📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 (Friedhofsgebührensatzung beschlossen 09.03.2022, in Kraft ab 01.04.2022, Lesefassung Stand 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen (Lesefassung, Stand 01.01.2025)
L e s e f a s s u n g (Stand: 01.01.2025)
Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Bitterfeld-Wolfen verwalteten Friedhöfe
Aufgrund der §§ 8, 11 Abs. 2 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 01.07.2014 (GVBl. LSA S. 288) i. V. m. den §§ 2, 4, 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in seiner Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.12.2020 (GVBl. LSA S. 712) jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Bitterfeld-Wolfen in seiner Sitzung am 09.03.2022 mit Beschluss 219-2021 nachfolgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die auf dem Gebiet der Stadt Bitterfeld-Wolfen gelegenen städtischen Friedhöfe in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld, Stadt Wolfen, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim und Zschepkau. Zudem gilt diese Satzung für die Trauerhallen der Ortsteile Stadt Bitterfeld, Stadt Wolfen, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Thalheim und Zschepkau. (2) Nicht Bestandteil dieser Satzung ist der in kirchlicher Trägerschaft befindliche Friedhof in Reuden an der Fuhne und die Trauerhalle in Reuden an der Fuhne.
§ 2 Gebührenpflicht
(1) Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen des Städtischen Friedhofs- und Bestattungswesens Bitterfeld-Wolfen sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. Soweit die Stadt zur Erhebung der Umsatzsteuer verpflichtet ist oder hierzu optiert hat, ist zusätzlich zur Gebühr die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe zu entrichten. (3) Die zur Verfügung stehenden Leistungen werden in der Friedhofssatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen benannt und erläutert.
§ 3 Gebührenschuldner/-in
Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung in Anspruch nimmt oder zu dieser Anlass gegeben hat.
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung und Bestätigung durch die Stadt Bitterfeld-Wolfen. In den Fällen, in denen ohne Antragstellung Leistungen oder Amtshandlungen in Anspruch genommen oder zu diesen Anlass gegeben wurde, entstehen Kosten mit der Erbringung der Leistungen. (2) Die Gebühren sind nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen zur Entrichtung fällig. L e s e f a s s u n g (Stand: 01.01.2025)
(3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.
§ 5 Billigkeitsmaßnahmen
Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
§ 6 Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 26.05.2014 außer Kraft.
Bitterfeld-Wolfen, den 11.03.2022
gez. Armin Schenk (Siegel) Oberbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Gebührenverzeichnis ab 01.04.2022 Gebühren für die städtischen Friedhöfe in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld, Stadt Wolfen, Ortsteilen Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim und Zschepkau sowie für die Trauerhallen in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld, Stadt Wolfen (klein und groß), Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Thalheim und Zschepkau.
A. Benutzungsgebühren
- 1. Gebühren für die Nutzung von Räumlichkeiten Für die Nutzung der kommunalen Trauer- bzw. Feierhallen beträgt die Gebühr:
- 1. Trauerhalle Stadt Bitterfeld Nutzungszeit bis 60 min 200,00 €
- 2. Trauerhalle Stadt Wolfen (groß) Nutzungszeit bis 60 min 250,00 €
- 3. Trauerhalle Stadt Wolfen (klein) Nutzungszeit bis 60 min 175,00 €
- 4. Trauerhalle Bobbau Nutzungszeit bis 60 min 75,00 €
- 5. Trauerhalle Greppin Nutzungszeit bis 60 min 75,00 €
- 6. Trauerhalle Holzweißig Nutzungszeit bis 60 min 75,00 €
- 7. Trauerhalle Rödgen Nutzungszeit bis 60 min 50,00 €
- 8. Trauerhalle Thalheim Nutzungszeit bis 60 min 200,00 € L e s e f a s s u n g (Stand: 01.01.2025)
- 9. Trauerhalle Zschepkau Nutzungszeit bis 60 min 50,00 €
- 2. Vergabe von Nutzungsrechten zur Erdbestattung
- 1. Grabnutzungsgebühr für ein Erdreihengrab für Verstorbene vor dem vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 €
- 2. Grabnutzungsgebühr für ein Erdreihengrab für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 1.585,00 €
- 3. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Erdbestattung auf der Kinderwiese für Verstorbene vor dem vollendeten 5. Lebensjahr (inklusive Pflege) 500,00 €
- 4. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Erdbestattung auf der Gemeinschaftsanlage für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr (inklusive Pflege) 2.200,00 €
- 5. Grabnutzungsgebühr für ein Erdwahlgrab a: 1- stellig 1.700,00 € b: 2- stellig 3.200,00 €
- 3. Vergabe von Nutzungsrechten zur Aschenbestattung
- 1. Grabnutzungsgebühr für ein Urnenreihengrab a: Urnenwiesengrab 1- stellig 700,00 € b: Urnenbaumgrab 1- stellig 680,00 € c: Urnengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 €
- 2. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Urnenbeisetzung auf der Urnengemeinschaftsanlage (inklusive Pflege) 700,00 €
- 3. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Urnenbeisetzung auf der Kinderwiese (inklusive Pflege) 500,00 €
- 4. Grabnutzungsgebühr für ein Urnenwahlgrab a: Urnenstelle 2- stellig 710,00 € b: Urnenstelle 4- stellig 1.250,00 € c: Urnenstelle Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig 1.400,00 € d: Urnenstelle 6- stellig 1.600,00 €
- 4. Verlängerung von Nutzungsrechten für Wahlgräber (exklusive Pflege)
- 1. Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Erdwahlgrab für 1 Jahr a: 1- stellig 82,00 € L e s e f a s s u n g (Stand: 01.01.2025)
b: 2- stellig 174,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Urnenwahlgrab für 1 Jahr a: Urnenstelle 2- stellig 42,00 € b: Urnenstelle 4- stellig 74,00 € c: Urnenstelle Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig 75,00 € d: Urnenstelle 6- stellig 87,00 €
- 3. Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Erdwahl-/Urnenwahlgrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 1 Jahr 25,00 €
- 5. Gebühren für die Grabherstellung und die Beisetzung Grabherstellung und Beisetzung einer Urne in die Urnengemeinschaftsanlage 125,00 €
- 6. Gebühren für eine Exhumierung Exhumierung einer Urne 190,00 €
B. Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigungsgebühren
- 1. Verwaltungsgebühr für die Bestattung 45,00 €
- 2. Verwaltungsgebühr bei Verlängerung / Abmeldung des Nutzungsrechts 30,00 €
- 3. Verwaltungsgebühr für Grabmalanträge 15,00 €
- 4. Genehmigungsgebühr für Grabeinfassung 15,00 €
- 5. Genehmigungsgebühr Grabmal 15,00 €
- 6. Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende 30,00 €
- 7. Einfahrtsgenehmigung (einmalig je Jahr) 50,00 €
- 2. Standsicherheitsprüfungsgebühr bei stehenden Grabmalen Standsicherheitsprüfungsgebühr für stehende Grabmale (je Jahr) 1,10 €
- 3. Sonstige Gebühren
- 1. Beräumung/Einebnen der Grabstelle je h und Mitarbeiter 50,00 €
- 2. Verwaltungsgebühr bei Urnenversand/Umbettung 30,00 €
- 3. Ermittlung der aktuellen Anschrift bei Verzug (einfach) 15,00 € L e s e f a s s u n g (Stand: 01.01.2025)
- 4. Ermittlung der aktuellen Anschrift bei Verzug (aufwendig bei mehr als einem Adresswechsel) 30,00 €
- 5. Gebührenzuschlag für Samstagsarbeit (nach Notwendigkeit) 35,00 €
- 6. Verwaltungsgebühr für die Ausstellung von Zweitschriften der Graburkunden bzw. Grabnutzungsverträge 30,00 €
- 7. Gebühren für sonstige Leistungen (nach Aufwand)
Anmerkung Diese Lesefassung enthält:
Beschluss- Nr. Titel der Satzung und der Änderung Stadtratssitzung Veröffentlichung vom
219-2021 Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung 09.03.2022 „Bitterfeld-Wolfener der von der Stadt Bitterfeld-Wolfen Amtsblatt“ vom verwalteten Friedhöfe 25.03.2022
194-2024 Satzung zur Anpassung von Satzungen der 23.10.2024 www.Bitterfeld-Stadt Bitterfeld-Wolfen an das neue Wolfen.de: Umsatzsteuerrecht (UstG-Anpassungssatzung) 29.10.2024
2. Friedhofssatzung Stand: 2016 (Friedhofssatzung beschlossen 03.02.2016, 1. Änderung 09.03.2022, Lesefassung Stand 26.03.2022) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen (Lesefassung, Stand 26.03.2022)
L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen für die Friedhöfe des Städtischen Friedhofs- und Bestattungswesens Bitterfeld-Wolfen (Friedhofssatzung)
Präambel Aufgrund der §§ 8, 11 Abs. 2 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) i. V. m. dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt-BestattG LSA) in seiner Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.2002, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Bitterfeld-Wolfen in seiner Sitzung am 03.02.2016 nachfolgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Friedhofszweck
§ 3 - Verwaltung
§ 4 - Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszeiten
§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 - Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 10 - Ausheben der Gräber
§ 11 - Ruhezeit
§ 12 - Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 - Allgemeines
§ 14 - Verfügbare Grabarten
§ 15 - Reihengrabstätten
§ 16 - Wahlgrabstätten
§ 17 - Beisetzung von Aschen
§ 18 - Gemeinschaftsanlagen
§ 19 - Urnenreihengrabstätten in Form der Urnenwiesen- und Urnenbaumgrabstätten
§ 20 - Ehrengrabstätten
§ 21 - Kriegsgräber
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 23 - Gestaltungsvorschriften
§ 24 - Zustimmungserfordernisse
§ 25 - Anlieferung
§ 26 - Standsicherheit der Grabmale
§ 27 - Unterhaltung
§ 28 - Entfernung
L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 - Allgemeines
§ 30 - Vernachlässigung
VIII Trauerfeiern
§ 31 - Trauerhalle
§ 32 - Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 33 - Alte Rechte
§ 34 - Haftung
§ 35 - Gebühren
§ 36 - Ordnungswidrigkeiten
§ 37 - Inkrafttreten
L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bitterfeld-Wolfen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Bitterfeld
b) Bobbau
c) Greppin
d) Holzweißig
e) Rödgen
f) Siebenhausen
g) Thalheim
h) Wolfen
i) Zschepkau
(2) Die Friedhöfe in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld und Stadt Wolfen stehen allen Bürgern zur Verfügung. Auf den anderen Friedhöfen der Stadt Bitterfeld-Wolfen ist die Beisetzung nur dann zulässig, wenn der Wohnsitz des Verstorbenen oder eines künftigen Nutzungsberechtigten sich in diesem Ortsteil befindet oder ein Nutzungsrecht an der Wahlgrabstelle bereits vorliegt. Die Friedhofsverwaltung kann in Abhängigkeit von der Kapazität des begehrten Bestattungsfriedhofes auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bitterfeld-Wolfen waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.
§ 3 Verwaltung
(1) Die kommunalen Friedhöfe der Stadt Bitterfeld-Wolfen werden durch die Friedhofsverwaltung verwaltet.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich.
(3) Die Friedhofsverwaltung führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfolgend aufgeführten Unterlagen:
- Plan des jeweiligen Gesamtfriedhofes
- Belegungspläne für alle Grabfelder
- Friedhofsregister (manuell und Computer gestützt) mit folgenden Angaben:
- Grabfeld/Teilfeld
- Abteilung, Reihe, Grabnummer
- Name und Daten zum Verstorbenen
- Name und Anschriften des Nutzungsberechtigten
- Termine zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechts/ der Ruhefrist
- Übersichts- oder Teilpläne für Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten, unter Denkmalschutz
stehender oder aufgrund ihres kulturhistorischen Wertes erhaltener Grabstätten. L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Stadt Bitterfeld-Wolfen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt Bitterfeld-Wolfen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigter abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der Taghelligkeit im gesamten Jahr geöffnet, jedoch grundsätzlich bei Einbruch der Dunkelheit zu verlassen. Der Nebeneingang des Bitterfelder Friedhofes ist im Zeitraum vom 20.03. – 30.11. des laufenden Jahres geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Nutzungsberechtigte ist zur Einhaltung der Friedhofssatzung verpflichtet.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu
befahren, ausgenommen sind hiervon Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder (nur Friedhöfe Bitterfeld und Wolfen) sowie Fahrzeuge der Stadt, und die von der Stadt zugelassenen Gewerbetreibenden.
- der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von
Dienstleistungen,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
- die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten
L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
Zwecken, Druckschriften zu verteilen,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, mitgebrachte Abfälle
zu entsorgen sowie Wasser von den Friedhöfen mitzunehmen,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, zu lärmen und zu spielen, sowie zu lagern, ungebührliches Verhalten (u.a. Alkohol- und Drogengenuss),
- Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind mindestens 10 Werktage vorher bei der Stadt anzumelden.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Gewerbetreibende haben sich vor Aufnahme ihrer jeweiligen Tätigkeit auf den Friedhöfen bei der zuständigen Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Dazu gehört die schriftliche Verpflichtung, diese Satzung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft zu beachten. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen. Das kann z. B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch die Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer erfolgen. Voraussetzung ist außerdem, sofern vorhanden, die schriftliche Anerkennung der Grabmal- und Bepflanzungsordnung. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid für alle Friedhöfe der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Die Zulassung gilt für ein Kalenderjahr, unabhängig von der Intensität der Nutzung. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Den Anordnungen und Absprachen der zuständigen Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Den Gewerbetreibenden ist, soweit dies zur Ausübung ihres Gewerbes erforderlich ist, das Befahren der Wege nur mit dafür geeigneten Fahrzeugen (PKW-/ Kleintransporter bis 3,5 t) und maximal Schrittgeschwindigkeit gestattet. Bestattungen dürfen nicht beeinträchtigt werden und bei L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
Frostaufbruch und Nässe sind Fahrten auf unbefestigten Wegen nicht erlaubt. Das Befahren des Friedhofes ist nur auf den befestigten Wegen gestattet. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Unterbrechung oder Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Erde und sonstige Materialien sind von den Gewerbetreibenden oder deren Angestellten auf die dafür bestimmten Plätze zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine, Fundamentplatten einschließlich Pflanzen und Pflanzenrest sind grundsätzlich vom Friedhof zu entfernen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 9 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Erbringung von Dienstleistungen möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme mitzuteilen, spätestens jedoch bis zum Abschluss der Arbeiten. Abs. 1 – 4 finden keine Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen spätestens am darauffolgenden Werktag einzureichen:
- Einäscherungsbescheinigung
- Sterbeurkunde
- Benennung der Grabart (Kostenträgers)
- Graburkunde bzw. Grabstättennutzungsvertrag
- Auftrag zur Bestattung
Für Bestattungen am Wochenende sind die erforderlichen Unterlagen (Urkunden u.a.) am darauffolgenden Werktag in der Friedhofsverwaltung abzugeben.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung unter weitgehender Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen fest. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungstermin besteht nicht. Bestattungstermine werden für alle Friedhöfe in der Zeit von Montag bis Samstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr mit oder ohne Trauerhallennutzung angeboten. Um einen reibungslosen Ablauf aller Beisetzungen zu gewährleisten, erfolgt die Terminvergabe im 2-Stunden-Rhythmus.
(3) Erdbestattung und Einäscherung sollen nach dem Bestattungsgesetz LSA innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Urnen sind laut Bestattungsgesetz LSA innerhalb eines Monats nach Einäscherung beizusetzen. In Abweichung von Satz 1 ist für Erdbestattungen nach dem
- 10. Tag eine schriftliche Fristverlängerung mit Begründung durch den Bestatter bzw. den Nutzungsberechtigten einzureichen. L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Särge aus anderen Materialien, wie z. B. Eiche, Mooreiche u. a. müssen der Stadt mitgeteilt werden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(2) Es dürfen nur Aschekapseln und Schmuckurnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit einer Urnengrabstätte verrottet. (3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Die Anlage von Grüften und Tiefengräbern ist nicht gestattet, Mauernischen werden nicht neu belegt.
(5) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
(6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter bzw. durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt durch das für den Sterbefall zuständige Bestattungsunternehmen. Für das Einsetzen der Urne in die Urnengemeinschaftsanlage ist der Friedhofsträger verantwortlich.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig.
(5) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte hat bei einer Beisetzung in einem benachbarten Grab eventuelle kurzzeitige Beeinträchtigungen zu dulden.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen vor dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre. Bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. In Ausnahmefällen, insbesondere aufgrund der Boden- und Grundwasserverhältnisse und die Beschaffenheit der Särge, kann die Ruhefrist auf mindestens 30 Jahre erhöht werden.
(2) Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre. L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
(3) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhefrist wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Erdbestattungen und Urnenbestattungen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden, hinter denen selbst die Achtung vor der Totenruhe zurückzutreten hat.
(3) Alle Umbettungen erfolgen auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Alle Umbettungen von Ascheresten werden von der Stadt oder deren Erfüllungsgehilfen durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Urnen aus den Gemeinschaftsanlagen, den Urnenreihengrabstätten (Urnenwiesengrab und Urnenbaumgrab) sind nicht möglich. Die Umbettung von Erdbestattungen erfolgt unter Anwendung der gesetzlichen Vorschriften durch den beauftragten Bestatter. Die Anwesenheit Dritter während einer Umbettung ist nicht erlaubt.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, soweit nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Erdbestattungen und Urnenbestattungen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedürfen einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(8) Die Stadt ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen, insbesondere bei Schließung und Aufhebung von Friedhöfen. IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Vergabe von Grabstätten erfolgt nur bei Eintritt des Sterbefalles.
(2) Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabart, auch wenn diese in der geltenden Friedhofsgebührensatzung für den jeweiligen Friedhof aufgelistet ist. Es gilt, ob die jeweilige Grabart zum Zeitpunkt des geplanten Erwerbs verfügbar ist, oder ob alle dafür vorgesehenen Grabstellen belegt sind. Dies gilt nicht für das Reihengrab.
(3) Die Grabstätten werden unterschieden in a. Erdbestattung
- Erdreihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- Erdreihengrabstätten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- Erdwahlgrabstätten, 1- und 2-stellig
- Gemeinschaftsanlage Erdbestattung
- Erdbestattung auf der Kinderwiese,
b. Urnenbestattungen L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
- Urnenreihengrabstätten in Form von Urnenwiesengrabstätten, Urnenbaumgrabstätten und
Urnengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- Urnenwahlgrabstätten 2-, 4-, 6-stellig,
- Urnenwahlgrabstätten für Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig,
- Urnengemeinschaftsanlage,
- Urnenbeisetzung auf der Kinderwiese,
c. Ehrengrabstätten, d. Kriegsgräber.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Verfügbare Grabarten
(1) Auf den einzelnen Friedhöfen der Stadt Bitterfeld-Wolfen stehen nicht alle Grabarten zur Verfügung.
(2) Die einzelnen Grabarten stehen auf den verschiedenen Friedhöfen wie folgt zur Verfügung:
Grabart verfügbar auf dem Friedhof Erdreihengrab Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Thalheim und Wolfen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Erdreihengrab Bitterfeld und Wolfen ab vollendetem 5. Lebensjahr Gemeinschaftsanlage für anonyme Bitterfeld Erdbestattung Kinderwiese für anonyme Bitterfeld Erdbestattung Erdwahlgrab 1-stellig (+ maximal 6 Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Urnen) Siebenhausen, Thalheim, Wolfen und Zschepkau Erdwahlgrab 2-stellig (+ maximal 12 Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Urnen) Siebenhausen, Thalheim, Wolfen und Zschepkau Bitterfeld, Bobbau, Holzweißig, Greppin, Thalheim und Reihengrab Urnenwiesengrab Wolfen Reihengrab Urnenbaumgrab Bitterfeld, Bobbau Reihengrab Urnengrab Bitterfeld bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Kinderwiese für anonyme Bitterfeld Urnenbeisetzung Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Thalheim, anonyme Urnengemeinschaftsanlage Wolfen und Zschepkau Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Wahlgrab Urnenstelle 2-stellig Siebenhausen, Wolfen und Zschepkau Wahlgrab Urnenstelle 4-stellig Bobbau, Siebenhausen, Thalheim und Wolfen Wahlgrab Urnengrab Bitterfeld, Wolfen für Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Wahlgrab Urnenstelle 6-stellig Siebenhausen, Thalheim, Wolfen und Zschepkau L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, Urnenwiesen-, Urnenbaumbestattungen und Urnenbestattungen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Grababmessungen sind: Grabart Maximale Abmessung Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,50 m x 1,20 m Erdreihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr 2,50 m x 1,30 m Reihengrab Urnenwiesen- oder Urnenbaumgrab 0,50 m x 0,50 m Reihengrab Urnengrab bis zum vollendeten 5. bis zu 1,50 m x 1,20 m Lebensjahr Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt für mindestens 1 Jahr. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen.
(2) Wahlgrabstätten werden unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde beziehungsweise des Grabstättennutzungsvertrages.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder, L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt und eine weitere Bestattung auf der Grabstätte wird verwehrt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 S. 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist unverzüglich der Stadt schriftlich mitzuteilen.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Stadt auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht.
(13) Die Grababmessungen sind:
Grabart Maximale Abmessung Erdwahlgrab 1-stellig 2,70 m x 2,50 m Erdwahlgrab 2-stellig 2,70 m x 3,50 m
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
§ 17 Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a. Urnenwahlgrabstätten (2-, 4-, 6-stellig, Mensch-Tier 4-stellig), b. Urnengemeinschaftsanlage, c. Erdwahlgrabstätten, 1- und 2-stellig, d. Ehrengrabstätten, e. Kinderwiese, f. Reihengrab Urnenbaumgrabstätten, g. Reihengrab Urnenwiesengrabstätten, h. Reihengrab Urnengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe und der Definition der Aschengrabstätte. L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
(3) Die Grababmessungen sind:
Grabart Maximale Abmessung einschl. unmittelbare Angrenzungsfläche Wahlgrab Urnenstelle 2-stellig 1,00 m x 1,00 m Wahlgrab Urnenstelle 4-stellig 1,20 m x 1,20 m Wahlgrab Urnenstelle für Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig 1,20 m x 1,20 m Wahlgrab Urnenstelle 6-stellig 2,20 m x 2,00 m Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
(4) In anonymen Urnengrabstätten (Urnengemeinschaftsanlage) werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
(5) Mensch-Tier-Grabstätten sind ausschließlich Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage. Auf diesen Grabstätten können gemeinsam Human- und Haustier/Heimtierbestattungen erfolgen. Auf Antrag wird für die Mensch-Tier-Grabstätten ein Nutzungsrecht für 20 Jahre erworben. Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. Die Beisetzung des verstorbenen Haus/Heimtieres erfolgt als Grabbeigabe. Auf der Grabstätte können 4 Beisetzungen erfolgen, darunter mindestens eine Humanbestattung. Die Urnenbeisetzung (Humanbestattung) kann gleichzeitig mit der Beisetzung der Urne des verstorbenen Haus/Heimtieres (Grabbeigabe) erfolgen. Die erforderlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Beisetzung der Urnen müssen durch ein Bestattungsunternehmen erfolgen.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.
§ 18 Gemeinschaftsanlagen
(1) In Urnengemeinschaftsanlage werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle der Reihe nach besetzt. Die Beisetzung der Aschekapsel in die Rasenfläche erfolgt ohne Schmuck-bzw. Überurne.
a) In die Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen werden Leichen ohne besondere Einzelgrabkennzeichnungen in die Rasenfläche beigesetzt.
b) In die Kinderwiese werden Urnen und/oder Leichen von Früh- bzw. Totgeburten ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle in die Rasenfläche beigesetzt.
(2) Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung nicht erworben.
(3) Die Gestaltung und Pflege obliegt der Stadt. Durch Angehörige abgelegter Grabschmuck, Pflanzschalen u. a. geht in das Eigentum der Stadt über, ein Anspruch auf Erhalt und Aufbewahrung besteht nicht. Das Anlegen von Kleinbeeten u. a. ist nicht gestattet.
(4) Die Ablage von Gegenständen, wie Gedenksteine, Namenstafeln, Figuren u. a., auf den Gemeinschaftsanlagen sowie die Vornahme einer individuellen Kennzeichnung sind nicht gestattet.
(5) Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind, soweit vorhanden, an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen.
(6) Die Angehörigen akzeptieren bei der Anmeldung des Sterbefalles die Rahmenbedingungen dieser L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
Anlage.
(7) Die Grababmessungen sind:
Grabart Maximale Abmessung einschl. unmittelbare Angrenzungsfläche Gemeinschaftsanlage für anonyme 2,50 m x 1,30 m Erdbestattung Kinderwiese für anonyme Erdbestattung 1,20 m x 1,00 m Kinderwiese für anonyme 0,70 m x 0,70 m Urnenbeisetzung Urnengemeinschaftsanlage 0,70 m x 0,70 m
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
§ 19 Urnenreihengrabstätten in Form von Urnenwiesen- und Urnenbaumgrabstätten
(1) Die Urnenwiesengrabstätten werden in einer geschlossenen Rasenfläche der Reihe nach angelegt.
(2) Die Urnenbaumgrabstätten werden in einer geschlossenen Grababteilung mit einem entsprechenden Baumbestand angelegt. Sie werden in einem Radius von 3 m und mit maximal 12 Grabstätten pro Baum vergeben.
(3) Der Größe der einzelnen Grabstellen gemäß Absätze 1 und 2 beträgt 0,50 m x 0,50 m.
(4) In jeder Grabstätte nach Absatz 1 und 2 darf eine Urne beigesetzt werden. Die Beisetzung der Aschekapsel erfolgt ohne Schmuck bzw. Überurne.
(5) Die Gestaltung der Grabstätte erfolgt mit einem liegenden Grabmal aus Naturstein in Form einer Gruftplatte mit den Maßen 0,5 m x 0,5 m x mindestens 0,1 m. Durch den Nutzungsberechtigten erfolgt das Setzen der Gruftplatte in den ersten 3 Monaten nach der Beisetzung.
(6) Das Anlegen von individuellen Pflanzbeeten, die Pflanzung von Bäumen, Sträuchern u. a. sowie das Umranden der Gruftplatte mit Sand, Kies, Schmucksteinen u.ä.m. ist nicht gestattet. Das Ablegen von Grabschmuck zu speziellen Gedenktagen ist nur auf der jeweiligen Gruftplatte des Verstorbenen gestattet.
(7) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte gemäß Absätze 1 und 2 wird für 20 Jahre vergeben. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte ist nicht möglich.
(8) Die Gestaltung und Pflege dieser Anlage obliegt der Stadt.
(9) Die Angehörigen akzeptieren bei der Anmeldung des Sterbefalles die Rahmenbedingungen dieser Anlage.
(10) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten gemäß § 15 entsprechend auch für Grabstätten nach Absatz 1 und 2.
§ 20 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
§ 21 Kriegsgräber
Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft in der jeweils gültigen Fassung.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Alle Reihen- und Wahlgrabstätten der Stadt Bitterfeld-Wolfen sind einfassungspflichtig, ausgenommen davon sind die Friedhöfe Bitterfeld und Holzweißig.
VI. Grabmale
§ 23 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Findlinge und Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind nicht gestattet:
- terrazzoartiger, geschliffener Betonwerkstein sowie Kunststein
- grellfarbiger, großflächiger Farbanstrich
- Grabeinfassungen aus festen Materialen außer Natursteineinfassungen und Grabstätten auf dem
Friedhof OT Wolfen Abteilung 36 – 39 und Urnenfeld 10 – 15 (siehe Abs. 4)
- Grabzäunung und –gitter sowie Abdeckungen mit Folie, Gardinen u.a.
- Schutzhüllen an Grabmalen
- Firmenzeichen an Grabmalen, ausgenommen sind Steinmetzzeichen
- Emaille, Glas und Kunststofftafeln sowie Lichtbilder, ausgenommen davon sind Porzellanfotos
- das Einarbeiten von undurchlässigen Materialien in die Grabstätte, wie Folie und Dachpappe
- das Auslegen der Grabstätte mit Pflastersteinen aller Art, Betonplatten, Kunststoffbeläge sowie
Kunstrasen u. a.
- Zweiteinfassungen aus jeglichen Materialien
(4) Für Grabstätten im OT Wolfen (Abt.36 – 39 / URF 10 – 15), deren Gräber mit Platten oder Pflaster eingefasst werden oder sind, sind die Kosten dieser Einfassung nach der Gebührensatzung durch den Nutzungsberechtigten zu tragen. Das Setzen der Grabmale erfolgt zu ebener Erde ohne Sockel. Die Einfassungen werden vom Friedhof OT Wolfen gesetzt. Auf den Erdgrabstätten werden die Grabmale erst nach dem Setzen der Einfassungen genehmigt.
(5) Auf den Grabstätten für Erdbeisetzungen gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung sind stehende Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
a) Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr maximal 0,65 m
b) Erdreihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr maximal 0,90 m
c) Erdwahlgrab, 1- und 2-stellig maximal 1,15 m L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden. Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 12 cm stark sein. Liegende Grabmale sind zulässig.
(6) Auf Urnengrabstätten gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung sind Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
a) Urnenwahlgrab 2-stellig maximal 0,85 m, ausgenommen Friedhof Bitterfeld mit maximal 0,70 m,
b) Urnenwahlgrab 4-stellig einschl. Mensch-Tier-Grab 4-stellig maximal 0,85 m,
c) Urnenwahlgrab 6-stellig maximal 1,15 m, ausgenommen Friedhof Bitterfeld mit maximal 0,80 m.
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden. Stehende Grabmale aus Naturgestein müssen mindestens 12 cm stark sein.
(7) Auf Grabstätten gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung sind Grabeinfassungen aus Naturstein zulässig. Grabeinfassungen sind genehmigungspflichtig. Auf Antrag erteilt die Friedhofsverwaltung die Genehmigung. Bei der Antragstellung sind die individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Grabfeldes zu berücksichtigen. Die Mindestmaterialstärke der Einfassung beträgt 0,06 m. Sie dürfen dabei eine sichtbare Höhe von 0,15 m nicht überschreiten.
(8) Nachstehende Abmessungen sind dabei nicht zu überschreiten:
a) Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,60 m x 0,80 m,
b) Erdreihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 0,80 m x 1,60 m,
c) Erdwahlgrab 1-stellig 0,90 m x 2,00 m,
d) Erdwahlgrab 2-stellig 2,30 m x 2,00 m,
e) Urnenwahlgrab 2-stellig 0,60 m x 1,00 m, ausgenommen Friedhöfe Bitterfeld 0,60 m x 0,80 m und Holzweißig 0,70 m x 0,50 m,
f) Urnenwahlgrab 4-stellig einschl. Mensch-Tier-Grab 4-stellig 0,80 m x 1,00 m, ausgenommen Friedhöfe Wolfen 1,60 m x 0,90 m und Bobbau 0,75 m x 1,50 m,
g) Urnenwahlgrab 6-stellig 0,90 m x 2,00 m. Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
(9) Für die Friedhöfe Bitterfeld und Holzweißig gilt für das Setzen der Grabsteine nachfolgende Vorschrift:
Das Setzen des Grabmales erfolgt mit oder ohne Sockel hinter die Einfassung.
(10) Die Verwendung von Gruftplatten ist auf allen Friedhöfen zulässig. Das maximale Maß der Gruftplatte richtet sich nach dem Maß der zulässigen Einfassung.
(11) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 23 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
Vorschriften der Abs. 2, 4 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 2 und 4 bis 7 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(12) Als künstlerisch oder geschichtlich wertvoll anerkannte Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, dürfen ohne Genehmigung der Stadt und des für die Denkmalpflege verantwortlichen Organs nicht entfernt oder verändert werden. Sie sind entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Pflege und Schutz der Denkmale zu erhalten und zu pflegen.
§ 24 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausführung einzureichen und beinhalten:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung von Einfassungen und Gruftplatten sowie aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Der Antrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Eingang durch die zuständige Stadt zu bearbeiten.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die Hersteller der Grabmale müssen sich über bestehende Gestaltungsvorschriften informieren, ehe sie den Antrag einreichen. Sie sind verpflichtet, dem Antragsteller nur Grabmale anzubieten, die diesen Richtlinien entsprechen.
(6) Für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge ist durch den Antragsteller eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
§ 25 Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen, Einfassungen, Gruftplatten und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errichtung vorzulegen:
a) der bewilligte Genehmigungsantrag zur Errichtung einer Grabanlage und soweit erforderlich:
b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole,
c) der genehmigte Entwurf.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können. L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
§ 26 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind entsprechend der gültigen Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie durch einen Fachbetrieb (i. d. R. Steinmetz, Bildhauer) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die TA Grabmal kann in der Stadt eingesehen werden. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 27 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
(2) Die Stadt ist gemäß Verordnung für Sicherheit und Gesundheit (VSG) 4.7. Friedhöfe und Krematorien der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zur jährlichen Standsicherheitsüberprüfung der Grabmale nach der Frostperiode verpflichtet. Mangelhafte Prüfungsergebnisse werden dem Nutzungsberechtigten durch die Stadt schriftlich mitgeteilt. Sofern der Nutzungsberechtigte nicht bekannt ist oder nicht ohne Aufwand ermittelt werden kann genügen eine öffentliche Bekanntmachung und eine Kennzeichnung (Aufkleber) auf dem betroffenen Grabmal. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Stadt Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Aufforderung der Stadt nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.
§ 28 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Stadt. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, werden sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgt. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen entsprechend der Friedhofssatzung hergerichtet und dauernd verkehrssicher Instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. In einer Übergangsfrist von bis zu einem Jahr ab Beisetzung sind auch Holzeinfassungen der Grabhügel gestattet. Die Grabstätten dürfen nur mit Echtpflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung mit großwüchsigen Koniferen, Sträuchern, Bäumen u. a. ist nicht gestattet. L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gewerbetreibenden beauftragen. Die Gestaltung der Grabstätte, außer Saisonbepflanzung, ist mit der Stadt abzusprechen.
(6) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein.
(7) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Beräumung der Grabstätte schriftlich bei der Stadt zu melden.
(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(10) Das Aufbringen von Sand, Kies, Schmucksteinen u.ä.m. sowie das Bepflanzen jeglicher Art außerhalb der Grabstätte sind nicht gestattet.
(11) Sitzgelegenheiten werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung an besonderen Stellen und Grabfeldern aufgestellt. Das Aufstellen von Bänken, Stühlen, Gerätekästen u.a.m. an oder auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
§ 30 Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 29 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3- monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 1-monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabmal auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 S. 3 und 4 hinzuweisen.
VIII. Trauerfeiern
§ 31 Trauerhalle
L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
(1) Die Trauerhalle dient der Ausrichtung der Trauerfeiern. Nur zu diesem Zweck darf sich der Leichnam im geschlossenen Sarg oder die Urne in der Trauerhalle befinden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(2) Der Aufbahrungsraum (OT Bitterfeld) dient der Aufbahrung der Leichen zum festgelegten Aufbahrungstermin. Er darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung des beauftragten Bestatters betreten werden.
(3) Die Stadt stellt die Grunddekoration in den Feierhallen. Zusätzliche Dekorationen sind zulässig, müssen aber von den Bestattungsunternehmen vorher angemeldet und unverzüglich nach Beendigung der Trauerfeier beräumt werden. Die Trauerhalle ist nach Beendigung der Trauerfeier durch das Bestattungsunternehmen wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
§ 32 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und –anlagen (soweit vorhanden) in den Feierräumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 34 Haftung
(1) Die Stadt Bitterfeld-Wolfen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere oder durch Witterungsverhältnisse entstehen. Das betrifft unter anderem Wildverbiss, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigungen, Graffiti und Vandalismus. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt Bitterfeld-Wolfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
(3) Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Bitterfeld-Wolfen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß den §§ 1, 3 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) und dem § 8 Abs. 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 6 Abs. 3
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder (nur Friedhöfe Bitterfeld und Wolfen) sowie Fahrzeuge der Stadt und die von der Stadt zugelassenen Gewerbetreibenden, befährt,
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
- e) Druckschriften verteilt,
- f) Abraum, Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, mitgebrachte Abfälle entsorgt sowie Wasser vom Friedhof mitnimmt,
- g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
- h) lärmt, isst und trinkt, spielt, lagert und sich ungebührlich verhält,
- i) Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Hunde.
- 3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
- 4. als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 1, 6, 7 und 9 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 5. entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 6. Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 7. Grabmale entgegen § 27 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 28 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- 9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 29 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, L e s e f a s s u n g (Stand: 26.03.2022)
- 10. entgegen §§ 19 Abs. 6 und 29 Abs. 10 Sand, Kies, Schmucksteine u.a.m. aber auch Beplanzungen außerhalb der Grabstätte aufbringt,
- 11. nach Aufforderung entgegen § 29 Abs. 11 Bänke, Sitzgelegenheiten, Gerätekästen u.a.m. an oder auf der Grabstätte belässt. Die Friedhofsverwaltung veranlasst die kostenpflichtige Entsorgung dieser Gegenstände.
- 12. Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
§ 37 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen vom 15.06.2012 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 03.01.2014 außer Kraft.
Bitterfeld-Wolfen, den 18.02.2016
gez. Wust Siegel Oberbürgermeisterin
Anmerkung
Diese Lesefassung enthält:
Beschluss- Nr. Titel der Satzung und der Änderung Stadtratssitzung Veröffentlichung vom
213-2015 Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen für die 03.02.2016 „Bitterfeld-Wolfener Friedhöfe des Städtischen Friedhofs- und Amtsblatt“ vom Bestattungswesens (Friedhofssatzung) 05.03.2016 218-2021 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt 09.03.2022 „Bitterfeld-Wolfener Bitterfeld-Wolfen für die Friedhöfe des Amtsblatt“ vom Städtischen Friedhofs- und Bestattungswesens 25.03.2022 (Friedhofssatzung)
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Anpassung von Satzungen der Stadt Bitterfeld-Wolfen an das neue Umsatzsteuerrecht (UStG-Anpassungssatzung)
Aufgrund der §§ 5, 8, 11 Abs. 2 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288 i.V.m. §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Bitterfeld-Wolfen in seiner Sitzung am 23.10.2024 folgende Satzung zur Anpassung von Satzungen an das neue Umsatzsteuerrecht (UStG-Anpassungssatzung) beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Friedhofsgebührensatzung
Die Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Bitterfeld-Wolfen verwalteten Friedhöfe vom 11.03.2022 wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„Soweit die Stadt zur Erhebung der Umsatzsteuer verpflichtet ist oder hierzu optiert hat, ist zusätzlich zur Gebühr die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe zu entrichten.“
Artikel 2
Änderung der Verwaltungskostensatzung
Die Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) vom 04.06.2018 wird wie folgt geändert:
In § 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit die Stadt zur Erhebung der Umsatzsteuer verpflichtet ist oder hierzu optiert hat, ist zusätzlich zur Gebühr die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe zu entrichten.“
Artikel 3
Änderung der Benutzungssatzung für kommunale Einrichtungen der Stadt Bitterfeld-Wolfen
Die Benutzungssatzung für kommunale Einrichtungen der Stadt Bitterfeld-Wolfen vom 01.06.2012, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Benutzungssatzung für kommunale Einrichtungen der Stadt Bitterfeld-Wolfen vom 16.12.2020 wird wie folgt geändert:
Nach § 11 Abs. 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Soweit die Stadt zur Erhebung der Umsatzsteuer verpflichtet ist oder hierzu optiert hat, ist zusätzlich zur Gebühr die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe zu entrichten.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31.12.2024 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.
Bitterfeld-Wolfen, den 28.10.2024
Armin Schenk Oberbürgermeister
Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)
7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen vom 31.07.2007 Aufgrund des § 7 i. V. m. §§ 6 und 44 Absatz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 10.08.2009 (GVBl.-LSA S. 383) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Bitterfeld-Wolfen in seiner Sitzung am 30.05.2012 folgende 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen vom 31.07.2007 beschlossen: Artikel I Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen vom 31.07.2007
- 1. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Haupt- und Finanzausschuss berät alle vom Stadtrat zu beschließenden Angelegenheiten vor, die nicht von einem anderen beschließenden Ausschuss vorberaten wurden.
- 2. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen Nach Umfang und Bedeutung erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen werden wie folgt definiert: Handelt es sich bei den über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen um Aufwendungen und Auszahlungen, zu deren Leistung die Stadt Bitterfeld-Wolfen rechtlich verpflichtet ist, oder um Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, wird ein Betrag von bis zu 15.000,00 € als unerheblich angesehen. Handelt es sich bei den über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen um sonstige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, wird ein Betrag von 10.000,00 € als unerheblich angesehen, wobei jedoch vorhandene oder vergleichbare Ansätze nicht um mehr als 100 % überschritten werden dürfen. Über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen bis zu 2.500,00 € sind jedoch unabhängig von der Höhe vorhandener oder vergleichbarer Ansätze als unerheblich anzusehen.“
- 3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der Ortschaftsräte erfolgt - sofern zeitlich möglich auch bei abgekürzter Ladungsfrist - im Amtsblatt der Stadt Bitterfeld-Wolfen, dem ,Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt‘. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Alle übrigen Bekanntmachungen, einschließlich öffentliche Zustellungen nach § 1 Absatz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwZG-LSA) i. V. m. § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) erfolgen durch Aushang in den Schaukästen
• im Ortsteil Bitterfeld, Markt 7,
• im Ortsteil Greppin, Bahnhofstraße 5,
• im Ortsteil Holzweißig, Rathausstraße 1,
• im Ortsteil Thalheim, Ernst-Thälmann-Platz 18,
• im Ortsteil Wolfen, Rathausplatz 1,
• im Ortsteil Wolfen, Dessauer Allee/Fritz-Weineck-Str.
• im Ortsteil Wolfen, Greppiner Str. 1
• im Ortsteil Rödgen, Rödgener Dorfstraße 35,
• im Ortsteil Bobbau, Siebenhausener Str. 9.
Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.“
c) Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bitterfeld-Wolfen, den 18.06.2012 Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes in der Stadt Bitterfeld-Wolfen (Baumschutzsatzung) Auf der Grundlage der §§ 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBI. LSA S. 383) in Verbindung mit §§ 15 und 34 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10.12.2010 in Verbindung mit §§ 20, 22 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat Bitterfeld-Wolfen in seiner Sitzung am 06.06.2012 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich und Schutzgegenstand
(1) Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, für die Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen wird der Laubbaumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne der Stadt Bitterfeld-Wolfen als geschützter Landschaftsbestandteil nach Maßgabe dieser Satzung geschützt, soweit nicht besondere Schutzvorschriften bestehen. (2) Geschützt sind:
- 1. Laubbäume, deren Stammumfang in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden mindestens 30 cm beträgt;
Stadt Bitterfeld-Wolfen BWA Sonderausgabe vom 29.06.12 liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend;
- 2. mehrstämmige Laubbäume/Großsträucher, deren Summe der Stammumfänge in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden mindestens 30 cm beträgt, davon ein Stamm aber einen Mindestumfang von 20 cm in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden aufweist. (3) Geschützt sind auch solche Einzelbäume, die das Maß des Absatzes 2 noch nicht erreicht haben, jedoch Ersatzpflanzungen im Sinne der §§ 5 und 7 sind oder auf Grund eines Landschaftsplanes oder Bebauungsplanes zu erhalten sind. (4) Unter besonderen Schutz werden gestellt: 1. Baumbestände in Grünanlagen 1.1 OT Bitterfeld
- die Lindenreihe am Krautwall
- die Linden am Ratswall
- die Linden am Burgtorwall
1.2 OT Holzweißig
- der Baumbestand des Annaplatzes
2. Einzelbäume 2.1 OT Bitterfeld
- eine Eiche an der Sorge im Uferbereich am Lober
(Naturdenkmal)
- Kastanie am R.-Schuman-Platz (Partnerschaftsbaum
Marl)
- 2 Maulbeerbäume an der Zimmerstraße
- 2 Eichen an der Parkstraße (Kindertagesstätte und
Übungswerkstatt Planen und Bauen)
- 3 Alteichen an der Goitzsche (zwischen Berliner
Straße, Goitzsche, Bernsteinvilla und Hafen) 2.2 OT Bobbau
- Friedenseiche in der Dorfstraße
2.3 OT Greppin
- die Luthereiche auf dem Lindenplatz
2.4 OT Holzweißig
- die Kastanie vor dem Grundstück „Hintere Dorfstraße 25“
- die Eiche im Grundstück der Hauptstraße 16
- die Linde in der Grünfläche an der Zufahrt zur Wiesenstraße
- die Kastanie an der Ecke Hintere Dorfstraße/Schulstraße 1 (Apotheke)
- die Linde an der Ecke Hintere Dorfstraße/Schulstraße
- die Eiche auf dem Grundstück der Mühlenstraße 24
2.5 OT Thalheim
- eine Eiche an der R.-Breitscheid-Straße gegenüber
Hausnummer 40
- eine Eiche südwestlich der Kirche
- eine Eiche nordwestlich der Pferdetränke
- eine Linde westlich des Dorfteiches an der Greppiner Straße (die nördlicher stehende Linde von 2
Linden) 2.6 OT Wolfen
- eine Eiche im Grundstück Kirchstraße 7
- die Friedenslinde in der Parkanlage „Am Markt“/
Altstadt
- die Rosskastanie vor dem Grundstück „Am Markt 45“
- 2 Gingkobäume im Grundstück der Leipziger Str. 98
- ein Gingkobaum im Grundstück der Greppiner Str. 15b
- ein Walnussbaum auf dem Grundstück der Windmühlenstraße 4, im Grundstück der Schulanlage,
Flur 14, FS. 171, Gemarkung Wolfen
- eine Rosskastanie an der Thalheimer Straße auf
dem Grundstück Windmühlenstr. 2a 2.7 OT Reuden
- 3 Eichen in der Grünanlage im Oberdorf Reuden
- 2.8. OT Rödgen
- 2 Eichen im Ortskern Rödgen
- 1 Walnussbaum im Ortskern Rödgen, westlich der
Feuerwehr
- 2.9. OT Zschepkau
- 2 Eichen an der Zschepkauer Dorfstraße
(die Friedenseiche an der Dorfstr. 6 und eine Eiche an der Dorfstr. 10) (5) Nicht unter diese Satzung fallen:
- Sträucher, die nicht unter die Schutzstellung nach § 1
Abs. 2 Nr. 2 fallen;
- Obstbäume in Klein-, Siedlungs- und Hausgärten sowie
in Plantagen; Bäume in Gärtnereien, Baumschulen;
- Walnussbäume, soweit sie nicht in Abs. 4 Nr. 2 benannt
sind;
- Nadelbäume;
- Gehölze von eindeutig zuordenbaren Formhecken,
auch wenn diese Gehölze Stammumfänge größer als 30 cm in 100 cm Höhe erreichen; Eschenahorn;
- Götterbaum;
- Essigbaum
§ 2 – Erhaltungspflicht
(1) Alle Bäume, die in den Geltungsbereich und den Schutzgegenstand des § 1 Abs. 1 bis 4 fallen, sind durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten zu unterhalten, zu pflegen und in ihrem Fortbestand zu sichern. (2) Die Stadt Bitterfeld-Wolfen kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft. Insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen sind Schäden an geschützten Bäumen durch fachgerechte Maßnahmen zu vermeiden. Maßnahmen zum Schutz von Bäumen gegen Schadeinwirkungen sind:
- 1. Einzäunungen und Bohlenummantelungen zum Schutz des Stammes gegen mechanische Schäden bei der Durchführung von Bauarbeiten;
- 2. Abdeckung des Wurzelbereiches mit wasserdurchlässigem Material zum Schutz gegen Verfestigungen durch Befahren oder durch Materialablagerungen;
- 3. Bewässerung von Bäumen im unmittelbaren Bereich von Grund- und Schichtwasserabsenkungen soweit erforderlich;
- 4. Verwendung geeigneter Böden bei nicht zu vermeidenden Bodenüberdeckungen im Wurzelbereich von Bäumen zur Sicherung des Luftaustausches und des Wasserhaushaltes;
- 5. Verwendung von geeignetem Oberboden/Erdstoff bei der Verfüllung von Aufgrabungen im Wurzelbereich von Bäumen zur Sicherung des Nährstoffhaushaltes und zur Regeneration;
- 6. Während der Baumaßnahmen sind freigelegte Wurzeln fachgerecht zu schützen und zu versorgen. (3) Die Stadt Bitterfeld-Wolfen kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann. (4) Die Unterhaltung und Pflege der geschützten Bäume im Bereich kommunaler Straßen, Wege, Plätze, Grün- und sonstiger Freianlagen obliegt der Stadt Bitterfeld-Wolfen. § 3 Verbotene Handlungen (1) Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von solchen ohne die nach § 4 erforderliche Genehmigung zu beseitigen, Teile von Bäumen zu zerstören, zu beschädigen, unsachgemäß zu schneiden oder auf sonstige Weise die Bäume in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.
Stadt Bitterfeld-Wolfen BWA Sonderausgabe vom 29.06.12 (2) Als Beschädigungen und Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten auch Störungen im Wurzelbereich unter der Baumkrone geschützter Bäume, insbesondere durch
- 1. Befestigen der Bodenoberfläche mit einer wasserundurchlässigen Decke;
- 2. Waschen von Kraftfahrzeugen und Maschinen;
- 3. Verfestigen der Bodenoberflächen oder Verschmutzungen des Bodens mit Öl durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen und anderen Maschinen;
- 4. Lagern und Ausbringen wachstumsbeeinträchtigender Stoffe und Materialien (Salze, Säuren, Öle, Laugen, Farben, Abwässer, Herbizide u. a.) (3) Das Anbringen von Informationsträgern jeglicher Art (Hinweisschilder, Werbematerialien u. a.) an Bäumen und Baumschutzeinrichtungen ist verboten. (4) Ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen fallen nicht unter das Verbot des Absatzes 1. Mussten geschützte Bäume oder größere Teile von solchen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt werden, so ist dies der Stadt Bitterfeld- Wolfen unverzüglich anzuzeigen. § 4 Ausnahmen (1) Von dem Verbot des § 3 Abs. 1, dem Beseitigen geschützter Bäume oder Teile von solchen, können auf schriftlichen Antrag eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten unter Beachtung der Zielsetzungen des § 1 Ausnahmen von der Stadt Bitterfeld-Wolfen genehmigt werden, wenn
- 1. der Baum krank ist, er seine ökologische Funktion weitgehend verloren hat und seine Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht sichergestellt werden kann;
- 2. eine sonst zulässige Nutzung des Grundstückes nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird;
- 3. von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind;
- 4. die Beseitigung eines Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist. (2) Eine Ausnahme nach Abs. 1 Pkt. 2 kann zugelassen werden, wenn im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände ein Überwiegen der besonderen privaten Interessen an der Entfernung eines geschützten Baumes gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an dessen unveränderter Erhaltung festgestellt wird. Ein solches überwiegendes Eigeninteresse ist insbesondere darin anzunehmen, wenn ein geschützter Bauma) eine zulässige Bebauung verhindert oder sie nur mit unvertretbar hohen Mehraufwendungen gestattet;
- b) bauliche Anlagen nicht nur geringfügig beschädigt;
- c) die Einwirkungen von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigt;
- d) erhebliche wirtschaftliche Nachteile verursacht. (3) Von dem Verbot des § 3 Abs. 1, dem Entfernen größerer Teile eines geschützten Baumes, ist eine Ausnahme zulässig, wenn dies fachgerecht erfolgt und die Voraussetzungen für die Ausnahme gemäß Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 erfüllt sind. (4) Dem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme ist eine ausreichende Darstellung über alle auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume sowie die Darstellung von Standort, Art, Höhe und Stammumfang der zu entfernenden oder zu verändernden Bäume beizufügen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen, z. B. Pläne, Gutachten gefordert werden. (5) Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt worden sind. Auf Antrag kann die Genehmigung einmal bis zu einem Jahr verlängert werden. (6) Anstelle einer Fällung kann auch die Umpflanzung bewilligt werden, wenn diese fachgerecht durchgeführt wird und voraussichtlich ohne nachteiligen Einfluss auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer des Baumes möglich ist, soweit die Grundstückssituation das Umpflanzen zulässt. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. § 5 Ersatzpflanzungen (1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes nach § 4 genehmigt, so ist der Antragsteller zu standortgerechten Ersatzpflanzungen für den zu beseitigenden Baum verpflichtet, soweit dies angemessen und zumutbar ist. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der Stadt Bitterfeld-Wolfen festgelegt. (2) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung eines Baumes gilt erst dann als erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von zwei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Antragsteller dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. (3) Vom Ersatz ausgenommen sind der ordnungsgemäße Pflege- und Erhaltungsschnitt und abgestorbene Bäume, soweit an diesen keine Fremdeingriffe vorgenommen worden sind. (4) In Voraussicht zur Genehmigung einer Ausnahme nach § 4 können der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte in Abstimmung und nach Registrierung mit der Stadt Bitterfeld-Wolfen Heister setzen. Hat die Pflanzung die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 7 i.V.m. § 5 Abs. 2 für eine Ersatzleistung erreicht, wird die Ausnahme nach § 4, die Fällung genehmigt und die Ersatzleistung als erfüllt anerkannt. (5) Sind Ersatzpflanzungen nach den Absätzen des § 5 sozial unzumutbar oder widersprechen sie den Zielsetzungen von Gestaltungssatzungen für denkmalgeschützte Stadtbereiche, entscheidet die Stadt Bitterfeld-Wolfen über die Höhe der Minderung bzw. deren Erlass oder andere ausgleichende Maßnahmen. (6) Das Ausmaß der Ersatzpflanzungen soll sich an dem ökologisch und ästhetisch notwendigen Ausgleich orientieren. Die Pflanzanordnung kann gegebenenfalls auch Art und Standort der Ersatzpflanzungen bestimmen, wobei die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild, die Verkehrssicherheit und das derzeitig gültige Nachbarschaftsgesetz in Sachsen-Anhalt (als Mindestabstände für Baumneupflanzungen mit Höhen größer als 5 m sind 3 m und bei Höhen größer als 15 m sind 6 m vorgeschrieben) zu beachten sind. Unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes i.V.m. gesetzlichen Regelungen des Landes und den Vereinssatzungen können für die Gartenvereine gesonderte Ersatzpflanzungen festgelegt werden. (7) 1. Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des zu entfernenden Baumes bzw. nach der Summe der Stammumfänge eines mehrstämmigen Baumes oder Großstrauches. Beträgt der Stammumfang des zu entfernenden Baumes oder die Summe der Stammumfänge eines mehrstämmigen Baumes oder Großstrauches, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden bis zu 120 cm ist als Ersatz für einen Baum wieder ein Baum (Mindeststammumfang 16 cm) oder für einen Großstrauch wieder ein Großstrauch (Mindesthöhe bei der Pflanzung 125 cm; die Großsträucher müssen Höhen größer als 4 m erreichen) derselben oder zumindest gleichwertigen Art zu pflanzen. Beträgt der Umfang eines Baumes oder die Summe der Umfänge eines mehrstämmigen Baumes oder Großstrauches mehr als 120 cm, ist ein zusätzlicher Baum oder Großstrauch der vorbezeichneten Art zu pflanzen.
Bei Ersatz in abgeschlossenen Siedlungs- und Vorgärten können Ersatzbäume ab 14 cm Stammumfang gepflanzt werden.
Stadt Bitterfeld-Wolfen BWA Sonderausgabe vom 29.06.12
- 2. Bei der Ersatzleistung für eine Pappel oder Birke bis 120 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe, sind ein Baum derselben oder auf Wunsch des Antragstellers einer anderen Art mit einem Mindeststammumfang von 14 cm zu pflanzen. Ab 120 cm Stammumfang ist als Ersatzleistung für eine Pappel oder Birke ein Baum mit einem Mindeststammumfang von 16 cm in Abstimmung mit der Stadt zu pflanzen. Bei Ersatzpflanzungen in abgeschlossenen Siedlungs- oder Vorgärten können anstelle eines Baumes mit einem Stammumfang ab 14 cm auch Bäume mit einem Stammumfang ab 12 cm und anstelle eines Baumes mit einem Stammumfang ab 16 cm auch Bäume mit einem Stammumfang ab 14 cm gepflanzt werden.
- 3. Bei der Festlegung des Umfanges der Ersatzpflanzung ist außerdem der Gesundheitszustand des zu fällenden Baumes zu berücksichtigen.
Dieser wird im Einzelfall von der Stadt Bitterfeld-Wolfen geprüft und die entsprechende Ersatzleistung festgelegt. Wird der Gesundheitszustand eines Baumes mit einer Lebensfähigkeit, die kleiner ist als 30 %, bewertet, so ist dieser Baum nicht ersatzpflichtig. (8) Sofern auf dem Pflanzgrundstück nicht ausreichend Raum ist oder Ersatzpflanzungen mit einem größeren Stammumfang als 18 cm zweckmäßiger und geeigneter sind, kann die Stadt Bitterfeld-Wolfen festlegen, dass weniger Bäume mit größerem Umfang zu pflanzen sind. (9) Kann die Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder sachlichen Gründen nicht auf dem Grundstück erfolgen, auf dem der zur Fällung genehmigte Baum steht oder gestanden hat, so ist diese möglichst im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff auf einem anderen Grundstück des Antragstellers oder auf einem von der Stadt zugewiesenen Standort durchzuführen. (10) Stehen auf mehr als einem Drittel der Gesamtfläche eines Grundstückes unter Schutz stehende Bäume gemäß § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 kann die Stadt bei einem Fällantrag von einer Ersatzleistung Abstand nehmen. (11) Die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen sind berechtigt, zum Zwecke der Durchsetzung dieser Satzung nach terminlicher Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer oder einem Bevollmächtigten Grundstücke zu betreten.
§ 6 – Ersatzzahlung
(1) Soweit Ersatzpflanzungen nach § 5 nicht möglich sind, ist es dem Antragsteller überlassen, ersatzweise eine Ersatzzahlung an die Stadt Bitterfeld-Wolfen zu leisten. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach dem aktuellen Beschaffungspreis des Baumes mit dem ansonsten nach § 5 Abs. 7 die Ersatzpflanzung erfolgen müsste, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % des durchschnittlichen aktuellen Katalogpreises einheimischer Baumschulen. (2) Die Ersatzzahlungen sind zweckgebunden zur Ergänzung des geschützten Baumbestandes in der Stadt zu verwenden.
§ 7 – Ersatzvornahme
Sorgt der Verursacher eines Eingriffs an geschützten Bäumen (Ausnahmeregelung nach § 4 dieser Satzung) nicht oder nicht in angemessener Frist selbst für die Durchführung einer Ersatzpflanzung nach § 5, kann die Stadt Bitterfeld-Wolfen diese auf Kosten des Verursachers (Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter) durchführen (Ersatzvornahme).
§ 8 – Haftung für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen
(1) Soweit der Verursacher seine Verpflichtungen gemäß §§ 5 und 6 nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Eingriff vorgenommen wurde, zum Ersatz bzw. Ausgleich verpflichtet. Ein Nießbraucher oder Erbbauberechtigter haftet neben dem Eigentümer. Nach den Sätzen 1 und 2 haftet nur, wer dem Eingriff zugestimmt oder ihn geduldet hat. (2) Anordnungen, die ein Grundstück betreffen und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten wenden, sind auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.
§ 9 – Nachträgliche Anordnungen
Wer als Grundstückseigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter zu vertreten hat, dass geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder in anderer Weise so in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt worden sind, dass sie beseitigt werden müssen, ist nach Maßgabe der §§ 5 und 6 zur Durchführung von Ersatzleistungen verpflichtet. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der Stadt Bitterfeld-Wolfen festgelegt.
§ 10 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Abs. 1 geschützte Bäume beseitigt oder zerstört, ohne im Besitz einer nach § 4 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, oder Teile von ihnen beseitigt, zerstört, beschädigt, unfachgemäß schneidet oder auf sonstige Weise die Bäume in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt;
- 2. entgegen § 3 Abs. 2 den Wurzelbereich geschützter Bäume schädigt oder beeinträchtigt;
- 3. entgegen § 3 Abs. 3 Informationsträger jeglicher Art an Bäumen und Baumschutzeinrichtungen anbringt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
- 1. die Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes in der Gemeinde Bobbau (Baumschutzsatzung) vom 15.05.2007,
- 2. die Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes in der Gemeinde Greppin (Baumschutzsatzung) vom 12.06.2007,
- 3. die Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes in der Gemeinde Holzweißig — Baumschutzsatzung — vom 26.03.1993,
- 4. die Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes in der Gemeinde Thalheim (Baumschutzsatzung) vom 06.06.2007,
- 5. die Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes in der Stadt Wolfen (Baumschutzsatzung) vom 12.05.2005. Bitterfeld-Wolfen, den 18.06.2012
Stadt Bitterfeld-Wolfen BWA Sonderausgabe vom 29.06.12 Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Bitterfeld-Wolfen verwalteten Friedhöfe Aufgrund des § 4 Abs. 1 und der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) in seiner Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009, zuletzt geändert am 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) i. V. m. dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in seiner Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996, zuletzt geändert am 2. Februar 2011 (GVB1. LSA S. 58) hat der Stadtrat der Stadt Bitterfeld-Wolfen in seiner Sitzung am 18.06.2012 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die auf dem Gebiet der Stadt Bitterfeld-Wolfen gelegenen städtischen Friedhöfe in den Ortsteilen Bitterfeld, Wolfen, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim und Zschepkau. Zudem gilt diese Satzung für die Trauerhallen der Ortsteile Bitterfeld, Wolfen, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Thalheim und Zschepkau. (2) Nicht Bestandteil dieser Satzung ist der in kirchlicher Trägerschaft befindliche Friedhof in Reuden und die Trauerhalle in Reuden.
§ 2 – Gebührenpflicht
(1) Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen des Städtischen Friedhofs- und Bestattungswesens Bitterfeld-Wolfen sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Die zur Verfügung stehenden Leistungen werden in der Friedhofssatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen benannt und erläutert.
§ 3 – Gebührenschuldner/-in
Gebührenschuldner/-in ist, a. wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, b. insbesondere derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt oderc. wer durch eine Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit der Stadt unmittelbar begünstigt wird.
§ 4 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung und Bestätigung durch die Stadt Bitterfeld-Wolfen. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen auf der Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen aber erbracht werden müssen, entstehen Kosten mit der Erbringung der Leistungen. (2) Die Gebühren sind nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen zur Entrichtung fällig. (3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.
§ 5 – Billigkeitsmaßnahmen
Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
§ 6 – Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.
§ 7 – Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.07.2012 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten folgende Friedhofsgebührensatzungen außer Kraft: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bitterfeld in Kraft getreten am 01.01.2002 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bobbau in Kraft getreten am 10.06.2006 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Greppin in Kraft getreten am 01.01.2002 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Holzweißig in Kraft getreten am 15.03.1994 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Thalheim beschlossen am 26.05.2003 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfen beschlossen am 17.01.2000 Bitterfeld-Wolfen, den 19.06.2012 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Gebührenverzeichnis für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 30.06.2015 Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Bitterfeld, Wolfen und den Ortslagen Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim und Zschepkau sowie für die Trauerhallen in Bitterfeld, Wolfen (klein und groß), Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Thalheim und Zschepkau. A. Benutzungsgebühren
- 1. Gebühren für die Nutzung von Räumlichkeiten Für die Nutzung der kommunalen Trauer- bzw. Feierhallen beträgt die Gebühr:
- 1. Trauerhalle Bitterfeld
Nutzungszeit bis 60 min 200,00 €
- 2. Trauerhalle Wolfen (groß)
Nutzungszeit bis 60 min 250,00 €
- 3. Trauerhalle Wolfen (klein)
Nutzungszeit bis 60 min 175,00 €
- 4. Trauerhalle Bobbau
Nutzungszeit bis 60 min 75,00 €
- 5. Trauerhalle Greppin
Nutzungszeit bis 60 min 50,00 €
- 6. Trauerhalle Holzweißig
Nutzungszeit bis 60 min 75,00 €
Stadt Bitterfeld-Wolfen BWA Sonderausgabe vom 29.06.12
- 7. Trauerhalle Rödgen
Nutzungszeit bis 60 min 50,00 €
- 8. Trauerhalle Thalheim
Nutzungszeit bis 60 min 200,00 €
- 9. Trauerhalle Zschepkau
Nutzungszeit bis 60 min 50,00 €
- 2. Vergabe von Nutzungsrechten zur Erdbestattung
- 1. Grabnutzungsgebühr für ein Erdreihengrab für Verstorbene
vor dem vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 €
- 2. Grabnutzungsgebühr für ein Erdreihengrab für Verstorbene
ab dem 5. Lebensjahr 1.585,00 €
- 3. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Erdbestattung auf der Kinderwiese für Verstorbene
vor dem vollendeten 5. Lebensjahr (inklusive Pflege)
250,00 €
- 4. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Erdbestattung auf der Gemeinschaftsanlage für Verstorbene
ab dem 5. Lebensjahr (inklusive Pflege) 2.695,00 €
- 5. Grabnutzungsgebühr für ein Erdwahlgraba: 1-stellig 1.700,00 € b: 2-stellig 3.620,00 € c: Heckengrab 1-stellig 5.100,00 € d: Heckengrab 2-stellig 6.955,00 €
- 3. Vergabe von Nutzungsrechten zur Aschenbestattung
- 1. Grabnutzungsgebühr für ein Urnenreihengraba: Urnenwiesengrab 1-stellig 670,00 € b: Urnenbaumgrab 1-stellig 680,00 €
- 2. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Urnenbeisetzung auf der Urnengemeinschaftsanlage (inklusive Pflege)
695,00 €
- 3. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Urnenbeisetzung auf der Kinderwiese (inklusive Pflege) 645,00 €
- 4. Grabnutzungsgebühr für ein Urnenwahlgraba: Urnenstelle 2-stellig 700,00 € b: Urnenstelle 4-stellig 1.235,00 € c: Urnenstelle 6-stellig 1.450,00 €
- 4. Verlängerung von Nutzungsrechten für Wahlgräber (exklusive Pflege)
- 1. Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Erdwahlgrab für 1 Jahra: 1-stellig 82,00 € b: 2-stellig 174,00 € c: Heckengrab 1-stellig 245,00 € d: Heckengrab 2-stellig 334,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Urnenwahlgrab für 1 Jahra: Urnenstelle 2-stellig 42,00 € b: Urnenstelle 4-stellig 74,00 € c: Urnenstelle 6-stellig 87,00 €
- 5. Gebühren für die Grabherstellung und die Beisetzung
- 1. Grabherstellung und Beisetzung einer Urne
in die Urnengemeinschaftsanlage 125,00 €
- 6. Gebühren für eine Exhumierung
- 1. Exhumierung einer Urne 190,00 € B. Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigungsgebühren
- 1. Verwaltungsgebühr für die Bestattung 45,00 €
- 2. Verwaltungsgebühr bei Verlängerung/
Abmeldung des Nutzungsrechts 30,00 €
- 3. Verwaltungsgebühr für Grabmalanträge 15,00 €
- 4. Genehmigungsgebühr für Grabeinfassung 15,00 €
- 5. Genehmigungsgebühr Grabmal 15,00 €
- 6. Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende 30,00 €
- 7. Einfahrtsgenehmigung 30,00 €/Jahr
- 2. Standsicherheitsprüfungsgebühr bei stehenden Grabmalen
- 1. Standsicherheitsprüfungsgebühr für stehende Grabmale
1,07 €/Jahr
- 3. Sonstige Gebühren
- 1. Beräumung/Einebnen der Grabstelle je h und Mitarbeiter
35,00 €
- 2. Verwaltungsgebühr bei Urnenversand zzgl. Porto
30,00 €
- 3. Ermittlung der aktuellen Anschrift bei Verzug (einfach)
15,00 €
- 4. Ermittlung der aktuellen Anschrift bei Verzug
(aufwendig bei mehr als einem Adresswechsel) 30,00 €
- 5. Gebührenzuschlag für Samstagsarbeit 35,00 €
- 6. Gebühren für sonstige Leistungen (nach Aufwand) Öffentliche Bekanntmachung Der Ortschaftsrat Greppin führt seine 55. öffentliche/ nichtöffentliche Sitzung am Montag, dem 02.07.2012, in Bitterfeld-Wolfen, Ortsteil Greppin, Mehrzweckgebäude, Schrebergartenstraße 10, John-Schehr-Saal um 18:00 Uhr, durch, zu der hiermit eingeladen wird. Tagesordnung I. Öffentlicher Teil 1 Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit 2 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung 3 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung des Ortschaftsrates vom 04.06.2012 4 Bericht des Ortsbürgermeisters zur Ausführung gefasster Beschlüsse und aktuelle Mitteilungen aus Dienstberatungen mit der Oberbürgermeisterin 5 Anregungen und Anfragen durch die Mitglieder des Ortschaftsrates 6 Einwohnerfragestunde für die in der Ortschaft wohnenden Einwohner/innen der Stadt 7 Schließung des öffentlichen Teils II. Nichtöffentlicher Teil 8 Mitteilungen, Berichte, Anfragen 9 Schließung des nichtöffentlichen Teilsgez. Joachim Sabiniarz Stellvertretender Ortsbürgermeister Öffentliche Bekanntmachung Der Rechnungsprüfungsausschuss des Stadtrates der Stadt Bitterfeld-Wolfen führt seine 17. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung am Dienstag, dem 03.07.2012, in Bitterfeld- Wolfen, Ortsteil Wolfen, Rathausplatz 1, Rathaus, Beratungsraum 212 um 18:30 Uhr, durch, zu der hiermit eingeladen wird. Tagesordnung I. Öffentlicher Teil 1 Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit 2 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung 3 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 23.05.2012 4 Änderung der Beschlussantrag
Rechnungsprüfungsordnung 139-2012 5 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte 6 Schließung des öffentlichen Teils II. Nichtöffentlicher Teil 7 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte 8 Rechnungsprüfungs-Mitteilungsvorlage
angelegenheit M010-2012 9 Schließung des nichtöffentlichen Teilsgez. Günter Herder Ausschussvorsitzender Öffentliche Bekanntmachung Der Bau- und Vergabeausschuss des Stadtrates der Stadt Bitterfeld-Wolfen führt seine 95. öffentliche/nicht öffentliche Sitzung am Mittwoch, dem 04.07.2012, in Bitterfeld-Wolfen, Ortsteil Bitterfeld, Markt 7, Historisches Rathaus, Sitzungssaal um 18:00 Uhr, durch, zu der hiermit eingeladen wird.
Stadt Bitterfeld-Wolfen BWA Sonderausgabe vom 29.06.12 Der Tagesordnungspunkt 4 „Probleme beim Bauablauf in der Brehnaer Straße im OT Bitterfeld“ wird gemeinsam mit dem Wirtschafts- und Umweltausschuss im Ratssaal des Historischen Rathauses durchgeführt. Tagesordnung I. Öffentlicher Teil Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 13.06.2012 Probleme beim Bauablauf in der Brehnaer Straße im OT Bitterfeld Abweichung von der Beschlussantrag
Vereinfachten Satzung 101-2012
über Örtliche
Bauvorschriften der denkmalgeschützten Wohnsiedlungen zur Errichtung von Garagen und Stellplätzen im Ortsteil Wolfen Bebauungsplan der Beschlussantrag
Innenentwicklung Nr. 01-2011btf 129-2012
„Photovoltaik Areal E“ im OT Bitterfeld - Abwägung Bebauungsplan der Beschlussantrag
Innenentwicklung Nr. 01-2011btf 130-2012
„Photovoltaik Areal E“ im OT Bitterfeld - Satzung Abriss des Empfangsgebäudes Beschlussantrag
des Bahnhofes im Ortsteil Wolfen 132-2012
und Entscheidung für eine Planungsvariante Möglichkeiten der Mitteilungsvorlage
Umsetzbarkeit M008-2012
des Bauantrages „Neubau
eines NETTO-Supermarktes“ im
OT Holzweißig unter Berücksichtigung
der Belange des Einzelhandel- und Zentrenkonzeptes der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Genehmigung des Bauantrages Beschlussantrag
„Neubau eines Netto-Supermarktes 134-2012
mit PKW-Stellplätzen und Werbung am Gebäude“ im Ortsteil Holzweißig Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte Schließung des öffentlichen Teils II. Nichtöffentlicher Teil Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Bericht Vergabeangelegenheit Beschlussantrag
131-2012 Vergabeangelegenheit Beschlussantrag
133-2012 Vergabeangelegenheit Beschlussantrag
143-2012 Vergabeangelegenheit Beschlussantrag
144-2012 Schließung des nicht öffentlichen Teilsgez. Armin Schenk Ausschussvorsitzender Öffentliche Bekanntmachung Der Wirtschafts- und Umweltausschuss des Stadtrates der Stadt Bitterfeld-Wolfen führt seine 55. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung am Mittwoch, dem 04.07.2012, in Bitterfeld-Wolfen, Ortsteil Bitterfeld, Markt 7, Historisches Rathaus, Ratssaal um 18:00 Uhr, durch, zu der hiermit eingeladen wird. Der Tagesordnungspunkt 4 „Probleme beim Bauablauf in der Brehnaer Straße im OT Bitterfeld“ wird gemeinsam mit dem Bau- und Vergabeausschuss durchgeführt. Tagesordnung I. Öffentlicher Teil 1 Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit 2 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung 3 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 12.06.2012 4 Probleme beim Bauablauf in der Brehnaer Straße im OT Bitterfeld 5 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte 6 Schließung des öffentlichen Teils II. Nichtöffentlicher Teil 7 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte 8 Schließung des nicht öffentlichen Teilsgez. Dr. Wolfgang Baronius Ausschussvorsitzender Öffentliche Bekanntmachung Der Haupt- und Finanzausschuss des Stadtrates der Stadt Bitterfeld-Wolfen führt seine 51. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung am Donnerstag, dem 05.07.2012, in Bitterfeld-Wolfen, Ortsteil Wolfen, Rathausplatz 1, Rathaus, Beratungsraum 212, 18:00 Uhr, durch, zu der hiermit eingeladen wird. Tagesordnung I. Öffentlicher Teil Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung Genehmigung von Niederschriften 3.1 Genehmigung der Niederschrift vom 24.05.12 3.2 Genehmigung der Niederschrift vom 04.06.12 Haushalt der Stadt Bitterfeld-Wolfen Vorbereitung der Stadtratssitzung am 11.07.12 5.1 Stadt ohne Rassismus - Beschlussantrag
Stadt mit Courage 136-2012 5.2 Änderung der Beschlussantrag
Rechnungsprüfungsordnung 139-2012 5.3 Bestätigung des Jahresberichts Beschlussantrag
2010 der Ernst-Thronicke-Stiftung 142-2012 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte Schließung des öffentlichen Teils II. Nichtöffentlicher Teil Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte Stundungsangelegenheit Beschlussantrag
137-2012 Grundstücksangelegenheit Beschlussantrag
115-2012 Grundstücksangelegenheit Beschlussantrag
120-2012 Vorbereitung der Stadtratssitzung am 11.07.12 12.1 Vertragsangelegenheit Beschlussantrag
074-2012 12.2 Gesellschafterangelegenheit Beschlussantrag
138-2012 12.3 Grundstücksangelegenheit Beschlussantrag
140-2012 Schließung des nicht öffentlichen Teilsgez. Petra Wust Ausschussvorsitzende Impressum Amtsblatt Stadt Bitterfeld-Wolfen OT Wolfen, Rathausplatz 1, 06766 Bitterfeld-Wolfen, Tel.: 0 34 94/66 60-1 21, Fax: 0 34 94/66 60-11, [email protected], www.bitterfeld-wolfen.de Sprechzeiten Stadt Bitterfeld-Wolfen: Mo: 8 - 12 u. 13 - 16 Uhr Di.: 8 - 12 u. 13 - 18 Uhr Mi: geschlossen Do: 8 - 12 u. 13 - 18 Uhr Fr: 8 - 12 Uhr Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt: Die Oberbürgermeisterin Redaktion: Katrin Kuhnt, Annett Vogel Satz, Layout und Druck: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, An den Steinenden 10, 04916 Herzberg (Elster), www.wittich.de vertreten durch den Verlagsleiter Ralf Wirz Anzeigen: Funk: 01 71/3 14 76 21, E-Mail: [email protected]
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bitterfeld-Wolfen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bitterfeld-Wolfen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!