🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.06.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung Satzung der Ortsgemeinde Schönecken über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 16.01.2013 Die Ortsgemeinde Schönecken hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird. INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines.............................................................................................................................2
§ 2 Gebührenschuldner........................................................................ .........................................2
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ...............................................................................2
§ 4 Inkrafttreten .............................................................................................................................2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung...........................................................................................3 I. Reihengrabstätten ................................................................... .................................................3 II. Pflege Rasengrabstätten........................................................................................... ................3 III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ............................................................3 IV. Ausheben und Schließen der Gräber........................................................................................3 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ................................................................4 VI. Benutzung der Leichenhalle ...................................................................................................4 VII. Sonstige Gebühren und Leistungen ………………………………………………………...4 VIII. Lieferen und Versetzen von Natursteinplatten……………………………………………. 4
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsge-bühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller. § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat- zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fäl- lig. § 4 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 28.01.2004 außer Kraft. Schönecken, den 16.01.2013 DS gez. Matthias Antony Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung: I. Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) Einzelgrab für Erdbestattungen 180,00 EURO
- b) anonymes Urnengrab 50,00 EURO
- c) Urnengrab mit Gedenktafel im Rasengrabfeld 50,00 EURO II. Pflegeleistungen Rasengrabstätten
- a) für Erdbestattung auf die Dauer von 25 Jahren 1.250,00 EURO
- b) für Urnenbestattung auf die Dauer von 15 Jahren 375,00 EURO
- c) für weitere Vergaben je nach Dauer werden Gebühren nach Buchstabe a) und b) anteilig erhoben. III.Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für die Dauer von 30 Jahren:
- a) eine Einzelgrabstätte: 250,00 EURO
- b) eine Doppelgrabstätte: 500,00 EURO
- c) jede weitere Grabstelle: 200,00 EURO
- d) eine Urnengrabstätte 100,00 EURO
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziffer 1) bei späteren Bestattungen: Für jedes volle Jahr wird der entsprechende Anteil der unter Ziffer 1) genannten Gebühr er- hoben.
- 3. Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Ziffer 1): Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes werden Gebühren nach Ziffer 1) erhoben.
- 4. Für die vorzeitige Rückgabe von unbelegten oder freigemachten Wahlgrabstellen kann eine Rückerstattung anteilig der bei Erwerb des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühr erfolgen. IV.Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde. Diese kann sich dabei gewerblichen Unternehmen bedienen. Ausheben und Schließen der Grabstätte
- a) bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 110,00 EURO
- b) ab 6. Lebensjahr normale Tiefe 450,00 EURO
- c) ab 6. Lebensjahr Übertiefe 550,00 EURO
- d) Urnenbeisetzung je Beisetzung 110,00 EURO V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenom- men. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erset- zen. VI. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbahrung in der Zelle 90,00 EURO
- 2. Für die Aussegnung einschließlich Reinigung
- a) einer Leiche 60,00 EURO
- b) einer Urne 60,00 EURO VII. Sonstige Gebühren und Leistungen Für die laufende Unterhaltung des Friedhofes, Abfallentsorgung und Wasservorhaltung werden jährlich Gebühren erhoben:
- a) für die erste Grabstelle 22,00 EURO
- b) für jede weitere Grabstelle 22,00 EURO VIII.Liefern und Versetzen der Natursteinplatten und Randeinfassungen auf dem neuen Friedhofsteil Für das Liefern und Versetzen der Natursteinplatten und Randeinfassungen werden Gebühren erhoben:
- a) für ein Einzelgrab 150,00 EURO
- b) für ein Doppelgrab 175,00 EURO
- c) für ein Dreiergrab 200,00 EURO Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegen- über der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begrün- den soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
IN HALT S ÜBER S ICHT : Friedhofssatzung.....................................................................................................................2 1.AllgemeineVorschriften......................................................................................................2
§ 1 Geltungsbereich...................................................................................................................
§ 2 Friedhofszw eck....................................................................................................................
§ 3 S chließungundAufhebung................................................................................................... 2
2.O rdnungsvorschriften..........................................................................................................3
§ 4 Ö ffnungszeiten.....................................................................................................................
§ 5Verhaltenaufdem Friedhof.................................................................................................. 3
§ 6Ausführengew erblicherArbeiten......................................................................................... 4 3.AllgemeineBestattungsvorschriften...................................................................................4
§ 7Allgemeines,Anzeigepflicht,Bestattungszeit.......................................................................
§ 8S ärge...................................................................................................................................
§ 9 Grabherstellung....................................................................................................................
§ 10 R uhezeit..............................................................................................................................
§ 11 U mbettungen...................................................................................................................... 5
4.Grabstätten............................................................................................................................
§ 12 Allgemeines,ArtenderGrabstätten...................................................................................
§ 13 R eihengrabstätten..............................................................................................................
§ 13aR asengrabstätten………………………………………………………………………………………………………….
§ 14 W ahlgrabstätten.................................................................................................................
§ 15U rnengrabstätten................................................................................................................ 8
§ 16Ehrengrabstätten................................................................................................................ 5.Grabmale........................................................................................................................... 9
§ 17GestaltungderGrabmale....................................................................................................
§ 18ErrichtenundÄndernvonGrabmalen................................................................................ 9
§ 19 S tandsicherheitderGrabmale............................................................................................
§ 20 VerkehrssicherungspflichtfürGrabmale............................................................................
§ 21 EntfernenvonGrabmalen................................................................................................... 10
6.HerrichtenundP flegederGrabstätten............................................................................
§ 22 HerrichtenundInstandhaltenderGrabstätten.................................................................
§ 23 VernachlässigteGrabstätten............................................................................................
7.L eichenhalle....................................................................................................................... 11
§ 24 BenutzenderL eichenhalle...............................................................................................
8.S chlussvorschriften.......................................................................................................... 12
§ 25AlteR echte.......................................................................................................................
§ 26Haftung.............................................................................................................................
§ 27O rdnungsw idrigkeiten.......................................................................................................
§ 28Gebühren..........................................................................................................................
§ 29 Inkrafttreten....................................................................................................................13
Friedhofssatzung S atzung derO rtsgemeindeS chönecken überdieO rdnungaufdem gemeindlichenFriedhofvom 31.01.2018 DerO rtsgemeinderatS chöneckenhataufgrund des§ 24 derGemeindeordnungfürR heinland-P falz (GemO )sow ieder§§ 2 Abs.3,5Abs.2 und6Abs.1 S atz1 desBestattungsgesetzes(BestG)folgende S atzungbeschlossen,diehiermitbekanntgemachtw ird. 1.AllgemeineVorschriften
§ 1 Geltungsbereich
DieseS atzunggiltfürdenim GebietderO rtsgemeindeS chöneckengelegenenundvonihrverw alte-tenFriedhof.
§ 2 Friedhofszw eck
(1)DerFriedhofstehtinderT rägerschaftderO rtsgemeindeS chönecken. DerFriedhofw ird alsnichtrechtsfähige Anstalt(öffentliche Einrichtung)von derO rtsgemeinde S chöneckenbetrieben. (2)ErdientderBestattungderjenigenP ersonen,die a)beiIhrem T ode Einw ohnerderO rtsgemeinden S chönecken,N imsreuland und S eiw erath,so-w ieaufgrund frühererVereinbarunginderGemeindeHeisdorf,ihrenW ohnsitzoderAufenthalt hatten. b)einbesonderesR echtaufBestattungineinerbestimmtenGrabstättehabenoder c)ohneEinw ohnerzu sein,nach§ 2 Abs.2 S ätze2 und3 BestG zu bestattensind. (3)Die Bestattung andererP ersonen bedarfdervorherigen Zustimmung derFriedhofsverw altung, (gem.§ 2 BestG,dieO rtsgemeinde)
§ 3 S chließungundAufhebung
(1)DerFriedhofoderT eile desFriedhofskönnen aufBeschlussdesO rtsgemeinderatesganz oder teilw eisefürw eitereBestattungen oderBeisetzungen gesperrt(S chließung)oderanderen Zw e-ckengew idmetw erden(Aufhebung)-vgl.§ 7BestG.-. (2)Durch die S chließung w ird die M öglichkeit w eiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen.S ow eitdurchdieS chließungdasR echtaufw eitereBestattungenoderBeisetzungenin W ahl-oderU rnenw ahlgrabstätten (S ondergräber)erlischt,w ird dem N utzungsberechtigten für dierestlicheN utzungszeitbeiEintritteinesw eiterenBestattungs-oderBeisetzungsfallesaufAn-trageineandereW ahl-bzw .U rnengrabstättezurVerfügunggestellt.Außerdem kannerdieU m-bettungverlangen,sow eitdieN utzungszeitnochnichtabgelaufenist. (3)DurchdieAufhebunggehtdieEigenschaftdesFriedhofesalsR uhestättederT otenverloren.Die inR eihen-oderU rnenreihengrabstättenBestattetenw erden,fallsdieR uhezeitnochnichtabge-laufenist,dieinW ahl-oderU rnenw ahlgrabstätten,fallsdieN utzungszeitnochnichtabgelaufen ist,aufKostenderGemeindeS chöneckeninandereGrabstättenumgebettet. (4)S chließungoderAufhebungw erdenöffentlichbekanntgemacht.DerN utzungsberechtigteeiner W ahl-oderU rnenw ahlgrabstätteerhältaußerdem einen schriftlichen Bescheid,w enn sein Auf-enthaltbekanntoderüberdasEinw ohnermeldeamtzu ermittelnist. (5)U mbettungstermine w erden einen M onatvorheröffentlich bekanntgemacht.Gleichzeitigw er-den sie beiW ahl-oderU rnenw ahlgrabstätten den N utzungsberechtigten,beiR eihen-oderU r-nenreihengrabstätten– sow eitmöglich– einem AngehörigendesVerstorbenenmitgeteilt. (6)Ersatzgrabstätten w erden von derGemeinde S chönecken aufihre Kosten entsprechend den Grabstättenaufdem aufgehobenenbzw .geschlossenenFriedhofoderdem Friedhofsteilherge-richtet.DieErsatzw ahlgrabstättenw erdenGegenstanddesN utzungsrechts. 2.O rdnungsvorschriften
§ 4 Ö ffnungszeiten
(1)DieÖ ffnungszeiten w erden an denEingängendurch Aushangbekanntgegeben.Zu anderenZei-tendürfendieFriedhöfenurmitErlaubnisderFriedhofsverw altungbetretenw erden. (2)DieFriedhofsverw altungkannausbesonderem AnlassdasBetretenderFriedhöfeodereinzelner Friedhofsteilevorübergehenduntersagen.
§ 5Verhaltenaufdem FriedhofÄnderung (1)DieBesucherhabensichaufdem FriedhofderW ürdedesO rtesentsprechend zu verhalten.Die AnordnungendesFriedhofspersonalssindzu befolgen. (2)Kinderunter8JahrendürfendenFriedhofnurinBegleitungErw achsenerbetreten. (3)Aufdem Friedhofistinsbesonderenichtgestattet,
a) dieW egemitFahrzeugenallerArtzu befahren-ausgenommensind:Kinderw agenundR oll-stühlesow ieHandw agenzurBeförderungvonM aterialzurGrabherrichtung,leichteFahr-zeugevonzugelassenenGew erbetreibendenundFahrzeugederFriedhofsverw altung,
b) W arenallerArt,sow iegew erblicheDiensteanzubieten,
c) anS onn-undFeiertagenundinderN äheeinerBestattung,BeisetzungoderGedenkfeierstö-rendeArbeitenauszuführen,
d) Druckschriftenzu verteilen,
e) denFriedhofundseineEinrichtungen,AnlagenundGrabstättenzu verunreinigenoderzu beschädigen,
f) Abraum außerhalbderdafürbestimmtenS tellenabzuladen,
g) T iere-ausgenommenBlindenhunde-mitzubringen,
h) zu spielen,zu lärmenundM usikw iedergabegerätezu betreiben.DieFriedhofsverw altung kannAusnahmenzulassen,sow eitsiemitdem Zw eckdesFriedhofesundderO rdnungauf ihm vereinbarsind.
i) Gew erbsmäßigzu fotografieren,esseidenn, aa)einentsprechenderAuftrageinesN utzungsberechtigtenliegtvoroder bb)dieFriedhofsverw altunghatzugestimmt. FürdasVerw altungsverfahrengilt§ 6Abs.1 S atz2 und3 entsprechend." (4)Feiern und andere nichtmiteinerBestattung/Beisetzungzusammenhängende Veranstaltungen bedürfen derZustimmung derFriedhofsverw altung;sie sind spätestensvierT age vorheranzumel-den
§ 6Ausführengew erblicherArbeiten* (1)Bildhauer,S teinmetze,Gärtnerund sonstige mit derGestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gew erbetreibende bedürfen fürT ätigkeiten aufdem Friedhof,vorbehaltlich anderw eitigergesetzlicherR egelungen,dervorherigen Zulassung durch die Friedhofsverw al-tung,diegleichzeitigdenU mfangderT ätigkeitenfestlegt.AufdasVerw altungsverfahrenfinden die Bestimmungen überdie Genehmigungsfiktion nach § 42adesVerw altungsverfahrensgeset-zes(Vw VfG)mitderM aßgabe Anw endung,dassdie Fristnach § 42aAbs.2 S atz 1 Vw VfG vier W ochenbeträgt.DasVerfahrenkannübereineneinheitlichenAnsprechpartnerim S innedes§ 1 Abs.1 desGesetzeszurEinrichtung einheitlicherAnsprechpartner(Datum,Fundstelle)abgew i-ckeltw erden. (2)Zugelassen w erden nursolche Gew erbetreibende,die in fachlicher,betrieblicherund persönli-cherHinsichtzuverlässigsind. (3)ZugelasseneGew erbetreibendeerhalteneineBerechtigungskarte.Dieseistdem Friedhofsperso-nalvom Gew erbetreibendenoderseinenM itarbeiternaufVerlangenvorzuzeigen. (4)DieZulassungkannentzogenw erden,w enndieVoraussetzungendesAbsatzes2 nichtmehrvor-liegen und die Gew erbetreibenden trotz zw eimaligerschriftlicherM ahnung gegen die Bestim-mungenderFriedhofssatzungverstoßen. (5)AbgebauteDenkmale,Einfassungen,FundamenteundP lattensindvondenentsprechenden Gew erbetreibendeninjedem Fallmitzunehmenundzu derenL astenbiszum W iederaufbau zw i-schenzu lagernbzw .zu entsorgen. (6)R est-und Verpackungsmaterial,dassbeigew erblichen S teinmetz-und Gärtnerarbeiten anfällt, istvondenS teinmetzenundGärtnernvom FriedhofaufeigeneKostenzu entsorgen
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung
von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. 3.AllgemeineBestattungsvorschriften
§ 7Allgemeines,Anzeigepflicht,Bestattungszeit (1)Jede Bestattung istunverzüglich nach EintrittdesT odesbeiderFriedhofsverw altung anzumel-den.Die vom S tandesamtausgestellte Bestattungsgenehmigungistmitdem AntragaufBestat-tungvorderBestattungoderBeisetzungbeiderFriedhofsverw altungvorzulegen.FürdieBeiset-zungvonAschengilt§ 15Abs.4. (2)W irdeineBestattungoderBeisetzungineinervorhererw orbenenW ahlgrabstättebeantragt,ist auchdasN utzungsrechtnachzuw eisen. (3)Die Friedhofsverw altung setztO rtund ZeitderBestattung im Benehmen mitden Angehörigen und derzuständigen R eligionsgemeinschaft fest.BeiBestattungen an einem S amstag ist die Graböffnung und – schließung durch den beauftragten Bestatterzu organisieren.Die R echnung istandieO rtsgemeindezu stellen.DadieKosteninderR egelhöhersindalseineinem W erktag (M ontag bisFreitag),w ird ein Aufschlag gemäß deraktuellen Friedhofsgebührensatzung erho-ben.DerT erministderO rtsgemeindeauchhierzeitnahmitzuteilen. (4)Aschen müssen spätestenszw eiM onate nach derEinäscherungbeigesetztw erden,andernfalls w erdensieaufKostendesBestattungspflichtigen(Verantw ortlichengem.§ 9 BestG)ineinerU r-nenreihengrabstättebeigesetzt. (5)In jedem S arg darfnureine L eiche bestattet w erden.Esist jedoch gestattet ein Elternteilmit einem nichtüber3 Jahrealtem Kindineinem S argzu bestatten.M itZustimmungderFriedhofs-verw altungkönnenauchGeschw isterim Alterbiszu 3 Jahrenineinem S argbestattetw erden.
§ 8S ärge
(1)S ärgemüssenfestgefügtund soabgedichtetsein,dassjedesDurchsickernvonFeuchtigkeitaus-geschlossenist.S iedürfennichtschw erverrottbarsein,sow eitnichtsanderesausdrücklichvor-geschriebenist. (2)DieS ärgesollenhöchstens2,05m lang,0,65m hochundim M ittelmaß 0,65m breitsein.S indin AusnahmefällengrößereS ärgeerforderlich,istdieZustimmungderFriedhofsverw altungbeider AnmeldungderBestattungeinzuholen.
§ 9 Grabherstellung
(1)DieGräberw erden vondem Friedhofspersonalbzw .denBeauftragtenderFriedhofsverw altung ausgehoben und w iederverfüllt.Die jew eiligen Kosten bzw .Gebühren sind vom Bestattungs-pflichtigenzu tragen. (2)Die T iefe dereinzelnen Gräberbeträgt von derErdoberfläche (ohne Hügel)biszurO berkante desS argesmindestens0,90 m,biszurO berkantederU rnemindestens0,50 m.BeiT iefgräbern (§§ 13aAbs.1 und14 Abs.3)beträgtdieT iefebiszurGrabsohle2,30 m. (3)DieGräberfürErdbestattungenmüssenvoneinanderdurchmindestens0,30 m starkeErdw ände getrenntsein. (4)DerN utzungsberechtigte hatGrabzubehörvorheraufseine Kosten entfernen zu lassen.S ofern beim Ausheben derGräberGrabmale,Fundamente oderGrabzubehördurch die Friedhofsver-w altung entferntw erden müssen,sind die dadurch entstehenden Kosten durch den N utzungs-berechtigten derFriedhofsverw altung zu erstatten.Die W iederinstandsetzung obliegtebenfalls dem N utzungsberechtigten.
§ 10 R uhezeit
DieR uhezeitfürL eichenbeträgt25Jahre,Kinderunter5JahrenundAschen15Jahre.
§ 11 U mbettungen
(1)DieR uhederT otendarfgrundsätzlichnichtgestörtw erden. (2)U mbettungen von L eichen und Aschen bedürfen,unbeschadetdersonstigen gesetzlichen Vor-schriften,dervorherigen Zustimmung derFriedhofsverw altung.Die Zustimmung kann nurbei Vorliegen einesw ichtigen Grundeserteilt w erden; beiU mbettungen innerhalb derGemeinde S chöneckenim erstenJahrderR uhezeitnurbeivorliegeneinesdringendenöffentlichenInteres-ses.U mbettungen auseinerR eihengrabstätte / U rnenreihengrabstätte in eine andere R eihen-grabstätte/U rnenreihengrabstättesindinnerhalbderGemeindenichtzulässig.
§ 3 Abs.2 bleibtunberührt.
(3)N ach AblaufderR uhezeit noch vorhandene L eichen-oderAschenreste können mit vorheriger ZustimmungderFriedhofsverw altunginbelegteGrabstättenumgebettetw erden. (4)U mbettungenerfolgennuraufAntrag;antragsberechtigtsindbeiU mbettungenausR eihengrab-stätten/U rnenreihengrabstätten die Verantw ortlichen nach § 9 Abs.1 BestG,beiU mbettungen ausW ahlgrabstätten/U rnenw ahlgrabstätten derjew eilige N utzungsberechtigte.Die Gemeinde istbeidringendem öffentlichenInteresseberechtigtU mbettungenvorzunehmen. (5)U mbettungenw erdenvonderFriedhofsverw altungdurchgeführt.S iekannsichdabeiaucheines gew erblichenU nternehmersbedienen.S iebestimmtdenZeitpunktderU mbettung. (6)Die Kosten derU mbettung und den Ersatz von S chäden,die an benachbarten Grabstätten und AnlagendurcheineU mbettungentstehen,hatderAntragstellerzu tragen. (7)DerAblaufderR uhezeitund derN utzungszeitw ird durch eine U mbettung nichtunterbrochen odergehemmt. (8)L eichen und Aschen dürfen zu anderen alszu U mbettungszw ecken nuraufbehördliche oder richterlicheAnordnunghinausgegrabenw erden. 4.Grabstätten
§ 12 Allgemeines,ArtenderGrabstätten
(1)DieGrabstättenw erdenunterschiedenin a)R eihengrabstätten, b)W ahlgrabstätten, c)U rnengrabstättenalsR eihen-undW ahlgrabstätten, d)Ehrengrabstättenz.B.P riestergräber/Ehrenbürger (2)DieGrabstättenbleibenEigentum desFriedhofseigentümers.AnihnenkönnenR echtenurnach dieserS atzungerw orben w erden.Esbestehtkein Anspruch aufVerleihungdesN utzungsrechts aneinerderL agenachbestimmtenGrabstätteoderaufU nveränderlichkeitderU mgebung.
§ 13 R eihengrabstätten
(1)R eihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber)fürErdbestattungen,die derR eihe nach be-legtund im T odesfallfürdie DauerderR uhezeit deszu Bestattenden schriftlich zugeteiltw er-den.EinW iedererw erbdesN utzungsrechtsanderR eihengrabstätteistnichtmöglich. (2)Esw erdeneingerichtet: a)Einzelgrabfürverstorbenebiszum vollendendeten5.L ebensjahr b)Einzelgrabfürverstorbeneabvollendetem 5.L ebensjahr (3)In jederR eihengrabstätte darf– außerin den Fällen des§ 7 Abs.5 – nureine L eiche bestattet w erden.
§ 13aR asengräber (1)DieR asengräberw erdenalsR eihengrabstättenundW ahlgrabstättenfüreinstelligeErd-und U rnenbestattungenangelegt.BeiErdbestattungeninW ahlgrabstättenistaucheineBestattung aufÜbertiefemöglich. (2)DieGrabstättensinddurchdenVerfügungs-bzw .N utzungsberechtigteninnerhalbvon6W ochen nach derBeisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen.S ie w erden vom Friedhofsträger eingeebnetundeingesät. (3)DieP flegeunddasM ähendesR asensw erdenfürdieDauerderR uhezeitbeiR eihengrabstätten und fürdieDauerderN utzungszeitbeiW ahlgrabstätten von Beauftragten desFriedhofsträgers durchgeführt. (4)Fürdie P flegearbeiten desR asens,dasw iederkehrende Verfüllen und Einsäen derabgesackten Grabstätten,sow ie die eventuelle N euverlegungderN amensplatten erhebtderFriedhofsträger zusätzlich zu dernormalen Grabgebühreine einmalige Gebührfürden gesamten Zeitraum der R uhefristbzw .desN utzungsrechtes.DieGebührergibtsichausderjew eilsgeltendenFriedhofs-gebührensatzung. (5)DieKenntlichmachungderGrabstättenerfolgtdurchsteinerneN amenstafelninderGröße:L än-ge 40 cm x Breite 30 cm und mindestens4 cm hoch.Diese T afeln dürfen nichtmiterhabenen Zahlen,BuchstabenoderS ymbolenversehenseinundsindvom N utzungsberechtigteninnerhalb von 3 M onate nach derBeisetzung dem Friedhofsträgerzu überlassen.W ird die N amenstafel nichtinnerhalb von 3 M onaten derO rtsgemeinde übergeben,kann diese eine solche beauftra-genund dem Verfügungs-bzw .N utzungsberechtigteninR echnungstellen.AnonymeBestattun-gen sind im R asengrabfeld nichtvorgesehen,hierfüristein gesondertesGrabfeld ausgew iesen. DieN amenstafelnw erdenvom Friedhofsträgersoeingebaut,dassdasBefahrenderR asengräber möglichist. (6)DieR asengräbersindvonjeglichem GrabschmuckundGrableuchtenfreizuhalten.BeiZuw ider-handlungw erdendieseGrabgegenständevonBeauftragenderO rtsgemeindeentsorgt.Esw ird eineFlächezum AblegenvonBlumenschmuckausgew iesen.
§ 14 W ahlgrabstätten
(1)W ahlgrabstätten sind Grabstätten fürErdbestattungen,an denen aufAntrag nach Zahlung der festgesetzten Gebührein N utzungsrecht fürdie Dauervon 30 Jahren (N utzungszeit)verliehen undderenL ageim Benehmenmitdem N utzungsberechtigtenbestimmtw ird. (2)Esw ird eine U rkunde,die Beginn und Ende desN utzungsrechtsenthält,ausgestellt.Ausdem N utzungsrechtergibtsichdieP flichtzurAnlageundP flegedesGrabes. (3)W ahlgrabstätten w erden alsein-odermehrstellige Grabstätten,alsEinfach-oderT iefgräber vergeben.W ahlgrabstätten im R asengrabfeld w erden alseinstellige Grabstätten,alsEinfach-oderT iefgrabvergeben. (4)W ährend derN utzungszeitdarfeinew eitereBestattungnurstattfinden,w enn dieR uhezeitdie N utzungszeitnichtüberschreitetoderdasN utzungsrechtfürdieZeitbiszum AblaufderR uhezeit verlängertw ordenist. (5)DasN utzungsrechtkannfürdiegesamteW ahlgrabstättebeieinem eintretendenS terbefallw ie-derverliehenw erden.DieW iederverleihungerfolgtaufAntragnachdenindiesem Zeitpunktgel-tendenBestimmungenüberdenInhaltdesN utzungsrechtesunddiezu zahlendenGebühren. (6)S chon beiderVerleihung desN utzungsrechtssollderN utzungsberechtigte fürden Fallseines Ablebensausdem in S atz 2 genannten P ersonenkreiseinen N achfolgerim N utzungsrecht be-stimmenund ihm dasN utzungsrechtdurcheinen Vertragübertragen.W ird biszu seinem Able-ben keine derartige R egelung getroffen,gehtdasN utzungsrechtin nachstehenderR eihenfolge aufdieAngehörigendesverstorbenenN utzungsberechtigtenmitderenZustimmungüber: a)aufdenüberlebendenEhegatten, b)aufdieKinder, c)aufdieEnkelinderR eihenfolgederBerechtigungihrerVäterbzw .M ütter, d)aufdieEltern, e)aufdieGeschw ister, f)aufsonstigeErben. InnerhalbdereinzelnenGruppenw irdunterAusschlussderübrigenAngehörigenderGruppedie nachJahrenältesteP ersonnutzungsberechtigt. (7)Derjew eiligeN utzungsberechtigtekanndasN utzungsrechtaufeineP ersonausdem Kreisderin Abs.6 S atz 2 genannten P ersonen übertragen.DerR echtsnachfolgerhat beiderFriedhofsver-w altungdasN utzungsrechtunverzüglichnachErw erbaufsichumschreibenzu lassen. (8)Derjew eiligeN utzungsberechtigtehatim R ahmendieserS atzungund derdazu ergangenenR e-gelungendasR echt,inderW ahlgrabstättebestattetzu w erden,beiEintritteinesBestattungsfal-lesüberandereBestattungenund überdieArtderGestaltungund derP flegederGrabstättezu entscheiden. (9)DasN utzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit,an teilbelegten Grabstätten erst nachAblaufderletztenR uhezeitzurückgegebenw erden.EineR ückgabeistnurfürdiegesamte Grabstättemöglich. (10)BeiR ückgabe von W ahlgrabstätten kann an den N utzungsberechtigten die fürdie W ahlgrab-stättegezahlteGebührunterBerücksichtigungderverbleibenden,aufvolleJahreabgerundeten N utzungszeitanteiligzurückerstattetw erden.
§ 15U rnengrabstätten
(1)Aschendürfenbeigesetztw erden a)inU rnenreihengrabstätten b)inU rnenw ahlgrabstätten c)inR eihengrabstätte biszu 1 Asche, d)inW ahlgrabstätten biszu 2 Aschenineinstelligenund biszu 4 Ascheninmehrstelligen. (2)U rnenreihengrabstättensind Aschenstätten,diederR eihenachbelegtund erstim T odesfallauf dieDauerderR uhezeitzurBeisetzungabgegebenw erden. (3)U rnenw ahlgrabstätten sind Aschenstätten,fürdie aufAntrag ein N utzungsrecht fürdie Dauer von 30 Jahren (N utzungszeit)verliehen w ird.In einerU rnenw ahlgrabstätte dürfen zw eiU rnen beigesetztw erden. (4)DieBeisetzungistbeiderFriedhofsverw altungrechtzeitiganzumelden.DerAnmeldungsindeine Ausfertigung derstandesamtlichen S terbeurkunde und die Bescheinigung desT rägersderFeu-erbestattungsanlageüberdieEinäscherungbeizufügen. (5)S ow eitsichausderS atzungnichtetw asanderesergibt,geltendieVorschriftenfürR eihen-und W ahlgrabstättenentsprechendauchfürU rnengrabstätten.
§ 16Ehrengrabstätten DieZuerkennungdieAnlageunddieU nterhaltungvonEhrengrabstättenobliegtausschließlichdem Friedhofsträger. 5.Grabmale
§ 17GestaltungderGrabstätten (1)Hölzerne Grabzeichen sind mit einem w etterfesten Anstrich zu versehen,dervon Zeit zu Zeit erneuertw erdenmuss. (2)AlsW erkstoffesindnurHolz,M etall,N atursteinundKunststeinzugelassen. (3)N ichtgestattetsindInschriften,diederW eihedesO rtesw idersprechen. (4)AufGrabstättenfürErdbestattungbeträgtdiemaximaleHöhefürstehendeGrabmale1,20 m. (5)DieGrabgrößebeiU rnengrabstättenbeträgt0,50 m breitx1,00 m lang. (6)Grababdeckungen/Grabplattensindbiszu ¾ derGrabflächezulässig.DieGrabstättensollenin ihrergesamtenR estflächebepflanztw erden.DieBepflanzungdarfdieanderenGrabstättenso-w iedieöffentlichenAnlagenundW egenichtbeeinträchtigen. (7)N ichtzugelassensindinsbesondereBäumeundgroßw üchsigeS träucher.M aximaleHöhe1,20 m. (8)DieGrabeinfassungensindinderGrößedenbenachbartenGrabstättenanzupassen. (9)Die genaueGrablageistvorBeginn derBauarbeiten mitdem FriedhofspersonaloderderFried-hofsverw altungvorO rtabzustimmen. (10)Aufdem neuen Friedhofsteilsind herkömmliche Grabeinfassungen bzw .Abdeckplatten nicht zugelassen.Die EinfriedungderGrabstellen erfolgtdurch die O rtsgemeinde mitN atursteinplat-ten. (11) AusnahmenvondiesenR egelungenbedürfenderbesonderenGenehmigung.
§ 18Zustimmungserforderniszum ErrichtenundÄndernvonGrabmalen (1)DieErrichtungundjedeVeränderungvonGrabmalensindderFriedhofsverw altunganzuzeigen mitderErklärung,dassdasVorhabendergültigenFriedhofssatzungentspricht. (2)DerAnzeigesindbeizufügenderGrabmalentw urfmitGrundrissundS eitenansichtim M aßstab 1:10 unterAngabedesM aterialsundseinerBearbeitung. (3)M itdem VorhabendarfeinenM onatnachVorlagedervollständigenAnzeigebegonnenw erden, w ennseitensderFriedhofsverw altungindieserZeitkeineBedenkenw egeneinesVerstoßesge-gendieFriedhofssatzunggeltendgemachtw erden.VorAblaufdesM onatsdarfbegonnenw er-den,w enndieFriedhofsverw altungschriftlichdieÜbereinstimmungmitdergeltendenFried-hofssatzungbestätigt. (4)DasVorhabenisterneutanzuzeigen,w enndasGrabmaloderdiesonstigebaulicheAnlagenicht binneneinesJahresnachEinreichenderAnzeigeerrichtetbzw .geändertw ordenist.
§ 19 S tandsicherheitderGrabmale
Die Grabmale sind ihrerGröße entsprechend nach derT echnischen Anleitung zurS tandsicherheit von Grabmalanlagen zu fundamentieren und so zu befestigen,dasssie dauernd standsichersind undauchbeim Ö ffnenbenachbarterGräbernichtumstürzenodersichsenkenkönnen.S atz1 giltfür sonstigebaulicheAnlagenentsprechend.
§ 20 VerkehrssicherungspflichtfürGrabmale
(1)DieGrabmaleunddiesonstigenbaulichenAnlagensinddauerndinverkehrssicherem Zustandzu halten.S iesindzu überprüfenoderüberprüfenzu lassen,undzw arinderR egeljährlichzw eimal – im Frühjahrnach derFrostperiode und im Herbst-.Verantw ortlich dafüristbeiR eihen-und U rnenreihengrabstätten,w erden Antrag aufZuteilung derGrabstätte (§13)gestellt hat: bei W ahl-undU rnenw ahlgrabstättenderN utzungsberechtigte. (2)S cheint die S tandsicherheit einesGrabmals,einersonstigen baulichen Anlage odervon T eilen davongefährdet,istderfürdieU nterhaltungVerantw ortliche(Abs.1)verpflichtet,unverzüglich dieerforderlichenM aßnahmenzu treffen. (3)BeiGefahrim Verzuge kann die Friedhofsverw altung aufKosten desVerantw ortlichen S iche-rungsmaßnahmen (z.B.U mlegen von Grabmalen)treffen,w ird derordnungsw idrige Zustand trotz schriftlicherAufforderung derFriedhofsverw altung nicht innerhalb einerfestzusetzenden angemessenenFristbeseitigt,istdieFriedhofsverw altungdazu aufKostendesVerantw ortlichen berechtigt.S iekanndasGrabmaloderT eiledavonentfernen.DieGemeindeistverpflichtet,die-se Gegenstände dreiM onate aufzubew ahren.§ 21 Abs.2 S atz 4 giltentsprechend.IstderVer-antw ortliche nichtbekanntoderüberdasEinw ohnermeldeamtnichtzu ermitteln,genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinw eisschild aufderGrabstätte,das fürdieDauervoneinem M onataufgestelltw ird.
§ 21 EntfernenvonGrabmalen
(1)VorAblaufderR uhezeitoderderN utzungszeitdürfenGrabmalenurmitvorherigerZustimmung derFriedhofsverw altungentferntw erden. (2)N ach AblaufderR uhezeit beiR eihen-und U rnenreihengrabstätten,nach AblaufderN utzungs-zeitbeiW ahl-und U rnenw ahlgrabstätten odernach derEntziehung von Grabstätten und N ut-zungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einerFrist von 3 M onatenzu entfernen.AufdenAblaufderR uhefristbzw .derN utzungszeitw ird schriftlichoder durch öffentliche Bekanntmachung hingew iesen.KommtderVerpflichtete dieserVerpflichtung nichtnach,so istdie Friedhofsverw altung berechtigt,die Grabstätte abräumen zu lassen.L ässt derVerpflichtetedasGrabmalunddiesonstigenbaulichenAnlagennichtbinnen3 M onatenab-holen,geht es/gehen sie entschädigungslosin dasEigentum derGemeinde über,w enn dieses beiErw erb desN utzungsrechtsoderbeiderGenehmigungfürdie ErrichtungdesGrabmaleso-dersonstigerbaulicherAnlagen schriftlich vereinbartw urde.S ofern Grabstätten von derFried-hofsverw altungabgeräumtw erden,hatderjew eiligeVerpflichtetedieKostenzu tragen. 6.HerrichtenundP flegederGrabstätten
§ 22 HerrichtenundInstandhaltenderGrabstätten
(1)AlleGrabstättenmüssenim R ahmenderVorschriftendes§ 17hergerichtetunddauerndinstand gehalten w erden.Diesgilt entsprechend fürden Grabschmuck.Verw elkte Blumen und Kränze sindunverzüglichvondenGrabstättenzu entfernen. (2)Fürdie Herrichtung und die Instandhaltung istbeiR eihen-und U rnenreihengrabstätten derIn-haberderGrabzuw eisung (Verantw ortlichergemäß § 9 BestG),beiW ahl-und U rnenw ahlgrab-stättenderN utzungsberechtigteverantw ortlich. (3)Die fürdie Grabstätten Verantw ortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oderdamiteinenFriedhofsgärtnerbeauftragen. (4)R eihen-und U rnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechsM onaten nach derBestattung, W ahl-und U rnenw ahlgrabstätten innerhalb von sechsM onaten nach derVerleihung desN ut-zungsrechteshergerichtetw erden. (5)DieHerrichtung,U nterhaltungundVeränderungdergärtnerischenAnlagenaußerhalbderGrab-stättenobliegenausschließlichderFriedhofsverw altung. (6)DieVerw endungvonP flanzenschutz-undU nkrautbekämpfungsmittelnistnichtgestattet.
§ 23 VernachlässigteGrabstätten
(1)W irdeineGrabstättenichtordnungsgemäß hergerichtetoderbepflanzt,hatderVerantw ortliche aufschriftliche Aufforderung derFriedhofsverw altung die Grabstätte innerhalb einerjew eils festzusetzenden angemessenen Frist in O rdnung zu bringen. Kommt erdieserVerpflichtung nichtnach,kanndieFriedhofsverw altungdieGrabstättenachihrem ErmessenaufseineKosten herrichtenodereinebnenlassen. (2)Ist derVerantw ortliche nicht bekannt odernicht ohne w eitereszu ermitteln,genügt fürdie Durchführung derM aßnahme nach Abs.1 eine öffentliche Bekanntmachung oderein Hinw eis aufderGrabstätte. 7.L eichenhalle
§ 24 BenutzenderL eichenhalle
(1)Die L eichenhalle dientderAufnahme derL eichen biszurBestattung.S ie darfnurmitErlaubnis derFriedhofsverw altungbetretenw erden.DieFriedhofsverw altungkannhierfürbestimmteZei-tenfestlegen,w obeiinbesonderenFällen(z.B.U nfalltod)Ausnahmenmöglichsind. (2)Die S ärge sind spätestenseine halbe S tunde vorBeginn derT rauerfeieroderderBeisetzung endgültigzu schließen. (3)DieS ärgederaneinernachseuchenrechtlichenBestimmungenmeldepflichtigenKrankheitVer-storbenensollenineinem besonderenR aum derL eichenhalleaufgestelltw erden.DerZutrittzu diesen R äumen und die Besichtigung derL eichen bedürfen zusätzlich dervorherigen Zustim-mungdesAmtsarztes. 8.S chlussvorschriften
§ 25AlteR echte (1)BeiGrabstätten,diebeiInkrafttretendieserS atzungbereitszugeteiltsind,richtensichR uhezeit und Gestaltungnachden bisherigen Vorschriften.DieR uhezeitfürAschen kann aufW unsch an dieneueS atzungangepasstw erden.sinnvoll! (2)Dievordem InkrafttretendieserS atzungentstandenenN utzungsrechtebleibenw eiterhinbeste-hen. (3)Im ÜbrigengiltdieseS atzung.
§ 26Haftung Die O rtsgemeinde S chönecken haftetnichtfürS chäden,die durch satzungsw idrige Benutzung des Friedhofessow iedessenAnlagenundEinrichtungendurchdritteP ersonenoderdurchT iereentste-hen.
§ 27O rdnungsw idrigkeiten
(1)O rdnungsw idrighandelt,w ervorsätzlichoderfahrlässig
a) denFriedhofentgegenderBestimmungendes§ 4 betritt,
b) sich aufdem FriedhofnichtderW ürdedesO rtesentsprechend verhältoderdie Anordnun-gendesFriedhofspersonalsnichtbefolgt(§ 5Abs.1),
c) gegendieBestimmungendes§ 5verstößt,
d) einegew erblicheT ätigkeitaufdem FriedhofohneZulassungausübtundalsGew erbetrei-benderabgebauteGrabanlagenund/oderR est-undVerpackungsmaterialaufdem Friedhof zw ischenlagertund/oderentsorgt(§ 6Abs.1 bis6),
e) U mbettungenohnevorherigeZustimmungvornimmt(§ 11)
f) die Bestimmungen überzulässige M aße fürGrabmale,Bepflanzung und Grababdeckungen nichteinhält(§17Ziffer4,6+7),
g) alsVerfügungsberechtigter,N utzungsberechtigter oder Gew erbebetreibender Grabmale odersonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oderverändert (§ 18 Abs.1 und3),
h) GrabmaleohneZustimmungderFriedhofsverw altungentfernt(§ 21 Abs.1),
i) GrabmaleundGrabausstattungennichtinverkehrssicherem Zustandhält (§§ 19,20 und22),
j) P flanzenschutz-undU nkrautbekämpfungsmittelverw endet(§ 22 Abs.6),
k) Grabstättenvernachlässigt(§ 23),
l) dieL eichenhalleentgegen§ 24 Abs.1 undAbs.3 S atz2 betritt. (2)Die O rdnungsw idrigkeitkann mit einerGeldbuße biszu 1.000,00 EU R O geahndet w erden.Das Gesetz überO rdnungsw idrigkeiten (O W iG)vom 24.05.1968 in derjew eilsgeltenden Fassung findetAnw endung.
§ 28Gebühren FürdieBenutzungdesvonderO rtsgemeindeverw altetenFriedhofesunddessenEinrichtungensind dieGebührennachderjew eilsgeltendenFriedhofsgebührensatzungzu entrichten.
§ 29 Inkrafttreten
DieseS atzungtrittam T agenachihrerVeröffentlichunginKraft.GleichzeitigtretendieFriedhofssat-zungvom 28.01.2014 undallehiermitverbundenenÄnderungenaußerKraft. S chönecken,den31.01.2018 M atthiasAntony,O rtsbürgermeisterDS
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Schönecken
- 1. Ergänzung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schönecken über die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhof vom 31.01.2018 Der Ortsgemeinderat Schönecken hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderung zur Satzung vom 16.01.2013 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: § 1 Neu eingefügt wird: § 15 a Urnenstelen
- 1. In den Urnenstelen werden Urnenkammern als Grabstätte für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt.
- 2. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
- 3. Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnenkammern.
- 4. In der Urnenkammer dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung die Beisetzung einer 3. Urne ohne die Über- und Schmuckurnen erlauben. Die zierenden Außenhüllen müssen aus Platzgründen bei 3 Urnen pro Kammer entfernt werden. Die Urnengröße sind der Kammergröße (Länge: 54 cm, Breite: 32 cm, Höhe: 47 cm) anzupassen.
- 5. Die Urnenkammern werden ausschließlich von Beauftragten der Ortsgemeinde Schönecken geöffnet und wieder verschlossen.
- 6. Die Verschlussplatten bleiben im Besitz der Ortsgemeinde Schönecken und werden von ihr zur Beschriftung an den Nutzungsberechtigten oder dessen beauftragtes Unternehmen ausgehändigt. Es sind nur die gemeindlichen Verschlussplatten zulässig. Der jeweilige Schriftentwurf ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen.
- 7. Auf den Verschlussplatten der Urnenkammer können die Namen, Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen angebracht werden. Zur Beschriftung der Verschlussplatten dürfen nur erhabene Schriften aus Bronze verwendet werden, die aufliegend auf die Nischenplatte geschraubt werden müssen. Die Schriftarten sind frei wählbar. Christliche Symbole oder z. B. Metallblumen aus Bronzeguss dürfen angebracht werden. Die Gestaltung ist fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. § 6 gilt entsprechend.
- 8. Die Urnenstelen bieten eine pflegefreie Bestattungsmöglichkeit für den Nutzungsberechtigten als auch für die Ortsgemeinde. Aus diesem Grunde sind nachfolgende Regelungen zwingend zu beachten: Vor, auf und um den Stelenkörper der Anlage ist das Anbringen und Aufstellen von diversen Grabausstattungen oder Beigaben nicht gestattet. Dieser Grabschmuck wird durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache entfernt. Auf den Ablageplatten, die an jeder Urnenkammer angebracht sind, darf angemessener Grabschmuck angelegt werden. Dieser darf aber keinesfalls mit oder auf der Ablageplatte befestigt werden. Ablagen die unsicher sind oder das pietätvolle Gedenken eines Friedhofes stören, werden ebenfalls ohne Rücksprache durch das Friedhofspersonal entfernt. Im Rahmen einer Beisetzung darf Blumenschmuck nur hinter dem Stelenkörper abgelegt werden. Die Zugänglichkeit der Stelen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dieser abgelegte Blumenschmuck ist aber spätestens innerhalb 4 Wochen ab dem Beisetzungstermin gänzlich zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung wird auch dieser Grabschmuck ohne Rücksprache durch das Friedhofspersonal entfernt.
- 9. Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind grundsätzlich verboten. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Ortsgemeinde Schönecken. Die Ortsgemeinde Schönecken kann sich in so einem Falle die Stele komplett ersetzen lassen. § 2 § 27 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Neu eingefügt wird:
- m) gegen die Bestimmungen des § 15 a Ziffer 7 – 9 verstößt (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) von 24.05.1968 in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 3 Inkrafttreten (1) Die Ergänzung zur Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Schönecken, 28.03.2019 Matthias Antony, Ortsbürgermeister DS
Aenderungssatzung der Schönecken
S atzungzur 1.ÄnderungundErgänzungderFriedhofsgebührensatzung derO rtsgemeindeS chönecken vom 16.01.2013 DerO rtsgemeinderat S chönecken hat aufgrund des§ 24 derGemeindeordnung fürR heinland-P falz (GemO )sow ie der§§ 2 Abs.1,7 und 8 desKommunalabgabengesetzes(KAG)folgende 1. Änderungbzw .ErgänzungzurS atzungvom 16.01.2013 beschlossen,diehiermitbekanntgemacht w ird:
§ 1
§ 1 Allgemeines
DieAnlagezu § 1 w irdw iefolgtergänzt: IV.AushebenundS chließenderGräber BeiBestattungenundBeisetzungenanS amstagen,HeiligabendundS ilvesterw irdeinZuschlag von50 % aufdieGrabanfertigungsgebührnachBuchstabea-dberechnet.
§ 2 Inkrafttreten
DieS atzung trittam T agenachihrerBekanntmachunginKraft. S chönecken,den31.01.2018 M atthiasAntony,O rtsbürgermeisterDS
Aenderungssatzung der Schönecken
Satzung zur
- 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Schönecken über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 16.01.2013 Der Ortsgemeinderat Schönecken hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengeset- zes (KAG) folgende Änderung zur Satzung vom 16.01.2013 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: § 1 § 1 Allgemeines Die Anlage zu § 1 wird wie folgt ergänzt: Es wird folgende Ziffer „IX. Urnenstelen“ neu eingefügt: (1) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für die Dauer von 20 Jahren für eine Urnenkammer in einer Urnenstele 1.040,00 EURO
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziffer 1) bei späteren Bestattungen: Für jedes volle Jahr wird der entsprechende Anteil der unter Ziffer 1) genannten Gebühr erhoben.
- 3. Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Ziffer 1): Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes werden Gebühren nach Ziffer 1) erhoben.
- 4. Beisetzung (Öffnen und Schließen der Urnenkammern) jeweils 110,00 EURO § 2 zu Ziffer VII. Sonstige Gebühren und Leistungen Für die laufende Unterhaltung des Friedhofes werden jährlich Gebühren erhoben: Es wird folgender Buchstabe neu eingefügt:
- c) je Urnenkammer 22,00 EURO § 3 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Schönecken, 28.03.2019 Matthias Antony, Ortsbürgermeister DS