Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 09.12.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 657,10 Euro Aufgeführt als 'Reihengrab für 20 Jahre' (impliziert Sarg/Erdbestattung) |
| Sargwahlgrab | 1.356,70 Euro Aufgeführt als 'Wahlgrab für 25 Jahre' (impliziert Sarg/Erdbestattung) |
| Urnenreihengrab | 410,40 Euro Direkt als 'Urnenreihengrab' aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 705,00 Euro Aufgeführt als 'Urnenwahlgrab für 25 Jahre' |
| Urnengrab anonym | 1.088,00 Euro Aufgeführt als 'Grab Urnengemeinschaftsgrab' (Pos. 1.4.3) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 492,70 Euro (Mo-Fr) / 608,20 Euro (Sa) für Erdbestattung; 142,20 Euro (Mo-Fr) / 175,20 Euro (Sa) für Urnenbeisetzung Separat als 'Bestattungsgebühren für das Ausheben und Schließen von Grüften' aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 123,00 Euro (Hauptfriedhof, Mo-Fr 45 Min.) / 67,50 Euro (Ortsteilfriedhöfe, Mo-Fr 45 Min.) Preise variieren je nach Standort und Wochentag |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Köthen (Anhalt)
Aufgrund der §§ 5, 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 und § 99 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit den §§ 1, 4, 5 und 13 a Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2020 (GVBl.LSA S. 712), hat der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) in seiner Sitzung am 09.12.2025 die folgende 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Köthen (Anhalt) beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Die Friedhofsgebührensatzung gilt für alle städtischen Friedhöfe der Stadt Köthen (Anhalt). Ausgenommen sind die Friedhöfe der Ortschaften Arensdorf, Baasdorf und Löbnitz an der Linde. Hier gilt gemäß der Gebietsänderungsvereinbarung das gemeindeeigene Ortsrecht bis zum 31.12.2008 weiter. Ab 01.01.2009 tritt auch in den Ortschaften Arensdorf, Baasdorf und Löbnitz an der Linde die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Köthen (Anhalt) vom 01.02.2005 in der dann gültigen Fassung in Kraft.
§ 2
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(2) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührensätze ist die gesetzliche Umsatzsteuer bereits inkludiert. Die Umsatzsteuer wird in den betreffenden Gebührenbescheiden jedoch gesondert ausgewiesen.
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung in Anspruch nimmt oder zu diesem Anlass gegeben hat.
§ 4
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Nutzungsgebühr mit der Inanspruchnahme der Bestattung- und Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes und bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung. Wird eine beantragte Leistung nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, so ist der Friedhofsverwaltung entstandene Aufwand zu erstatten.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Gebühren werden nach Inanspruchnahme der Einrichtung des Friedhofswesens und ihre Anlagen nicht mehr zurückerstattet.
§ 5
Billigkeitsmaßnahmen
Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung im Einzelfall unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
1. Grabnutzungsgebühren je Einzelgrabstätte
##### 1.1 Reihengrabstätten
1.1.1 Reihengrab für 20 Jahre 657,10 Euro
1.1.2 Reihengrab für 10 Jahre für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 295,00 Euro
##### 1.2 Wahlgrabstätten
1.2.1 Wahlgrab für 25 Jahre 1.356,70 Euro
1.2.2 Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 54,27 Euro
##### 1.3 Wahlgrabstätte in besonderer Lage
1.3.1 Wahlgrab für 25 Jahre in besonderer Lage 1.601,80 Euro
1.3.2 Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 64,07 Euro
##### 1.4. Urnenreihengrabstätten
1.4.1 Urnenreihengrab 410,40 Euro
1.4.2 Grab Urnengemeinschaftsanlage 389,00 Euro
1.4.3 Grab Urnengemeinschaftsgrab 1.088,00 Euro
##### 1.5 Urnenwahlgrabstätten
| 1.5.1 Urnenwahlgrab für 25 Jahre | 705,00 Euro |
|---|---|
| 1.5.2 Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr | 28,20 Euro |
| 1.5.3 Grab Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgräber | 1.302,70 Euro |
| 1.5.4 Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr Grab Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgräber bei Beisetzung 2.Urne | 65,14 Euro |
| 1.5.5 Urnenwahlgrab für Human- und Heimtieraschen | 895,00 Euro |
| 1.5.6 Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr Urnenwahlgrab für Human- und Heimtieraschen | 35,80 Euro |
| 1.6 Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage | |
| 1.6.1 Urnenwahlgrab in besonderer Lage für 25 Jahre | 1.140,10 Euro |
| 1.6.2 Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr | 45,60 Euro |
2. Bestattungsgebühren für das Ausheben und Schließen von Grüften
| 2.1 Gruft Erdbestattung | |
|---|---|
| 2.1.1 montags bis freitags | 492,70 Euro |
| 2.1.2 samstags | 608,20 Euro |
| 2.2 Gruft Erdbestattung Kind bis zum vollendeten 5.Lebensjahr | |
| 2.2.1 montags bis freitags | 239,70 Euro |
| 2.2.2 samstags | 292,00 Euro |
| 2.3 Gruft Urnenbeisetzung | |
| 2.3.1 montags bis freitags | 142,20 Euro |
| 2.3.2 samstags | 175,20 Euro |
| 2.4. Gruft Urnenbeisetzung auf einer bereits genutzten Grabstätte | |
| 2.4.1 montags bis freitags | 175,20 Euro |
| 2.4.2 samstags | 216,50 Euro |
3. Bestattungsdienst
| 3.1 Bestattungsdienst für Erd- und Urnenbestattungen | |
|---|---|
| 3.1.1 montags bis freitags | 66,00 Euro |
| 3.1.2 samstags | 82,50 Euro |
| 3.2 Bestattungsdienst für Erd- und Urnenbestattungen bei Trauerfeier am Grab oder an anderer Stelle im Freien | |
| 3.2.1 montags bis freitags | 99,00 Euro |
| 3.2.2 samstags | 123,70 Euro |
4. Gebühren für Ausbettungen
| 4.1 Ausbettung einer Leiche | 1.746,70 Euro |
|---|---|
| 4.2 Ausbettung einer Asche | 175,20 Euro |
5. Leichen- und Trauerhallengebühren
| 5.1. Nutzung Kühlzelle pro angefangenem Tag | 76,50 Euro |
|---|---|
| 5.2. Nutzung Abschiedsraum | |
| 5.2.1 montags bis freitags | 153,00 Euro |
| 5.2.2 samstags | 172,20 Euro |
| 5.3 Nutzung Trauerhalle | |
| 5.3.1 Nutzung Trauerhalle Hauptfriedhof | |
| 5.3.1.1 montags bis freitags für 45 Minuten | 123,00 Euro |
| 5.3.1.2 montags bis freitags je angefangene | |
| weitere ½ Stunde | 61,50 Euro |
| 5.3.1.3 samstags für 45 Minuten | 153,80 Euro |
| 5.3.1.4 samstags je angefangene | |
| weitere ½ Stunde | 76,90 Euro |
| 5.3.2 Nutzung Trauerhalle Ortsteilfriedhöfe | |
| 5.3.2.1 montags bis freitags für 45 Minuten | 67,50 Euro |
| 5.3.2.2 montags bis freitags je angefangene | |
| weitere ½ Stunde | 33,70 Euro |
| 5.3.2.3 samstags für 45 Minuten | 84,40 Euro |
| 5.3.2.4 samstags je angefangene | |
| weitere ½ Stunde | 42,20 Euro |
6. Verwaltungsgebühren
| 6.1 Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen | |
|---|---|
| 6.1.1 Genehmigung zur Errichtung Grabmal liegend | 30,70 Euro |
| 6.1.2 Genehmigung zur Errichtung Grabmal stehend | 95,60 Euro |
| 6.1.3 Genehmigung zur Errichtung von Grabeinfassungen | 30,70 Euro |
| 6.1.4 Genehmigung zur Errichtung von Grababdeckungen | 30,70 Euro |
| 6.2 Genehmigung zur Veränderung von vorhandenen Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen | 30,70 Euro |
| 6.3 Umschreibung von Nutzungsrechten | 20,50 Euro |
7. Sonstige Gebühren
| 7.1 Gebühr für das Anfertigen einer Inschrift auf der Gedenktafel der Urnengemeinschaftsanlage je Buchstabe | 8,80 Euro |
|---|---|
| 7.2 Nutzung Gerätefach pro Kalenderjahr | 12,50 Euro |
| 7.3 Gebühr für Entzug des Nutzungsrechts | 246,00 Euro |
| 7.4 Gebühr für die Zulassung Tätigkeit Dienstleistungserbringer (Bestatter, Redner) für ein Kalenderjahr | 102,50 Euro |
| 7.5 Gebühr für die Zulassung Tätigkeit Dienstleistungserbringer (Steinmetz, Gartenbau) für ein Kalenderjahr | 246,00 Euro |
| 7.6 Gebühr für die oberflächige Beräumung Einzelgrab | |
| 7.6.1 Urnenreihen- oder Urnenwahlgrab ohne bauliche Anlagen | 125,70 Euro |
| 7.6.2 Urnenreihen- oder Urnenwahlgrab mit baulichen Anlagen | 172,20 Euro |
| 7.6.3 Reihen- oder Wahlgrab ohne bauliche Anlagen | 175,20 Euro |
| 7.6.4 Reihen- oder Wahlgrab mit baulichen Anlagen | 284,70 Euro |
| 7.7 Gebühr für Wiederherstellung der Verkehrssicherheit Grabmal | 274,20 Euro |
| 7.8 Gebühr für einmaliges Befahren Friedhof | 10,20 Euro |
| 7.9 Gebühr für Versenden einer Asche | 30,70 Euro |
Köthen (Anhalt), den 09.12.2025
Oberbürgermeisterin
( Siegel )
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
FRIEDHOFSSATZUNG DER STADT KÖTHEN (ANHALT)
vom 03.07.2008 (AmtsBl. 07/2008), geändert durch
| Lfd. Nr. | Ändernde Satzung | ||
|---|---|---|---|
| Ausfertigung | Amtsblatt | Inkrafttreten | |
| 1. | 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Köthen (Anhalt) | ||
| 02.11.2009 | 11/2009 | 21.11.2009 | |
| 2. | 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Köthen (Anhalt) | ||
| 05.03.2010 | 03/2010 | 27.03.2010 | |
| 3. | 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Köthen (Anhalt) | ||
| 02.07.2010 | 07/2010 | 24.07.2010 | |
| 4. | 4. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Köthen (Anhalt) | ||
| 14.09.2012 | 09/2012 | 22.09.2012 | |
| 5. | 5. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Köthen (Anhalt) | ||
| 19.04.2013 | 05/2013 | 01.06.2013 | |
| 6. | 6. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Köthen (Anhalt) | ||
| 17.10.2014 | 11/2014 | 22.11.2014 | |
| 7. | 7. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Köthen (Anhalt) | ||
| 27.10.2016 | 11/2016 | 26.11.2016 | |
| 8. | 8. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Köthen (Anhalt) | ||
| 02.11.2017 | 12/2016 | 26.12.2017 | |
| 9. | 9. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Köthen (Anhalt) | ||
| 01.11.2018 | 11/2018 | 01.12.2018 | |
| 10. | 10. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Köthen (Anhalt) | ||
| 02.07.2020 | 07/2020 | 24.07.2020 | |
| 11. | 11. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Köthen (Anhalt) | ||
| 30.04.2024 | 06/2024 | 28.06.2024 |
Der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) hat aufgrund des § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2006 (GVBl. LSA. S. 522) sowie der § 1 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2004 (GVBl. LSA S. 234) in seiner Sitzung am 26.06.2008 folgende Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) beschlossen:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1. Geltungsbereich. (1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Köthen (Anhalt) gelegenen und von ihr verwalteten öffentlichen Friedhöfen.
(2) Öffentliche Friedhöfe sind:
- 1. Friedhof Maxdorfer Straße
1
- 2. Friedhof Geuz
- 3. Friedhof Porst
- 4. Friedhof Elsdorf
- 5. Friedhof Merzien
- 6. Friedhof Löbnitz an der Linde
- 7. Friedhof Arensdorf
- 8. Friedhof Baasdorf
- 9. Friedhof Zehringen
- 10. Friedhof Hohsdorf
- 11. Friedhof Klepzig
§ 1a. Begriffsbestimmungen. (1) Aschen sind Urnen mit menschlicher Totenasche.
(2) Heimtieraschen sind Urnen mit der Asche von Heimtieren nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Oktober 2009.
§ 2. Friedhofszweck. (1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Köthen (Anhalt).
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Köthen (Anhalt) waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 20 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) In eigens dafür vorgesehenen Friedhofsteilen dient er der gemeinsamen Bestattung von Aschen- und Heimtieraschen in einer Grabstätte.
§ 3. Schließung und Aufhebung. (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können entsprechend § 19 BestattG ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Besteht nach der Friedhofsentwicklungsplanung die Absicht der Schließung, so werden keine neuen Nutzungsrechte verliehen.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren
2
Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Köthen (Anhalt) auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(7) Vollständig geschlossen ist der Friedhof Geuz.
Auf dem Friedhof Maxdorfer Straße sind die Grabfelder 7, 8, 9, 18, 20, 21, 22, 23, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33a, 33b, 37a, 37b, 38, 38a, 38b, 39 geschlossen. Auf dem Friedhof Hohsdorf ist Grabfeld 2 geschlossen. Auf dem Friedhof Löbnitz an der Linde sind die Grabfelder 2 und 3 geschlossen. Auf dem Friedhof Zehringen ist das Grabfeld 2 geschlossen. Auf dem Friedhof Porst ist, bis auf die Familiengrabstätte Elze, das Grabfeld 1 geschlossen. Auf dem Friedhof Baasdorf sind das Grabfeld 3, die Einzelgrabstätten des Grabfeldes 4 und das Grabfeld 5 geschlossen. Einzelgrabstätten des Grabfeldes 4 und das Grabfeld 5 geschlossen.
(8) Auf den Friedhöfen Klepzig und Zehringen sind Erdbestattungen ausgeschlossen.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4. Öffnungszeiten. (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5. Verhalten auf dem Friedhof. (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
3
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; motorisierte Krankenfahrstühle, leichte Fahrzeuge von Dienstleistern entsprechend § 6, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Hinterbliebene mit Einfahrgenehmigung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Hunde frei, bzw. an der langen Leine laufen zu lassen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen auf Friedhöfen (insbesondere öffentliche Versammlungen und Aufzüge bzw. Aufmärsche) bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 10 Tage vorher anzumelden. Musikalische Darbietungen, Aufschriften auf mitgeführten Transparenten und Fahnen o. Ä. sowie Redebeiträge sind dem Anliegen der jeweiligen Feier bzw. Veranstaltung anzupassen und der Friedhofsverwaltung mit der Beantragung der Ausnahmegenehmigung textlich einzureichen. Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung sind nicht zulässig. Insbesondere ist das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht zu beeinträchtigen. Der Friedhofsträger kann die Genehmigung für eine Totengedenkfeier bei Verstoß gegen diese Vorschrift versagen.
§ 6. Dienstleistungserbringer. (1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Dienstleister bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Dienstleister, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid und wird auf ein Jahr befristet. Sie ist jährlich neu zu beantragen.
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(4) Zugelassene Dienstleister erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen Tätigkeiten auf den Friedhöfen nur während der vom Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind Tätigkeiten ganz untersagt.
(6) Dienstleister, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Bei einem schwer wiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(7) Die Dienstleister und ihre Vertreter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen einzuhalten. Sie haften für Schäden, die sie oder ihre Angestellte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Unterbrechung oder Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungen, Fundamentteile, Erde, Kies und sonstige Materialien sind grundsätzlich vom Friedhof zu entfernen. Das Benutzen der Friedhofscontainer zum Zwecke der Abfallentsorgung ist untersagt. Für die Dienstleistungserbringung genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(9) Die Dienstleister dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen im Schritttempo befahren. Bei Frostaufbruch, starken Regenfällen und ähnlichen äußeren Bedingungen dürfen die Wege auf dem Friedhof nicht befahren werden.
(10) Dienstleister mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Erbringung von Dienstleistungen auf den Friedhöfen vor Beginn der Tätigkeiten unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, Name und Adresse des Dienstleisters und Auftraggebers, beabsichtigte Dauer und Art der Tätigkeiten mitzuteilen. Die Absätze 1 bis 4 und 6 finden keine Anwendung. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Dienstleistungserbringung auf den Friedhöfen kann durch den Friedhofsträger begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleister gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle gemäß §§ 71a ff. Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt abgewickelt werden.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
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§ 7. Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit. (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs.7.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit dem jeweils beteiligten Bestattungsinstitut fest. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungstermin besteht nicht. Soweit möglich werden die Wünsche der Hinterbliebenen dabei berücksichtigt.
(4) Aschen müssen spätestens einen Monat nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 14 BestattG LSA) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8. Särge. (1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9. Grabherstellung. (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für die Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Haftung für entstandene Schäden, außer durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wird durch den Friedhofsträger nicht übernommen.
6
§ 10. Ruhezeit. Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Verstorbenen nach Satz 1 bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.
§ 11. Umbettungen. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei
Umbettungen innerhalb der Stadt Köthen (Anhalt) im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
(3) Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht gestattet.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Die Stadt Köthen (Anhalt) ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Leichen führt die Stadt Köthen (Anhalt) nur in den Monaten November bis März durch. Urnen können, außer bei starkem Frost, jederzeit umgebettet werden.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(9) Aus- und Umbettungen aus den Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten sind nicht möglich.
(10) Wird eine Grabstätte durch eine Ausgrabung oder Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos.
4. Grabstätten
§ 12. Allgemeines, Arten der Grabstätten. (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten,
- b) Urnenreihengrabstätten,
- c) Wahlgrabstätten,
- d) Wahlgrabstätten in besonderer Lage,
- e) Urnenwahlgrabstätten,
- f) Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage,
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g) in Urnenwahlgrabstätten für Human- und Heimtieraschen,
h) Urnengemeinschaftsanlagen,
i) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
j) Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten,
k) besondere Grabstätten.
(2) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Köthen (Anhalt). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung vergeben werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Auf den einzelnen Friedhöfen stehen nicht alle Grabstättenarten zur Verfügung.
§ 13. Reihengrabstätten. (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Bestattungen in Reihengrabstätten erfolgen an der vom Friedhofsträger jeweils bestimmten Stelle.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, mit einer Grabstelle von einer Länge von 2,00 m und einer Breite von 1,30 m.
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, mit einer Grabstelle von einer Länge von 2,50 m und einer Breite von 1,30 m.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Auf den Ablauf der Ruhezeit weist die Friedhofsverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab hin. Der Nutzungsberechtigte hat nach Ablauf der Ruhezeit die oberirdische Beräumung durchzuführen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten, so beräumt die Friedhofsverwaltung die Grabstätte gebührenpflichtig als Ersatzvornahme. Eine Aufbewahrungs- oder Schadensersatzpflicht besteht nicht.
§ 14. Wahlgrabstätten. (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege des Grabes. Der Nutzungsberechtigte hat der Stadt Köthen (Anhalt) jede Anschriftenänderung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes weist die Friedhofsverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab hin. Der
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Nutzungsberechtigte hat nach Ablauf des Nutzungsrechtes die oberirdische Beräumung durchzuführen. Geschieht dies nicht innerhalb von 6 Monaten, so beräumt die Friedhofsverwaltung die Grabstätte gebührenpflichtig als Ersatzvornahme. Eine Aufbewahrungs- oder Schadensersatzpflicht besteht nicht.
(4) Es werden eingerichtet Wahlgrabstätten - als Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten in besonderer Lage. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die einstellige Grabstelle soll jeweils eine Länge von 3,00 m und eine Breite von 1,50 m haben, bei mehrstelligen das jeweils Mehrfache davon. In einer einstelligen Wahlgrabstätte kann eine Leiche bestattet werden. Die zusätzliche Beisetzung von bis zu zwei Aschen je einstellige Wahlgrabstätte und bis zu vier Aschen je einstellige Wahlgrabstätte in besonderer Lage kann gestattet werden.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(6) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag für mindestens 5 Jahre nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreise einen Nachfolger bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht jeder beliebigen Person übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, das an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei unbilliger Härte kann das Nutzungsrecht an belegten Grabstätten auch vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden.
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Die Rückgabe an mehrstelligen Grabstätten nach § 14 Abs. 4 kann auch bei Teilbelegung nur für die gesamte Grabstelle erfolgen.
(11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten hat der Nutzungsberechtigte keinen Rechtsanspruch, die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr, unter Berücksichtigung der verbleibenden Jahre des Nutzungsrechts, anteilig zurückerstattet zu bekommen.
§ 15. Urnengrabstätten. (1) Aschen dürfen beigesetzt werden:
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten,
c) in Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage,
d) in Urnenwahlgrabstätten für Aschen- und Heimtieraschen,
e) in Urnengemeinschaftsanlagen,
f) in Urnengemeinschaftsgrabstätten und Baumgräbern,
g) in Gemeinschaftsanlagen für Urnenwahlgrabstätten,
h) in Wahlgrabstätten,
i) in Wahlgrabstätten in besonderer Lage.
Heimtieraschen dürfen nur in den Urnenwahlgrabstätten für Aschen- und Heimtieraschen beigesetzt werden.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Sie sollen eine Größe von mindestens 0,90 m x 0,90 m haben.
(3) Urnenwahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage und Urnenwahlgrabstätten für Aschen- und Heimtieraschen sind Aschegrabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Aschen beigesetzt werden. Sie soll eine Größe von mindestens 1,00 m x 1,00 m haben. In einer Urnenwahlgrabstätte in besonderer Lage können vier Aschen beigesetzt werden. Sie soll mindestens eine Größe von 1,50 m x 1,50 m haben. Urnenwahlgrabstätten für Aschen- und Heimtieraschen können nur in besonders ausgewiesenen Friedhofsteilen angelegt werden. In einer Urnenwahlgrabstätte für Aschen- und Heimtieraschen können zwei Aschen sowie zwei Heimtieraschen beigesetzt werden. Sie soll mindestens eine Größe von 1,50 m x 1,50 m haben. Die Beisetzung von Heimtieraschen setzt nicht die vorherige Beisetzung einer Asche voraus.
(4) Urnengemeinschaftsanlagen sind Dauergrabanlagen für die Beisetzung von Aschen für die Zeit der Ruhefrist innerhalb einer Rasenfläche ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden. Um- bzw. Ausbettungen sind nicht möglich. Die Beisetzung erfolgt ohne Anwesenheit der Angehörigen. Die Rasenfläche darf außer durch den mit der Beisetzung der Asche beauftragten Mitarbeiters der Friedhofsverwaltung oder im Zusammenhang mit notwendigen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen nicht betreten werden. Die Gestaltung und Pflege der Anlage
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obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. Für die Bestattung und die Pflege der Anlage für die Zeit der Ruhefrist wird eine einmalige Gebühr erhoben. Es besteht die Möglichkeit auf zentral gelegenen Namensplatten gebührenpflichtig den Namen der auf dieser Anlage bestatteten Verstorbenen aufzuführen.
(5) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Dauergrabanlagen für die Beisetzung von Aschen in einer mit Pflanzen gestalteten Bestattungsfläche. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden. Um- bzw. Ausbettungen sind nicht möglich. Die Grabstätten sind mit einem Grabmal ausgestattet, auf dem die Namen der dort bestatteten aufgeführt sind. Die Beisetzung erfolgt in Anwesenheit der Angehörigen. Die Grabfläche darf außer durch den mit der Beisetzung der Asche beauftragten Mitarbeiters der Friedhofsverwaltung oder im Zusammenhang mit notwendigen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen nicht betreten werden. Die Gestaltung und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen ist untersagt. Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten ist das Ablegen von Blumen und Grabschmuck nur in den dafür vorgesehenen Ablageflächen am Rand der Grabfläche und nicht auf den bepflanzten Flächen und nur in angemessener Menge gestattet. Für die Bestattung, Grabmalbeschriftung und die spätere Pflege der Anlage wird eine einmalige Gebühr erhoben. In Baumgräbern dürfen nur Urnen beigesetzt werden bei denen Aschekapsel, Überurne und alle mit in den Boden verbrachten Teile aus Materialien bestehen, die sich innerhalb der Ruhezeit ohne Rückstände zersetzen.
(6) In Gemeinschaftsanlagen für Urnenwahlgrabstätten können je Grabstätte zwei Aschen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre vergeben. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur einmalig möglich, damit die zweite Urnenbeisetzung bei Einhaltung der Ruhezeit erfolgen kann. Die Anlage ist mit einer einheitlichen Bepflanzung gestaltet. Die Gestaltung und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen ist untersagt. Die Grabstätte ist mit einer Grabplatte ebenerdig abzudecken. Die dafür anfallenden Kosten und Gebühren sind durch den Nutzungsberechtigten selbst zu tragen.
(7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16. Besondere Grabstätten. (1) Besondere Grabstätten sind:
a) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten
b) Grabstätten mit kulturell oder geschichtlich wertvollen Grabmalen
c) Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.
(2) Die in Abs.1 Buchstabe a und b genannten Grabstätten werden in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen und vom Stadtrat beschlossen. Bei laufenden Nutzungsrechten
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wird die Eintragung der Grabstätte in das Verzeichnis dem Nutzungsberechtigten bekannt gegeben. Ist dieser nicht bekannt, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung.
(3) Die in dem Verzeichnis aufgenommenen Grabstätten und Grabmale dürfen nur mit Zustimmung der Stadt Köthen (Anhalt) verändert oder entfernt werden. Nach Erlöschen der Grabnutzungsrechte sollen sie auf Kosten der Stadt Köthen (Anhalt) oder durch Dritte erhalten und gepflegt werden. Erhalt und Pflege der Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt das Gräbergesetz.
(4) Besondere Grabstätten entsprechend Abs. 1 Buchstabe b, bei welchen das Nutzungsrecht erloschen ist und nicht mehr verlängert wurde, können als Wahlgräber oder Urnenwahlgräber durch vertragliche Grabpatenschaften neu vergeben und belegt werden. Die Grabart und die Stelligkeit werden für jede Grabstätte einzeln festgelegt und richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere nach der Größe der Grabstätte oder des Grabmales und nach den Untergrundverhältnissen. Mit Vergabe der Grabpatenschaft bleibt das Grabmal in Besitz der Stadt Köthen (Anhalt). Der Grabpate kann das Grabmal kostenfrei nutzen und verpflichtet sich dazu, die Grabaufbauten zu pflegen und ggf. die Kosten für die Sanierung zu tragen. Alle Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers und sind vertraglich zu regeln. Bei unzumutbar hohen Kosten für die Pflege oder Sanierung der Grabaufbauten kann dem Grabpaten ein im Einzelfall festzulegender prozentualer Anteil an der Nutzungsgebühr erlassen werden.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17. Wahlmöglichkeiten. (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die Urnengemeinschaftsanlagen und die Gemeinschaftsanlagen für Urnenwahlgrabstätten. Die übrigen Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften. (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist für eine Vor- und Nachbereitung einer Bestattung, d.h. für das Verfüllen und Verdichten der Grabstätte, den Abtransport von überschüssigem Erdreich und das Anlegen eines provisorischen Grabhügels bei Erdbestattungen verantwortlich. Für Absackungen nach der Nachbereitung einer Bestattung haftet die Stadt Köthen (Anhalt) nicht.
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§ 19. Besondere Gestaltungsvorschriften. (1) Um Einzelgräber zu einem harmonischen Ganzen zusammenzufügen, werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsrichtlinien eingerichtet. Die Gestaltungsrichtlinien betreffen die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten und/oder das Grabmal.
(2) Die besonderen Gestaltungsvorschriften für die Urnengemeinschaftsanlagen und die Gemeinschaftsanlagen für Urnenwahlgrabstätten ergeben sich nach den in dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Richtlinien. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften nach § 18.
6. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 20. Allgemeine Gestaltungsvorschriften. (1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, wie Grabeinfassungen und Grababdeckungen, unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Sie müssen sich jedoch so der Umgebung anpassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Einzelteilen und seiner Gesamtheit gewahrt wird.
(2) Für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur Naturstein, Schmiedeeisen sowie Bronze verwendet werden. Grabmale aus Beton, Edelstahl oder Vollglas sind im Einzelfall nur dann zulässig, wenn sie Form eines besonderen künstlerischen Ausdrucks sind. Holz ist nur für Grabmale in Kreuzform und für bauliche Anlagen zulässig, wenn diese handwerklich gefertigt und bearbeitet sind. Grabmale und bauliche Anlagen sollen vollständig aus gewachsenem Holz hergestellt sein. Die Oberfläche darf nur Natur belassen oder in Holzfarben ausgebildet werden. Grabmale aus Holz sind nur bis zu maximal 1 m Höhe vom Erdboden aus zulässig. Sie sind mit einer Bodenhülse fest im Erdreich zu verankern.
(3) Nicht zugelassen sind Gestaltungs- und Bearbeitungsarten aus Kunststoffen, Beton, Glas, Emaille und Farben, außer für Schriften, Ornamente und Symbole auf Grabmalen. Diese müssen gut verteilt und nicht aufdringlich groß sein. Beton ist für Einfassungen nur mit Natursteinvorsatz zulässig.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht an der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.
(5) Die Größe der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen ist an die Grabgröße und das Gesamtbild des Grabfeldes anzupassen. Angrenzende Grabstellen und das Umfeld dürfen nicht beeinträchtigt werden.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann für Grabfelder aus gestalterischen Gründen Form, Material, Bearbeitung sowie Maße der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen vorschreiben (besondere Gestaltungsvorschriften).
(7) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
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§ 21. Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften. (1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, grellweiße und tiefschwarze Grabplatten sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
- 2. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
- 3. die Grabplatten müssen aus einem Stück hergestellt und eben sein,
- 4. nicht zugelassen sind die nachfolgend aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten: Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben (außer Gold und Schwarz als Schrift). Die Würde des Ortes darf durch die Gestaltung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Weiterhin sind auf den Gemeinschaftsanlagen für Urnenwahlgrabstätten Grabmale nur nach der in dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Richtlinie zulässig.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 22. Genehmigungserfordernis. (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag auf Genehmigung ist durch den Verfügungsberechtigten der Grabstätte zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Der Antrag auf Genehmigung ist gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (TA-Grabmal) in der jeweils gültigen Fassung zu stellen. Insbesondere sind die sicherheitsrelevanten Angaben zum Grabmal und sonstigen baulichen Anlagen anzugeben.
Dem Antrag ist weiterhin zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Befestigungsmittel und Abmessungen, seiner Bearbeitung, des Inhalts der Beschriftung, der Form und der Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:5 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der
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Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Provisorische Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind unter Einhaltung des § 20 Abs. 2 Satz 4 bis 6 nicht genehmigungspflichtig, wenn sie nicht länger als maximal zwei Jahre nach deren Errichtung auf der Grabstätte verbleiben sollen.
§ 23. Standsicherheit der Grabmale. (1) Die Grabmale sind nach der TA-Grabmal in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Fundamentierungen dürfen nicht in Nachbargräber übergreifen. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 22. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung oder Befestigung durchgeführt worden ist.
(3) Für die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Standsicherheit der Grabmale gilt die TA-Grabmal in der jeweils gültigen Fassung.
§ 24. Verkehrssicherungspflicht für Grabmale. (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel einmal jährlich. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei konkreter Gefahr kann die Friedhofsverwaltung nach befristeter schriftlicher Aufforderung des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen des Grabmales) vornehmen. Die Sicherungsmaßnahmen sind für den Nutzungsberechtigten gebührenpflichtig nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Die Friedhofsverwaltung kann Grabmale oder Teile davon entfernen. Sie ist nicht verpflichtet diese Gegenstände
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aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder dessen Meldanschrift nicht über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte.
§ 25. Entfernen von Grabmalen. (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes an Grabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Reihengräbern und 6 Monaten bei Wahlgräbern zu entfernen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen abräumen zu lassen. Die Beräumungsmaßnahmen sind für den Nutzungsberechtigten gebührenpflichtig nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Verfügungsrecht der Friedhofsverwaltung über. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(3) Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilten Genehmigung oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt, so werden sie nach befristeter schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung zulasten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26. Herrichten und Instandhalten der Grabstätten. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 27. Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (1) In den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und
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Unterhaltung lediglich den allgemeinen Anforderungen nach § 26 dieser Satzung. Bepflanzungen dürfen die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(2) Reihengrabstätten (§ 13) und Wahlgrabstätten (§ 14) dürfen bis zum Ablauf der Totenruhe des zuletzt Beerdigten nur bis maximal 50 % der Grabfläche wasser- und luftundurchlässig abgedeckt werden.
(3) Aus Gründen des Schutzes von besonders wertvollen Einzelbäumen kann die Friedhofsverwaltung die vollständige bzw. teilweise wasser- und luftundurchlässige Abdeckung von Grabstätten im Einzelfall einschränken oder verbieten.
§ 28. Vernachlässigte Grabstätten. (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. (1) Satz 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen gebührenpflichtig abräumen, einbnen und einsäen. § 25 Abs. (2) Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Wird eine Grabstätte so vernachlässigt, dass entsprechend § 17 die Würde des Friedhofes nicht gewahrt wird, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht wegen Vernachlässigung der Grabpflege entziehen. § 14 Abs. 10 Satz 3 und § 28 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
8. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 29. Benutzung der Leichenhalle. (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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§ 30. Trauerfeiern. (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer im Freien vorgesehenen Stelle, insbesondere am Zu- bzw. Aufgang zur Trauerhalle, abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerhalle wird einschließlich der Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit des Bestattungsinstitutes für 45 Minuten zur Nutzung vergeben. Auf Antrag kann die Nutzungszeit verlängert werden. Wird eine längere Nutzungszeit der Trauerhalle gewünscht, so ist dies spätestens 5 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Nutzung der Trauerhalle ist ebenso wie die Dauer der Überschreitung der Nutzungszeit nach Satz 1 gebührenpflichtig nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung.
(4) Als Trauerfeier am Grab oder an einer im Freien vorgesehenen Stelle gelten Abschiednahmen am Sarg oder an der Urne mit längeren Redebeiträgen und bzw. oder Musikwidergabe und besonderer Ausschmückung. Die Trauerfeier am Grab oder an einer im Freien vorgesehenen Stelle soll einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit des Bestattungsinstitutes nicht länger als 25 Minuten dauern. Trauerfeiern am Grab oder im Freien sind gebührenpflichtig nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung.
(4) Die Aufbewahrung einer Leiche im offenen Sarg in der Trauerhalle des Friedhofes oder an andere Stelle auf dem Friedhof und deren Ausstellen vor den Bestattungsfeierlichkeiten ist ausgenommen nach der Regelung des § 29 Abs. 2 verboten.
(5) Trauerfeiern für Heimtieraschen dürfen nur am Grab durchgeführt werden.
9. Schlussvorschriften
§ 31. Alte Rechte. (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 40 Jahren werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs.1 oder § 15 Abs.3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 32. Haftung. Die Stadt Köthen (Anhalt) haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 33. Ordnungswidrigkeiten. (1) Gemäß § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich nach § 5 auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs.3 und Abs. 4 verstößt,
- 4. als Dienstleister eine Tätigkeit auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung nach § 6 Abs. 1 oder ohne vorherige Mitteilung gemäß § 6 Abs. 10 ausübt; bei Ausübung der Tätigkeit die Bestimmungen des § 6 Abs. 5, 8 und 9 verletzt.
- 5. Umbettungen entgegen den Bestimmungen des § 11 vornimmt,
- 6. entgegen § 15 die Bestimmungen für Urnengemeinschaftsanlagen, Urnengemeinschaftsgrabstätten oder der Gemeinschaftsanlagen für Urnenwahlgrabstätten missachtet,
- 7. entgegen § 19 die besonderen Gestaltungsvorschriften missachtet,
- 8. die Bestimmungen über Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nach §§ 20, 21 nicht einhält,
- 9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Dienstleister Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 2),
- 10. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23,24),
- 11. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25),
- 12. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),
- 13. Grabstätten entgegen § 27 Abs. 2 abdeckt oder Einschränkungen und Verbote nach § 27 Abs. 3 nicht einhält,
- 14. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- 15. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs.1 und Abs.3 Satz 2 betritt,
- 16. die Bestimmungen über Trauerfeiern nach § 30 verletzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 34. Gebühren. Für die Benutzung der von der Stadt Köthen (Anhalt) verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35. Inkrafttreten. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köthen (Anhalt) in Kraft.
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Anlage 1
Bestimmungen und Richtlinien für die Gestaltung der Urnengemeinschaftsanlage und der Gemeinschaftsanlagen für Urnenwahlgrabstätten
1.) Urnengemeinschaftsanlage
Die Beisetzungsfläche der Urnengemeinschaftsanlage wird als Rasenfläche angelegt. Das Betreten der Rasenfläche ist nicht gestattet. Die Gestaltung darf nicht verändert werden. Individuelle Bepflanzungen, Erdhügel, Einfassungen u. a. Gestaltungselemente, sowie das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kerzen und ähnlichen Grabschmuck sind nicht gestattet. Für Blumenschmuck ist eine zentrale Ablagefläche vorhanden. Blumensträuße sind in die vorhandenen Vasenbehälter zu stellen. Außerhalb dieser Ablagefläche und insbesondere auf bzw. an der Grabfläche und auf der Rasenfläche abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung unverzüglich entfernt und entsorgt. Auf der Urnengemeinschaftsanlage befindet sich ein Gedenkstein (säulenförmiges Grabmal) und Namensplatten. Auf den Namensplatten können auf Antrag der Vor- und Zunahme des/der Verstorbenen eingearbeitet werden. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Eingang des Antrages. Anspruch auf eine bestimmte Anordnung oder Gestaltung besteht nicht. Die Urnengemeinschaftsanlage wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
2.) Gemeinschaftsanlagen für Urnenwahlgrabstätten
Die Beisetzungsfläche der Gemeinschaftsanlagen für Urnenwahlgrabstätten wird als Rasenfläche angelegt. Individuelle Bepflanzungen, Erdhügel, Einfassungen u. a. Gestaltungselemente, sowie das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kerzen und ähnlichen Grabschmuck sind nicht gestattet. Für Blumenschmuck ist eine zentrale Ablagefläche vorhanden. Außerhalb dieser Ablagefläche und insbesondere auf bzw. an der Grabfläche und auf der Rasenfläche abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung unverzüglich entfernt und entsorgt. Der Nutzungsberechtigte an der Grabstätte hat innerhalb von 4 Wochen nach der Beisetzung die Beisetzungsfläche mit einer ebenerdig verlegten Grabplatte mit den Außenmaßen 0,40 m x 0,40 m und einer Mindeststärke von 0,03 m abdecken zu lassen. Es gelten Vorschriften für die Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 20 dieser Satzung. Die Gemeinschaftsanlagen für Urnenwahlgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
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