Friedhofsgebühren Schönberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Schönberg · Bayern · PLZ 94513

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌‍

MARKT SCHÖNBERG Staatl. anerkannter Luftkurort

Friedhofsgebühren-satzung -FGS-

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung – FGS) Vom 13. Dezember 2021

Markt Schönberg Verwaltungsgemeinschaft Schönberg Landkreis Freyung-Grafenau (Bayer. Wald) Mitgliedsgemeinden: Markt Schönberg, Innernzell, Schöfweg, Eppenschlag Finanzverwaltung Marktplatz 16 94513 Schönberg

Ansprechpartner:

Günther Kellermann Telefon:

08554/9604-27 Telefax:

08554/9604-50 E-Mail:

[email protected] Internet:

http://www.vg-schoenberg.de EAPL:

028-01/0 Beschlüsse:

Finanzausschuss 23.11.2021, Marktgemeinderat 07.12.2021 Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten ............................................................................... 4

§ 2 Gebührenschuldner ......................................................................................................... 4

§ 3 Entstehen einer Gebühr .................................................................................................. 4

§ 4 Grabnutzungsgebühr ....................................................................................................... 5

§ 5 Bestattungsgebühren ...................................................................................................... 6

§ 6 Sonstige Gebühren und Kostenerstattungen ................................................................... 7

§ 7 Inkrafttreten ..................................................................................................................... 7

Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Schönberg

vom 13. Dezember 2021

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Schönberg, nachfolgend Markt genannt, folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren und Kostenerstattungen (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigen zu tragen.

§ 3 Entstehen einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei erstmaliger Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts

nach § 19 der Friedhofsatzung (FS), mindestens jedoch für die Dauer der Ruhefrist,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum

der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die

Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen

Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren und die Kostenerstattungen (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte im Friedhof III an der Gartenstraße 40,00 Euro

b) eine Familiengrabstätte im Friedhof I an der Deggendorfer Straße und im Friedhof II an der Gartenstraße

68,50 Euro

c) eine Familiengrabstätte im Friedhof III an der Gartenstraße 80,00 Euro

d) eine Gruft im Friedhof II an der Gartenstraße 152,50 Euro

e) eine Urnenerdgrabstätte im Friedhof III an der Gartenstraße 54,00 Euro

f) Urnengrabstätte mit Grabmal 56,00 Euro

g) eine Urneneinzelgrabstätte im Naturfriedhof an der Gartenstraße 29,30 €uro

h) eine zusätzliche Urne in einem Erdgrab 34,00 €uro

i) eine Familiengrabstätte als Kindergrabstätte 24,40 Euro

Für Familiengräber mit einer Breite von mehr als 1,20 m, ausgenommen Grabstätten im Friedhof III, wird für jede angefangene 10 cm Mehrbreite ein Zuschlag von 10 % der Grabgebühr erhoben, es sei denn, dass der Nutzungsberechtigte vor Fälligkeit der Grabgebühr das Grab auf Normalgröße bringt.

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Benutzung und Betreuung des Leichenhauses

a) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenem Benutzungstag

84,50 Euro b) Die Gebühr für die Benutzung der Sargkühlzelle im Leichenhaus beträgt je angefangenem Benutzungstag

35,30 Euro

(2) Durchführung der Bestattung

a) Öffnen eines Erdgrabes; Erdaushub, Grabverbau, Standsicherheitsprüfung v. Grabmälern, Randsicherung, Zwischenlagerung von Grabaushub und Wiederverfüllen bei Leichen unter 10 Jahren

315,00 Euro b) Öffnen eines Erdgrabes; Erdaushub, Grabverbau, Standsicherheitsprüfung v. Grabmälern, Randsicherung, Zwischenlagerung von Grabaushub und Wiederverfüllen bei Leichen unter 5 Jahren

225,60 Euro c) Öffnen eines Erdgrabes; Erdaushub, Grabverbau, Standsicherheitsprüfung v. Grabmälern, Randsicherung, Zwischenlagerung von Grabaushub und Wiederverfüllen bei Leichen über 10 Jahren

461,25 €uro d) Öffnen eines Erdgrabes; Erdaushub, Standsicherheitsprüfung v. Grabmälern, Wiederverfüllen bei der Bestattung einer Urne

191,25 €uro e) Transport des Sarges oder der Urne zur Grabstätte je Träger 23,60 €uro

f) Versenken des Sarges 47,20 Euro

g) Beisetzung (Absenken) der Urne 11,80 Euro

(3) Durchführung von Umbettungen

a) Ausgrabung einer Leiche 472,00 Euro

b) Ausgrabung von Gebeinen 283,20 Euro

c) Ausgrabung einer Urne 141,60 Euro

d) Umbettung einer Leiche 472,00 Euro

e) Umbettung von Gebeinen 94,40 €uro

f) Umbettung von Urnen und Aschenresten 94,40 Euro

§ 6 Sonstige Gebühren und Kostenerstattungen

(1) Verwaltungsgebühren

a) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Grabstätten Zuweisung oder Überführung einer Leiche nach auswärts beträgt

47,20 Euro

b) Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 23,60 Euro

c) Die Gebühr für die Gestattung von Ausnahmen beträgt 23,60 Euro

d)

Die Gebühr für die Erlaubnis ein Grabmal zu errichten beträgt 4% der Her-Stellg-Kosten

e) Die Gebühr für die Erlaubnis ein Grabmal vor Ablauf der Ruhefrist zu entfernen beträgt

23,60 Euro

(2) Kostenerstattung

a) Die anteiligen Kosten für das Herstellen von Streifenfundamenten werden nach tatsächlichem Aufwand erhoben

b) Die Kosten für die Entfernung von Abdeckplatten betragen 70,00

(3) Sonstige Leistungen

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 02.10.2013 in der Fassung der

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Erste Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung des Marktes Schönberg vom 01.12.2025

MARKT SCHÖNBERG Staatl. anerkannter Luftkurort

ERSTE SATZUNG ZUR ÄNDERUNG DER FRIEDHOFSGEBÜHREN-SATZUNG -FGS-

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung – FGS) vom 01. Dezember 2025 Erste Änderungssatzung Friedhofsgebühren Seite 2 von 5

Markt Schönberg Verwaltungsgemeinschaft Schönberg Landkreis Freyung-Grafenau (Bayer. Wald) Mitgliedsgemeinden: Markt Schönberg, Innernzell, Schöfweg, Eppenschlag Finanzverwaltung Marktplatz 16 94513 Schönberg

Ansprechpartner:

Günther Kellermann Telefon:

08554/9604-27 Telefax:

08554/9604-50 E-Mail:

[email protected] Internet:

http://www.vg-schoenberg.de EAPL:

028-01/0 Beschlüsse:

Marktgemeinderat: 11. November 2025

Erste Änderungssatzung Friedhofsgebühren Seite 3 von 5

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Neufassung .................................................................................................................. 4

§ 2 Inkrafttreten .................................................................................................................. 5

Erste Änderungssatzung Friedhofsgebühren Seite 4 von 5

Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Friedhofsgebühren (FGS) des Marktes Schönberg vom 01. Dezember 2025

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Schönberg folgende Änderungssatzung:

§ 1 Neufassung

Die Friedhofsgebührensatzung vom 13.12.2021 wird wie folgt geändert:

§ 4 erhält folgende Fassung:

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte im Friedhof III an der Gartenstraße 55,20 Euro

b) eine Familiengrabstätte im Friedhof I an der Deggendorfer Straße und im Friedhof II an der Gartenstraße

63,00 Euro

c) eine Familiengrabstätte im Friedhof III an der Gartenstraße 78,35 Euro

d) eine Gruft im Friedhof II an der Gartenstraße 114,00 Euro

e) eine Urnenerdgrabstätte im Friedhof III an der Gartenstraße 34,00 Euro

f) Urnengrabstätte mit Grabmal 33,70 Euro

g) eine Urneneinzelgrabstätte im Naturfriedhof an der Gartenstraße 30,30 Euro

§ 5 erhält folgende Fassung:

(1) Benutzung und Betreuung des Leichenhauses

a) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenem Benutzungstag

140,00 Euro b) Die Gebühr für die Benutzung der Sargkühlzelle im Leichenhaus beträgt je angefangenem Benutzungstag

197,00 Euro

Erste Änderungssatzung Friedhofsgebühren Seite 5 von 5

(2) Durchführung der Bestattung

a) Öffnen eines Erdgrabes; Erdaushub, Grabverbau, Standsicherheitsprüfung v. Grabmälern, Randsicherung, Zwischenlagerung von Grabaushub und Wiederverfüllen

300,38 Euro b) Öffnen eines Erdgrabes; Erdaushub, Standsicherheitsprüfung v. Grabmälern, Wiederverfüllen bei der Bestattung einer Urne 124,50 Euro c) Transport des Sarges oder der Urne zur Grabstätte je Träger 15,37 Euro

d) Versenken des Sarges 30,74 Euro

e) Beisetzung (Absenken) der Urne 7,68 Euro

(3) Durchführung von Umbettungen

Die Arbeiten werden nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand abgerechnet

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Schönberg, den 01. Dezember 2025

MARKT SCHÖNBERG

Martin Pichler Erster Bürgermeister

Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)

Änderungssatzung vom 02.11.2017 des Marktes Schönberg außer Kraft.

Schönberg, den 13. Dezember 2021

MARKT SCHÖNBERG

Martin Pichler Erster Bürgermeister