📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2016🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: Bestattungsgebührensatzung vom 17.11.2010, zuletzt geändert mit Wirkung zum 01.01.2016 (Stand 01/2016); Ruhewald-Gebührenverzeichnis vom 12.10.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Bestattungsgebührensatzung der Stadt Nagold (Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen), Stand 01/2016
2.11
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
- Bestattungsgebührensatzung -
vom 17.11.2010
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11 und 13 des Kom-munalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 16.11.2010 folgende Sat-zung, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2015, beschlossen:
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Ge-biet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen er-hoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet:
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, Volljährige Ge- schwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Bestimmungen über die Haftung für die Bestattungsgebühren durch Erben oder Unterhaltsverpflichtete nach den §§ 3 KAG und 191 AO in Verbindung mit den §§ 1968, 1615 Abs. 2 und 1608 BGB bleiben davon unberührt.
§ 3
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnut-zungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebüh-renschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntga-be der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 – Verwaltungsgebühren
Die Gebühren betragen:
- 1. für die Genehmigung der Aufstellung und Veränderung
- 1.1. eines Grabmales 30,00 Euro
- 1.2. einer Grabeinfassung 15,00 Euro
- 1.3. jedoch bei Gräbern für Personen bis zu 5 Jahren jeweils 50 % Ermäßigung
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- 2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
- 2.1. für eine Erlaubnis im Einzelfall (für 1 Grab) 25,00 Euro
- 2.2. für eine 2jährige Dauererlaubnis (für mehrere Gräber) 80,00 Euro
- 3. für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege auf die Dauer von 2 Jahren 80,00 Euro
- 4. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Verstorbenen, Urnen und Gebeinen 40,00 Euro
- 5. für die Genehmigung zur Beisetzung von Gebeinen, die von auswärts überführt werden 40,00 Euro
§ 5 – Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:
- 1. für die Bestattung
- 1.1. Herstellen und Schließen des Grabes
- 1.1.1. von Personen im Alter von mehr als 5 Jahren 750,00 Euro
- 1.1.2. von Personen unter 5 Jahren 375,00 Euro
- 1.2. Benutzung des Aufbahrungsraums 100,00 Euro
- 1.3. Benutzung einer Aussegnungshalle
- 1.3.1. in der Kernstadt Nagold 340,00 Euro
- 1.3.2. in den Stadtteilen 200,00 Euro
- 1.4. Die Gebühren 1.1 - 1.3 ermäßigen sich bei Tot- und Fehlgeburten um 50 %
- 1.5. ein Zuschlag zu 1.1, wenn die Leistung an Samstagen oder Sonntagen erbracht wird, von 60 %
- 1.6. ein Zuschlag zu 1.1, wenn die Leistung an Feiertagen erbracht wird, von 135 %
- 2. für die Beisetzung von Urnen
- 2.1. regelmäßig 525,00 Euro
- 2.2. ein Zuschlag zu 2.1 für die Beisetzung an Samstagen und Sonntagen von 60 %
- 2.3. ein Zuschlag zu 2.1 für die Beisetzung an Feiertagen von 135 %
- 3. für die Überlassung eines Reihengrabes
- 3.1. für Personen im Alter von mehr als 5 Jahren 1.050,00 Euro
- 3.2. für Personen unter 5 Jahren 250,00 Euro
- 3.3. ein Zuschlag für Platteneinfassung der Grabfläche von 360,00 Euro
- 4. für die Überlassung eines Urnenreihengrabes oder einer Urnennische
- 4.1. für ein Urnenreihengrab 750,00 Euro
- 4.2. ein Zuschlag für Platteneinfassung der Grabfläche von 252,00 Euro
- 4.3. für eine Urnennische 700,00 Euro
- 5. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
- 5.1. für ein Wahlgrab
- 5.1.1. je Einzelgrabfläche (Nutzungsdauer 20 Jahre) 1.500,00 Euro
- 5.1.2. je Einzelgrabfläche (Nutzungsdauer 30 Jahre) 2.225,00 Euro
- 5.1.3. ein Zuschlag für Platteneinfassung der Grabfläche (20 Jahre) von 360,00 Euro
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- 5.1.4. ein Zuschlag für Platteneinfassung der Grabfläche (30 Jahre) von 540,00 Euro
- 5.2. für Urnenstätten
- 5.2.1. für ein Urnenwahlgrab (Nutzungsdauer 20 Jahre) 1.000,00 Euro
- 5.2.2. ein Zuschlag für Platteneinfassung der Urnengrabfläche von 252,00 Euro
- 5.2.3. für eine Urnenwahlnische (Nutzungsdauer 20 Jahre) 925,00 Euro
- 5.3. für ein Sonderwahlgrab (mit mehr als 5 Grabstellen/Nutzungsdauer 30 Jahre)
- 5.3.1. je Einzelgrabfläche 3.740,00 Euro
- 5.3.2. ein Zuschlag für Platteneinfassung der Grabfläche von 540,00 Euro
- 5.4. für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes
- 5.4.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 5.1 bis 5.3
- 5.4.2. für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlänge- rungsdauer; angefangene Monate werden voll gerechnet.
- 6. für sonstige Leistungen
- 6.1. Nutzung und Pflege einer Rasengrabstelle
- 6.1.1. Nutzung und Pflege eines Rasengrabes (Nutzungsdauer 20 Jahre) 960,00 Euro
- 6.1.2. Nutzung und Pflege eines Rasengrabes (Nutzungsdauer 30 Jahre) 1.440,00 Euro
- 6.1.3. Nutzung und Pflege eines Urnenrasengrabes (Nutzungsdauer 20 Jahre) 744,00 Euro
- 6.1.4. Verlängerung der Rasenpflege für Rasenwahlgrab monatlich 4,00 Euro
- 6.1.5. Verlängerung der Rasenpflege für Urnenwahlgrab monatlich 3,10 Euro
- 6.2. Unterhaltung der Platteneinfassungen für Wahlgräber bei Nutzungsverlängerungen je Einzelgrabfläche
- 6.2.1. für ein Erdwahlgrab monatlich 1,50 Euro
- 6.2.2. für ein Urnenwahlgrab monatlich 1,05 Euro
- 6.2.3. für ein Sonderwahlgrab monatlich 1,50 Euro
- 6.3. Räumen von Grabstellen
- 6.3.1. Ersatz für vorzeitiges Räumen einer Grabstelle jährlich 80,00 Euro
- 6.3.2. Räumen eines Erdreihengrabes mit Einfassung 160,00 Euro
- 6.3.3. Räumen eines Erdreihengrabes ohne Einfassung 110,00 Euro
- 6.3.4. Räumen eines Urnenreihengrabes mit Einfassung 110,00 Euro
- 6.3.5. Räumen eines Urnenreihengrabes ohne Einfassung 90,00 Euro
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Bestattungsgebührenordnung außer Kraft.
Die Satzung wurde am 27.11.2010 in der Tageszeitung „Schwarzwälder Bote“ öffentlich bekannt ge-macht. Sie tritt zum 01.01.2011 in Kraft.
Die 1. Änderungssatzung vom 09.04.2014 wurde am 26.04.2014 in der Tageszeitung „Schwarzwälder Bote“ öffentlich bekannt gemacht. Sie trat zum 01.05.2014 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung vom 14.10.2015 wurde am 17.10.2015 in der Tageszeitung „Schwarzwälder Bote“ öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt zum 01.11.2015 in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung vom 16.12.2015 wurde am 19.12.2015 in der Tageszeitung „Schwarzwälder Bote“ öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt zum 01.01.2016 in Kraft.
01/2016
Satzung Ruhewald Nagold (Naturfriedhof) vom 12.10.2021 inkl. Gebührenverzeichnis
3.20
Satzung Ruhewald Nagold Aufgrund §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestG) in Verbindung mit §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für das Land Baden-Württemberg – in den zur Zeit jeweils gültigen Fassungen – hat der Gemeinderat der Stadt Nagold am 12.10.2021 beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Rechtliche Verhältnisse
- 1. Die Stadt Nagold ist Träger und Betreiber der Einrichtung Waldbestattungsfläche Nagold. Im Folgenden wird dieser Ruhewald genannt.
- 2. Der Ruhewald trägt den Namen Ruhewald Nagold.
- 3. Der Geltungsbereich des Ruhewaldes umfasst folgende Flächen:
Flst-Nr. 4873 und 327 Gemarkung Nagold (Gewann Sommerhalde).
Das Areal der genehmigten Waldfläche ist in der Übersichtskarte im Anhang dargestellt.
Im vorgenannten Geltungsbereich werden von der Bau- und Forstverwaltung im Einvernehmen mit dem Gemeinderat Nagold geeignete Bäume oder andere Naturelemente ausgewählt, unter denen Urnen beigesetzt werden.
§ 2 – Friedhofszweck, Bestattungsflächen
- 1. Der Ruhewald ist eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Stadt Nagold.
- 2. Er dient neben der Bestattung der Einwohner der Stadt Nagold auch der Besetzung von Personen, die oder deren Angehörigen ein Nutzungsrecht zur Bestattung im Ruhewald erworben haben.
- 3. Gemeindeeinwohner haben einen Anspruch auf Bestattung im Ruhewald.
a) Im Ruhewald erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich an den festgelegten Einzel- bzw. Wahlbelegungsbäumen/-biotopen sowie an den Familien- und Freundschaftsbäumen/-biotopen.
- 4. Es werden ausnahmslos biologisch abbaubare Urnen und Aschekapseln gem. § 8 mit der Asche der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,70 m beigesetzt.
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- 5. Im Ruhewald werden ausschließlich Urnengrabstätten bereitgestellt. Urnenbelegungsstätten können nur an den von der Stadtverwaltung Nagold festgelegten Belegungsbäumen gemäß Belegungsplan angelegt werden. Die Grabstätten verbleiben im Eigentum des Friedhofträgers. Die Nutzungsrechte an ganzen Belegungsbäumen oder einzelnen Grabstätten werden durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags vergeben.
§ 3 – Nutzungsberechtigte, Nutzungszweck, Nutzungsrechte
- 1. Im Ruhewald kann beigesetzt werden, wer:
– zum Todeszeitpunkt bzw. bei Erwerb des Grabes in Nagold oder den Teilorten seinen Hauptwohnsitz hatte oder hat oder
– in Nagold oder den Teilorten geboren wurde oder aufgewachsen ist oder
– mit einem Bürger der Stadt Nagold bis zum 2. Grad Haupt- oder Seitenlinie (Vater, Mutter, Schwiegervater, Schwiegermutter, Sohn, Tochter, Schwiegertochter, Bruder, Schwester, Schwager, Schwägerin, Großvater, Großmutter, Enkelkinder) verwandt gewesen ist oder verwandt ist.
Die Stadt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
- 1. Grundsätzlich ist das Betreten der Waldflächen für Baumbestattungen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.
- 2. Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter kann bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit nach einem Sturm) das Betretungsrecht für Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
- 3. Der Ruhewald ist mit begehbaren Wegen erschlossen, aber abseits der Wege liegt eine naturnahe Beschaffenheit von Gelände und Bewuchs vor. Dies erfordert entsprechend vorsichtiges Verhalten und geeignetes Schuhwerk. Das Betreten des Ruhewaldes erfolgt entsprechend den Regelungen des Baden- Württembergischen Waldgesetzes (LWaldG) auf eigene Gefahr.
- 4. Bei Sturm (ab Windstärke 8: 62 – 74 km/h – Äste und Zweige können von den Bäumen brechen), Gewitter, dichtem Nebel, Schneetreiben mit Schneebruchgefahr und sonstigen Gefahrenlagen ist das Betreten des Ruhewaldes untersagt.
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§ 5 – Verhalten im Ruhewald
- 1. Jeder Besucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Beim Ruhewald handelt sich um einen Ort der Trauer und der Erinnerung. Dies hat jeder Besucher zu berücksichtigen.
- 2. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Stadt oder eines von ihr beauftragten Dritten ist Folge zu leisten.
- 3. Innerhalb des Ruhewaldes ist insbesondere nicht gestattet:
- a) Beisetzungen zu stören,
- b) dass Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit keine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung, der Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten,
- c) zu reiten,
- d) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Beisetzungen notwendig und üblich sind,
- f) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- g) den Wald und die Anlagen zu verunreinigen,
- h) Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- i) Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken, zu campieren, zu spielen, zu lärmen oder Musikwiedergabegeräte (außer im Rahmen einer Bestattungsfeier) zu betreiben,
- j) Hunde ohne Leine mitzuführen,
- k) zu lärmen und zu spielen oder zu lagern,
- l) zu rauchen, Kerzen anzuzünden oder Feuer zu machen,
- m) bauliche Anlagen und jagdliche Einrichtungen zu errichten,
- n) Wildfütterungen.
- 4. Die Stadt Nagold kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck und der Würde des Ruhewaldes vereinbar sind.
III. Beisetzungsvorschriften
§ 6 – Allgemeines
- 1. Die Bestattungsgenehmigung erteilt die Stadt Nagold. Die Urne wird grundsätzlich der Stadtverwaltung Nagold zugesendet und bei ihr bis zum Bestattungstermin aufbewahrt. Ausnahmen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten sind zulässig.
- 2. Urnen-Beisetzungen sind von Montag bis Freitag nur zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr (Sommerzeit) und zwischen 10:00 Uhr und 15:30 Uhr (Winterzeit) zulässig. Es sind auch Urnen-Beisetzungen an Samstagen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr möglich.
- 3. Trauerfeiern sowie andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung und der terminlichen Abstimmung mit der Stadt Nagold; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden bzw. zu beantragen.
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§ 7 – Ruhezeiten
- 1. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 15 Jahre, gemäß. § 6 Abs. 1 BestattG.
§ 8 – Urnen
- 1. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem, organischem und schadstofffreiem Material sein (ohne Verwendung von Maisstärke!).
Der Urnendurchmesser darf max. 25 cm betragen.
§ 9 – Umbettungen
- 1. Umbettungen sind nicht möglich und nicht zulässig.
IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
- 1. Urnen-Belegungsstätten können nur an ausgewiesenen Belegungsbäumen angelegt werden. Die Belegungsbäume werden unterschieden in
- a) Einzelbelegungsbäume
- b) Wahlbelegungsbäume/-biotope
- c) Familien- und Freundschaftsbäume/-biotope
An einem Belegungsbaum sind bis zu 12 Belegungen möglich.
Die Urnengrabstellen reihen sich wie die 12 Ziffern einer Uhr mit ca. 2,50 Metern Radius um den Baum. Je nach Bodenbeschaffenheit können die Urnengrabstellen in diesem Kreis auch anders angeordnet werden oder ganz entfallen.
§ 11 – Vorschriften zur Grabgestaltung
- 1. Der Ruhewald ist ein naturnaher Laubmischwald und keine Parkanlage. Er soll als gewachsene, naturbelassene Fläche nicht gestört oder maßgeblich in seinem Erscheinungsbild geändert werden. Notwendige Pflegeeingriffe im Ruhewalde und an Ruhestätten erfolgt ausschließlich über die Stadt Nagold und durch von ihr beauftragte Dritte.
- 2. Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte, Angehörige oder nicht von der Stadt beauftragte Dritte sind nicht zulässig. Grabschmuck, Grabmale, Gedenksteine, Kerzen, Lampen, Anpflanzungen, Blumenschmuck und eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne sind daher grundsätzlich untersagt. Zulässig ist Grabschmuck aus, im umgebenden Wald natürlicherweise vorkommenden Gegenständen
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(Steine, Zapfen, Federn,…) bis zu einer max. Größe von 30 cm im Durchmesser und einer Höhe bis 30 cm. Anthropogene Erzeugnisse werden ohne Vorankündigung durch die Stadt abgeräumt und entsorgt. Ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der abgeräumten Gegenstände besteht nicht.
- 3. Der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter darf Pflegeeingriffe an den Familien- bzw. Gemeinschaftsbäumen vornehmen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung unumgänglich geboten sind. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Familien- bzw. Gemeinschaftsbäume.
- 4. Nach der Beisetzung können Blumen an der Grabstätte niedergelegt werden. Die Blumen werden ca. 10 Tage nach der Beisetzung durch die Stadt abgeräumt. Blumenschmuck im herkömmlichen Sinne (Blumensträuße/-gestecke) sind nach diesem Zeitraum ist nicht mehr gestattet.
§ 12 – Kennzeichnung
- 1. Die Ruhestätte ist mit einer Gedenkplatte zu kennzeichnen. Entsprechend den Wünschen der Verfügungs-/Grabnutzungsberechtigten werden darauf Vor- und Familienname, das Geburts- und Sterbejahr, sowie ein Symbol oder ein Gedenkspruch vermerkt. Symbole und/oder Gedenkspruch müssen der Würde des Ortes entsprechen.
- 2. Zulässig sind folgende Gedenkplatten: Materialien: Naturstein: Schwarzwälder Buntsandstein, Bayrisch Wald Granit, Sellenberger Muschelkalk, Vollholz (heimisch, unbehandelt). Abmessung: 25 cm x 25 cm oder 30 cm x 30 cm, oder 25/30 cm rund, Stärke ¾ cm. Bearbeitung Sichtfläche: gesägt, gestockt, geflammt, gebrochen (Sandstein). Bearbeitung Kanten: gesägt, gestockt, geflammt, gebrochen. Beschriftung: graviert, gelasert, aufgeklebt, aufgesetzt (max. Schrifthöhe 10 mm).
- 3. Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Ruhewaldes Ausnahmen von Abs. 1 und 2 zulassen.
§ 13 – Auswahl
- 1. Urnen-Belegungsplätze an Einzelbelegungsbäumen werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist die Person, die in dem mit der Stadt abzuschließenden Vertrag bezeichnet ist.
- 2. Das Nutzungsrecht für einen Urnengrabplatz an einem Wahlbelegungsbaum wird für einen Zeitraum von 30 Jahren verliehen. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die vom Nutzungsinhaber benannten Personen, die in dem mit der Stadt abzuschließenden Vertrag bezeichnet sind. Das Nutzungsrecht entsteht mit Vertragsabschluss. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
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Der Nutzungsinhaber soll in dem mit der Stadt abzuschließenden Vertrag für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.
Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist abhängig von der Vitalität des Belegungsbaumes. Eine Verlängerung kann abgelehnt werden, wenn der Erhalt der Verkehrssicherheit des Belegungsbaumes für die Dauer der Verlängerung nicht mehr gewährleistet werden kann.
- 3. Das Nutzungsrecht an einem Familien- und Freundschaftsbaum wird für einen Zeitraum von 60 Jahren verliehen. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die vom Nutzungsinhaber benannten Personen, die in dem mit der Stadt abzuschließenden Vertrag bezeichnet sind. Das Verwandtschaftsverhältnis der genannten Personen zum Nutzungsinhaber oder bereits bestatteten Personen müssen den in § 3 Abs. 1 genannten Anforderungen entsprechen. Das Nutzungsrecht entsteht mit Vertragsabschluss. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
Der Nutzungsinhaber soll in dem mit der Stadt abzuschließenden Vertrag für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.
Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist abhängig von der Vitalität des Belegungsbaumes. Eine Verlängerung kann abgelehnt werden, wenn die Verkehrssicherheit des Belegungsbaumes für die Dauer der Verlängerung nicht mehr gewährleistet werden kann.
V. Haftung und Ordnungswidrigkeiten
§ 14 – Haftung
- 1. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Ruhewaldes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder Naturereignisse an einzelnen Bäumen entstehen.
- 2. Grundsätzlich geschieht das Betreten des Ruhewaldes gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen auf eigene Gefahr. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhut- und Überwachungspflichten. Für Personenschäden, die beim Betreten des Ruhewaldes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.
- 3. Die Stadt haftet bei Personenschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht werden.
§ 15 – Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig i. S. von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 4 betritt,
- b) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des befugten Personals nicht befolgt,
- c) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,
- d) entgegen § 11 Abs. 1 Veränderungen im Beisetzungswald vornimmt oder im herkömmlichen Sinne Grabpflege betreibt oder sonstige Pflegeeingriffe vornimmt, 3.20
e) Markierungen an Beisetzungsbäumen und anderen Bäumen im Ruhewald anbringt.
- 2. Ordnungswidrigkeiten können nach § 49 Abs. 5 BestG mit einer Geldbuße geahndet werden.
VI. Bestattungsgebühren
§ 16 – Gebühren
- 1. Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen, die Durchführung von Beisetzungen und sonstigen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Satzung der Stadt Nagold über die Erhebung von Gebühren für den Ruhewald Nagold in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Es werden erhoben: Entgelt in €
a) Für die Verleihung des Verfügungsrechtes 570,00 einer Urnengrabstätte an einem Einzelbelegungsbaum
b) Für die Verleihung des Nutzungsrechtes 880,00 einer Urnengrabstätte an einem Wahlbelegungsbaum
c) Für die Verleihung des Nutzungsrechtes 8.500,00 für bis zu 12 Urnengrabstätte an einem Familien- und Freundschaftsbaum
d) Für die Verleihung des Verfügungsrechtes 570,00 einer Urnengrabstätten an einem Biotop (Baumstumpf, Findling, …)
e) Für die Umschreibung oder Stornierung 95,00 von Nutzungsberechtigten
f) Beisetzung (Öffnen und Schließen des 525,00 Grabes inkl. Trauerfeier am Aussegnungsplatz)
g) Trauerfeier in der Aussegnungshalle Friedhof Nagold 340,00
h) Samstagszuschlag (auf die Beisetzung) 60 %
Die Gebühren und Entgelte verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer von aktuell 19%.
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§ 17 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Nagold, den 23.10.2021
Jürgen Großmann Oberbürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach
§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Nagold geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister/Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsordnung vom 25.06.1985, zuletzt geändert 2017 (Stand 06/2017); Satzung Ruhewald Nagold vom 12.10.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Stadt Nagold vom 25.06.1985, konsolidierte Fassung, Stand 06/2017
3.5
Friedhofsordnung
der Stadt Nagold vom 25. Juni 1985
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
§ 6 Särge und Grabgröße
§ 7 Aushebung der Gräber
§ 8 Ruhezeit
§ 9 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
§ 11 Reihengräber
§ 12 Wahlgräber
§ 12a Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13 Auswahlmöglichkeit
§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 15 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 16 Genehmigungserfordernis
§ 17 Standsicherheit
§ 18 Unterhaltung
§ 19 Entfernung
VI. Anlegen und Pflege der Grabstätte
§ 20 Allgemeines
§ 21 Vernachlässigung
VII. Benutzung der Friedhofshallen
§ 22 Friedhofshallen
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
§ 24 Ordnungswidrigkeit
IX. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25 Alte Rechte
§ 26 Inkrafttreten
06/2017 3.5
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeinde-ordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25. Juni 1985 die nachstehende Friedhofs-ordnung als Satzung beschlossen. Sie wurde zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Oktober 2015:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Die städtischen Friedhöfe in Nagold und in den Stadtteilen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufge-fundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beiset-zung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind in den Monaten April bis September von 7.00 Uhr und in den Monaten Oktober bis März von 8.00 Uhr jeweils bis zum Eintritt der Dunkelheit geöffnet.
(2) Die Friedhöfe dürfen nur während der Öffnungszeiten betreten werden. Die Stadt kann das Betre-ten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnun-gen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abfälle und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
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(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die auch den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberech-tigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf zwei Jahre befris-tet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergange-nen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit ge-eigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorüberge-hend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zu-lassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über eine Einheitliche Stelle für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgeset-zes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Be-stattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nut-zungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen. In begründeten Fällen kön-nen Ausnahmen durch die Stadt zugelassen werden.
§ 6
Särge und Grabgröße
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,67 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in be-sonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(2) Särge dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein.
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(3) Die Reihen- und Wahlgräber werden mit den in den einzelnen Friedhofsplänen festgelegten Maßen und Abständen hergestellt.
§ 7
Aushebung der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und wieder zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustim-mung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vor-liegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettun-gen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) oder Ur-nen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei bei Umbettungen aus einem Rei-hengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahl-grab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Verstorbene und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
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IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Rasenreihengräber
c) Urnenreihengräber
d) Urnenrasengräber (auch anonym)
e) Wahlgräber
f) Rasenwahlgräber
g) Urnenwahlgräber
h) Urnenrasenwahlgräber
i) Urnenwand
j) Sonderwahlgräber (Wahlgräber mit mehr als 5 Stellen):
Es werden nicht alle Arten von Grabstätten auf jedem einzelnen Friedhof ausgewiesen.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlich-keit der Umgebung besteht nicht.
(4) Die Errichtung von Grüften und Grabgebäuden sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Un-geborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtig-ter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Unge-borenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Ver-leihung bestimmte Person.
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(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren bei Einzelwahl-gräbern und für die Dauer von 30 Jahren bei mehrstelligen Wahlgräbern verliehen. Sie können anläss-lich eines Todesfalls, sowie auf Antrag, verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungs-rechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Wahlgräber können ein- bis vierstellige Einfachgräber sein. Tiefgräber sind unzulässig. Mehr als vierstellige Gräber gelten als Sonderwahlgräber.
(5) Wahlgräber können ein- bis fünfstellige Einfachgräber sein. Tiefgräber sind unzulässig. Mehr als fünfstellige Gräber gelten als Sonderwahlgräber.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die An-gehörigen bzw. Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Absatz (7) Satz 3 an seine Stelle.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Ab-satz 7 Satz 3 genannte Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Rege-lungen und Friedhofspläne das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestat-tung sowie über die Art und Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes (7) Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht be-stattet werden. Die Stadt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Erstattung der anteiligen Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.
(12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nut-zungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
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§ 12a
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschegrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist bei einem Urnenreihengrab nicht möglich.
(3) In einem Urnenwahlgrab sind bis zu 3 Urnen möglich.
(4) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13
Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestal-tungsvorschriften eingerichtet ausgewiesen. Eine Auswahlmöglichkeit muss nicht bei jedem einzelnen Friedhof bestehen.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit all-gemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch ge-macht, so kann die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.
§ 14
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattungen
a) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
b) mit Farbanstrich auf Stein,
c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
(3) Grabmale dürfen nicht aus Kunststein oder aus Gips hergestellt sein.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals ange-bracht sein.
(5) Grabeinfassungen sind grundsätzlich erforderlich; ausgenommen hiervon sind Platteneinfassungen und Rasengräber.
(6) Einzeleinfassungen in Grabfeldern mit Platteneinfassungen sind nicht zulässig.
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§ 15
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Find-linge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zuge-lassen.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale, ausgenommen Findlinge, müssen auf allen Seiten bearbeitet sein. Politur und Fein-schliff sind nur als gestalterisches Element an der Vorderfläche neben Ornament und Schrift er-laubt, sofern sie nicht überwiegen.
b) Schriftrücken und -bossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material aus dem das Grabmal besteht, werkge-recht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche und bis zu 1,00 m Höhe.
b) auf mehrstelligen Grabstätten je Grabstelle bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche und bis zu 1,20 m Höhe.
(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Urnengrabstätten, bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche und liegende oder aufrecht stehende bis zu 0,60 m Höhe. Grabmale
b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten je Grabstelle bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche und bis zu 0,60 m Höhe.
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(7) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grab-zwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. In allen anderen Fällen dürfen Ein-fassungen bei einstelligen Gräbern höchstens 15 cm, bei mehrstelligen Gräbern höchstens 25 cm breit sein. Die Länge der einzelnen Einfassungsteile muss mindestens der Breite einer Grabstelle ent-sprechen.
(8) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulas-sen.
§ 16
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmi-gung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuz bis zur Größe von 100 x 60 cm zulässig.
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(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufü-gen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, deren Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung und Verdübelung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Vorlage weiterer Einzelheiten verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen nicht inner-halb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden kön-nen.
(6) Die Genehmigung ist bei der Aufstellung mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzulegen.
§ 17
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entspre-chend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: bis 1,00 m Höhe: 12 cm bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm
§ 18
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssiche-rem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei den Reihengrab-stätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahl-grabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewah-ren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weitere zu ermitteln, so genügt ein sechswö-chiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 19
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts nur mit vorheriger Genehmigung der Stadt von der Grabstelle entfernt werden. Für die restliche Ruhezeit erhebt die Stadt eine jährliche Gebühr.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen Gra-bausstattungen für Wahlgräber und Sonderwahlgräber zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt oder Hinweis auf dem betreffenden Grab nicht innerhalb von 3 Mo-
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naten erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Er-satzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 6 ist entsprechend anwendbar. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
VI. Anlegen und Pflege der Grabstätte
§ 20
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend angelegt und gepflegt werden. Ver-welkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Verwendung von chemischen Unkrautvertilgungsmitteln ist verboten.
(3) Für das Anlegen und die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche (§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 3) zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung angelegt sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Anlegen, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die Grabfläche in angemessener Weise zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und groß-wüchsige Sträucher und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(8) Rasenreihengräber werden ausschließlich von der Stadt bepflanzt. Die Bepflanzung erfolgt hier mit Rasen. Die Verwendung von Blumen und Pflanzen ist auf diesen Grabstellen nur in einer Blumenscha-le zulässig.
(9) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nicht mit einer Grabplatte oder sonstigen wasserundurch-lässigen Materialien angedeckt sein.
(10) Anonyme Urnenrasengräber werden ausschließlich von der Stadt bepflanzt. Die Verwendung von Blumen und Pflanzen ist auf diesen Grabstellen nicht zulässig.
§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird die Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 11 Abs. 1 und
§ 12 Abs. 1 und 3 und § 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb ei-
ner jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht be-kannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Falle die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwal-tungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungs-
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bescheides zu entfernen. Ordnungswidriger Grabschmuck muss nach der Entfernung durch die Stadt nicht aufbewahrt werden.
(2) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Friedhofshallen
§ 22
(1) Die Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten wer-den.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Über-wachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Üb-rigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Be-nutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Er-satzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen der-artige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
d) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1),
e) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1),
f) Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
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g) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflä-chen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
i) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).
IX. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich Ruhezeiten und Nutzungsrechte sowie die Gestaltung der Grabmale und Grabausstattun-gen bis zum Auslauf des eingeräumten Rechts nach den bisherigen Vorschriften.
§ 26
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 9. November 1971 außer Kraft.
Die 1. Änderung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Sie wurde am 30.11.2002 in der Tageszeitung „Der Ge-sellschafter“ öffentlich bekanntgemacht.
Die 2. Änderung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Sie wurde am 01.12.2007 in der Tageszeitung „Schwarz-wälder Bote“ öffentlich bekanntgemacht.
Die 3. Änderung tritt am 28.12.2009 in Kraft. Sie wurde am 10.10.2009 in der Tageszeitung „Schwarz-wälder Bote“ öffentlich bekanntgemacht.
Die 4. Änderung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Die Änderung des § 12 dieser Satzung trat rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft. Sie wurde am 27.11.2010 in der Tageszeitung „Schwarzwälder Bote“ öffent-lich bekanntgemacht.
Die 5. Änderung tritt am 01.08.2013 in Kraft. Sie wurde am 06.07.2013 in der Tageszeitung „Schwarz-wälder Bote“ öffentlich bekanntgemacht.
Die 6. Änderung tritt am 01.11.2015 in Kraft. Sie wurde am 17.10.2015 in der Tageszeitung „Schwarz-wälder Bote“ öffentlich bekanntgemacht.
Die 7. Änderung trat am 04.06.2017 in Kraft. Sie wurde am 03.06.2017 im Amtsblatt der Stadt Nagold öffentlich bekanntgemacht.
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