Friedhofsgebühren Sellerich 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Sellerich · Rheinland-Pfalz · PLZ 54608

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 13.12.2018, zuletzt geändert 03.03.2022; Bestattungswald-Gebührensatzung 27.07.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
580,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 180 € + Unterhalt 16 €/J. × 25 J. = 400 €
📄 Anlage zu § 1, Ziff. I. b) Friedhofsgebührensatzung (Reihengrabstätte ab vollendetem 5. Lebensjahr)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
680,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 200 € + Unterhalt 16 €/J. × 30 J. = 480 €
📄 Anlage zu § 1, Ziff. II. 1) a) Friedhofsgebührensatzung (1-stellige Einzelgrabstätte, Nutzungszeit 30 Jahre)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
300,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 60 € + Unterhalt 16 €/J. × 15 J. = 240 €
📄 Anlage zu § 1, Ziff. I. c) Friedhofsgebührensatzung (Urnenreihengrabstätte für 1 Urne)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
440,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 120 € + Unterhalt 16 €/J. × 20 J. = 320 €
📄 Anlage zu § 1, Ziff. II. 1) d) Friedhofsgebührensatzung (eine Urnengrabstätte, 20 Jahre; Beisetzung von bis zu 2 Urnen zulässig, § 15 Abs. 3 FriedhofsS)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
550,00 €*
für 50 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: zzgl. Beisetzungsgebühr 290 € je Beisetzungsfall (inkl. Namenstafel)
📄 Anlage Ziff. II. 1) Gebührensatzung Bestattungswald 'Im Wolkert' vom 27.07.2023 (Einzelruhestätte an einem Gemeinschaftsbaum für 1 Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Aushub i. d. R. Nachbarschaftshilfe; Mehrkosten gewerbl. Unternehmen zusätzlich
🧮 Sarg: 500 € · Urne: 150 €
📄 Anlage Ziff. IV Friedhofsgebührensatzung i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 03.03.2022 (Sarg); Anlage Ziff. IV. e) vom 13.12.2018 (Urne)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
60,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zu § 1, Ziff. VI. a) Friedhofsgebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.12.2018, zuletzt geändert 03.03.2022; Bestattungswald-Gebührensatzung 27.07.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Gebührensatzung für den Bestattungswald 'Im Wolkert' vom 27.07.2023

Gebührensatzung

Satzung der Ortsgemeinde Sellerich über die Erhebung von Gebühren für den Bestattungswald Im Wolkert vom 27.07.2023

Der Ortsgemeinderat Sellerich hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ Abs. 1, und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Bestattungswaldes werden Nutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz (der Erbe) verantwortlich sind und der Antragsteller,
  2. 2. mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sellerich, den 27.07.2023 gez. DS Herbert Meyer Ortsbürgermeister

Anlage zur Gebührensatzung:

I. Die Gebühren für die Beisetzung einer Urne einschließlich Auswahl der Ruhestätte, das Herstellen und Schließen der Ruhestätte incl. der Namenstafel, betragen je Beisetzungsfall

290,00 €.

Beisetzungen an Samstagen, Heiligabend und Silvester können bis 11:00 Uhr stattfinden. Hier wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von

100,00 € erhoben.

II. Für die Einräumung von Rechten an Ruhestätten im Bestattungswald Im Wolkert werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Verleihung von Rechten an einem Baum:

Ruhestätte Gebühr Baumruhestätte Familienbaum Bestattungen bis zu 12 Urnen auf die Dauer von 100 Jahre 5.000,00 € Einzelruhestätte an einem Gemeinschaftsbaum auf die Dauer von 50 Jahre 550,00 €

Regenbogenbaum für Fehlgeburten, totgeborene Kinder und Kinder bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres auf Dauer von 50 Jahre 0,00 €

  1. 2. Verlängerung des Rechtes nach Ziffer 1) bei späteren Bestattungen: Für jedes volle Jahr wird der entsprechende Anteil der unter Ziffer 1) genannten Gebühr erhoben.
  1. 3. Wiederverleihung des Rechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Ziffer 1):

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes werden Gebühren nach Ziffer 1) erhoben.

  1. 4. Bei vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichteten Ruhestätten, die im Rahmen der Vorsorge erworben und noch nicht belegt wurden, kann nach Angabe von triftigen Gründen die Gebühr, unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig erstattet werden. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 € je Ruhestätte erhoben. Die Bearbeitungsgebühr dient dem Ausgleich bereits geleisteter Tätigkeiten der Beratung, der Zuteilung der Ruhestätte, das Führen des Sterberegisters und das Erstellen des Gebührenbescheides mit seinen Nebenarbeiten

Bei vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichteten Ruhestätten, die bereits belegt sind, wird die entrichtete Gebühr nicht erstattet.

III. Für sonstige Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht einzeln aufgeführt oder in vorstehenden Entgelten nicht enthalten sind, werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben.

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Sellerich vom 13.12.2018

Friedhofsgebührensatzung Satzung der Ortsgemeinde Sellerich über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.12.2018

Die Ortsgemeinde Sellerich hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 2 Abs. 1 und § 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benut-zungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Fried-hofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbeschei-des fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sat-zung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.03.2004 und alle hiermit verbun-denen Änderungen außer Kraft.

Sellerich, den 13.12.2018 Herbert Meyer, Ortsbürgermeister DS

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:

I. Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 60,00 EURO

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 180,00 EURO

c) Urnenreihengrabstätte 60,00 EURO

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für die Dauer von 30 Jahren:

a) eine Einzelgrabstätte: 200,00 EURO

b) eine Doppelgrabstätte: 400,00 EURO

c) jede weitere Grabstelle: 200,00 EURO

d) eine Urnengrabstätte auf die Dauer von 20 Jahren: 120,00 EURO

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziffer 1) bei späteren Bestattungen:

Für jedes angefangene Jahr wird der entsprechende Anteil der unter Ziffer 1) genann-ten Gebühr erhoben.

  1. 3. Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Zif- fer 1):

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes werden Gebühren nach Ziffer 1) erho-ben.

  1. 4. Für die vorzeitige Rückgabe von unbelegten oder freigemachten Wahlgrabstellen kann eine Rückerstattung erfolgen, der bei Erwerb des Nutzungsrechtes gezahlten Nut- zungsgebühr.

III. Rasengrabstätten Pflegepauschale für Wahl- und Reihengrabstätten

  1. 1. Für Pflegeleistungen nach § 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung

a) Erdwahlgrabstätten auf die Dauer von 30 Jahren: 50,00 EURO/Jahr 1.500,00 EURO

b) Urnenwahlgrabstätten auf die Dauer von 20 Jahren: 25,00 EURO/Jahr 500,00 EURO

c) Erdreihengrabstätten auf die Dauer von 25 Jahren: 50,00 EURO/Jahr 1.250,00 EURO

d) Urnenreihengrabstätten auf die Dauer von 15 Jahren: 25,00 EURO/Jahr 375,00 EURO

  1. 2. Bei Verlängerung oder Wiederverleihung des Nutzungsrechtes werden für jedes ange- fangene Jahr der entsprechende Anteil der unter Ziffer 1) a und b) genannten Gebühr erhoben.
  1. 3. Bei Erhebung der Pflegepauschale werden keine Friedhofsunterhaltungsgebühren nach Position VII. dieser Satzungsanlage erhoben. IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt in Nachbarschaftshilfe oder im Auftrag des Nutzungsberechtigten. Ist dieses nicht möglich, erfolgen die Arbeiten durch die Orts-gemeinde. Diese kann sich dabei gewerblichen Unternehmen bedienen.

Ausheben und Schließen der Grabstätte durch die Ortsgemeinde oder durch deren beauf-tragte:

b) bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 150,00 EURO

c) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 480,00 EURO

d) Übertiefe 550,00 EURO

e) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 EURO V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorge-nommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Ausla-gen zu ersetzen.

VI. Benutzung der Leichenhalle inklusive Reinigung

Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche 60,00 EURO

b) einer Urne 60,00 EURO

VII. Sonstige Gebühren und Leistungen

  1. 1. Für die laufende Unterhaltung des Friedhofes werden jährlich Gebühren erhoben:

a) für die erste Grabstelle 16,00 EURO

b) für jede weitere Grabstelle 16,00 EURO

Die laufende Unterhaltung beinhaltet die Anlagenpflege, die Wasservorhaltung und die Abfallentsorgung.

  1. 2. Die jährlichen Friedhofsgebühren können auf Antrag des Nutzungsberechtigten im Voraus abgelöst werden.

Vorzeitige Ablöse, Laufzeit 25 Jahre, einmaliger Zusatzbeitrag 100,00 EURO

Bei kürzerer oder längerer Laufzeit wird der entsprechende Anteil der oben genannten Gebühr erhoben.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 13.12.2018 (Friedhofssatzung); 27.07.2023 (Bestattungswald 'Im Wolkert') Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sellerich vom 13.12.2018

Friedhofssatzung S atzung derO rtsgemeindeS ellerich überdieO rdnungaufdem gemeindlichenFriedhofvom 13.12.2018 DerO rtsgemeinderat S ellerich hat aufgrund des§ 24 derGemeindeordnung fürR heinland-P falz (GemO )sow ieder§§ 2 Abs.3,5Abs.2 und6Abs.1 S atz1 desBestattungsgesetzes(BestG)folgende S atzungbeschlossen,diehiermitbekanntgemachtw ird. 1.AllgemeineVorschriften

§ 1 Geltungsbereich

DieseS atzunggiltfürdenim GebietderO rtsgemeindeS ellerichgelegenenundvonihrverw alteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszw eck/Bestattungsanspruch

(1)DerFriedhofstehtim Eigentum derO rtsgemeinde S ellerich und w ird alsnichtrechtsfähige An-stalt(öffentlicheEinrichtung)vondieserbetrieben. (2)DerFriedhofim S innedes§ 1 derS atzungdientderBestattungvon a)P ersonen,die zum Zeitpunkt IhresT odesEinw ohnerderO rtsgemeinde S ellerich und deren O rtsteilenS ellericherHöhe,HerscheidundHontheim w aren, b)P ersonen,dieeinbesonderesR echtaufBestattungineinerbestimmtenGrabstättehaben c)P ersonen,dieohneEinw ohnerzu sein,nach§ 2 Abs.2 S ätze2 und3 BestG zu bestattensind. (3) Aufdem Friedhofsollfernerbestattetw erden,w erfrüherin derGemeinde gew ohnthatund seine W ohnung hiernurw egen derAufnahme in eine ausw ärtige Altenpflege-oderähnliche Einrichtung oderw egen Verlegung desW ohnsitzeszu ausw ärtsw ohnenden Angehörigen zur VermeidungderAufnahmeineinerdergenanntenEinrichtungenaufgegebenhat. (4)DieBestattungandererP ersonenkannaufAntragvondem Friedhofsträgerzugelassenw erden.

§ 3 S chließungundAufhebung

(1)DerFriedhofoderT eile desFriedhofskönnen aufBeschlussdesO rtsgemeinderatesganz oder teilw eisefürw eitereBestattungen oderBeisetzungen gesperrt(S chließung)oderanderen Zw e-ckengew idmetw erden(Aufhebung)-vgl.§ 7BestG.-. (2)Durch die S chließung w ird die M öglichkeit w eiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen.S ow eitdurchdieS chließungdasR echtaufw eitereBestattungenoderBeisetzungenin W ahl-oderU rnenw ahlgrabstätten (S ondergräber)erlischt,w ird dem N utzungsberechtigten für dierestlicheN utzungszeitbeiEintritteinesw eiterenBestattungs-oderBeisetzungsfallesaufAn-trag eine andere W ahl-bzw .U rnengrabstätte zurVerfügung gestellt.S ow eit die N utzungszeit nochnichtabgelaufenist,kannerindiesenFällendieU mbettungdahinverlangen.

(3)DurchdieAufhebunggehtdieEigenschaftdesFriedhofesalsR uhestättederT otenverloren.Die inR eihen-oderU rnenreihengrabstättenBestattetenw erden,fallsdieR uhezeitnochnichtabge-laufenist,dieinW ahl-oderU rnenw ahlgrabstätten,fallsdieN utzungszeitnochnichtabgelaufen ist,aufKostenderGemeindeS ellerichinandereGrabstättenumgebettet. (4)S chließungoderAufhebungw erdenöffentlichbekanntgemacht.DerN utzungsberechtigteeiner W ahl-oderU rnenw ahlgrabstätteerhältaußerdem einen schriftlichen Bescheid,w enn sein Auf-enthaltbekanntoderüberdasEinw ohnermeldeamtzu ermittelnist. (5)U mbettungstermine w erden spätestenseinen M onat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig w erden sie beiW ahl-oderU rnenw ahlgrabstätten den N utzungsberechtigten,bei R eihen-oderU rnenreihengrabstätten– sow eitmöglich– einem AngehörigendesVerstorbenen mitgeteilt. (6)Ersatzgrabstättenw erdenvonderGemeindeS ellerichaufderenKostenentsprechenddenGrab-stätten aufdem aufgehobenen bzw .geschlossenen Friedhofoderdem Friedhofsteilhergerich-tet.DieErsatzw ahlgrabstättenw erdenGegenstanddesN utzungsrechts. 2.O rdnungsvorschriften

§ 4 Ö ffnungszeiten

(1)DieÖ ffnungszeiten w erden an den Eingängendurch Aushangbekanntgegeben.Zu anderenZei-tendürfendieFriedhöfenurmitErlaubnisdesFriedhofsträgersbetretenw erden. (2)DerFriedhofsträgerkann ausbesonderem AnlassdasBetreten desFriedhofesodereinzelner Friedhofsteilevorübergehenduntersagen.

§ 5Verhaltenaufdem Friedhof (1)DieBesucherhabensichaufdem FriedhofderW ürdedesO rtesentsprechend zu verhalten.Die AnordnungendesFriedhofspersonalssindzu befolgen. (2)Kinderunter8JahrendürfendenFriedhofnurinBegleitungErw achsenerbetreten. (3)Aufdem Friedhofistinsbesonderenichtgestattet,

a) dieW egemitFahrzeugenallerArtzu befahren-ausgenommensind:Kinderw agenundR oll-stühlesow ieHandw agenzurBeförderungvonM aterialzurGrabherrichtung,leichteFahr-zeugevonzugelassenenGew erbetreibendenundFahrzeugedesFriedhofsträgers,

b) W arenundL eistungenallerArt,sow iegew erblicheDiensteanzubietenundzu w erben,

c) anS onn-undFeiertagenundinderN äheeinerBestattung,BeisetzungoderGedenkfeierstö-rendeArbeitenauszuführen,

d) Druckschriftenzu verteilen,

e) denFriedhofundseineEinrichtungen,AnlagenundGrabstättenzu verunreinigenoderzu beschädigen,

f) Abraum außerhalbderdafürbestimmtenS tellenabzuladen,

g) T iere-ausgenommenBlindenhunde-mitzubringen,

h) zu spielen,zu lärmenundM usikw iedergabegerätezu betreiben.DerFriedhofsträgerkann Ausnahmenzulassen,sow eitsiemitdem Zw eckdesFriedhofesundderO rdnungaufihm vereinbarsind.

i) Gew erbsmäßigoderanderealseigeneGrabstättenzu fotografierenoderzu filmen,essei denn,

aa)einentsprechenderAuftrageinesN utzungsberechtigtenliegtvoroder bb)derFriedhofsträgerhatzugestimmt.FürdasVerw altungsverfahrengilt§ 6Abs.1 S atz2 und3 entsprechend." (4)Feiern und andere nichtmiteinerBestattung/Beisetzungzusammenhängende Veranstaltungen bedürfen derZustimmung derFriedhofsverw altung;sie sind spätestensvierT age vorheranzumel-den

§ 6Ausführengew erblicherArbeiten* (1)Bildhauer,S teinmetze,Gärtnerund sonstige mit derGestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gew erbetreibende bedürfen fürT ätigkeiten aufdem Friedhof,vorbehaltlich anderw eitigergesetzlicherR egelungen,dervorherigen Zulassung durch die Friedhofsverw al-tung,diegleichzeitigdenU mfangderT ätigkeitenfestlegt.AufdasVerw altungsverfahrenfinden die Bestimmungen überdie Genehmigungsfiktion nach § 42adesVerw altungsverfahrensgeset-zes(Vw VfG)mitderM aßgabe Anw endung,dassdie Fristnach § 42aAbs.2 S atz 1 Vw VfG vier W ochenbeträgt.DasVerfahrenkannübereineneinheitlichenAnsprechpartnerim S innedes§ 1 Abs.1 desL andesgesetzesüberdieeinheitlichenAnsprechpartnerinVerw altungsangelegenhei-tenvom 27.10.2009,GVBI.S .355inderjew eilsgeltendenFassungabgew ickeltw erden. (2)Zugelassen w erden nursolche Gew erbetreibende,die in fachlicher,betrieblicherund persönli-cherHinsichtzuverlässigsind. (3)ZugelasseneGew erbetreibendeerhalteneineBerechtigungskarte.Dieseistdem Friedhofsperso-nalvom Gew erbetreibendenoderseinenM itarbeiternaufVerlangenvorzuzeigen. (4)DieZulassungkannentzogenw erden,w enndieVoraussetzungendesAbsatzes2 nichtmehrvor-liegen und die Gew erbetreibenden trotz zw eimaligerschriftlicherM ahnung gegen die Bestim-mungenderFriedhofssatzungverstoßen. (5)R est-undVerpackungsmaterial,dasbeigew erblichenS teinmetz-undGärtnerarbeitenanfällt,ist vondenS teinmetzenundGärtnernvom FriedhofaufeigeneKostenzu entsorgen

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienst-

leistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.März 2016 (BGBl. I S.) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. 3.AllgemeineBestattungsvorschriften

§ 7Allgemeines,Anzeigepflicht,Bestattungszeit (1)Jede Bestattung istunverzüglich nach EintrittdesT odesbeim Friedhofsträgeranzumelden.Die vom S tandesamt ausgestellte Bestattungsgenehmigung ist mit dem Antrag aufBestattung vor derBestattungoderBeisetzungbeiderFriedhofsverw altungvorzulegen.FürdieBeisetzungvon Aschengilt§ 15Abs.4. (2)W ird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erw orbenen W ahlgrabstät-te/U rnenw ahlgrabstättebeantragt,istauchdasN utzungsrechtnachzuw eisen. (3)Die Friedhofsverw altung setztO rtund ZeitderBestattung im Benehmen mitden Angehörigen undderzuständigenR eligionsgemeinschaftfest.

(4)Aschen müssen spätestensdreiM onate nach derEinäscherung beigesetzt w erden,andernfalls w erdensieaufKostendesBestattungspflichtigen(Verantw ortlichengem.§ 9 BestG)ineinerU r-nenreihengrabstättebeigesetzt. (5)In jedem S arg darfnureine L eiche bestattet w erden.Esist jedoch gestattet ein Elternteilmit einem nichtüber3 Jahrealtem Kindineinem S argzu bestatten.M itZustimmungderFriedhofs-verw altungkönnenauchGeschw isterim Alterbiszu 3 Jahrenineinem S argbestattetw erden.

§ 8S ärge

(1)S ärgemüssenfestgefügtund soabgedichtetsein,dassjedesDurchsickernvonFeuchtigkeitaus-geschlossenist.S iedürfennichtschw erverrottbarsein,sow eitnichtsanderesausdrücklichvor-geschrieben ist.Eine Bestattung im L eichentuch w ird ausreligiösen Gründen gestattet.Diese kannvonderGenehmigungsbehördeuntersagtw erden,w enngesundheitlicheoderhygienische Bedenkenbestehen.DieÜberführungzum Bestattungsplatzhatineinem S argzu erfolgen.§ 13 BestG bleibunberührt. (2)DieS ärgesollenhöchstens2,05m lang,0,65m hochundim M ittelmaß 0,65m breitsein.S indin AusnahmefällengrößereS ärgeerforderlich,istdieZustimmungderFriedhofsverw altungbeider AnmeldungderBestattungeinzuholen.

§ 9 Grabherstellung

(1)DieGräberw erdeninN achbarschaftshilfehergestellt.S olltediesnichtmöglichsein,w erdenS ie vondem Friedhofspersonalbzw .denBeauftragtendesFriedhofsträgersausgehobenundw ieder verfüllt.Diejew eiligenKostenbzw .Gebührensindvom Bestattungspflichtigenzu tragen. (2)Die T iefe dereinzelnen Gräberbeträgt von derErdoberfläche (ohne Hügel)biszurO berkante desS argesmindestens0,90 m,biszurO berkantederU rnemindestens0,50 m.BeiT iefgräbern (§ 14 Abs.3)beträgtdieT iefebiszurGrabsohle2,30 m. (3)DieGräberfürErdbestattungenmüssenvoneinanderdurchmindestens0,30 m starkeErdw ände getrenntsein. (4)DerN utzungsberechtigte hatGrabzubehörvorheraufseine Kosten entfernen zu lassen.S ofern beim Ausheben derGräberGrabmale,Fundamente oderGrabzubehördurch die Friedhofsver-w altung entferntw erden müssen,sind die dadurch entstehenden Kosten durch den N utzungs-berechtigten derFriedhofsverw altung zu erstatten.Die W iederinstandsetzung obliegtebenfalls dem N utzungsberechtigten.

§ 10 R uhezeit

DieR uhezeitfürL eichenbeträgt25Jahre,Kinderunter5JahrenundAschen15Jahre.

§ 11 U mbettungen

(1)DieR uhederT otendarfgrundsätzlichnichtgestörtw erden. (2)U mbettungen von L eichen und Aschen bedürfen,unbeschadet dersonstigen gesetzlichen Vor-schriften1,dervorherigen Zustimmung derFriedhofsverw altung.Die Zustimmung kann nurbei Vorliegen einesw ichtigen Grundeserteilt w erden; beiU mbettungen innerhalb derGemeinde

S ellerichim erstenJahrderR uhezeitnurbeivorliegeneinesdringendenöffentlichenInteresses. U mbettungen auseinerR eihengrabstätte / U rnenreihengrabstätte in eine andere R eihengrab-stätte/U rnenreihengrabstättesindinnerhalbderGemeindenichtzulässig.

§ 3 Abs.2 und3 bleibenunberührt.

(3)N ach AblaufderR uhezeit noch vorhandene L eichen-oderAschenreste können mit vorheriger ZustimmungderFriedhofsverw altunginbelegteGrabstättenumgebettetw erden. (4)U mbettungenerfolgennuraufAntrag;antragsberechtigtsindbeiU mbettungenausR eihengrab-stätten/U rnenreihengrabstätten die Verantw ortlichen nach § 9 Abs.1 BestG,beiU mbettungen ausW ahlgrabstätten/U rnenw ahlgrabstätten derjew eilige N utzungsberechtigte.Die Gemeinde istbeidringendem öffentlichem InteresseberechtigtU mbettungenvorzunehmen. (5)U mbettungenw erdenvonderFriedhofsverw altungdurchgeführt.S iekannsichdabeiaucheines gew erblichenU nternehmersbedienen.S iebestimmtdenZeitpunktderU mbettung. (6)Die Kosten derU mbettung und den Ersatz von S chäden,die an benachbarten Grabstätten und AnlagendurcheineU mbettungentstehen,hatderAntragstellerzu tragen. (7)DerAblaufderR uhezeitund derN utzungszeitw ird durch eine U mbettung nichtunterbrochen odergehemmt. (8)L eichen und Aschen dürfen zu anderen alszu U mbettungszw ecken nuraufbehördliche oder richterlicheAnordnunghinausgegrabenw erden. 1 Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs. 1 S. 1 BestG) 4.Grabstätten

§ 12 Allgemeines,ArtenderGrabstätten

(1)DieGrabstättenw erdenunterschiedenin a)R eihengrabstättenfürErd-undfürU rnenbestattungen, b)W ahlgrabstättenfürErd-undfürU rnenbestattungen c)Ehrengrabstättenz.B.P riestergräber/Ehrenbürger (2)DieGrabstättenbleibenEigentum desFriedhofseigentümers.AnihnenkönnenR echtenurnach dieserS atzungerw orben w erden.Esbestehtkein Anspruch aufVerleihungdesN utzungsrechts aneinerderL agenachbestimmtenGrabstätteoderaufU nveränderlichkeitderU mgebung.

§ 13 R eihengrabstätten

(1)R eihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber)fürErdbestattungen oderU rnenbestattun-gen,diederR eihenachbelegtund im T odesfallfürdieDauerderR uhezeitdeszu Bestattenden schriftlich zugeteiltw erden.Ein W iedererw erb desN utzungsrechtsan derR eihengrabstätte ist nichtmöglich. (2)Esw erdeneingerichtet: a)Einzelgrabfürverstorbenebiszum vollendendeten5.L ebensjahr b)Einzelgrabfürverstorbeneabvollendetem 5.L ebensjahr

(3)In jederR eihengrabstätte darf– außerin den Fällen des§ 7 Abs.5 – nureine L eiche bestattet w erden.

§ 13aR asengräber (1)DieR asengräberw erdenalsR eihengrabstättenundW ahlgrabstättenfüreinstelligeErd-und U rnenbestattungenangelegt.BeiErdbestattungeninW ahlgrabstättenistaucheineBestattung aufÜbertiefemöglich. (2)DieGrabstättensinddurchdenVerfügungs-bzw .N utzungsberechtigteninnerhalbvon6W ochen nach derBeisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen.S ie w erden vom Friedhofsträger eingeebnetundeingesät. (3)DieP flegeunddasM ähendesR asensw erdenfürdieDauerderR uhezeitbeiR eihengrabstätten und fürdieDauerderN utzungszeitbeiW ahlgrabstätten von Beauftragten desFriedhofsträgers durchgeführt. (4)Fürdie P flegearbeiten desR asens,dasw iederkehrende Verfüllen und Einsäen derabgesackten Grabstätten,sow ie die eventuelle N euverlegungderN amensplatten erhebtderFriedhofsträger zusätzlichzu dernormalenGrabgebühreineeinmaligeGebühr(P flegepauschale)fürdengesam-tenZeitraum derR uhefristbzw .desN utzungsrechtes.DieGebührergibtsichausderjew eilsgel-tendenFriedhofsgebührensatzung. (5)DieKenntlichmachungderGrabstättenerfolgtdurchsteinerneN amenstafelninderGröße:L än-ge 40 cm x Breite 30 cm und mindestens4 cm hoch.Diese T afeln dürfen nichtmiterhabenen Zahlen,BuchstabenoderS ymbolenversehenseinundsindvom N utzungsberechtigteninnerhalb von 3 M onate nach derBeisetzung dem Friedhofsträgerzu überlassen.W ird die N amenstafel nichtinnerhalb von 3 M onaten derO rtsgemeinde übergeben,kann diese eine solche beauftra-genund dem Verfügungs-bzw .N utzungsberechtigteninR echnungstellen.AnonymeBestattun-gen sind im R asengrabfeld nichtvorgesehen,hierfüristein gesondertesGrabfeld ausgew iesen. DieN amenstafelnw erdenvom Friedhofsträgersoeingebaut,dassdasBefahrenderR asengräber möglichist. (6)InderVegetationszeitsinddieR asengräbervonjeglichem GrabschmuckundGrableuchtenfrei-zuhalten.BeiZuw iderhandlungw erdendieseGrabgegenständevonBeauftragendesFriedhofs-trägersentsorgt.Esw irdeineFlächezum AblegenvonBlumenschmuckausgew iesen.Außerhalb derVegetationszeit(vonAllerheiligenbisO stern)sindeinfacherGrabschmucksow ieGrableuch-tenerlaubt.DiesesollenunterhalbderN amensplatteaufgestelltw erden.

§ 14 W ahlgrabstätten

(1)W ahlgrabstätten sind Grabstätten fürErdbestattungen,an denen aufAntrag nach Zahlung der festgesetzten Gebührein N utzungsrechtfürdie Dauervon 30 Jahren (N utzungszeit)2 verliehen undderenL ageim Benehmenmitdem N utzungsberechtigtenbestimmtw ird. (2)Esw ird eine U rkunde,die Beginn und Ende desN utzungsrechtsenthält,ausgestellt.Ausdem N utzungsrechtergibtsichdieP flichtzurAnlageundP flegedesGrabes. 2 Die Nutzungszeit muss wesentlich länger bemessen sein, als die Ruhezeit um dem Wesen des Wahlgrabes zu entsprechen (BVerwG, Urt.v.08.03.1974, VII C 73.72; VGH Kassel, Beschl.v.04.10.2005, 8 TG 491/05)

(3)W ahlgrabstätten w erden alsein-odermehrstellige Grabstätten,alsEinfach-oderT iefgräber vergeben. (4)W ährend derN utzungszeitdarfeinew eitereBestattungnurstattfinden,w enn dieR uhezeitdie N utzungszeitnichtüberschreitetoderdasN utzungsrechtfürdieZeitbiszum AblaufderR uhezeit verlängertw ordenist. (5)DasN utzungsrechtkannfürdiegesamteW ahlgrabstättebeieinem eintretendenS terbefallw ie-derverliehenw erden.DieW iederverleihungerfolgtaufAntragnachdenindiesem Zeitpunktgel-tendenBestimmungenüberdenInhaltdesN utzungsrechtesunddiezu zahlendenGebühren. (6)S chon beiderVerleihung desN utzungsrechtssollderN utzungsberechtigte fürden Fallseines Ablebensausdem in S atz 2 genannten P ersonenkreiseinen N achfolgerim N utzungsrecht be-stimmenund ihm dasN utzungsrechtdurcheinen Vertragübertragen.W ird biszu seinem Able-ben keine derartige R egelung getroffen,gehtdasN utzungsrechtin nachstehenderR eihenfolge aufdieAngehörigendesverstorbenenN utzungsberechtigtenmitderenZustimmungüber: a)aufdenüberlebendenEhegatten, b)aufdieKinder, c)aufdieEnkelinderR eihenfolgederBerechtigungihrerVäterbzw .M ütter, d)aufdieEltern, e)aufdieGeschw ister, f)aufsonstigeErben. InnerhalbdereinzelnenGruppenw irdunterAusschlussderübrigenAngehörigenderGruppedie nachJahrenältesteP ersonnutzungsberechtigt. (7)Derjew eilige N utzungsberechtigte kann dasN utzungsrecht mit Zustimmung desFriedhofsträ-gersaufeineP erson ausdem Kreisderin Abs.6 S atz2 genannten P ersonen mitderen Zustim-mungübertragen.DerR echtsnachfolgerhatbeiderFriedhofsverw altungdasN utzungsrechtun-verzüglichnachErw erbaufsichumschreibenzu lassen. (8)Derjew eiligeN utzungsberechtigtehatim R ahmendieserS atzungund derdazu ergangenenR e-gelungendasR echt,inderW ahlgrabstättebestattetzu w erden,beiEintritteinesBestattungsfal-lesüberandereBestattungenund überdieArtderGestaltungund derP flegederGrabstättezu entscheiden. (9)DasN utzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit,an teilbelegten Grabstätten erst nachAblaufderletztenR uhezeitzurückgegebenw erden.EineR ückgabeistnurfürdiegesamte Grabstättemöglich. (10)BeiR ückgabevonW ahlgrabstättenw irdandenN utzungsberechtigtendiefürdieW ahlgrabstät-te gezahlte GebührunterBerücksichtigung derKostenentw icklung und derverbleibenden,auf volleJahreabgerundetenN utzungszeitanteiligzurückerstattet.

§ 15U rnengrabstätten

(1)Aschendürfenbeigesetztw erden a)inU rnenreihengrabstätten b)inU rnenw ahlgrabstätten

c)inR eihengrabstätte biszu 1 Asche, d)inW ahlgrabstätten biszu 2 Aschenineinstelligenund biszu 4 Ascheninmehrstelligen. (2)U rnenreihengrabstättensind Aschenstätten,diederR eihenachbelegtund erstim T odesfallauf dieDauerderR uhezeitzurBeisetzungabgegebenw erden. (3)U rnenw ahlgrabstätten sind Aschenstätten,fürdie aufAntrag ein N utzungsrecht fürdie Dauer von 20 Jahren (N utzungszeit)3 verliehen w ird.In einerU rnenw ahlgrabstätte dürfen zw eiU rnen beigesetztw erden. (4)DieBeisetzungistbeiderFriedhofsverw altungrechtzeitiganzumelden.DerAnmeldungsindeine Ausfertigung derstandesamtlichen S terbeurkunde und die Bescheinigung desT rägersderFeu-erbestattungsanlageüberdieEinäscherungbeizufügen. (5)S ow eitsichausderS atzungnichtetw asanderesergibt,geltendieVorschriftenfürR eihen-und W ahlgrabstättenentsprechendauchfürU rnengrabstätten.

§ 16Ehrengrabstätten DieZuerkennung,dieAnlageunddieU nterhaltungvonEhrengrabstättenobliegtausschließlichdem Friedhofsträger. 5.Grabmale

§ 17GestaltungderGrabstätten (1)JedeGrabstätteistsozu gestaltenundandieU mgebunganzupassen,dassdieW ürdedesFried-hofesinseineneinzelnenT eilenund inseinerGesamtanlagegew ahrtw ird.Esistdaraufzu ach-ten,dassanbenachbartenGrabstättenundw ährendeinerBestattungkeineBehinderungenent-stehen.Ein überbauen derGrabstätte istzu gestatten.DerFriedhofsträgeristberechtigtGrab-schmuckzu versetztenoderzu entfernen. (2)Hölzerne Grabzeichen sind mit einem w etterfesten Anstrich zu versehen,dervon Zeit zu Zeit erneuertw erdenmuss. (3)AlsW erkstoffesindnurHolz,M etall,N atursteinundKunststeinzugelassen. (4)N ichtgestattetsindInschriften,diederW eihedesO rtesw idersprechen. (5)AufGrabstättenfürErdbestattungbeträgtdiemaximaleHöhefürstehendeGrabmale1,20 m. (6)DieGrabgrößebeiU rnengrabstättenbeträgt0,60 m breitx1,20 m lang. (7)Grababdeckungen/Grabplattensindbiszu 50% derGrabflächezulässig.DieGrabstättensollenin ihrergesamtenR estflächebepflanztw erden.DieBepflanzungdarfdieanderenGrabstättenso-w iedieöffentlichenAnlagenundW egenichtbeeinträchtigen. (8)N ichtzugelassensindinsbesondereBäumeundgroßw üchsigeS träucher.M aximaleHöhe1,20 m. (9)DieGrabeinfassungensindinderGrößedenbenachbartenGrabstättenanzupassen.

(10)DiegenaueGrablageistvorBeginnderBauarbeitenmitdem FriedhofspersonaloderderFried-hofsverw altungvorO rtabzustimmen. (11) AusnahmenvondiesenR egelungenbedürfenderbesonderenGenehmigung.

§ 18Zustimmungserforderniszum ErrichtenundÄndernvonGrabmalen (1)DieErrichtungundjedeVeränderungvonGrabmalensindderFriedhofsverw altunganzuzeigen mitderErklärung,dassdasVorhabendergültigenFriedhofssatzungentspricht. (2)DerAnzeigesindbeizufügenderGrabmalentw urfmitGrundrissundS eitenansichtim M aßstab 1:10 unterAngabedesM aterialsundseinerBearbeitung. (3)M itdem VorhabendarfeinenM onatnachVorlagedervollständigenAnzeigebegonnenw erden, w ennseitensderFriedhofsverw altungindieserZeitkeineBedenkenw egeneinesVerstoßesge-gendieFriedhofssatzunggeltendgemachtw erden.VorAblaufdesM onatsdarfbegonnenw er-den,w enndieFriedhofsverw altungschriftlichdieÜbereinstimmungmitdergeltendenFried-hofssatzungbestätigt. (4)DasVorhabenisterneutanzuzeigen,w enndasGrabmaloderdiesonstigebaulicheAnlagenicht binneneinesJahresnachEinreichenderAnzeigeerrichtetbzw .geändertw ordenist.

§ 19 S tandsicherheitderGrabmale

Die Grabmale sind ihrerGröße entsprechend nach derT echnischen Anleitung zurS tandsicherheit vonGrabmalanlagenzu fundamentierenundsozu befestigen,dasssiedauerndstandsichersindund auch beim Ö ffnen benachbarterGräbernicht umstürzen odersich senken können.S atz 1 gilt für sonstigebaulicheAnlagenentsprechend.

§ 20 VerkehrssicherungspflichtfürGrabmale

(1)DieGrabmaleunddiesonstigenbaulichenAnlagensinddauerndinverkehrssicherem Zustandzu halten.S iesindzu überprüfenoderüberprüfenzu lassen,undzw arinderR egeljährlichzw eimal – im Frühjahrnach derFrostperiode und im Herbst-.Verantw ortlich dafüristbeiR eihen-und U rnenreihengrabstätten,w erden Antrag aufZuteilung derGrabstätte (§13)gestellt hat: bei W ahl-undU rnenw ahlgrabstättenderN utzungsberechtigte. (2)S cheint die S tandsicherheit einesGrabmals,einersonstigen baulichen Anlage odervon T eilen davongefährdet,istderfürdieU nterhaltungVerantw ortliche(Abs.1)verpflichtet,unverzüglich dieerforderlichenM aßnahmenzu treffen. (3)BeiGefahrim Verzuge kann die Friedhofsverw altung aufKosten desVerantw ortlichen S iche-rungsmaßnahmen (z.B.U mlegen von Grabmalen)treffen,w ird derordnungsw idrige Zustand trotz schriftlicherAufforderung derFriedhofsverw altung nicht innerhalb einerfestzusetzenden angemessenenFristbeseitigt,istdieFriedhofsverw altungdazu aufKostendesVerantw ortlichen berechtigt.S iekanndasGrabmaloderT eiledavonentfernen.DieGemeindeistverpflichtet,die-se Gegenstände dreiM onate aufzubew ahren.§ 21 Abs.2 S atz 4 giltentsprechend.IstderVer-antw ortliche nichtbekanntoderüberdasEinw ohnermeldeamtnichtzu ermitteln,genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinw eisschild aufderGrabstätte,das fürdieDauervoneinem M onataufgestelltw ird.

§ 21 EntfernenvonGrabmalen

(1)VorAblaufderR uhezeitoderderN utzungszeitdürfenGrabmalenurmitvorherigerZustimmung derFriedhofsverw altungentferntw erden. (2)N ach AblaufderR uhezeit beiR eihengrabstätten,nach AblaufderN utzungszeit beiW ahlgrab-stättenodernachderEntziehungvonGrabstättenund N utzungsrechtensind dieGrabmaleund sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einerFristvon 3 M onaten zu entfernen.Aufden Ablauf derR uhefristbzw .derN utzungszeitw irdschriftlichoderdurchöffentlicheBekanntmachunghin-gew iesen.Kommt derVerpflichtete dieserVerpflichtung nicht nach,so ist derFriedhofsträger berechtigt,die Grabstätte abräumen zu lassen.FürdasAbräumen derGrabstätte erhebt der FriedhofsträgerGebührennachAufw and.L ässtderVerpflichtetedasGrabmalunddiesonstigen baulichenAnlagennichtbinnen3 M onatenabholen,gehtes/gehensieentschädigungslosindas Eigentum derGemeindeüber,w enndiesesbeiErw erb desN utzungsrechtsoderbeiderGeneh-migungfürdieErrichtungdesGrabmalesodersonstigerbaulicherAnlagenschriftlichvereinbart w urde.S ofern Grabstätten von derFriedhofsverw altung abgeräumt w erden,hat derjew eilige VerpflichtetedieKostenzu tragen. 6.HerrichtenundP flegederGrabstätten

§ 22 HerrichtenundInstandhaltenderGrabstätten

(1)AlleGrabstättenmüssenim R ahmenderVorschriftendes§ 17hergerichtetunddauerndinstand gehalten w erden.Diesgilt entsprechend fürden Grabschmuck.Verw elkte Blumen und Kränze sindunverzüglichvondenGrabstättenzu entfernen. (2)Fürdie Herrichtung und die Instandhaltung istbeiR eihen-und U rnenreihengrabstätten derIn-haberderGrabzuw eisung (Verantw ortlichergemäß § 9 BestG),beiW ahl-und U rnenw ahlgrab-stättenderN utzungsberechtigteverantw ortlich. (3)Die fürdie Grabstätten Verantw ortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oderdamiteinenFriedhofsgärtnerbeauftragen. (4)R eihengrabstätten müssen innerhalb sechsM onaten nach derBestattung,W ahlgrabstätten in-nerhalbvonsechsM onatennachderVerleihungdesN utzungsrechteshergerichtetw erden. (5)DieHerrichtung,U nterhaltungundVeränderungdergärtnerischenAnlagenaußerhalbderGrab-stättenobliegenausschließlichdem Friedhofsträger. (6)DieVerw endungvonP flanzenschutz-undU nkrautbekämpfungsmittelnistnichtgestattet.

§ 23 VernachlässigteGrabstätten

(1)W irdeineGrabstättenichtordnungsgemäß hergerichtetoderbepflanzt,hatderVerantw ortliche aufschriftliche Aufforderung derFriedhofsverw altung die Grabstätte innerhalb einerjew eils festzusetzenden angemessenen Frist in O rdnung zu bringen. Kommt erdieserVerpflichtung nichtnach,kanndieFriedhofsverw altungdieGrabstättenachihrem ErmessenaufseineKosten herrichtenodervorzeitigeinebnenlassen. (2)Ist derVerantw ortliche nicht bekannt odernicht ohne w eitereszu ermitteln,genügt fürdie Durchführung derM aßnahme nach Abs.1 eine öffentliche Bekanntmachung oderein Hinw eis aufderGrabstätte. 7.L eichenhalle

§ 24 BenutzenderL eichenhalle

(1)Die L eichenhalle dientderAufnahme derL eichen biszurBestattung.S ie darfnurmitErlaubnis derFriedhofsverw altungbetretenw erden.DieFriedhofsverw altungkannhierfürbestimmteZei-tenfestlegen,w obeiinbesonderenFällen(z.B.U nfalltod)Ausnahmenmöglichsind. (2)Die S ärge sind spätestenseine halbe S tunde vorBeginn derT rauerfeieroderderBeisetzung endgültigzu schließen. (3)DieS ärgederaneinernachseuchenrechtlichenBestimmungenmeldepflichtigenKrankheitVer-storbenensollenineinem besonderenR aum derL eichenhalleaufgestelltw erden.DerZutrittzu diesen R äumen und die Besichtigung derL eichen bedürfen zusätzlich dervorherigen Zustim-mungdesAmtsarztes. 8.S chlussvorschriften

§ 25AlteR echte (1)BeiGrabstätten,diebeiInkrafttretendieserS atzungbereitszugeteiltsind,richtensichR uhezeit undGestaltungnachdenbisherigenVorschriften. (2)Dievordem InkrafttretendieserS atzungentstandenenN utzungsrechtebleibenw eiterhinbeste-hen. (3)Im ÜbrigengiltdieseS atzung.

§ 26Haftung Die O rtsgemeinde S ellerich haftet nicht fürS chäden,die durch satzungsw idrige Benutzung des Friedhofessow iedessenAnlagenundEinrichtungendurchdritteP ersonenoderdurchT iereentste-hen.

§ 27O rdnungsw idrigkeiten

(1)O rdnungsw idrighandelt,w ervorsätzlichoderfahrlässig

a) denFriedhofentgegenderBestimmungendes§ 4 betritt,

b) sich aufdem FriedhofnichtderW ürdedesO rtesentsprechend verhältoderdie Anordnun-gendesFriedhofspersonalsnichtbefolgt(§ 5Abs.1),

c) gegendieBestimmungendes§ 5verstößt,

d) einegew erblicheT ätigkeitaufdem FriedhofohneZulassungausübtundalsGew erbetrei-benderabgebauteGrabanlagenund/oderR est-undVerpackungsmaterialaufdem Friedhof zw ischenlagertund/oderentsorgt(§ 6Abs.1 bis6),

e) U mbettungenohnevorherigeZustimmungvornimmt(§ 11)

f) die Bestimmungen überzulässige M aße fürGrabmale,Bepflanzung und Grababdeckungen nichteinhält(§17Ziffer5-8),

g) alsVerfügungsberechtigter,N utzungsberechtigter oder Gew erbebetreibender Grabmale odersonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oderverändert (§ 18 Abs.1 und3),

h) GrabmaleohneZustimmungderFriedhofsverw altungentfernt(§ 21 Abs.1),

i) GrabmaleundGrabausstattungennichtinverkehrssicherem Zustandhält (§§ 19,20 und22),

j) P flanzenschutz-undU nkrautbekämpfungsmittelverw endet(§ 22 Abs.6),

k) Grabstättenvernachlässigt(§ 23),

l) dieL eichenhalleentgegen§ 24 Abs.1 undAbs.3 S atz2 betritt. (2)Die O rdnungsw idrigkeitkann mit einerGeldbuße biszu 1.000,00 EU R O geahndet w erden.Das GesetzüberO rdnungsw idrigkeiten(O W iG)vom 24.05.1968(BGBI.IS .481)inderjew eilsgelten-denFassungfindetAnw endung.

§ 28Gebühren Fürdie Benutzung desvon derO rtsgemeinde S ellerich verw alteten Friedhofesund dessen Einrich-tungensinddieGebührennachderjew eilsgeltendenFriedhofsgebührensatzungzu entrichten.

§ 29 Inkrafttreten

DieseS atzungtrittam T agenachihrerVeröffentlichunginKraft.GleichzeitigtretendieFriedhofssat-zungvom 18.03.2004 undallehiermitverbundenenÄnderungenaußerKraft. S ellerich,den13.12.2018 HerbertM eyer,O rtsbürgermeisterDS

Satzung über die Ordnung für die Einrichtung und den Betrieb des Bestattungswaldes 'Im Wolkert' vom 27.07.2023

Satzung über die Ordnung für die Einrichtung und den Betrieb des Bestattungswaldes Im Wolkert des Ortsgemeinde Sellerich

Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm hat der Ortsgemeinde Sellerich am 19.10.2021 die Genehmigung erteilt, auf einer Teilfläche des Waldgrundstücks in der Ge-markung Sellerich, Flur 11, Flurstück 104/1, einen Bestattungswald einzurichten und zu betreiben. Der Ortsgemeinderat Sellerich hat in der Sitzung vom 27.07.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 2.3.2017 (GVBl. S. 21) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungs-gesetzes Rheinland-Pfalz vom 4.3.1983 (GVBl. S. 69) letzte berücksichtigte Änderung vom 19.12.2014 (GVBl 2014 Nr. 20 S. 301) in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

§ 1 – Rechtliche Verhältnisse

§ 2 – Geltungsbereich

§ 3 – Friedhofszweck, Beisetzungsflächen

§ 4 – Schließung und Entwidmung

§ 5 – Öffnungszeiten

§ 6 – Verhalten im Bestattungswald

§ 7 – Arten der Ruhestätten, Nutzungsrecht

§ 8 – Durchführung und Gestaltung von Beisetzungen

§ 9 – Ruhezeit

§ 10 Vorschriften zur Ruhestättengestaltung

§ 11 Pflege der Ruhestätten

§ 12 Haftung

§ 13 Gebühren und Entgelte

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Inkrafttreten

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Rechtliche Verhältnisse

(1) Neben der Friedhofssatzung des gemeindlichen Friedhofes der Ortsgemeinde Sellerich wird diese Satzung für den Bestattungswald Im Wolkert erlassen.

(2) Der Bestattungswald befindet sich in der Trägerschaft, nachfolgend Träger genannt, der Orts-gemeinde Sellerich.

(3) Die Bestattungswaldfläche befindet sich im Eigentum der Ortsgemeinde Sellerich.

(4) Im Bereich der in § 2 näher bezeichneten Waldfläche sind ausschließlich Urnenbeisetzungen zulässig.

§ 2 – Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich des Bestattungswaldes Im Wolkert umfasst eine Teilfläche von ca. 0,73 ha Waldfläche im Flur 11, Flurstück 104/1. Das Areal der genehmigten Waldfläche ist in der Übersichtskarte im Anhang dargestellt.

(2) Im vorgenannten Geltungsbereich wurden geeignete Bäume ausgewählt, an denen Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzungsplätze werden in einem Register erfasst.

(3) Eine Einfriedung/Einzäunung des Bestattungswaldes findet nicht statt.

§ 3 – Bestattungszweck, Beisetzungsflächen

(1) Der Bestattungswald ist eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Sellerich.

(2) Der Bestattungswald dient der Urnenbeisetzung von verstorbenen Personen, die bereits zu Lebzeiten die Beisetzung in dieser Einrichtung beim Träger beantragt haben und / oder de-ren Erben oder sonstige Antragsteller die Beisetzung in dieser Einrichtung beim Träger be-antragen.

(3) Für jede Beisetzung ist ein Vertrag über die Verleihung des Nutzungsrechtes an der Ruhe-stätte im Bestattungswald abzuschließen.

(4) Für die Beisetzung der Asche werden nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen, die aus, von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehen und mit der Asche des/der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m, bemes-sen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante Urne, im Wurzelbereich der zugeteilten Bäume eingebracht werden.

(5) Eine Umbettung wird ausgeschlossen.

(6) Alle Urnenruhestätten bleiben bei der Baumbestattung naturbelassen. Der Wald wird in sei-nem Erscheinungsbild nicht verändert.

(7) Die Genehmigung zur Beisetzung erteilt der Träger oder vom Träger eingesetztes Personal nach Maßgabe dieser Satzung und der hierzu ergangenen Gebührensatzung.

§ 4 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Bestattungswald oder Teile des Bestattungswaldes für Baumbestattungen können ganz oder teilweise für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder für andere Zwecke ge-widmet (Aufhebung) werden –vgl.

§ 7 Best

G Rheinland-Pfalz.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Schließung bzw. Aufhebung geht die Eigenschaft des Bestattungswaldes als Ruhestätte der Toten verloren.

(3) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlurnenruhestätte erhält außerdem eine schriftliche Nachricht, sofern sein Aufent-halt bekannt ist.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnung

(1) Der Bestattungswald unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Rhein-land-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Bestattungswald ist jederzeit öffentlich zugänglich. Das Betreten erfolgt auf eigene Ge-fahr.

(3) Der Träger kann aus besonderem Anlass das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insge-samt einschränken oder vorübergehend ganz untersagen.

(4) Bestattungen können Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr und an Samstagen, Heiligabend und Silvester bis 11:00 Uhr stattfinden.

§ 6 – Verhalten im Bestattungswald

(1) Jeder Besucher des Bestattungswaldes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu ver-halten. Den Anordnungen des Trägers oder vom Träger eingesetzten Personal ist Folge zu leisten.

(2) Das Betreten des Bestattungswaldes geschieht auf eigene Gefahr. Insbesondere ist auf ein angemessenes Schuhwerk zu achten um Verletzungen zu vermeiden.

(3) Im Bestattungswald ist es unter anderem untersagt:

1. Beisetzungen zu stören

2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten

3. Werbung zu betreiben, Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Druck-schriften die im Rahmen von Beisetzungsfeiern notwendig oder üblich sind

4. den Bestattungswald zu verunreinigen

5. Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, die nicht im Zusammenhang mit

der Bestattungswaldkonzeption stehen

6. zu picknicken oder zu campieren

7. lärmen; Musikwiedergabegeräte dürfen nur anlässlich von Beisetzungen in angemessener Lautstärke betrieben werden

8. zu rauchen, offenes Feuer anzünden, Kerzen aufstellen 9. an Sonn- oder Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Beisetzung störende

Tätigkeiten auszuüben

10. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen,

Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge von Hilfsorganisationen und Rettungs-

dienste, der Polizei, von Beauftragten des Trägers und der Forstverwaltung

11. Abfälle aller Art abzulegen

12. bauliche Anlagen zu errichten

13. freilaufende Hunde. Es herrscht Leinenzwang.

(4) Der Träger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Einrichtung und der Ordnung auf ihr vereinbar sind.

(5) Auf dem Gelände des Bestattungswaldes ruht entsprechend den jagdrechtlichen Vorgaben die Jagd.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Arten der Ruhestätten, Nutzungsrecht

(1) Es werden folgende Urnenruhestätten zur Verfügung gestellt:

a. Gemeinschaftsbaum -ein Baum als Ruhestätte für bis zu 12 Einzelpersonen. Die Ru-hestätten werden nur als Einzelruhestätte auf die Dauer von 50 Jahren in Reihenfolge vergeben. Das Nutzungsrecht kann bereits vor dem Tod des Antragstellers verliehen werden. b. Regenbogenbaum -ein Baum als Ruhestätte für bis zu 12 Beisetzungen auf die Dauer von 50 Jahren für Säuglinge bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres, sowie totgebo-rene Kinder und Fehlgeburten. Die Ruhestätten werden nur als Einzelruhestätte in Rei-henfolge vergeben.

c. Familienbaum -ein Baum als Ruhestätte auf die Dauer von 100 Jahren. Es sind bis zu 12 Beisetzungen möglich. Er dient der Nutzung von Personen innerhalb eines Verwand-ten- und Freundeskreises, für Partner sowie für Einzelpersonen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Das Nutzungsrecht wird mittels Abschluss eines Vertrages zwischen dem Erwerber und dem Träger vergeben.

(4) Die Ruhestätten werden eingemessen und erhalten eine Registriernummer. Es wird eine Liste geführt, aus der die veräußerten Plätze und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages ersichtlich sind.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Nutzungsgebühr.

(6) Beisetzungen während der Nutzungszeit dürfen nur stattfinden, wenn die Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten wird.

(7) Der Nutzungsberechtigte muss für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Diese Benennung muss schriftlich gegenüber dem Träger erfolgen.

(8) Wird keine Regelung getroffen oder nimmt der Benannte die Übertragung des Nutzungs-rechtes nicht an, so sind in nachfolgender Reihenfolge nutzungsberechtigt und verpflichtet:

  1. 1. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen,
  2. 2. die Kinder des Verstorbenen,
  3. 3. die Stiefkinder des Verstorbenen,
  4. 4. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter des Verstorbenen,
  5. 5. die Eltern des Verstorbenen,
  6. 6. die Geschwister des Verstorbenen,
  7. 7. die Stiefgeschwister des Verstorbenen,
  8. 8. alle nicht unter die Ziff. 1 bis 7 fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen nach Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 ist jeweils der Älteste nutzungsberechtigt und nutzungsverpflichtet.

Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(9) Das Nutzungsrecht kann während der Nutzungszeit auf andere Personen übertragen wer-den. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn der ursprüngliche vorgesehene Nachfolger so-wie der neue Nachfolger schriftlich zugestimmt hat und eine Eintragung im Ruhestättenre-gister erfolgt ist.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Mindestruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Träger zu erklären. Eine Erstattung der Nutzungs-gebühr findet nicht statt.

§ 8 – Durchführen und Gestaltung von Beisetzungen

(1) Die Urnen werden dem Träger der Einrichtung zugestellt wenn kein Bestattungsinstitut be-auftragt ist. Beisetzungen sind unverzüglich beim Träger anzumelden. Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Beisetzungen von Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung erworben haben, ist das Nut-zungsrecht nachzuweisen.

(2) Der Beisetzungstermin wird vom Träger festgelegt. Wünsche der Nutzungsberechtigten wer-den nach Möglichkeit berücksichtigt. Beisetzungshandlungen finden in der Regel nur an Werktagen statt. Für Beisetzungen an Samstagen, Heiligabend und Silvester wird ein Zu-schlag erhoben.

(3) Vorbereitungen, das Ausheben und Schließen der Ruhestätten trifft der Träger. Mit diesem ist auch die Gestaltung der Beisetzung abzustimmen. An der Beisetzung nimmt ein Vertreter des Trägers teil. Die eigentliche Beisetzung führt der Träger, ein von ihm Beauftragter oder ein Bestattungsinstitut durch.

(4) Alle Handlungen, die mit Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig.

(5) Aschen müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden, an-dernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihenruhestätte an einem Gemeinschaftsbaum beigesetzt.

§ 9 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Aschen beträgt gemäß § 3 BestG-DVO Rheinland-Pfalz 15 Jahre. Die Ruhezeit ist innerhalb des gewährten Nutzungsrechtes einzuhalten.

§ 10 – Vorschriften zur Ruhestättengestaltung

(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Bestattungswald darf in seinem Erschei-nungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist nicht erlaubt Ruhestätten zu bearbei-ten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

(2) Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbeson-dere ist nicht gestattet:  Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten.  Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzule-gen. Das Niederlegen einer einzelnen, natürlichen Blume anlässlich des Geburts-, Namens- oder Todestages ist jedoch erlaubt. Sie darf nicht mit unverrottbaren Mate-rialien verbunden sein.  Kerzen oder Lampen aufzustellen.  Anpflanzungen vorzunehmen.

(3) Die Ruhestätten erhalten zum Auffinden eine Registriernummer.

(4) Jede Ruhestätte kann mit einem einheitlichen Schild aus eloxiertem schwarzem Aluminium gekennzeichnet werden. Diese Schilder sind max. in DIN A7 Format zulässig. Auf den Schil-dern können Trauersprüche und –insignien angebracht oder einfach nur der Name des Ver-storbenen sowie das Geburts- und Sterbedatum vermerkt werden. Diese Schilder werden vom Träger zur Verfügung gestellt, der diese auf einer Höhe von 150 – 200 cm des Baumes anbringt. Bestattungen ohne Namensnennungen (anonym) sind ebenfalls möglich.

§ 11 – Pflege der Ruhestätten

(1) Der Bestattungswald ist ein naturbelassener Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.

(2) Der Träger kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrs-sicherungspflicht unumgänglich bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Ruhestätten.

(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

§ 12

Haftung

(1) Der Träger bzw. dessen Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Bestattungswaldes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Per-sonen oder durch Tiere, Naturereignisse u. ä. an einzelnen Ruhestätten entstehen.

(2) Grundsätzlich besteht für die Fläche des Bestattungswaldes nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, die beim Be-treten des Bestattungswaldes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. Dem Träger obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht.

(3) Der Träger bzw. dessen Beauftragte haften bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen verursacht wurden.

§ 13

Gebühren und Entgelte

Für die Nutzung werden durch den Träger Nutzungsgebühren erhoben. Näheres wird durch den Träger in der Gebührensatzung geregelt.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. zur Beisetzung nicht biologisch abbaubare Urnen, die aus, von Schwermetallen befrei- ten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehende Urnen verwendet ( § 3)
  2. 2. den Bestattungswald entgegen der Bestimmung des § 5 betritt
  3. 3. sich im Bestattungswald nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Trägers bzw. dessen Beauftragter nicht befolgt ( § 6 Abs.1)
  4. 4. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 verstößt
  5. 5. die Ruhestätten im Bestattungswald bearbeitet, schmückt oder verändert (§ 10)
  6. 6. Grabpflege im herkömmlichen Sinne oder Pflegeeingriffe betreibt (§ 11)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBI I S. 481) in der je-weils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 15 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ortsgemeinde Sellerich, 27.07.2023 gez. DS Herbert Meyer Ortsbürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Sellerich vom 03.03.2022

Satzung zur

  1. 1. Änderung und Ergänzung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Sellerich vom 13.12.2018

Der Ortsgemeinderat Sellerich hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein-land-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende 1. Änderung bzw. Ergänzung zur Satzung vom 13.12.2018 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

§ 1 Allgemeines

Die Anlage zu § 1 wird wie folgt ergänzt:

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt in Nachbarschaftshilfe oder im Auf-trag des Nutzungsberechtigten. Ist dies nicht möglich, erfolgen die Arbeiten durch die Ortsgemeinde. Diese kann sich dabei gewerblichen Unternehmen bedienen.

Ausheben und Schließen der Grabstätte

a) ab 6. Lebensjahr 500,00 EURO

b) Übertiefe 600,00 EURO

Soweit die tatsächlich entstanden Kosten durch die Inanspruchnahme eines gewerblichen Unternehmens die festgesetzte Gebühr überschreiten, werden diese Kosten als zusätzliche Gebühr erhoben

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sellerich, den 03.03.2022 Herbert Meyer, Ortsbürgermeister, DS

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Sellerich?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Sellerich mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 54xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Sellerich anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Sellerich
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 150 € (Urne) bzw. 500 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aushub i. d. R. Nachbarschaftshilfe; Mehrkosten gewerbl. Unternehmen zusätzlich
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Sellerich (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 54xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Sellerich:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €