Gebührenordnung – Telgte

Vollständige Gebührenordnung für Telgte.

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Gebührentarif

Gebührentarif

Für Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten, Bestattungen, Ausgrabungen, Umbettungen, Benutzung der Friedhofskapellen und sonstige Leistungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
A) Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten
1 Reihengrab a) Für eine vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person (Kindergrab) b) Für eine nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person 387,33 Euro 553,33 Euro
2 Wahlgrab je Grabstelle 1.245,00 Euro
3 Tiefengrab 1.410,99 Euro
4 Urnenwahlgrab 913,00 Euro
5 Urnenreihengrab 442,67 Euro
6 Anonymes Urnengrab 332,00 Euro
7 Anonymes Reihengrab 608,66 Euro
8 Verlängerung des Nutzungsrechts a) Wahlgrab je Jahr und Stelle b) Urnengrab je Jahr und Stelle 41,50 Euro 30,43 Euro
B) Bestattungen
9 Bestattung einer Tot- oder Frühgeburt 100,00 Euro
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Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
10 Bestattung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person 100,00 Euro
11 Bestattung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) im Reihengrab b) im Einfachgrab einer Wahlgrabstätte c) im Mehrfachgrab einer Wahlgrabstätte d) im Tiefengrab einer Wahlgrabstätte - untere Belegung - e) im Tiefengrab einer Wahlgrabstätte - obere Belegung - f) im anonymen Erdgrab 616,05 Euro 616,05 Euro 616,05 Euro 748,94 Euro 616,05 Euro 525,92 Euro
12 Bestattung einer Urne a) im Urnengrab b) im anonymen Urnengrab 328,88 Euro 240,27 Euro
13 Zulage für Frost ab 30 cm Tiefe je 10 cm 76,37 Euro
14 Gärtnerische Arbeiten nach Aufwand je Stunde 76,37 Euro
15 Unbesetzt
C) Ausgrabungen und Umbettungen
16 Ausgrabung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person 207,45 Euro
17 Bestattung des Umbettungssarges einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person 207,45 Euro
18 Ausgrabung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) vor Ablauf der Ruhefrist b) nach Ablauf der Ruhefrist 482,39 Euro 406,02 Euro
19 Bestattung des Umbettungssarges einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) vor Ablauf der Ruhefrist b) nach Ablauf der Ruhefrist 558,76 Euro 482,39 Euro
20 Graböffnung (gerichtlich angeordnet) einschl. Schließen der Grabstelle 482,39 Euro
21 Ausgrabung einer Urne 207,44 Euro
22 Bestattung einer ausgegrabenen Urne 215,08 Euro
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Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
D) Nutzung der Friedhofskapellen
23 Nutzung der Aufbahrungsräume 120,00 Euro
24 Nutzung einer Trauerhalle 180,00 Euro
E) Sonstige Leistungen
25 Abräumen einer Grabstätte gärtnerische Arbeiten beim Abräumen einer Grabstätte nach Aufwand je Stunde 76,37 Euro
26 Anlegung von Grabeinfassungen Arbeitskosten nach Aufwand je Stunde zzgl. Material nach Bedarf (Steinplatten, Heckenpflanzen, …) 76,37 Euro
27 Unbesetzt
F) Erteilung einer Genehmigung
28 Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Abdeckung o. einer Einfassung 54,00 Euro
29 Unbesetzt
30 Unbesetzt
31 Unbesetzt
G) Ausstellung einer Berechtigungskarte gemäß § 6 der Friedhofssatzung
32 für 1 Jahr 15,00 Euro
33 für 5 Jahre 50,00 Euro

Für nicht aufgeführte aber vom Benutzer beantragte Leistungen werden die entstehenden Kosten berechnet.

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§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtig ist, wer ein Nutzungsrecht erwirbt oder die Einrichtungen des Friedhofs bzw. die Leistungen, die nach dieser Satzung gebührenpflichtig sind, beantragt oder in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit

Fälligkeit

Die Gebühren sind fällig mit Zugang des Gebührenbescheides.

§ 4 Gebühren bei Rücknahme von Aufträgen

Gebühren bei Rücknahme von Aufträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtung oder Inanspruchnahme einer Leistung der Friedhofseinrichtung oder Inanspruchnahme einer Leistung der Friedhofsverwaltung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen wurde, ist eine Gebühr entsprechend der erbrachten Leistung zu zahlen.

§ 5 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Friedhofskapellen der Stadt Telgte vom 22. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die Satzung vom 13. Dezember 2024, außer Kraft.

Original-Gebührenordnung als PDF

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