeschlossen.

Ausgenommen hiervon sind Rasengrabmäler auf den Gemeindefriedhöfen in Eiweiler, Gonnesweiler, Neunkirchen/Nahe, Nohfelden, Selbach und Walhausen; hier gelten folgende Vorschriften:

gb) Gemeindefriedhof Eiweiler:

nur Zulassung von Grabmälern mit folgenden Abmessungen:

Höhe maximal 0,90 m, Breite maximal 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m, maximale Stärke 0,30 m;

die Aufstellung des Grabmales erfolgt mittig der Fläche für Grabmäler (siehe § 30 Abs. 7).

Möglicher Vasen- bzw. Grablichtfuß: max. 12 cm x 12 cm, die Vase bzw. das Grablicht muss mit dem Fuß (unabhängig vom Material des Fußes) fest verbunden sein, d.h. eine Einheit bilden. Eine Befestigung im Erdreich ist nicht zulässig. Das Auslegen separater Platten wird generell ausgeschlossen.

gc) Gemeindefriedhöfe Gonnesweiler und Neunkirchen:

Vorschriften gem. § 26 Abs. 1 Buchst. ga) sowie Grabmäler mit folgenden Abmessungen:

Höhe maximal 0,70 m, Breite maximal 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m, maximale Stärke 0,30 m;

die Aufstellung des Grabmales erfolgt mittig der Fläche für Grabmäler (siehe § 30 Abs. 7).

Möglicher Vasen- bzw. Grablichtfuß: max. 12 cm x 12 cm, die Vase bzw. das Grablicht muss mit dem Fuß (unabhängig vom Material des Fußes) fest verbunden sein, d.h. eine Einheit bilden. Eine Befestigung im Erdreich ist nicht zulässig.

V. g. Grabmäler mit Grundplatte zur Aufstellung von Blumenvasen und Grablichttern mit folgenden Abmessungen:

Grundplattenabmessungen: max. Tiefe: 50 cm, max. Breite: 90 cm,

Oberkante Grundplatte = Oberkante Gelände.

Das Auslegen separater Platten wird generell ausgeschlossen.

gd) - ist entfallen -

ge) Gemeindefriedhof Nohfelden:

Vorschriften gem. § 26 Abs. 1 Buchst. ga) sowie v. g. Grabmäler mit Grundplatte zur Aufstellung von Blumenvasen und Grablichttern mit folgenden Abmessungen:

Grundplattenabmessungen: maximale Tiefe: 50 cm, maximale Breite: 90 cm,

Oberkante Grundplatte = Oberkante Gelände;

Die Aufstellung des Grabmales erfolgt mittig der Fläche für Grabmäler (siehe § 30 Abs. 7).

Möglicher Vasen- bzw. Grablichtfuß: max. 12 cm x 12 cm, die Vase bzw. das Grablicht muss mit dem Fuß (unabhängig vom Material des Fußes) fest verbunden sein, d.h. eine Einheit bilden. Eine Befestigung im Erdreich ist nicht zulässig. Das Auslegen separater Platten wird generell ausgeschlossen.

gf) Gemeindefriedhof Selbach:

zulässig sind Grabmäler nach § 26 Abs. 1 Buchst. ga) und Grabmäler mit folgenden Abmessungen:

Höhe max. 0,70 m, Breite max. 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m, max. Stärke 0,30 m;

sowie v. g. Grabmäler mit Grundplatte zur Aufstellung von Blumenvasen und Grablichtern mit folgenden Abmessungen:

Grundplattenabmessungen: max. Tiefe: 50 cm, max. Breite: 90 cm,

Oberkante Grundplatte = Oberkante Gelände;

die Aufstellung des Grabmales erfolgt mittig der Fläche für Grabmäler (siehe § 30 Abs. 7). Möglicher Vasen- bzw. Grablichtfuß: max. 12 cm x 12 cm; die Vase bzw. das Grablicht muss mit dem Fuß (unabhängig vom Material des Fußes) fest verbunden sein, d.h. eine Einheit bilden. Eine Befestigung im Erdreich ist nicht zulässig. Das Auslegen separater Platten wird generell ausgeschlossen.

gg) Gemeindefriedhof Walhausen:

zulässig sind Grabmäler nach § 26 Abs. 1 Buchst. ga) sowie v. g. Grabmäler mit Grundplatte zur Aufstellung von Blumenvasen und Grablichtern mit folgenden Abmessungen:

Grundplattenabmessungen: maximale Tiefe: 50 cm, maximale Breite: 90 cm,

Oberkante Grundplatte = Oberkante Gelände;

die Aufstellung des Grabmales erfolgt mittig der Fläche für Grabmäler (siehe § 30 Abs. 7). Möglicher Vasen- bzw. Grablichtfuß: max. 12 cm x 12 cm; die Vase bzw. das Grablicht muss mit dem Fuß (unabhängig vom Material des Fußes) fest verbunden sein, d.h. eine Einheit bilden. Eine Befestigung im Erdreich ist nicht zulässig. Das Auslegen separater Platten wird generell ausgeschlossen.

h) Familiengrabmale mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Erdbestattung):

Höhe maximal 0,90, Breite maximal 1,20 m, Mindeststärke 0,14 m, maximale Stärke 0,30 m.

Vorlegeplatte: Tiefe max. 0,50m, gemessen von der oberen Grabgrenze; genau in der Breite der angelegten Grabstelle;

Platte im unteren Grabbereich: Tiefe max. 0,35 m, gemessen von der unteren Grabgrenze, genau in der Breite der angelegten Grabstelle;

Oberkante Vorlegeplatte und Platte im unteren Grabbereich = Oberkante Trittplatten und Gelände; ähnliche Platten im sonstigen Grabbereich sind ausgeschlossen.

Es sind auch Findlinge im Rahmen der unter b) genannten Höchstmaße zulässig.

(2) Die Höchstmaße dürfen bei allen Grabmalen mit Ausnahme der Grababdeckplatten um maximal 20 v.H. unterschritten werden.

§ 27

Abhebung und Entfernung

(1) Müssen von dem zu belegenden Grab für eine Beisetzung Grabmal, Grabmalteile, Einfassungen oder Grabschmuck entfernt werden, so haben dies die Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragte innerhalb von 48 Stunden vor der Beisetzung zu veranlassen.

(2) Werden diese Arbeiten nicht rechtzeitig durchgeführt, so kann die Gemeinde von sich aus die notwendigen Maßnahmen auf Kosten der Nutzungsberechtigten veranlassen.

(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von den Gräbern entfernt werden.

(4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde entfernt oder umgeändert werden.

(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 28

Einebnung

(1) Nach Ablauf der Ruhefrist werden von der Gemeinde durch öffentliche Bekanntmachung im Einvernehmen mit den zuständigen Ortsvorstehern die Nutzungsberechtigten zur Räumung der betreffenden Gräber aufgefordert. Den Nutzungsberechtigten wird für die Beseitigung der auf den Gräbern befindlichen Grabmalen und Anpflanzungen eine Frist von zwei Monaten gewährt. Gräber, die nach Ablauf dieser Frist nicht geräumt sind, fallen in die Verfügungsgewalt der Gemeinde und werden auf Kosten der früheren Nutzungsberechtigten beseitigt. In diesem Falle gehen die Grabmale, Anlagen und Anpflanzungen auf den Gräbern in das Eigentum der Gemeinde über. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

(2) Über die Wiederbelegung von Gräbern nach Ablauf der Ruhefrist entscheidet die Gemeinde.

Teil VII

Anlegung, Bepflanzung und Pflege der Gräber

§ 29

Anlegung der Gräber

(1) Die Gräber müssen spätestens 6 Monate nach der Beisetzung in einer würdigen Weise angelegt und bis zum Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß gepflegt werden. Stellt die Gemeinde fest, dass eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt wird, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

(2) Wird diese Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden, bei Familiengrabstätten kann das Nutzungsrecht dann entschädigungslos entzogen werden. Die Gemeinde ist auch berechtigt, die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen zu lassen, um dadurch ein störendes Gesamtbild des Friedhofes zu vermeiden, wobei jedoch eine vorherige Mitteilung an den Nutzungsberechtigten ergangen sein muss.

(3) Die Verwendung von Pflanzenschutz und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(4) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten bei Trauerfloristik, insbesondere Kränzen und Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(5) Bei Rasengräbern gelten die Absätze 1 und 2 nicht. Des Weiteren ist seitens der Nutzungsberechtigten die Rasengrabstelle von jeglichem Grabschmuck freizuhalten. In der Grabmalfläche ist beidseitig des Grabmals, innerhalb der vorderen und hinteren Flucht des Grabmals, jedoch max. in der Breite der Grabstelle, das Aufstellen von Blumenvasen und Grablichtern erlaubt. Jegliche Haftungsansprüche gegenüber der Gemeinde Nohfelden, betreffend diese Gegenstände, werden ausgeschlossen.

(6) Bei Urnenkammern (Urnenwand und Urnen-Erd-Kammer) gelten die Absätze 1 bis 2 nicht. Des Weiteren ist seitens der Nutzungsberechtigten das Umfeld der Urnenwand bzw. das Urnen-Erdkammer-Grabfeld von jeglichem Grabschmuck freizuhalten.

(7) Bei Urnenbaumgräbern werden die Grabstätten durch die Gemeinde angelegt und für die Dauer der Ruhefrist gepflegt. Das Aufstellen von Grabmälern – auch die bei der Bestattung mit-

geführten Holzkreuze – sind hier nicht zugelassen. Das Aufstellen von Grablichtern / jeglicher Grabschmuck, Anpflanzungen … sind nicht zulässig. Es ist nicht gestattet, die Urnenbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

Auf den gemeindlichen Friedhöfen in Eisen, Eiweiler, Mosberg-Richweiler, Nohfelden, Selbach, Türkismühle und Walhausen werden die Urnenbaumflächen in einer einheitlichen Wiesenfläche angelegt.

Auf Wunsch der/des Nutzungsberechtigten werden von der Gemeinde auf einem Metallschild Name, Geburts- u. Sterbejahr der/des Verstorbenen am Urnenbaum angebracht. Sollte der Urnenbaum einen zu geringen Durchmesser aufweisen, erfolgt die Anbringung der Schrifttafel an einem bzw. zwei Holz-/Granitpfosten im direkten Umfeld des Urnenbaumes. Diese Schrifttafel wird bei ausreichender Stammdicke durch die Gemeinde umgehängt u. der Holz-/Granitpfosten sodann ersatz-/entschädigungslos entfernt. Bei Ablauf der Ruhefrist wird die Schrifttafel durch die Gemeinde ersatz-/entschädigungslos beseitigt. Die Kosten für die Schrifttafel bzw. Schrifttafel und Holz-/Granitpfosten werden den Nutzungsberechtigten in ihrer tatsächlich anfallenden Höhe in Rechnung gestellt. (Hinweis: Beauftragung nach Zahlungseingang)

§ 30

Bepflanzung und Pflege der Gräber

(1) Alle Gräber sind innerhalb der in § 29 genannten Frist anzulegen und zu bepflanzen. Dies kann durch Angehörige oder durch Gärtner geschehen.

(2) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber oder Grünanlagen nicht stören. Pflanzen, die über 0,90 m hochwachsen, sind unzulässig.

(3) Die Gemeinde kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder, übergroßer oder absterbender Pflanzen anordnen. Wird die Anordnung nicht befolgt, so werden die Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Gemeinde veranlasst.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und auf dem dafür vorgesehenen Abfallbehälter bzw. Kompostbehälter abzuladen.

(5) Gießkannen, Spaten, Harken usw. dürfen nicht auf den Gräbern oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Unpassende Gefäße (Blechdosen, Flaschen u.ä.) zur Aufnahme von Schnittblumen sind nicht gestattet. Sie können durch die Gemeinde ohne vorherige Mitteilung an die Nutzungsberechtigten entfernt werden.

(6) Das Aufstellen von Gegenständen aller Art außerhalb des Grabbeetes ist nicht gestattet.

(7) Die Pflege bei Rasengräbern übernimmt für die Dauer der Ruhefrist die Gemeinde. Dies umfasst folgende Leistungen:

  • Abräumen und Entsorgung der Kränze und Trauergebinden 1 Monat nach der Beisetzung. Auf Wunsch der Nutzungsberechtigten kann dies auch vorher erfolgen
  • erstmaliges Herrichten der Grabstelle sowie Raseneinsaat
  • Auffüllungen durch Absetzung des Erdreiches
  • Rasenpflege (12-15 x jährlich, je nach Vegetation), d. h. Rasenmähen, Rasendüngen und Rasenvertikulieren

Rasengräber werden grundsätzlich in einer einheitlichen Rasenfläche gemäß nachstehender Skizze angelegt.

(8) Bei Urnen-Erd-Kammern und Urnenbaumbestattungen gelten die Absätze 1 bis 5 und 7 nicht. Das Urnen-Erd-Kammer-Grabfeld wird seitens der Gemeinde für die Dauer der Ruhefrist – in seiner ursprünglich angelegten Form – gepflegt. Dies umfasst auch das Abräumen und Entsorgung der Kränze und Trauergebinde 1 Monat nach der Beisetzung. Auf Wunsch der Nutzungsberechtigten kann dies auch vorher erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, Pflegeeingriffe durchzuführen soweit sie aus Gründen der Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Im Falle

einer notwendigen Beseitigung eines bereits „belegten“ Urnenbaumes erfolgt eine für die Nutzungsberechtigten kostenlose Neuanpflanzung durch die Gemeinde.

  • ausgenommen hiervon sind die Rasengräber auf den Gemeindefriedhöfen in Eiweiler, Gonnesweiler, Neunkirchen/Nahe, Nohfelden, Selbach und Walhausen; hier werden die Grabstellen wie folgt angelegt:
  • Gemeindefriedhof in Gonnesweiler u. Neunkirchen/Nahe:
  • Gemeindefriedhof in Eiweiler:
  • Gemeindefriedhöfe in Nohfelden und Selbach:
  • Gemeindefriedhof in Walhausen:

Die Absätze 1 - 4 gelten nicht für Rasengräber.

(8) Bei Urnen-Erd-Kammern und Urnenbaumbestattungen gelten die Absätze 1 bis 5 und 7 nicht. Das Urnen-Erd-Kammer-Grabfeld wird seitens der Gemeinde für die Dauer der Ruhefrist – in seiner ursprünglich angelegten Form - gepflegt. Dies umfasst auch das Abräumen und Entsorgung der Kränze und Trauergebinde 1 Monat nach der Beisetzung. Auf Wunsch der Nutzungsberechtigten kann dies auch vorher erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, Pflegeeingriffe durchzuführen soweit sie aus Gründen der Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Im Falle einer notwendigen Beseitigung eines bereits „belegten“ Urnenbaumes erfolgt eine für die Nutzungsberechtigten kostenlose Neuanpflanzung durch die Gemeinde.

Teil VIII

Friedhofshallen und Trauerfeiern

§ 31

Friedhofshallen

(1) Die Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Eine Urne kann bis zum Tage der Beisetzung auch durch den Bestatter verwahrt werden.

(2) Für die Benutzung der Friedhofshallen gelten die Bestimmungen des saarl. Bestattungsgesetzes. Jede Leiche ist spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des vorläufigen Totenscheins bzw. der Todesbescheinigung in eine Friedhofshalle der Gemeinde Nohfelden zu bringen, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufbewahrt wird. Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften.

(3) Leichen dürfen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden. Abweichend hiervon dürfen Leichen bei Vorhandensein geeigneter Kühleinrichtungen bis zu 96 Stunden nach Eintritt des

Todes öffentlich ausgestellt werden, wenn dies gegenüber der Ortspolizeibehörde angezeigt wird. Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden. Aufbewahrungsraum und Sarg können von den Angehörigen mit Blumen geschmückt werden.

(4) Leichen von Verstorbenen mit an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Friedhofshalle gebracht und in einem besonderen Raum verschlossen aufgestellt werden. Der Sarg darf nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde geöffnet werden. Sie hört zuvor das Gesundheitsamt. Die Vorschriften des § 24 BestattG sind zwingend einzuhalten.

§ 32

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum oder am Grabe abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

Teil IX

Schlussvorschriften

§ 33

Alte Rechte

(1) Bei Gräbern, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits belegt waren, richtet sich die Gestaltung der Grabmale, der Einfassungen und die Anlegung nach der seinerzeit gültigen Satzung.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34

Haftung

Die Gemeinde Nohfelden haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Auch kann die Gemeinde nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt (Windbruch, fallende Bäume usw.) an Grabmalen und Grabstätten entstehen, haftbar gemacht werden.

§ 35

Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Gemeinde Nohfelden verwalteten Friedhöfe und Friedhofshallen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen zu entrichten.

(2) Die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der Grabstellen für die Dauer der Ruhefrist sowie die Zinsen für innere Darlehen einschließlich innere Kassenkredite „Rasengräber“ wird der „Sonderrücklage Rasengräber“ zugeführt. Die Pflege- und Unterhaltungskosten in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe werden jährlich dieser Rücklage entnommen und dem Verwaltungshaushalt zugeführt. Durch die Zuführung der Zinsen ist die Kostensteigerung abgedeckt. Die einmaligen Kosten für die Grabanlegung (Abräumen und Entsorgen der Kränze p.p. und erstmalige Herrichtung der Grabstelle mit Raseneinsaat) werden direkt dem Verwaltungshaushalt zugeführt. Bei Ablauf der Ruhefrist wird eine eventuell noch vorhandene Rücklage dem Verwaltungshaushalt zugeführt.

§ 36

Zwangsmaßnahmen

Für die Durchsetzung von Verwaltungsakten aufgrund dieser Satzung finden die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 37

Rechtsmittel

Gegen Anordnungen oder Bescheide, die auf Grund dieser Satzung ergehen, steht der/den Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.

§ 38

Inkrafttreten

Die bisherigen Belegungspläne sind von der Änderung nicht betroffen.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Nohfelden, den 06. Juli 2023

  • Bürgermeister -

Genehmigungsvermerke:

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales hat mit Schreiben vom 04.01.2006, Az.: G 1/5-Satzung/06, die vom Gemeinderat am 15.12.2005 beschlossene Friedhofssatzung der Gemeinde Nohfelden gemäß § 8 Abs. 3 Bestattungsgesetz vom 05. November 2003 (Amtsbl. S 2920) genehmigt.

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales hat mit Schreiben vom 21.03.2006, Az.: G 1/5-Satzung/06, die vom Gemeinderat am 21.02.2006 beschlossene Friedhofssatzung der Gemeinde Nohfelden gemäß § 8 Abs. 3 Bestattungsgesetz vom 05. November 2003 (Amtsbl. S 2920) genehmigt.

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales hat mit Schreiben vom 02.06.2006, Az.: G 1/5-Satzung/06, die vom Gemeinderat am 23.05.2006 beschlossene 2. Änderungssatzung vom 23.05.2006 zur Friedhofssatzung der Gemeinde Nohfelden vom 15.12.2005 gemäß § 8 Abs. 3 Bestattungsgesetz vom 05. November 2003 (Amtsbl. S 2920) genehmigt.

Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Schreiben vom 29.10.2007, Az.: G 1/5-Satzung/07, die vom Gemeinderat am 25.10.2007 beschlossene 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Nohfelden vom 15.12.2005, zuletzt geändert am 23.05.2006, gemäß § 8 Abs. 3 Bestattungsgesetz vom 05. November 2003 (Amtsbl. S 2920) genehmigt.

Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Schreiben vom 06.05.2008, Az.: 4416-27#1, die vom Gemeinderat am 10.04.2008 beschlossene 4. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Nohfelden vom 15.12.2005, zuletzt geändert am 25.10.2007, gemäß § 8 Abs. 3 Bestattungsgesetz vom 05. November 2003 (Amtsbl. S 2920) genehmigt.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat mit Schreiben vom 08.08.2012 die vom Gemeinderat am 10.05.2012 beschlossene 5. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Nohfelden vom 15.12.2005, zuletzt geändert am 10.04.2008, gemäß § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- u. Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 05. November 2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2010 (Amtsbl. I S. 1384) genehmigt.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat mit Schreiben vom 08.01.2013 die vom Gemeinderat am 22.11.2012 beschlossene 6. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Nohfelden vom 15.12.2005, zuletzt geändert am 10.05.2012, gemäß § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- u. Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 05. November 2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2010 (Amtsbl. I S. 1384) genehmigt.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat mit Schreiben vom 05.08.2014 die vom Gemeinderat am 10.10.2013 beschlossene 7. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Nohfelden vom 15.12.2005, zuletzt geändert am 22.11.2012, gemäß § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- u. Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 05. November 2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. September 2010 (Amtsbl. S. 1384) genehmigt.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Saarbrücken, hat mit Schreiben vom 13.01.2016 die vom Gemeinderat am 10.12.2015 beschlossene 8. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Nohfelden vom 15.12.2005, zuletzt geändert am 10.10.2013, gemäß § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- u. Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 05. November 2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2010 (Amtsbl. I S. 1384) genehmigt.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Saarbrücken, hat mit Schreiben vom 20.07.2018 die vom Gemeinderat am 14.06.2018 beschlossene 9. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Nohfelden vom 15.12.2005, zuletzt geändert am 10.12.2015, gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- u. Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 05. November 2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), genehmigt.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Saarbrücken, hat mit Schreiben vom 09.03.2020 die vom Gemeinderat am 13.02.2020 beschlossene 10. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Nohfelden vom 15.12.2005, zuletzt geändert am 28.07.2018, gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- u. Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 05. November 2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), genehmigt.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Saarbrücken, hat mit Schreiben vom 13.07.2023 die vom Gemeinderat am 06.07.2023 beschlossene 11. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Nohfelden vom 15.12.2005, zuletzt geändert am 13.02.2020, gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- u. Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsbl.I 2021 S. 992) genehmigt.

Gemeindefriedhof Eisen

A - Einzelgräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften B - Einzelgräber ohne besondere Gestaltungsvorschriften C - Kindergräber (ohne besondere Gestaltungsvorschriften) D - Urnengräber (ohne besondere Gestaltungsvorschriften) E - Familiengräber ohne besondere Gestaltungsvorschriften F - Ehrengräber G - Rasengräber (mit besonderen Gestaltungsvorschriften) H - Familiengräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften I - Urnen-Erd-Kammer-Grabfeld K - Urnen-Baum-Bestattungsfeld

Gemeindefriedhof Eiweiler

A - Einzelgräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften B - Einzelgräber ohne besondere Gestaltungsvorschriften C - Kindergräber (ohne besondere Gestaltungsvorschriften) D - Urnengräber (ohne besondere Gestaltungsvorschriften) E - Familiengräber ohne besondere Gestaltungsvorschriften F - Ehrengräber G -Rasengräber (mit besonderen Gestaltungsvorschriften) H -Familiengräber mit besondere Gestaltungsvorschriften Uren-Erd-Kammer-Grabfeld K - Urnen-Baum-Bestattungsfeld

A(1) + B(1) + B(2) + B(3)

Einzelgräber mit/ohne besondere Gestaltungsvorschriften (Gestaltung: Rasenfläche mit kopfseitigem Pflanzstreifen, Fußweg - Pflege der Rasenfläche u. des Pflanzstreifens durch Nutzungsberech-tigte)

Gemeindefriedhof Gonnesweiler

A - Einzelgräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften

B - Einzelgräber ohne besondere Gestaltungsvorschriften

C - Kindergräber (ohne besondere Gestaltungsvorschriften)

D - Umengräber (ohne besondere Gestaltungsvorschriften)

E - Familiengräber ohne besondere Gestaltungsvorschriften - keine neuen Familiengräber mehr!

F - Ehrengräber

G - Rasengräber (mit besonderen Gestaltungsvorschriften)

Gemeindefriedhof Mosberg-Richweiler

A - Einzelgräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften B - Einzelgräber ohne besondere Gestaltungsvorschriften C - Kindergräber (ohne besondere Gestaltungsvorschriften) D - Urnengräber (ohne besondere Gestaltungsvorschriften) E - Familiengräber ohne besondere Gestaltungsvorschriften F - Ehrengräber G - Rasengräber (mit besonderen Gestaltungsvorschriften) H - Familiengräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften I - Urnen-Erd-Kammer-Grabfeld K - Urnen-Baum-Bestattungsfeld

Gemeindefriedhof Neunkirchen/Nahe

Gemeindefriedhof Nohfelden

A - Einzelgräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften B - Einzelgräber ohne besondere Gestaltungsvorschriften C - Kindergräber (ohne besondere Gestaltungsvorschriften) D - Urnengräber (ohne besondere Gestaltungsvorschriften) E - Familiengräber ohne besondere Gestaltungsvorschriften keine neuen Familiengräber mehr! F - Ehrengräber G - Rasengräber (mit besonderen Gestaltungsvorschriften) H - Familiengräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften I - Urnen-Erd-Kammer-Grabfeld K - Urnen-Baum-Bestattungsfeld

Gemeindefriedhof Selbach

A - Einzelgräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften B - Einzelgräber ohne besondere Gestaltungsvorschriften C - Kindergräber (ohne besondere Gestaltungsvorschriften) D - Urnengräber (ohne besondere Gestaltungsvorschriften) E - Familiengräber ohne besondere Gestaltungsvorschriften F - Ehrengräber G - Rasengräber (mit besonderen Gestaltungsvorschriften) H - Familiengräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften I - Urnen-Erd-Kammer-Grabfeld

Gemeindefriedhof Sötern

Gemeindefriedhof Türkismühle

A - Einzelgräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften B - Einzelgräber ohne besondere Gestaltungsvorschriften C - Kindergräber (ohne besondere Gestaltungsvorschriften) D - Urnengräber (ohne besondere Gestaltungsvorschriften) E - Familiengräber ohne besondere Gestaltungsvorschriften- keine neuen Familiengräber mehr! F - Ehrengräber G - Rasengräber (mit besonderen Gestaltungsvorschriften) H - Familiengräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften- keine neuen Familiengräber mehr! I - Urnen-Erdkammer-Grabfeld K - Urnen-Baum-Bestattungsfeld

Gemeindefriedhof Walhausen

A - Einzelgräber mit besonderen Gestaltungsvorsch B - Einzelgräber ohne besondere Gestaltungsvorsch C - Kindergräber (ohne besondere Gestaltungsvorsch D - Urnengräber (ohne besondere Gestaltungsvorsch E - Familiengräber ohne besondere Gestaltungsvorsch F - Ehrengräber G - Rasengräber (mit besonderen Gestaltungsvorsch H - Familiengräber mit besonderen Gestaltungsvorsch I - Urnen-Erd-Kammer-Grabfeld K - Urnen-Baum-Bestattungsfeld