Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 08.05.2017
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; Sargbestattungspauschale: 1.000,00 € (Normal) / 1.110,00 € (Tief) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; Urnenerdgrabplatz: 15,00 €/Jahr, Urnenbegräbnis Erde: 520,00 € |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.000,00 € / 1.110,00 € (Sarg), 520,00 € (Urne) als Bestattungspauschale in § 4 aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | enthalten Nutzung Aussegnungshalle/Leichenhaus in Bestattungspauschale enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührensatzung
zur Satzung über das Bestattungswesen
Die Stadt Waldkirchen erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 folgende Gebührensatzung zur Satzung über das Bestattungswesen:
§ 1 Gebührenpflicht, Bemessungsgrundlage
Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach dem Ausmaß der Benutzung, dem Wert der Leistung für den Empfänger und den von der Stadt aufgewendeten Kosten bemessen.
§ 2 Gebührenarten, Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Stadt erhebt
- 1. Grabgebühren
- 2. Bestattungsgebühren
- 3. Sonstige Gebühren
(2) Gebührenpflichtig ist
- 1. wer zur Trägung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 2. wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat,
- 3. wer die Kosten veranlasst hat,
- 4. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung.
(4) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. Die Stadt kann eine Vorauszahlung auf die Gebührenschuld oder eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. Sie kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 3 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Jahr für
| 1. einen Einzelgrabplatz | 38,00 € |
|---|---|
| 2. einen Kindergrabplatz | 30,00 € |
| 3. einen Familiengrabplatz je Grabstelle | 38,00 € |
| 4. einen Urnenerdgrabplatz | 15,00 € |
| 5. eine Urnennische für 2 Urnen | 30,00 € |
| 6. eine Urnennische für 4 Urnen | 60,00 € |
(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes gilt der Jahresbetrag nach Absatz 1 entsprechend.
§ 4 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühren/Pauschalen für die Bestattung betragen:
| 1. Sargbestattung/Pauschale: | |
|---|---|
| 1.1. Kindergrab (Sarglänge 120 cm / Grabtiefe 120 cm) | 920,00 € |
| 1.2. Sargbestattung (Normalgrabung 160 cm Tiefe) | 1.000,00 € |
| 1.3. Sargbestattung (Tiefgrabung 220 cm Tiefe) | 1.110,00 € |
| 2. Urnenbestattung/Pauschale: | |
| 2.1. Urnenbegräbnis "Nische" (Urnenstele/Urnenwand) | 520,00 € |
| 2.2. Urnenbegräbnis "Erde" (Urnenerdgrab / Erd-/"Normal"-Grab) | 520,00 € |
In diesen Gebühren / Pauschalen sind folgende Leistungen enthalten:
- Organisation und Durchführung der Beerdigung (Friedhofsorganisation)
- Öffnen und Schließen des Grabes / der Nische
- Erstanlage Grabhügel (ohne Bepflanzung)
- Verbringung der Blumen und Kränze an das Grab
- Bereitstellung von Weihwasser und Erde
- Grabbegleitung
- Nutzung Leichenhaus / Aussegnungshalle, ggf. Kühlzelle (incl. Reinigung)
- Beleuchtung und Schmückung bei der Aufbahrung
Entfällt die eine oder andere Leistung, so tritt keine Ermäßigung ein. Bei der gleichzeitigen Bestattung von zwei Familienangehörigen in einem einzelnen Erdgrab ist das Eineinhalbfache der Gebühr zu entrichten, die für die Bestattung der älteren Person anfällt. Wird eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt, entfällt für das Kind die Bestattungsgebühr.
(2) Je nach zusätzlichem Aufwand bei der Grabherstellung werden ggf. Kosten nach § 5 in Rechnung gestellt, dies sind insbesondere: Grabeinfassung entfernen, einfache Grabplatten entfernen, Meißelarbeiten etc.
(3) Andere als die in der Ziffern 1 angegebenen Leistungen sind in den Gebühren nicht enthalten, insbesondere nicht die Kosten und Gebühren für kirchliche Handlungen, für die Leichenschau, für die Einsargung, für den eventuellen Leichenpass, die Sterbeurkunde, für amtsärztliche Zeugnisse und den Transport der Leiche vom Sterbeplatz zum Friedhof. Ferner übernimmt die Stadt nicht die Kosten für die Besorgung der Leiche, für die Beschaffung von Wäsche und Bekleidung sowie von Sarg und Sargwäsche.
§ 5 sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
| 1. Entfernen einer Grabeinfassung | 60,00 € |
|---|---|
| 2. Entfernen einer Grabplatte | 60,00 € |
| 3. Meißelarbeiten, je angefangene Std. | 60,00 € |
| 4. Entfernen des Grabsteins/der Grabanlage | 230,00 € |
| 5. Exhumierung | |
| 5.1. Sarg aus Erdgrab, | 840,00 € |
| 5.2. Entfernen einer Urne aus der Urnennische | 180,00 € |
| Eine Exhumierung einer Urne aus einem Erdgrab/Urnenerdgrab findet nicht statt. | |
| 6. Umbettung (Wiederbestattung einer exhumierten Leiche) | |
| 6.1 Sarg –Normalgrabung / selber Friedhof | 1.140,00 € |
| 6.2 Sarg -Tiefgrabung / selber Friedhof | 1.250,00 € |
|---|---|
| 6.3 Sarg -Normalgrabung / anderer städtischer Friedhof | 1.310,00 € |
| 6.4 Sarg -Tiefgrabung / anderer städtischer Friedhof | 1.430,00 € |
| 6.5 Umbettung einer Urne in Nische desselben Friedhofs | 180,00 € |
| 6.6 Umbettung einer Urne in Nische eines anderen städt. Friedhofs | 210,00 € |
| 6.7 Umbettung einer Urne in Erdgrab desselben Friedhofs | 240,00 € |
| 6.8 Umbettung einer Urne in Erdgrab eines anderen städtischen Friedhofs | 270,00 € |
| Die nachträgliche Tieferlegung einer Leiche gilt als Umbettung. | |
| 7. Alleinige Nutzung Kühlzelle/Leichenhaus | 170,00 € |
| 8. Genehmigung anderer Ausnahmen von der Friedhofssatzung | 25,00-120,00 € |
| 9. Verwaltungsgebühr | 35,00 € |
| 10. Genehmigung für Grabmäler | 50,00 € |
§ 6 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 23. Mai 2013 außer Kraft.
Waldkirchen, 08.05.2017
- STADT WALDKIRCHEN -
Heinz Pollak
- 1. Bürgermeister