🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.07.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung
Satzung der Ortsgemeinde Wawern über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 24.07.2025
Die Ortsgemeinde Wawern hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines. ........................................................................................................................... 2
§ 2 Gebührenschuldner ................................................................................................................. 2
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ............................................................................... 2
§ 4 Inkrafttreten ............................................................................................................................. 2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung .......................................................................................... 3 I. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ............................................................ 3 II. Ausheben und Schließen der Gräber ....................................................................................... 3 III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen…………………………………………3 IV. Benutzung der Leichenhalle ................................................................................................... 3 V. Pflege Rasengrabstätten und Baumgrabstätten……………………………………………...4 VI. Sonstige Gebühren und Leistungen ....................................................................................... 4
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsge-bühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fäl-lig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 17.12.2007 sowie die dazugehörigen Änderungen und Ergänzungen außer Kraft.
Anlage
Wawern, den 24.07.2025
gez. Michael Görres, Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:
I. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für die
Dauer von 30 Jahren:
a) eine Einzelgrabstätte:
330,00 EURO
b) eine Doppelgrabstätte:
660,00 EURO
c) jede weitere Grabstelle:
330,00 EURO
d) eine Urnengrabstätte auf die Dauer von 20 Jahren 150,00 EURO
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziffer 1) bei späteren Bestattungen:
Für jedes angefangene Jahr wird der entsprechende Anteil der unter Ziffer 1) genannten Ge-bühr erhoben.
- 3. Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Ziffer 1):
Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes werden Gebühren nach Ziffer 1) erhoben.
II. Ausheben und Schließen der Gräber
Die anfallenden Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber –soweit sich die Ortsge-meinde eines gewerblichen Unternehmens bedient- werden in der jeweils geltend gemachten Höhe an den Schuldner –Grabnutzungsberechtigten oder Antragsteller- in voller Höhe weiter-gegeben.
III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenom-men. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erset-zen.
IV. Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche
80,00 EURO
b) einer Urne
80,00 EURO
Für die Benutzung des Vordaches zur Aussegnung
a) einer Leiche
60,00 EURO
b) einer Urne
60,00 EURO
V. Rasengrabstätten und Baumgrabstätten
Für Pflegeleistungen nach § 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung
- 1. für Urnenbestattung auf die Dauer von 20 Jahren 600,00 EURO
- 2. Bei Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes wird die Pflegepauschale nach
Ziffer 1) angepasst: Für jedes angefangene Jahr wird der entsprechende Anteil der unter Ziffer 1) genannten Ge-bühr erhoben.
Die Gebühren für die laufende Unterhaltung des Friedhofes nach Punkt VI. sonstige Gebühren und Leistungen entfällt. Sie ist in der Pflegepauschale enthalten.
- 3. Die Grabtafel/Namenstafel wird dem Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig ausgehändigt. Der Nutzungsberechtigte kann diese bei einem Steinmetz seiner Wahl beschriften lassen und überlässt diese dann wiederum dem Friedhofsträger, der sie verlegt.
Grabtafel/Namenstafel poliert ohne Beschriftung 40x30x4 100,00 EURO
VI. Sonstige Gebühren und Leistungen
Für die laufende Unterhaltung des Friedhofes werden jährlich Gebühren erhoben:
a) für die erste Grabstelle
23,00 EURO
b) für jede weitere Grabstelle
23,00 EURO
2. Friedhofssatzung Stand: 24.07.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Wahlgrabstätten
§ 14 – Urnengrabstätten
§ 15 – Rasengrabstätten
§ 16 – Ehrengrabstätten
5. Grabmale
§ 17 – Gestaltung der Grabmale
§ 18 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 19 – Standsicherheit der Grabmale
§ 20 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 21 – Entfernen von Grabmalen
6. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 22 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 23 – Vernachlässigte Grabstätten
7. Leichenhalle
§ 24 – Benutzen der Leichenhalle
8. Schlußvorschriften
§ 25 – Alte Rechte
§ 26 – Haftung
§ 27 – Ordnungswidrigkeiten
§ 28 – Gebühren
§ 29 – Inkrafttreten
Friedhofssatzung Satzung der Ortsgemeinde Wawern über die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhof vom 17.12.2007 Der Ortsgemeinderat Wawern hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgeset-zes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Friedhof in der Ortsgemeinde Wawern. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsge- meinde Wawern. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- a) bei Ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Wawern waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
- c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs- verwaltung, (gem. § 2 BestG, die Ortsgemeinde) § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können auf Beschluss des Ortsgemeinderates ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG.-. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen o- der Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Be- stattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nut- zungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nut- zungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Wawern in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem ei- nen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohner- meldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzei- tig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten mitge- teilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Wawern auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Fried- hofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs- rechts.
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu ver- halten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Ge- denkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs- verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen.
- h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsver- waltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veran- staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleis- tungserbringern anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betriebli- cher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. (3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführt werden.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die vom Standesamt ausgestellte Bestattungsgenehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 3. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte be- antragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den An- gehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenwahlgrab- stätte, sofern noch keine Grabstätte in der Familie vorhanden ist, beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet ein Eltern- teil mit einem nicht über 3 Jahre altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustim- mung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden. § 8 Särge (1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. § 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden in Nachbarschaftshilfe hergestellt. Sollte dies nicht möglich sein, werden sie von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu las- sen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Die Wiederinstandsetzung obliegt ebenfalls dem Nutzungsberechtigten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für Aschen und Kinder bis 5 Jahre beträgt sie 15 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli- chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustim- mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Wawern im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ge- meinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt Umbettungen vorzuneh- men. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab- stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter- brochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördli- che oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Wahlgrabstätten,
- b) Urnenwahlgrabstätten
- c) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unverän- derlichkeit der Umgebung. § 13 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zah- lung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nut- zungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten be- stimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ru- hezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte bei einem eintretenden Ster- befall wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrecht und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs- recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungs- berechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten,
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
- d) auf die Eltern,
- e) auf die Geschwister,
- f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um- schreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu er- gangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Ein- tritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät- ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. § 14 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- a) in Urnenwahlgrabstätten
- b) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dür- fen zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmel- dung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheini- gung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 15 Rasengräber (1) Die Rasengräber werden ausschließlich als Urnengräber angelegt. (2) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträ- ger eingeebnet und eingesät. (3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer des Nutzungsrechtes von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. (4) Für die Pflegearbeiten des Rasens, das Einsäen, sowie die eventuelle Neuverlegung der Namensplatten erhebt der Friedhofsträger zusätzlich zu der normalen Graberwerb- gebühr eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum des Nutzungsrechtes. Die Gebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. (5) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Größe von 40 cm x 30 cm, mindestens 8 cm Dicke. Diese Tafeln dürfen nicht mit erha- benen Zahlen und Buchstaben versehen sein und sind vom Nutzungsberechtigten in- nerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung dem Friedhofsträger zu überlassen. Die Namenstafeln werden vom Friedhofsträger so eingebaut, dass das Befahren der Ra- sengräber möglich ist. (6) Außerhalb der Vegetationszeit (von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grab- schmuck sowie Grableuchten erlaubt. Diese sollen unterhalb der Namensplatte aufge- stellt werden. In der Vegetationszeit sind die Rasengräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten. § 16 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt aus- schließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Grabmale § 17 Gestaltung der Grabmale (1) Hölzerne Grabzeichen sind mit einem wetterfesten Anstrich zu versehen, der von Zeit zu Zeit erneuert werden soll. (2) Als Werkstoffe sind nur Holz, Metall, Naturstein und Kunststein zugelassen. (3) Nicht gestattet sind Inschriften, die der Weihe des Ortes widersprechen. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattung beträgt die maximale Höhe für stehende Grabmale 1,20 m. (5) Die Grabgröße bei Urnengrabstätten beträgt 0,50 m breit x 1,00 m lang. (6) Grababdeckungen/Grabplatten sind nur mit Sondergenehmigung der Friedhofsverwal- tung zulässig. (7) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (8) Die Grabeinfassungen sind in der Größe den benachbarten Grabstätten anzupassen. (9) Die genaue Grablage ist vor Beginn der Bauarbeiten mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung vor Ort abzustimmen. § 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftli- chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seiten- ansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In be- sonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. § 19 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verant- wortlich dafür ist bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) ver- pflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswid- rige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb ei- ner festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewah- ren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffent- liche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. § 21 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Ent- ziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen bauli- chen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dau- ernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. § 15, Abs. 3 bleibt von dieser Regelung unberührt. (4) Wahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nut- zungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestat- tet. § 23 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Ver- antwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte inner- halb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder einebnen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 7. Leichenhalle § 24 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Aus- nahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bei- setzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zu- sätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Leichenhalle ist nach der Benutzung vom Nutzungsberechtigten zu reinigen.
- 8. Schlussvorschriften § 25 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben weiter- hin bestehen. (3) Im übrigen gilt diese Satzung. § 26 Haftung Die Ortsgemeinde Wawern haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie deren Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 27 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die An- ordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- c) gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- d) eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen sei- tens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1),
- e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11) f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,
- g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grab- male oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3),
- h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1), i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( §§ 19, 20 und 22), j) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 6),
- k) Grabstätten vernachlässigt (§ 23), l) die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 28 Gebühren Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhof und ihrer Einrichtun- gen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrich- ten. § 29 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 08.04.2002 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Wawern, _______________ ______________________ (Ortsbürgermeister)
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Wawern
Satzung zur
- 2. Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Wawern über die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhof vom 17.12.2007 und die Fassung der 1. Änderung vom 05.11.2009 Der Ortsgemeinderat Wawern hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderung zur Satzung vom 17.12.2007 und die Fassung der 1. Änderung vom 05.11.2009 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: § 1 Die bisherigen Regelungen des § 9, Abs. 1 wird geändert. Neu eingefügt wird: § 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Wawern, den 14.11.2012 DS Anton Alken Ortsbürgermeister Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegen- über der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begrün- den soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Aenderungssatzung der Wawern
- 3. Ergänzung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wawern über die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhof vom 24.07.2025 Der Ortsgemeinderat Wawern hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderung zur Satzung vom 17.12.2007 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: § 1 Neu eingefügt wird:
§ 15b Rasengräber unter Bäumen
(1) Die Rasengräber unter Bäumen werden als Wahlgrabstätten für einstellige Urnenbestattungen angelegt.
(2) Für die Beisetzung von Aschen an Bäumen werden nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen, die aus, von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehen und mit der Asche des/der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m, bemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante Urne, im Wurzelbereich der zugeteilten Bäume eingebracht werden. Gleiches gilt für die Schmuckurnen.
(3) Eine Umbettung wird ausgeschlossen.
(4) Die Grabstätten sind durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät.
(5) Alle Urnenruhestätten bleiben bei der Baumbestattung naturbelassen. Es ist nicht erlaubt Ruhestätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
Insbesondere ist nicht gestattet: • Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen. Das Niederlegen einer einzelnen, natürlichen Blume anlässlich des Geburts-, Namens- oder Todestages ist jedoch erlaubt. Sie darf nicht mit unverrottbaren Materialien verbunden sein. • Kerzen oder Lampen aufzustellen. • Anpflanzungen vorzunehmen. Bei Zuwiderhandlung werden diese Grabgegenstände von Beauftragen der Ortsgemeinde entsorgt.
(6) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Nutzungszeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt.
(7) Für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten, sowie die eventuelle Neuverlegung der Namensplatten erhebt der Friedhofsträger zusätzlich zu der normalen Grabgebühr eine einmalige
Gebühr für den gesamten Zeitraum des Nutzungsrechtes. Die Gebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung für Rasengrabstätten.
(8) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Größe: Länge 40 cm x Breite 30 cm und mindestens 4 cm hoch. Diese Tafeln werden einheitlich von der Ortsgemeinde kostenpflichtig zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nicht mit erhabenen Zahlen, Buchstaben oder Symbolen versehen sein und sind vom Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monate nach der Beisetzung dem Friedhofsträger zu überlassen. Wird die Namenstafel nicht innerhalb von 3 Monaten der Ortsgemeinde übergeben, kann diese eine solche beauftragen und dem Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen. Die Namenstafeln werden vom Friedhofsträger so eingebaut, dass das Befahren der Rasengräber möglich ist. Anonyme Bestattungen sind im Rasengrabfeld unter Bäumen möglich.
§ 2
Neu eingefügt bzw. ergänzt wird:
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
m) zur Beisetzung nicht biologisch abbaubare Urnen, die aus, von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehende Urnen verwendet (§ 15b Abs.2)
n) gegen die Bestimmungen des § 15b Abs. 5 verstößt
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wawern, den 24.07.2025 gez. Michael Görres, Ortsbürgermeister
Aenderungssatzung der Wawern
Satzung zur
- 1. Änderung und Ergänzung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Wawern über die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhof vom 17.12.2007 Der Ortsgemeinderat Wawern hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderung zur Satzung vom 17.12.2007 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: § 1 Die bisherige Regelung des § 5, Abs. 3, Buchstabe d) entfällt. Neu eingefügt wird: § 5 Verhalten auf dem Friedhof (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." § 2 Die bisherigen Regelungen des § 6, Abs. 1 – 3 "Ausführen gewerblicher Arbeiten" in der Sat- zung entfallen. Neu eingefügt wird: § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab- stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitli- cher Ansprechpartner (Datum, Fundstelle) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli- cher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofsper- sonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. wird wie folgt ergänzt: (5) Abgebaute Denkmale, Einfassungen, Fundamente und Platten sind von den entsprechenden Gewerbetreibenden in jedem Fall mitzunehmen und zu deren Lasten bis zum Wiederaufbau zwischen zu lagern bzw. zu entsorgen. (6) Rest- und Verpackungsmaterial, dass bei gewerblichen Steinmetz- und Gärtnerarbeiten anfällt, ist von den Steinmetzen und Gärtnern vom Friedhof auf eigene Kosten zu entsorgen § 3 Die bisherigen Regelungen des § 17, Abs. 1 – 9 "Gestaltung der Grabmale" in der Satzung werden wir folgt ergänzt: (10) Ausnahmen von diesen Regelungen bedürfen der besonderen Genehmigung. § 4 Die bisherigen Regelungen des § 18, Abs. 1 – 4 in der Satzung entfallen. Neu eingefügt wird: § 18 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstige bauliche Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofs- satzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen wer- den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Versto- ßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begon- nen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. § 5 Die bisherigen Regelungen des § 27, Abs. 1, Buchstabe c), d) und g) in der Satzung entfallen: Neu eingefügt wird: § 27 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- c) gegen die Bestimmungen des § 5, Abs. 3 verstößt,
- d) eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Zulassung bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt und als Dienstleistungserbringer abgebaute Grabanla- gen und/oder Rest- und Verpackungsmaterial auf dem Friedhof zwischen lagert oder entsorgt (§ 6, Abs. 1 bis 6),
- g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1), wird wie folgt ergänzt:
- m) Grabstätten entgegen § 17 Abs. 6 ohne Genehmigung mit Grababdeckungen versieht § 6 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Wawern, 14.10.2009 gez. DS Klaus Schütz Ortsbürgermeister Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande ge- kommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausferti- gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form- vorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.