Friedhofsgebuehren Telgte

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Telgte

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Gebührentarif

Gebührentarif

Für Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten, Bestattungen, Ausgrabungen, Umbettungen, Benutzung der Friedhofskapellen und sonstige Leistungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
A) Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten
1 Reihengrab a) Für eine vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person (Kindergrab) b) Für eine nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person 387,33 Euro 553,33 Euro
2 Wahlgrab je Grabstelle 1.245,00 Euro
3 Tiefengrab 1.410,99 Euro
4 Urnenwahlgrab 913,00 Euro
5 Urnenreihengrab 442,67 Euro
6 Anonymes Urnengrab 332,00 Euro
7 Anonymes Reihengrab 608,66 Euro
8 Verlängerung des Nutzungsrechts a) Wahlgrab je Jahr und Stelle b) Urnengrab je Jahr und Stelle 41,50 Euro 30,43 Euro
B) Bestattungen
9 Bestattung einer Tot- oder Frühgeburt 100,00 Euro
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Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
10 Bestattung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person 100,00 Euro
11 Bestattung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) im Reihengrab b) im Einfachgrab einer Wahlgrabstätte c) im Mehrfachgrab einer Wahlgrabstätte d) im Tiefengrab einer Wahlgrabstätte - untere Belegung - e) im Tiefengrab einer Wahlgrabstätte - obere Belegung - f) im anonymen Erdgrab 616,05 Euro 616,05 Euro 616,05 Euro 748,94 Euro 616,05 Euro 525,92 Euro
12 Bestattung einer Urne a) im Urnengrab b) im anonymen Urnengrab 328,88 Euro 240,27 Euro
13 Zulage für Frost ab 30 cm Tiefe je 10 cm 76,37 Euro
14 Gärtnerische Arbeiten nach Aufwand je Stunde 76,37 Euro
15 Unbesetzt
C) Ausgrabungen und Umbettungen
16 Ausgrabung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person 207,45 Euro
17 Bestattung des Umbettungssarges einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person 207,45 Euro
18 Ausgrabung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) vor Ablauf der Ruhefrist b) nach Ablauf der Ruhefrist 482,39 Euro 406,02 Euro
19 Bestattung des Umbettungssarges einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) vor Ablauf der Ruhefrist b) nach Ablauf der Ruhefrist 558,76 Euro 482,39 Euro
20 Graböffnung (gerichtlich angeordnet) einschl. Schließen der Grabstelle 482,39 Euro
21 Ausgrabung einer Urne 207,44 Euro
22 Bestattung einer ausgegrabenen Urne 215,08 Euro
  • 5 -
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
D) Nutzung der Friedhofskapellen
23 Nutzung der Aufbahrungsräume 120,00 Euro
24 Nutzung einer Trauerhalle 180,00 Euro
E) Sonstige Leistungen
25 Abräumen einer Grabstätte gärtnerische Arbeiten beim Abräumen einer Grabstätte nach Aufwand je Stunde 76,37 Euro
26 Anlegung von Grabeinfassungen Arbeitskosten nach Aufwand je Stunde zzgl. Material nach Bedarf (Steinplatten, Heckenpflanzen, …) 76,37 Euro
27 Unbesetzt
F) Erteilung einer Genehmigung
28 Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Abdeckung o. einer Einfassung 54,00 Euro
29 Unbesetzt
30 Unbesetzt
31 Unbesetzt
G) Ausstellung einer Berechtigungskarte gemäß § 6 der Friedhofssatzung
32 für 1 Jahr 15,00 Euro
33 für 5 Jahre 50,00 Euro

Für nicht aufgeführte aber vom Benutzer beantragte Leistungen werden die entstehenden Kosten berechnet.

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§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtig ist, wer ein Nutzungsrecht erwirbt oder die Einrichtungen des Friedhofs bzw. die Leistungen, die nach dieser Satzung gebührenpflichtig sind, beantragt oder in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit

Fälligkeit

Die Gebühren sind fällig mit Zugang des Gebührenbescheides.

§ 4 Gebühren bei Rücknahme von Aufträgen

Gebühren bei Rücknahme von Aufträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtung oder Inanspruchnahme einer Leistung der Friedhofseinrichtung oder Inanspruchnahme einer Leistung der Friedhofsverwaltung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen wurde, ist eine Gebühr entsprechend der erbrachten Leistung zu zahlen.

§ 5 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Friedhofskapellen der Stadt Telgte vom 22. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die Satzung vom 13. Dezember 2024, außer Kraft.

Paragraph 01

Gebührentarif

Für Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten, Bestattungen, Ausgrabungen, Umbettungen, Benutzung der Friedhofskapellen und sonstige Leistungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
A) Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten
1 Reihengrab a) Für eine vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person (Kindergrab) b) Für eine nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person 387,33 Euro 553,33 Euro
2 Wahlgrab je Grabstelle 1.245,00 Euro
3 Tiefengrab 1.410,99 Euro
4 Urnenwahlgrab 913,00 Euro
5 Urnenreihengrab 442,67 Euro
6 Anonymes Urnengrab 332,00 Euro
7 Anonymes Reihengrab 608,66 Euro
8 Verlängerung des Nutzungsrechts a) Wahlgrab je Jahr und Stelle b) Urnengrab je Jahr und Stelle 41,50 Euro 30,43 Euro
B) Bestattungen
9 Bestattung einer Tot- oder Frühgeburt 100,00 Euro
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Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
10 Bestattung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person 100,00 Euro
11 Bestattung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) im Reihengrab b) im Einfachgrab einer Wahlgrabstätte c) im Mehrfachgrab einer Wahlgrabstätte d) im Tiefengrab einer Wahlgrabstätte - untere Belegung - e) im Tiefengrab einer Wahlgrabstätte - obere Belegung - f) im anonymen Erdgrab 616,05 Euro 616,05 Euro 616,05 Euro 748,94 Euro 616,05 Euro 525,92 Euro
12 Bestattung einer Urne a) im Urnengrab b) im anonymen Urnengrab 328,88 Euro 240,27 Euro
13 Zulage für Frost ab 30 cm Tiefe je 10 cm 76,37 Euro
14 Gärtnerische Arbeiten nach Aufwand je Stunde 76,37 Euro
15 Unbesetzt
C) Ausgrabungen und Umbettungen
16 Ausgrabung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person 207,45 Euro
17 Bestattung des Umbettungssarges einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person 207,45 Euro
18 Ausgrabung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) vor Ablauf der Ruhefrist b) nach Ablauf der Ruhefrist 482,39 Euro 406,02 Euro
19 Bestattung des Umbettungssarges einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) vor Ablauf der Ruhefrist b) nach Ablauf der Ruhefrist 558,76 Euro 482,39 Euro
20 Graböffnung (gerichtlich angeordnet) einschl. Schließen der Grabstelle 482,39 Euro
21 Ausgrabung einer Urne 207,44 Euro
22 Bestattung einer ausgegrabenen Urne 215,08 Euro
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Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
D) Nutzung der Friedhofskapellen
23 Nutzung der Aufbahrungsräume 120,00 Euro
24 Nutzung einer Trauerhalle 180,00 Euro
E) Sonstige Leistungen
25 Abräumen einer Grabstätte gärtnerische Arbeiten beim Abräumen einer Grabstätte nach Aufwand je Stunde 76,37 Euro
26 Anlegung von Grabeinfassungen Arbeitskosten nach Aufwand je Stunde zzgl. Material nach Bedarf (Steinplatten, Heckenpflanzen, …) 76,37 Euro
27 Unbesetzt
F) Erteilung einer Genehmigung
28 Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Abdeckung o. einer Einfassung 54,00 Euro
29 Unbesetzt
30 Unbesetzt
31 Unbesetzt
G) Ausstellung einer Berechtigungskarte gemäß § 6 der Friedhofssatzung
32 für 1 Jahr 15,00 Euro
33 für 5 Jahre 50,00 Euro

Für nicht aufgeführte aber vom Benutzer beantragte Leistungen werden die entstehenden Kosten berechnet.

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Paragraph 02

Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtig ist, wer ein Nutzungsrecht erwirbt oder die Einrichtungen des Friedhofs bzw. die Leistungen, die nach dieser Satzung gebührenpflichtig sind, beantragt oder in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Fälligkeit

Die Gebühren sind fällig mit Zugang des Gebührenbescheides.

Paragraph 04

Gebühren bei Rücknahme von Aufträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtung oder Inanspruchnahme einer Leistung der Friedhofseinrichtung oder Inanspruchnahme einer Leistung der Friedhofsverwaltung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen wurde, ist eine Gebühr entsprechend der erbrachten Leistung zu zahlen.

Paragraph 05

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Friedhofskapellen der Stadt Telgte vom 22. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die Satzung vom 13. Dezember 2024, außer Kraft.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

33 Abschnitte.

§ 4 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern/Besucherinnen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Es ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren.

b) die Friedhofswege mit dem Fahrrad zu befahren. Fahrräder sind auf dem Friedhofsgelände zu schieben.

c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben.

d) in der Nähe einer Bestattung bzw. Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen.

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  • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

  • f) Sammlungen durchzuführen.

  • g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen, die Flächen, die nicht als Wege dienen und fremde Grabstätten zu betreten.

  • h) Abraum und Abfallstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen. Hinweise auf die Abfalltrennung sind zu beachten. Danach ist auf allen Friedhöfen nach verrottbaren und unverrottbaren Abfällen zu trennen.

  • i) Tiere – ausgenommen sind Hunde – mitzubringen; mitgebrachte Hunde sind an kurzer Leine zu führen. Die von den Hunden verursachten Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.

  • j) pflanzen-, tier- und pilztötende Präparate anzuwenden.

  • k) private Sitzbänke aufzustellen.

  • l) Feuer und offenes Licht anzuzünden; ausgenommen ist das zum Anzünden von Lichtern in wenigstens unterwärts und seitlich umschlossenen Behältern.

  • m) außerhalb von Trauerfeiern zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

  • n) zu lärmen, zu lagern oder zu spielen.

  • o) Pflanzen auszugraben oder auszureißen sowie Pflanzteile abzuschneiden oder abzureißen; unberührt bleibt das Recht zur Grabpflege.

  • p) nicht verrottbare Kunststoffe bei Trauergebinden und als Grabschmuck zu verwenden.(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar und aus Umweltschutzgründen unbedenklich sind.(5) Auf den Parkplätzen und angrenzenden Vorflächen ist die Ausübung des Reisegewerbes und die Einrichtung von Imbissmöglichkeiten untersagt.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

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(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern/Antragstellerinnen des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter/Vertreterinnen die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller/die Antragstellerin einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Berechtigungskarten werden für 1 Jahr oder für maximal 5 Jahre ausgestellt. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

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(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenreihengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragte/Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem/der Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

§ 8 Särge und Urnen

Särge und Urnen

(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der/die Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

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(3) Die Särge dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten: a) Särge für Kinder die vor Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind Länge: 1,20 m Breite: 0,50 m Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,50 m b) Särge für Personen die nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind Länge: 2,05 m Breite: 0,75 m Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,75 m

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Benutzung der Leichenzellen

Benutzung der Leichenzellen

(1) Die Leichenzellen (Aufbahrungsräume) und sonstige Einrichtungen der Friedhofshalle dienen der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen bis zur Überführung in die Trauerhalle oder direkt zur Grabstätte; sie dienen ferner der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen, die außerhalb des Stadtgebietes bestattet werden sollen. Nicht aufgenommen werden Särge bei Umbettungen. Jeder Sarg ist mit einem Namensschild zu versehen. (2) Angehörige und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können die Verstorbenen in den Leichenzellen sehen, wenn keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und die Verwesung noch nicht begonnen hat. Für Verluste oder Beschädigungen der bei den Leichen oder im Sarg verbleibenden Wertgegenstände haftet die Stadt nicht. (3) Die Friedhofsverwaltung kann die Aufstellung eines Sarges in einer Kühlzelle anordnen; das gilt auch, wenn dadurch die Überführung einer Leiche in eine andere Leichenhalle erforderlich wird. Der Zutritt zu den Kühlzellen ist nur aus dienstlichen Gründen gestattet.

§ 10 Benutzung der Trauerhalle

Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

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(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche infolge fortgeschrittener Verwesung bestehen.

(4) Die Ausschmückung der Trauerhalle und der Aufbahrungsräume durch Private bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 11 Ruhezeit

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

Für bestehende weitergehende Rechte gilt § 32 dieser Satzung.

§ 12 Ausheben der Gräber

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 13 Umbettungen

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätten der/die verfügungsberechtigte Angehörige des/der Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet.

(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 14 Arten der Grabstätten

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten,

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c) Urnengrabstätten,

aa) Urnenreihengrabstätten,

bb) Urnenwahlgrabstätten,

d) Anonyme Grabstätten,

e) Ehrengrabstätten,

f) Muslimische Grabstätten.

(3) Die Vergabe einer Grabstätte erfolgt im Regelfall bei Eintritt eines Bestattungs- und Umbettungsfalles. Ein vorzeitiger Erwerb einer Grabstätte ist auf schriftlichen Antrag möglich. Die Grabstätte muss ab dem Zeitpunkt des Erwerbs vom Nutzungsberechtigten gepflegt werden (siehe §§ 28 ff).

(4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Reihengrabstätte oder auf den Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage oder Größe nach bestimmten Wahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

(5) Die Inhaber einer Grabzuweisung und die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.

(6) Grabstätten dürfen nicht ausgemauert, ausbetoniert oder in anderer Weise unterirdisch befestigt werden.

§ 15 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgräber, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann jedoch eine Umbettung in ein Wahlgrab vorgenommen werden.

(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahres einschließlich Tot- und Fehlgeburten,

b) Reihengrabfelder für Personen, die nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind.

Die Grabbeete sind durch 0,20 m breite Einfassungen getrennt.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Für Reihengräber, aus denen der/die Verstorbene vor Ablauf der Ruhefrist ausgegraben wurde, wird keine Gebühr erstattet.

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§ 16 Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind für Sargbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

Bei mehrstelligen Wahlgräbern ergibt sich die Grabbreite durch entsprechende Vervielfältigung der Grabbeetgröße.

Zwischen den Grabstätten ist ein Zwischenraum für die Grabumrandung von 0,20 m einzuhalten.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Tiefgräber werden auf geeigneten und durch besondere Genehmigung festgelegten Friedhofsteilen eingerichtet.

In einem Einfachgrab kann eine Leiche und maximal zwei Urnen bestattet/beigesetzt werden. In einem Tiefgrab können zwei Leichen übereinander bestattet und maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Sofern die Grabstätte vollständig belegt ist, kann nach Ablauf der Ruhezeit eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe wieder erworben worden ist.

(3) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Für die Auswahl der Grabstätte gilt § 14 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine Öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung eine Teilrückgabe zulässt. Die Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach Erwerb des Nutzungsrechts Ausnahmen zulassen.

(7) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber/die Erwerberin für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger/seine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin,

b) auf den Lebenspartner/die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die einge-

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tragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel/Enkelinnen in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

f) auf die Eltern,

g) auf die vollblütigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

Sofern keine der vorgenannten Personen nach dem Ableben des/der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Er/Sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.

(9) Jeder Rechtsnachfolger/Jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles die Bestattung in dieser Grabstätte zuzustimmen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles die Bestattung in dieser Grabstätte zuzustimmen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) entfällt

§ 17 Urnengrabstätten

Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten

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c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen d) anonymen Urnengrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. Für die Auswahl der Grabstätte gilt § 14 entsprechend.

Eine Urnenreihengrabstätte dient zur Aufnahme von einer Urne.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Für die Auswahl der Grabstätte gilt § 14 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

Eine Urnenwahlgrabstätte dient zur Aufnahme von maximal zwei Urnen.

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach Erwerb des Nutzungsrechts Ausnahmen zulassen.

(4) Bei den anonymen Urnengrabfeldern handelt es sich um Gemeinschaftsgrabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit.

§ 18 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten

Im Bereich der Hauptkreuze befinden sich Ehrengrabstätten. Die Unterhaltung obliegt der Kirchengemeinde St. Marien. Änderungen dieser Grabfelder sind jedoch nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.

Die auf den Friedhöfen vorhandenen Ehrengräber für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt.

§ 19 Muslimische Grabstätten

Muslimische Grabstätten

(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich. (2) Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leichentuch erfolgen.

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(3) Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekka.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so an die Umgebung anzupassen und zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen Einzelteilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Bäume und sonstige Gehölze dürfen eine Maximale Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.

§ 21 Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Diese sind im Belegungsplan ausgewiesen, der auch die Art der Grabeinfassung festlegt.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

VI. Grabmale und andere bauliche Anlagen

§ 22 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Es gelten die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze gemäß § 20. Für die Mindeststärken der Grabmale gelten die Bestimmungen in § 23. Grabmale müssen bei Wahlgräbern zum Nachbargrab einen Abstand von 0,25 m einhalten.

(2) Die Stadt kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

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§ 23 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur bearbeitete Natursteine, Findlinge, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  • Die Grabmale müssen allseitig bearbeitet sein.
  • Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Ausnahmsweise kann ein Sockel zugelassen werden. Dieser darf höchstens 10 cm hoch sein und muss aus der gleichen Gesteinsart bestehen wie das Grabmal.
  • Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere die Verwendung von Ersatzstoffen (Terrazzo, Gips usw.), von Kork, Tropf- und Grottensteinen, Porzellan, Emaille, Blech, Glas (mit Ausnahme von kleinen Teilen zur Gestaltung), Ölfarbanstrich auf Grabsteinen und Verwendung aufdringlicher Farben bei der Beschriftung.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern (Kindergräbern) für Verstorbene bis zu 5 Jahren

  1. stehende Grabmale: Höhe: bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m
  2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m Tiefe: bis 0,40 m, Mindeststärke 0,10 m

b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre

  1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m
  2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m Tiefe: bis 0,70 m, Mindeststärke 0,10 m

c) Auf Wahlgrabstätten

  1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 1,40 m, Mindeststärke 0,16 m
  2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite: bis 0,50 m Tiefe: bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m
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bb) bei zweistelligen Grabstätten:

Breite: bis 1,20 m Tiefe: bis 1,00 m, Mindeststärke 0,12 m

cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten:

Breite: bis 1,40 m Tiefe: bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m

Insgesamt darf nicht mehr als 50 % der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. Eine Vollabdeckung behindert die Verwesung der Leichen.

(3) Grabmale müssen zum Nachbargrab einen Abstand von mindestens 0,25 m einhalten.

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) stehende Grabmale Höhe: bis 1,00 m Breite: bis 0,50 m, Mindeststärke 0,10 m

b) liegende Grabmale Höhe: bis 0,60 m Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke 0,10 m

(5) Die Form und Art der Grabsteineinfassung wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben und ist zu beachten.

(6) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung des § 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Bestimmungen dieses Paragraphen im Einzelfall zulassen.

§ 24 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Das Gleiche gilt für Grablaternen über 0,50 m Höhe.

(2) Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials in doppelter Ausführung beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist. Weiterhin muss die Fundamentierung und Verdübelung beschrieben sein. Bei Bedarf ist die Standsicherheit nachzuweisen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Als nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur naturlasierte Holztafeln und Holzkreuze zulässig. Diese dürfen nicht länger als ein Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Für ihre Größe gelten die Maße des § 23 Absatz 2 Buchstabe a) und b).

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§ 25 Fundamentierung und Befestigung

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere der Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24. Dabei werden insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten, herausgegeben vom Bundesverband des Deutschen Steinmetz- und Stein- und Holzbildhauerhandwerks, zugrunde gelegt.

§ 26 Standsicherheit/Unterhaltung

Standsicherheit/Unterhaltung

(1) Die Grabmale sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Inhaber/die Inhaberin der Grabzuweisung, bei allen anderen Grabstätten der/die Nutzungsberechtigte.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine Öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer eines Monats aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 27 Entfernung

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern/Tiefengräbern/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht bin-

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nen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des/der Verantwortlichen abräumen zu lassen. Die Grabmale fallen dann entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung nicht genehmigter Grabmale verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal auf Kosten des/der Verantwortlichen entfernen lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Allgemeines

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Das gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, Unkraut und sonstiger Abraum sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Grabstätten dürfen mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlage und Wege nicht beeinträchtigt.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber/die Inhaberin der Grabzuweisung und bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von zwei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Gleiche gilt für die einzelne Grabeinfassung. Trittplatten oder Pflanzstreifen zwischen den Grabbeeten dürfen nur von der Friedhofsverwaltung angelegt werden.

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen weder auf den Grabstätten noch in deren Umgebung sichtbar aufbewahrt werden.

(8) Als Gefäße zum Einstellen von Schnittblumen und für Weihwasser sind Konservendosen, Einmachgläser u. ä. Behältnisse nicht zu verwenden.

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§ 29 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.

§ 30 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche eine bedeckende Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Unzulässig ist a) das Bepflanzen mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern b) zusätzliches Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Grabeinfassungen baulicher Art, Natur- und Kunststeinplatten, Kiesabdeckungen zu den bereits von der Friedhofsverwaltung vorgenommenen Grabeinfassungen (siehe § 26 Absatz 6). c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der § 20 für vertretbar hält, können Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zugelassen werden.

§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine Öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten/Tiefengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der/die Nutzungsberechtigte seinen/ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf seine/ihre Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschä-

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digung entziehen. Bezüglich der Beseitigung des Grabmales gilt § 27 Absatz 2 bei ordnungswidrigen Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Schmuck entfernen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Voreigentümerinnen und ehemalige Trägerinnen der Friedhöfe, die Kath. Kirchengemeinde St. Clemens Telgte und die Kath. Kirchengemeinde Ss. Cornelius und Cyprianus Westbevern (jetzt gemeinsam: Kirchengemeinde St. Marien) vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt haben, richten sich die Nutzungszeiten und die vorgenommene Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Absatz 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 33 Haftung

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Nutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen sowie der Friedhofshallen am „Alter Warendorfer Weg“ und in Westbevern durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 34 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie der Friedhofskapellen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 35 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wiederholt vorsätzlich oder fahrlässig trotz schriftlicher Abmahnung

  1. die allgemeinen Verhaltenspflichten gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung missachtet,
  2. ohne Zulassung gemäß § 6 der Satzung gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ausübt,
  3. die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 20 der Satzung verletzt,
  4. die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 23 der Satzung, insbesondere die Maße der Grabmale missachtet,
  5. für die Errichtung oder Änderung von Grabmalen keine Zustimmung gemäß § 24 der Satzung beantragt,
  6. die Regeln für die Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen nicht beachtet,
  7. die allgemeinen und besonderen Vorschriften über die Herrichtung und Pflege der Grabstätten gemäß §§ 28 und 30 der Satzung nicht erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 36 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Telgte vom 10. Dezember 2015 außer Kraft.

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Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern/Besucherinnen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Es ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren.

b) die Friedhofswege mit dem Fahrrad zu befahren. Fahrräder sind auf dem Friedhofsgelände zu schieben.

c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben.

d) in der Nähe einer Bestattung bzw. Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen.

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  • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

  • f) Sammlungen durchzuführen.

  • g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen, die Flächen, die nicht als Wege dienen und fremde Grabstätten zu betreten.

  • h) Abraum und Abfallstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen. Hinweise auf die Abfalltrennung sind zu beachten. Danach ist auf allen Friedhöfen nach verrottbaren und unverrottbaren Abfällen zu trennen.

  • i) Tiere – ausgenommen sind Hunde – mitzubringen; mitgebrachte Hunde sind an kurzer Leine zu führen. Die von den Hunden verursachten Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.

  • j) pflanzen-, tier- und pilztötende Präparate anzuwenden.

  • k) private Sitzbänke aufzustellen.

  • l) Feuer und offenes Licht anzuzünden; ausgenommen ist das zum Anzünden von Lichtern in wenigstens unterwärts und seitlich umschlossenen Behältern.

  • m) außerhalb von Trauerfeiern zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

  • n) zu lärmen, zu lagern oder zu spielen.

  • o) Pflanzen auszugraben oder auszureißen sowie Pflanzteile abzuschneiden oder abzureißen; unberührt bleibt das Recht zur Grabpflege.

  • p) nicht verrottbare Kunststoffe bei Trauergebinden und als Grabschmuck zu verwenden.(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar und aus Umweltschutzgründen unbedenklich sind.(5) Auf den Parkplätzen und angrenzenden Vorflächen ist die Ausübung des Reisegewerbes und die Einrichtung von Imbissmöglichkeiten untersagt.

Paragraph 06

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

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(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern/Antragstellerinnen des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter/Vertreterinnen die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller/die Antragstellerin einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Berechtigungskarten werden für 1 Jahr oder für maximal 5 Jahre ausgestellt. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 07

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

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(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenreihengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragte/Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem/der Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

Paragraph 08

Särge und Urnen

(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der/die Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

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(3) Die Särge dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten: a) Särge für Kinder die vor Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind Länge: 1,20 m Breite: 0,50 m Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,50 m b) Särge für Personen die nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind Länge: 2,05 m Breite: 0,75 m Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,75 m

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Paragraph 09

Benutzung der Leichenzellen

(1) Die Leichenzellen (Aufbahrungsräume) und sonstige Einrichtungen der Friedhofshalle dienen der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen bis zur Überführung in die Trauerhalle oder direkt zur Grabstätte; sie dienen ferner der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen, die außerhalb des Stadtgebietes bestattet werden sollen. Nicht aufgenommen werden Särge bei Umbettungen. Jeder Sarg ist mit einem Namensschild zu versehen. (2) Angehörige und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können die Verstorbenen in den Leichenzellen sehen, wenn keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und die Verwesung noch nicht begonnen hat. Für Verluste oder Beschädigungen der bei den Leichen oder im Sarg verbleibenden Wertgegenstände haftet die Stadt nicht. (3) Die Friedhofsverwaltung kann die Aufstellung eines Sarges in einer Kühlzelle anordnen; das gilt auch, wenn dadurch die Überführung einer Leiche in eine andere Leichenhalle erforderlich wird. Der Zutritt zu den Kühlzellen ist nur aus dienstlichen Gründen gestattet.

Paragraph 10

Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

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(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche infolge fortgeschrittener Verwesung bestehen.

(4) Die Ausschmückung der Trauerhalle und der Aufbahrungsräume durch Private bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

Paragraph 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

Für bestehende weitergehende Rechte gilt § 32 dieser Satzung.

Paragraph 12

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

Paragraph 13

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätten der/die verfügungsberechtigte Angehörige des/der Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet.

(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

Paragraph 14

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten,

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c) Urnengrabstätten,

aa) Urnenreihengrabstätten,

bb) Urnenwahlgrabstätten,

d) Anonyme Grabstätten,

e) Ehrengrabstätten,

f) Muslimische Grabstätten.

(3) Die Vergabe einer Grabstätte erfolgt im Regelfall bei Eintritt eines Bestattungs- und Umbettungsfalles. Ein vorzeitiger Erwerb einer Grabstätte ist auf schriftlichen Antrag möglich. Die Grabstätte muss ab dem Zeitpunkt des Erwerbs vom Nutzungsberechtigten gepflegt werden (siehe §§ 28 ff).

(4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Reihengrabstätte oder auf den Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage oder Größe nach bestimmten Wahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

(5) Die Inhaber einer Grabzuweisung und die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.

(6) Grabstätten dürfen nicht ausgemauert, ausbetoniert oder in anderer Weise unterirdisch befestigt werden.

Paragraph 15

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgräber, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann jedoch eine Umbettung in ein Wahlgrab vorgenommen werden.

(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahres einschließlich Tot- und Fehlgeburten,

b) Reihengrabfelder für Personen, die nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind.

Die Grabbeete sind durch 0,20 m breite Einfassungen getrennt.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Für Reihengräber, aus denen der/die Verstorbene vor Ablauf der Ruhefrist ausgegraben wurde, wird keine Gebühr erstattet.

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Paragraph 16

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind für Sargbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

Bei mehrstelligen Wahlgräbern ergibt sich die Grabbreite durch entsprechende Vervielfältigung der Grabbeetgröße.

Zwischen den Grabstätten ist ein Zwischenraum für die Grabumrandung von 0,20 m einzuhalten.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Tiefgräber werden auf geeigneten und durch besondere Genehmigung festgelegten Friedhofsteilen eingerichtet.

In einem Einfachgrab kann eine Leiche und maximal zwei Urnen bestattet/beigesetzt werden. In einem Tiefgrab können zwei Leichen übereinander bestattet und maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Sofern die Grabstätte vollständig belegt ist, kann nach Ablauf der Ruhezeit eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe wieder erworben worden ist.

(3) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Für die Auswahl der Grabstätte gilt § 14 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine Öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung eine Teilrückgabe zulässt. Die Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach Erwerb des Nutzungsrechts Ausnahmen zulassen.

(7) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber/die Erwerberin für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger/seine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin,

b) auf den Lebenspartner/die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die einge-

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tragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel/Enkelinnen in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

f) auf die Eltern,

g) auf die vollblütigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

Sofern keine der vorgenannten Personen nach dem Ableben des/der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Er/Sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.

(9) Jeder Rechtsnachfolger/Jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles die Bestattung in dieser Grabstätte zuzustimmen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles die Bestattung in dieser Grabstätte zuzustimmen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) entfällt

Paragraph 17

Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten

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c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen d) anonymen Urnengrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. Für die Auswahl der Grabstätte gilt § 14 entsprechend.

Eine Urnenreihengrabstätte dient zur Aufnahme von einer Urne.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Für die Auswahl der Grabstätte gilt § 14 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

Eine Urnenwahlgrabstätte dient zur Aufnahme von maximal zwei Urnen.

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach Erwerb des Nutzungsrechts Ausnahmen zulassen.

(4) Bei den anonymen Urnengrabfeldern handelt es sich um Gemeinschaftsgrabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit.

Paragraph 18

Ehrengrabstätten

Im Bereich der Hauptkreuze befinden sich Ehrengrabstätten. Die Unterhaltung obliegt der Kirchengemeinde St. Marien. Änderungen dieser Grabfelder sind jedoch nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.

Die auf den Friedhöfen vorhandenen Ehrengräber für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt.

Paragraph 19

Muslimische Grabstätten

(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich. (2) Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leichentuch erfolgen.

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(3) Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekka.

V. Gestaltung von Grabstätten

Paragraph 20

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so an die Umgebung anzupassen und zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen Einzelteilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Bäume und sonstige Gehölze dürfen eine Maximale Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.

Paragraph 21

Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Diese sind im Belegungsplan ausgewiesen, der auch die Art der Grabeinfassung festlegt.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

VI. Grabmale und andere bauliche Anlagen

Paragraph 22

Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Es gelten die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze gemäß § 20. Für die Mindeststärken der Grabmale gelten die Bestimmungen in § 23. Grabmale müssen bei Wahlgräbern zum Nachbargrab einen Abstand von 0,25 m einhalten.

(2) Die Stadt kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

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Paragraph 23

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur bearbeitete Natursteine, Findlinge, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  • Die Grabmale müssen allseitig bearbeitet sein.
  • Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Ausnahmsweise kann ein Sockel zugelassen werden. Dieser darf höchstens 10 cm hoch sein und muss aus der gleichen Gesteinsart bestehen wie das Grabmal.
  • Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere die Verwendung von Ersatzstoffen (Terrazzo, Gips usw.), von Kork, Tropf- und Grottensteinen, Porzellan, Emaille, Blech, Glas (mit Ausnahme von kleinen Teilen zur Gestaltung), Ölfarbanstrich auf Grabsteinen und Verwendung aufdringlicher Farben bei der Beschriftung.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern (Kindergräbern) für Verstorbene bis zu 5 Jahren

  1. stehende Grabmale: Höhe: bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m
  2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m Tiefe: bis 0,40 m, Mindeststärke 0,10 m

b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre

  1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m
  2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m Tiefe: bis 0,70 m, Mindeststärke 0,10 m

c) Auf Wahlgrabstätten

  1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 1,40 m, Mindeststärke 0,16 m
  2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite: bis 0,50 m Tiefe: bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m
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bb) bei zweistelligen Grabstätten:

Breite: bis 1,20 m Tiefe: bis 1,00 m, Mindeststärke 0,12 m

cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten:

Breite: bis 1,40 m Tiefe: bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m

Insgesamt darf nicht mehr als 50 % der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. Eine Vollabdeckung behindert die Verwesung der Leichen.

(3) Grabmale müssen zum Nachbargrab einen Abstand von mindestens 0,25 m einhalten.

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) stehende Grabmale Höhe: bis 1,00 m Breite: bis 0,50 m, Mindeststärke 0,10 m

b) liegende Grabmale Höhe: bis 0,60 m Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke 0,10 m

(5) Die Form und Art der Grabsteineinfassung wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben und ist zu beachten.

(6) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung des § 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Bestimmungen dieses Paragraphen im Einzelfall zulassen.

Paragraph 24

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Das Gleiche gilt für Grablaternen über 0,50 m Höhe.

(2) Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials in doppelter Ausführung beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist. Weiterhin muss die Fundamentierung und Verdübelung beschrieben sein. Bei Bedarf ist die Standsicherheit nachzuweisen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Als nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur naturlasierte Holztafeln und Holzkreuze zulässig. Diese dürfen nicht länger als ein Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Für ihre Größe gelten die Maße des § 23 Absatz 2 Buchstabe a) und b).

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Paragraph 25

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere der Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24. Dabei werden insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten, herausgegeben vom Bundesverband des Deutschen Steinmetz- und Stein- und Holzbildhauerhandwerks, zugrunde gelegt.

Paragraph 26

Standsicherheit/Unterhaltung

(1) Die Grabmale sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Inhaber/die Inhaberin der Grabzuweisung, bei allen anderen Grabstätten der/die Nutzungsberechtigte.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine Öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer eines Monats aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

Paragraph 27

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern/Tiefengräbern/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht bin-

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nen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des/der Verantwortlichen abräumen zu lassen. Die Grabmale fallen dann entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung nicht genehmigter Grabmale verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal auf Kosten des/der Verantwortlichen entfernen lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 28

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Das gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, Unkraut und sonstiger Abraum sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Grabstätten dürfen mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlage und Wege nicht beeinträchtigt.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber/die Inhaberin der Grabzuweisung und bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von zwei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Gleiche gilt für die einzelne Grabeinfassung. Trittplatten oder Pflanzstreifen zwischen den Grabbeeten dürfen nur von der Friedhofsverwaltung angelegt werden.

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen weder auf den Grabstätten noch in deren Umgebung sichtbar aufbewahrt werden.

(8) Als Gefäße zum Einstellen von Schnittblumen und für Weihwasser sind Konservendosen, Einmachgläser u. ä. Behältnisse nicht zu verwenden.

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Paragraph 29

Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.

Paragraph 30

Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche eine bedeckende Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Unzulässig ist a) das Bepflanzen mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern b) zusätzliches Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Grabeinfassungen baulicher Art, Natur- und Kunststeinplatten, Kiesabdeckungen zu den bereits von der Friedhofsverwaltung vorgenommenen Grabeinfassungen (siehe § 26 Absatz 6). c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der § 20 für vertretbar hält, können Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zugelassen werden.

Paragraph 31

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine Öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten/Tiefengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der/die Nutzungsberechtigte seinen/ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf seine/ihre Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschä-

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digung entziehen. Bezüglich der Beseitigung des Grabmales gilt § 27 Absatz 2 bei ordnungswidrigen Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Schmuck entfernen.

VIII. Schlussvorschriften

Paragraph 32

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Voreigentümerinnen und ehemalige Trägerinnen der Friedhöfe, die Kath. Kirchengemeinde St. Clemens Telgte und die Kath. Kirchengemeinde Ss. Cornelius und Cyprianus Westbevern (jetzt gemeinsam: Kirchengemeinde St. Marien) vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt haben, richten sich die Nutzungszeiten und die vorgenommene Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Absatz 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

Paragraph 33

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Nutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen sowie der Friedhofshallen am „Alter Warendorfer Weg“ und in Westbevern durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

Paragraph 34

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie der Friedhofskapellen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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Paragraph 35

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wiederholt vorsätzlich oder fahrlässig trotz schriftlicher Abmahnung

  1. die allgemeinen Verhaltenspflichten gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung missachtet,
  2. ohne Zulassung gemäß § 6 der Satzung gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ausübt,
  3. die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 20 der Satzung verletzt,
  4. die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 23 der Satzung, insbesondere die Maße der Grabmale missachtet,
  5. für die Errichtung oder Änderung von Grabmalen keine Zustimmung gemäß § 24 der Satzung beantragt,
  6. die Regeln für die Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen nicht beachtet,
  7. die allgemeinen und besonderen Vorschriften über die Herrichtung und Pflege der Grabstätten gemäß §§ 28 und 30 der Satzung nicht erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Paragraph 36

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Telgte vom 10. Dezember 2015 außer Kraft.

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Gebührentarif

Gebührentarif

Für Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten, Bestattungen, Ausgrabungen, Umbettungen, Benutzung der Friedhofskapellen und sonstige Leistungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
A) Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten
1 Reihengrab a) Für eine vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person (Kindergrab) b) Für eine nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person 387,33 Euro 553,33 Euro
2 Wahlgrab je Grabstelle 1.245,00 Euro
3 Tiefengrab 1.410,99 Euro
4 Urnenwahlgrab 913,00 Euro
5 Urnenreihengrab 442,67 Euro
6 Anonymes Urnengrab 332,00 Euro
7 Anonymes Reihengrab 608,66 Euro
8 Verlängerung des Nutzungsrechts a) Wahlgrab je Jahr und Stelle b) Urnengrab je Jahr und Stelle 41,50 Euro 30,43 Euro
B) Bestattungen
9 Bestattung einer Tot- oder Frühgeburt 100,00 Euro
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Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
10 Bestattung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person 100,00 Euro
11 Bestattung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) im Reihengrab b) im Einfachgrab einer Wahlgrabstätte c) im Mehrfachgrab einer Wahlgrabstätte d) im Tiefengrab einer Wahlgrabstätte - untere Belegung - e) im Tiefengrab einer Wahlgrabstätte - obere Belegung - f) im anonymen Erdgrab 616,05 Euro 616,05 Euro 616,05 Euro 748,94 Euro 616,05 Euro 525,92 Euro
12 Bestattung einer Urne a) im Urnengrab b) im anonymen Urnengrab 328,88 Euro 240,27 Euro
13 Zulage für Frost ab 30 cm Tiefe je 10 cm 76,37 Euro
14 Gärtnerische Arbeiten nach Aufwand je Stunde 76,37 Euro
15 Unbesetzt
C) Ausgrabungen und Umbettungen
16 Ausgrabung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person 207,45 Euro
17 Bestattung des Umbettungssarges einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person 207,45 Euro
18 Ausgrabung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) vor Ablauf der Ruhefrist b) nach Ablauf der Ruhefrist 482,39 Euro 406,02 Euro
19 Bestattung des Umbettungssarges einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) vor Ablauf der Ruhefrist b) nach Ablauf der Ruhefrist 558,76 Euro 482,39 Euro
20 Graböffnung (gerichtlich angeordnet) einschl. Schließen der Grabstelle 482,39 Euro
21 Ausgrabung einer Urne 207,44 Euro
22 Bestattung einer ausgegrabenen Urne 215,08 Euro
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Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
D) Nutzung der Friedhofskapellen
23 Nutzung der Aufbahrungsräume 120,00 Euro
24 Nutzung einer Trauerhalle 180,00 Euro
E) Sonstige Leistungen
25 Abräumen einer Grabstätte gärtnerische Arbeiten beim Abräumen einer Grabstätte nach Aufwand je Stunde 76,37 Euro
26 Anlegung von Grabeinfassungen Arbeitskosten nach Aufwand je Stunde zzgl. Material nach Bedarf (Steinplatten, Heckenpflanzen, …) 76,37 Euro
27 Unbesetzt
F) Erteilung einer Genehmigung
28 Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Abdeckung o. einer Einfassung 54,00 Euro
29 Unbesetzt
30 Unbesetzt
31 Unbesetzt
G) Ausstellung einer Berechtigungskarte gemäß § 6 der Friedhofssatzung
32 für 1 Jahr 15,00 Euro
33 für 5 Jahre 50,00 Euro

Für nicht aufgeführte aber vom Benutzer beantragte Leistungen werden die entstehenden Kosten berechnet.

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§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtig ist, wer ein Nutzungsrecht erwirbt oder die Einrichtungen des Friedhofs bzw. die Leistungen, die nach dieser Satzung gebührenpflichtig sind, beantragt oder in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit

Fälligkeit

Die Gebühren sind fällig mit Zugang des Gebührenbescheides.

§ 4 Gebühren bei Rücknahme von Aufträgen

Gebühren bei Rücknahme von Aufträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtung oder Inanspruchnahme einer Leistung der Friedhofseinrichtung oder Inanspruchnahme einer Leistung der Friedhofsverwaltung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen wurde, ist eine Gebühr entsprechend der erbrachten Leistung zu zahlen.

§ 5 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Friedhofskapellen der Stadt Telgte vom 22. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die Satzung vom 13. Dezember 2024, außer Kraft.

Paragraph 01

Gebührentarif

Für Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten, Bestattungen, Ausgrabungen, Umbettungen, Benutzung der Friedhofskapellen und sonstige Leistungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
A) Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten
1 Reihengrab a) Für eine vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person (Kindergrab) b) Für eine nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person 387,33 Euro 553,33 Euro
2 Wahlgrab je Grabstelle 1.245,00 Euro
3 Tiefengrab 1.410,99 Euro
4 Urnenwahlgrab 913,00 Euro
5 Urnenreihengrab 442,67 Euro
6 Anonymes Urnengrab 332,00 Euro
7 Anonymes Reihengrab 608,66 Euro
8 Verlängerung des Nutzungsrechts a) Wahlgrab je Jahr und Stelle b) Urnengrab je Jahr und Stelle 41,50 Euro 30,43 Euro
B) Bestattungen
9 Bestattung einer Tot- oder Frühgeburt 100,00 Euro
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Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
10 Bestattung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person 100,00 Euro
11 Bestattung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) im Reihengrab b) im Einfachgrab einer Wahlgrabstätte c) im Mehrfachgrab einer Wahlgrabstätte d) im Tiefengrab einer Wahlgrabstätte - untere Belegung - e) im Tiefengrab einer Wahlgrabstätte - obere Belegung - f) im anonymen Erdgrab 616,05 Euro 616,05 Euro 616,05 Euro 748,94 Euro 616,05 Euro 525,92 Euro
12 Bestattung einer Urne a) im Urnengrab b) im anonymen Urnengrab 328,88 Euro 240,27 Euro
13 Zulage für Frost ab 30 cm Tiefe je 10 cm 76,37 Euro
14 Gärtnerische Arbeiten nach Aufwand je Stunde 76,37 Euro
15 Unbesetzt
C) Ausgrabungen und Umbettungen
16 Ausgrabung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person 207,45 Euro
17 Bestattung des Umbettungssarges einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person 207,45 Euro
18 Ausgrabung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) vor Ablauf der Ruhefrist b) nach Ablauf der Ruhefrist 482,39 Euro 406,02 Euro
19 Bestattung des Umbettungssarges einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) vor Ablauf der Ruhefrist b) nach Ablauf der Ruhefrist 558,76 Euro 482,39 Euro
20 Graböffnung (gerichtlich angeordnet) einschl. Schließen der Grabstelle 482,39 Euro
21 Ausgrabung einer Urne 207,44 Euro
22 Bestattung einer ausgegrabenen Urne 215,08 Euro
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Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
D) Nutzung der Friedhofskapellen
23 Nutzung der Aufbahrungsräume 120,00 Euro
24 Nutzung einer Trauerhalle 180,00 Euro
E) Sonstige Leistungen
25 Abräumen einer Grabstätte gärtnerische Arbeiten beim Abräumen einer Grabstätte nach Aufwand je Stunde 76,37 Euro
26 Anlegung von Grabeinfassungen Arbeitskosten nach Aufwand je Stunde zzgl. Material nach Bedarf (Steinplatten, Heckenpflanzen, …) 76,37 Euro
27 Unbesetzt
F) Erteilung einer Genehmigung
28 Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Abdeckung o. einer Einfassung 54,00 Euro
29 Unbesetzt
30 Unbesetzt
31 Unbesetzt
G) Ausstellung einer Berechtigungskarte gemäß § 6 der Friedhofssatzung
32 für 1 Jahr 15,00 Euro
33 für 5 Jahre 50,00 Euro

Für nicht aufgeführte aber vom Benutzer beantragte Leistungen werden die entstehenden Kosten berechnet.

  • 6 -

Paragraph 02

Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtig ist, wer ein Nutzungsrecht erwirbt oder die Einrichtungen des Friedhofs bzw. die Leistungen, die nach dieser Satzung gebührenpflichtig sind, beantragt oder in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Fälligkeit

Die Gebühren sind fällig mit Zugang des Gebührenbescheides.

Paragraph 04

Gebühren bei Rücknahme von Aufträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtung oder Inanspruchnahme einer Leistung der Friedhofseinrichtung oder Inanspruchnahme einer Leistung der Friedhofsverwaltung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen wurde, ist eine Gebühr entsprechend der erbrachten Leistung zu zahlen.

Paragraph 05

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Friedhofskapellen der Stadt Telgte vom 22. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die Satzung vom 13. Dezember 2024, außer Kraft.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

33 Abschnitte.

§ 4 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern/Besucherinnen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Es ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren.

b) die Friedhofswege mit dem Fahrrad zu befahren. Fahrräder sind auf dem Friedhofsgelände zu schieben.

c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben.

d) in der Nähe einer Bestattung bzw. Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen.

  • 4 -

  • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

  • f) Sammlungen durchzuführen.

  • g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen, die Flächen, die nicht als Wege dienen und fremde Grabstätten zu betreten.

  • h) Abraum und Abfallstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen. Hinweise auf die Abfalltrennung sind zu beachten. Danach ist auf allen Friedhöfen nach verrottbaren und unverrottbaren Abfällen zu trennen.

  • i) Tiere – ausgenommen sind Hunde – mitzubringen; mitgebrachte Hunde sind an kurzer Leine zu führen. Die von den Hunden verursachten Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.

  • j) pflanzen-, tier- und pilztötende Präparate anzuwenden.

  • k) private Sitzbänke aufzustellen.

  • l) Feuer und offenes Licht anzuzünden; ausgenommen ist das zum Anzünden von Lichtern in wenigstens unterwärts und seitlich umschlossenen Behältern.

  • m) außerhalb von Trauerfeiern zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

  • n) zu lärmen, zu lagern oder zu spielen.

  • o) Pflanzen auszugraben oder auszureißen sowie Pflanzteile abzuschneiden oder abzureißen; unberührt bleibt das Recht zur Grabpflege.

  • p) nicht verrottbare Kunststoffe bei Trauergebinden und als Grabschmuck zu verwenden.(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar und aus Umweltschutzgründen unbedenklich sind.(5) Auf den Parkplätzen und angrenzenden Vorflächen ist die Ausübung des Reisegewerbes und die Einrichtung von Imbissmöglichkeiten untersagt.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

  • 5 -

(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern/Antragstellerinnen des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter/Vertreterinnen die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller/die Antragstellerin einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Berechtigungskarten werden für 1 Jahr oder für maximal 5 Jahre ausgestellt. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

  • 6 -

(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenreihengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragte/Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem/der Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

§ 8 Särge und Urnen

Särge und Urnen

(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der/die Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

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(3) Die Särge dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten: a) Särge für Kinder die vor Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind Länge: 1,20 m Breite: 0,50 m Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,50 m b) Särge für Personen die nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind Länge: 2,05 m Breite: 0,75 m Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,75 m

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Benutzung der Leichenzellen

Benutzung der Leichenzellen

(1) Die Leichenzellen (Aufbahrungsräume) und sonstige Einrichtungen der Friedhofshalle dienen der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen bis zur Überführung in die Trauerhalle oder direkt zur Grabstätte; sie dienen ferner der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen, die außerhalb des Stadtgebietes bestattet werden sollen. Nicht aufgenommen werden Särge bei Umbettungen. Jeder Sarg ist mit einem Namensschild zu versehen. (2) Angehörige und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können die Verstorbenen in den Leichenzellen sehen, wenn keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und die Verwesung noch nicht begonnen hat. Für Verluste oder Beschädigungen der bei den Leichen oder im Sarg verbleibenden Wertgegenstände haftet die Stadt nicht. (3) Die Friedhofsverwaltung kann die Aufstellung eines Sarges in einer Kühlzelle anordnen; das gilt auch, wenn dadurch die Überführung einer Leiche in eine andere Leichenhalle erforderlich wird. Der Zutritt zu den Kühlzellen ist nur aus dienstlichen Gründen gestattet.

§ 10 Benutzung der Trauerhalle

Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

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(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche infolge fortgeschrittener Verwesung bestehen.

(4) Die Ausschmückung der Trauerhalle und der Aufbahrungsräume durch Private bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 11 Ruhezeit

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

Für bestehende weitergehende Rechte gilt § 32 dieser Satzung.

§ 12 Ausheben der Gräber

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 13 Umbettungen

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätten der/die verfügungsberechtigte Angehörige des/der Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet.

(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 14 Arten der Grabstätten

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten,

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c) Urnengrabstätten,

aa) Urnenreihengrabstätten,

bb) Urnenwahlgrabstätten,

d) Anonyme Grabstätten,

e) Ehrengrabstätten,

f) Muslimische Grabstätten.

(3) Die Vergabe einer Grabstätte erfolgt im Regelfall bei Eintritt eines Bestattungs- und Umbettungsfalles. Ein vorzeitiger Erwerb einer Grabstätte ist auf schriftlichen Antrag möglich. Die Grabstätte muss ab dem Zeitpunkt des Erwerbs vom Nutzungsberechtigten gepflegt werden (siehe §§ 28 ff).

(4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Reihengrabstätte oder auf den Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage oder Größe nach bestimmten Wahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

(5) Die Inhaber einer Grabzuweisung und die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.

(6) Grabstätten dürfen nicht ausgemauert, ausbetoniert oder in anderer Weise unterirdisch befestigt werden.

§ 15 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgräber, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann jedoch eine Umbettung in ein Wahlgrab vorgenommen werden.

(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahres einschließlich Tot- und Fehlgeburten,

b) Reihengrabfelder für Personen, die nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind.

Die Grabbeete sind durch 0,20 m breite Einfassungen getrennt.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Für Reihengräber, aus denen der/die Verstorbene vor Ablauf der Ruhefrist ausgegraben wurde, wird keine Gebühr erstattet.

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§ 16 Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind für Sargbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

Bei mehrstelligen Wahlgräbern ergibt sich die Grabbreite durch entsprechende Vervielfältigung der Grabbeetgröße.

Zwischen den Grabstätten ist ein Zwischenraum für die Grabumrandung von 0,20 m einzuhalten.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Tiefgräber werden auf geeigneten und durch besondere Genehmigung festgelegten Friedhofsteilen eingerichtet.

In einem Einfachgrab kann eine Leiche und maximal zwei Urnen bestattet/beigesetzt werden. In einem Tiefgrab können zwei Leichen übereinander bestattet und maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Sofern die Grabstätte vollständig belegt ist, kann nach Ablauf der Ruhezeit eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe wieder erworben worden ist.

(3) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Für die Auswahl der Grabstätte gilt § 14 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine Öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung eine Teilrückgabe zulässt. Die Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach Erwerb des Nutzungsrechts Ausnahmen zulassen.

(7) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber/die Erwerberin für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger/seine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin,

b) auf den Lebenspartner/die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die einge-

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tragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel/Enkelinnen in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

f) auf die Eltern,

g) auf die vollblütigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

Sofern keine der vorgenannten Personen nach dem Ableben des/der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Er/Sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.

(9) Jeder Rechtsnachfolger/Jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles die Bestattung in dieser Grabstätte zuzustimmen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles die Bestattung in dieser Grabstätte zuzustimmen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) entfällt

§ 17 Urnengrabstätten

Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten

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c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen d) anonymen Urnengrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. Für die Auswahl der Grabstätte gilt § 14 entsprechend.

Eine Urnenreihengrabstätte dient zur Aufnahme von einer Urne.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Für die Auswahl der Grabstätte gilt § 14 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

Eine Urnenwahlgrabstätte dient zur Aufnahme von maximal zwei Urnen.

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach Erwerb des Nutzungsrechts Ausnahmen zulassen.

(4) Bei den anonymen Urnengrabfeldern handelt es sich um Gemeinschaftsgrabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit.

§ 18 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten

Im Bereich der Hauptkreuze befinden sich Ehrengrabstätten. Die Unterhaltung obliegt der Kirchengemeinde St. Marien. Änderungen dieser Grabfelder sind jedoch nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.

Die auf den Friedhöfen vorhandenen Ehrengräber für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt.

§ 19 Muslimische Grabstätten

Muslimische Grabstätten

(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich. (2) Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leichentuch erfolgen.

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(3) Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekka.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so an die Umgebung anzupassen und zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen Einzelteilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Bäume und sonstige Gehölze dürfen eine Maximale Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.

§ 21 Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Diese sind im Belegungsplan ausgewiesen, der auch die Art der Grabeinfassung festlegt.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

VI. Grabmale und andere bauliche Anlagen

§ 22 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Es gelten die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze gemäß § 20. Für die Mindeststärken der Grabmale gelten die Bestimmungen in § 23. Grabmale müssen bei Wahlgräbern zum Nachbargrab einen Abstand von 0,25 m einhalten.

(2) Die Stadt kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

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§ 23 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur bearbeitete Natursteine, Findlinge, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  • Die Grabmale müssen allseitig bearbeitet sein.
  • Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Ausnahmsweise kann ein Sockel zugelassen werden. Dieser darf höchstens 10 cm hoch sein und muss aus der gleichen Gesteinsart bestehen wie das Grabmal.
  • Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere die Verwendung von Ersatzstoffen (Terrazzo, Gips usw.), von Kork, Tropf- und Grottensteinen, Porzellan, Emaille, Blech, Glas (mit Ausnahme von kleinen Teilen zur Gestaltung), Ölfarbanstrich auf Grabsteinen und Verwendung aufdringlicher Farben bei der Beschriftung.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern (Kindergräbern) für Verstorbene bis zu 5 Jahren

  1. stehende Grabmale: Höhe: bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m
  2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m Tiefe: bis 0,40 m, Mindeststärke 0,10 m

b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre

  1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m
  2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m Tiefe: bis 0,70 m, Mindeststärke 0,10 m

c) Auf Wahlgrabstätten

  1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 1,40 m, Mindeststärke 0,16 m
  2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite: bis 0,50 m Tiefe: bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m
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bb) bei zweistelligen Grabstätten:

Breite: bis 1,20 m Tiefe: bis 1,00 m, Mindeststärke 0,12 m

cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten:

Breite: bis 1,40 m Tiefe: bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m

Insgesamt darf nicht mehr als 50 % der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. Eine Vollabdeckung behindert die Verwesung der Leichen.

(3) Grabmale müssen zum Nachbargrab einen Abstand von mindestens 0,25 m einhalten.

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) stehende Grabmale Höhe: bis 1,00 m Breite: bis 0,50 m, Mindeststärke 0,10 m

b) liegende Grabmale Höhe: bis 0,60 m Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke 0,10 m

(5) Die Form und Art der Grabsteineinfassung wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben und ist zu beachten.

(6) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung des § 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Bestimmungen dieses Paragraphen im Einzelfall zulassen.

§ 24 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Das Gleiche gilt für Grablaternen über 0,50 m Höhe.

(2) Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials in doppelter Ausführung beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist. Weiterhin muss die Fundamentierung und Verdübelung beschrieben sein. Bei Bedarf ist die Standsicherheit nachzuweisen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Als nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur naturlasierte Holztafeln und Holzkreuze zulässig. Diese dürfen nicht länger als ein Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Für ihre Größe gelten die Maße des § 23 Absatz 2 Buchstabe a) und b).

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§ 25 Fundamentierung und Befestigung

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere der Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24. Dabei werden insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten, herausgegeben vom Bundesverband des Deutschen Steinmetz- und Stein- und Holzbildhauerhandwerks, zugrunde gelegt.

§ 26 Standsicherheit/Unterhaltung

Standsicherheit/Unterhaltung

(1) Die Grabmale sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Inhaber/die Inhaberin der Grabzuweisung, bei allen anderen Grabstätten der/die Nutzungsberechtigte.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine Öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer eines Monats aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 27 Entfernung

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern/Tiefengräbern/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht bin-

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nen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des/der Verantwortlichen abräumen zu lassen. Die Grabmale fallen dann entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung nicht genehmigter Grabmale verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal auf Kosten des/der Verantwortlichen entfernen lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Allgemeines

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Das gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, Unkraut und sonstiger Abraum sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Grabstätten dürfen mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlage und Wege nicht beeinträchtigt.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber/die Inhaberin der Grabzuweisung und bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von zwei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Gleiche gilt für die einzelne Grabeinfassung. Trittplatten oder Pflanzstreifen zwischen den Grabbeeten dürfen nur von der Friedhofsverwaltung angelegt werden.

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen weder auf den Grabstätten noch in deren Umgebung sichtbar aufbewahrt werden.

(8) Als Gefäße zum Einstellen von Schnittblumen und für Weihwasser sind Konservendosen, Einmachgläser u. ä. Behältnisse nicht zu verwenden.

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§ 29 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.

§ 30 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche eine bedeckende Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Unzulässig ist a) das Bepflanzen mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern b) zusätzliches Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Grabeinfassungen baulicher Art, Natur- und Kunststeinplatten, Kiesabdeckungen zu den bereits von der Friedhofsverwaltung vorgenommenen Grabeinfassungen (siehe § 26 Absatz 6). c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der § 20 für vertretbar hält, können Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zugelassen werden.

§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine Öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten/Tiefengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der/die Nutzungsberechtigte seinen/ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf seine/ihre Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschä-

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digung entziehen. Bezüglich der Beseitigung des Grabmales gilt § 27 Absatz 2 bei ordnungswidrigen Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Schmuck entfernen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Voreigentümerinnen und ehemalige Trägerinnen der Friedhöfe, die Kath. Kirchengemeinde St. Clemens Telgte und die Kath. Kirchengemeinde Ss. Cornelius und Cyprianus Westbevern (jetzt gemeinsam: Kirchengemeinde St. Marien) vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt haben, richten sich die Nutzungszeiten und die vorgenommene Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Absatz 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 33 Haftung

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Nutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen sowie der Friedhofshallen am „Alter Warendorfer Weg“ und in Westbevern durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 34 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie der Friedhofskapellen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 35 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wiederholt vorsätzlich oder fahrlässig trotz schriftlicher Abmahnung

  1. die allgemeinen Verhaltenspflichten gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung missachtet,
  2. ohne Zulassung gemäß § 6 der Satzung gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ausübt,
  3. die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 20 der Satzung verletzt,
  4. die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 23 der Satzung, insbesondere die Maße der Grabmale missachtet,
  5. für die Errichtung oder Änderung von Grabmalen keine Zustimmung gemäß § 24 der Satzung beantragt,
  6. die Regeln für die Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen nicht beachtet,
  7. die allgemeinen und besonderen Vorschriften über die Herrichtung und Pflege der Grabstätten gemäß §§ 28 und 30 der Satzung nicht erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 36 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Telgte vom 10. Dezember 2015 außer Kraft.

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Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern/Besucherinnen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Es ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren.

b) die Friedhofswege mit dem Fahrrad zu befahren. Fahrräder sind auf dem Friedhofsgelände zu schieben.

c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben.

d) in der Nähe einer Bestattung bzw. Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen.

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  • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

  • f) Sammlungen durchzuführen.

  • g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen, die Flächen, die nicht als Wege dienen und fremde Grabstätten zu betreten.

  • h) Abraum und Abfallstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen. Hinweise auf die Abfalltrennung sind zu beachten. Danach ist auf allen Friedhöfen nach verrottbaren und unverrottbaren Abfällen zu trennen.

  • i) Tiere – ausgenommen sind Hunde – mitzubringen; mitgebrachte Hunde sind an kurzer Leine zu führen. Die von den Hunden verursachten Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.

  • j) pflanzen-, tier- und pilztötende Präparate anzuwenden.

  • k) private Sitzbänke aufzustellen.

  • l) Feuer und offenes Licht anzuzünden; ausgenommen ist das zum Anzünden von Lichtern in wenigstens unterwärts und seitlich umschlossenen Behältern.

  • m) außerhalb von Trauerfeiern zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

  • n) zu lärmen, zu lagern oder zu spielen.

  • o) Pflanzen auszugraben oder auszureißen sowie Pflanzteile abzuschneiden oder abzureißen; unberührt bleibt das Recht zur Grabpflege.

  • p) nicht verrottbare Kunststoffe bei Trauergebinden und als Grabschmuck zu verwenden.(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar und aus Umweltschutzgründen unbedenklich sind.(5) Auf den Parkplätzen und angrenzenden Vorflächen ist die Ausübung des Reisegewerbes und die Einrichtung von Imbissmöglichkeiten untersagt.

Paragraph 06

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

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(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern/Antragstellerinnen des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter/Vertreterinnen die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller/die Antragstellerin einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Berechtigungskarten werden für 1 Jahr oder für maximal 5 Jahre ausgestellt. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 07

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

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(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenreihengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragte/Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem/der Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

Paragraph 08

Särge und Urnen

(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der/die Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

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(3) Die Särge dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten: a) Särge für Kinder die vor Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind Länge: 1,20 m Breite: 0,50 m Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,50 m b) Särge für Personen die nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind Länge: 2,05 m Breite: 0,75 m Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,75 m

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Paragraph 09

Benutzung der Leichenzellen

(1) Die Leichenzellen (Aufbahrungsräume) und sonstige Einrichtungen der Friedhofshalle dienen der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen bis zur Überführung in die Trauerhalle oder direkt zur Grabstätte; sie dienen ferner der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen, die außerhalb des Stadtgebietes bestattet werden sollen. Nicht aufgenommen werden Särge bei Umbettungen. Jeder Sarg ist mit einem Namensschild zu versehen. (2) Angehörige und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können die Verstorbenen in den Leichenzellen sehen, wenn keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und die Verwesung noch nicht begonnen hat. Für Verluste oder Beschädigungen der bei den Leichen oder im Sarg verbleibenden Wertgegenstände haftet die Stadt nicht. (3) Die Friedhofsverwaltung kann die Aufstellung eines Sarges in einer Kühlzelle anordnen; das gilt auch, wenn dadurch die Überführung einer Leiche in eine andere Leichenhalle erforderlich wird. Der Zutritt zu den Kühlzellen ist nur aus dienstlichen Gründen gestattet.

Paragraph 10

Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

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(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche infolge fortgeschrittener Verwesung bestehen.

(4) Die Ausschmückung der Trauerhalle und der Aufbahrungsräume durch Private bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

Paragraph 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

Für bestehende weitergehende Rechte gilt § 32 dieser Satzung.

Paragraph 12

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

Paragraph 13

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätten der/die verfügungsberechtigte Angehörige des/der Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet.

(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

Paragraph 14

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten,

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c) Urnengrabstätten,

aa) Urnenreihengrabstätten,

bb) Urnenwahlgrabstätten,

d) Anonyme Grabstätten,

e) Ehrengrabstätten,

f) Muslimische Grabstätten.

(3) Die Vergabe einer Grabstätte erfolgt im Regelfall bei Eintritt eines Bestattungs- und Umbettungsfalles. Ein vorzeitiger Erwerb einer Grabstätte ist auf schriftlichen Antrag möglich. Die Grabstätte muss ab dem Zeitpunkt des Erwerbs vom Nutzungsberechtigten gepflegt werden (siehe §§ 28 ff).

(4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Reihengrabstätte oder auf den Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage oder Größe nach bestimmten Wahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

(5) Die Inhaber einer Grabzuweisung und die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.

(6) Grabstätten dürfen nicht ausgemauert, ausbetoniert oder in anderer Weise unterirdisch befestigt werden.

Paragraph 15

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgräber, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann jedoch eine Umbettung in ein Wahlgrab vorgenommen werden.

(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahres einschließlich Tot- und Fehlgeburten,

b) Reihengrabfelder für Personen, die nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind.

Die Grabbeete sind durch 0,20 m breite Einfassungen getrennt.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Für Reihengräber, aus denen der/die Verstorbene vor Ablauf der Ruhefrist ausgegraben wurde, wird keine Gebühr erstattet.

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Paragraph 16

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind für Sargbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

Bei mehrstelligen Wahlgräbern ergibt sich die Grabbreite durch entsprechende Vervielfältigung der Grabbeetgröße.

Zwischen den Grabstätten ist ein Zwischenraum für die Grabumrandung von 0,20 m einzuhalten.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Tiefgräber werden auf geeigneten und durch besondere Genehmigung festgelegten Friedhofsteilen eingerichtet.

In einem Einfachgrab kann eine Leiche und maximal zwei Urnen bestattet/beigesetzt werden. In einem Tiefgrab können zwei Leichen übereinander bestattet und maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Sofern die Grabstätte vollständig belegt ist, kann nach Ablauf der Ruhezeit eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe wieder erworben worden ist.

(3) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Für die Auswahl der Grabstätte gilt § 14 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine Öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung eine Teilrückgabe zulässt. Die Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach Erwerb des Nutzungsrechts Ausnahmen zulassen.

(7) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber/die Erwerberin für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger/seine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin,

b) auf den Lebenspartner/die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die einge-

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tragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel/Enkelinnen in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

f) auf die Eltern,

g) auf die vollblütigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

Sofern keine der vorgenannten Personen nach dem Ableben des/der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Er/Sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.

(9) Jeder Rechtsnachfolger/Jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles die Bestattung in dieser Grabstätte zuzustimmen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles die Bestattung in dieser Grabstätte zuzustimmen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) entfällt

Paragraph 17

Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten

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c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen d) anonymen Urnengrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. Für die Auswahl der Grabstätte gilt § 14 entsprechend.

Eine Urnenreihengrabstätte dient zur Aufnahme von einer Urne.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Für die Auswahl der Grabstätte gilt § 14 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

Eine Urnenwahlgrabstätte dient zur Aufnahme von maximal zwei Urnen.

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach Erwerb des Nutzungsrechts Ausnahmen zulassen.

(4) Bei den anonymen Urnengrabfeldern handelt es sich um Gemeinschaftsgrabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit.

Paragraph 18

Ehrengrabstätten

Im Bereich der Hauptkreuze befinden sich Ehrengrabstätten. Die Unterhaltung obliegt der Kirchengemeinde St. Marien. Änderungen dieser Grabfelder sind jedoch nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.

Die auf den Friedhöfen vorhandenen Ehrengräber für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt.

Paragraph 19

Muslimische Grabstätten

(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich. (2) Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leichentuch erfolgen.

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(3) Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekka.

V. Gestaltung von Grabstätten

Paragraph 20

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so an die Umgebung anzupassen und zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen Einzelteilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Bäume und sonstige Gehölze dürfen eine Maximale Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.

Paragraph 21

Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Diese sind im Belegungsplan ausgewiesen, der auch die Art der Grabeinfassung festlegt.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

VI. Grabmale und andere bauliche Anlagen

Paragraph 22

Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Es gelten die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze gemäß § 20. Für die Mindeststärken der Grabmale gelten die Bestimmungen in § 23. Grabmale müssen bei Wahlgräbern zum Nachbargrab einen Abstand von 0,25 m einhalten.

(2) Die Stadt kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

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Paragraph 23

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur bearbeitete Natursteine, Findlinge, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  • Die Grabmale müssen allseitig bearbeitet sein.
  • Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Ausnahmsweise kann ein Sockel zugelassen werden. Dieser darf höchstens 10 cm hoch sein und muss aus der gleichen Gesteinsart bestehen wie das Grabmal.
  • Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere die Verwendung von Ersatzstoffen (Terrazzo, Gips usw.), von Kork, Tropf- und Grottensteinen, Porzellan, Emaille, Blech, Glas (mit Ausnahme von kleinen Teilen zur Gestaltung), Ölfarbanstrich auf Grabsteinen und Verwendung aufdringlicher Farben bei der Beschriftung.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern (Kindergräbern) für Verstorbene bis zu 5 Jahren

  1. stehende Grabmale: Höhe: bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m
  2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m Tiefe: bis 0,40 m, Mindeststärke 0,10 m

b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre

  1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m
  2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m Tiefe: bis 0,70 m, Mindeststärke 0,10 m

c) Auf Wahlgrabstätten

  1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 1,40 m, Mindeststärke 0,16 m
  2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite: bis 0,50 m Tiefe: bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m
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bb) bei zweistelligen Grabstätten:

Breite: bis 1,20 m Tiefe: bis 1,00 m, Mindeststärke 0,12 m

cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten:

Breite: bis 1,40 m Tiefe: bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m

Insgesamt darf nicht mehr als 50 % der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. Eine Vollabdeckung behindert die Verwesung der Leichen.

(3) Grabmale müssen zum Nachbargrab einen Abstand von mindestens 0,25 m einhalten.

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) stehende Grabmale Höhe: bis 1,00 m Breite: bis 0,50 m, Mindeststärke 0,10 m

b) liegende Grabmale Höhe: bis 0,60 m Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke 0,10 m

(5) Die Form und Art der Grabsteineinfassung wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben und ist zu beachten.

(6) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung des § 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Bestimmungen dieses Paragraphen im Einzelfall zulassen.

Paragraph 24

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Das Gleiche gilt für Grablaternen über 0,50 m Höhe.

(2) Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials in doppelter Ausführung beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist. Weiterhin muss die Fundamentierung und Verdübelung beschrieben sein. Bei Bedarf ist die Standsicherheit nachzuweisen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Als nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur naturlasierte Holztafeln und Holzkreuze zulässig. Diese dürfen nicht länger als ein Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Für ihre Größe gelten die Maße des § 23 Absatz 2 Buchstabe a) und b).

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Paragraph 25

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere der Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24. Dabei werden insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten, herausgegeben vom Bundesverband des Deutschen Steinmetz- und Stein- und Holzbildhauerhandwerks, zugrunde gelegt.

Paragraph 26

Standsicherheit/Unterhaltung

(1) Die Grabmale sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Inhaber/die Inhaberin der Grabzuweisung, bei allen anderen Grabstätten der/die Nutzungsberechtigte.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine Öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer eines Monats aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

Paragraph 27

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern/Tiefengräbern/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht bin-

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nen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des/der Verantwortlichen abräumen zu lassen. Die Grabmale fallen dann entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung nicht genehmigter Grabmale verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal auf Kosten des/der Verantwortlichen entfernen lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 28

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Das gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, Unkraut und sonstiger Abraum sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Grabstätten dürfen mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlage und Wege nicht beeinträchtigt.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber/die Inhaberin der Grabzuweisung und bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von zwei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Gleiche gilt für die einzelne Grabeinfassung. Trittplatten oder Pflanzstreifen zwischen den Grabbeeten dürfen nur von der Friedhofsverwaltung angelegt werden.

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen weder auf den Grabstätten noch in deren Umgebung sichtbar aufbewahrt werden.

(8) Als Gefäße zum Einstellen von Schnittblumen und für Weihwasser sind Konservendosen, Einmachgläser u. ä. Behältnisse nicht zu verwenden.

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Paragraph 29

Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.

Paragraph 30

Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche eine bedeckende Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Unzulässig ist a) das Bepflanzen mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern b) zusätzliches Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Grabeinfassungen baulicher Art, Natur- und Kunststeinplatten, Kiesabdeckungen zu den bereits von der Friedhofsverwaltung vorgenommenen Grabeinfassungen (siehe § 26 Absatz 6). c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der § 20 für vertretbar hält, können Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zugelassen werden.

Paragraph 31

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine Öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten/Tiefengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der/die Nutzungsberechtigte seinen/ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf seine/ihre Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschä-

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digung entziehen. Bezüglich der Beseitigung des Grabmales gilt § 27 Absatz 2 bei ordnungswidrigen Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Schmuck entfernen.

VIII. Schlussvorschriften

Paragraph 32

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Voreigentümerinnen und ehemalige Trägerinnen der Friedhöfe, die Kath. Kirchengemeinde St. Clemens Telgte und die Kath. Kirchengemeinde Ss. Cornelius und Cyprianus Westbevern (jetzt gemeinsam: Kirchengemeinde St. Marien) vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt haben, richten sich die Nutzungszeiten und die vorgenommene Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Absatz 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

Paragraph 33

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Nutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen sowie der Friedhofshallen am „Alter Warendorfer Weg“ und in Westbevern durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

Paragraph 34

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie der Friedhofskapellen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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Paragraph 35

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wiederholt vorsätzlich oder fahrlässig trotz schriftlicher Abmahnung

  1. die allgemeinen Verhaltenspflichten gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung missachtet,
  2. ohne Zulassung gemäß § 6 der Satzung gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ausübt,
  3. die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 20 der Satzung verletzt,
  4. die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 23 der Satzung, insbesondere die Maße der Grabmale missachtet,
  5. für die Errichtung oder Änderung von Grabmalen keine Zustimmung gemäß § 24 der Satzung beantragt,
  6. die Regeln für die Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen nicht beachtet,
  7. die allgemeinen und besonderen Vorschriften über die Herrichtung und Pflege der Grabstätten gemäß §§ 28 und 30 der Satzung nicht erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Paragraph 36

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Telgte vom 10. Dezember 2015 außer Kraft.

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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