🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.10.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Grainet folgende Satzung:
Gebührensatzungfür das
Friedhofs- und Bestattungswesen des Naturfriedhofs Grainet (Urnennaturfriedhofsgebührensatzung)
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Die Gemeinde Grainet erhebt für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Folgende Gebühren werden erhoben:
- 1. Grabnutzungsgebühren (§ 3)
- 2. Beisetzungsgebühren (§ 4)
- 3. Sonstige Gebühren (§ 5)
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
- 1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 2. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- 3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
- 4. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs und zwar,
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 10 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Grainet,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei der Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
- 1. ein anonymes Gemeinschaftsgrab für 10 Jahre 100,00 € (ohne Namenstafel/ ohne Teilnahme) (keine Reservierung möglich, werden der Reihe nach vergeben)
- 2. ein einfaches Urnengrab auf der Wiese für 10 Jahre 300,00 € (werden der Reihe nach vergeben)
- 3. ein Urnengemeinschaftsgrab für 10 Jahre 300,00 € (an bestehenden Baum im Wald)
- 4. einen Familienbaum mit 4 Grabplätzen im Wald für 20 Jahre ab 1.500,00 € (Bäume/Preis nach große kategorisiert lt. Anlage)
- 5. einen Familienbaum mit 4 Grabplätzen für 20 Jahre 2.000,00 € (zzgl. anfallende Kosten für Baumpflanzung oder bestehenden Baum)
- 6. einen Urnengrabplatz an einer Station (Themengrab) für 10 Jahre 600,00 € (wählbar: Rosenfeld, Lavendelfeld, Steinfeld, Bonsaifeld, Blumenfeld)
- 7. den Erwerb eines weiteren Grabes für 20 Jahre 250,00 € (bezieht sich auf Familienbäume, z. B. Grabplatz Nr. 5, 6 etc.)
(2) Mit Ablauf der Grabnutzungszeit (§ 11 Friedhofs- u. Bestattungssatzung) endet das Nutzungsrecht. Eine Veränderung des Nutzungsrechts für weitere 10 Jahre ist möglich. Die Veränderung ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen undzar spätestens drei Monate vor Ablauf des Grabnutzungsrechts. Wird das Nutzungsrecht verlangert, so wird eine weitere Gebühr nach Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Buchstabe b) dieser Satzung erhoben. (3) Reicht eine Ruhefrist im Einzelfall über die Dauer des vorhandenen Nutzungsrechts an einer Grabstände hinaus, so wird die Grabgebühr anteilig nach Jahren für die Zeit vom Ende des Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhefrist erhoben. Ein angefanges Jahr gilt damit als ganzes Jahr. (4) Die Gebühr für ein Nutzungsrecht wird nicht erstattet, wenn der Berechtigte vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet. (5) Steinfindinge oder Bäume sind Landschaftsbestandteile. Sie sind nur angemietet und gehen nach Auflösung der Urnengrabstände(n) in den Besitz des Betreibers des Naturfriedhof über.
§ 5 Bestattungsgebühren
| (1) | Beisetzung ohne Angehörige (Inkl. Urnenanforderung, Organisation, Ausstellung des Grabnachweises) | 150,00 € |
|---|---|---|
| (2) | Beisetzung mit Angehörige (Inkl. Urnenanforderung, Organisation, Ausstellung des Grabplatznachweises) | 250,00 € |
| (4) | Samstagszuschlag (optional) | 70,00 € |
| (5) | Umbettung von Urnen und Aschenresten | 150,00 € |
§ 6 Sonstige Gebühren
| Verwaltungsgebühren (Sach- und Personalkosten) | 50,00 € |
|---|---|
| Friedhofspflegekosten für die Aufrechterhaltung der Funktions- und Verkehrssicherheit werden ab Verlängerung (nach 10 Jahren) für die weitere Laufzeit des Nutzungsrechtes pauschal in Rechnung gestellt. |
§ 7 Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Grainet, den 05.10.2021
Gemeinde Grainet
Jürgen Schano
- 1. Bürgermeister
Anlagezur
Gebührensatzungfür das Friedhofs- und Bestattungswesen des Naturfriedhofs Grainet
(Urnennaturfriedhofsgebührensatzung)
Zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 Urnennaturfriedhofsgebührensatzung:
Preiskategorien für einen Familienbaum mit 4 Grabplätzen im Wald:
Umfang bis 30 cm: 1.500,00 €
Umfang bis 60 cm: 2.000,00 €
Umfang bis 90 cm: 2.500,00 €
Umfang bis 120 cm: 3.000,00 €
Umfang bis 150 cm: 3.500,00 €
Umfang bis 180 cm: 4.000,00 €
Die Deckelung der großen Bäume liegt bei 4.000,00 €
Die Baumart spielt keine Rolle.
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die öffentliche Bestattungseinrichtung „Naturfriedhof Grainet“
(Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Grainet)
Die Gemeinde Grainet erlässt auf Grund von Art. 23, Art 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung (GO) nachfolgende Satzung:
§ 1 Gegenstand der Satzung
Die Gemeinde Grainet ist Träger des Naturfriedhofs Grainet auf dem Grundstück Flur-Nr. 650, Gem. Rehberg.
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung, in der Bestattungen in biologisch abbaubaren Urnen (§ 17, § 27 BestV) durchgeführt werden.
§ 2 Widmungszweck
(1) Der Friedhof ist sowohl für Gemeindeeinwohner, als auch für Auswärte als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. (2) Auf dem Areal werden ausschließlich Naturbestattungen in definierten Bereichen mit entsprechenden Grabarten durchgeführt. Hierbei werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen an als Grabstände registrierter Stelle begraben. Alle Grabarten und deren Gebühren, sowie Laufzeiten werden in der Friedhofsgebührensatzung festgelegt. Die Grabnutzungsberechtigten müssen die Grabstände naturbelassen halten.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der Naturfriedhof Grainet wird von der Gemeinde als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt.
§ 4 Bestattungsanspruch
Insbesondere Gemeindebürger, aber auch Auswärtige, sind berechtigt, einen Grabplatz zu erwerben, soweit solche zur Verfügung stehen. Da es im Gemeindebereich noch einen weiteren konventionellen Friedhof gibt, kann die Friedhofsverwaltung aus besonderen Gründen den Grabkauf ablehnen.
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Naturfriedhof öffnet 1 Std. nach Sonnenaufgang und schließt 1 Std. vor Sonnenuntergang und darf auf eigene Gefahr betreten werden. Die Öffnungszteiten werden im Zugangsbereichbekanntgegeben. (2) Bestattungstermine werden auf Anfrage von der Friedhofsverwaltung vergeben.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Teile oder das gesamte Areal aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls für die Öffentlichkeit kurzfristig sperren. (z. B. Baumfällarbeiten usw.) (4) Der Zugang kann evtl. im Winter (Wetterunbilden) nicht immer gewährleistet werden.
§ 6 Verhalten im Naturfriedhof
(1) Jeder Besucher hat sich der Wurde des Friedhofs entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Hunde dürfen im Friedhof nur angeleit mitgefuhrt werden. (4) Sämtliche Friedhofswege dürfen mit PKWs oder anderen motorisierten Fahrzeugen nur mit Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung befahren werden. (5) Wahlrend der Bestattung, Trauer-, Abschieds- oder Gedenkfeiern sind störende Arbeiten zu unterlassen, ebenfalls an Sonn- u. Feiertagen. (6) Pflanzenschutzmittel und sonstige chemische Mittel dürfen nicht verwendet werden. Bei der Nutzung der Grabstätten sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes zu berücksichtigten und die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung bzw. -verwertung zu beachten. (7) Ohne schriftliche Erlaubnis bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist das gewerbsmäßige Fotografieren oder Filmen nicht erlaubt. (8) Den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, insbesondere Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern ist verboten.
§ 7 Allgemeines
(1) Die Grabstätte in Form von Baum, Felsen o. ä. bleibt Eigentum des Grundstückseigentümers und Goes nicht an den Grabnutzungsberechtigten über. (2) Die Grabvergabe wird durch den Vertragspartner der Gemeinde übernommen und in Absprache mit dem Auftraggeber ausgewählt. (3) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb oder Wiedererwerb einer bestimmten Grabstände besteht nicht. Ebenfalls besteht kein Anspruch daraufuf, dass die Umgebung der Grabstände unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
§ 8 Grabstätten
(1) Zur Verfügung stehen:
a) anonymes Gemeinschaftsgrabb) einfaches Urnengrab auf der Wiesec) Urnengemeinschaftsgrabd) Familienbaum mit vier Grabplatzene) Familienbaum mit vier Grabplatzen im Waldf) Urnengrabplatz an einer Station (Themengrab)
g) Erwerb eines weiteren Grabes
(2) Die Urnen werden an den dafür vorgegebenen Grabstellen in einer Tiefe von mind. 60 cm und bis max. 100 cm beigesetzt. Eine Grabstelle hat die Maße von ca. 30 x 30 cm. Die Einfassungeiner Grabstelle ist untersagt. Anonyme Urnen werden in einem Gemeinschaftsgrab in regelmäßigen Abständen ohne Teilnahme von Angehörigen bestattet.
(3) Eine Kennzeichnung des Grabplatzes mit Namen oder persönlichen Daten ist erlaubt. Die Beschildierung erfolgt kostenpflichtig in einheitlicher Form ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten. (4) Die Grabstätte darf durch Angehörige oder Friedhofsbesucher nicht verändert werden. (5) Die Friedhofspflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Jeglicher Grabschmuck oder Veränderung des Grabes, sowie Kerzen, Ton, Plastik, Glas usw. sind strengstens untersagt. Abgelegte Gegenstände werden kostenpflichtig entfernt.
§ 9 Durchführung von Bestattungen
(1) Ausschließlich die Gemeinde und deren Erfüllungsgehilfe sind berechtigt, Bestattungen im Naturfriedhof durchzuführen. (2) Der Grabaushub und die Bestattung im Areal des Naturfriedhofes erfolgt durch die Gemeinde oder deren vertraglich Beauftragten. (3) Die Lage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan.
§ 10 Ruhefrist
Die Ruhefrist im Naturfriedhof beträgt 10 Jahre
§ 11 Grabnutzungszeit
Das Nutzungsrecht der Grabstätte beginnt ab dem Bestattungsdatum oder dem Tag der Reservierung.
Unterschieden wird in:
10 Jahre bei einfachem Wiesengrab, Themengrab, Gemeinschaftsgrab, anonymes Grab
20 Jahre bei Partner u. Familiengrab
Ab Bestattungsdatum muss die Mindestruhezeit (siehe § 10) gegeben sein.
§ 12 Umbettungen
Prinzipiell gilt eine Umbettung als Störung der Totenruhe. Der Grabinhaber kann einen schriftlichen Antrag bei der Gemeinde Grainet stellen. Dieser kann jedoch nur gewährt werden, falls ein außerordentlicher Grund vorliegt. Falls diese Umbettung genehmigt wird, wird die nicht genutzte Grabgebühr wieder an den Grabinhaber ausbezahlt.
§13 Haftung
Die Gemeinde Grainet übernimmt für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Naturfriedhofsanlage entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen, deren Beauftragte oder durch Tiere entstehen, keine Haftung.
§ 14 Gebühren
Die Höhe der Gebühren ergibt sich nach Maßgabe der jeweils aktuellen Gebührensatzung.
§ 15 Anordnung, Ersatzvornahme
Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. m. Art. 4 Abs. 1 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet (§ 5)
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Naturfriedhof zuwiderhandelt (§ 6)
- 3. Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 8)
- 4. den Bestimmungen über Umbettungen (§ 12) zuwiderhandelt.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemeinde Grainet
Grainet, den 05.10.2021
\_\_\_\_\_ Jürgen Schano Erster Bürgermeister
Gemeinde Grainet Obere Hauptstraße 11 94143 Grainet
Grainet, 06.10.2021
Bekanntmachungder Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung
„Naturfriedhof Grainet“ (Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Grainet)
Der Gemeinderat Grainet hat in der Sitzung am 22. September 2021 eine Satzungüber die öffentliche Bestattungseinrichtung „Naturfriedhof Grainet“ (Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Grainet) erlassen.
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung kann während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden im
Rathaus Grainet Obere Hauptstraße 11 94143 Grainet.
Gemeinde Grainet
Jürgen Schano, 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Aushang am: 06.10.21
abgenommen am: