Friedhofsgebühren Sallgast 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Sallgast · Brandenburg · PLZ 03238

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 14.02.2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebührensatzungfür​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌‍ die Friedhöfe der Gemeinde

SALLGAST

Rechtsgrundlagen:

Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 neue Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Neufassung vom 18. Dezember 2007 in Verbindung mit §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Neufassung vom 15. Juni 1999 (GVBl.I.S.231) in der zur Zeit geltenden Fassung und gemäß § 28der Friedhofsordnung der Gemeinde Sallgast vom 03.12.2009, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt Kleine Elster Nr.1/10 vom 01.02.2010 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Sallgast in Ihrer Sitzung am 07.07.2010 die folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren auf der Grundlage dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeiten

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, insbesondere mit dem Zeitpunkt der Anmeldung der Erd- oder Urnenbestattung. Für Ausgrabungen, Widerbestattungen und Überführungen, die Verlängerung oder Umschreibung von Nutzungsrechten, sowie für die Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen entsteht die Gebührenpflicht mit der Genehmigung des Antrages. Die Gebühren werden 2 Wochen nach Übersendung des Bescheides fällig.

§ 4 Grabstellengebühren

  1. 1. Grabstellenerwerbsgebühr
FriedhofSallgastDollenchen, Zürchel, Göllnitz
a) Reihengrab (Personen bis 8 Jahre)76,00 €76,00 €
b) Reihengräber (Personen über 8 Jahre)144,00 €144,00 €
c) Wahlgrabstätte einstellig185,00 €185,00 €
(6,17 €/Jahr)(6,17 €/Jahr)
d) Doppel- und Mehrfachgräberdas Mehrfache einer Wahlgrabstättedas Mehrfacher einer Wahlgrabstätte
d) Urnenwahlgrabstätte ( 1 - 4 Urnen )99,00 € (3,96€/Jahr)99,00 € (3,96 €/Jahr)
e)Urnengemeinschaftsanlage mit Schrifttafel436,00 €436,00 €
+ Kosten Schrifttafel+ Kosten Schrifttafel
f) Beisetzung „Grüne Wiese „436,00 €steht nicht zur Verfügung

Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tage der Vergabe einer Grabstelle (Erwerb / Beisetzung)

FriedhofSallgastGöllnitz Dollenchen, Zürchel
2. Wiedererwerbs- u. Verlängerungsgebührjährliche Grabstellengebühr x Verlängerungszeit x Grabanzahljährliche Grabstellengebühr x Verlängerungszeit X Grabanzahl
3. Benutzung der Feierhalle45,00 €20,00 €
FriedhofDollenchen, Zürchel SallgastGöllnitz
4. Jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühren je Grabstelle (Wasser, Müll usw.)20,00 €15,00 €
5. Bearbeitungsgebühr
5.1. Bearbeitungsgebühr für Aus- und Umbettungsanträge19,75 €19,75 €
5.2. Bearbeitungsgebühr für Anträge zur Auflösung einer Grabstätte ( Einebnung )19,75 €19,75 €
  1. 6. Die Rückgabe einer Grabstelle bzw. Grabstätte kann erst nach Ablauf der Ruhefrist – Erdbestattung 25 Jahre, Urnenbestattung 20 Jahre – erfolgen. Die Einebnung und Beräumung der Grabstätte nach Ablauf hat nachweispflichtig durch die Hinterbliebenen zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Räumpflicht wird durch die Amtsverwaltung eine Firma dazu beauftragt. Die Rechnungslegung erfolgt an die Hinterbliebenen.

§ 5 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Die Gebührensatzung der Gemeinde Sallgast für die Friedhöfe Dollenchen, Zürchel, Göllnitz und Sallgasttritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Sallgast vom 07.03.2007 außer Kraft.

Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz).

Massen- Niederlausitz, den 13.07.2010

Gottfried Richter Amtsdirektor

Kombidokument (Satzung + Gebühren) Sallgast

  1. 1. Nachtragshaushaltsatzung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 16.06.2010 folgende Nachtraghaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

die bisher erhöht um vermindert um und damit der festgesetzten Gesamtbetrag Gesamtbeträge einschließlich von Nachträge festgesetzt auf EUR im Ergebnisplan

ordentliche Erträge 4.380.600 17.000 0 4.397.600 ordentliche Aufwendungen 4.445.400 45.200 0 4.490.600

außerordentliche Erträge 0 90.000 0 90.000 außerordentliche Aufwendungen 0 177.700 0 177.700

im Finanzhaushalt

die Einzahlungen 5.244.200 90.000 57.400 5.276.800 die Auszahlungen 5.508.400 64.900 36.000 5.537.300

davon bei den:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 4.318.100 0 0 4.318.100 Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 4.214.800 43.500 0 4.258.300

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 926.100 90.000 57.400 958.700 Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 1.267.600 21.400 36.000 1.253.000

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0 0 0 0 Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 26.000 0 0 26.000 Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0 0 0 0 Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 0 0 Nr. 7/2010 -2- Amt Kleine Elster (Niederlausitz)

§ 2 § 7

  • unverändert - - unverändert -

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitions- 1. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2010 förderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 702.000 Euro festgesetzt.

§ 3 2. Die Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend zum

01.01.2010 in Kraft.

  • unverändert - 3. Eine rechtsaufsichtliche Genehmigung durch den Landrat des

Landkreises Elbe-Elster als allgemeine untere Landesbehörde Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt. ist nicht erforderlich.

§ 4 – Massen-Niederlausitz, den 16.06.2010

Der Hebesatz der Amtsumlage wird neu festgesetzt: Gottfried Richter von bisher 40,74 v.H. 1) Amtsdirektor auf 41,11 v.H. 2)

Der Hebesatz der Investumlage wird neu festgesetzt: Bekanntmachungsanordnung von bisher 2,92 v.H. 1) Hiermit wird die 1. Nachtragshaushaltssatzung des Amtes Kleine auf 2,95 v.H. 2) Elster (Niederlausitz) für das Haushaltsjahr 2010 öffentlich bekannt gemacht. Umlagengrundlagen der Gemeinden des Landes Brandenburg, Die Nachtragshaushaltssatzung enthält keine genehmigungsgemäß pflichtigen Teile.

  1. 1. BbgFAG vom 29.06.2004 (GVBl. I.S. 262), zuletzt geändert am Die Nachtragshaushaltssatzung und der Nachtragshaushaltsplan 06.12.2006 (GVBl. I S. 166) und deren Anlagen liegen zur Einsichtnahme für jedermann wäh- Entwurf Haushaltsplan 2010 - Orientierungsdaten 2010 - Stand: rend der üblichen Sprechzeiten im Bereich Kämmerei des Amtes 23.10.2009 Kleine Elster (Niederlausitz), Turmstr. 5, OT Massen, in 03238
  2. 2. BbgFAG vom 29.06.2004 (GVBl. I.S. 262), zuletzt geändert am Massen-Niederlausitz öffentlich aus. 06.12.2006 (GVBl. I S. 166) Entwurf Haushaltsplan 2010 - Stand : 07.12.2009 Massen-Niederlausitz, den 12.07.2010 §5 Gottfried Richter
  • unverändert - Amtsdirektor
  1. 1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwen- dungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung an- gesehen werden, wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
  2. 2. Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlun- Haushaltssatzung gen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen der Gemeinde Massen-Niederlausitz im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf 1.000 Euro festgesetzt. für das Haushaltsjahr 2010
  3. 3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustim- Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Branden- mung des Amtsausschusses bedürfen, wird auf 10.000 Euro burg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 05.07.2010 festgesetzt. folgende Haushaltssatzung erlassen:
  4. 4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: §1
    • a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 100.000 Euro und
    • b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzel- Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird aufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 50.000 Euro festgesetzt. 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

§ 6 ordentlichen Erträge auf 3.682.200,00 EUR

ordentlichen Aufwendungen auf 3.682.200,00 EUR

  • entfällt -

außerordentlichen Erträge auf 14.500,00 EUR Haushaltssicherungskonzept außerordentlichen Aufwendungen auf 15.400,00 EUR Nr. 7/2010 -3- Amt Kleine Elster (Niederlausitz)

  1. 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der §5 Einzahlungen auf 4.418.500,00 EUR 1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwen- Auszahlungen auf 4.745.600,00 EUR dungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung an- gesehen werden, wird auffestgesetzt. 10.000,00 EUR festgesetzt. Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltesentfallen auf: 2. Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlun- gen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen Einzahlungen aus laufender im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf Verwaltungstätigkeit 3.226.500,00 EUR 1.000,00 EUR Auszahlungen aus laufender festgesetzt. Verwaltungstätigkeit 3.307.000,00 EUR
  2. 3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Einzahlungen aus der Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustim- Investitionstätigkeit 1.192.000,00 EUR mung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf Auszahlungen aus der 10.000,00 EUR Investitionstätigkeit 1.192.000,00 EUR festgesetzt.

Einzahlungen aus der 4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen Finanzierungstätigkeit 0,00 EUR ist, werden bei: Auszahlungen aus der a) der Erhöhung des Fehlbetrages um 250.000,00 Euro und Finanzierungstätigkeit 246.600,00 EUR b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelauf-wendungen oder Einzelauszahlungen auf 120.000,00 Euro Einzahlungen aus der Auflösung festgesetzt. von Liquiditätsreserven 0,00 EUR Auszahlungen an §6 Liquiditätsreserven 0,00 EUR entfällt (Haushaltssicherungskonzept)

§ 2

§ 7

  1. 1. Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitions- förderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. 1. Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.
  2. 2. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2010 2. Eine rechtsaufsichtliche Genehmigung durch den Landrat des zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch Landkreises Elbe-Elster als allgemeine untere Landesbehörde genommen werden dürfen, wird auf ist nicht erforderlich. 700.000,00 Euro festgesetzt. Massen-Niederlausitz, den 07.07.2010

§ 3 Gottfried Richter

Amtsdirektor Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistungvon Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf Bekanntmachungsanordnung 57.000,00 Euro Hiermit wird die Haushaltssatzung der Gemeinde Massen-Niederfestgesetzt. lausitz für das Haushaltsjahr 2010 öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen

§ 4 Teile. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan und deren

Anlagen liegen zur Einsichtnahme für jedermann während der Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr üblichen Sprechzeiten im Bereich Kämmerei des Amtes Kleine Elswie folgt festgesetzt: ter (Niederlausitz), Turmstraße 5, OT Massen in 03238 Massen-Niederlausitz öffentlich aus.

  1. 1. Grundsteuer Massen-Niederlausitz, den 07.07.2010
    • a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 230,00 v. H. Gottfried Richter
    • b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 350,00 v. H. Amtsdirektor
  1. 2. Gewerbesteuer 300,00 v. H. Nr. 7/2010 -4- Amt Kleine Elster (Niederlausitz)

Bekanntmachung § 2 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist der Antragsteller und der-Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes jenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof der Gemeinden des Amtes Kleine Elster oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen (Niederlausitz) zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

wurde mit Schreiben vom 29.06.2010 unter Az. 63-00587-10-53 durch § 3 Entstehung und Fälligkeitenden Landkreis Elbe-Elster als zuständige Genehmigungsbehördegenehmigt. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme von Leis-Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes tritt mit der Bekannt- tungen nach der Friedhofsordnung, insbesondere mit dem Zeitmachung der Erteilung der Genehmigung in Kraft. Jedermann kann punkt der Anmeldung der Erd- oder Urnenbestattung. Für Ausdie 2. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung und grabungen, Widerbestattungen und Überführungen, die Verländie zusammenfassende Erklärung dazu ab diesem Tag im Amt Klei- gerung oder Umschreibung von Nutzungsrechten sowie für diene Elster (Niederlausitz) - Bauamt - OT Massen, Turmstraße 5 in Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen, die Zulassung von 03238 Massen-Niederlausitz Gewerbetreibenden, entsteht die Gebührenpflicht mit der Geneh-migung des Antrages. Die Gebühren werden 2 Wochen nach Überwährend der Dienststunden sendung des Bescheides fällig.

Montag von 8.00 – 12.00 und 13.00 – 15.30

§ 4 Grabstellengebühren

Dienstag von 8.00 – 12.00 und 13.00 – 17.30 Donnerstag von 8.00 – 12.00 und 13.00 – 15.30

  1. 1. Grabstellenerwerbsgebühr Freitagvon von 8.00 – 13.00 Friedhof Crinitz Gahroeinsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
    • a) Reihengrab 75,38 EUR 75,38 EUR Eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Nr.1 und 3 BauGB bezeichneten (Personen bis 8 Jahre) Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2
    • b) Reihengrab 127,63 EUR 127,63 EUR BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden (Personen über 8 Jahre) unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser
    • c) Wahlgrabstätte 274,38 EUR 274,38 EUR Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt Kleine Elster (2 Gräber) (9,15 EUR/Jahr) (9,15 EUR/Jahr) (Niederlausitz) unter Darlegung des die Verletzung begründenden
    • e) Urnenwahlgrabstätte 98,38 EUR 98,38 EUR Sachverhalts geltend gemacht worden sind. (1-4 Urnen) (3,93 EURJahr) (3,93 EUR/Jahr)
    • f) Urnengemeinschaftsanlage 405,90 EUR 405,90 EUR Massen-Niederlausitz, 15.07.2010 mit Schrifttafel + Kosten + Kosten Schrifttafel Schrifttafel Gottfried Richter
    • g) Reihengrabfeld 555,13 EUR 555,13 EUR Amtsdirektor mit Schrifttafel + Kosten + Kosten Schrifttafel Schrifttafel
    • h) Anonyme Beisetzung 396,03 EUR steht nicht „Grüne Wiese“ zur Verfügung Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Crinitz Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tage der Vergabe einer Grab- stelle (Erwerb/Beisetzung). Rechtsgrundlagen: Friedhof Crinitz Gahro Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 neue Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Neu- 2. Widererwerbs- und Jährliche Grabstellengebührfassung vom 18. Dezember 2007 in Verbindung mit §§ 2 und 6 Verlängerungsgebühr (2 Gräber) x Verlängerungszeit Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) inder Neufassung vom 15. Juni 1999 (GVBI.I.S.231) in der zur Zeit 3. Benutzung der Feierhalle 70,00 EUR 20,00 EURgeltenden Fassung und gemäß § 28der Friedhofsordnung der Gemeinde Crinitz vom 12.02.2007, bekannt gemacht im Amtsblatt 4. Jährliche Friedhofsunter- 18,00 EUR 21,00 EURfür das Amt Kleine Elster Nr. 3/2007. vom 01.04.2007 hat die Ge- haltungsgebühren je Grabmeindevertretung der Gemeinde Crinitz in Ihrer Sitzung am (Wasser, Müll usw.) 05.07.2010 die folgende Satzung beschlossen.
  2. 5. Bearbeitungsgebühr § 1 Gebührenpflicht 5.1. Bearbeitungsgebühr für 19,75 EUR 19,75 EUR Aus- und Umbettungsanträge Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und 5.2. Bearbeitungsgebühr für 19,75 EUR 19,75 EURihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren auf der Grundlage Anträge zur Auflösung einerdieser Satzung erhoben. Grabstätte (Einebnung) Nr. 7/2010 -5- Amt Kleine Elster (Niederlausitz)
  1. 6. Die Rückgabe einer Grabstelle bzw. Grabstätte kann erst § 2 Gebührenschuldner nach Ablauf der Ruhefrist - Erdbestattung 25 Jahre, Urnen- bestattung 20 Jahre - erfolgen. Die Einebnung und Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist der Antragsteller und der- Beräumung der Grabstätte nach Ablauf hat nachweispflichtig jenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof durch die Hinterbliebenen zu erfolgen. Dies gilt auch nach oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen Ablauf des Nutzungsrechtes. Bei Nichteinhaltung der Räum- zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. pflicht wird durch die Amtsverwaltung eine Firma dazu beauf- tragt. Die Rechnungslegung erfolgt an die Hinterbliebenen. § 3 Entstehung und Fälligkeiten § 5 Inkrafttreten / Außenkrafttreten Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme von Leis- tungen nach der Friedhofsordnung, insbesondere mit dem Zeit- Die Gebührensatzung der Gemeinde Crinitz für die Friedhöfe Crinitz punkt der Anmeldung der Erd- oder Urnenbestattung. Für Ausund Gahro tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung grabungen, Widerbestattungen und Überführungen, die Verlänin Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den Friedhöfe gerung oder Umschreibung von Nutzungsrechten, sowie für dieder Gemeinde Crinitz vom 12.02.2007 außer Kraft. Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen entsteht die Gebühren- pflicht mit der Genehmigung des Antrages. Die Gebühren werden Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Amtes Kleine Elster 2 Wochen nach Übersendung des Bescheides fällig. (Niederlausitz). § 4 Grabstellengebühren Massen-Niederlausitz, den 13.07.2010 1. Grabstellenerwerbsgebühr Gottfried Richter Friedhof Sallgast Dollenchen, Amtsdirektor Zürchel, Göllnitz

a) Reihengrab 76,00 EUR 76,00 EUR Bekanntmachungsverfügung (Personen bis 8 Jahre)

b) Reihengräber 144,00 EUR 144,00 EUR (Personen über 8 Jahre) Hiermit wird die vorstehende Gebührensatzung für die Friedhöfe c) Wahlgrabstätte einstellig 185,00 EUR 185,00 EURder Gemeinde Crinitz vom 05.07.2010 öffentlich bekanntgemacht. einstellig (6,17 EUR/Jahr) (6,17 EUR/Jahr)

d) Doppel- und das Mehrfache das Mehrfache Mehrfachgräber einer einer Massen-Niederlausitz, den 13.07.2010 Wahlgrabstätte Wahlgrabstätte

d) Urnenwahlgrabstätte 99,00 EUR 99,00 EUR Gottfried Richter (1 - 4 Urnen) (3,96 EUR/Jahr) (3,96 EUR/Jahr) Amtsdirektor e) Urnengemeinschaftsanlage 436,00 EUR 436,00 EUR mit Schrifttafel + Kosten + Kosten Schrifttafel Schrifttafel

f) Beisetzung „Grüne Wiese“ 436,00 EUR steht nicht zur Verfügung Gebührensatzungfür die Friedhöfe der Gemeinde Sallgast Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tage der Vergabe einer Grab-stelle (Erwerb/Beisetzung) Rechtsgrundlagen: Friedhof Sallgast Dollenchen, Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 neue Kommunal- Zürchel, Göllnitzverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Neu- 2. Widererwerbs- und Jährliche Grabstellengebühr xfassung vom 18. Dezember 2007 in Verbindung mit §§ 2 und 6 Verlängerungsgebühr Verlängerungszeit x Grabanzahl Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) inder Neufassung vom 15. Juni 1999 (GVBI.I.S.231) in der zur Zeit 3. Benutzung der Feierhalle 45,00 EUR 20,00 EURgeltenden Fassung und gemäß § 28der Friedhofsordnung der Gemeinde Sallgast vom 03.12.2009, bekannt gemacht im Amtsblatt Friedhof Sallgast, Zürchel, Göllnitzfür das Amt Kleine Elster Nr.1/10 vom 01.02.2010 hat die Gemein- Dollenchendevertretung der Gemeinde Sallgast in Ihrer Sitzung am 07.07.2010 die folgende Satzung beschlossen. 4. Jährliche Friedhofsunter- 20,00 EUR 15,00 EUR haltungsgebühren je Grab

§ 1 Gebührenpflicht (Wasser, Müll usw.)

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und 5. Bearbeitungsgebührihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren auf der Grundlage 5.1. Bearbeitungsgebühr für 19,75 EUR 19,75 EURdieser Satzung erhoben. Aus- und Umbettungsanträge Nr. 7/2010 -6- Amt Kleine Elster (Niederlausitz)

  1. 5.2. Bearbeitungsgebühr für 19,75 EUR 19,75 EUR Bekanntmachungsverfügung Anträge zur Auflösung einer Grabstätte (Einebnung) Hiermit wird die vorstehende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Sallgast vom 07.07.2010 öffentlich bekanntgemacht.
  2. 6. Die Rückgabe einer Grabstelle bzw. Grabstätte kann erst nach Ablauf der Ruhefrist - Erdbestattung 25 Jahre, Urnen- Massen-Niederlausitz , den 13.07.2010 bestattung 20 Jahre - erfolgen. Die Einebnung und Beräumung der Grabstätte nach Ablauf hat nachweispflichtig durch die Gottfried Richter Hinterbliebenen zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Räum- Amtsdirektor pflicht wird durch die Amtsverwaltung eine Firma dazu beauf- tragt. Die Rechnungslegung erfolgt an die Hinterbliebenen.

§ 5 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Widmungsverfügung Die Gebührensatzung der Gemeinde Sallgast für die Friedhöfe Dollenchen, Zürchel, Göllnitz und Sallgast tritt am Tage nach der Nach § 6 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) vomöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 11.06.1992, in der Bekanntmachung der Neufassung vom 28.07.2009, Gebührensatzung der Gemeinde Sallgast vom 07.03.2007 außer veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Kraft. Brandenburg GVBL. Bbg. Teil I Nr. 15, Seite 358 vom 13.08.2009 erhält der fertig gestellte Abschnitt der Martin-Kaschke-Straße in Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Amtes Kleine Elster der Gemarkung Massen Flur 1, Flurstück 1477 (siehe Anlage - Flur-(Niederlausitz). kartenausschnitt) die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfü-gung gestellt. Die o. g. Verkehrsfläche wird in die Gruppe der Massen-Niederlausitz, den 13.07.2010 Gemeindestraßen eingestuft. Träger der Baulast ist die Gemeinde Massen-Niederlausitz. Grundlage bildet der Gemeindevertreter-Gottfried Richter beschluss Nr. 05/2010-09 vom 05.07.2010. Diese Verfügung gilt eine Amtsdirektor Woche nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Gegen die-se Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Nr. 7/2010 -7- Amt Kleine Elster (Niederlausitz)

Amt Kleine Elster (Niederlausitz) stücke 407, 408 (Teilfläche) und 409 (Teilfläche) und Gemarkung Turmstraße 5, 03238 Massen- Niederlausitz Massen Flur 1, Flurstück 954 (Teilfläche) und 956 (Teilfläche) (siehe Anlage – B-Plan) die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsflächewährend der Dienststunden/Öffnungszeiten und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfü-gung gestellt. Die o. g. Verkehrsfläche wird in die Gruppe der Montag, Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr Gemeindestraßen eingestuft. Träger der Baulast ist die Gemeinde Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr Massen-Niederlausitz. Grundlage bildet der Gemeindevertreter-Freitag 08.00 - 13.00 Uhr beschluss Nr. 05/2010-09 vom 05.07.2010. Diese Verfügung gilt eine Woche nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Gegen diezu erheben. se Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur danngewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist erfolgt ist. Amt Kleine Elster (Niederlausitz) Turmstraße 5, 03238 Massen- Niederlausitz Massen-Niederlausitz, den 01.08.2010 während der Dienststunden/Öffnungszeiten Gottfried Richter Amtsdirektor Montag, Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr Freitag 08.00 - 13.00 Uhr

zu erheben. Widmungsverfügung Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann Nach § 6 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) vom gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist erfolgt ist. 11.06.1992, in der Bekanntmachung der Neufassung vom 28.07.2009, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Massen-Niederlausitz, den 01.08.2010 Brandenburg GVBL. Bbg. Teil I Nr. 15, Seite 358 vom 13.08.2009 erhält die Rudolf-Diesel-Straße in der Gemeinde Massen-Niederlau- Gottfried Richtersitz im GIP für folgende Flurstücke Gemarkung Betten Flur 1, Flur- Amtsdirektor Nr. 7/2010 -8- Amt Kleine Elster (Niederlausitz)

Der neue Personalausweis 2010 Beschluss-Nr. 03 / 2010-03 Beschluss über die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Ge-meinde Crinitz. Das Ende ist nah für den graubraungrünen laminierten Personalausweis. Ab November 2010 soll der Personalausweis klein wie Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung. eine Scheckkarte und klug wie ein Kleinstcomputer werden. Fingerabdrücke sind beim neuen Ausweis freiwillig. Sitzungsniederschrift, Beschlüsse sowie Anlagen können wäh-Was ist neu am neuen Personalausweis? rend der Dienstzeiten im Amt Kleine Elster (Niederlausitz), Turm-straße 5, 03238 Massen-Niederlausitz eingesehen werden. Zum einen soll er mit dem neuen Format schlicht einfacher handhabbar werden. Zum anderen steckt neue Technik im Plastik. Wie beim Gottfried Richter Reisepass wird ein biometrisches Lichtbild digital auf einem Chip Amtsdirektorim Ausweis gespeichert. Darauf sollen nur Polizei und Grenzer Zugriff haben. Im Zweifel kann bereits daraus mit besonderen Lesegeräten eindeutig geklärt werden, ob derjenige, der den Ausweis hinhält, auch der rechtmäßige Besitzer ist. Auf Wunsch kannman auf dem Chip zur Sicherheit zudem zwei Fingerabdrücke speichern lassen. Erstmals können die Bürger darüber hinaus die Kar- Bekanntmachungte auch als Internet-Ausweis oder auch mit einer „qualifiziertenelektronischen Signatur“ programmieren lassen. der von der Gemeindevertretung Massen-Niederlausitz in ih-rer Sitzung vom 5. Juli 2010 im öffentlichen Teil gefassten Wie funktioniert das mit dem Internet-Ausweis? Beschlüsse Auf dem Ausweis-Chip sind Daten wie Name, Adresse und Beschluss-Nr. 05 / 2010-01 Geburtsdatum gespeichert, die mit einem Zusatzgerät am Compu-Beschluss zum Wirtschaftsplan (Gewinn- und Verlustrechnung) ter und einer Geheimnummer (PIN) ausgelesen und einem Online-und Finanzplan der PILZ GmbH für das Jahr 2010. Geschäftspartner übermittelt werden können. Damit soll man beider Bank oder einem Versandhändler eindeutig nachweisen kön-Die Gemeindevertretung beschließt den Wirtschafts- und Finanznen, wer man ist. Immer wieder wechselnde PIN, TAN und Pass-plan. wörter sollen damit weitgehend der Vergangenheit angehören. Essoll möglich sein, nur bestimmte Daten zu nennen. So könnte man Beschluss-Nr. 05 / 2010-02 zum Beispiel sein Geburtsdatum zurückhalten, falls bei dem beab-Beschluss zur Bestätigung des Gesellschafterbeschlusses vomsichtigten Geschäft das Alter irrelevant ist. 22.06.2010 zum Jahresabschluss 2009 und die Entlastung des Geschäftsführers der PILZ GmbH 2009 (Anlage) Wie viel kostet der neue Ausweis? Die Gemeindevertretung beschließt den Jahresabschluss und die Antragsteller ab 24 Jahre bezahlen 28,80 Euro, Antragsteller unter Entlastung. 24 Jahren bezahlen 19,80 Euro. Der erste Personalausweis für Jugendliche, die mindestens 16 aber Beschluss-Nr. 05 / 2010-03 noch nicht 18 Jahre alt sind, ist gebührenfrei. Ein vorläufiger Aus-Beschluss über die Aufhebung des Gemeindevertreterweis kostet 10,00 Euro. beschlusses Nr. 4 / 2010-03 vom 10.05.2010 über das Haushalts-sicherungskonzept der Gemeinde Massen- Niederlausitz für das Haushaltsjahr 2010 als verbindliche Arbeitsgrundlage

Die Gemeindevertretung beschließt die Aufhebung. Bekanntmachung Beschluss-Nr. 05 / 2010-04 der von der Gemeindevertretung Crinitz in ihrer Sitzung vom Beschluss über die Aufhebung des Gemeindevertreter-5. Juli 2010 im öffentlichen Teil gefassten Beschlüsse beschlusses Nr. 4 / 2010-04 vom 10.05.2010 über die Haushalts-satzung und den Haushaltsplan der Gemeinde Massen-Nieder-Beschluss-Nr. 03 / 2010-01 lausitz für das Haushaltsjahr 2010 mit seinen Anlagen und Be-Beschluss zum außerplanmäßigen Aufwand beim Produktkonto standteilen 53800.543150 Machbarkeitsstudie dezentrale Abwasserentsorgung Die Gemeindevertretung beschließt die Aufhebung.

Die Gemeindevertretung beschließt den Aufwand. Beschluss-Nr. 05 / 2010-05 Beschluss über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan Beschluss-Nr. 03 / 2010-02 der Gemeinde Massen-Niederlausitz für das Haushaltsjahr 2010 Beschluss zum außerplanmäßigen Aufwand beim Produktkonto mit seinen Anlagen und Bestandteilen 55300.521101 Sanierung Treppe Kapelle Friedhof Crinitz Die Gemeindevertretung beschließt die Haushaltssatzung und den Die Gemeindevertretung beschließt den Aufwand. Haushaltsplan. Nr. 7/2010 -9- Amt Kleine Elster (Niederlausitz)

Beschluss-Nr. 05 / 2010-06 Beschluss-Nr. 04 / 2010-03 Beschluss über die Annahme des Angebotes für die Kreditum- Beschluss zur Freistellung der gemeindeeigenen Wohnungenschuldung des Kredites für den Bau und die Erschließung des von der Belegungsbindung Gewerbehofes aus dem Jahr 2000 nach Auslaufen der Zinsbindung Die Gemeindevertretung beschließt die Freistellung. Die Gemeindevertretung beschließt die Annahme des Angebotes. Beschluss-Nr. 04 / 2010-04 Beschluss-Nr. 05 / 2010-07 Beschluss der Satzung der Gemeinde Sallgast über die Erhe-Beschluss zur Entbehrlichkeit Gemarkung Massen, Flur 1, Flur- bung der Hundesteuer ab 01.01.2011. stück 1309 Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung. Die Gemeindevertretung beschließt die Entbehrlichkeit. Beschluss-Nr. 04 / 2010-05 Beschluss-Nr. 05 / 2010-08 Beschluss zur Entgeltordnung für die Führung durch das Hei-Beschluss zur Freistellung der gemeindeeigenen Wohnungen matmuseum „Alte Mühle und Sägewerk“ in Dollenchen. von der Belegungsbindung Die Gemeindevertretung beschließt die Entgeltordnung. Die Gemeindevertretung beschließt die Freistellung.

Beschluss-Nr. 05 / 2010-09 Sitzungsniederschrift, Beschlüsse sowie Anlagen können wäh-Beschluss zur Namensgebung für die Straßen im Gewerbe- und rend der Dienstzeiten im Amt Kleine Elster (Niederlausitz), Turm-Industriepark Massen und die Widmung der fertig gestellten straße 5, 03238 Massen-Niederlausitz eingesehen werden. Abschnitte dieser Straßen zur öffentlichen Verkehrsfläche Gottfried Richter Die Gemeindevertretung beschließt die Namensgebung. Amtsdirektorim nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Beschluss-Nr. 05 / 2010-10 Beschluss über den Verkauf Gemarkung Massen, Flur 1, Flur- Absolutes Verbrennungsverbotstück 1309 in den Gemeinden Die Gemeindevertretung beschließt den Verkauf. Aus aktuellem Anlass weisen wir noch einmal alle Bürger darauf hin, dass nach § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes und § 4 Sitzungsniederschrift, Beschlüsse sowie Anlagen können wäh- der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung für pflanzlicherend der Dienstzeiten im Amt Kleine Elster (Niederlausitz), Turm- Abfälle aus Haushaltungen und Gärtenstraße 5, 03238 Massen-Niederlausitz eingesehen werden. ein ABSOLUTES VERBRENNUNGSVERBOT besteht. Gottfried Richter Amtsdirektor Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschun-gen und anderen Flächen sowie das Verbrennen von landwirt-schaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückstän-den, wie z.B. Spargel- und Kartoffelkraut. Ausnahme: Mit Schädlingen befallenes pflanzliches Material. Die-ses ist der Umweltbehörde vorab anzuzeigen und wird kontrolliert. Bekanntmachung Die örtliche Ordnungsbehörde kann in Einzelfällen das Abbrender von der Gemeindevertretung Sallgast in ihrer Sitzung vom nen genehmigen. So z.B. zu Übungszwecken der örtlichen Feuer-7. Juli 2010 im öffentlichen Teil gefassten Beschlüsse wehren oder zum Traditionsfeuer zu Ostern!

Beschluss-Nr. 04 / 2010-01 Ein genehmigungsfreies Verbrennen ist im Rahmen von Beschluss zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemein- Traditionsfeuern in den Gemeinden erlaubt, wenn: de Sallgast.

  1. 1. die Feuerstätte den Rahmen von 1,00m x 1,00 m nicht über- Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung. steigt,
  2. 2. wenn es im Rahmen eines Traditionsfeuers stattfindet, d.h. Beschluss-Nr. 04 / 2010-02 es versammeln sich Menschen um einen bestimmten Anlass Beschluss zur außerplanmäßigen Investitionsauszahlung bei dem zu begehen um diese Feuerstelle Produktkonto 55301.096112 Trinkwasseranschluss Friedhof 3. als Verbrennungsmaterial nur trockenes, stückiges Holz Dollenchen verwand wird;
  3. 4. keinerlei Belästigung des Umfeldes stattfindet (sonst ist es Die Gemeindevertretung beschließt die Investitionsauszahlung. bereits eine Ordnungswidrigkeit) Nr. 7/2010 -10- Amt Kleine Elster (Niederlausitz)

Zur Verdeutlichung: Die Tätigkeit einzelner Personen - das Ver- Erneute Bekanntmachungbrennen auf dem Grundstück z.B. in Tonnen und in Grillöfenerfüllt nicht die Bedingungen der Ausnahmeregelung. an alle Eltern !!! Im Gegenteil: Dieses Verbrennen durch einzelne Personen ohne Verbot des Haltens und Parkens auf derden Traditionshintergrund stellt den Tatbestand einer Ordnungs- Dorfstraße vor der Kindertagesstätte Massenwidrigkeit dar, der dem Umweltamt gemeldet, nach Abfallrechtgeahndet wird. Das allein genügt um den Fall zur Anzeige zu Sehr geehrte Eltern und Erzieher, bringen. Wenn dann noch dazu kommt, dass Papier, Gartenresteoder andere Materialien verbrannt werden, dann ist der Sachver- Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie heute persönlich darüberhalt der illegalen Abfallbeseitigung gegeben, der entsprechend informieren, dass das Halten und Parken auf der Dorfstraße vorgeahndet wird. Ihrer Kindereinrichtung nicht nur gegen die Straßenverkehrsord-nung verstößt, wir möchten Sie auch dafür sensibilisieren mit Ih-rem Verhalten dazu beizutragen, dass Ihre Kinder sicher die Ein-Ordnungsamt richtung erreichen können und dass andere Verkehrsteilnehmer sicher die Dorfstraße befahren können!

Gemäß StVO § 12 Abs. ist das Halten an unübersichtlichen Straßen-abschnitten und in schlecht einzusehenden Kurven nicht gestattet. Achtung ! An alle Hundehalter ! Der Zugang zur Einrichtung liegt nicht nur im schlecht überschaubaren Kurvenbereich, er befindet sich auch in dem durch Leider müssen wir in den Gemeinden immer wieder verzeichnen, Warnbaken gekennzeichneten Gebiet des Bahnüberganges. dass Hundehalter ihre Tiere ordnungswidrig Gassi führen! Wir erinnern nochmals an den Leinenzwang, gefährlich eingestuf- Hier kommt es bei geschlossenen Schranken noch zusätzlich zurte Hunde haben einen Maulkorb außerhalb ihres Grundstückes zu Aufreihung des wartenden Verkehrs und damit zu weiteren Behintragen. derungen. Ein immer wiederkehrendes Ärgernis ist auch die Nichtbeseitigungdes Hundekot´s auf Straßen, Gehwegen und Plätzen! Das Kindergartenpersonal ist angewiesen ihre Fahrzeuge im hin-teren Bereich der Parkfläche vor dem ehemaligen Feuerwehr-gebäude zu parken, so dass wir Sie bitten möchten, ab sofort aus-Bei Zuwiderhandlungen werden wir ab sofort bei schließlich nur noch die Parkfläche gegenüber der Einrichtung zu Anzeige Bußgelder verhängen! benutzen!

Ordnungsamt Ordnungsamt

IMPRESSUM

Amtsblatt für das Amt Kleine Elster (Niederlausitz) Verantwortlich für den redaktionellen Teil: Simone Erpel Herausgeber: Chefassistenz und Öffentlichkeitsarbeit, Amt Kleine Elster (Niederlausitz), Telefon: 03531/78222 vertreten durch den Amtsdirektor Gottfried Richter Redaktionsschluss: 15. des Vormonats Turmstraße 5, 03238 Massen-Niederlausitz Internet: http://www.amt-kleine-elster.de Die Lieferung des Amtsblattes erfolgt durch die Firma Druck & Stem-E-Mail: [email protected] pel Wilkniß. Reklamationen sind an diese zu richten. Für nicht gelieferte Amts-Satz, Druck, Verlag und Anzeigen/Beilagen: blätter kann nur Nachlieferung gefordert werden. Weitergehende An-Druck & Stempel Wilkniß sprüche, insbesondere auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Telefon: 03531/703077, Fax: 703561 Die Verteilung erfolgt kostenlos durch das Amt Kleine Elster (Nieder-Das Amtsblatt erscheint monatlich nach Bedarf. lausitz) an alle Haushalte des Amtsgebietes. Einzelexemplare sind kostenlos über das Amt Kleine Elster (Nieder-lausitz) - Hauptamt Turmstraße 5, 03238 Massen-Niederlausitz, Für Fremdveröffentlichungen gilt die zurzeit gültige Preisliste des Telefon: 03531/78239 zu beziehen. Amtes Kleine Elster (Niederlausitz).

Ende der amtlichen Bekanntmachungen

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnungfür die Friedhöfe der Gemeinde

Sallgast

Rechtsgrundlagen:

Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr, 9 neue Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Neufassung vom 18. Dezember 2007 in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg ( BbgBestG ) vom 07.11.2001 ( GVBl. I, S. 226) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Sallgast am 25.11.2009 beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Sallgast gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Dollenchenb) Friedhof Göllnitzc) Friedhof Sallgastd) Friedhof Zurchel

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. (2) Die Friedhöfe dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Sallgast waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz).

§ 3 Schließung und Aushebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Aufhebung) werden. (2) Schliebung und Aufhebung sind nach § 30 des BbgBestG vorzunehmen. Die entsprechenden rechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhofen ist es insbesondere nicht gestattet a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof wirtschaftliche tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;

d) Ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) Den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetriebende bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden Gewerbetriebende wie Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, die in persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, ihre fachliche Qualifikation und einen ausreichenden Haftpflichtschutz nachweisen können. (3) Gewerbetriebende haben bei ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof die Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu befolgen. (4) Gewerbliche Arbeiten dürfen an Werktagen, außer bei Bestattungen, ausgeführt werden. Die für die Bestattung erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (5) Gewerbetriebende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes während der Dienstzeiten des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Ort und Zeit der Bestattung werden in Abstimmung mit dem Bestattungsinstitut durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden die Wünsche, der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Bestattungen sollen in der Regel 6 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen.

§ 7 Benutzung der Feierhallen

(1) Die Feierhallen stehen für Trauerfeiern zur Verflügung. (2) Die Ausstattung wird durch das beauftragte Bestattungsinstitut vorgenommen. (3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgelegten Zeiten sehen.

Das Öffnen und das Schließen der Särge darf nur durch das beauftragte Bestattungsinstitut vorgenommen werden. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 8 Särge

(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Die Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge)dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Dies gilt auch für die Innenausstattung der Särge und die Bekleidung der Leichen.

§ 9 Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Das Ausheben und Schlieben der Gräber wird durch das beauftragte Bestattungsinstitut vorgenommen. Das Ausheben und Schlieben der Gräber auf dem Friedhof in Göllnitz erfolgt durch Nachbarschaftshilfe. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente und Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 10 Ruhezeiten

Die Ruhefrist richtet sich nach den Bodenverhältnissen und beträgt für alle Friedhöfe:

für Erdbestattungen 25 Jahrefür Urnenbestattungen 20 Jahre.

Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer der Nutzungsrechte mindestens der Ruhezeit entspricht, bzw. die Ruhefrist durch Verlängerung des Nutzungsrechtes einer bereits erworbenen Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte gedeckt ist. Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhezeit wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.

§ 11 Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt und beträgt für

Reihengräber / Erdbestattung 25 Jahre Wahlgräber / Erdbestattung 30 Jahre Urnengrabstätten 25 Jahre Kinderreihengräber / Erdbestattung 25 Jahre

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird erst mit Eintritt des Bestattungsfalles vergeben. Einmal jährlich erfolgt eine Abstimmung des Belegungsplanes der Grabstätten mit den Ortsvorstehern.

(2) Für alle Grabarten wird ein Nutzungsrecht vereinbart. Bei Reihengrab gilt Nutzungsrecht => Ruhezeit Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ( 1 oder mehrere Gräber ) und Urnenwahlgrabstätten ( 1 – 4 Urnen ) kann auf Antrag verlängert werden.

(3) Das Nutzungsrecht erlischt, wenna) die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde,

b) das Nutzungsrecht entzogen wird.

c) wenn der Berechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet, da die Ruhefrist abgelaufen ist.

Die Friedhofsverwaltung kann dann über die Grabstätte verfügen.

(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes haben die Nutzungsberechtigten schriftlich die Einebnung der Grabstände bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (5) Wird das Nutzungsrecht entzogen, haben die Nutzungsberechtigten drei Monate nach Bekanntmachung die Grabmale und sonstigen Grabausstattungsgegenstände zu entfernen. Soweit dies durch die Nutzungsberechtigten nicht geschieht, veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entsorgung auf Kosten der bisherigen Nutzungsberechtigten. (6) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, wenn das Nutzungsrecht entsprechend Ziffer (3) Buchstabe b) und c) erlischt. (7) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet des § 33 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (4) Umbettungen werden grundsatzlich durch ein Bestattungsinstitut durchgeführt. (5) Leichen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Nutzungsrechte können nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden nacha) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Urnenwahlgrabstättend) Anonyme Urnengrabstätte (Grüne Wiese) Friedhof Saligaste) Urnengemeinschaftsanlage mit Namenstafel

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage besteht nicht. (4) Die Neueinrichtung von Gruften und Grabgebäuden ist grundsatzlich nicht zugelassen. (5) Die Nutzungsberechtigten/Grabstätteninhaber haben bei Anschriftänderung die Friedhofsverwaltung schriftlich zu informieren.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Durch den Erwerb einer Reihengrabstätte wird ein beschränktes Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit erlangt. Hierüber wird eine Vereinbarung über den Erwerb einer Reihengrabstätte abgeschlossen. Der Inhaber dieser Vereinbarung übernimmt alle sich aus dieser Friedhofsordnung entstehenden Rechte und Pflichten. (2) Es werden eingerichteta) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr Größe der Gräber: 1,30 m x 0,80 m;

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendeterm 8. Lebensjahr Größe der Gräber: 3,00 m x 1,25 m. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Reihengrabstätten müssen nach Ablauf der Ruhefrist durch die Nutzungsberechtigten beräumt werden. Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist werden vorher öffentlich durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Die Angehörigen der hier bestatteten Toten haben nach Ablauf der Ruhezeit das Grabzubehör zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten, kann die Friedhofsverwaltung die Entsorgung des Grabzubehörs auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. (5) Über die Wiederbelegung / Wiederverwendung von Reihengrabfeldern nach Fristablauf entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein oder mehrere Gräber für Särge, an denen die Friedhofsverwaltung auf Antrag ein Nutzungsrecht für 30 Jahre verleihen kann. Die Lage der Grabstätte kann vom Erwerber des Nutzungsrechtes innerhalb zur Bestattung anstehender Abteilung gewählt werden. Durch den Erwerb einer Wahlgrabstätte wird ein beschränktes Nutzungsrecht erlangt. Hierüber wird eine Vereinbarung über den Erwerb einer Wahlgrabstätte abgeschlossen. Der Inhaber dieser Vereinbarung übernimmt alle sich aus der Friedhofsordnung ergebenden Rechte und Pflichten und entscheidet über weitere Beisetzungen auf der Wahlgrabstätte. Die Abmessungen sind bei Wahlgräbern in geschlossenen Grabfeldern einschließlich der anteiligen Flächen der Zwischenräume:

a) 3,00 m x 1,50 m für eine Stelle,

b) für jede weitere Stelle 1,50 m dazu,

c) in bestehenden Feldern Abmessungen nach Möglichkeit. (2) Je Grabstelle kann nur ein Sarg in einfacher Tiefe bestattet werden. Zusätzliche Urnenbeisetzungen sind zulässig, wenn die Ruhezeit der Urnen durch die Dauer des Nutzungsrechtes an der Grabstätte abgedeckt ist. (3) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine zweite Erdbestattung erfolgen. (4) Bei jeder Beisetzung in einer Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht für die Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche oder Urne zu verlängern. Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Nutzungszeit mit Auflagen versehen, wenn der Nutzungsberechtigte seiner Pflegeverpflichtung nicht nachgekommen ist oder nicht für die Standsicherheit des Grabmales gesorgt hat.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall des Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.

Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) den überlebenden Ehegattenb) die Kinderc) die Elternd) die Geschwistere) die Enkelkinderf) die nicht unter a) bis e) aufgeführten Erben.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung nach öffentlicher Bekanntmachung über die Grabstellen verfügen. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden oder bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen zu entscheiden. (9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände. (10)Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann auf Antrag jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich.

§ 16 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Der Ersterwerb erfolgt bei Eintritt eines Bestattungsfalles. Durch den Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte wird ein beschränktes Nutzungsrecht erlangt. Hierüber wird eine Vereinbarung über den Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte abgeschlossen. Der Inhaber dieser Vereinbarung übernimmt alle sich aus dieser Friedhofsordnung ergebenden Rechte und Pflichten und entscheidet über weitere Urnenbeisetzungen auf dieser Grabstände. (2) Je Grabstände konnen 1 - 4 Urnen beigesetzt werden. Bei jeder Beisetzung in einer Urnenwahlgrabstände ist das Nutzungsrecht für die Urnenwahlgrabstände bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Urne zu verlangern. Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Nutzungszeit mit Auflagen versehen, wenn der Nutzungsberechtigte seiner Pflegeverpflichtung nicht nachgekommen ist oder nicht für die Standsicherheit des Grabmales gesorgt hat. (3) Bei Ablauf der Nutzungszeit von Urnenwahlgrabern gilt entsprechend § 15 Abs. 6. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes werden die noch vorhandenen Aschenreste an geeigneter Stelle des Friedhofes beigesetzt.

§ 17 Anonyme Urnengrabstätten auf der „Grünen Wiese“

(1) Die Beisetzung von Urnen auf der „Grünen Wiese" erfolgt der Reihe nach. Ein bestimmter Platz in diesem Grabfeld besteht nicht. Eine Ausbettung einer beigesetzten Urne ist nicht möglich. Für die Beisetzung einer Urne wird eine Vereinbarung zur Kostenübernahme mit der bestattungspflichtigen Person abgeschlossen. (2) Die Pflege der anonymen Grabstände übernimmt die Friedhofsverwaltung nach gesonderten Festlegungen. (3) Grabmalgestaltungen nach Pkt. V der Friedhofsverwaltung sind nicht statthaft.

§18 Urnengemeinschaftsanlage mit Schrifttafel

(1) Die Beisetzung von Urnen auf der Urnengemeinschaftsanlage mit Schrifttafel erfolgt der Reihe nach. Ein bestimmter Platz in diesem Grabfeld besteht nicht.

Jede Urne erhält eine Namentafel, die in die Wiesenfläche bodengleich eingelassen wird.

Für die Beisetzung der Urne, der Anfertigung und Verlegung der Namenstafel wird eine Vereinbarung zur Kostenübernahme mit der bestattungspflichtigen Person abgeschlossen.

(2) Die Anfertigung und das Verlegen der Namenstafel wird von der Friedhofsverwaltung nach einheitlichen Gestaltungskriterien in Auftrag gegeben.

Für die Größe und Gestaltung gilt:

a) Größe : 25x15x6 cmb) Material: dunkler Granit, Oberfläche und Seitenflächen opiertc) Beschriftung: 1. Zeile: Vorname , Name

  1. 2. Zeile: Geburtsjahr - Sterbejahrd) Schriftart: Antiqua, nur Großbuchstaben, 2,5 cm hoch,

e) Schriftfarbe: hellgrau getönt.

(3) Individuelle Grabmalgestaltungen nach Punkt V der Friedhofsordnung sind nicht statthaft.

(4) Die Pflege der Urnengemeinschaftsanlage übernimmt die Friedhofsverwaltung nach gesonderten Festlegungen.

§ 19 Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft

(1) Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft unterliegen, sofern sie in besondere Anlagen einbezogen sind ( Gemeinschaftsanlagen bzw. Ehrenanlagen ), den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber. Diese Anlagen werden gemeinschaftlich gestaltet und von Kommune und „ Volksbund deutscher Kriegsgräberfürsorge“ unterhalten.

(2) Veränderung dieser Grabstellen durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzen und anderen Gegenständen, die dieser einheitlichen Gestaltung entgegenstehen, das Entfernen oder Verändern von Grabzeichen und Bepflanzung ist unzulässig.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die örtliche Eigenart und Würde des Friedhofes gewahrt wird.

(2) Alle Gräber müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes in würdiger Weise gärtnerisch angelegt und dauernd unterhalten werden. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die die benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Wird eine Grabstätte nach Herstellung des Grabhügels nicht gärtnerisch angelegt und unterhalten, so kann die durch die Friedhofsverwaltung eingesät werden.

§ 21 Grabmalgestaltung

(1) Gräber und Grabmale sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie sich in den jeweiligen Friedhof einfugen und dem Friedhofszweck entsprechen. (2) Wenn in Grabstellen ein Denkmal steht, Urnen- oder Erdbestattung hinzukommt, kann eine Namenstafel oder ein kleines Denkmal mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung gesetzt werden. (3) Die Form des Denkmals soll schlicht, klar und materialgerecht sein und sich in das Grabfeld einfugen. (4) Die Schriftordnung sowie die Verwendung von Sinnzeichen muss klar auf die Aussage des Grabmals sowie auf Gröbe und Form desselben bezogen sein.

§ 22 Grabmale

(1) Grabmale dürfen nur von einem Fachmann, in der Regel einem Bildhauer, Steinmetzen oder einem anderen zu dieser Verrichtung befähigten Handwerksmeister ermittel, verändert oder wieder aufgestellt werden. (2) Wer ein Grabmal errichten, verändern oder nach einer Bestattung wieder aufstellen will, braucht dazu die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Eine Wiederaufstellung aus anderen Gründen ist der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen. (3) Der Grabmalantrag ist unter Verwendung des darauf bestimmten Vordrucks (erhaltlich beim Steinmetzbetrieb) vom Auftraggeber über den Steinmetz/Bildhauer bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Dem Antrag ist bei neuen Grabmalen eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen. Sie muss das Grabmal mit Schrift und Ornamenten eindeutig wiedergeben und Aussagen über Fundamentierung, evtl. Sockel, Farbe, Vergoldung und Schriftart enthalten. (4) Steinmetze/Bildhauer müssen sich über die bestehenden Richtlinien informieren, ehe sie einen Antrag einreichen. Durch den Steinmetzbetrieb ist die Standsicherheit des Denkmals nachzuweisen. Sie sind gehalten, dem Auftraggeber nur Grabmale anzubieten, die diesen Richtlinien entsprechen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann die schriftliche Zustimmung mit Auflagen verbinden. Wirde eine Auflage nicht erfüllt, kann die Zustimmung widerrufen werden. In besonderen Fällen kann von der Friedhofsverwaltung mit dem Grabmalersteller vor der Aufstellung des Grabmales eine Abnahme verlangt werden. (6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstiges Grabzubehör nicht innerhalb von zwei Jahren aufgestellt wird. (7) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. (8) Werden Grabmale und sonstiges Grabzubehör ohne vorherige schriftliche Zustimmung davon abweichend aufgestellt oder im Antrag unrichtig dargestellt, kann die Friedhofsverwaltung Auftraggeber und Ersteller zur Änderung auffordern. Wirde der Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten Frist befolgt, kann das beanstandete Grabmal auf Kosten der Antragsteller entfern werden. (9) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden. (10) Für die Beräumung nach Ablauf der Ruhefristen bzw. Erlöschen der Nutzungsrechte gelten die Festlegungen in § 11 Ziffer (4) und § 15 Ziffer (4).

§ 23 Erhalt von Grabmalen bzw. Grabsteinen

(1) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale, Grabsteine oder Teile von ihren sollen unter Schutz gestellt werden. Festlegungen hierzu werden durch die Gemeindevertretung gesondert erlassen. Diese Grabmale gehen in das Eigentum der Gemeinde über. (2) Grabsteine von Grabstätten, die über 50 Jahre alt sind, für die es keine Nutzungsberechtigten mehr gibt und deren Nutzungszeitraum abgelaufen ist, gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Eine Entfernung solcher Steine kann nur mit einem Beschluss der Gemeindevertretung vorgenommen werden. (3) Für die Sicherung der unter Ziffer (1) und (2) festgelegten Regelungen kann für jeder Friedhof durch die Gemeindevertretung eine Kommission aus Gemeindevertreten und sachkundigen Bürgern berufen werden. (4) Die Friedhofsverwaltung legt vor Ablauf von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten der Gemeindevertretung eine Auflistung dieser Grabstellen vor. Die Gemeindevertretung entscheidet zur jeweiligen Verfahrensweise. Die Gemeinde kann die Hinterbliebenen nicht verpflichten, das Grabmal stehen zu halten. (5) Nach Antragstellung durch Nutzungsberechtigten konnen Grabsteine, die nicht unter Ziffern (1) und (2) fallen, bei Einebnung von Grabstätten stehen bleiben, wenn von den Nutzungsberechtigten davon eine jährliche Gebühr entrichtet wird. Die Höhe der Gebühr regelt die Friedhofsgebührensatzung.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Graber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind nur mit Pflanzen zu versehen, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege durch den Nutzungsberechtigten, ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung, ist nicht gestattet. (6) Die Nutzungsberechtigten sind für die Dauer der Grabstättennutzung für die Standsicherheit der von ihren errichteten Grabsteine/ Grabmale verantwortlich. (7) Einmal jährlich erfolgt die Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale durch eine Firma. Festgelegte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist auf Kosten des Grabstelleninhabers zu beheben.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat der Verantwortliche, nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltunga) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsaen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen setzen.

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfern. (3) Für die Anwendung von Abs. (2) ist von der Friedhofsverwaltung die Überprüfung nach § 22 Ziffer (1), (2) und (4) vorzunehmen.

VII. Schlussvorschriften

§ 26 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 27 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhut- und Überwachungspflicht.

§ 28 Gebühren

(1) Für die Benutzung der vom Amt Kleine Elster (Niederlausitz), für die amtsangehörige Gemeinde Sallgast verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung der Gemeinde Göllnitz vom 08.10.2001 und der Gemeinde Sallgast vom 15.01.2003 außer Kraft. (2) Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz)

Massen/Niederlausitz, den 03.12.2009

Gottfried Richter Amtsdirektor

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Sallgast

FÜ R DAS A M T K L E I N E E L S T E R (N I E D E R L A U S I T Z )

  1. 19. Jahrgang 2010 4

Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachung 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Der Bebauungsplan „Wasserturm Sallgast und ehemaliges Pumpenhaus“ der Gemeinde Sallgast im Amt Kleine Elster Gemeinde (Niederlausitz) Massen - Niederlausitzbestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) wurde am 26.08.2009 durch die Gemein- Rechtsgrundlagen: devertretung Sallgast als Satzung beschlossen. Der Bebauungs- Aufgrund §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 neue Kommunalplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann den verfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Neu-Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Er- fassung vom 18. Dezember 2007 in Verbindung mit §§ 2 und 6 klärung dazu ab diesem Tag im Amt Kleine Elster (Niederlau- Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) insitz) - Bauamt - OT Massen, Turmstraße 5 in 03238 Massen- der Neufassung vom 15. Juni 1999 (GVBI. I. S. 231) in der zur Niederlausitz während der Zeit geltenden Fassung und gemäß § 28 der Friedhofsordnung Dienststunden: der Gemeinde Massen-Niederlausitz vom 11.05.2009, bekannt Montag 8.00 - 12.00 Uhr u. 13.00 - 15.30 Uhr gemacht im Amtsblatt für das Amt Kleine Elster (Niederlausitz) Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr u. 13.00 - 17.30 Uhr Nr .06/ 2009. vom 01.06.2009 hat die Gemeindevertretung der Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr u. 13.00 - 15.30 Uhr Gemeinde Massen-Niederlausitz in ihrer Sitzung am 12.04.2010 Freitag 8.00 - 13.00 Uhr die folgende Satzung beschlossen.

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Artikel 1 Die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Massen-Eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Nr.1 bis 3 und Abs. 2 BauGB Niederlausitz vom 04.04.2002 öffentlich bekanntgemacht imbezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Amtsblatt für das Amt Kleine Elster Nr. 5 vom 01.05.2002 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvor-wird wie folgt geändert: gangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahresseit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt Klei-

§ 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

ne Elster (Niederlausitz) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühren je Grabstelle (Wasser, Müll usw.) 21,50 € Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Artikel 2 Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Fried-Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen höfe der Gemeinde Massen-Niederlausitz tritt am Tage nach ihvon Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. rer Bekanntmachung in Kraft.

Massen - Niederlausitz, den 15.04.2010 Massen - Niederlausitz, den 14.04.2010

Gottfried Richter Gottfried Richter Amtsdirektor Amtsdirektor Nr. 2/2010 -2- Amt Kleine Elster (Niederlausitz)

Bekanntmachungsverfügung Die Gemeindevertretung beschließt die Entbehrlichkeit.

Hiermit wird die vorstehende Gebührensatzung für die Friedhöfe Beschluss-Nr.: 03/2010-03 der Gemeinde Massen-Niederlausitz vom 12.04.2010 öffentlich Beschluss zur Entbehrlichkeit Gemarkung Massen, Flur 1, bekanntgemacht. Flurstück 149/1

Massen - Niederlausitz , den 14.04.2010 Die Gemeindevertretung beschließt die Entbehrlichkeit.

Beschluss-Nr.: 03/2010-04 Gottfried Richter Beschluss Ausübung Vorkaufsrecht Gemarkung Massen, Flur Amtsdirektor 1, Flurstück 887

Die Gemeindevertretung beschließt die Ausübung. Bekanntmachung Beschluss-Nr.: 03/2010-05 der von der Gemeindevertretung Lichterfeld-Schacksdorf in Beschluss über die geprüfte Jahresrechnung der Gemeindeihrer Sitzung vom 22. April 2010 im öffentlichen Teil gefass- Massen-Niederlausitz für das Haushaltsjahr 2006 sowie dieten Beschlüsse Entlastung des Amtsdirektors für das Haushaltsjahr 2006

Die Gemeindevertretung beschließt die Jahresrechnung und die Beschluss-Nr.: 02/2010-01 Entlastung. Beschluss über die geprüfte Jahresrechnung der Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf für das Haushaltsjahr 2006 sowie die Entlastung des Amtsdirektors für das Haushaltsjahr 2006 Beschluss-Nr.: 03/2010-06 Beschluss über die geprüfte Jahresrechnung der Gemeinde Die Gemeindevertretung beschließt die Jahresrechnung und die Massen-Niederlausitz für das Haushaltsjahr 2007 sowie die Entlastung. Entlastung des Amtsdirektors für das Haushaltsjahr 2007

Die Gemeindevertretung beschließt die Jahresrechnung und die Beschluss-Nr.: 02/2010-02 Entlastung. Beschluss über die geprüfte Jahresrechnung der Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf für das Haushaltsjahr 2007 sowie die Entlastung des Amtsdirektors für das Haushaltsjahr 2007 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Die Gemeindevertretung beschließt die Jahresrechnung und die Beschluss-Nr.: 03/2010-07 Entlastung. Beschluss zum Verkauf Gemarkung Massen, Flur 1, Flurstück 130

Sitzungsniederschrift, Beschlüsse, sowie Anlagen können Die Gemeindevertretung beschließt den Verkauf. während der Dienstzeiten im Amt Kleine Elster (Niederlausitz), Turmstraße 5, 03238 Massen-Niederlausitz eingesehen werden. Beschluss-Nr.: 03/2010-08 Beschluss zum Verkauf Gemarkung Massen, Flur 1, Flurstück Gottfried Richter 149/1 Amtsdirektor Die Gemeindevertretung beschließt den Verkauf.

Sitzungsniederschrift, Beschlüsse, sowie Anlagen können wäh-Bekanntmachung rend der Dienstzeiten im Amt Kleine Elster (Niederlausitz), Turm-straße 5, 03238 Massen-Niederlausitz eingesehen werden. der von der Gemeindevertretung Massen-Niederlausitz inihrer Sitzung vom 12. April 2010 im öffentlichen Teil gefass-Gottfried Richterten Beschlüsse Amtsdirektor Beschluss-Nr.: 03/2010-01 Beschluss zur 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Bekanntmachungfür die Friedhöfe der Gemeinde Massen-Niederlausitz

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung. der von der Gemeindevertretung Sallgast in ihrer Sitzung vom 31. März 2010 im öffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Beschluss-Nr.: 03/2010-02 Beschluss-Nr.: 02/2010-01 Beschluss zur Entbehrlichkeit Gemarkung Massen, Flur 1, Beschluss über die Bildung des Finanz- und Wirtschaftsaus-Flurstück 130 schusses Nr. 2/2010 -3- Amt Kleine Elster (Niederlausitz)

Die Gemeindevertretung beschließt die Bildung. Flurstücke 618, 619, 42, 620, 267, 183/1, 621, 162, 622, 165, 166, 617, 275, 56, 55,

Beschluss-Nr.: 02/2010-02 Gemarkung Lichterfeld Flur 1, Beschluss zum Bau des landwirtschaftlichen und touristischen Flurstücke 105, 106, 107, 51, 55, 228, 277 Verbindungsweges von Göllnitz nach Dollenchen Gemarkung Lichterfeld Flur 3, Flurstücke 186, 190, 4, 191, 187, 8, 171, 185, 167, 9, 29, 31, Die Gemeindevertretung beschließt den Bau. 32, 33, 164 Gemarkung Sallgast Flur 9, Sitzungsniederschrift, Beschlüsse, sowie Anlagen können wäh- Flurstücke 411, 412, 413, 15, 16, 414, 30, 31, 32, 423, 424, rend der Dienstzeiten im Amt Kleine Elster (Niederlausitz), Turm- 81, 86, 87, 88, 134/1, 456, 135, 457, 136, 137, 141, 145 straße 5, 03238 Massen-Niederlausitz eingesehen werden. Gemarkung Sallgast Flur 4, Flurstücke 123, 124, 125, 126, 127, 105, Gottfried Richter Gemarkung Sallgast Flur 5, Amtsdirektor Flurstück 42 Gemarkung Sallgast Flur 11, Einladung Flurstück 40 Gemarkung Betten Flur 1, Sehr geehrte Damen und Herren, Flurstücke 257, 91, 90, 321, 147, 1322, 323, 149 hiemit lade ich Sie zu der 2. Amtausschusssitzung - öffentlich

  1. 4. Informationen durch den Amtsdirektor/Amtsausschussvor- am Mittwoch, dem 19.05.2010, 19.30 Uhr sitzenden im Amt Kleine Elster (Niederlausitz), Turmstraße 5, * Vorstellung Verbesserungsvorschläge 03238 Massen-Niederlausitz, großer Konferenzraum * Information Photovoltaikanlage Grundschule Crinitzein. 5. Anfragen der Amtsausschussmitglieder

Tagesordnung: Öffentlicher Teil: Frank Tischer

  1. 1. Eröffnung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Amtsausschussvorsitzender der Beschlussfähigkeit
  2. 2. Bürgerfragestunde
  3. 3. Niederschriftskontrolle vom 17.03.2010 und Bestätigung Einladung
  4. 4. Ergänzungsbeschluss zur Ausschlusswirkung von nicht raum- bedeutsamen Kleinwindanlagen zur 02. Sitzung des Schul- und Sozialausschusses,
  5. 5. Beschluss über die geprüfte Jahresrechnung des Amtes Kleine am Dienstag, dem 11. Mai 2010, 16:30 Uhr, Elster (Niederlausitz) für das Haushaltsjahr 2006 sowie die in der Grund - und Oberschule Massen, Finsterwalder Straße 11, Entlastung des Amtsdirektors für das Haushaltsjahr 2006 Massen-Niederlausitz
  6. 6. Beschluss über die geprüfte Jahresrechnung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) für das Haushaltsjahr 2007 sowie die Tagesordnung Entlastung des Amtsdirektors für das Haushaltsjahr 2007 1. Protokollkontrolle vom 23.02.2010
  7. 7. Beschluss zur Risiko- und Gefahrenanalyse des Amtes Kleine 2. Stand Ganztagsschule (Bericht Schuldirektor der Oberschule) Elster (Niederlausitz) 3. Bauliche Erweiterung KITA Massen und Schule Massen
  8. 8. Beschluss Änderung Preisliste für Veröffentlichungen im 4. Stichtagsmeldung Amtsblatt des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) 5. Sonstiges
  9. 9. Informationen zur Beratung des Schul- und Sozialausschusses vom 11.05.2010
  10. 10. Beschluss über die Satzung zur Erhebung von Verwaltungs- Hartmut Göllnitz gebühren und Auslagen des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) Ausschussvorsitzender
  11. 11. Beschluss zur außerplanmäßigen Investition / Finanzaus- zahlung im Haushaltsjahr 2010 für den Erweiterungsbau der Kindertagesstätte „Schlaumäuse“ Massen, Bereich Kinder- krippe Einladung
  12. 12. Informationen durch den Amtsdirektor/Amtsausschussvor- sitzenden zur 02. Sitzung der Gemeindevertretung Crinitz,
  13. 13. Anfragen der Amtsausschussmitglieder am Montag, den 10. Mai 2010, 19:00 Uhr, in Crinitz, Bürgerhaus, Hauptstraße 69a Nichtöffentlicher Teil:
  14. 1. Niederschriftskontrolle vom 17.03.2010 und Bestätigung Tagesordnung
  15. 2. Personalangelegenheiten Öffentlicher Teil:
  16. 3. Beschluss Ankauf der Eisenbahninfrastruktur 1. Eröffnung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Gemarkung Schacksdorf Flur 2, der Beschlussfähigkeit Nr. 2/2010 -4- Amt Kleine Elster (Niederlausitz)
  1. 2. Niederschriftskontrolle vom 08.03.2010 und Bestätigung 4. Information Amtsdirektor / Bürgermeister
  2. 3. Beschluss über die geprüfte Jahresrechnung der Gemeinde 5. Anfragen Gemeindevertreter Crinitz für das Haushaltsjahr 2006 sowie die Entlastung des Amtsdirektors für das Haushaltsjahr 2006
  3. 4. Beschluss über die geprüfte Jahresrechnung der Gemeinde Gurk Crinitz für das Haushaltsjahr 2007 sowie die Entlastung des Vorsitzender der Gemeindevertretung Amtsdirektors für das Haushaltsjahr 2007
  4. 5. Anhörung der Ortsvorsteher zum Haushalt 2010
  5. 6. 1. Lesung und Beschluss Haushaltssicherungskonzept 2010
  6. 7. 1. Lesung und Beschluss Haushaltssatzung und Haushalts- plan 2010 mit seinen Anlagen und Bestandteilen Einladung
  7. 8. Bericht über Ortsbeiratssitzung Gahro/Pechhütte durch den Ortsbürgermeister zur 04. Sitzung der Gemeindevertretung Massen-Niederlausitz,
  8. 9. Information der Verbandsvertreter am Montag, den 10. Mai 2010, 19:00 Uhr,
  9. 10. Information Bürgermeister / Amtsdirektor im Vereinsraum, Turnhalle Massen, Finsterwalder Straße 12
  10. 11. Anfragen Gemeindevertreter
  11. 12. Einwohnerfragestunde Tagesordnung Öffentlicher Teil: Nichtöffentlicher Teil: 1. Eröffnung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und
  12. 1. Niederschriftskontrolle vom 08.03.2010 und Bestätigung der Beschlussfähigkeit
  13. 2. Niederschlagung nicht einbringbarer Mietforderungen 2. Niederschriftskontrolle vom 12.04.2010 und Bestätigung
  14. 3. Information Bürgermeister / Amtsdirektor 3. Einwohnerfragestunde o Antrag auf Anbau eines Schleppdaches in Gemarkung 4. Anhörung der Ortsvorsteher zum Haushalt 2010 Crinitz, Hauptstraße 17 5. 1. Lesung und Beschluss Haushaltssicherungskonzept 2010 o Festlegungen zum Einbau der Fenster im Gemeindehaus 6. 1. Lesung und Beschluss Haushaltssatzung und Hauhaltsplan Crinitz, Hauptstraße 101 2010 mit seinen Anlagen und Bestandteilen
  15. 4. Anfragen Gemeindevertreter 7. Beschluss zur Freistellung vom Schmutzwasser-Anschluss- zwang Gemarkung Massen, Flur 1, Flurstück 240/6
  16. 8. Beschluss zur Durchführung des Abwägungsverfahrens zur H. Hofmann Klarstellungssatzung der Gemeinde Massen-Niederlausitz für Vorsitzender der Gemeindevertretung den Ortsteil Gröbitz (Siedlung)
  17. 9. Beschluss zur Satzung der Gemeinde Massen-Niederlausitz für den Ortsteil Gröbitz (Siedlung) nach § 34 Abs. 4 BauGB Einladung 10. Namensgebung Straße im GIP
  18. 11. Information der Verbandsvertreterzur 03. Sitzung der Gemeindevertretung Lichterfeld-Schacksdorf, 12. Information Bürgermeister / Amtsdirektoram Donnerstag, den 20. Mai 2010, 19:30 Uhr, o Antrag auf Neueindeckung Flachdach Babben, Dorfstraße 29 in Lichterfeld, Gemeinderaum, Forststraße 12 13. Anfragen Gemeindevertreter

Tagesordnung Nichtöffentlicher Teil: Öffentlicher Teil: 1. Niederschriftskontrolle vom 12.04.2010 und Bestätigung

  1. 1. Eröffnung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und 2. Beschluss über Erlass eines Differenzbetrages aus Gewerbe- der Beschlussfähigkeit steuern
  2. 2. Niederschriftskontrolle vom 22. April 2010 und Bestätigung 3. Information Bürgermeister / Amtsdirektor
  3. 3. Einwohnerfragestunde 4. Anfragen Gemeindevertreter
  4. 4. Anhörung der Ortsvorsteher zum Haushalt 2010
  5. 5. 1. Lesung und Beschluss Haushaltssicherungskonzept 2010 W. Klähr
  6. 6. 2. Lesung und Beschluss Haushaltssatzung und Haushalts- Vorsitzender der Gemeindevertretung plan 2010 mit seinen Anlagen und Bestandteilen
  7. 7. Beschluss über die Entbehrlichkeit Gemarkung Lichterfeld, Flur 2, Flurstück 562 (Teilfläche)
  8. 8. Beschluss über die Entbehrlichkeit Gemarkung Lichterfeld, Flur 2, Flurstück 617 (Teilfläche)
  9. 9. Information der Verbandsvertreter Einladung
  10. 10. Information Amtsdirektor / Bürgermeister
  11. 11. Anfragen Gemeindevertreter zur 03. Sitzung der Gemeindevertretung Sallgast, am Montag, den 10. Mai 2010, 19:30 Uhr, Nichtöffentlicher Teil: im „Gasthaus Griebner“, im Ortsteil Klingmühl
  12. 1. Niederschriftskontrolle vom 22. April 2010 und Bestätigung
  13. 2. Beschluss über den Verkauf Gemarkung Lichterfeld, Flur 2, Tagesordnung Flurstück 562 (Teilfläche) Öffentlicher Teil:
  14. 3. Beschluss über den Verkauf Gemarkung Lichterfeld, Flur 2, 1. Eröffnung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Flurstück 617 (Teilfläche) der Beschlussfähigkeit Nr. 2/2010 -5- Amt Kleine Elster (Niederlausitz)
  1. 2. Niederschriftskontrolle vom 31.03.2010 und Bestätigung
  2. 3. Einwohnerfragestunde Achtung:
  3. 4. Beschluss über die geprüfte Jahresrechnung der Gemeinde Sallgast für das Haushaltsjahr 2006 sowie die Entlastung des Neue Dienst- und Geschäftszeiten des Amtsdirektors für das Haushaltsjahr 2006
  4. 5. Beschluss über die geprüfte Jahresrechnung der Gemeinde Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) Sallgast für das Haushaltsjahr 2007 sowie die Entlastung des Amtsdirektors für das Haushaltsjahr 2007
  5. 6. Anhörung der Ortsvorsteher zum Haushalt 2010 Montag von 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr
  6. 7. 1. Lesung und Beschluss Haushaltssicherungskonzept 2010 Dienstag von 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr
  7. 8. 1. Lesung und Beschluss Haushaltssatzung und Haushalts- plan 2010 mit seinen Anlagen und Bestandteilen Mittwoch geschlossen
  8. 9. 2. Lesung und Gebührensatzung für die Friedhöfe der Ge- Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr meinde Sallgast Freitag von 8.00 - 13.00 Uhr
  9. 10. Einrichtung einer Kommunal-Kombi-Stelle
  10. 11. Wirtschaftsplan 2010 der WGFmbH
  11. 12. Information der Verbandsvertreter
  12. 13. Information Bürgermeister / Amtsdirektor
  13. 14. Anfragen Gemeindevertreter IMPRESSUM Nichtöffentlicher Teil:
  14. 1. Niederschriftskontrolle vom 31.03.2010 und Bestätigung
  15. 2. Information Bürgermeister / Amtsdirektor Amtsblatt für das Amt Kleine Elster (Niederlausitz)
  16. 3. Anfragen Gemeindevertreter Herausgeber: Amt Kleine Elster (Niederlausitz), F. Tischer vertreten durch den Amtsdirektor Gottfried Richter Vorsitzender der Gemeindevertretung Turmstraße 5, 03238 Massen-Niederlausitz Internet: http://www.amt-kleine-elster.de E-Mail: [email protected]

Satz, Druck, Verlag und Anzeigen/Beilagen: Druck & Stempel Wilkniß Das Amt Kleine Elster stellt zur Telefon: 03531/703077, Fax: 03531/703561 Erstausbildung ab 01.09.2010 zwei Das Amtsblatt erscheint monatlich nach Bedarf. Auszubildende für den Beruf Einzelexemplare sind kostenlos über das Amt Kleine Elster (Niederlausitz) - Hauptamt Verwaltungsfachangestellte/ Turmstraße 5, 03238 Massen-Niederlausitz Telefon: 03531/78239 zu beziehen. Verwaltungsfachangestellter Verantwortlich für den redaktionellen Teil: für die dreijährige Ausbildung ein. Simone Erpel Von den Bewerberinnen und Bewerbern wird als Mindest- Chefassistenz und Öffentlichkeitsarbeit, voraussetzung die Fachoberschulreife mit insgesamt guten Telefon: 03531/78222 Leistungen, besonders in den Fächern Deutsch und Mathematikerwartet. Die Lieferung des Amtsblattes erfolgt durch die Firma Druck & Stempel Wilkniß. Reklamationen sind an diese zu richten. Für Bewerbungen mit handgeschriebenem Lebenslauf, Lichtbild und nicht gelieferte Amtsblätter kann nur Nachlieferung gefordert Fotokopien der beiden letzten Schulzeugnisse richten sie bitte werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schaden-ersatz sind ausgeschlossen. bis 31.05.2010 an das Die Verteilung erfolgt kostenlos durch das Amt Kleine Elster (Niederlausitz) an alle Haushalte des Amtsgebietes. Amt Kleine Elster (Niederlausitz) Haupt- und Schulamt Für Fremdveröffentlichungen gilt die zurzeit gültige Preisliste Turmstr. 5 des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz). 03238 Massen-Niederlausitz

Ende der amtlichen Bekanntmachungen

1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde S a l l g a s t

Rechtsgrundlagen:

Aufgrund § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Nr. 9 neue Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Neufassung vom 18. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 ( GVBl. I / 12 Nr. 16 in Verbindung mit § 2 und § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, Nr. 08. S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2012 (GVBl. I/12, Nr. 37) und gemäß § 28 der Friedhofsordnung der Gemeinde Sallgast vom 25.11.2009, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt Kleine Elster (Niederlausitz) Nr. 01/2010 vom 01.02.2010 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Sallgast in ihrer Sitzung am 14.02.2013 die folgende 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung beschlossen.

Artikel 1

Die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Sallgast vom 07.07.2010, öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt für das Amt Kleine Elster (Niederlausitz) Nr. 07/2010 vom 01.08.2010, wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert

FriedhofS a l l g a s tDollenchen / ZürchelGöllnitz
Jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle ( Wasser, Müll usw. )30,00 €20,00 €15,00 €

Artikel 2

Die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Sallgast tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Massen-Niederlausitz, den 18.02.2013

Gottfried Richter Amtsdirektor

Bekanntmachungsverfügung

Hiermit wird die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Sallgast vom 14.02.2013 öffentlich bekanntgemacht.

Massen – Niederlausitz, den 18.02.2013

Gottfried Richter Amtsdirektor