Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 15.11.2025 · Friedhofssatzung: 15.11.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.900 € Standard 25 Jahre; 30 Jahre auf Friedhof Heumaden: 2.280 € |
| Sargwahlgrab | 2.810 € Standard 25 Jahre je Grabstelle; 30 Jahre auf Friedhof Heumaden: 3.370 € |
| Urnenreihengrab | 1.200 € Standard-Urnengrabstätte im Reihengrabfeld |
| Urnenwahlgrab | 1.840 € Standard-Urnengrabstätte für insgesamt 5 Urnen |
| Urnengrab anonym | 1.160 € Anonymes Urnengrab für 1 Urne |
| Baumbestattung | 1.860 € Wahlgrab an Einfamilien- oder Mehrfamilienbaum; Reihengrab an Gemeinschaftsbaum: 1.160 € |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 200 € Allgemeine Grundgebühr für Bestattung; Grabherstellung gesondert (1.140 € Sarg / 580 € Urne) |
| Trauerhalle / Halle | 350 € Im Text als 'Benutzung der Aussegnungshalle' bezeichnet |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
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CALW 950 Jahre
Satzung
Stadtverwaltung Calw
Fachbereich I Abteilung Zentrale Dienste
Ansprechpartner: Kling, Florian
Telefon: 07051 167-0 E-Mail: [email protected]
Datum: 23.10.2025
Az.: 020.06
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 23.10.2025
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.10.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine einheitliche öffentliche Einrichtung der Stadt; umfasst sind die Friedhöfe Calw Zentrum, Altburg, Alzenberg, Ernstmühl, Heumaden, Hirsau, Holzbronn, Stammheim und Weltenschwann/Speßhardt. Er dient der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. Auf dem Friedhof können außerdem diejenigen verstorbenen Personen bestattet werden, die mindestens einen Hinterbliebenen haben, der Einwohner der Stadt ist; es besteht dann kein Anspruch, auf einem bestimmten Friedhof beigesetzt zu werden, auf dem Friedhof in Heumaden ist das generell ausgeschlossen. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stelle abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen und
- 8. Gegenstände (z.B. Gießkannen) hinter den Grabmalen zu deponieren.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbebetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbebetreibende, die fachkundig, leitungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
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Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird für eine Einzeltätigkeit oder auf zwei Jahre befristet erteilt.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(3) An Sonn- und Feiertagen und an Samstagen werden keine Bestattungen/Beisetzungen vorgenommen. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.
§ 6 Särge/Tuchbestattungen
(1) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(2) Särge dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Auf dem Friedhof Heumaden dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz (Fichtenholzsärge oder gleichartige Särge) verwendet werden.
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(3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die für eine würdevolle Durchführung einer Tuchbestattung erforderlichen Maßgaben sind im Vorfeld einer Bestattung mit der Friedhofsverwaltung einvernehmlich abzustimmen. Die Friedhofsverwaltung bringt auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zum Abstützen der ausgehobenen Grabstelle eine verlorene Schalung aus Holz zum Einsatz. Es ist in der Folge erlaubt, dass das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgt.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und schließen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre, auf dem Friedhof Heumaden für Körperbestattungen 30 Jahre.
§ 9 Umbettung
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 29 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts
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wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An Ihnen können nur natürliche Personen Rechte nach dieser Satzung erwerben.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber
- 5. Kinderwahlgräber
- 6. Rasengräber (Reihen- und Wahlgräber))
- 7. Anonymgräber (Erd- u. Urnengrabstätten ohne Grabrechtserwerb)
- 8. Urnengemeinschaftsgräber (Urnenreihen- und Urnenwahlgräber)
- 9. Baumgräber (Urnenreihen- und Urnenwahlgräber)
- 10. Gräber für Fehl- und Totgeburten (Erdgrab ohne Grabrechtserwerb)
- 11. Gräber in muslimischen Grabfeldern (Wahlgräber)
- 12. Sondergräber und Grabpatenschaften (ggf. Wahl- und Urnenwahlgräber)
Es werden nicht alle Grabarten auf allen Friedhöfen angeboten.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht
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möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden; die Regelung gemäß § 38 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.
(5) Der Verfügungsberechtigte kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Ruhezeit auf das Verfügungsrecht an der Reihengrabstätte verzichten; eine Rückerstattung von entrichteten Grabnutzungsgebühren ist ausgeschlossen. Für die Dauer bis zum Ende der Ruhezeit erhebt die Stadt eine Plegegebühr gemäß Ziffer 8 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofssatzung).
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit im Wege des Einebnens und Einsäens von Rasen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung; die Regelungen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 5 bleiben hiervon unberührt.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren bzw. an Wahlgräbern für Erdbestattungen auf dem Friedhof Heumaden auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) ausschließlich natürlichen Personen verliehen. Sie können nur dann erworben oder verlängert werden, wenn eine schriftliche Erklärung zur Rechtsnachfolge oder ein Grabpflegevertrag einschließlich Abräumung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsendes vorliegt.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(4) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Wahlgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Wahlgrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Grabstätten sein.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die
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Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbenen, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden; eine Rückerstattung von entrichteten Grabnutzungsgebühren ist ausgeschlossen. Für die Dauer bis zum Ende der Ruhezeit erhebt die Stadt eine Pflegegebühr gemäß Ziffer 8 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofssatzung).
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
(13) In jeder Grabstelle einer Wahlgrabstätte dürfen bis zu fünf Urnen zugebettet werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Urnenreihengräber können auf Antrag in Urnenwahlgräber umgewandelt werden.
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(3) Die Anzahl der Urnen, die in Urnenwahlgräbern beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind fünf Urnen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber für Urnengrabstätten entsprechend.
§ 14 Rasengräber
(1) Rasengräber sind Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen in Sonderlage. Rasenwahlgrabstätten für Erdbestattungen verfügen über bis zu zwei Grabstellen.
(2) Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.
(3) Blumen, Grabschmuck und andere Zeichen des Erinnerns dürfen nur innerhalb von vier Wochen seit der Bestattung auf der Grabstätte abgelegt werden. Die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten müssen diese Gegenstände nach Ablauf dieser Frist von der Grabstätte entfernen.
(4) Rasengrabstätten sind zu kennzeichnen mit einer bruchsicheren, bodenbündig verlegten und überfahrbaren Grundplatte (Maße: 0,80 m x 0,80 m), auf der ein um maximal 45 Grad aufgerichteter Pultstein liegt; es gelten hierfür weitere Maßgaben gemäß einer von der Friedhofsverwaltung vorzuhaltenden Planzeichnung. Es darf nach weiteren Vorgaben der Friedhofsverwaltung in der Grundplatte eine Vase eingelassen werden. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
(5) Soweit sich aus diesem Paragrafen nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber.
§ 15 Anonymgräber
(1) Es werden Grabfelder mit Erd- und Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen vorgehalten. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden.
(2) Es liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung zu entscheiden, auf welchem Friedhof die Beisetzung durchgeführt wird. Die Friedhofsverwaltung ermöglicht den Angehörigen die Teilnahme an der Beisetzung.
(3) Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen können auf einer hierfür vorgehaltenen zentralen Fläche am Gräberfeld abgelegt werden. Diese können von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmen entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
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§ 16 Urnengemeinschaftsgräber
(1) Es werden Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten in Gemeinschaftsanlagen mit kommunaler Grabanpflanzung, -pflege und Grabmalunterhaltung angeboten.
(2) In Urnenwahlgrabstätten in Gemeinschaftsanlagen sind zwei Urnen zulässig.
(3) Der Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung. Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
Blumen, Grabschmuck und andere Zeichen des Erinnerns dürfen innerhalb von vier Wochen seit der Bestattung auf der Grabstätte abgelegt werden. Die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten müssen diese Gegenstände nach Ablauf dieser Frist von der Grabstätte entfernen.
(4) Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Verwaltung und auf Kosten des Verfügungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung bringt zur Kennzeichnung kleine Namenstafeln an zentralen Stelen innerhalb des Grabfeldes an.
(5) Soweit sich aus diesem Paragrafen nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Urnenreihen- und Urnenwahlgräber.
§ 17 Baumgräber
(1) Baumgräber sind Urnenreihen- und Urnenwahlgräber in Sonderlage. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes. Die Urne muss insgesamt biologisch abbaubar sein.
(2) Es werden Urnenreihengräber an sog. Gemeinschaftsbäumen (bis zu 20 Urnenreihengräber an einem Baum) angeboten. Um Einfamilienbäume werden jeweils ein Urnenwahlgrab mit sechs Urnenstellen angeboten. Um Mehrfamilienbäume werden jeweils ein Urnenwahlgrab mit zehn Urnenstellen angeboten.
(3) Die Baumgrababteilungen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen oder die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.
(4) Die Namen der Verstorbenen können von der Stadt auf Wunsch der Verfügungs- und Nutzungsberechtigten in der Form einer kleinen Namenstafel angebracht werden. Diese Tafeln werden möglichst am Baumstamm angebracht; hilfsweise in unmittelbarer Nähe an Holzstelen bzw. an von Ästen herabhängenden Brettern. Die Entscheidung über die Platzierung der Namenstafeln erfolgt durch die Stadt, welche auch die Art und Ausgestaltung der Namenstafeln vorgibt. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.
(5) Hinsichtlich absterbenden bzw. aus Gründen der Verkehrssicherheit zu fällenden Bäumen besteht für die Stadt Calw die Pflicht zur Nachpflanzung. Diese Bäume sind durch standortangepasste Bäume, möglichst von der gleichen Baumart, mit einem vergleichbarem Wuchspotential und einer Mindesthöhe von 2,0 m zu ersetzen.
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(6) Soweit sich aus diesem Paragrafen nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Urnenreihen- und Urnenwahlgräber.
§ 18 Grabstätten für Fehl- und Totgeburten
(1) Ein Grabfeld aus Grabstätten für Fehl- und Totgeburten wird bisher auf dem Friedhof Calw angeboten. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden. (2) Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. (3) Blumen, Grabschmuck und andere Zeichen des Erinnerns dürfen innerhalb von vier Wochen seit der Bestattung auf der Grabstätte abgelegt werden. Die Angehörigen müssen diese Gegenstände nach Ablauf dieser Frist von der Grabstätte entfernen. (4) Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Verwaltung und auf Kosten des Verfügungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung bringt zur Kennzeichnung kleine Namenstafeln an zentralen Stelen innerhalb des Grabfeldes an.
§ 19 Gräber in muslimischen Grabfeldern
(1) In einem muslimischen Grabfeld werden ausschließlich einstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen angeboten. Ein solches Grabfeld wird bisher auf dem Friedhof Heumaden angeboten. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen in einem muslimischen Grabfeld werden auf Antrag auf die Dauer von 60 Jahren (Nutzungszeit) ausschließlich natürlichen Personen verliehen. (3) Die Grabstätten sind in Richtung Mekka ausgerichtet. (4) Soweit sich aus diesem Paragrafen nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Wahlgräber.
§ 20 Sondergräber und Grabpatenschaften
(1) Sondergräber sind u.a. Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Diese Grabstätten bleiben dauerhaft bestehen. (2) Unbeschadet der Regelungen nach dem baden-württembergischen Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz) obliegt die Zuerkennung der Schutzwürdigkeit von Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und kulturell oder geschichtlich wertvoller Grabmale und oder Grabstätten der Stadt. (3) Schutzwürdige Grabstätten/Grabdenkmäler, bei welchen die Ruhe- und Nutzungszeit abgelaufen ist, können als Wahlgräber für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen durch Grabpatenschaften neu vergeben und belegt werden. Die Stadt schließt mit der
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Grabpatin/dem Grabpaten einen Vertrag über die Grabpatenschaft. Mit Vergabe der Grabpatenschaft bleibt das Grabmal im Besitz und Eigentum der Stadt. Grabnutzungsgebühren entstehen erst mit einer Bestattung oder Urnenbeisetzung auf Veranlassung der Grabpatin/des Grabpaten. Die Grabpatin/der Grabpate kann das Grabmal kostenfrei nutzen und verpflichtet sich dazu, die Grabaufbauten zu pflegen und ggf. die Kosten für die Sanierung zu tragen. Alle Maßnahmen sind mit der Stadt abzustimmen und im Vertrag über die Grabpatenschaft zu regeln.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 21 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 22 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Erdgrabstätten dürfen nur bis zu ihrer halben Grundfläche mit einer Steinplatte abgedeckt werden; die Sockel von Grabmalen und Flächen von weiteren Grabausstattungen wie Einfassungen sind hierbei auch zu berücksichtigen.
§ 23 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 24 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze und Sicherheitsglas verwendet werden. Diese Werkstoffe müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet und bruchsicher sein.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten
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bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche und bis zu 1,20 m Höhe
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,90 m² Ansichtsfläche und bis zu 1,35 m Höhe
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
- 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(6) Flächenhafte Kies- oder Schotterschüttungen sowie der Einbau von Folien- oder Vlieseinlagen, sind nicht zulässig.
(7) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 24 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen oder Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zuverwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
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§ 25 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale Bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
§ 26 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 27 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts oder nach Verzicht auf das Verfügungs- bzw. Nutzungsrecht sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen, immer samt Fundamenten, zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen: § 26 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
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VI. Herrichten und Pflegen der Grabstätte
§ 28 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 26 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(4) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
(6) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 23) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, über die Grabfläche hinausragende Anpflanzungen, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 26 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des
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Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 30 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehend Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlage und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 der Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt oder
- i) Gegenstände (z.B. Gießkannen) hinter Grabmalen deponiert,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 24 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 27 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 26 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 33 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 34 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großelter, volljährige
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Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 35 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren und Grabnutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen. (2) Die Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Grabnutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 36 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 37 Umsatzsteuer
Soweit die Leistung, die den in dieser Satzung festgesetzten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits Nutzungs- oder Verfügungsrechte bestanden, richten sich Ruhezeiten, Nutzungszeiten sowie die Gestaltung der Grabmale und Grabausstattungen bis zum Ablauf des eingeräumten Rechtes nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugewiesenen Reihengrabstätten für die Bestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr können auf Antrag der Verfügungsberechtigten innerhalb einer Frist bis zum Ablauf des 31.12.2026 in eben solche
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Wahlgrabstätten umgewandelt werden; ein der restlichen Verfügungszeit entsprechender Anteil der entrichteten Reihengrabgebühr wird auf die dann fällige volle Wahlgrabgebühr angerechnet.
§ 39 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 15.11.2025 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 26.04.2013 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Ausgefertigt
Calw 05.11.2025 | 17:08 MEZ
Florian Kling Oberbürgermeister
Anlage zur Friedhofssatzung (§ 36) Gebührenverzeichnis
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| I. | Verwaltungsgebühren | |
| 1. | Grabmalgenehmigung | 50 € |
| 2. | Zulassung von Gewerbetreibenden | |
| 2.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden für einmalige Tätigkeit | 30 € |
| 2.2 | Zulassung von Gewerbetreibenden für einen Zeitraum von zwei Jahren | 80 € |
| 3. | Umbettungen | |
| 3.1 | Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen | 200 € |
| 3.2 | Zustimmung zur Ausgrabung von Gebeinen und Urnen | 80 € |
| II. | Benutzungsgebühren | |
| 1. | Allgemeine Grundgebühr | |
| 1.1 | Allgemeine Grundgebühr für Bestattung | 200 € |
| 1.2 | Allgemeine Grundgebühr ohne Bestattung | 150 € |
| 2. | Grabherstellung | |
| 2.1 | Grabherstellung für Personen unter 10 Jahren | 620 € |
| 2.2 | Grabherstellung für Personen über 10 Jahren | 1.140 € |
| 2.3 | Grabherstellung für Urnen | 580 € |
| 2.4 | Grabherstellung für Tot- und Fehlgeburten | 580 € |
| 3. | Ausgraben von Verstorbenen, Gebeinen und Urnen sowie Umbetten nach tatsächlichem Aufwand je Person und Stunde | |
| 4. | Bestattungsordner | 100 € |
| 5. | Benutzung der Friedhofsräumlichkeiten | |
| 5.1 | Benutzung der Leichenzelle/Kühlzelle (pauschal) | 200 € |
| 5.2 | Benutzung des Waschraums (pauschal) | 300 € |
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| 5.3 | Benutzung der Aussegnungshalle | 350 € |
|---|---|---|
| 6. | Verlegen/Instandhalten von Trittplatten je laufendem Meter pro Jahr | 4 € |
| 7. | Instandhaltung von Grabstätten bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit je Grabstelle und Jahr (bzw. eine anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume) | 60 € |
| 8. | Einsatz einer verlorenen Schalung im Falle von Tuchbestattungen nach tatsächlichem Aufwand je Person und Stunde | |
| 9. | Kennzeichnung von besonderen Grabstätten | |
| 9.1 | Gedächtnisstele o. ä. an einem Gemeinschaftsbaum | 120 € |
| 9.2 | Gedächtnisstele o. ä. an einem Einfamilienbaum | 200 € |
| 9.3 | Gedächtnisstele o. ä. an einem Mehrfamilienbaum | 120 € |
| 9.4 | Gedächtnisstele o. ä. an einem Urnengemeinschaftsgrabfeld | 120 € |
| 9.5 | Herstellen und Anbringen eines persönlichen Namensschilds | 140 € |
| III. | Grabplatzgebühren (weitere Benutzungsgebühren) | |
| 1. | Überlassung eines Reihengrabs | |
| 1.1 | (Standard) Erdgrabstätte | |
| 1.1.1 | Verfügungszeit 25 Jahre | 1.900 € |
| 1.1.2 | Verfügungszeit 30 Jahre auf dem Friedhof Heumaden | 2.280 € |
| 1.2 | Rasengrabstätten für Erdbestattungen | |
| 1.2.1 | Verfügungszeit 25 Jahre | 2.900 € |
| 1.2.2 | Verfügungszeit 30 Jahre auf dem Friedhof Heumaden | 3.480 € |
| 1.3 | (Standard) Urnengrabstätte | 1.200 € |
| 1.4 | Urnengrabstätte in einer Urnengemeinschaftsanlage | 1.160 € |
| 1.5 | Urnengrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum | 1.160 € |
| 2. | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte | |
| 2.1 | (Standard) Erdgrabstätte | |
| 2.1.1 | Nutzungszeit 25 Jahre, je Grabstelle | 2.810 € |
| 2.1.2 | Nutzungszeit 30 Jahre auf dem Friedhof Heumaden, je Grabstelle | 3.370 € |
| 2.2 | Erdgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | |
| 2.2.1 | Nutzungszeit 25 Jahre (1 Grabstelle) | 1.390 € |
| 2.2.2 | Nutzungszeit 30 Jahre auf dem Friedhof Heumaden (1 Grabstelle) | 1.670 € |
| 2.3 | Rasengrabstätten für Erdbestattungen | |
| 2.3.1 | Nutzungszeit 25 Jahre, je Grabstelle | 3.530 € |
| 2.3.2 | Nutzungszeit 30 Jahre auf dem Friedhof Heumaden, je Grabstelle | 4.230 € |
| 2.4 | Erdgrabstätte in einem muslimischen Grabfeld (Nutzungszeit 60 Jahre), je Grabstelle | 6.750 € |
| 2.5 | (Standard) Urnengrabstätte (für insgesamt 5 Urnen) | 1.840 € |
| 2.6 | Urnengrabstätte in einer Urnengemeinschaftsanlage mit Grabpflege und Grabmalunterhaltung (für insgesamt 2 Urnen) | 2.630 € |
| 2.7 | Baumgräber | |
| 2.7.1 | Urnengrabstätte an einem Einfamilienbaum (für insgesamt 6 Urnen) | 1.860 € |
| 2.7.2 | Urnengrabstätte an einem Mehrfamilienbaum (für insgesamt 10 Urnen) | 1.860 € |
| 2.8 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten wird für jedes Jahr 1/25, 1/30 bzw. 1/60 der entsprechenden Gebühr gemäß Abschnitt III.2.1 bis III.2.7 oder eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben. | |
| 3. | Grabplätze ohne Rechtserlangung | |
| 3.1 | Anonymgräber | |
| 3.1.1 | Erdgrabstätte (für 1 Bestattung) | 2.900 € |
| 3.1.2 | Urnengrabstätte (für 1 Urne) | 1.160 € |
| 3.2 | Grabplatz im Grabfeld für Fehl- und Totgeburten | 250 € |
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