🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 13. September 2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung
Anlage zur Friedhofssatzung
- Gebührenverzeichnis -
Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr
A. Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 20,00 €
B. Benutzungsgebühren
- 1. Bestattung
- 1.1. Reihengrab 800,00 €
- 1.2. Wahlgrab/Tiefgrab 1. Belegung 1.100,00 €
- 1.3. Wahlgrab/Tiefgrab 2. Belegung 1.100,00 €
- 1.4. Kindergrab (Personen bis zu 6 Jahren sowie Tot-/Fehlgeburten und Ungeborene) 500,00 €
- 1.5. Zuschlag für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen nach Aufwand
- 2. Beisetzung von Aschen
- 2.1. in Grabfeldern 400,00 €
- 2.2. in Urnenkammern 220,00 €
- 2.3. Zuschlag für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen nach Aufwand
- 3. Grabnutzungsgebühren
- 3.1. Reihengräber
- 3.1.1. Pflegegrab für Personen im Alter von mehr als 6 Jahren 900,00 €
- 3.1.2. Rasengrab für Personen im Alter von mehr als 6 Jahren 1.200,00 €
- 3.1.3. für Personen bis 6 Jahre sowie Tot-, Fehlgeburten u.d Ungeborene 500,00 €
- 3.2. Wahlgräber
- 3.2.1. Tiefgrab (2 Grabstellen) 2.400,00 €
- 3.2.1.1. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 70,00 €
- 3.2.1.2. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Monat 5,80 €
- 3.2.2.1. Doppelgrab: Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 100,00 €
- 3.2.2.2. Doppelgrab: Verlängerung des Nutzungsrechts pro Monat 8,30 €
- 3.2.3.1. Doppelgrab/Tiefgrab: Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 150,00 €
- 3.2.3.2. Doppelgrab/Tiefgrab: Verlängerung des Nutzungsrechts pro Monat 12,50 €
- 3.3. Urnenreihengräber
- 3.3.1. Urnenreihengrab Pflegegrab 500,00 €
- 3.3.2. Urnenreihengrab Rasen 650,00 €
- 3.3.3. Urnenreihengrab anonym 550,00 €
- 3.4. Urnenwahlgräber
- 3.4.1. Urnenwahlgrab Pflegegrab (4 Grabstellen) 1.500,00 €
- 3.4.1.1. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 110,00 €
- 3.4.1.2. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Monat 9,10 € Anlage zur Friedhofssatzung
- Gebührenverzeichnis -
Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr
- 3.4.2. Urnenwahlgrab Rasen (2 Grabstellen) 1.500,00 €
- 3.4.2.1. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 70,00 €
- 3.4.2.2. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Monat 5,80 €
- 3.4.3. in Urnenkammern 1.800,00 €
- 3.4.3.1. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 70,00 €
- 3.4.3.2. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Monat 5,80 €
- 3.5. Zuschlag zu Nr. 3.1 bis 3.4 für die Bestattung Auswärtiger 50%
- 4. Benutzungsentgelte
- 4.1. Benutzung der Friedhofshalle 350,00 €
- 4.2. Benutzung einer Leichenzelle 170,00 €
- 4.3. Zuschlag für die Bestattung Auswärtiger 50 %
- 5. Sonstige Leistungen
- 5.1. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen wird nach Aufwand berechnet.
- 5.2. Leistungen der Gemeinde oder von ihr beauftragter Dritter, die nicht unter B.1 bis B.4 fallen, werden nach Aufwand berechnet.
Auswärtige sind Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes keinen Wohnsitz oder Aufenthaltin der Gemeinde Simmozheim oder keinen sonstigen Anspruch auf Bestattung bzw. Beisetzung in einem Wahlgrab haben. Verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz werden nicht als Auswärtige behandelt. Nicht als Auswärtige gelten außerdem Personen, die früher in der Gemeinde gewohnthaben und ihre Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben.
Kombidokument der Simmozheim
Gemeinde Simmozheim Landkreis Calw
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg (BestattG BW) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 13. September 2018 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und für Transportfahrten von und zur Kirche,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abfälle und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
- 8. zu lärmen und zu spielen, sowie zu lagern. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Kindersärge dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt im alten Friedhofsteil (Flächen im kirchlichen Eigentum) 20 Jahre. Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt im neuen Friedhofsteil (Flächen im Eigentum der Gemeinde) 25 Jahre und in Tiefgrabstellen 30 Jahre; bei der zweiten Belegung in doppeltiefen Gräbern ebenfalls 25 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind beträgt die Ruhezeit allgemein 20 Jahre. Bei Aschen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 28 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden des von der Gemeinde Beauftragten vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Wahlgräber,
- 3. Urnenreihengräber,
- 4. Urnenwahlgräber,
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener bestattet. Die Gemeinde kann der zusätzlichen Beisetzung einer Urne zustimmen, wenn die Ruhezeit der Asche die Ruhezeit des Verstorbenen gemäß § 8 nicht überschreitet.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlichrechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können einstellige Tiefgräber oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. Ab Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung werden nur noch einstellige Tiefgräber neu zur Verfügung gestellt. In einem Tiefgrab sind nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Die Gemeinde kann der zusätzlichen Beisetzung einer Urne in einem einstelligen oder mehrstelligen Wahlgrab zustimmen, wenn die Ruhezeit der Asche die Ruhezeit der Verstorbenen gemäß § 8 nicht überschreitet.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Entfernung dieser Gegenstände sorgt.
§ 13 Urnenreihengräber
(1) Urnenreihengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Im Friedhof sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Urnenreihengräber.
§ 14 Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Urnenkammern in Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) In Urnenwahlgräbern in Pflegegrabfeldern können maximal 4 Urnen, in Urnenwahlgräbern in Rasengrabfeldern maximal 2 Urnen beigesetzt werden. Bei Urnenkammern in Stelen können maximal 3 Aschenkapseln beigesetzt werden, bei der Verwendung von Überurnen maximal 2 Urnen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenwahlgräber.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften nach den §§ 18, 19 und 21 müssen nach Ablauf der Frist in § 22 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für die Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften werden folgende Gestaltungsalternativen angeboten:
- 1. Pflegegräber für die in § 10 Abs. 2 genannten Arten von Grabstätten,
- 2. Rasengräber für die in § 10 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Arten von Grabstätten,
- 3. Anonyme Rasengräber für die in § 13 Abs. 3 genannte Art von Grabstätten,
- 4. Urnenkammern in Stelen (§ 14 Abs. 1)
§ 18 Gestaltungsvorschriften für Pflegegräber
(1) Pflegegräber werden vom Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen gestaltet.
(2) Grabmale auf Reihengräbern und Wahlgräbern dürfen höchstens 150 cm hoch, auf Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräbern höchstens 100 cm hoch sein.
(3) Liegende Platten dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Zusätzlich zu liegenden Platten kann ein stehendes Grabmal errichtet werden.
(4) Grabeinfassungen jeder Art, auch aus Pflanzen, sind nicht gewünscht, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Werden dennoch Einfassungen vorgenommen, so übernimmt die Gemeinde keine Haftung bei späteren Unterhaltungsmaßnahmen.
§ 19 Gestaltungsvorschriften für Rasengräber
(1) Rasengräber werden von der Gemeinde mit Rasen bepflanzt und vom Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten mit einer Namenstafel versehen.
(2) Die Namenstafeln müssen ein Format von 60 cm (Breite) x 40 cm (Höhe) und eine Materialstärke von 8-10 cm aufweisen. Sie werden flach und ebenerdig auf die Grabstätte aufgelegt. Ornamente und Inschriften dürfen nicht erhaben sein.
(3) Sonstige Grabmale, Grabausstattungen und Anpflanzungen sind nicht zugelassen. Erlaubt ist lediglich das Niederlegen von Blumen oder kleinen Gestecken auf den Namenstafeln, soweit die Rasenpflegearbeiten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Zwischen den Rasengräbern werden keine Trittplatten verlegt, eine Grabeinfassung ist unzulässig.
§ 20 Gestaltungsvorschriften für anonyme Rasengräber
(1) Anonyme Rasengräber sind Urnenreihengrabstätten in einer von der Gemeinde angelegten gemeinsamen Rasenfläche, die nicht einzeln gekennzeichnet sind.
(2) Auf Wunsch werden von der Gemeinde außerhalb der Rasenfläche einheitlich gestaltete Namenstafeln auf einer Gemeinschaftsstele angebracht. Sonstige Grabmale, Grabausstattungen und Anpflanzungen sind nicht zugelassen. Erlaubt ist lediglich das Niederlegen von Blumen oder kleinen Gestecken an der Gemeinschaftsstele, soweit die Rasenpflegearbeiten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 21 Gestaltungsvorschriften für Urnenkammern in Stelen
(1) Urnenkammern sind Urnenwahlgrabstätten in Urnenstelen, die von der Gemeinde aufgestellt werden. (2) Bei den Urnenkammern sind als Verschlussplatten die zu den Urnenstelen gehörenden Granit-Natursteinplatten in "Juparana Champagne – sandgestrahlt" zu verwenden. Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern können Namen, Vornamen, Geburts- und Todesdatum der Verstorbenen angebracht werden. Es dürfen nur Aufsatzschriftzüge/Aufsatzbuchstaben in der Farbe Bronze verwendet werden. Bei der Auswahl der Schrift ist darauf zu achten, dass die Größe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgibt.
(3) Das Anbringen von Lichtbildern ist nicht zulässig. An der Urnenstele und an der Verschlussplatte dürfen keine Haken, Pflanzen, Kerzen, Vasen oder andere Gegenstände angebracht werden. Das Abstellen von Gegenständen auf den Abdeckplatten der Stelen ist verboten.
§ 22 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Grababdeckungen sowie die Gestaltung der Verschlussplatten der Urnenstelen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig; bei den Urnenstelen sind die Urnenkammern bis zur Herstellung der gestalteten Verschlussplatten mit einer neutralen Verschlussplatte zu verschließen, die die Gemeinde zur Verfügung stellt. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf, bei Grabmalen und Grababdeckungen im Maßstab 1 : 10, zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 23 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Stehende Steingrabmale müssen wegen der Standsicherheit bei einer Höhe bis zu 120 cm eine Materialstärke von mindestens 14 cm, bei einer Höhe bis zu 140 cm eine Materialstärke von mindestens 16 cm und darüber eine Materialstärke von mindestens 18 cm aufweisen.
§ 24 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 150 cm nicht überschreiten. (2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu maximal 30 % der Grabfläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Ein rechnerischer Nachweis ist mit dem Grabmalantrag vorzulegen.
§ 25 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 26 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 25 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf.
VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE
§ 27 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 18 Abs. 4) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 25 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen, soweit nachfolgend in Satz 3 nichts anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Die Pflege der Rasengräber, der anonymen Rasengräber und der Urnenkammern in Stelen obliegt der Gemeinde, mit Ausnahme der Namenstafeln, etwaiger Anpassungen nach Setzungen und darauf abgelegter Blumen oder Gestecke, sowie der Verschlussplatten bei den Urnenkammern, für die der nach § 25 Abs. 1 Verantwortliche Sorge zu tragen hat. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften für Pflegegräber (§ 18) ist die Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume, großwüchsige Sträucher oder Pflanzen über 150 cm Höhe bei Reihengräbern und Wahlgräbern bzw. über 100 cm Höhe bei Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräbern. (8) Die Gemeinde hat neben dem Friedhof eine Abfallstelle, bestehend aus 2 Boxen, eingerichtet. Dort dürfen nur noch überschüssige Erde von den Gräbern sowie kompostierbare Abfälle, wie Kränze, abgeblühte Blumen und Pflanzen abgelagert werden. Sämtliche übrigen Abfälle sind von den Verantwortlichen selbst zu entsorgen.
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. FRIEDHOFHALLE UND TRAUERFEIERN
§ 29 Benutzung der Friedhofhalle
(1) Die Friedhofhalle samt Leichenzellen dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Mitarbeiters oder Beauftragten der Gemeinde oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
§ 30 Trauerfeier
Die Trauerfeiern können in der Friedhofhalle oder in der Kirche abgehalten werden. Findet die Trauerfeier in der Kirche statt, sind folgende Regelungen zu beachten:
- 1. Die Angehörigen des/der Verstorbenen treffen sich vor dem Trauergottesdienst in der Friedhofhalle.
- 2. Die übrige Trauergemeinde versammelt sich vor Beginn des Trauergottesdienstes in der Kirche.
- 3. Die Angehörigen können den Sarg in die Kirche begleiten.
VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 31 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die
Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abfälle und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt,
- i) lärmt, spielt oder lagert,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist errichtet (§ 17 Abs. 1),
- 5. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 22 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 26 Abs. 1),
- 6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 25 Abs. 1) oder Grabstätten nicht entsprechend § 27 herrichtet und pflegt,
- 7. die Friedhofhalle entgegen § 29 Abs. 1 betritt,
- 8. die Regelungen für die Trauerfeier nicht entsprechend § 30 beachtet.
IX. BESTATTUNGSGEBÜHREN
§ 33 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 34 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 35 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung- en und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 36 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 37 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 38 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 06. November 2014 außer Kraft.
Simmozheim, 13. September 2018
gez. Stefan Feigl Bürgermeister
Hinweis: Gemäß § 4 Abs. 4 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Simmozheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zur Friedhofssatzung
- Gebührenverzeichnis -
Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr A. Verwaltungsgebühren 1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 20,00 € B. Benutzungsgebühren 1. Bestattung 1.1 Reihengrab 800,00 € 1.2 Wahlgrab/Tiefgrab 1. Belegung 1.100,00 € 1.3 Wahlgrab/Tiefgrab 2. Belegung 1.100,00 € 1.4 Kindergrab (Personen bis zu 6 Jahren sowie Tot-/Fehlgeburten und Ungeboren 500,00 € 1.5 Zuschlag für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen nach Aufwand 2. Beisetzung von Aschen 2.1. in Grabfeldern 400,00 € 2.2 in Urnenkammern 220,00 € 2.3 Zuschlag für Bestattungen an Sonn- und Feiertagennach Aufwand 3. Grabnutzungsgebühren 3.1 Reihengräber 3.1.1 Pflegegrab für Personen im Alter von mehr als 6 Jahren 900,00 € 3.1.2 Rasengrab für Personen im Alter von mehr als 6 Jahren 1.200,00 € 3.1.3 für Personen bis 6 Jahre sowie Tot-, Fehlgeburten u.d Ungeborene 500,00 € 3.2 Wahlgräber 3.2.1 Tiefgrab (2 Grabstellen) 2.400,00 € 3.2.1.1 Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 70,00 € 3.2.1.2 Verlängerung des Nutzungsrechts pro (angefangener) Monat 5,80 € 3.2.2.1 Doppelgrab: Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 100,00 € 3.2.2.2 Doppelgrab: Verlängerung des Nutzungsrechts pro Monat 8,30 € 3.2.3.1 Doppelgrab/Tiefgrab: Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 150,00 € 3.2.3.2 Doppelgrab/Tiefgrab: Verlängerung des Nutzungsrechts pro Monat 12,50 € 3.3 Urnenreihengräber 3.3.1 Urnenreihengrab Pflegegrab 500,00 € 3.3.2 Urnenreihengrab Rasen 650,00 € 3.3.3 Urnenreihengrab anonym 550,00 €
Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr 3.4 Urnenwahlgräber 3.4.1 Urnenwahlgrab Pflegegrab (4 Grabstellen) 1.500,00 € 3.4.1.1 Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 110,00 € 3.4.1.2 Verlängerung des Nutzungsrechts pro Monat 9,10 € 3.4.2 Urnenwahlgrab Rasen (2 Grabstellen) 1.500,00 € 3.4.2.1 Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 70,00 € 3.4.2.2 Verlängerung des Nutzungsrechts pro Monat 5,80 € 3.4.3 in Urnenkammern 1.800,00 € 3.4.3.1 Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 70,00 € 3.4.3.2 Verlängerung des Nutzungsrechts pro Monat 5,80 € 3.5 Zuschlag zu Nr. 3.1 bis 3.4 für die Bestattung Auswärtiger 50% 4. Benutzungsentgelte 4.1 Benutzung der Friedhofshalle 350,00 € 4.2 Benutzung einer Leichenzelle 170,00 € 4.3 Zuschlag für die Bestattung Auswärtiger 50 % 5. Sonstige Leistungen 5.1 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinenoder Urnen wird nach Aufwand berechnet. 5.2 Leistungen der Gemeinde oder von ihr beauftragter Dritter, dienicht unter B.1 bis B.4 fallen, werden nach Aufwand berechnet. Auswärtige sind Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes keinen Wohnsitz oder Aufenthaltin der Gemeinde Simmozheim oder keinen sonstigen Anspruch auf Bestattung bzw. Beisetzung in einem Wahlgrab haben. Verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz werden nicht als Auswärtige behandelt. Nicht als Auswärtige gelten außerdem Personen, die früher in der Gemeinde gewohnt haben und ihre Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben.