📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29.09.2015, zuletzt 3. Änderung vom 19.10.2022 (in Kraft seit 01.01.2023); 4. Änderung vom 13.11.2024 (ohne Gebührenänderung) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna vom 19.10.2022 (3. Änderung, in Kraft seit 01.01.2023)
Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Sandersdorf-Brehna verwalteten Friedhöfe
Präambel Auf der Grundlage der §§ 1, 8, 11 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288 ff.) und des § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46 ff.) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 19.10.2022 folgende Änderung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die auf dem Gebiet der Stadt Sandersdorf-Brehna gelegenen städtischen und die von der Stadt verwalteten Friedhöfe in Sandersdorf-Brehna und den Ortsteilen Zscherndorf, Ramsin, Renneritz, Heideloh, Stadt Brehna und Roitzsch.
§ 2 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der städtischen und verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Die zur Verfügung stehenden Leistungen werden in der Friedhofssatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna benannt und erläutert.
§ 3 Gebührenschuldner / -in
Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung, willentlich in Anspruch nimmt, insbesondere derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren Grabnutzungsrechts oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt.
§ 4 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Nutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs-und Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes und bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung.
(2) Die Gebühren sind nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen zu entrichten.
(3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.
(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können Gebühren und die durch Mahnung entstandenen Kosten im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
§ 5 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
(1) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
(2) Wird der Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes erklärt, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.
§ 6 Übergangsregelung
(1) Die bisher bezahlten Grabgebühren gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Ruhefristen auch nach dieser Satzung als entrichtet.
(2) Bei neu zu belegenden Grabstätten gilt der zur Zeit der Belegung der Grabstätte geltende Gebührensatz. Für die Beisetzungen von Urnen in bereits eröffneten Grabstätten gelten die neuen Gebührensätze.
§ 7 Inkrafttreten
Die 3. Änderung der Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
§ 8 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna vom 30.05.2013 außer Kraft.
Sandersdorf-Brehna, den 19.10.2022
Siegel gez. Steffi Syska
Bürgermeisterin Stadt Sandersdorf-Brehna
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
- 1. Verwaltungsgebühren
Beisetzungsgenehmigung
10,00 €
Erwerb eines Grabnutzungsrechtes
20,00 €
Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes
20,00 €
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales
30,00 €
Genehmigung zur Errichtung eines Einfasses
30,00 €
Genehmigung zur Änderung von Grabmal oder Einfass
20,00 €
Genehmigung zur Einebnung
20,00 €
Urnenversand
20,00 € (zur Umbettung auf einen anderen Friedhof)
- 2. Ausnahmegenehmigungen
Abweichungen bei der Gestaltung von Grabmal oder Einfass
20,00 €
Ausnahme nach § 2 FHS zum Beisetzungsrecht
50,00 €
Beisetzung außerhalb der Öffnungszeiten
30,00 €
Fristverlängerung zur Bestattung/Beisetzung
10,00 €
- 3. Grabnutzungskosten
Erdgrabstätten
Kindergrabstätte
465,59 €
Erdreihengrabstätte
519,12 €
Erdwahlgrabstätte 1-stellig
854,42 €
Erdwahlgrabstätte 2-stellig
1.413,25 €
Urnengrabstätten
Urnenreihengrabstätte
669,55 €
Urnenwahlgrabstätte
448,34 €
Urnengemeinschaftsanlage
635,85 €
- 4. Bestattungs- und Benutzungsgebühren
Urnenbeisetzung auf der UGA
199,98 €
Nutzung der Trauerhalle
Sandersdorf-Brehna
150,00 € OT Stadt Brehna
150,00 €
OT Renneritz
150,00 €
OT Zscherndorf
120,00 € OT Ramsin
120,00 €
OT Roitzsch
120,00 €
OT Heideloh
90,00 €
Ausheben einer Urne zur Umbettung
aus einer Urnengrabstätte
44,17 €
aus einer Erdgrabstätte
44,17 €
- 5. Verlängerung von Nutzungsrechten je angefangenem Jahr
Erdgrabstätten
Kindergrabstätte
23,28 €
Erdwahlgrabstätte 1-stellig
34,18 €
Erdwahlgrabstätte 2-stellig
56,53 €
Urnengrabstätten
Urnenwahlgrabstätte
22,42 €
- 6. Einebnungsgebühren
Urnengrabstätte
77,12 €
Einzelerdgrabstätte
83,08 €
Doppelgrabstätte
160,85 €
- 7. Sonstige Gebühren
Ausleihgebühr Holzkasten
48,50 €
Gebühren für sonstige Leistungen
nach tatsächlichem Aufwand
2. Friedhofssatzung Stand: 24.09.2015 (Lesefassung i. d. F. der 4. Änderung vom 13.11.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna – Lesefassung in der Fassung der 4. Änderung vom 13.11.2024
sandersdorfbrehna familienfreundlich & wirtschaftsstark
Stadt Sandersdorf-Brehna Fachbereich Ordnung und Recht
Friedhofssatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna
vom 24.09.2015
Veröffentlichung: 16.10.2015 Inkrafttreten: 01.10.2015
in der Fassung der 4. Änderung vom 13.11.2024
Veröffentlichung: 15.11.2024 Inkrafttreten: 16.11.2024
Veröffentlichung auf Homepage: www.sandersdorf-brehna.de
Lesefassung
Friedhofssatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna
Präambel
Auf der Grundlage der §§ 1, 8, 11 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288 ff.) und des § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46 ff.) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Stadtrat in seiner Sitzung in seiner Sitzung am 24.09.2015 folgende Satzung sowie am 24.02.2016 1. Änderung, am 19.12.2019 2. Änderung, am 19.10.2022 3. Änderung und am 13.11.2024 4. Änderung der Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Sandersdorf-Brehna gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
OT Stadt Sandersdorf OT Zscherndorf OT Ramsin OT Renneritz OT Heideloh OT Stadt Brehna OT Roitzsch
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Sandersdorf-Brehna. Sie dienen der Bestattung/Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Sandersdorf-Brehna waren, ein Recht auf Bestattung/Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder Personen, die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind. Die Bestattung/Beisetzung anderer Personen kann im Einzelfall auf Antrag durch vorherige schriftliche Ausnahmegenehmigung durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Sandersdorf-Brehna erfolgen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
Lesefassung
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Gemäß § 19 Abs. 2 BestattG LSA sind Widmung, Schliebung oder Entwidmung eines Friedhofes oder eines Teiles davon, durch die Stadt öffentlich besteht zu geben. (3) Die Stadt Sandersdorf-Brehna kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt Sandersdorf-Brehna kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, besteht die Möglichkeit von Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
Die einzelnen Friedhöfe sind während der Taghelligkeit im gesamten Jahr geöffnet. Bei Einbruch der Dunkelheit sind die Friedhöfe grundsätzlich zu verlassen. Die Stadt Sandersdorf-Brehna kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes und der Achtung der Personlichkeitsrechte der Angehörigen und der Besucher entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:
Lesefassung
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (u. a. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen davon sind Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleister;
b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten;
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung handwerkliche Arbeitsen auszuführen;
d) Druckschriften zu verteilen;
e) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten;
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde (Hunde sind grundsätzlich an kurzer Leine zu führen und ihre Exkremente sind zu beseitigen);
g) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern;
h) zu lärmen und zu speilen sowie zu lagern, ungebührliches Verhalten (u. a. Alkoholgenuss);
i) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
j) das zur Grabbewirtschaftung zur Verfugung gestellte Wasser für andere Zwecke zu verwenden bzw. diesen vom Friedhofsgelände zu entwenden.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern sind mindestens 10 Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Zustimmung anzumelden.
§ 6
Dienstleistungserbringer
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).
Lesefassung (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglich sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Gewerbebetriebes sowie des Auftraggebers, beabsichtiger Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen. (3) Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an durch das Friedhofspersonal zugewiesenen Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind Arbeits- und Lagerpläte in den vorherigen Zustand zu bringen. (4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung zu beachten und haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeiten auf den Friedhofsgeländen kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn dieser gegen die Vorschriften der Satzung verstöft oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung / des Friedhofspersonals nicht nachkommen. (6) Das Befahren der Friedhöfe ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen, um dem Dienstleistungserbringer den Zugang gewähren zu konnen. Es ist mit Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) zu fahren. Bestattungen dürfen nicht beeinträchtigt werden und bei Frost und Nasse sind Fahrten auf unbefestigten Wegen nicht erlaubt. Das Befahren der Friedhöfe außerhalb der festgelegten Wegeführungen (auf Rasen, Anlagen u. ä.) ist nicht gestattet.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt schriftlich anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt setzen Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterlieben. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungstermin besteht nicht. Erdbestattungen sollen innerhalb von 10 Tagen nach Todeseintritt, Urnenbeisetzungen innerhalb eines Monats nach Einasicherung erfolgen.
Lesefassung (3) Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen in der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 13.00 Uhr.
§ 8
Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgeführenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. (2) Die Särge sollen hochstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Ausheben der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit den Angehörigen und der Friedhofsverwaltung der Stadt Sandersdorf-Brehna ausgehoben und wieder zugefüllt. Ausnahmen sind die Bestattungen in Urnengemeinschaftsanlagen. In diesen Fällen erfolgen der Aushub und die Zufällung durch das Friedhofspersonal. (2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeiten für Leichen auf allen Friedhöfen betragen 25 Jahre. (2) Die Ruhezeiten für Aschen auf allen Friedhöfen betragen 20 Jahre. (3) Die Ruhezeiten für Leichen und Aschen auf Kindergrabstätten betragen auf allen Friedhöfen 20 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Lesefassung (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden, hinter denen selbst die Achtung vor der Totenruhe zurückzutreten hat. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Friedhofsverwaltung. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit der Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Umbettungen von Urnen, welche auf einer Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt wurden, erfolgen nicht. (6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen durch ein Bestattungshaus sind nicht gestattet. (7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen können. (8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. Rechte an ihren können nur entsprechend dieser Satzung und nur bei Eintritt eines Sterbefalls erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
- Urnenreihengrabstätten
- Erdreihengrabstätten
Lesefassung
b) Wahlgrabstätten
- Erdwahlgrabstätte 1-stellig
- Erdwahlgrabstätte 2-stellig
- Erdwahlgrabstätten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergrab)
- Urnenwahlgrabstätte
c) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen
d) Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit an den verfügungsberechtigten Angehörigen des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
a. Urnenreihengrabstätte für eine Urnenbeisetzung b. Erdreihengrabstätte für eine Erdbestattung
(2) Es ist jeder verstorbenen Person im Sinne des § 2 Satz 2 eine Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zur Verflügung zu stellen. (3) Auf den Ablauf der Ruhezeit wird der jeweilige Verflugungsberechtigte schriftlich - falls nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung - oder durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstände hingeswiesen. Erfolgt die Beräumung nicht fristgemäß, wird die Beräumung kostenpflichtig durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Sandersdorf-Brehna veranlasst.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten unterscheiden sich in
a. Urnenwahlgrabstätten b. Erdwahlgrabstätten
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit)
Lesefassung verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
(3) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Erdwahlgrabstellen können 1-stellig oder 2-stellig erworben werden. (4) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung der Stadt Sandersdorf-Brehna kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gemäß § 3 beabsichtigt ist. (5) Ein Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann nur anländlich eines Todesfalls erworben werden. (6) Die Nutzungszeit beginnnt mit dem Tag der Bestattung. (7) Eine Beisetzung darf nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und bzw auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
Lesefassung (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch auf eine Person entgegen des Abs. 8 Satz 2 übertragen, es bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (11) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend. (12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (13) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (14) Auf das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht. (15) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung oder durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstelle hingewiesen.
§ 15
Beisetzung von Aschen und Bestattung von Leichen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Urnen
b) Erdwahlgrabstätten 1-stellig bis zu 3 Urnen, 2-stellig bis zu 6 Urnen
c) Urnenreihengrabstätten je 1 Urne
d) Urnengemeinschaftsanlagen
(2) Leichen dürfen bestattet werden in
a) Erdreihengrabstätten je 1 Sarg
b) Erdwahlgrabstätten (1-stellig und 2-stellig) je Grabstände 1 Sarg
§ 16
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten werden in einer geschlossenen Rasenfläche der Reihe nach angelegt. Die Größe der einzelnen Grabstellen beträgt 0,70 m
Lesefassung x 0,70 m.
(2) In jeder Urnenreihengrabstätte darf eine Urne beigesetzt werden. Die Beisetzung der Aschekapel erfolgt ohne Schmuck- bzw. Überurne. (3) Eine Urnenreihengrabstätte ist wie folgt zu gestalten:
a) mit einem liegenden Grabmal aus Naturstein in Form einer Gruftplatte mit den MaBen 0,50m x 0,50m , mindestens 0,10m stark, oder
b) mit einem stehenden Grabmal in Form eines Grabsteines, welcher eine Höhe von 0,60 m bis 1,00 m, eine Breite von 0,30 m bis 0,50 m und eine Mindeststärke von 0,14 m aufweist. Der Grabstein muss aus einem Stück hergestellt sein und damit keinen Sockel haben. § 20 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Das Errichten des jeweiligen Grabmals hat in den ersten 3 Monaten nach der Beisetzung zu erfolgen.
(4) Das Anlegen von individuellen Pflanzbeeten, die Pflanzung von Bäumen, Strauchern u. ä. ist nicht gestattet. Das Ablegen von Grabschmuck zu speziellen Gedenktagen ist nur auf der jeweiligen Gruftplatte bzw. unmittelbar vor dem stehenden Grabmal des Verstorbenen gestattet. Bei Anlagen, welche eine speziell davon vorgesehene Ablagefläche aufweisen, ist das Ablegen von Grabschmuck ausschließlich auf dieser Fläche erlaubt. (5) Die Gestaltung und Pflege dieser Anlage obliegt der Stadt. (6) Bei Anmeldung des Sterbefalles akzeptieren die Angehörigen die Rahmenbedingungen dieser Anlage.
§ 17
Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen
(1) In der Urnengemeinschaftsanlage werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle und ohne Beisein der Angehörigen anonym beigesetzt. (2) Die Gestaltung und Pflege obliegt der Stadt Sandersdorf-Brehna. Blumengebinde und sonstiger Grabschmuck sind, soweit vorhanden an den darauf ausgewiesen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen. (3) Durch Angehörige abgelegter Grabschmuck, Pflanzschalen, Kerzen u. ä. gehen in das Eigentum der Stadt über. Ein Anspruch auf Erhalt und Aufbewährung besteht nicht. Das Anlegen von Kleinbeeten u. ä. ist nicht gestattet. (4) Die Angehörigen akzeptieren bei der Anmeldung der Beisetzung die Rahmenbedingungen dieser Anlage.
Lesefassung
§ 18
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Sandersdorf-Brehna.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 19
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen entsprechend der Friedhofssatzung hergerichtet und dauernd verkehrssicher Instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, Wege und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen ist untersagt. Bereits vorhandene Bepflanzungen dürfen nicht über die Grabflächen (Grabeinfassungen) hinauswachsen und eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiben. Die Friedhofsverwaltung der Stadt Sandersdorf-Brehna kann den Schnitt oder die Entfernung störender Gewächse anordnen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte ist der jeweilige Verflügung- bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlischt die Verpflichtung. (4) Die Verflügung- bzw. Nutzungsberechtigten können die Grabstätten im Sinne des Absatzes 2 selbst anlagen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (5) Erdreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestattung/Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein und eine feste Einfassung im Sinne des § 20 vorweisen. (6) Die Höhe, die Form und die Gestaltungsart sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
Lesefassung
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20
Gestaltungsvorschriften
(1) Alle Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlinge), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind nicht gestattet:
- terrazzoartiger, geschliffener Betonwerkstein sowie Kunststein
- grellfarbiger sowie großflächiger Farbanstrich
Grabeinfassungen aus festen Materialien außer Natursteinfassungen Grabzänung und Gitter sowie Abdeckungen mit Folie, Gardinen u.a. Firmenzeichen an Grabmalen, ausgenommen sind Steinmetzzeichen
- Emaille, Glas und Kunststofftafeln sowie Lichtbilder, ausgenommen davon sind Porzellanfotos
Das Einarbeiten von undurchlässigen Materialien in die Grabstätte Das Auslegen der Grabstände mit Pflastersteinen aller Art, Betonplatten, Kunststoffbeläge, Kunstrasen u.a. Zweiteinfassungen aus jeglichen Materialien Umrandungen der Grabeinfassung mit Kies oder Splitt
(4) Folgende Maße sind bei Einfassungen, Sockel und stehendem Grabmal zulässig:
| Urnenwahl-grabstätte | Kinder-grabstätte | Reihengrabstätte/Erdwahl-grabstätte 1-stellig | Erdwahl-grabstätte 2-stellig | |
|---|---|---|---|---|
| Einfassung (Außenmaß) | Breite 0,60 m Länge 1,00 m | Breite 0,60 m Länge 1,50 m | Breite 0,90 m Länge 2,10 m | Breite 2,20 m Länge 2,10 m |
| Höhe Grabstein | bis 0,80 m | 0,80 m bis 1,20 m | 0,80 m bis 1,20 m | 0,80 m bis 1,20 m |
| Breite Grabstein | bis 0,50 m | bis 0,50 m | bis 0,80 m | bis 1,80 m |
| Mindest-stärke | 0,12 m | 0,14 m | 0,14 m | 0,14 m |
(5) Bei liegenden Grabmalen ist eine Mindeststärke von 0,10 m erforderlich.
Lesefassung
§ 21
Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit von Grabmalen
(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren) so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn diese aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind.
§ 22
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder Veränderung einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größter als 0,15m x 0,30m sind. (2) Die Anträge zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen sind durch Auftrag des Nutzungsberechtigten oder Verpfugungsberechtigten zu stellen. (3) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole maßstäblich unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Errichtung und Veränderung sonstiger baulicher Anlagen entsprechend. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb zweier Jahre nach Zustimmung erreicht werden ist. (6) Provisorische Grabmale sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Sie dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
Lesefassung
§ 23
Anlieferung
(1) Vor Anlieferung und Errichtung der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen sind dem Friedhofspersonal der genehmigte Entwurf und die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole vorzulegen. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt auf Verlangen überprüft werden können.
§ 24
Verkehrssicherungspflicht und Unterhaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungs-oder Verpfugungsberechtigte der Grabstände. (2) Die Stadt Sandersdorf-Brehna ist verpflichtet Standsicherheitsprüfungen durchzuführen. (3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. (4) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (5) Wird der ordnungsgemäß Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist wieder hergestellt, ist die Stadt Sandersdorf-Brehna berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon kostenpflichtig zu entfernen. Die Stadt Sandersdorf-Brehna ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. (6) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein 1-monatiges Hinweisschild auf der Grabstände. (7) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
Lesefassung
§ 25
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Stadt. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verpfugungsgewalt der Stadt Sandersdorf-Brehna. Werden Grabstätten durch die Stadt Sandersdorf-Brehna beräumt, hat der jeweilige Nutzungs- oder Verpfugungsberechtigte die Kosten hierfür zu tragen.
§ 26
Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat erneut eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein 1-monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in der schriftlichen Aufforderung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
VII. Trauerhallen
§ 27
Benutzung der Trauerhallen
(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme der Särge und Urnen vor der Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder eines Angehörigen des
Lesefassung Bestattungsunternehmens zum Zweck der Abschiednahme am offenen Sarg oder der Trauerfeier betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der zuvor vereinbarten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 28
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß den §§ 1, 3 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und dem § 8 Abs. 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher verhält und den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
- 2. entgegen § 5 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (u. a. Rollschuhen, Inlineskater) befind, ausgenommen davon sind Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und die von der Stadt zugelassen Fahrzeuge der Dienstleister,
b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, verkauft sowie Dienstleistungen anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung handwerkliche Arbeitsen ausfuhrt,
d) Druckschriften verteilt,
Lesefassung
e) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt und verwertet,
f) Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde (Hunde nicht an kurzer Leine führt und ihre Exkremente nicht beseitigt),
g) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert,
h) larmt und spiel sowie lagert, sich ungebührlich verhält (u.a. Alkohol konsumiert),
i) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt betritt,
j) das zur Grabbewirtschaftung zur Verfugung gestellte Wasser für andere Zwecke verwendet bzw. diesen vom Friedhofsgelände entwendet,
- 3. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchfuhrt;
- 4. als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 2 der Friedhofsverwaltung die Dort festgelegten Angaben nicht mitteilt sowie Werkzeuge und Materialien entgegen § 6 Abs. 3 unzulässig lagert;
- 5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 3 Grabschmuck nicht auf der darauf vorgesehenen Ablagefläche ablegt;
- 6. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 21 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert;
- 7. entgegen § 22 Abs. 1 und 4 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert;
- 8. Grabmale und Grabstätten entgegen § 19 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält;
- 9. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 25 Abs. 1 und 2 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
- 10. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 26 vernachlüssigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten gemäß § 29 Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Lesefassung
§ 30
Alte Rechte
Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, unterliegen bei der Nutzungszeit und der Gestaltung den bisherigen Bestimmungen.
§ 31
Haftungsausschluss
Die Stadt haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen und Einrichtungen oder durch dritte Personen und Tiere entstehen.
§ 32
Ausnahmegenehmigungen
(1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung konnen im Einzelfall getroffen werden. (2) Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung bedarf der Schriftform.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Sandersdorf-Brehna verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34
Inkrafttreten
Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Lesefassung
§ 35
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Friedhofssatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna vom 19.10.2022 außer Kraft.
Sandersdorf-Brehna, den 14.11.2024
Steffi Syska Bürgermeisterin
Bereitstellungstag auf der Internetseite www.sandersdorf-brehna.de am 15.11.2024
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
4. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna vom 13.11.2024
sandersdorfbrehna familienfreundlich & wirtschaftsstark
Stadt Sandersdorf-Brehna Fachbereich Ordnung und Recht
4. Änderungssatzung der Satzung zur Änderung der
Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Sandersdorf-Brehna verwalteten Friedhöfe
vom 13.11.2024
Veröffentlichung: 15.11.2024 Inkrafttreten: 16.11.2024
4. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Sandersdorf-Brehna verwalteten Friedhöfe
Auf der Grundlage der §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288 ff.) in der derzeit gültigen Fassung und des § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46 ff.) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 13.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Sandersdorf-Brehna verwalteten Friedhöfe vom 29.09.2015, in der Fassung der 2. Änderung vom 03.01.2020, in der Fassung der 3. Änderung vom 19.10.2022, wird wie folgt geändert:
- 1. Im § 1 wird „Sandersdorf-Brehna und“ gestrichen und nach „Ortsteilen“ wird „Stadt Sandersdorf“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sandersdorf-Brehna, 14.11.2024
Steffi Syska Bürgermeisterin
Bereitstellungstag auf der Internetseite www.sandersdorf-brehna.de am 15.11.2024
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Sandersdorf-Brehna?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Sandersdorf-Brehna mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!