📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.07.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung zur Änderung
der Friedhofsatzung der Stadt Bad Wildbad vom 27.05.2025
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27.05.2025 die nachstehende Änderung der Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt.
Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.
In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.
(2) Ferner kann auf den Friedhöfen bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (4) Die Friedhofsatzung gilt für alle Friedhöfe der Stadt, mit Ausnahme der historischen Friedhöfe (Uhland- und Kappelbergfriedhof).
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe)dürfen nur während derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde der Orte entsprechend zu verhalten.
Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen sind insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetriebenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Höhe Arbeiten auszuführen
- 3. die Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind.
Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren.
Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden.
Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden.
Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
Särge aus Eichenholz sind nicht zulässig.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre.
Die Ruhezeit der Verstorbenen nach Vollendung des zehnten Lebensjahres beträgt im Waldfriedhof, in den Friedhöfen Calmbach (Felder 12-23), Aichelberg, Hünerberg, Meistern und Sprollenhaus 25 Jahre, im Friedhof Calmbach (Felder 1–11) 35 Jahre. Die Ruhezeit von Aschen Verstorbener beträgt in allen Friedhöfen 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt.
Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.
Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag.
Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden.
Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Stadt durch.
Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen.
Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Stadt. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhofen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengraber,
- 2. Urnenreihengraber,
- 3. Wahlgraber,
- 4. Urnenwahlgraber,
- 5. Anonyme Urnengrabstätte - Urnensammelgrab (nur Waldfriedhof Bad Wildbad)
- 6. Wiesengräber (mit Ausnahme im Friedhof Calmbach).
- 7. Kindergraber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Im Friedhof Calmbach sind Neuerwerbe von Reihen- und Wahlgrabern bei Erdbestattungen wegen unverhältnismäßigen Bodenbeschaffenheiten nicht mehr vorgesehen. (5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (6) Die Großde der Grabstände beträgt bei Einzelgrab mit Erdbestattung 2,20m x 1,00m, Doppelgrab mit Erdbestattung 2,20m x 2,00m Urnengrab 1,20 m x 0,80 m Kindergrab 1,50m x 0,80 m
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Waldfriedhof Bad Wildbad und den Friedhöfen Aichelberg, Hünerberg, Meistern wird zusätzlich ausgewiesen:
Reihengrabfeld für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.
Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.
Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren, mit Ausnahme der Felder 1–11 im Friedhof Calmbach für die Dauer von 35 Jahren, bei Urnenwahlgräbern auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.
Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden.
Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr.
Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein.
Tiefgräber werden nicht bereitgestellt. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.
Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen.
Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
Bei freiwilliger Rückgabe des Nutzungsrechts besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichtenden Benutzungsgebühr. (11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können bis zu 4 Urnen gleichzeitig beigesetzt werden.
(3) In einem Urnenwahlgrab können bis zu 4 Urnen auf Antrag der Verlängerung der Nutzungszeit beigesetzt werden.
(4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(5) Im Waldfriedhof Bad Wildbad ist eine Urnengrabstätte für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätte wird nicht gekennzeichnet.
Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
(6) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.
§ 14 Wiesengräber
(1) Die ausgewiesenen Wiesengräber werden als Reihengräber und Urnenreihengräber von der Stadt angelegt, regelmäßig gepflegt und unterhalten. Im Bereich der Wiesengräber sind keine Pflanzflächen zulässig.
Die Beschaffung sowie die Beschriftung der Einzelgrabmale erfolgt durch den jeweiligen Verfügungsberechtigten.
Nutzungsrechte werden an dieser Grabstätte nicht verliehen.
(2) Die Kennzeichnung dieser Grabstätten ist durch den Verfügungsberechtigten mit einer genehmigungspflichtigen Grabplatte zu versehen und instand zu halten.
Es sind nur liegende Grabmale (Grabplatten) mit einer einheitlichen Größe von 40 cm x 40 cm erlaubt.
Die Mindeststärke der Platte muss 10 cm betragen.
Die Grabplatten müssen so angebracht werden, dass die Platte ca. 1 cm unterhalb der Grasnarbe liegt.
Weitere Grabausstattungen, Blumenschmuck und Anpflanzungen jeglicher Art sind unzulässig.
Blumenschmuck darf nur zur Bestattung und Beisetzung abgelegt werden und muss innerhalb zwei Wochen danach abgeräumt werden.
Trittplatten oder Grabeinfassungen werden nicht angebracht.
Für eventuelle Schäden oder Spuren an der Grabplatte, die beim Mähen nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig entstanden sind, haftet die Stadt nicht.
Die Stadt kann Grabschmuck, wie Kerzen, Blumenschmuck und dergleichen ohne vorherige Benachrichtigung entfernen.
Die Sachen werden nicht aufbewahrt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll.
Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten.
Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde der Friedhöfe in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
In den Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden.
Grabmale und sonstige Grabausstattungen in den Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
Grabeinfassungen sind innerhalb der Abgrenzung der Grabstätte zulässig, haben sich
an den Bodenverhältnissen zu orientieren und sollen aus demselben Material wie das Grabmal gefertigt sein.
Die Stärke der Grabeinfassung darf max. 8 cm betragen.
§ 17 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeder Form.
(2) Lichtbilder sind zulässig bis zu einer Größe von 11 x 15 cm (oval/rechteckig)
(3) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen mit max. 25 % der gesamten Grabfläche abgedeckt werden.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf Reihengrabstätten stehende Grabmale bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche und liegende Grabmale bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
- 2. auf einstellige Wahlgrabstätten nur stehende Grabmale bis zu 0,80 m²
- 3. auf mehrstellige Wahlgrabstätten nur stehende Grabmale bis zu 1,60 m²
(5) Auf einstelligen und mehrstelligen Urnengrabstätten sind stehende Grabmale bis zu 0,6 m² Ansichtsfläche und liegende Grabmale bis zur gesamten Grabfläche zulässig.
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(7) Bei Erwerb einer Grabstätte im gärtnergepflegten Grabfeld wird die Gestaltung, Unterhaltung und Pflege an die Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner abgetreten.
§ 18 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt.
Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen.
Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben.
Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt werden.
§ 19 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
Die Stadt ist berechtigt Kontrollen durchzuführen.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen.
Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen.
Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer dreimonatigen Frist nicht erfüllt, so ist die Stadt berechtigt, die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst zu entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar.
Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(6) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen.
Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
(8) Für gärtnerbetreute Grabfelder gilt § 17 Abs. 7 entsprechend.
(9) Die Vorschriften für die Wiesengräber sind gesondert in § 14 geregelt.
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist die Stadt berechtigt, in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen zu lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen.
In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen in der Fristsetzung vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 24 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Mitarbeiters der Friedhofsverwaltung oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen.
Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. gegen § 3 Abs. 1 und 2 verstöft,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4),
- 4. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).
(2) Eine Ordnungswidrigkeit wird nach § 17 OWiG geregelt und kann, wenn in § 17 OWiG nichts anderes bestimmend ist, mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
IX. Bestattungsgebühren
§ 27 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 28 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Nutzungs- und Bestattungsgebühren sind verpflichtet
- 1. wer zum Zeitpunkt der Gebührenschuld nutzungs- oder verfügungsberechtigt ist. Vorrangig sind dies die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit Erwerb des Nutzungs- oder Verfügungsrechts
- 2. bei Bestattungsgebühren mit Durchführung der Bestattung
- 3. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 30 Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der als Anlage zu dieser Satzung beigefügter Bestattungsgebührenordnung.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungs- und Verfügungsrechte gelten nach den bisherigen Vorschriften weiter.
(2) Bisher bestehende Vereinbarungen im Sinne des § 4 haben Gültigkeit bis Jahresende der In-Kraft-Treten dieser Satzung und sind daher neu zu vereinbaren.
§ 32 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 01.09.2020 außer Kraft.
Bad Wildbad, 11.06.2025
Marco Gauger Bürgermeister
| konkret von: |
|---|
| Stadt Bad Wildbad |
| am: 16.06.2025 |
| mit: |
| digISEA® w. secrgn. |
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
OWiG
Ausfertigungsdatum: 24.05.1968
Vollzitat:
"Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 9.12.2019 I 2146
§ 17 Höhe der Geldbuße
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft.
Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO):
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist.
Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen verletzt worden sind.
Geldbußen für folgende Ordnungswidrigkeiten:
- 1. wer vorsätzlich oder fahrlösig den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt. 25 €
- 2. wer entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, 50 €
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, 50 €
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Höhe Arbeiten ausfuhrt, 50 €
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, 50 €
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, 50 €
f) Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen ablagert, 50 €
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, 50 €
h) Druckschriften verteil. 50 €
- 3. wer eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4) 200 €
- 4. wer als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1), 400 €
- 5. wer Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1). 100 € Anlage zur Friedhofsatzung der Stadt Bad Wildbad vom 01.07.2025
Bestattungsgebührenordnung Stadt Bad Wildbad
I. Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals 43,00 €
- 2. Zulassung von gewerblicher Tätigkeit
a) einmalig 19,00 €
b) befristet auf zwei Jahre 57,00 €
- 1. Zustimmung zur Ausgrabung Verstorbenen 86,00 €
- 2. Zustimmung zur Umbettung von Aschen 33,00 €
- 3. Verzicht auf besondere Grabnutzungsrechte (vorzeitige Rückgabe) 19,00 €
II. Benutzungsgebühren
1. Bestattung
- 1.1. Leichenzelle 170,00 € 1.2Trauerhallen
- 1.2.1. Friedhofskapelle Wildbad 180,00 €
- 1.2.2. Aussegnungshalle Calmbach/Sprollenhaus 100,00 €
- 1.3. Öffnen und Schließen des Grabes
- 1.3.1. Personen unter 10 Jahren 700,00 €
- 1.3.2. Personen von 10 und mehr Jahren 1.850,00 €
2. Beisetzung von Aschen
- 2.1. Leichenzelle 170,00 € 2.2Trauerhallen
- 2.2.1. Friedhofskapelle Wildbad 180,00 €
- 2.2.2. Aussegnungshalle Calmbach/Sprollenhaus 100,00 €
- 2.3. Öffnen und Schließen des Grabes 325,00 €
3. Überlassung von Grabstätten
3.1 Reihengrab Erdbestattung
- 3.1.1. Personen unter 10 Jahren 500,00 €
- 3.1.2. Personen von 10 und mehr Jahren ND 25 J. 1.650,00 €
- 3.1.3. Personen von 10 und mehr Jahren ND 35 J. 2.320,00 €
- 3.1.4. Erdwiesengrab 1.650,00 €
- 3.1.5. Pflegekosten Erdwiesengrab 1.070,00 €
3.2 Reihengrab Urne
- 3.2.1. Einzelgrab 650,00 €
- 3.2.2. Urnensammelgrab 400,00 €
- 3.2.3. Urnenwiesengrab 660,00 €
- 3.2.4. Pflegekosten Urnenwiesengrab 260,00 €
4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
- 4.1. Einzelwahlgrab ND 25 J. 1.910,00 €
- 4.2. Einzelwahlgrab ND 35 J. 2.670,00 €
- 4.3. Doppelwahlgrab ND 25 J. 3.420,00 €
- 4.4. Doppelwahlgrab ND 35 J. 4.780,00 €
- 4.5. Dreifachwahlgrab ND 25 J. 4.930,00 €
- 4.6. Dreifachwahlgrab ND 35 J. 6.900,00 €
- 4.7. Vierfachwahlgrab ND 25 J. 6.440,00 €
- 4.8. Vierfachwahlgrab ND 35 J. 9.010,00 €
- 4.9. Urnenwahlgrab 1.280,00 €
- 5.0. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
- 5.0.1. Einzelwahlgrab je angefangenes Jahr 76,40 €
- 5.0.2. Doppelwahlgrab je angefangenes Jahr 136,80 €
- 5.0.3. Dreifachwahlgrab je angefangenes Jahr 197,20 €
- 5.0.3. Vierfachwahlgrab je angefangenes Jahr 257,60 €
- 5.0.5. Urnenwahlgrab je angefangenes Jahr 85,33 €
5. Zuschläge für Erdbestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zu den Gebühren Ziffern 1.3.1 und 1.3.2
50 %
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Wildbad?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Wildbad mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!