Friedhofsgebühren Sendenhorst 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Sendenhorst · Nordrhein-Westfalen · PLZ 48324

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2003
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 17.12.2003 (4. Änderung der Friedhofshallengebührensatzung, Stand: Dezember 2003)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
179,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. 1 Friedhofshallengebührensatzung (FrhBGbS 321, Stand: Dezember 2003)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.12.2003 (4. Änderung der Friedhofshallengebührensatzung, Stand: Dezember 2003) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​ Friedhofshallengebührensatzung der Stadt Sendenhorst (Stand: Dezember 2003)

Friedhofshallengebührensatzung FrhBGbS 321 Stand: Dezember 2003 S T A D T S E N D E N H O R S T

VORSCHRIFTENSAMMLUNG

F R I E D H O F S H A L L E N G E B Ü H R E N S A T Z U N G

BESCHLUSSGRUNDLAGE INKRAFTTRETEN

Urfassung vom 12.07.1982 17.07.1982

Ratsbeschluss vom 08.07.1982

  1. 1. Änderung vom 01.11.1985 09.11.1985

Ratsbeschluss vom 31.10.1985

  1. 2. Änderung vom 20.11.1987 01.01.1988

Ratsbeschluss vom 19.11.1987

  1. 3. Änderung vom 18.12.1997 01.01.1998

Ratsbeschluss vom 17.12.1997

Änderung vom 05.11.2001 01.01.2002

  • Euro-Anpassungssatzung -

Ratsbeschluss vom 27.09.2001

  1. 4. Änderung vom 17.12.2003 20.12.2003

Ratsbeschluss vom 16.12.2003

Friedhofshallengebührensatzung FrhBGbS 321 Stand: Dezember 2003 S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen der Stadt Sendenhorst vom 12.07.1982 in der Fassung der 4. Änderung vom 17.12.2003

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV: NW. S. 594 SGV. NW 2023) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610) hat der Rat der Stadt Sendenhorst in seiner Sitzung am 08. Juli 1982 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gebühren

Für die Benutzung der Einrichtungen der städt. Friedhofshallen und damit zusammenhängender Leistungen der Friedhofshallenverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Für darin nicht besonders aufgeführte, vom Benutzer beantragte Leistungen werden die entstehenden Kosten berechnet.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtig ist, wer die Leistung beantragt. Daneben sind auch die nach § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV.NW. S. 313) zur Bestattung der/des Toten verpflichteten Personen gebührenpflichtig.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden bei Beantragung der Leistung fällig.

§ 4 – Gebühren bei Rücknahme von Aufträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung der Einrichtungen der Friedhofshallen oder Inanspruchnahme von Leistungen der Friedhofshallenverwaltung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen wurde, ist entsprechend der erbrachten Leistung ein Teil der Gebühr zu entrichten.

Friedhofshallengebührensatzung FrhBGbS 321 Stand: Dezember 2003

§ 5 – Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Inanspruchnahme der Aussegnungshalle

für eine Trauerfeier 179,00 €

  1. 2. Aufbahrung in einer Leichenzelle

je angefangener Tag

  1. 2.1. Normalzelle 30,70 €
  1. 2.2. Kühlzelle 30,70 €

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kreises Warendorf in Kraft1.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städt. Friedhofshalle in der Ortschaft Sendenhorst vom 24.September 1979 (Amtliches Mitteilungsblatt des Kreises Warendorf Nr. 40 vom 28.September 1979, S. 868) außer Kraft.

1 Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung. Die vom Inkrafttreten bis zum jetzigen Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus dem Vorblatt zur Satzung.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 12.07.1982, zuletzt geändert 14.12.2012 (Friedhofshallen-Benutzungssatzung, Stand: Januar 2013) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofshallen-Benutzungssatzung der Stadt Sendenhorst (Stand: Januar 2013)

Friedhofshallenbenutzungssatzung FrhBenS 320

STADT SENDENHORST

VORSCHRIFTENSAMMLUNG

FRIEDHOFSHALLEN-BENUTZUNGSSATZUNG

BESCHLUSSGRUNDLAGE INKRAFTTRETEN

  • Urfassung vom 12.07.1982 17.07.1982

Ratsbeschluss vom 08.07.1982

  • 1. Änderung vom 17.12.2003 20.12.2003

Ratsbeschluss vom 16.12.2003

  • 2. Änderung vom 14.12.2012

Ratsbeschluss vom 13.12.2012 01.01.2013

Stand: Januar 2013 Friedhofshallenbenutzungssatzung FrhBenS 320

SATZUNG über die Benutzung der Friedhofshallen der Stadt Sendenhorst vom 12.07.1982 in der Fassung der

  1. 2. Änderung vom 14.12.2012

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW S 594/ SGV. NW 2023 ) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalenabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610) hat der Rat der Stadt Sendenhorst in seiner Sitzung am 08. Juli 1982 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Stadt Sendenhorst ist Eigentümerin der Friedhofshalle im Ortsteil Sendenhorst und der Friedhofshalle im Ortsteil Albersloh.

Die Stadt Sendenhorst stellt die Friedhofshalle im Ortsteil Sendenhorst zur Aufbahrung von Verstorbenen zur Verfügung.

Die Friedhofshalle im Ortsteil Albersloh ist verpachtet und wird von dem Pächter/der Pächterin zur Aufbahrung von Verstorbenen zur Verfügung gestellt.

§ 2

(1) Die Friedhofshalle in der Ortschaft Albersloh enthält u. a.,

  • 3 Aufbahrungsräume
  • 1 Aussegnungshalle mit einem Raum für Geistliche
  • 1 Flur
  • Toilettenanlagen

(2) Die Friedhofshalle in der Stadt Sendenhorst enthält u. a.,

  • 4 Aufbahrungsräume
  • 1 Aussegnungshalle mit einem Raum für Geistliche
  • 1 Sezierraum
  • 1 Flur
  • Toilettenanlagen

§ 3 – (1) Die Verwaltung der Friedhofshalle im Ortsteil Sendenhorst ist Aufgabe der Stadt

Sendenhorst.

Stand: Januar 2013 1 Friedhofshallenbenutzungssatzung FrhBenS 320

(2) Die Verwaltung der Friedhofshalle im Ortsteil Albersloh obliegt dem Pächter/der Pächterin.

§ 4

(1) Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV.NW. S. 313) sind Tote spätestens 36 Stunden nach dem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, in eine Leichenhalle zu überführen. Soll die Beisetzung auf einem Friedhof in der Stadt Sendenhorst erfolgen, so ist die Leiche regelmäßig in eine der beiden Friedhofshallen der Stadt Sendenhorst zu überführen. Ausnahmen sind nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 BestG NRW zulässig.

§ 5

  1. 1. Vor der Überführung in die Friedhofshalle muss an jedem Sarg ein Namensschild angebracht werden.
  1. 2. Die Toten werden bis zur Trauerfeier oder bis zur Bestattung in Särgen aufbewahrt. Bis eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung ist es gestattet, den Toten zu sehen.
  1. 3. Bei schnell verwesenden Toten können die von der Stadt Beauftragten das Öffnen des Sarges verweigern.
  1. 4. Die Aufbahrungsräume dürfen nur von den Bediensteten bzw. von Beauftragten der Stadt geöffnet und geschlossen werden. Die Räume werden geöffnet, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
  1. 5. Bei starkem Andrang von Besuchern oder aus Gründen der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Gesundheit kann die Sperrung der Aufbahrungsräume und der Friedhofshallen angeordnet werden.
  1. 6. Die Besucher der Friedhofshallen haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Sie sind verpflichtet, den Anweisungen der von der Stadt beauftragten Personen zu folgen. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen die Aufbahrungsräume nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  1. 7. Nicht erlaubt ist innerhalb der Gebäude und auf dem Gelände der Friedhofshallen:

a) das Mitbringen von Tieren aller Art,

b) Rauchen und Anzünden von offenem Feuer (außer Kerzen)

c) Feilbieten von Waren aller Art, auch von Blumen und Kränzen sowie das Anbieten von gewerblicher Leistung.

Stand: Januar 2013 2 Friedhofshallenbenutzungssatzung FrhBenS 320

§ 6

Für die Benutzung der in der Verwaltung der Stadt Sendenhorst stehenden Einrichtungen der Friedhofshallen sowie für die mit der Aufbahrung von Toten verbundenen Aufwendungen werden Gebühren nach der Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.

§ 7

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kreises Warendorf in Kraft. 1 Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung. Die vom Inkrafttreten bis zum jetzigen Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus dem Vorblatt zur Satzung. Die vorliegende 2. Änderung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.

Stand: Januar 2013 3

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Sendenhorst?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Sendenhorst mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 48xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Sendenhorst anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnengrab (Schätzwert)) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Sendenhorst
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Sendenhorst nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Sendenhorst (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 48xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Sendenhorst:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €