Friedhofsgebühren Haiterbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Haiterbach · Baden-Württemberg · PLZ 72221

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Beschluss 29.04.2025, in Kraft ab 01.06.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.080,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis) Nr. 3.1, Fassung ab 01.06.2025
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
2.280,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 40 J. Ruhezeit
* Bedingung: Wahlgräber sind laut § 10 Abs. 2 Doppelgräber; Nutzungsdauer 40 Jahre
💡 Umgerechnet: 1.140 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 2.280 € für 2 Grabstellen (= Ø 1.140 € je Person / Stelle)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 6.1 i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. c Friedhofssatzung (Wahlgräber = Doppelgräber)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 4, Fassung ab 01.06.2025
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.440,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 40 J. Ruhezeit
* Bedingung: Preis gilt je Doppelwahlgrab (2 Urnenstellen); Urnenwahlgräber sind laut § 10 Abs. 2 lit. d Doppelgräber; N...
💡 Umgerechnet: 720 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.440 € für 2 Urnen (= Ø 720 € je Urne)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 6.3 i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. d Friedhofssatzung, Fassung ab 01.06.2025
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
720,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Pflege durch die Stadt Haiterbach
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 5, Fassung ab 01.06.2025
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
720,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Samstags 840 €, sonn-/feiertags 960 €; Urne: 420 €/480 €
🧮 Sarg: 720 € · Urne: 360 €
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 1.1 und Nr. 2.1, Fassung ab 01.06.2025
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
240,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Zuschlag für Kühleinrichtung: 60 €
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 7.1, Fassung ab 01.06.2025

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2025 (Beschluss 29.04.2025, in Kraft ab 01.06.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​ Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Haiterbach vom 16.06.2010

Stadt Haiterbach

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 16. Juni 2010

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Haiterbach am 16. Juni 2010 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Haiterbach; er umfasst das Gebiet, das durch den Stadtteil Haiterbach mit Gewerbegebiet begrenzt wird,

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Beihingen; er umfasst das Gebiet, das durch den Stadtteil Beihingen begrenzt wird,

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Oberschwandorf; er umfasst das Gebiet, das durch die Stadtteile Oberschwandorf und Unterschwandorf begrenzt wird,

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Altnuifra; er umfasst das Gebiet, das durch den Stadtteil Altnuifra ohne Gewerbegebiet begrenzt wird.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde - sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die

fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6

Särge

(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Buchst. a) dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde

einzuholen.

(2) Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadt Haiterbach. Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlich schwer verweslichem Holz dürfen nicht verwendet werden, ausgenommen deutsche Eiche.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre.

(2) Als Ausnahmen sind Urnenbestattungen in bereits belegten Grabstätten möglich sofern noch eine Ruhezeit von 15 Jahren gewährleistet ist. Die Ruhezeit nach Absatz 1 wird insoweit auf die gesetzliche Mindestruhezeit für Urnen von 15 Jahren beschränkt.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(2) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab

umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber,

b) Urnenreihengräber,

c) Wahlgräber (Doppelgräber),

d) Urnenwahlgräber (Doppelgräber),

e) Kindergräber,

f) Rasengräber,

g) Rasenwahlgräber (Doppelgräber),

h) anonyme Urnengräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5) Urnenbestattungen sind auch in belegten Reihengräbern möglich, wenn die Mindestruhezeit nach § 8 (2) eingehalten werden kann.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

(6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber und Rasengräber entsprechend.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Der Nutzungsberechtigte muss bei Antragstellung das sechzigste Lebensjahr vollendet haben. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er

nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13

Rasengräber, Rasenwahlgräber und anonyme Urnengräber

(1) Auf den Friedhöfen in Haiterbach, Oberschwandorf und Beihingen sind in den hierfür besonders ausgewiesenen Grabfeldern Rasengräber, Rasenwahlgräber und anonyme Urnengräber zulässig.

(2) Diese Gräber werden von der Stadt Haiterbach unterhalten. Auf den Rasengräbern sind nur flachliegende oder keilförmig angebrachte Grabplatten mit Beschriftung in den Ausmaßen 40 x 30 cm zulässig. Auf den Rasenwahlgräbern entweder 2 einzelne Grabplatten in den Ausmaßen 40 x 30 cm oder eine Grabplatte in den Ausmaßen 60 x 40 cm. Die Stadt Haiterbach legt auf den Rasengräbern einen mit Platten befestigten Streifen an, auf welchem die Grabplatten dann angebracht werden können. Blumenschalen und Blumenvasen dürfen nur auf dem befestigten Streifen aufgestellt werden. Grabeinfassungen und eine sonstige Bepflanzung außer Rasen ist unzulässig. Eine Pflicht zur Errichtung einer Grabplatte besteht nicht.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15

Allgemeine Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) In Grabfeldern, ausgenommen Rasengräber, Rasenwahlgräber und anonyme Urnengräber, müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 15 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstättenbis zu 0,50 m²
Ansichtsfläche
b) auf mehrstelligen Grabstättenbis zu 1,30 m²
Ansichtsfläche

Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten
Grabmalebis zu 0,30 m²
Ansichtsfläche
auf mehrstelligen Urnengrabstättenbis zu 0,50 m²
Ansichtsfläche

Die jeweilige Ansichtsfläche wird entsprechend den Außenmaßen ermittelt. Innere Aussparungen werden übermessen.

Auf Grabstätten für Erdbestattungen und Urnengrabstätten dürfen die Grabmale folgende Höhe nicht übersteigen:

bei Kreuzen1,50 m
bei übrigen Grabmalen1,10 m

(4) Grabmale müssen auf der gegenüberliegenden Seite des zugehörigen Pflegeweges parallel zum Pflegeweg aufgestellt werden.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur auf der Rückseite des Grabmals in der Größe von max. 5 cm x 3 cm angebracht werden.

(7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen der Absätze 1 und 2 Ausnahmen von den Vorschriften dieser Absätze und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 18

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen die Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten.

§ 19

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Bei Rasengräbern und anonymen Urnengräbern erfolgt die Pflege und Unterhaltung durch die Stadt Haiterbach.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet,

unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und nach Wertstoffen sortiert in den gekennzeichneten Behältern abzulagern. Das auf den Wegen zwischen den Grabhügeln wachsende Gras ist von den Verantwortlichen (§ 19 Abs. 1) zu entfernen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) Die Grabfelder sind zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

(8) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen in den Friedhöfen Beihingen und Oberschwandorf nur bis zu 25 % der Fläche mit wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Grabstätten für Erdbestattungen dürfen in den Friedhöfen Haiterbach und Altnuifra nur bis zur Hälfte mit wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 22

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck

entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer

vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1),
  6. 6. verwelkte Blumen und Kränze nicht nach Wertstoffen sortiert ablagert (§ 21 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden für Reihengräber auf 25 Jahre, für Wahlgräber auf 40 Jahre seit dem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten

§ 31

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2010 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 18.01.1995 und die Bestattungsgebührensatzung vom 17.09.2003 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

-Gebührenverzeichnis-

Amtshandlung/Gebührentatbestand Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

1.für die Bestattungin Euro
1.1von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren500,00
1.2von Personen unter 10 Jahren250,00
1.3von Tot- und Fehlgeburten200,00
1.4ein Zuschlag zu 1.1 bis 1.3 für Bestattungen an Samstagen50,00
Sonn- und Feiertagen50 %
2.für die Beisetzung von Aschenin Euro
2.1regelmäßig250,00
2.2ein Zuschlag zu 2.1 für Beisetzung an Samstagen50,00
Sonn- und Feiertagen50 %
3.für die Überlassung eines Reihengrabesin Euro
3.1für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren570,00
3.2für Personen unter 10 Jahren180,00
3.3als Rasengrab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren640,00
3.4Pflege eines Rasengrabes (Nutzungsdauer 25 Jahre)450,00
3.5Pflege eines Rasenwahlgrabes (Nutzungsdauer 40 Jahre)1.440,00
3.5.1für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 3.5
3.5.2für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Pflege eines anonymen Urnengrabes
3.6100,00
4.für die Überlassung eines Urnenreihengrabes150,00
5.für die Überlassung eines anonymen Urnengrabes150,00
6.für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
6.1für ein Wahlgrab (Nutzungsdauer 40 Jahre)1.600,00
6.2für ein Rasenwahlgrab (Nutzungsdauer 40 Jahre)1.740,00
6.3für ein Urnenwahlgrab, je Doppelwahlgrab (Nutzungsdauer 40 Jahre)300,00
6.4für die Verlängerung eines Nutzungsrechts
6.4.1für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 6.1, 6.2 bzw. 6.3
6.4.2für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
7.für die Benutzung der Leichenhalle
7.1bei Bestattung auf dem Friedhof160,00
7.2ohne Bestattung auf einem städt. Friedhof160,00
7.3Zuschlag für die Benutzung einer Kühleinrichtung40,00
8.ein Zuschlag für Auswärtige zu Nr. 1 bis 7 von je50,00 %
Auswärtige sind Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Haiterbach oder keinen Anspruch auf Bestattung bzw. Beisetzung in einem Wahlgrab hatten. Leichen, die innerhalb der Markung Haiterbach aufgefunden werden, werden nicht als Auswärtige behandelt. Nicht als Auswärtige gelten außerdem Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim ihren Hauptwohnsitz in Haiterbach hatten.
9.Für das Verlegen von Trittplatten zwischen den Gräbern gem. § 15 Abs. 7 der Friedhofsordnung
9.1für ein Reihengrab140,00
9.2für ein Wahlgrab250,00
9.3für ein Kinder- und Urnengrab65,00
9.4für ein Urnenwahlgrab120,00
10.für sonstige Leistungen
10.1für die Benutzung des Sargwagens im Ort oder nach auswärts20,00
10.2für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, Kostenersatz nach tatsächlichem Aufwand
10.3Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine300,00
Verwaltungsgebühren
11. 11.1Die Gebühren betragen für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals20,00

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Haiterbach, den 28. Juni 2010

Andreas Hölzlberger Bürgermeister

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Stadt Haiterbach

Friedhofsstutzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Vom 16. Juni 2010

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Haiterbach am 29. April 2025 die Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung - Gebührenverzeichnis - beschlossen:

§ 1

Die Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis – wird wie folgt festgesetzt:

Amtshandlung/Gebührentatbestand – BenutzungsgebührenGebühr
Es werden erhoben:
1.Für die BestattungEuro
1.1von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren720,00
1.2von Personen unter 10 Jahren360,00
1.3von Tot- und Fehlgeburten300,00
1.4Bestattung an Samstagen840,00
1.4.1Bestattungen an Sonn- und Feiertagen960,00
2.Für die Beisetzung von Aschen
2.1regelmäßig360,00
2.2Beisetzung an Samstagen420,00
2.2.1Beisetzung an Sonn- und Feiertagen480,00
3.Für die Überlassung eines Reihengrabes
3.1für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.080,00
3.2für Personen unter 10 Jahren360,00
3.3als Rasengrab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren, mit Pflege1.680,00
4.für die Überlassung eines Urnenreihengrabes600,00
5.für die Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes mit Pflege720,00
6.für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
6.1für ein Wahlgrab (Nutzungsdauer 40 Jahre)2.280,00
6.2für ein Rasenwahlgrab (Nutzungsdauer 40 Jahre), mit Pflege3.960,00
6.3für ein Urnenwahlgrab, je Doppelwahlgrab (Nutzungsdauer 401.440,00
6.4für die Verlängerung eines Nutzungsrechts
6.4.1für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 6.1, 6.2 bzw. 6.3
6.4.2für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
7.für die Benutzung der Leichenhalle
7.1bei Bestattung auf dem Friedhof240,00
7.2ohne Bestattung auf einem städt. Friedhof240,00
7.3Zuschlag für die Benutzung einer Kühleinrichtung60,00
8.ein Zuschlag für Auswärtige zu Nr. 1 bis 7 von je50 %
Auswärtige sind Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Haiterbach oder keinen Anspruch auf Bestattung bzw. Beisetzung in einem Wahlgrab hatten. Leichen, die innerhalb der Markung Haiterbach aufgefunden werden, werden nicht als Auswärtige behandelt. Nicht als Auswärtige gelten außerdem Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim ihren Hauptwohnsitz in Haiterbach hatten.
9.Für das Verlegen von Trittplatten zwischen den Gräbern gem. § 15 Abs. 7 der Friedhofsordnung
9.1für ein Reihengrab168,00
9.2für ein Wahlgrab300,00
9.3für ein Kinder- und Urnengrab78,00
9.4für ein Urnenwahlgrab145,00
10.für sonstige Leistungen
10.1für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, Kostenersatz nach tatsächlichem Aufwand
10.2Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine360,00
11.Verwaltungsgebühren
11.1Die Gebühren betragen für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals25,00
12.Auslagenersatz
12.1für die Nutzung von städtischen oder anderen externen Räumen im Zusammenhang mit der Bestattung (z. B. Kirchen oder kirchliche Gemeindesäle) werden die hierfür tatsächlichen anfallenden Kosten als Auslagenersatz weiterberechnet.

§ 2

In-Kraft-Treten

Die Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis – tritt ab 01. Juni 2025 in Kraft.

Haiterbach, den 29. März 2025

gez. Kerstin Brenner Bürgermeisterin

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Haiterbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Haiterbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 72xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Haiterbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Haiterbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 360 € (Urne) bzw. 720 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Samstags 840 €, sonn-/feiertags 960 €; Urne: 420 €/480 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Haiterbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag für Kühleinrichtung: 60 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 72xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Haiterbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €