🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 25.03.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Nimshuscheid
Friedhofsgebührensatzung Satzung der Ortsgemeinde Nimshuscheid über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.03.2025
Die Ortsgemeinde Nimshuscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner........................................................................
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Pflege Rasengrabstätten
II. Ausheben und Schließen der Gräber…
III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
IV. Benutzung der Leichenhalle
V. Sonstige Gebühren und Leistungen….………………………………………………………
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fäl-lig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 21.11.2002 und alle hiermit verbundenen Änderungen außer Kraft.
Nimshuscheid, den 25.03.2025 gez., DS Herbert Thiel Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:
I. Pflegefreie Grabstätten
- 1. Für Pflegeleistungen nach § 17 Abs. 4 der Friedhofssatzung
a) für Urnenbestattung auf die Dauer von 15 Jahre 400,00 EURO
b) für Urnenbestattung auf die Dauer von 20 Jahre 600,00 EURO
c) für weitere Vergaben und / oder Verlängerung von Wahlgrabstätten im Rasengrabfeld werden Gebühren je nach Dauer nach Buchstabe a) und b) anteilig erhoben.
- 2. Die Grabtafel/Namenstafel wird dem Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig ausgehändigt. Der Nutzungsberechtigte kann diese bei einem Steinmetz sei- ner Wahl, im Rahmen des § 17, Abs. 5 der Friedhofssatzung über die Ordnung auf dem ge- meindlichen Friedhof beschriften lassen und überlässt diese dann wiederum dem Friedhofs- träger, der sie verlegt.
Grabtafel/Namenstafel ohne Beschriftung 40x40x4 65,00 EURO
II. Ausheben und Schließen der Gräber, falls keine Nachbarschaftshilfe erfolgt: Erfolgt das Ausheben und Schließen der Gräber durch die Ortsgemeinde, kann diese sich dabei gewerblichen Unternehmen bedienen.
a) bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 50,00 EURO
b) ab 6. Lebensjahr 550,00 EURO
c) Übertiefe 600,00 EURO
d) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 EURO
Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet 50 %
Soweit die tatsächlich entstanden Kosten durch die Inanspruchnahme eines gewerblichen Un-ternehmens die festgesetzte Gebühr überschreiten, werden diese Kosten als zusätzliche Gebühr erhoben
III.Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenom-men. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erset-zen.
IV. Benutzung der Leichenhalle und/oder des Vordachs
Für die Aufbewahrung und Aussegnung, sowie die Benutzung des Vordaches zur Aussegnung
a) einer Leiche 50,00 EURO
b) einer Urne 50,00 EURO
V. Sonstige Gebühren und Leistungen
- 1. Für die laufende Unterhaltung des Friedhofes, Abfallentsorgung und Wasservorhaltung werden jährlich Gebühren erhoben:
a) für die erste Grabstelle 10,00 EURO
b) für jede weitere Grabstelle 10,00 EURO
- 2. Die jährlichen Friedhofsgebühren können auf Antrag des Nutzungsberechtigten im Voraus abgelöst werden. Um zukünftige Kostensteigerungen zu berücksichtigen, wird ein Zusatzbeitrag erhoben.
Vorzeitige Ablöse, Laufzeit 25 Jahre, einmaliger Zusatzbeitrag 100,00 EURO
Bei kürzerer oder längerer Laufzeit wird der entsprechende Anteil der oben genannten Gebühr erhoben.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Nimshuscheid
INHALTSÜBERSICHT:
Friedhofssatzung
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
- 5. spezielle Grabstätten………………………………………………………………………………………………………. 9 § 17 Pflegefreie Grabstätten.……………………………………………………………………………………………………. 9
- 6. Grabmale § 18 Gestaltung der Grabmale § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen § 19a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit………………………………………………………………….………. 10 § 20 Standsicherheit der Grabmale § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 22 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 24 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 25 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften § 26 Alte Rechte § 27 Haftung § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Gebühren § 30 Inkrafttreten Friedhofssatzung Satzung der Ortsgemeinde Nimshuscheid über die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhof vom 25.03.2025
Der Ortsgemeinderat Nimshuscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Nimshuscheid gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof steht im Eigentum der Kirchengemeinde Nimshuscheid.
(2) Die Verwaltung, die Beaufsichtigung und das Bestattungswesen obliegt der Friedhofsverwaltung (gem.
§ 2 Best
G, die Ortsgemeinde). Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung).
(3) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt Ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde Nimshuscheid waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben
c) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(4) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(5) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können auf Beschluss des Ortsgemeinderates ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwe-cken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G.-.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf An-trag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abge-laufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Nimshuscheid in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Auf-enthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Nimshuscheid auf deren Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil herge-richtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zei-ten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren - ausgenommen sind: Kinderwagen und Roll-stühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahr-zeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier stö-rende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen.
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend."
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungenbedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten *
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwal-tung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgeset-zes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenhei-ten vom 27.10.2009, GVBI. S. 355 in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-cher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten bei Bedarf eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzei-gen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vor-liegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestim-mungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Abgebaute Denkmale, Einfassungen, Fundamente und Grababdeckungen sind von den entspre-chenden Gewerbetreibenden in jedem Fall mitzunehmen und zu deren Lasten bis zum Wieder-aufbau zwischen zu lagern bzw. zu entsorgen.
(6) Rest- und Verpackungsmaterial, das bei gewerblichen Steinmetz- und Gärtnerarbeiten anfällt, ist von den Steinmetzen und Gärtnern vom Friedhof auf eigene Kosten zu entsorgen
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienst-
leistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.März 2016 (BGBl. I S.) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Friedhofsträger anzumelden. Die vom Standesamt ausgestellte Bestattungsgenehmigung ist mit dem Antrag auf Bestattung vor der Bestattung oder Beisetzung bei dem Friedhofsträger vorzulegen. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstät-te/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Ur-nenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet ein Elternteil mit einem nicht über 3 Jahre altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofs-verwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit aus-geschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vor-geschrieben ist.
(2) Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmi-gungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hy-gienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu er-folgen.
§ 13 Best
G bleib unberührt.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden in Nachbarschaftshilfe hergestellt. Sollte dies nicht möglich sein, werden Sie von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt. Die jeweiligen Kosten bzw. Gebühren sind vom Bestattungspflichtigen zu tragen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsver-waltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungs-berechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Die Wiederinstandsetzung obliegt ebenfalls dem Nutzungsberechtigten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, Kinder unter 5 Jahren und Aschen 15 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften1, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vor-liegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Nims-huscheid im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrab-stätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
§ 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrab-stätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerb-lichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs. 1 S. 1 BestG)
- 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen
c) Ehrengrabstätten z. B. Priestergräber/ Ehrenbürger (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt wer-den. Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Eine Verlänge-rung oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrab für verstorbene bis zum vollendendeten 5. Lebensjahr
b) Einzelgrab für verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit)2 verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte bei einem eintretenden Sterbefall wie-derverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt gel-tenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht be-stimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Able-ben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträ-gers auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen mit deren Zustim-mung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht un-verzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Re-gelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfal-les über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten
b) in Urnenwahlgrabstätten
c) in Reihengrabstätten bis zu 1 Asche,
d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit)² verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Beisetzung ist beim Friedhofsträger rechtzeitig anzumelden. Die vom Standesamt ausgestell-te Bestattungsgenehmigung ist mit dem Antrag auf Bestattung vor der Bestattung oder Beiset-zung bei dem Friedhofsträger vorzulegen. Der Anmeldung ist die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Die Nutzungszeit muss wesentlich länger bemessen sein, als die Ruhezeit um dem Wesen des Wahlgrabes zu entsprechen (BVerwG, Urt.v.08.03.1974, VII C 73.72; VGH Kassel, Beschl.v.04.10.2005, 8 TG 491/05)
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Spezielle Grabstätten § 17 Pflegefreie Grabstätten
(1) Die Grabstätten im pflegefreien Grabfeld werden als Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für einstel-lige Urnenbestattungen angelegt.
(2) (2) Die Grabstätten sind durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet.
(3) Die Pflege des Grabfeldes wird für die Dauer der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und für die Dauer der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten von Beauftragten des Friedhofsträgers durchge-führt.
(4) Für die Pflegearbeiten, das wiederkehrende Verfüllen der abgesackten Grabstätten, sowie die eventuelle Neuverlegung der Namensplatten erhebt der Friedhofsträger eine einmalige Gebühr (Pflegepauschale) für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes. Die Ge-bühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.
(5) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Größe von 40 cm x 40 cm x 3 cm, die einheitlich von der Ortsgemeinde angeschafft wurden und dem Nutzer gegen eine Gebühr überlassen werden. Die Namenstafeln können mit Namen, Geb.- und Sterbe-datum, sowie Intarsien versehen werden. Sie dürfen nicht mit erhabenen Zahlen, Buchstaben oder Symbolen versehen sein und sind vom Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung dem Friedhofsträger wieder zu überlassen. Wird die Namenstafel nicht innerhalb von 6 Wochen der Ortsgemeinde übergeben, kann diese eine solche beauftragen und dem Ver-fügungs- bzw. Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen. Die Namenstafeln werden vom Fried-hofsträger eingebaut.
(6) Es sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten erlaubt. Diese dürfen ausschließlich auf der Namensplatte aufgestellt werden. Ansonsten ist das pflegefreie Grabfeld von jeglichem Grab-schmuck und Grableuchten freizuhalten.
- 6. Grabmale
§ 18 Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried-hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Es ist darauf zu ach-ten, dass an benachbarten Grabstätten und während einer Bestattung keine Behinderungen ent-stehen. Ein überbauen der Grabstätte ist zu gestatten. Der Friedhofsträger ist berechtigt Grab-schmuck zu versetzen oder zu entfernen.
(2) Hölzerne Grabzeichen sind mit einem wetterfesten Anstrich zu versehen, der von Zeit zu Zeit erneuert werden muss.
(3) Als Werkstoffe sind nur Holz, Metall, Naturstein und Kunststein zugelassen.
(4) Nicht gestattet sind Inschriften, die der Weihe des Ortes widersprechen.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattung beträgt die maximale Höhe für stehende Grabmale 1,20 m.
(6) Die Grabgröße bei Urnengrabstätten beträgt 0,50 m breit x 1,00 m lang.
(7) Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 50% der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten so-wie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(8) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Maximale Höhe 1,20 m.
(9) Die Grabeinfassungen sind in der Größe den benachbarten Grabstätten anzupassen.
(10) Die genaue Grablage ist vor Beginn der Bauarbeiten mit dem Friedhofspersonal oder der Fried-hofsverwaltung vor Ort abzustimmen.
(11) Die speziellen Grabstätten § 17 sind von diesen Regelungen ausgenommen.
(12) Ausnahmen von diesen Regelungen bedürfen der besonderen Genehmigung.
§ 19 Zustimmungserfordernis zum
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes ge-gen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen wer-den, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Fried-hofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 19a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nach-weislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügli-che Maßnahmen zu Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6 Abs. 2und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 20 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. ³
³ Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat: bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die-se Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Ver-antwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab-stätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit wird schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung hin-gewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Für das Abräumen der Grabstätte erhebt der Friedhofsträger Gebühren nach Aufwand. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Geneh-migung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Ausgenommen sind hier die speziellen Grabstätten § 17.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der In-haber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrab-stätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten in-nerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-stätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 24 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder vorzeitig einebnen lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle
§ 25 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zei-ten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Ver-storbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustim-mung des Amtsarztes.
(4) Die Leichenhalle ist vom Nutzungsberechtigten zu reinigen.
- 9. Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben weiterhin beste-hen.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27 Haftung
Die Ortsgemeinde Nimshuscheid haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie dessen Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnun-gen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt und als Gewerbetrei-bender abgebaute Grabanlagen und/oder Rest- und Verpackungsmaterial auf dem Friedhof zwischen lagert und/oder entsorgt (§ 6 Abs. 1 bis 6),
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11)
f) gegen Bestimmungen des § 17 Abs. 5 und 6 verstößt
g) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale, Bepflanzung und Grababdeckungen nicht einhält (§18 Ziffer 5-8),
h) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbebetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
i) gegen das Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit verstößt (§19a)
j) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
k) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
l) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
m) Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
n) die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBI. I S. 481) in der jeweils gelten-den Fassung findet Anwendung.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Nimshuscheid verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 21.11.2002 und alle hiermit verbundenen Änderungen außer Kraft.
Nimshuscheid, den 25.03.2025 Gez. DS Herbert Thiel Ortsbürgermeister