Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Gebührentarif
Gebührentarif
Für Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten, Bestattungen, Ausgrabungen, Umbettungen, Benutzung der Friedhofskapellen und sonstige Leistungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| A) | Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten | |
| 1 | Reihengrab a) Für eine vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person (Kindergrab) b) Für eine nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person | 387,33 Euro 553,33 Euro |
| 2 | Wahlgrab je Grabstelle | 1.245,00 Euro |
| 3 | Tiefengrab | 1.410,99 Euro |
| 4 | Urnenwahlgrab | 913,00 Euro |
| 5 | Urnenreihengrab | 442,67 Euro |
| 6 | Anonymes Urnengrab | 332,00 Euro |
| 7 | Anonymes Reihengrab | 608,66 Euro |
| 8 | Verlängerung des Nutzungsrechts a) Wahlgrab je Jahr und Stelle b) Urnengrab je Jahr und Stelle | 41,50 Euro 30,43 Euro |
| B) | Bestattungen | |
| 9 | Bestattung einer Tot- oder Frühgeburt | 100,00 Euro |
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| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| 10 | Bestattung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person | 100,00 Euro |
| 11 | Bestattung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) im Reihengrab b) im Einfachgrab einer Wahlgrabstätte c) im Mehrfachgrab einer Wahlgrabstätte d) im Tiefengrab einer Wahlgrabstätte - untere Belegung - e) im Tiefengrab einer Wahlgrabstätte - obere Belegung - f) im anonymen Erdgrab | 616,05 Euro 616,05 Euro 616,05 Euro 748,94 Euro 616,05 Euro 525,92 Euro |
| 12 | Bestattung einer Urne a) im Urnengrab b) im anonymen Urnengrab | 328,88 Euro 240,27 Euro |
| 13 | Zulage für Frost ab 30 cm Tiefe je 10 cm | 76,37 Euro |
| 14 | Gärtnerische Arbeiten nach Aufwand je Stunde | 76,37 Euro |
| 15 | Unbesetzt | |
| C) | Ausgrabungen und Umbettungen | |
| 16 | Ausgrabung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person | 207,45 Euro |
| 17 | Bestattung des Umbettungssarges einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person | 207,45 Euro |
| 18 | Ausgrabung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) vor Ablauf der Ruhefrist b) nach Ablauf der Ruhefrist | 482,39 Euro 406,02 Euro |
| 19 | Bestattung des Umbettungssarges einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) vor Ablauf der Ruhefrist b) nach Ablauf der Ruhefrist | 558,76 Euro 482,39 Euro |
| 20 | Graböffnung (gerichtlich angeordnet) einschl. Schließen der Grabstelle | 482,39 Euro |
| 21 | Ausgrabung einer Urne | 207,44 Euro |
| 22 | Bestattung einer ausgegrabenen Urne | 215,08 Euro |
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| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| D) | Nutzung der Friedhofskapellen | |
| 23 | Nutzung der Aufbahrungsräume | 120,00 Euro |
| 24 | Nutzung einer Trauerhalle | 180,00 Euro |
| E) | Sonstige Leistungen | |
| 25 | Abräumen einer Grabstätte gärtnerische Arbeiten beim Abräumen einer Grabstätte nach Aufwand je Stunde | 76,37 Euro |
| 26 | Anlegung von Grabeinfassungen Arbeitskosten nach Aufwand je Stunde zzgl. Material nach Bedarf (Steinplatten, Heckenpflanzen, …) | 76,37 Euro |
| 27 | Unbesetzt | |
| F) | Erteilung einer Genehmigung | |
| 28 | Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Abdeckung o. einer Einfassung | 54,00 Euro |
| 29 | Unbesetzt | |
| 30 | Unbesetzt | |
| 31 | Unbesetzt | |
| G) | Ausstellung einer Berechtigungskarte gemäß § 6 der Friedhofssatzung | |
| 32 | für 1 Jahr | 15,00 Euro |
| 33 | für 5 Jahre | 50,00 Euro |
Für nicht aufgeführte aber vom Benutzer beantragte Leistungen werden die entstehenden Kosten berechnet.
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§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ist, wer ein Nutzungsrecht erwirbt oder die Einrichtungen des Friedhofs bzw. die Leistungen, die nach dieser Satzung gebührenpflichtig sind, beantragt oder in Anspruch nimmt.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit
Fälligkeit
Die Gebühren sind fällig mit Zugang des Gebührenbescheides.
§ 4 Gebühren bei Rücknahme von Aufträgen
Gebühren bei Rücknahme von Aufträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtung oder Inanspruchnahme einer Leistung der Friedhofseinrichtung oder Inanspruchnahme einer Leistung der Friedhofsverwaltung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen wurde, ist eine Gebühr entsprechend der erbrachten Leistung zu zahlen.
§ 5 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Friedhofskapellen der Stadt Telgte vom 22. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die Satzung vom 13. Dezember 2024, außer Kraft.