Friedhofsgebühren Büdesheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Büdesheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 54610

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03.03.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung Satzungder Ortsgemeinde Büdesheimüber die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.11.2021 Die Ortsgemeinde Büdesheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird. INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines............................................................................................................................ 2

§ 2 Gebührenschuldner................................................................................................................. 2

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ...............................................................................2

§ 4 Inkrafttreten............................................................................................................................. 2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung.......................................................................................... 3 I. Überlassung einer Reihengrabstätte........................................................................................ 3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten............................................................ 3 III. Ausheben und Schließen der Gräber....................................................................................... 3 IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen…………………………………………3 V. Benutzung der Leichenhalle................................................................................................... 4 VI. Pflege Rasengrabstätten und Baumgrabstätten……………………………………………...4 VII.Beseitigung von Gräbern nach Ende der Ruhezeit bzw. Nutzungsberechtigung……………4 VIII.Sonstige Gebühren und Leistungen.......................................................................................4

  • 2 –

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind undder Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller. § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 4 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 24.02.2014, sowiedie dazugehörigen Änderung und Ergänzung vom 26.01.2015, außer Kraft. Büdesheim, den 03.11.2021 Walter Post Ortsbürgermeister DS
  • 3 –

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung: I. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2, Abs. 2 der Friedhofssatzungfür Verstorbenea) Einzelgrab für Erdbestattung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,00 EUROb) Einzelgrab für Erdbestattung ab dem 6. Lebensjahr 180,00 EUROc) Einzelgrab für Urne 15,00 EURO II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für die Dauer von 30 Jahren:
    • a) eine Einzelgrabstätte: 240,00 EUROb) eine Doppelgrabstätte: 480,00 EUROc) jede weitere Grabstelle: 240,00 EUROd) eine Urnengrabstätte für 20 Jahre 100,00 EURO
  2. 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziffer 1) bei späteren Bestattungen: Für jedes volle Jahr wird der entsprechende Anteil der unter Ziffer 1) genannten Gebühr erhoben.
  3. 3. Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Ziffer1): Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes werden Gebühren nach Ziffer 1) erhoben.
  4. 4. Für die vorzeitige Rückgabe von unbelegten oder freigemachten Wahlgrabstellen kann eine Rückerstattung anteilig der bei Erwerb des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühr erfolgen. III.Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde. Diese kann sich dabeigewerblichen Unternehmen bedienen. Ausheben und Schließen der Grabstättea) bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 100,00 EUROb) ab 6. Lebensjahr 500,00 EUROc) Übertiefe 600,00 EUROd) Urnenbeisetzung je Beisetzung 100,00 EUROe) Urnenbeisetzung je Beisetzung Übertiefe 150,00 EURO IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V. Benutzung der Leichenhalle und des Vordaches Für die Aufbewahrung und Aussegnunga) einer Leiche 60,00 EUROb) einer Urne 60,00 EURO Für die Benutzung des Vordaches zur Aussegnunga) einer Leiche 40,00 EUROb) einer Urne 40,00 EURO VI. Pflege Rasengrabstätten und Baumgrabstätten
  5. 1. Für Pflegeleistungen nach § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzunga) für Reihengrabstätte auf die Dauer von 25 Jahre im Rasenfeld 1.250,00 EUROb) für Urnenreihengrabstätte auf die Dauer von 15 Jahren im Rasenfeld 450,00 EUROc) für Urnenwahlgrab auf die Dauer von 20 Jahre 600,00 EUROim Rasen- und Baumfeldd) für Wahlgrabstätten auf die Dauer von 30 Jahren im Rasenfeld 1.500,00 EURO Die Gebühren für die laufende Unterhaltung des Friedhofes nach Punkt VIII. sonstige Gebühren und Leistungen entfällt. Sie ist in der Pflegepauschale enthalten.
  6. 2. Die Grabtafel/Namenstafel wird dem Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltungkostenpflichtig ausgehändigt. Der Nutzungsberechtigte kann diese bei einem Steinmetz seiner Wahl beschriften lassen und überlässt diese dann wiederum dem Friedhofsträger, der sieverlegt. Grabtafel/Namenstafel ohne Beschriftung 40x40x4 50,00 EURO VII. Einebnung von Gräbern nach Ende der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes auf Antragdurch die Ortsgemeinde Urnengrab 200,00 EURO Einzelgrab 350,00 EURO Doppelgrab 500,00 EURO Dreifachgrabstelle 600,00 EURO VIII. Sonstige Gebühren und Leistungen Für die laufende Unterhaltung des Friedhofes, Abfallentsorgung und Wasservorhaltungwerdenjährlich Gebühren erhoben:
    • a) für die erste Grabstelle 20,00 EUROb) für jede weitere Grabstelle 20,00 EURO
📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Inhaltsübersicht:…………………………………………………………………………………1 Friedhofssatzung…………………………………………………………………………………………..2

  1. 1. Allgemeine Vorschriften……………………………………………………………………………2 § 1 Geltungsbereich………………………………………………….………………………………… 2 § 2 Friedhofszweck………………………………………………….…………………………………..2 § 3 Aufhebung, Schließung und Umgestaltung…………….…………………………………..……..2
  2. 2. Ordnungsvorschriften………………………………………………………………………………3 § 4 Öffnungszeiten…………………………………………………………………… ………………...3 § 5 Verhalten auf dem Friedhof…………………………………………………………… ……….....3 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten……………………………………………………… …………4
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften…………………………………………………………….4 § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit……………………………………………… …...4 § 8 Särge………………………………………………………………………………………….… …..5 § 9 Grabherstellung…………………………………………………………………………… ……….5 § 10 Ruhezeit……………………………………………………………………………………………...5 § 11 Umbettungen………………………………………………………………………………………...5
  4. 4. Grabstätten…………………………………………………………………………………………..6 § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten………………………………………………………………6 § 13 Reihengrabstätten…………………………………………………………………………………..6 § 14 Wahlgrabstätten.....................................................................................................................6 § 15 Rasengrabstätten…………………………………………………………………………………...7 § 16 Urnengrabstätten……………………………………………………………………………………8 § 17 Baumgrabstätten……………………………………………………………………………………8 § 18 Ehrengrabstätten…………………………………………………………………………………. .9
  5. 5. Grabmale…………………………………………………………………………………………….10 § 19 Gestaltung der Grabmale…………………………………………………………………………10 § 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen…………………….….10 § 21 Standsicherheit der Grabmale…………………………………………………………………….10 § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale…………………………………………...……………11 § 23 Entfernen von Grabmalen…………………………………………………………………………11
  6. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten…………………………………………………………11 § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten…………………………………………………..11 § 25 Vernachlässigte Grabstätten…………………………………..…………………………………..12
  7. 7. Leichenhalle…………………………………………………………………………………………12 § 26 Benutzen der Leichenhalle………………………………………………………………………..12
  8. 8. Schlussvorschriften……………………………………………………………………………….12 § 27 Alte Rechte………………………………………………………………………………………….12 § 28 Haftung………………………………………………………………………………………………13 § 29 Ordnungswidrigkeiten…………………………......……………………………………………….13 § 30 Gebühren……………………………………..……………………………………………….…….13 § 31 Inkrafttreten………………………………………………………………………………………...13 Friedhofssatzung Satzung der Ortsgemeinde Büdesheimüber die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhofvom 03.11.2021 Der Ortsgemeinderat Büdesheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
  9. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Büdesheim gelegenen und von ihrverwalteten Friedhof. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof steht im Eigentum der kath. Kirchengemeinde Büdesheim. Der Friedhof wird als nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) von der Ortsgemeinde Büdesheim betrieben. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei Ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Büdesheim waren,
    • b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, (gem. § 2 BestG, die Ortsgemeinde). § 3 Aufhebung, Schließung und Umgestaltung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können auf Beschluss des Ortsgemeinderates ganz oderteilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) oder umgestaltet werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- und Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsoder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügunggestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nichtabgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- und Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nichtabgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls das Nutzungsrecht noch nichtabgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Büdesheim in andere Grabstätten umgebettet. (4) Eine Umgestaltung des Friedhofes bedeutet eine Änderung der Bestattungsmöglichkeiten füreinen Teil des Friedhofes. Die betroffenen, vorhandenen Grabstätten können bis zum Ablauf der Ruhezeiten bzw. Nutzungsrechten weiterhin genutzt werden. Weitere Bestattungen oder Beisetzungen im Grabfeld IV / Reihen 7-18 erfolgen jedoch nur noch für die lebenden Ehepartnerinnen oder Ehepartner. Diese können auf Wunsch neben ihren verstorbenen Ehepartnerinnen oder Ehepartnern bestattet werden. Dieser Teil des Friedhofes behält seine Eigenschaft als Ruhestätte der Toten, die freiwerdenden Flächen werden je nach Bedarf fürandere Bestattungsmöglichkeiten der Urnenbestattung genutzt oder dienen der besserenoptischen Gestaltung des Friedhofes. In diesem Bereich soll ein Baumfeld entstehen. (5) Schließung, Aufhebungund Umgestaltungwerdenöffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (6) Umbettungen werden einen Monat öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten –soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (7) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Büdesheim auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteilhergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
  10. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes odereinzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge vonzugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sindausgenommen,
    • b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeierstörende Arbeiten auszuführen,
    • d) Druckschriften zu verteilen,
    • e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zubeschädigen,
    • f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    • g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
    • h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltungkann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung aufihm vereinbar sind.
    • i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungenbedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorheranzumelden. § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten * (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof dervorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (Datum, Fundstelle) abgewickeltwerden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nichtmehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (4) Abgebaute Denkmale, Einfassungen, Fundamente und Platten sind von den entsprechenden Gewerbetreibenden in jedem Fall mitzunehmen und zu deren Lasten bis zum Wiederaufbauzwischen zu lagern bzw. zu entsorgen. (5) Rest- und Verpackungsmaterial, dass bei gewerblichen Steinmetz- und Gärtnerarbeiten anfällt, ist von den Steinmetzen und Gärtnern vom Friedhof auf eigene Kosten zu entsorgen _____________________
  • Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) wird verwiesen.
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Die vom Standesamt ausgestellte Bestattungsgenehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, istauch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigenund der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfallswerden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet ein Elternteil miteinem nicht über 3 Jahre altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattetwerden. § 8 Särge (1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeitausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklichvorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sindin Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung beider Anmeldung der Bestattung einzuholen. § 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltungausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkantedes Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwändegetrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofernbeim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Die Wiederinstandsetzung obliegtebenfalls dem Nutzungsberechtigten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, Kinder unter 5 Jahren und Aschen 15 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nurbei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Büdesheim im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringendenöffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eineandere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch einesgewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oderrichterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
  2. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstätten,
    • c) Urnengrabstättend) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtesan einer Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegtund im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
    • a) Einzelgrab für verstorbene bis zum vollendendeten 5. Lebensjahrb) Einzelgrab für verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattetwerden. § 14 Wahlgrabstätten
  3. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung derfestgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehenund deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
  4. 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
  5. 3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräbervergeben; Tiefgräber nur, sofern es technisches Gerät zulässt, diese zu erstellen.
  6. 4. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
  7. 5. Das Nutzungsrecht kann „im eintretenden Sterbefall“ für die gesamte Wahlgrabstättewiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunktgeltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.
  8. 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrechtbestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten,
    • b) auf die Kinder,
    • c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
    • d) auf die Eltern,
    • e) auf die Geschwister,
    • f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppedie nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
  9. 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis derin Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zulassen.
  10. 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  11. 9. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erstnach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. 10)Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahreabgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. § 15 Rasengrabstätten (1) Die Rasengrabstätten werden als Reihen- und Wahlgrabstätten für ein- oder zweistellige Urnenoder einstellige Erdbestattungen angelegt. Bei Erdbestattungen in Wahlgrabstätten ist auch eine Bestattung auf Übertiefe möglich. (2) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnetund eingesät. (3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. (4) Für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten, sowie die eventuelle Neuverlegung der Namensplatten erhebt der Friedhofsträgerzusätzlich zu der normalen Grabgebühr eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist. Die Gebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. (5) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Größe von 40 cm x 40 cm x 4 cm. Die Namenstafeln sind einheitlich und werden kostenpflichtig vom Friedhofsträger dem Nutzungsberechtigten ausgehändigt. Dieser muss die Namenstafel voneinem Steinmetz seiner Wahl beschriften lassen. Die Namenstafeln können mit Namen, Geb.- und Sterbedatum sowie mit Intarsien versehen werden. Diese werden dann vom Friedhofsträgerso eingebaut, dass das Befahren der Rasengräber möglich ist. (6) Außerhalb der Vegetationszeit (von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grabschmucksowie Grableuchten erlaubt. Diese sollen oberhalb der Namensplatte auf dem Pflasterstreifenaufgestellt werden. In der Vegetationszeit sind die Rasengräber von jeglichem Grabschmuckund Grableuchten freizuhalten. § 16 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden:
    • a) in Reihengrab- oder Urnenreihengrabstättenbis zu 1 Ascheb) in Urnenwahlgrabstättenbis zu 2 Aschenc) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungenbis zu 2 Aschen in einstelligen undbis zu 4 Aschen in mehrstelligen. (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die, auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauervon 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen mehrere Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sindeine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 17 Baumgrabstätten (1) Die Grabstätten unter Bäumen werden als Wahlgrabstätten für einstellige und mehrstellige Urnenbestattungen angelegt. Bei übertiefen Bestattungen muss der Grabaushub mind. 120 cmbis zur Grabsohle betragen. (2) Für die Beisetzung von Aschen an Bäumen werden nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen, die aus, von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehen undmit der Asche des/der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m, bemessen vonder Erdoberfläche bis zur Oberkante Urne, im Wurzelbereich der zugeteilten Bäume eingebrachtwerden. Gleiches gilt für die Schmuckurnen. (3) Eine Umbettung wird ausgeschlossen. (4) Die Grabstätten sind durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochennach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträgereingeebnet und eingesät. Weitere Gestaltungsformen obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. (5) Alle Urnenruhestätten bleiben bei der Baumbestattung naturbelassen. Es ist nicht erlaubt Ruhestätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Insbesondere ist nicht gestattet:  Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen. Das Niederlegen einer einzelnen, natürlichen Blume anlässlich des Geburts-, Namens- oder Todestages ist jedoch erlaubt. Sie darf nicht mit unverrottbaren Materialien verbunden sein.  Kerzen oder Lampen aufzustellen.  Anpflanzungen vorzunehmen. Bei Zuwiderhandlung werden diese Grabgegenstände von Beauftragen der Ortsgemeindeentsorgt. (6) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit bei Reihengrabstättenund für die Dauer der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten von Beauftragten des Friedhofsträgersdurchgeführt. (7) Für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten, sowie die eventuelle Neuverlegung der Namensplatten erhebt der Friedhofsträgerzusätzlich zu der normalen Grabgebühr eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes. Die Gebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung für pflegefreie Grabstätten. (8) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Größe: Länge 40 cm x Breite 40 cm und mindestens 4 cm hoch. Diese Tafeln werden einheitlich von der Ortsgemeinde kostenpflichtig zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nicht mit erhabenen Zahlen, Buchstaben oder Symbolen versehen sein und sind vom Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monate nach der Beisetzung dem Friedhofsträger zu überlassen. Wird die Namenstafel nichtinnerhalb von 3 Monaten der Ortsgemeinde übergeben, kann diese eine solche beauftragen unddem Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen. Anonyme Bestattungen sindim Grabfeld unter Bäumen nicht vorgesehen, hierfür ist ein gesondertes Grabfeld ausgewiesen. Die Namenstafeln werden vom Friedhofsträger so eingebaut, dass das Befahren der Rasengräbermöglich ist. § 18 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlichdem Friedhofsträger.
  12. 5. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Hölzerne Grabzeichen sind mit einem wetterfesten Anstrich zu versehen, der von Zeit zu Zeiterneuert werden soll. (3) Als Werkstoffe sind nur Holz, Metall, Naturstein, und Kunststein zugelassen. (4) Nicht gestattet sind Inschriften, die der Weihe des Orts widersprechen. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattung beträgt die maximale Höhe für stehende Grabmale 1,20 m. (6) Die Grabgröße bei Urnengrabstätten beträgt 0,50 m breit x 1,00 m lang. (7) Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu ¾ der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen inihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstättensowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (8) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Max. Höhe 1,20 m. (9) Die Grabeinfassungen sind in der Größe den benachbarten Grabstätten anzupassen. (10) Die genaue Grablage ist vor Beginn der Arbeiten mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung vor Ort abzustimmen. (11) Ausnahmen von diesen Regelungen bedürfen der besonderen Genehmigung. § 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigenmit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßesgegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnenwerden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nichtbinnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. § 21 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auchbeim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstigebauliche Anlagen entsprechend. § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustandzu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlichzweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat: bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilendavon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einerfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeindeist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 giltentsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zuermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschildauf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. § 23 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstättenund Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Fristvon 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit wirdschriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtetedieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätteabräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagennicht binnen 3 Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
  13. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränzesind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegenoder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 25 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortlicheauf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweilsfestzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kostenherrichten oder einebnen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisauf der Grabstätte.
  14. 7. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnisder Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutrittzu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Leichenhalle ist nach der Benutzung vom Nutzungsberechtigten zu reinigen.
  15. 8. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtensich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben weiterhinbestehen. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 28 Haftung Die Ortsgemeinde Büdesheim haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie deren Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiereentstehen. § 29 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
    • b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
    • c) gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
    • d) eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt und als Dienstleistungserbringer abgebaute Grabanlagen und/oder Rest- und Verpackungsmaterial auf dem Friedhof zwischen lagertoder entsorgt (§ 6, Abs. 1 bis 5),
    • e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt, (§ 11, Abs.3) f) zur Beisetzung nicht biologisch abbaubare Urnen, die aus, von Schwermetallen befreitensowie organischem schadstofffreiem Material bestehende Urnen verwendet ( § 17, Abs.2)
    • g) gegen die Bestimmungen des § 17 Abs. 5 verstößth) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält, (§ 19, Abs.5 , 6 und 7) i) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmaleodersonstige Grabausstattungen entgegen § 20, Abs.1-4 errichtet oder verändert , j) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt, (§ 23, Abs.1)
    • k) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält, (§ 22, Abs.1) l) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet, (§24, Abs.6)
    • m) Grabstätten vernachlässigt,(§ 25, Abs.1)
    • n) die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der jeweils geltenden Fassungfindet Anwendung. § 30 Gebühren Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sinddie Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 31 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 24.02.2014, die Änderung vom 26.01.2015 und alle übrigenentgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Büdesheim, den 03.11.2021 Walter Post Ortsbürgermeister DS
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Büdesheim

Satzung zur

  1. 1. Änderung und Ergänzung der Friedhofsgebührensatzungder Ortsgemeinde Büdesheimvom 03.11.2021 Der Ortsgemeinderat Büdesheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende 1. Änderung bzw. Ergänzung zur Satzung vom 03.11.2021 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: § 1 § 1 Allgemeines Die Anlage zu § 1 wird wie folgt ergänzt: III. Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde. Diese kann sich dabei gewerblichen Unternehmen bedienen. Ausheben und Schließen der Grabstättea) ab 6. Lebensjahr 600,00 EUROb)Übertiefe 700,00 EURO Soweit die tatsächlich entstanden Kosten durch die Inanspruchnahme eines gewerblichen Unternehmens die festgesetzte Gebühr überschreiten, werden diese Kosten alszusätzliche Gebühr erhoben § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Büdesheim, den 03.03.2022 Walter Post, Ortsbürgermeister DS