Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 17.04.2024 · Friedhofssatzung: 17.04.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 913,00 € Erdreihengrab (Nutzungsrecht 25 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 1.858,00 € Erdwahlgrab für 30 Jahre |
| Urnenreihengrab | 638,00 € Urnenreihengrab (Nutzungsrecht 20 Jahre); weitere Varianten ab 758,00 € |
| Urnenwahlgrab | 878,00 € Urnenwahlgrab für 30 Jahre |
| Urnengrab anonym | 1.005,00 € Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (Nutzungsrecht 30 Jahre) |
| Baumbestattung | 1.050,00 € Urnenreihengrab als Einzel-Baumgrab (Nutzungsrecht 15 Jahre); Partner-Baumgrab 1.197,00 € |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 995,00 € / 149,00 € Separate Gebühren für Ausheben und Schließen der Gräber (Sarg: 995,00 €, Urne: 149,00 €) |
| Trauerhalle / Halle | 186,00 € Als Trauerhalle wird die Kapelle geführt; Kapellennutzung incl. Grunddekoration 186,00 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofes (Friedhofsgebührensatzung) der Stadt Aken (Elbe)
Auf Grund der §§ 8, 11 Abs.2, § 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014 vom 26.06.2014, S.
- 288. in der zur Zeit gültigen Fassung, § 25 Abs.1 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46) in der zur Zeit gültigen Fassung, § 5 Kommunalabgabengesetz ( KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 GVBl. LSA S. 405) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Aken (Elbe) folgende Friedhofsgebührensatzung (inkl. 8 Änderungssatzungen zuletzt 17.04.2024) beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Die Benutzung des städtischen Friedhofes und seiner Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Als Gebühren werden Grabnutzungsgebühren, Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen sowie Gebühren für Verwaltungstätigkeiten erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der eine gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung nach dieser Satzung in Anspruch genommen, insbesondere in Auftrag gegeben hat. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs- satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(3) Gebühren werden auch bei Verzicht auf das Nutzungsrecht vor Ablauf für die anteilige Restlaufzeit nicht anteilig zurückerstattet.
§ 4
Art und Höhe der Gebühren
- 1. Gebühren für Verleihung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an den Grabstätten je Einzelstätte
1.1. Reihengräber
| 1.1.1. Erdreihengrab (Nutzungsrecht 25 Jahre) | 913,00 € |
|---|---|
| 1.1.2. Urnenreihengrab (Nutzungsrecht 20 Jahre) | 638,00 € |
| 1.1.3. Urnenreihengrab als Einzel- Baumgrab (Nutzungsrecht 15 Jahre), | 1.050,00 € |
| 1.1.4. Urnenreihengrab als Einzel- Reihengrab auf der Fläche (Nutzungsrecht 15 Jahre) | 810,00 € |
| 1.1.5. Urnenreihengrab als Partner- Reihengrab auf der Fläche für 2 Stellen (Nutzungsrecht 15 Jahre) | 813,00 € |
| 1.1.6. Urnenreihengrab als Einzel- Reihengrab am Hauptweg (Nutzungsrecht 15 Jahre) | 758,00 € |
| 1.1.7. Urnenreihengrab als Partner- Reihengrab am Hauptweg für 2 Stellen (Nutzungsrecht 15 Jahre) | 840,00 € |
| 1.1.8. Erdreihengrab für Erdbestattung am Hauptweg (Nutzungsrecht 25 Jahre) | 913,00 € |
1.2. Wahlgräber
| 1.2.1. Erdwahlgrab für 30 Jahre Bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten erhöhen sich die Gebühren um das zwei- oder mehrfache. Es können bis zu 4 Urnen je Grabstätte beigesetzt werden. | 1.858,00 € |
|---|---|
| 1.2.2. Urnenwahlgrab für 30 Jahre Es können bis zu 4 Urnen je Grabstätte beigesetzt werden. | 878,00 € |
| 1.2.3. Urnenwahlgrab als Partner- Baumgrab (Nutzungsrecht 20 Jahre) | 1.197,00 € |
| 1.2.4. Kolumbarium für 1 Stelle (Nutzungsrecht 15 Jahre) | 923,00 € |
| 1.2.5. Kolumbarium für 2 Stellen (Nutzungsrecht 20 Jahre) | 1.140,00 € |
| 1.2.6. Verlängerung Erdwahlgrab für 5 Jahre | 309,00 € |
| 1.2.7. Verlängerung Urnenwahlgrab für 5 Jahre | 146,00 € |
| 1.2.8. Verlängerung Urnenwahlgrab als Partnerbaumgrab für 5 Jahre | 299,00 € |
| 1.2.9. Verlängerung Kolumbarium für 1 Stelle für 5 Jahre | 307,00 € |
| 1.2.10. Verlängerung Kolumbarium für 2 Stellen für 5 Jahre | 285,00 € |
1.3. Urnengemeinschaftsanlagen
1.3.1. Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (Nutzungsrecht 30 Jahre) * 1.005,00 €
2. Gebühren für Grabgestaltung laut Friedhofssatzung und Pflege der Grabstätten je Einzelstätte ohne Nutzungsrecht\*
2.1 Reihengräber
2.1.1. Urnenreihengrab als Einzel- Baumgrab ohne Grabstein 1.241,00 €
2.1.2. Urnenreihengrab als Einzel- Reihengrab auf der Fläche ohne Grabstein 1.026,00 €
2.1.3. Urnenreihengrab als Partner- Reihengrab auf der Fläche für 2 Stellen ohne Grabstein 1.127,00 €
2.1.4. Urnenreihengrab als Einzel- Reihengrab am Hauptweg mit Grabmal ohne Schrift 1.227,00 €
2.1.5. Urnenreihengrab als Partner- Reihengrab am Hauptweg für 2 Stellen mit Grabmal ohne Schrift 1.429,00 €
2.1.6. Erdreihengrab für Erdbestattung am Hauptweg ohne Grabstein 1.686,00 €
2.2. Wahlgräber
2.2.1. Urnenwahlgrab als Partner- Baumgrab ohne Grabstein 1.543,00 €
2.2.2. Kolumbarium Einzelgrabstelle mit Grabplatte ohne Schrift 854,00 €
2.2.3. Kolumbarium Doppelgrabstelle mit Grabplatte ohne Schrift 1.055,00 €
2.2.4. Verlängerung Urnenwahlgrab als Partnerbaumgrab für 5 Jahre 385,00 €
2.2.5. Verlängerung Kolumbarium Einzelgrabstelle für 5 Jahre 213,00 €
2.2.6. Verlängerung Kolumbarium Doppelgrabstelle für 5 Jahre 263,00 €
3. Bestattungsgebühren
3.1. Ausheben und Schließen der Gräber
3.1.1. Erdbestattung
a) Reihengräber 995,00 €
b) Wahlgräber 995,00 €
3.1.2. Urnenbestattung
a) Reihengräber 149,00 €
b) Wahlgräber, neues Grab 149,00 €
c) Wahlgräber, vorhandenes Grab 149,00 €
d) Urnengemeinschaftsanlage 149,00 €
3.2. Gebühren für Ausgraben und Umbetten
3.2.1. von Leichen
Diese Tätigkeit wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
3.2.2. von Aschen
a) Ausbettung 149,00 €
b) Urnenversand 124,00 €
3.3. Gebühren für Einebnungen
3.3.1. von Urnengräbern 37,00 € 3.3.2. von Erdgräbern 74,00 €
4. Benutzungsgebühren
4.1. Nutzung der Kapelle
4.1.1. a) Aufbewahrung einer Urne ab 10 Tage 21,00 €
b) für jede weitere angefangene Woche 14,00 €
c) Aufbewahrung einer Leiche (bis zu 3 Tagen möglich) 46,00 € 4.1.2. a) Kapellennutzung incl. Grunddekoration 186,00 €
b) Benutzung des Kapellenvorraumes (in aller Stille) 116,00 €
4.2. Trauerfeier am Grab/auf dem Friedhof mit Angehörigen 93,00 €
5. Sonstige Gebühren
5.1. Grabmalgenehmigungen
5.1.1. Genehmigung für Errichtung von Grabmalen 75,00 € 5.1.2. Genehmigung für Umsetzung von Grabmalen 63,00 € von einem anderen Friedhof
5.2. Sondergebühr für Dienstleistungserbringer mit Einfahrgenehmigung
5.2.1. Einzelanzeige für Dienstleistung, Berufshaftpflicht 37,00 €
5.2.2. Pauschalanzeige für Dienstleistung (1 Jahr) zur Berufshaftpflicht 75,00 €
5.2.3 Pauschalanzeige für Dienstleistung (3 Jahre) zur Berufshaftpflicht 151,00 €
5.3. Aufgabe von Gräbern während der Ruhefrist pro Jahr und Grabstelle 100,00 €
5.4. Umschreibung/Verlängerung des Nutzungsrechtes 50,00 €
5.5. Nachforschungsgebühren je angefangene halbe Stunde 25,00 €
5.6. Zweitschriften für Urkunden über Nutzungsrechte 25,00 €
5.7. Gebührenaufschlag bei Bestattungen an Samstagen bis 12.00 Uhr 25 v.H. der unter 2. u. 3.1. in Anspruch genommenen Leistungen
6. Sonderleistungen
Sonderleistungen, die nicht in der Gebührensatzung aufgeführt sind, werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zuzüglich eines
§ 6 Umsatzsteuer
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände wird ab dem 01.01.2025 zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2024).
§ 7 In-Kraft-Treten
Die 8. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Aken (Elbe) tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Aken (Elbe), 17.04.2024
Bürgermeister der Stadt Aken (Elbe)
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis:
Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.
Lesefassung
Friedhofssatzung für die Stadt Aken (Elbe)
Auf der Grundlage der §§ 8,11 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014 vom 26.06.2014), in der jeweils gültigen Fassung, sowie dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 06.07.2023 folgende 4. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung beschlossen.
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für den Städtischen Friedhof Aken. (2) Die Ortschaftsfriedhöfe werden von den Ortschaftsräten verwaltet und bewirtschaftet.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren oder
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) deren Angehörige Einwohner der Stadt sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Der Friedhof erfüllt aufgrund der Gestaltung und pflanzlichen Ausstattung eine Funktion als Grünfläche und Parkanlage.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Besteht nach der Friedhofsentwicklungsplanung die Absicht der Schließung, so werden keine neuen Nutzungsrechte verliehen und keine bestehenden verlängert. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung
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Hinweis:
Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.
gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
2. Ordnungswidrigkeiten
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonales sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
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*Hinweis:*
*Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.*
h) Hunde unangeleint mitzuführen und Verunreinigungen (Hundekot) zu hinterlassen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
(4) Die Friedhofverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen (insbesondere öffentliche Versammlungen und Aufzüge) bedürfen der Ausnahmegenehmigung und schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 10 Tage vorher anzumelden. Bei derartigen Veranstaltungen ist das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht zu beeinträchtigen.
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Hinweis:
Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und vergleichbare friedhofsspezifische Tätigkeiten). (2) Zuzulassen sind auf Antrag Dienstleister, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen,
c) eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Um die Überprüfung der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen nach § 37 (Ordnungswidrigkeiten) sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicherzustellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen anzuzeigen. Dies ist rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, des Namens und der Adresse des Dienstleistungserbringers und des Auftraggebers schriftlich mitzuteilen. Dabei sind des Weiteren Termin, Dauer und Art der geplanten Arbeiten anzugeben. Der Zeitraum der Tätigkeit wird in Abstimmung mit der Verwaltung geregelt. Die Regelung zur Errichtung und Änderung von Grabmalen bleibt unberührt. (4) Den Anforderungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden. Das erfolgt in dem Falle, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften der Satzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt. (5) Zum Befahrendes Geländes erhalten Dienstleister auf Anfrage eine zeitlich befristete Berechtigungskarte für die entsprechenden Fahrzeuge. Diese ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Zur Absicherung wird daher die Vorlage einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung vor einmaliger Tätigkeit oder über den Zeitraum von einem Jahr gefordert. (6) Dienstleistungsrelevante Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum oder Abfälle lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Erbringung von Dienstleistungen möglichst vor Beginn unter Abgabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme mitzuteilen. Absätze 1-3 finden keine Anwendung.
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Hinweis:
Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
##### Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen bzw. dem jeweils beteiligten Bestattungsinstitut fest. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungstermin besteht nicht. Soweit möglich werden die Wünsche der Hinterbliebenen berücksichtigt. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Ausnahmen gestattet werden.
§ 8
##### Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Auch Überurnen, Urnen und alle mit der Beisetzung in den Boden verbrachten Teile dürfen nur aus Materialien bestehen, die ökologisch verträglich sind und in einem der Ruhezeit angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
##### Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Haftung für entstandene Schäden,
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*Hinweis:*
*Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.*
außer durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wird durch den Friedhofsträger nicht übernommen.
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Hinweis:
Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen 15 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Ausbettungen von Urnen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht möglich. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. (9) Wird eine Grabstätte durch eine Ausgrabung oder Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
d) Ehrengrabstätten, Familiengrabstätten,
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Hinweis:
Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.
e) Anonyme Urnengemeinschaftsanlage,
f) Baumgrabstätten,
g) Kolumbarium,
h) Gemeinschaftsgräber am Hauptweg mit Namensnennung,
i) Gemeinschaftsgräber auf der Fläche,
j) Wahlgrabstätten am Hauptweg in besonderer Lage
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Einzelgrabfelder für Verstorbene in den Abmessungen 2,50 m x 1,30 m eingerichtet. Die Größe des fertigen Grabbeetes beträgt 1,80 m x 0,80 m. (3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer im Falle des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Größe der Grabstätte einschließlich Nebenwege beträgt 3,00 m x 1,80 m. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren. Ohne erneute Beisetzung kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung hat innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des vorherigen Nutzungsrechtes zu
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Hinweis:
Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.
erfolgen und sich lückenlos anzuschließen. Der Neuerwerb von Grabstellen ohne Bestattung ist für 10 Jahre möglich.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über auf:
a) den überlebenden Ehegatten oder der Partner aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) die Kinder,
c) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) die Eltern,
e) die Geschwister,
f) sonstige Erben,
g) die mit der Bestattung beauftragte Person.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten,
c) in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage,
d) bis zu 4 Aschen in einstelligen Wahlgrabstätten und bis zu je 4 Aschen pro Grabstelle in mehrstelligen Wahlgrabstätten,
e) in Baumgrabstätten (§17),
f) in Kolumbarien (§18),
g) in Gemeinschaftsgräber am Hauptweg mit Namensnennung (§19),
h) in Gemeinschaftsgräbern auf der Fläche (§20).
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einem
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Hinweis:
Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.
Urnenreihengrab können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. Die Größe der Grabstätten beträgt 0,80 m x 1,00 m.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden. Die Größe der Grabstätten beträgt im allgemeinen 1,10 m x 1,00 m. Der Neuerwerb von Grabstellen ohne Bestattung ist für 10 Jahre möglich. (4) In anonymen Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 m mal 0,30 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt ohne Anwesenheit der Angehörigen. Die Gestaltung und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. Die Ablage von vergänglichem Grabschmuck ist an einer dafür vorgesehenen zentralen Stelle möglich. Andere Gegenstände werden beräumt und gehen in das Eigentum der Stadt Aken (Elbe) über. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Ehrengrabstätten und Familiengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. (2) Familiengrabstätten unterliegen den Bestimmungen des § 14 in Verbindung mit § 15 (1) d.
§ 17
Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen. Die Beisetzung erfolgt unter einem Baum als zentralem Ort in einer mit Pflanzen gestalteten Fläche. Für Bäume, die absterben oder durch Naturgewalten oder andere Einflüsse geschädigt sind und entfernt werden müssen, erfolgt durch die Stadt Aken (Elbe) eine Ersatzpflanzung. Das Aufstellen von Grabmalen als Pultkissen der Größe 0,50 m x 0,40 m x 0,12 m mit individueller Beschriftung der Lebensdaten ist innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung verpflichtend. Als Grabmale sind auf Baumgrabstätten lediglich rechteckige Pultkissen in Form von Liegesteinen mit ebener Oberfläche, glatten Seitenflächen und geradlinigen Kanten sowie mit den Maßen 0,50 m (Breite) x 0,40 m (Tiefe) x 0,12 m (Höhe) zulässig. Die Pultkissen dürfen keine grellen Farben aufweisen. Die Kosten trägt der Erwerber der Grabstätte. Die Ablage von Grabschmuck ist nur auf der dafür vorgesehenen Steinfläche direkt vor den Gräbern gestattet. Die Aufstellung von stationärem Grabschmuck (z.B. Grablaternen, Steinvasen, Skulpturen u.a.) ist nicht gestattet. Die Pflege des Baumes, der Grabbepflanzung und der außerhalb des Baumkreises befindlichen Rasenfläche obliegt der Stadt Aken (Elbe) und ist Bestandteil der Friedhofsgebühr. (2) Es werden unterschieden:
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Hinweis:
Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.
a) Einzel – Baumgräber
Die Urnen werden unter einem vorhandenen Baum der Reihe nach (Reihengrabstätte) beigesetzt. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Verlängerungen sind nicht möglich.
b) Partner – Baumgräber
Der Ersterwerb erfolgt für eine Urnengrabstätte. Die zwei Urnen werden nebeneinander unter einem vorhandenen Baum nach Wahl der Erwerber (Wahlgrabstätte) beigesetzt. Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre vergeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist insofern möglich, damit die zweite Urnenbeisetzung unter Berücksichtigung der Einhaltung der Ruhefrist von 15 Jahren erfolgen kann.
(3) Die einheitliche, nicht individuelle Grabmalgestaltung auf Baumgrabstätten dient der Bewahrung einer homogenen, gleichwohl würdevollen Grabmalgestaltung auf Baumgrabstätten als schützenswerte Umgebung. Für eine individuelle Grabmalgestaltung stehen alternativ unter Beachtung der satzungsmäßigen Gestaltungsgrundsätze Einzelgräber in Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten zur Verfügung.
(4) Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften für Grabmale auf Baumgrabstätten sind zur Wahrung einer homogenen Grabmalgestaltung und zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen grundsätzlich nicht vorgesehen.
§ 18
Kolumbarien
(1) Kolumbarien (Grabkammern) sind Grabstätten, in denen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden können. Die Grabkammern sind mit einheitlichen Steinplatten versehen. Die Beschriftung mit den Lebensdaten erfolgt individuell. Die Kosten trägt der Erwerber der Grabstätte. Die Ablage von vergänglichem Grabschmuck ist an einem zentralen Ort möglich und wird in Abständen von der Stadt Aken (Elbe) bereinigt. Das Anbringen von Grabschmuck oder ähnlichem an der Grabkammer ist nicht gestattet. (2) Das Nutzungsrecht wird für ein Einzelgrab für 15 Jahre und für das Doppelgrab für 20 Jahre vergeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes beim Doppelgrab ist insofern möglich, damit die zweite Urnenbeisetzung unter Berücksichtigung der Einhaltung der Ruhefrist von 15 Jahren erfolgen kann. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen auf dem Friedhof anonym bestattet.
§ 19
Gemeinschaftsgräber am Hauptweg mit Namensnennung
(1) Gemeinschaftsgräber sind Grabstätten für Urnen oder Erdbestattungen am Hauptweg westlich der Friedhofskapelle. Die Beisetzung erfolgt auf den historischen Gräbern in einer mit Pflanzen gestalteten Fläche. Die Grabstätten sind mit einem oder mehreren Grabmalen ausgestattet. Auf den Grabmalen sind Name und Lebensdaten der verstorbenen Personen aufgeführt. Die Ablage von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen auf den Gräbern gestattet. Die Aufstellung von stationärem Grabschmuck (z.B. Grablaternen, Steinvasen, Skulpturen u.a.) ist nicht gestattet.
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Hinweis:
Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.
(2) Diese Grabanlagen sind Daueranlagen. Ein Nutzungsrecht kann eingeschränkt nur für die Partner- Reihengrabstätte (Absatz 4, Buchstabe b) erworben werden. (3) Die Bestattung und spätere Pflege der Anlage obliegt der Stadt Aken (Elbe). Dafür ist eine einmalige Gebühr zu zahlen. Die Kosten für die Beschriftung erfolgt durch Berechnung der individuellen Leistung und werden entsprechend des Aufwandes dem Auftraggeber berechnet. (4) Es werden unterschieden
a) Einzel - Reihengrabstätte für Urnen Die Urnen werden der Reihe nach (Reihengrabstätte) beigesetzt. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Verlängerungen sind nicht möglich.
b) Partner - Reihengrabstätte für Urnen Die Urnen werden der Reihe nach beigesetzt. Der Ersterwerb erfolgt für 2 nebeneinander liegende Urnengrabstätten. Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre vergeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist insofern möglich, damit die zweite Urnenbeisetzung unter Berücksichtigung der Einhaltung der Ruhefrist von 15 Jahren erfolgen kann.
c) Einzel- Reihengrabstätte für Erdbestattungen Die Erdbestattung erfolgt der Reihe nach. Das Aufstellen von Grabmalen in Pultform der Größe 0,50 m x 0,40 m x 0,12 m mit individueller Beschriftung der Lebensdaten ist verpflichtend. Die Kosten für das Grabmal mit Beschriftung werden als individuelle Leistung entsprechend des Aufwandes dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre. Der Erwerb des Nutzungsrechtes kann bereits zu Lebzeiten erfolgen.
§ 20
Gemeinschaftsgräber auf der Fläche
(1) Es sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen. Die Beisetzung erfolgt auf einer mit Pflanzen gestalteten Fläche. Das Aufstellen von Grabmalen als Pultkissen der Größe 0,50 m x 0,40 m x 0,12 m mit individueller Beschriftung der Lebensdaten ist innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung verpflichtend. Die Kosten trägt der Erwerber der Grabstätte. (2) Diese Grabanlagen sind Daueranlagen. Ein Nutzungsrecht kann eingeschränkt nur für die Partner- Reihengrabstätte (Absatz 4, Buchstabe b) erworben werden. (3) Für die Bestattung und Pflege der Anlage ist eine einmalige Gebühr zu zahlen. Die Ablage von Grabschmuck (außer Blumengebinden) ist nur auf der dafür vorgesehenen zentralen Ablagefläche gestattet und wird in Abständen von der Stadt Aken (Elbe) bereinigt. Die Aufstellung von stationärem Grabschmuck (z.B. Grablaternen, Steinvasen, Skulpturen u.a.) ist nicht gestattet. Die Pflege der Grabbepflanzung und der außerhalb des Grabfeldes befindlichen Anlagen obliegen der Stadt Aken (Elbe) und sind Bestandteil der Friedhofsgebühr. (4) Es werden unterschieden:
a) Einzel- Reihengrabstätte für Urnen Die Urnen werden der Reihe nach (Reihengrabstätte) beigesetzt. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Verlängerungen sind nicht möglich.
b) Partner- Reihengrabstätte für Urnen
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Hinweis:
Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.
Die Urnen werden der Reihe nach beigesetzt. Der Ersterwerb erfolgt für eine Urnengrabstätte. Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre vergeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist insofern möglich, damit die zweite Urnenbeisetzung unter Berücksichtigung der Einhaltung der Ruhefrist von 15 Jahren erfolgen kann.
§ 21
Wahlgrabstätten am Hauptweg in besonderer Lage
(1) Es sind Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen am Hauptweg westlich der Friedhofskapelle, für die beim Ersterwerb (unabhängig von einem Sterbefall) ein Nutzungsrecht von 25 Jahren erworben wird. Die Beisetzung erfolgt auf den historischen Gräbern. Die eigenverantwortliche Pflege muss ab Erwerb erfolgen. Die Grabstelle wird vom Erwerber mit der Auflage erworben, die Sandsteineinfassung von einem Steinmetz fachgerecht zu sanieren und dauerhaft zu erhalten. Die Sanierung der Einfasse hat durch einen qualifizierten Steinmetzmeisterbetrieb, der Sach- und Fachkompetenz nachweisen kann, zu erfolgen. § 6 gilt entsprechend. Die Aufstellung von Grabmalen ist dem Erwerber freigestellt. Erfolgt die Errichtung eines Grabmales, so gelten die Bestimmungen der Satzung. (2) Die Belegung der Doppelstellen kann für 2 Erdbestattungen und 8 Urnen erfolgen. Die Erstbelegung ist beim Ersterwerb bezahlt. Für weitere Belegungen gelten die Bestimmungen der Satzung. (3) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Grabstätte im Rahmen der Friedhofsplanung wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 22
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 23) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 31) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
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Hinweis:
Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.
§ 23
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 24
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 23). Nicht zugelassen sind Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Emaille, Kunststoff und Farben sowie grellweiße Grabmale. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 25
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig.
- 3. Politur ist vorrangig nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt.
- 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben.
- 5. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Farben.
- 6. Symbole und Inschriften müssen der Weihe des Orts entsprechen.
- 7. Firmenwerbung an Grabmalen ist unzulässig. (2) Die Friedhofsverwaltung kann für abgegrenzte Grabfelder aus gestalterischen Gründen nach Grundsätzen des Absatzes 1 Form, Material und Bearbeitung sowie die Maße der Grabmale vorschreiben (Gestaltungsrichtlinien). (3) Einfassungen sind zulässig, aus steinmetzmäßig bearbeitetem Natursteinmaterial zu fertigen und dem Grabmal anzupassen. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 23 für vertretbar hält.
§ 26
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Hinweis:
Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.
Zustimmungsverfahren zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Auch provisorische Grabmale sind, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind, zustimmungspflichtig. Die Errichtung und Veränderung von Grabstätten hat von fachlich geeigneten Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundament-Abmessungen zu berechnen, zu erfolgen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung von Schrift, Ornamenten und Symbolen. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. Weiterhin sind die entsprechenden Formblätter der TA Grabmal (Stand 2009) beizufügen. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen § 30 Absatz 4 ist zu beachten.
§ 27
Standsicherheit der Grabmale
Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen“ (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie in der aktuellen Fassung. Sonstige bauliche Anlagen sind so herzustellen, dass diese dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 28
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich einmal. Die Überprüfung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder Beauftragte. § 27 gilt entsprechend. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige
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*Hinweis:*
*Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.*
Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 29 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für den Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.
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Hinweis:
Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.
§ 29
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale, sonstigen baulichen Anlagen incl. des Bewuchses innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Künstlerische oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung oder Entfernung versagen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 30
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die von der Friedhofsverwaltung angelegten Begrenzungen oder Raseneinsaaten dürfen nicht zerstört werden. Auch die Stadt kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein festzulegendes Entgelt übernehmen. Die Unterhaltung und Pflege der Grabstätte erfolgt solange, wie das entrichtete Entgelt ausreicht. Für die in den §§ 15 (1) Buchstabe c, 17, 18, 19 und 20 bezeichneten Grabstätten sind die Kosten der Pflege mit dem Ersterwerb bereits bezahlt. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen und des Gehölzbestandes außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
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*Hinweis:*
*Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.*
(7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastetüten usw. aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen bzw. in die jeweiligen Behälter ordnungsgemäß zu entsorgen.
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Hinweis:
Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.
§ 31
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Urnengrabstätten können vollständig mit Grababdeckungen bzw. Grabplatten belegt werden. Bei Erdbestattungen sind Grababdeckungen bzw. Grabplatten nur auf bis zu 50 % der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 32
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 31 Satz 4 ist zu beachten.
§ 33
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb von 2 Monaten nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte. (3) Wird die Aufforderung zur Pflege nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt bzw. ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, kann die Friedhofsverwaltung diesen Grabschmuck entfernen.
8. Leichenhalle
§ 34
Benutzen der Leichenhalle, Trauerfeiern
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Ausnahmen sind auf Antrag zulässig.
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Hinweis:
Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Trauerfeiern sollen nicht länger als 30 Minuten in der Friedhofskapelle und 15 Minuten am Grab dauern. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung und werden bei Zeitüberschreitungen entsprechend gebührenrelevant. (5) Jede Musik- oder Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
9. Schlussvorschriften
§ 35
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf eine Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 36
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen
- 1. den Friedhof nach § 4 außerhalb der Öffnungszeiten und bei zeitweiligem Betretungsverbot betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonales nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. nach § 5 Abs. 3
- a) die Wege mit Fahrzeugen befährt;
- b) Waren aller Art sowie Dienstleistungen anbietet,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten ausführt,
- d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt,
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Hinweis:
Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.
e) Druckschriften verteilt,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt,
g) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
h) Hunde unangeleint mitführt und Verunreinigungen (Hundekot) hinterlässt,
i) spielt, lärmt oder Musikwiedergabegeräte betreibt.
- 4. eine nicht friedhofsspezifische Dienstleistung ausübt (§ 6 Abs. 1), außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchgeführt sowie Werkzeuge, Materialien und Abfälle unzulässig lagert,
- 5. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Dienstleister Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne schriftliche Antragstellung (nach der TA Grabmal) und Zustimmung errichtet oder verändert (§ 26 Abs.1 bis 3),
- 6. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 29 Abs.1),
- 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 27, 28, 30),
- 8. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 30 Abs. 6),
- 9. nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 30 Abs. 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den jeweiligen Behältern entsorgt,
- 10. Grabstätten entgegen § 31 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 31 und 32 bepflanzt,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 33),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 34 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € auf Grundlage des § 8 Abs.6 der Kommunalverfassung das Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der jeweils geltenden Fassung geahndet werden.
§ 38
Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39
Übergangsregelung
Die neuen Grabformen sollen mit der Bekanntgabe der Satzung angeboten werden. Die Bestattung in diesen Gräbern ist jedoch erst mit Herstellung der Grabanlage möglich. Bis zur Fertigstellung der genannten Ruhestätten wird ein separates Grabfeld für die vorübergehende Bestattung von Urnen eingerichtet. Diese Übergangsbestattung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der Angehörigen.
Nach Fertigstellung der ausgewählten Grabstätte erfolgt eine kostenlose Umbettung im Beisein der Angehörigen. Die Ruhezeit beginnt mit der Erstbestattung.
Die Übergangsregelung endet mit Fertigstellung der neuen Grabformen.
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*Hinweis:*
*Bei dieser abgedruckten Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Aken (Elbe) veröffentlichten Satzungen.*
§ 40 In-Kraft-Treten
Die 4. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Aken (Elbe) tritt am Tage nach der Bekanntmachung Kraft.
Aken (Elbe), 07.07.2023
Jan-Hendrik Bahn
Bürgermeister der Stadt Aken (Elbe)
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