🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.06.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde
C r i n i t z
Aufgrund §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 GVBL. I/07 – Nr. ) – S.286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBL. I/14 – Nr. 32 – , sowie den §§ 1, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl/04 – NR. 8 – S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 – Nr. 32 – hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Crinitz am 12.06.2017 die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Crinitz beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Gebührensatzung gilt für die Friedhöfe Crinitz und Gahro.
§ 2 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen bzw. Friedhöfe werden Gebühren nach der Gebührensatzung erhoben. Die Gebühren sollen kostendeckend für die Bewirtschaftung der Friedhöfe eingesetzt werden.
§ 3 Gebührenpflichtige/-r
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person oder diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 4 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren fallen an, wenn Antragstellung und Bestätigung der Friedhofsverwaltung erfolgt sind und die Leistung erbracht worden ist. (2) Gebühren fallen auch dann an, wenn seitens der Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) Leistungen erbracht werden müssen, für die jedoch kein Antrag vorliegt. (3) Die Friedhofsverwaltung kann, abgesehen von Notfällen, die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern die hierfür vorgesehene Gebühr nicht entrichtet oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet worden ist. (4) Die Gebühr wird 14 Tage nach Zugang des Bescheides fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.
§ 5 Nutzungsrecht/Grabstellengebühr
(1) Grabstellenerwerbsgebühr
| Reihengrab ( Personen bis 8 Jahre ) | 79,19 € |
|---|---|
| Reihengrab (Personen über 8 Jahre) | 118,19 € |
| Erdwahlgrabstätte ( einstellig) | 178,19 € |
| Doppel- und Mehrfacherdgrabstätte | das Mehrfache einer Wahlgrabstätte |
| Urnenwahlgrabstätte 1,40 m x 1,40 m (1-4 Urnen) | 92,19 € |
| Urnenwahlgrabstätte 1,20 m x 3,0 m (1-4 Urnen) | 133,19 € |
| Erdreihengrab – mit Schrifttafel | 603,69 € zuzgl. der tatsächlichen Kosten für die Schrifttafel |
Urnenstelle UGA – mit Schrifttafel
450,00 € zuzügl. der tatsächlichen Kosten für die Schrifttafel
Urnenstelle UGA - anonym
450,00 € (ausschließlich auf dem Friedhofim Ortsteil Crinitz)
Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tage der Vergabe einer Grabstelle (Erwerb/Beisetzung).
(2) Wiedererwerb- und Verlängerungsgebühr
| Wahlgrabstätte | 5,94 € pro Jahr der Verlängerung und je Grabstelle |
|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte mit Einfassung | 3,69 € pro Jahr der Verlängerung und je Grabstelle |
| Urnenwahlgrabstätte mit Hecke | 5,33 € pro Jahr der Verlängerung und je Grabstelle |
§ 6 Sonstige Gebühren
| Crinitz | Gahro | |
|---|---|---|
| (1) Benutzung der Feierhalle im Bestattungsfall | 70,00 € | 30,00 € |
| (2) Jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle (Wasser, Müll, Energie usw.) | 23,00 € | 21,00 € |
| (3) Bearbeitungsgebühr | ||
| a) Bearbeitungsgebühr für Aus- und Umbettungsanträge (Urnen) | 24,75 € | 24,75 € |
| b) Bearbeitungsgebühr für Anträge zur Auflösung einer Grabstätte (Einebnung) | 24,75 € | 24,75 € |
(4) Die Rückgabe bzw. Auflösung einer Grabstelle bzw. Grabstätte kann erst mit Ablauf der Ruhefrist
Erdbestattung 25 Jahre
Urnenbeisetzung 20 Jahre - genehmigt werden.
Die Einebnung und Beräumung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes hat nachweispflichtig durch die Hinterbliebenen zu erfolgen.
Bei Nichteinhaltung der Räumpflicht wird entsprechend § 28 Abs. 6 der Friedhofsordnung durch die Amtsverwaltung, auf Kosten des Nutzungsberechtigten an der Grabstätte, die Beräumung in Auftrag gegeben.
§ 7 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Crinitz vom 05.07.2010 außer Kraft.
Massen-Niederlausitz, den 16.06.2017
Gottfried Richter Amtsdirektor
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
der Gemeinde Crinitz für das Friedhofs- und Bestattungswesen
( Friedhofssatzung)
Rechtsgrundlagen:
Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl.I Nr. 32) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl.I. Se. 226) zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 13.03.2012 (GVBl. I/12 Nr. 16) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Crinitz am 24.04.2017 beschlossen.
Inhaltsverzeichnis:
Abschnitt I – VIII: Bestattungswesen
Abschnitt IX: Gebühren
Abschnitt X: Schlussvorschriften
Ester Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbetreibende
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
§ 8 Beschaffenheit der Särge
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Ruhefristen
§ 11 Umbettungen
Vierter Abschnitt: Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Erdreihengrabstätten
§ 14 Erdwahlgrabstätten
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
§ 16 Urnengemeinschaftsanlage – Anonym (Grüne Wiese)
§ 17 Urnengemeinschaftsanlage mit Tafel
§ 18 Erdreihengrabfeldanlage mit Tafel
§ 19 Nutzungsberechtigte
§ 20 Kriegsgräber
§ 21 Erhaltenswerte Grabmale
Fünfter Abschnitt: Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Sechster Abschnitt: Grabmale
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 24 Zustimmungserfordernis
§ 25 Fundamentierung, Befestigung und Standsicherheit
§ 26 Unterhaltung
§ 27 Veränderung, Umtausch und Entfernung
Siebenter Abschnitt: Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
§ 29 Vernachlässigung
Achter Abschnitt: Feierhallen
§ 30 Friedhofshallen – Trauerfeiern
Neunter Abschnitt: Gebühren
§ 31 Gebührenpflicht
Zehnter Schnitt: Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
§ 33 Haftung
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen gilt für die folgende im Gebiet der Gemeinde Crinitz gelegenen und vor ihr verwalteten Friedhöfe:
Friedhof Crinitz
Friedhof Gahro
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Gemeinde Crinitz betreibt ihre Friedhöfe gemeinsam als eine einheitliche nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt. (2) Die Friedhöfe dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Crinitz waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof zu bestatten, den die Friedhofsverwaltung im Einzelfall bestimmt. Das Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände bleibt unberührt.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder aufgehoben werden, Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Aufhebung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Aufhebung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Gemeinde kann die Aufhebung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Aufhebung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelost werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechende Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Ein Betreten der Friedhöfe ist nur während der Öffnungszteiten gestattet. Die Öffnungszteiten werden an den jeweiligen Eingängen besteht gegeben. Sind keine Öffnungszteiten angegeben, so ist der Friedhof mit Beginn des Tageslichtes geöffnet und mit Anbruch der Dunkelheit zu verlassen. (2) Feierlichkeiten auf den Friedhofen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie müssen mindestens 48 Stunden vorher angemeldet sein. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen der Satzung befugt.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Hierauf ist durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen. (3) Auf den Friedhofen ist es insbesondere nicht gestattet:
Die Friedhofe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,
- Abfälle jeglicher Art und überschüssigen Boden- und Abraummassen außerhalb der davon bestimmten Stellen abzulagern,
- Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnahmen,
Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle und Kinderwagen.
- Banke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen,
- Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- Druckschriften zu verteilen,
aus anderen als personlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, zu fotografieren oder zu filmen
- zu lärmen und zu speilen.
Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde.
(4) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen und Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfern werden. (5) Lieferfahrzeuge und Lastfahrzeuge der zugelassenen gewerblichen Betriebe dürfen Hauptwege und andere befahrbare Wege nur mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 15 Km/h benutzen. (6) Fahrzeuge für Friedhofsbesucher und des Trauergefolges dürfen nur außerhalb der Friedhöfe parken. (7) Grabmale und anderes Material dürfen auf den Fußwegen nur mit einem Wagen befindert werden, deren Radbreite mindestens 7 cm beträgt. Grabmale und anderes Material darf weder auf den Wegen noch auf fremden Gräbern gelagert werden. (8) Totengedenkfeiern und anderer nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung der Friedhöfe vereinbar ist.
§ 6 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende ( z. B. Bestatter ) bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festgelegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung ist ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuweisen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. (4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch Sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abfall-, Rest- und Verpackungsmaterial auf den Friedhöfen ablagern. Dies gilt nicht für die Durchführung von Nutzungsberechtigten in Auftrag gegebenen Grabpflege. (6) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof können nur während der von der Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (8) Kosten, die durch eventuelle Ersatzvornahme der Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Vorschriften durch Gewerbetreibende im Abs. 3 bis 5 entstehen und die für eine Gefahrenabwehr zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof unabdingbar sind, tragen die unter Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte/ Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattung ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. (2) Die Verwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Verbindung mit dem Bestattungspflichtigen und dem Bestattungsinstitut fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 10 Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 20 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (3) Aschen werden auf den Friedhöfen nur in der Erde beigesetzt. (4) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter einem Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden. (5) Eine Bestattung auf den Friedhöfen darf in der Regel nur von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Bestattungsunternehmen ausgeführt werden. Die Bestattung durch andere Personen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. (6) Die Friedhofsverwaltung und die Bestattungsunternehmen haben im Bestattungsfall die in auftraggebende Person auf die Vorschriften und Zuständigkeiten im Rahmen dieser Satzung und der gültigen Friedhofsgebührensatzung hinzuweisen.
(7) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) übernimmt keine Gewähr für rechtliche Auslegungen und Aussagen zu dieser Satzung, die durch dem mit der Bestattung oder anderen Arbeiten beauftragten Dritten ( z. B. Bestattungsunternehmen, Steinmetz ) gegenüber den Bestattungspflichtigen oder Auftraggebenden getroffen oder vereinbart wurde. Mit Unterzeichnung der notwendigen Bestattungs- oder Antragsformulare der Friedhofsverwaltung bei Dritten ( z. B. Bestatter ) erkennt der Bestattungspflichtige oder Auftraggeber einer Bestattung die Regelungen dieser Satzung an. Es obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Bestattungspflichtigen oder des Auftraggebers einer Bestattung sich im Vorfeld einer Bestattung über die satzungsgemäßen Bedingungen bei der Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster ( Niederlausitz ) zu informieren.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgefegt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-,PCP-,formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefahrndenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Särge sollen hochstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,90 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größerer Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber konnen von einem beauftragten Bestattungsunternehmen oder von Dritten, die insbesondere den besonderen Anforderungen von Pietät und Würde entsprechen, ausgehoben und wieder zugefüllt werden. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von dem Nutzungsberechtigten oder dem Beauftragten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten müssen eine notwendige und vorübergehende Veränderung auf ihren Grabstätten dulden. Nachweisliche Beschädigungen an Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, müssen vom Grabhersteller beseitigt werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkannte des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Einhaltung der jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschrift - Friedhöfe - der Gartenbau-Berufsgenossenschaft ist, beim Ausheben von Gräbern, zu beachten.
§ 10 Ruhefristen
(1) Die Ruhefristen für Leichen beträgt: Bei Verstorbenen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr 25 Jahre (2) Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 25 Jahre (3) Die Ruhefristen für Aschen beträgt: 20 Jahre
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Die Ausgrabungen aus der Urnengemeinschaftsanlagen - Anonyme Beisetzung. (3) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz). Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden oder nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Erdgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfugung stehen. (5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen sind von einem beauftragten Bestattungsinstitut mit Zustimmung der Friedhofverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) durchzuführen. Der Zeitpunkt der Umbettung erfolgt in Abstimmung zwischen Friedhofsverwaltung und Bestattungsinstitut. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist von Aschen, werden diese an einer davon vorgesehenen Stelle auf dem jeweiligen Friedhof wieder eingebettet, bei nicht verrottbahren Urnengefäßen. (7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Erdgrabstätten, (Reihengrab, Einzel-, Doppel- oder Mehrfachwahlgrabstätten, Kindergrabstätten)
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (nur Friedhof Crinitz)
d) Erdreihengrabfeld mit Tafele) Urnengemeinschaftsanlage mit Tafel
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Größe der Grabstätten wird wie folgt festgelegt:
a) Erdgrabstätte zur Beisetzung für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr in einem Sarg, Grabstätte mit einer maximalen Länge von 1,2 m und einer maximalen Breite von 0,6 m zuzüglich um 0,3 m in der Breite zwischen jedem einzelnen Grabb) Erdgrabstätte zur Beisetzung für Verstorbene ab vollendetem 8. Lebensjahr in einem Sarg, Grabstätte mit einer maximalen Länge von 3,0 m und einer maximalen Breite von 1,5 m, bei Doppel- oder Mehrfachgrabstätten zuzüglich um 0,4 m in der Breite zwischen jedem einzelnen Grab je Anzahl,
c) Urnengrabstätte zur Beisetzung von Aschen in einer Urne, Grabstätte mit einer maximalen Länge von 1,4 m und einer maximalen Breite von 1,4 m, die der Reihe nach vergeben werden oder Urnengrabstätte mit einer maximalen Länge von 3,0 m und maximalen Breite von 1,2 m. Die Lage wird in Abstimmung mit dem Erwerber bestimmt.
d) Die Gröbe der Grabstände hat sich bei bereits vorhandenen Grabstände reinen entsprechend der schon vorhandenen Grabstände in der jeweiligen Reihe oder Abteilung anzupassen.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten ein Antrag auf Rückgabe (Einebnung) an die Friedhofsverwaltung zu stellen.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Durch den Erwerb einer Reihengrabstätte wird ein beschränktes Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit erlangt. Hierüber wird eine Vereinbarung über den Erwerb einer Reihengrabstätte abgeschlossen. Der Inhaber dieser Vereinbarung übernimmt alle sich aus dieser Friedhofssatzung entstehenden Rechte und Pflichten. (2) Es werden eingerichteta) Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, (Engelchenwiese)
b) Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten 8. Lebensjahr ab.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jeder zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Reihengrabstätten müssen nach Ablauf der Ruhefrist durch die Nutzungsberechtigten beräumt werden.
§ 14 Erdwahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals verlangert oder wiedererworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen vom Wiedererwerb der gesamten Grabstände zu halten oder den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstände ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gem. § 3 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushängigung der abgeschlossenen Vereinbarung über den Erwerb bzw. der Veränderung einer Grabstände. (3) Es werden ein- und mehrstellige Erdwahlgrabstätten in einfacher Tiefe vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten möglich. (4) In jeder Grabstelle kann nur eine Leiche beigesetzt werden. § 7 Abs.4 Satz 2 bleibt unberührt. (5) In einer mehrstelligen Erdwahlgrabstätte kann anstatt der Beisetzung einer Leiche, die Beisetzung von 4 Ascheurnen erfolgen. (6) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Erdwahlgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstände mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Währung der Ruhezeit notwendig ist. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände.
(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich – falls er nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3 monatigen Hinweis auf der Grabstände – hingeswiesen. Wird kein Antrag auf Veränderung bzw. Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, ist die Grabstände durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Die Friedhofsverwaltung kann dann die Grabstände neu vergeben. (9) Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstellen die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstände durch Umbettung frei geworden ist.
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren eines zu bestattenden verliehen werden kann. Die Friedhofsverwaltung kann in Abstimmung mit dem Erwerber die Art ( § 12 Abs. 3c ) bestimmen. Urnengrabstätten mit einer maximalen Breite von 1,4 m und einer maximalen Länge von 1,4 m werden der Reihe nach vergeben. Die Vergabe von Urnengrabern mit einer maximalen Breite von 1,2 m und einer maximalen Länge von 3,0 m folgt in Abstimmung mit dem Erwerber. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals verlangert oder wiedererworben werden. (2) In einer Urnengrabstätte konnen 4 Urnen beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb bzw. der Veränderung der Urnengrabstände. (4) Die Urnengrabstätten werden als vierstellige Grabstände vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich. (5) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Urnengrabstände die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstände mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Währung der Ruhezeit notwendig ist. (6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigt, schriftlich - falls er nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstände - hingeswiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, ist die Grabstände durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Die Friedhofsverwaltung kann die Grabstände neu vergeben. (8) Nutzungsrechte an Urnengrabstätten konnen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstellen die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstände durch Umbettung frei geworden ist. (9) Urnen konnen auch in Erdwahlgrabstätten unter Beachtung der getroffenen Regelungen im § 14 Abs. 5 und 6 mit noch ausreichenden Ruhezeiten beigesetzt werden. (10)Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit werden die beigesetzten Aschebehälter von der jeweiligen Grabstände entfern und auf einer davon auf dem Friedhof ausgewiesenen Stelle in wurdiger Form der Erde übergeben.
§ 16 Urnengemeinschaftsanlage – Anonym
(1) Die Urnengemeinschaftsanlage ist eine Aschenstätte, die nach freier Entscheidung des Friedhofsträgers und ohne individuelle Kennzeichnung belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10 Abs. 2) zur anonymen Beisetzung einer Asche abgegeben wird. (2) Die Beisetzung von Aschen erfolgt ausnahmslos in geschlossenen Behältnissen (Urmen). (3) Dem Bestattungspflichtigen oder den zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragten obliegt die Nachweisführung, dass die Beisetzung der Asche in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage dem letzten Willen des Verstorbenen entspricht.
(4) Die Pflege der Urnengemeinschaftsanlage erfolgt von der Gemeinde. (5) Das Ablegen von Blumen ist nur an der vorgesehenen Stelle neben dem Gedenkstein erlaubt.
§ 17 Urnengemeinschaftsanlage mit Schrifttafel
(1) Belegungsformena) Einzelbelegung
Bei einer Einzelbelegung der Urnengemeinschaftsanlage – mit Schrifttafel – werden die Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 m mal 0,40 m je Urne für die Dauer der Ruhefrist (§ 10) unterirdisch beigesetzt.
b) Doppelbelegung
Bei einer Doppelbelegung der Urnengemeinschaftsanlage – mit Schrifttafel – werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 m mal 0,40 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) unterirdisch beigesetzt. Ein Doppelbelegungsfeld beträgt 0,40 m mal 0,80 m und bietet die Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt eine zweite Urne in diesem Belegungsfeld beizusetzen.
Mit Eintreten des zweiten Bestattungsfalles in einer Doppelbelegung sind die Nutzungsrechte der 1. Urne entsprechend der Ruhezeit der 2. Urne zu verlängern.
(2) Je Grabstelle kann hier eine Urne beigesetzt werden. Nach der Bestattung wird in das jeweils betreffende Rasenfeld eine Namenstafel eingelassen. Für die Bereitstellung und Pflege des Urnenplatzes wird eine Vereinbarung zur Kostenübernahme mit der Bestattungspflichtigen Person abgeschlossen. (3) Die Anfertigung und das Verlegen der Namenstafel wird von dem beauftragten Bestattungsinstitut nach einheitlichen Gestaltungskriterien in Auftrag gegeben bzw. ausgeführrt. Für die Gröbe und Gestaltung gilt:
a) GröBe: 25 x 15 x 6 cmb) Material: dunkler Granit, Oberfläche und Seitenfläche opiertc) Beschriftung: Vorname, Named) Schriftart: Antiqua, nur Großbuchstaben, 2,5 cm hoche) Schriftfarbe: hellgrau getont.
(4) Die Pflege der Urnengemeinschaftsanlage erfolgt von der Gemeinde nach gesonderten Festlegungen. (5) Eine individuelle Gestaltung durch den Bestattungspflichtigen, sowie das Ablegen von Blumenschalen, Kerzen u. ä. ist nicht gestattet. (6) Das Ablegen von Blumen ist nur an der vorgesehenen Stelle neben dem Gedenkstein erlaubt.
§ 18 Erdreihengrabfeldanlage mit Schrifttafel
(1) Die Bestattung auf einer Erdreihengrabfeldanlage mit Schrifttafel erfolgt der Reihe nach. Jede Grabstelle erhält eine Namenstafel, die in die Wiesenfläche bodengleich eingelassen wird. Für die Bereitstellung und Pflege des Grabes wird eine Vereinbarung zur Kostenübernahme mit der Bestattungspflichten Person abgeschlossen. (2) Die Regelungen aus § 17 Abs. 3, 4, 5 und 6 gelten analog für die Erdreihengrabanlage mit Schrifttafel.
§ 19 Nutzungsberechtigte
(1) In einer erworbenen Erdwahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen (§ 19 Abs. 4) bestatten halten. (2) Beim Erwerb des Nutzungsrechts kann der Erwerber den Kreis der Begünstigten erweitern oder beschränken. Darüber ist ein Vermerk in der Vereinbarung über den Erwerb bzw. der Verlängerung der Grabstände aufzunehmen. (3) Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollte der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wirb bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und darüber auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
(5) Der Inhaber der Vereinbarung über den Erwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als verflügsberechtigte Person. (6) Anschriftsänderungen muss der Nutzungsberechtigte schriftlich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (7) Bei der Übertragung des Nutzungsrechts ist die alte Vereinbarung an die Friedhofsverwaltung zurückzugeben.
§ 20 Kriegsgräber
(1) Kriegsgräber unterliegen, sofern sie in besonderen Anlagen einbezogen sind (Gemeinschaftsanlagen bzw. Ehrenanlagen), den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber. (2) These Anlagen werden gemeinschaftlich gestaltet und von der Kommune und „Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge" unterhalten. Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 21 Erhaltenswerte Grabmale
(1) Der Erhalt von Grabsteinen ohne Denkmalschutz aus ortshistorischer bzw. familiarer Sicht kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten auf einer gesondert ausgewiesenen Fläche (Lapidarium) auf dem Friedhof sichergestellt werden. (2) Auf den Friedhofsteilen wird eine Fläche zur Ablage von Grabsteinen (Lapidarium) ausgewiesen. (3) Der Antrag auf Erhalt des Grabsteines ohne Denkmalschutz aus ortshistorischer bzw. familiarer Sicht ist bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Eine Entscheidung wird in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Ortsvorsteher getroffen.
(4) Die Umsetzung und Sicherung des Grabsteines erfolgt zu Lasten der Nutzungsberechtigten, die den Verbleib beantragen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist.
VI. Grabmale
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. (2) Für Grabmale dar als Material nur Naturstein, Holz oder Schmiedeeisen verwendet werden. (3) Gröbe und Form müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofs, der einzelnen Abteilungen und der unmittelbaren Umgebung einfugen. (4) Nach nährer Bestimmung der Belegungspläne in den einzelnen Reihen sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Ob in einer Reihe nur stehende oder nur liegende Grabmale zulässig sind, bestimmt die Friedhofsverwaltung. (5) Um eine große Eigenstandfestigkeit der Grabmale sicherzustellen sind auf Grabstätten stehende Grabmale nur mit folgenden Mindeststärken zulässig:
a) Grabmale ab 0,4 m bis 1,0 m Höhe, eine Mindeststärke von 12 cm,
b) Grabmale ab 1,0 m bis 1,50 m Höhe, eine Mindeststärke von 14 cm,
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstände gelegt werden. Sie konnen bis zur Gröbe der Grabbeete zugelassen oder vorgeschreiben werden. (7) Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (8) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 21 und unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen für vertretbar halt, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 zulassen. (9) Steineinfassungen sind mit folgenden Abmessungen zulässig:
- Breite mindestens 3 cm, hochstens 12 cm
- Höhe mindestens 10 cm über Erdoberfläche
Das Material der Einfassung muss in der Regel dem Material des Hauptgrabmales entsprechen.
(10) Auf der Urnengemeinschaftsanlage darf kein Einzelgrabmal aufgestellt werden.
§ 24 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind auf amtlichen Vordrucken einzureichen. (2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufugen, insbesonderea) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10; unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung und dem Inhalt der Schrift, der Ornamente und der Symbole;
b) Die Angaben über die Fundamentierung;
c) Ausführungszeichnungen, soweit diese zum Verständnis des Entwurfs notwendig sind, in natürlicher Höhe;
(3) In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangen. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung erreicht oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern werden. (5) Die Aufstellung eines Grabmales auf den Friedhofen darf erst nach Genehmigung des Grabmalantrages erfolgen.
§ 25 Fundamentierung, Befestigung und Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind entsprechend ihrer Höhe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtelinen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- u. Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabgedenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Höhe und Stärke der Fundamente, obliegt dem Grabmalaufsteller (z.B. Steinmetz) oder dem Fundamenthersteller. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die durch den Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- Stein- und Holzbildhauerhandwerkes erarbeitete und von der Gartenbau- Berufsgenossenschaft geforderte Einhaltung der Richtlinie für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern sowie Einfassungen für Grabstände vom Oktober 1992 ist in der jeweils gültigen Fassung und in Verbindung mit der jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschrift - Friedhöfe - der Gartenbau- Berufsgenossenschaft durch den Grabmalaufsteller oder Fundamenthersteller zu beachten und anzuwenden. (4) Für bereits auf den Friedhofen vorhandene Grabmale sind die Sicherungsarbeiten nachzuholen, sobald eine Instandsetzung oder Änderung erfolgt. Erfüllt ein Nutzungsberechtigter diese Verpflichtung nicht, kann die Friedhofsverwaltung die zur Sicherung nötigen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten treffen.
§ 26 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortliche davon sind bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten der Auftraggeber für die Beisetzung oder die jeweiligen Nutzungsberechtigten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermittelten, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstände. (3) Die Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten haften für jeder Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(4) Die Kontrolle der Standsicherheit von Grabmalen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung ausschließlich zur Wahrnehmung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Die Prüfpflicht besteht nicht gegenüber dem Nutzungsberechtigten einer Grabstätte.
§ 27 Veränderung, Umtausch und Entfernung
(1) Grabmale und sonstigen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung geändert, umgesetzt, ausgetaucht oder entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Antrages auf Einebnung der Grabstände. (3) Sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern, werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Verwaltung in Auftrag gegeben.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 5 Sätze 3 und 4 bleiben davon unberührt. (2) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist bei den für die Ruhezeit oder auf länger Dauer angelegten Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Auftraggeber für die Beisetzung oder der jeweilige Nutzungsberechtigte, für die Gemeinschaftsanlagen die Gemeinde, verantwortlich. (3) Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach Belegung oder binnen 6 Monate nach dem Erwerb des Nutzungsberechtigten hergerichtet sein. (4) Für die Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen, Bauten und Wege nicht beeinträchtigen. Als maximale Bepflanzungshöhe sind 100 cm zulässig, sofern sich die Bepflanzung dem Gesamtcharakter der Friedhofsanlage und der unmittelbaren Umgebung der Grabstände anpassst. (5) Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung ist zulässig, Hecken dürfen nicht higher als 50 cm und breiter als 40 cm sein. Bäume und baumartige Straucher dürfen nicht gepflanzt werden. Der vorhandene Hecken- und Baumbestand auf Grabstätten ist so zu halten, dass Bestattungen, Wege, öffentliche Anlagen und Bauten oder Nachbargrabstätten nicht behindert werden. (6) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verpfugungsbefugnis der Friedhofsverwaltung über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann durch die Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten an der Grabstände, von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Höhe und die Form von Grabhügeln und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter der Friedhofsteile und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (9) Die Nutzungsberechtigten konnen Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gewerbetreibenden beauftragen. (10) Die Pflege der „Grünen Wiese“, der Urnengemeinschaftsanlage mit Tafel und das Erdreihengrabfeld mit Tafel obliegt der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Friedhofsverwaltung. Blumen und Kranze dürfen nur an dem darauf vorgesehenen Ablageplatz niedergelegt werden. (11) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
§ 29 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 2) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen Erdgrabstätten/Urnengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Die Friedhofsverwaltung kann in solchen Fällen auch die Grabstätten auf Kosten, des jeweiligen Nutzungsberechtigten, in Ordnung bringen, lessen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die fürihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 hinzuweisen. (2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen setzen.
VIII. Friedhofshallen
§ 30 Friedhofshallen – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern konnen im Feierraum der Friedhofshalle oder am Grab abgehalten werden. (2) Die Ausschmückung der Friedhofshalle sowie die Beförderung des Sarges in den Feierraum und zum Grab obliegen dem beauftragten Bestattungsinstitut. (3) Eine Öffnung des Sarges und die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten am offenen Sarg ist bei Bestattungen grundsätzlich nicht zulässig. (4) Die religiösen Interessen der Religionsgemeinschaften werden gewährleistet. Die Gestaltung der Beisetzungsfeierlichkeiten bleibt ihren überlassen. (5) Die Benutzung der Friedhofshallen muss auf allen Friedhofen zur Zustimmung bei der Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) angemeldet werden. (6) Die Friedhofshalle ist in einem sauberen Zustand zu hinterlassen. (7) Die Trauerfeiern sollen in der Regel nicht länger als 45 Minuten dauern.
IX. Gebühren
§ 31 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Gemeinde Crinitz in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
X. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtig sich nach dieser Satzung. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 33 Haftung
Die Gemeinde Crinitz haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde Crinitz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbußen kann belegt weder, wer vorsätzlich
- Sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt
- Entgegen § 5 Abs. 3
*Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,
*Abfälle jeglicher Art und überschüssigen Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
*Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen,
*Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle und Kinderwagen.
*Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen,
*Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
*Druckschriften zu verteilen,
*aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, zu fotografieren oder zu filmen
*zu lärmen und zu spielen.
- entgegen § 5 Abs. 3 Tiere mitbringt, ausgenommen sind Blindenhunde
- als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 5 ohne vorherige Zulassung tätig werden, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchgeführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig gelagert werden
- entgegen § 24 Abs. 1 Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung
- Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert
- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 27 Abs. 1 entfernt
- Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe nicht in der bereitgestellten Behältern entsorgt werden
- Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 20,00 bis 500,00 € geahndet werden.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Crinitz vom 12.02.2007, in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Crinitz vom 11.10.2010 außer Kraft.
Massen-Niederlausitz, den 10.05.2017
Gottfried Richter
Amtsdirektor
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Satzungsänderung der Gemeinde Crinitz für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung)
Aufgrund §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I Nr. 32) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Crinitz in ihrer Sitzung am 11.09.2017 die folgende 1. Satzungsänderung der Gemeinde Crinitz für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) beschlossen.
Artikel 1
Die Satzung der Gemeinde Crinitz für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) vom 10. Mai 2017, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt Kleine Elster (Niederlausitz) Nr. 5 / 2017 vom 1. Juni 2017 wird wie folgt geändert:
- 1. § 14 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: „In einer mehrstelligen Erdwahlgrabstelle ist die Beisetzung von zusätzlich 2 Urnen möglich, sofern die Größe der Grabstelle eine separate Beisetzung unter Berücksichtigung der übrigen Vorschriften dieser Satzung zulässt.“
Artikel 2
Die 1. Satzungsänderung der Gemeinde Crinitz für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Massen-Niederlausitz, den 06.10.2017
Gottfried Richter Amtsdirektor