🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22. März 2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöf e der Ev. Kirchengemeinde Dargitz -Stolzenburgin 17309 Schönwalde ,Ortsteile Dargitz und Stolzenburg Gemäß § 21 der Kirchengemeindeordnung vom 27.05.2012 und § 2 7 der Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Ev. Kirchengemeinde Dargitz -Stolzenburg hat der Kirchengemeinderatam 22. März 2018 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfeund ihrer Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.
§ 4 – Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5 – Stundung und Erlass der Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6 – Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten 1 . Wahlgrabstätte: a) für 30 Jahre
- je Grabstelle
- : 675,00
Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle
- : 22,50
Euro 2 . Urnenwahlgrabstätte:
a) für 20 Jahre
- je Grabstelle
- : 450,00
Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle
- : 22,50
Euro
- 3. Rasenwahlgrabstätten:3.1 für Sargbestattungen a) für 30 Jahre
- je Grabstelle
- : 1.155,00
Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle
- : 38,50
Euro
- 3.2. für Urnenbeisetzungen
- a) für 20 Jahre
- je Grabstelle
- : 900,00
Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle
- : 45,00
Euro 4 . Grabstätten auf Gemeinschaftsanlagen mit Pflege
- 4.1. für Sargbestattungena) für 30 Jahre
- je Grabstelle
- : 3 . 397,5
0 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle
- : 113,25
Euro
- 4.2. für Urnenbeisetzungen
- a) für 2 0 Jahre
- je Grabstelle
- : 2.265,00
Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle
- : 113,25
Euro
- 5. Baumbestattung5.1 für Sargbestattungen unter dem Bauma) für 30 Jahre
- je Grabstelle
-: 1.785,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle
-: 59,50 Euro
- 5.2. für Urnenbeisetzungen unter dem Bauma) für 20 Jahre
- je Grabstelle
-: 1.060,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle
-: 53,00 Euro
- 6. zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahl -oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 13 Abs. 5 der Friedhofsordnung: bei einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte wird eine Gebühr gemäß 1 . b), 2 . b),
- 3.1. . b) oder 3.2 . b) sowie 4.1 b) oder 4.2 b) zur Anpassung an die neue Ruhezeiterhoben .
II. Gebühren für die Beisetzung Friedhofsverwaltungsgebühr für die Vergabe und Registrierung der Grabstätten, sowie das Ausstellen von Urkunden und Grabscheinen
- je Beisetzung
-: 60,50 Euro
III. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen:
a) für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung: 33,00 Euro
b) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer des Nutzungsrechts (nur für stehende Grabmale mit einer Höhe über 50 cm)
- für Sargbestattungen
- : 24,00
Euro
und
- für Urnenbeisetzungen
-: 16,00 Euroc) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen bei der Verlängerung von Nutzungsrechten
- für jedes Jahr der Verlängerung
- : 0,80
Euro
V. Friedhofsunterhaltungsgebühr: für ein Jahr - je Grabstelle
- : 9,15
Euro
§ 7 – Gebühren für besondere, zusätzliche Leistungen
Für besondere ,zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchengemeinderatdie zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 – Schlussvorschriften
1. Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnungaußer Kraft.
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Ev. Kirchengemeinde Dargitz -Stolzenburgin 17309 Schönwalde, Ortsteile Dargitz und Stolzenburg Gemäß § der Kirchengemeindeordnung vom 27.05.2012 hat der Kirchengemeinderat der Ev. Kirchengemeinde Dargitz
- Stolzenburgam 22. März 2018
folgende Friedhofsordnung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften .
§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhö f e der Evangelischen Kirchengemeinde Dargitz - Stolzenburg in seinen jeweiligen Größen . Der Friedhofin Dargitzumfasst zurzeit das Flurstück 203, Flur 2 der Gemarkung Dargitzin Größe von insgesamt 2.860 m² . Eigentümer des Flurstücks ist die Evangelischen Kirchengemeinde Dargitz -Stolzenburg. Der Friedhof in Stolzenburg umfasst zurzeit ein Teilstück aus dem Flurstück 24, Flur 1 der Gemarkung Stolzenburgin Größe von insgesamt 3.827 m² . Eigentümer des Flurstücks ist die Evangelischen Kirchengemeinde Dargitz -Stolzenburg. (2) Die kirchlichen Friedhöfe sind zur Bestattung der verstorbenen Gemeindeglieder bestimmt. (3) Ferner werden auf dem Friedhof bestattet: 1. Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden, 2. Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen und 3. Personen, wenn ein zu ihrer Aufnahme verpflichteter Friedhof am Ort nicht vorhanden ist (Monopolfriedhof). (4) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Kirchengemeinderates.
§ 2 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind. (2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt. Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht. (3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe -bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne unzumutbaren Aufwand zu ermitteln ist. (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts . (6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.
§ 3 – Friedhofsverwaltung
(1) Die Friedhöfe sindöffentliche Einrichtungen in der Rechtsform einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie werd en vom Kirchengemeinderatverwaltet. (2) Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften. (3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben hatder Kirchengemeinderatdie Evangelische Friedhofsverwaltung Pasewalk, Stettiner Chaussee 12 in 17309 Pasewalk beauftragt.(4) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht.
§ 4 – Amtshandlungen
(1) Bestattungen sind rechtzeitig vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten wird und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Tr auerfeier) gestaltend mitwirken wird. (2) Die Friedhofsverwaltungkann nach Anhörung des Kirchengemeinderates denjenigen, der die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn er verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist. (3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung des Kirchengemeinderates.
§ 5 – Haftung
Die Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts
- und Überwachungspflichten.
II. Ordnungsvorschriften .
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind tagsüber von Tagesanbruch bis Beginn der Dämmerungfür den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden .
§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. Äußerungen, die sich gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet: a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen, zu befahren, b. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen, c. Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen, d. Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen, e. Einrichtungen und Anlagen einschließlich Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f. zu lärmen und zu spielen, g. an Sonn -und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen. (4) Der Kirchengemeinderatkann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht
beeinträchtigt werden. (5) Der Kirchengemeinderatkann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen. (6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Kirchengemeinderates. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 8 – Gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Eine gewerbliche Tätigkeit kann vom Kirchengemeinderatuntersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits
- und
Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (4) Gewerbetreibende haften gegenüber der Kirchengemeinde für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Kirchengemeinderat . Für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene nichtdeutsche Gewerbetreibende bzw.Dienstleistungserbringer erfolgt keine vorherige Zulassung – entsprechend der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften .
§ 9 – Anmeldung einer Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. (2) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Zeitpunkt der Bestattung wird im Einvernehmen mit den Angehörigen festgelegt.
§ 10 – Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre . (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 – Särge
(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,0 5 m lang, 0,68 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, so ist da s de r Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
§ 12 – Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden. (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können. (3) Ausnahmsweise kann auch den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen etwa entstehen. (4) Jede Umbettung bedarf der vorherigen Genehmigung des Kirchengemeinderates. Bei der Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung erst erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen. (5) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen. (6) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten .
§ 13 – Arten und Größen
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung: 1 . Wahlgrabstätten 2 . Urnenwahlgrabstätten 3 . R asenwahlgrabstätten 4 . G rabstätten auf Gemeinschaftsanlagen mit Pflege (2) An den Grabstätten werden nur öffentlich -rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofsordnung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. (3) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Kirchengemeinderat Ausnahmen zulassen. (4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig
- bei oder kurz nach der Geburt
- verstorbenes Kind oder zwei
gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden. (5) In einer bereits belegten Wahl -oder Urnengrabstelle darf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartnerdes Beizusetzenden war. (6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größen haben:
- 1. für Särge von Kindern: Länge: 1,5 m Breite: 1 mvon Erwachsenen: Länge: 2,3 m Breite: 1,2 m
- 2. für Urnen Länge: 1 m Breite: 1 m Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend. (7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (8) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür vom Kirchengemeinderatbestimmt oder zugelassen sind.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. (2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um 5 Jahre verlängert werden. Der Kirchengemeinderatist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. (3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden: 1. Ehegatte / eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner .
- 2. Kinder (eheliche, nicht eheliche, als Kind angenommene Kinder),
- 3. Enkel (eheliche, nicht eheliche, als Kind angenommene Kinder der Kinder), 4. Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommene Personen), 5. Geschwister (auch Halbgeschwister), 6. Großeltern (auch Eltern der Annehmenden, die eine Person als Kind angenommen haben),
- 7. Ehegatten der Kinder, der Enkel, der Geschwister. 8. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sich um natürliche Personen handelt. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsberechtigten dem Kirchengemeinderatnicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist der Kirchengemeinderatnach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer Personen, auch nicht verwandter Personen (z.B. Angehörige des Ehegatten, Stiefkinder des Nutzungsberechtigten oder seines Ehegatten, Stiefgeschwister, Verlobte) bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung des Kirchengemeinderates. (4) Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Nr. 1 bis 8 genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Kirchengemeinderates erforderlich. (5) Der Nutzungsberechtigte soll dem Kirchengemeinderat schriftlich mitteilen, auf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen. Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger hat dem Kirchengemeinderatauf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die auf Grund seines Nutzungsrechtes beisetzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4. (6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
§ 15 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen für die Dauer von 20 Jahren vergeben. (2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.
§ 16 – Rasenwahlgrabstätten
(1) Rasenwahlgrabstätten sind für Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet. Die Nutzungszeit für Sargbestattungen beträgt 30 Jahre, die für Urnenbeisetzungen 20 Jahre. Die Grabstätten werden mit einer oder zwei Grabbreiten (Partnerstelle) vergeben. Die Rasengrabstätten sind ganzflächig mit Rasen angelegt und werden für die Dauer der Nutzungszeit von der Friedhofsträgerin gepflegt. (2) Nutzungsberechtigte können auf Antrag ein Grabmal errichten lassen. Diese müssen auf einer ebenerdig verlegten Natursteinplatte errichtet werden. Die Größe der Platte soll max. 60 cm breit und40 cm lang sein.(3) Grabschmuck und Blumen sollen nur auf dieser Platte abgelegt bzw. in Vasen aufgestellt werden.(4) Alle Kosten für Anlage und Pflege des Rasens werden durch eine Gebühr abgegolten, die zum Zeitpunkt der Bestattung bzw. Verlängerung der Nutzungszeit zu entrichten ist. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Ras enwahlgrabstätten.
§ 17 – Grabstätten auf Gemeinschaftsanlagen mit Pflege
(1) Grabstätten auf Gemeinschaftsanlagen mit Pflege sindfür Sarg bestattungen und Urnen beisetzungen eingerichtet . Die Nutzungszeit für Sargbestattungen beträgt 30 Jahre, die für Urnenbeisetzungen 20 Jahre. Die Grabstätten werden mit einer oder zwei Grabbreiten (Partnerstelle) ve rgeben. Die Anlage, die Pflege und die Beräumung der Grabstätten erfolgt für die Dauer der Nutzungs zeit durch die Friedhofsträgerin. Eine Bestattung in der vorgenannten Grabstätte kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesem Grabfeld besteht nicht. (2) Nutzungsberechtigte können auf Antrag ein Grabmalerrichten lassen. Diese können sowohl als Grabplatte oder als Grabsteleausgebildet sein. Grabplatten mit einer max. Breite von 50 cm , einer max. Höhe von 40 cm und einer Mindeststärke von 12 cm müssen ebenerdig mit einem leichten Gefälle verlegt werden. Grabs telen dürfen eine max. Höhe von 100 cm und eine max. Kantenlänge von 40 cm besitzen.(3) Grabschmuck wird vor jedem Pflegegang abgeräumt und nicht wieder aufgelegt. Blumen sollen nur in Steckvasen an der unmittelbaren Bestattungsstelle aufgestellt werden.(4) Alle Kosten für Anlage und Pflege werden durch eine Gebühr abgegolten, die zum Zeitpunkt der Bestattung bzw. Verlängerung der Nutzungszeit zu entrichten ist. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Grabstätten auf den Gemeinschaftsanlagen mit Pflege.
§ 18 – Grabregister
D ie Friedhofsverwaltung führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.
V. Gestaltung von Grabstätten und der Grabmale .
§ 19 – Anlage und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Bei der Gestaltung sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (Anhang) zu beachten. Sie sind Bestandteil der Friedhofsordnung. Weitergehende Gestaltungsvorschriften werden in einer besonderen Ordnung für die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale geregelt.(2) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Für die Anlage und Pflege der Grabstätten sind die jeweiligen
Nutzungsberechtigten verantwortlich. (3) Wird e ine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann der Kirchengemeinderatdie Grabstätte einebnen und begrünen lassen. Grabmale können nur gemäß § 2 3 entfernt werden. (4) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.
§ 20 – Grabgewölbe
(1 ) Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im Übrigen gelten § 2 2 Absätze 3 und entsprechend. (2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften ist nur zulässig, wenn sich die nutzungsberechtigten Personen durch schriftlichen Vertrag gegenüber der Friedhofsverwaltung verpflichten, alle mit der Instandsetzung und Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten und die Verkehrssicherungspflichten zu übernehmen. Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind die Mausoleen oder gemauerten Grüfte von den zuletzt nutzungsberechtigten Personen vollständig zu entfernen. § 2 4 bleibt davon unberührt.
§ 21 – Errichtung und Veränderung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Kirchengemeinderates errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung setzt die Beachtung des § 2 2 Absätze 1 und 2 voraus. Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung beim Kirchengemeinderatschriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts -und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll. (2) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt der Kirchengemeinderatdem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Kirchengemeinderatdie Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals gilt § 2 2 Absatz 5. (3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Kirchengemeinderates. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 22 – Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen
(1) Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht. Im Übrigen gelten § 1 9 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden. (2) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind . (3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. (5) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so
kann der Kirchengemeinderatdie Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung veröffentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Kirchengemeinderatberechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Kirchengemeinderatdie n otwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.
§ 23 – Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit Genehmigung des Kirchengemeinderates entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach' Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst der Kirchengemeinderatdie Entfernung der Grabmale und sonstigen Anlagen. Unberührt bleibt § 2
- 4. Innerhalb von 3 Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit kann der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige Anlagen der Grabstätten selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 2 4 hand elt. Die Kirchengemeinde hat keinen Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen zu leisten. Sie ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen nicht verpflichtet. Die Kirchengemeinde hat ebenfalls keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn der bisherige Nutzungsberechtigte selbst abräumt.
§ 24 – Grabmale mit Denkmalwert
Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten.
VI. Benutzung der Kirchen für Trauerfeiern .
§ 25 – Kirchen
(1) Für die Trauerfeier steht die Kirche am jeweiligen Ort zur Verfügung. Sie dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung. (2) Die Benutzung der Kapelle durch andere Religions -oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsträgerin. Bei den Trauerfeiern darf der christliche Glaube nicht verunglimpft werden. Christliche Symbole in der Kirche dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. Weitere Symbole dürfen nicht verwendet werden. Gleiches gilt für weltliche Trauerfeiern.(3) Die Aufstellung des Sarges kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes -Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Die Grunddekoration der Kirche besorgt die Friedhofsträgerin. Zusätzliche Dekorationen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen. (5) Das Ausstellen der Leiche im offenen Sarg in der Kirche oder auf dem Friedhof sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.
§ 26 – Musikalische Darbietungen
(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Kirche und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung der Friedhofsverwaltungeinzuholen.
(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb der Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsträgerin. (3) Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls durch die Friedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruch zur Anzeige gebracht werden.
VII. Gebühren .
§ 27 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.
VIII. Übergangs- und Schlussvorschriften .
§ 28 – Übergangsvorschriften
(1) Diese Ordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte .
§ 29 – Kirchenaufsichtliche Genehmigung
(1) Diese Friedhofsordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtlichen Mitteilungsblatt für das Amt Uecker
- Randow
- Tal.
§ 30 – Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchengemeinde für di e Friedhöf e außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß Artikel 26 der Verfassung der Ev.
- Luth.
Kirche in Norddeutschland kirchenaufsichtlich genehmigt.
Friedhofssatzung
ANHANG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG für die Friedhöfe der Ev. Kirchengemeinde Dargitz -Stolzenburgin 17309 Schönwalde, Ortsteile Dargitz und Stolzenburg
Allgemeine Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
I. Gestaltung der Grabstätten
1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. 2. Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten werden. 3. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen zurückzuschneiden oder zu beseitigen. 4. Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört wird. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können. Der Grabhügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiten. 5. Die Grabstätten oder die Grabstellen sollen nur dann mit festem Material eingefass t werden, wenn die s wegen der Beschaffenheit des Bodens notwendig ist. Einfassungen aus Kunststoff, Beton oder Zement sind zu vermeiden. 6. Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Kunststoffen, Teerpappe u. ä. sind nicht zulässig. 7. Sind ausnahmsweise Grabstätten mit Grabplatten abgedeckt, so ist der Pflanzenschmuck auf die freien Teile des Grabes zu beschränken. 8. Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen. 9. Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen und Ähnliches sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt werden. 10. Die Verwendung von Pflanzenschutz -und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet. 11. Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden kann. II. Gestaltung der Grabmale
1. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dasssie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören . 2. Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zu nehmen. Unverh ältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden. 3. Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild eingliedern. Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck des gesamten Friedhofes entsteht. 4. Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung und die Schrift klarer und schöner. Deshalb sollen alle in der Farbe auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermieden werden. Die Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. Die Grabmale sollen in der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeitet sein.
5. Nicht gestattet sind: a) Grabmale aus Beton, Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnlichem Material, b) Grabmale mit Anstrich, c) Kunststeine, d) Einfassungen aus Blech, Kunststoff, Glas, Terrazzo, Beton oder ähnlichem Material. III. Gestaltung der Baumbestattungen Baumbestattungen können sowohl als Erdbestattungen als auch als Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. Um einer möglichst naturnahe Bestattungsform zu erreichen wird bei der Bestattung auf jeglichen Blumenschmuck verzichtet. Der Friedhofsbereich mit den Baumbestattungenist mit einer extensiv gepflegten Wiese angelegt. Jegliche individuelle Bepflanzung, das Ablegen von Blumen oder Aufstellen von Kerzen ist nicht erwünscht. Die einzelnen Bestattungsplätze werden mit einheitlichen Grabplatten aus Klinkerton gekennzeichnet, die mit Vornamen und Namen sowie dem Geburts
- und
Sterbedatum der Verstorbenen beschriftet wird.