Friedhofsgebühren Finsterwalde 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Finsterwalde · Brandenburg · PLZ 03238

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 26.02.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​‍ (Satzung + Gebühren) Finsterwalde, Stadt

Sängerstadt Finsterwalde

Satzung

über Friedhofsgebühren der Stadt Finsterwalde einschließlich OT Sorno

Auf Grund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07 [Nr. 19] S.286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14 [Nr. 32]), sowie den §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04 [Nr. 8] S.174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14 [Nr. 32]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde am 28.09.2016 für die Friedhöfe der Stadt Finsterwalde die folgende Satzung (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für die städtischen Friedhöfe in der Sonnewalder Straße und im Ortsteil Sorno.

§ 2 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen (§§ 5, 6, 7) sowie für sonstige in den §§ 8 und 9 aufgeführten Leistungen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. Die Gebühren sollen kostendeckend für die Bewirtschaftung des Friedhofes eingesetzt werden.

§ 3 /Gebührenpflichtige/-r

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die antragsstellende Person oder diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.

(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 4 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren fallen an, wenn Antragsstellung und Bestätigung der Friedhofsverwaltung erfolgt sind und die Leistung erbracht worden ist.

(2) Gebühren fallen auch dann an, wenn seitens des Friedhofes bzw. Wirtschaftshofes der Stadt Finsterwalde Leistungen erbracht werden müssen, für die jedoch kein Antrag vorliegt.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann, abgesehen von Notfällen, die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern die hierfür vorgesehene Gebühr nicht entrichtet oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet worden ist.

(4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.

Sängerstadt Finsterwalde

§ 5 Nutzungsrecht

FinsterwaldeOT Sorno
Reihengrab unter 6 Jahren205,90 €205,90 €
Reihengrab über 6 Jahren205,90 €205,90 €
Reihengrab „- Grüne Wiese - anonym“205,90 €205,90 €
Reihengrab „- Grüne Wiese - mit Grabmal“205,90 €205,90 €
Wahlgrabstätte308,85 €308,85 €
Verlängerung/Jahr10,29 €10,29 €
Urnenwahlgrabstätte308,85 €308,85 €
Verlängerung/Jahr10,29 €10,29 €
Urnenstelle UGA - anonym205,90 €205,90 €
Urnenstelle UGA - mit Schrifttafel205,90 €205,90 €
Urnenreihengrab205,90 €---
Urnenkammer308,85 €---
Bestattung unter Bäumen308,85 €---

§ 6 Bestattungen

FinsterwaldeOT Sorno
Erdbestattung
Reihengrab unter 6 Jahren189,64 €189,64 €
Umbettung189,64 €189,64 €
Reihengrab über 6 Jahren316,06 €316,06 €
Umbettung316,06 €316,06 €
Wahlgrabstätte379,28 €379,28 €
Umbettung379,28 €379,28 €
Bestattung „Grüne Wiese“ Erdbestattung/Umbettung aus anderen Grabanlagen1351,93 €
Bestattung „Grüne Wiese mit Grabmal“ Erdbestattung/Umbettung aus anderen Grabanlagen1351,93 €

Urnenbestattung

Erdbestattung171,98 €171,98 €
Umbettung85,99 €85,99 €
Urnenhebung und Versand85,99 €85,99 €

Sängerstadt Finsterwalde

Umbettung von außerhalb85,99 €85,99 €
Bestattung „Urnengemeinschaftsanlage - anonym“ Erstbestattung/Umbettung aus anderen Grabanlagen286,93 €---
Bestattung „Urnengemeinschaftsanlage - mit Schrifttafel“ Erstbestattung/Umbettung aus anderen Grabanlagen286,93 €286,93 €
Urnenreihengrab615,56 €---
Urnenkammer1008,86 €---
Bestattung unter Bäumen518,68 €---

§ 7 Friedhofsunterhaltungsgebühr (Allgemeine Unterhaltung)

Die allgemeine Unterhaltung beinhaltet: Wasserkosten, Unterhaltung Wegenetz, Winterdienst, Entsorgung Container und Reinigung der Containerstellplätze, Aus-, Einräumen und Pflege der Parkbänke, Instandhaltung der Wasserbecken.

FinsterwaldeOT Sorno
je Grabstelle und Jahr32,52 €32,52 €
je Beisetzung „UGA - anonym“650,33 €---
je Beisetzung „UGA - mit Schrifttafel“650,33 €650,33 €
je Beisetzung „Grüne Wiese“650,33 €---
je Beisetzung „Grüne Wiese mit Grabmal“650,33 €---

§ 8 Denkmalgenehmigung

Finsterwalde OT Sorno
je Grabmal56,03 €56,03 €
je Steineinfassung33,62 €33,62 €

§ 9 Gewerbegenehmigung

Finsterwalde OT Sorno
Jahresgenehmigung84,05 €84,05 €
einmalige Genehmigung8,40 €8,40 €

§ 10 Benutzung Friedhofseinrichtungen

FinsterwaldeOT Sorno
Trauerfeier279,34 €279,34 €
Leichenschau55,87 €55,87 €

Sängerstadt Finsterwalde

§ 11 Zuschlag Samstag

Finsterwalde OT Sorno

Trauerfeier30,00 €30,00 €
Bestattung30,00 €30,00 €

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Finsterwalde, 28.09.2016

Gampe Bürgermeister der Stadt Finsterwalde

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 28.10.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

F r i e d h o f s s a t z u n g der Stadt Finsterwalde

Rechtsgrundlagen

Auf Grund der §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07 Nr. 19 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. I Nr. 32) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG), vom 07. November 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 16]), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde am 28.10.2015 die folgende Satzung (Friedhofssatzung) der Stadt Finsterwalde beschlossen:

GLIEDERUNG

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 6 Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

§ 8 Bestattungen

§ 9 Benutzung der Feierhallen

§ 10 Kühlhalle

§ 11 Särge

§ 12 Ruhezeit

§ 13 Nutzungsrecht

§ 14 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 15 Allgemeines

§ 16 Reihengrabstätten

§ 17 Reihengrabstätten - grüne Wiese - mit Grabmal

§ 18 Urnenreihengrabstätten

§ 19 Wahlgrabstätten

§ 20 Urnenbeibettungswahlgrabstätten

§ 21 Urnengemeinschaftsanlage - anonym

§ 22 Urnengemeinschaftsanlage - mit Schrifttafel

§ 23 Bestattung unter Bäumen

§ 24 Urnenkammer

§ 25 Allgemeines Erdbestattungsfeld

§ 26 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 28 Wahlmöglichkeit

§ 29 Grabausstattung und -pflege

§ 30 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 31 Grabmalgestaltung

§ 32 Zustimmungserfordernis

§ 33 Anlieferung von Grabmalen

§ 34 Standsicherheit der Grabmale

§ 35 Unterhaltung der Grabmale

§ 36 Beräumung von Grabstätten

§ 37 Vernachlässigungen

VI. Schlussvorschrift

§ 38 Alte Rechte

§ 39 Haftung

§ 40 Gebühren

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

§ 42 In-Kraft-Treten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die städtischen Friedhöfe in der Sonnewalder Straße und im Ortsteil Sorno.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe entsprechend § 1 der Friedhofssatzung sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Finsterwalde. Ihre Verwaltung und Bewirtschaftung obliegt der Stadt Finsterwalde.

(2) Die städtischen Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die ihren letzten Wohnsitz in Finsterwalde oder in den Ortsteilen Sorno oder Pechhütte hatten.

(3) Die Bestattung von Personen auf den städtischen Friedhöfen, die nicht in Finsterwalde oder den Ortsteilen Sorno und Pechhütte lebten, kann von der Stadt zugelassen werden, wenn der/die Antragssteller/-in an der Bestattung auf einem der Friedhöfe ein berechtigtes Interesse hat und die Bestattung der Einwohner weiterhin gewährleistet ist.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können geschlossen werden.

Gleiches gilt für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet.

(3) Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung einzuhalten.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. Dem/Der Nutzungsberechtigten sind für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten.

Durch die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen dem/der Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen.

(5) Die Schließung und Aufhebung von Friedhöfen der Stadt ist öffentlich bekannt zu machen.

(6) Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach § 31 BbgBestG zuständigen Behörde.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während den an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten und den Anordnungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung von Erwachsenen betreten.

(3) Toten-Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind spätestens 3 Tage vorher anzumelden und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(4) Die Veranstalter haften für alle Schäden, die aus Anlass der Feiern an den Einrichtungen, Anlagen und Gräbern entstehen.

(5) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art (z. B. Fahrräder) zu befahren. Dies gilt nicht für Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Stadt und Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. Für die zugelassenen Gewerbetreibenden gilt diese Ausnahme nur insoweit, wie die konkrete Benutzung der Wege mit Fahrzeugen der Ausübung ihres Gewerbes dient.

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) Film-, Ton- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen sowie Anlagen und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

g) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu entsorgen, h) in den bereitgestellten Containern Hausmüll, Straßenkehricht, Gartenabfälle etc. zu entsorgen, i) Tiere mitzubringen - ausgenommen Blindenhunde, j) Wasser zu anderen Zwecken, als zur Grabpflege zu entnehmen,

k) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

(6) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Finsterwalde. Die Zulassung ergeht durch Zulassungsbescheid und wird auf 3 Jahre befristet. Der Zulassungsbescheid regelt den Umfang der Tätigkeiten, ist stets mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen. Für die Zulassung wird eine Gebühr erhoben.

(2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen,

c) einen ausreichenden Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherungsschutz nachweisen können.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter/-innen haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter/-innen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(4) Gewerbliche Arbeiten, mit Ausnahme der Bestatter, dürfen nur montags bis freitags ausgeführt werden. Jeweils 1 Stunde vor Ende der Öffnungszeit sind die Arbeiten abzuschließen und die Arbeitsstellen sauber und ordentlich zu hinterlassen. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Die Anlieferung von Särgen in die Kühlhalle ist durch Bestattungsinstitute jederzeit möglich.

(5) Die für gewerbliche Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern oder entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Ermahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zustimmung auf Zeit oder dauerhaft durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Ermahnung entbehrlich.

(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1, 2 und 6 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Gleichzeitig sind Art und Umfang der Bestattung, d. h. Grabart, Trauerfeier, Redner etc., festzulegen. Für die Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Stadt festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind keine Bestattungen erlaubt. An Werktagen finden nach 13:30 Uhr keine Bestattungen statt.

In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Stadt Ausnahmen zulässig. Dadurch entstehende Mehrkosten für personelle Aufwendungen und Betriebskosten hat der/die Antragsteller/-in zu tragen.

(3) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(4) Die Aufbahrung der/des Verstorbenen kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(5) Die Aufbahrung eines/einer Verstorbenen zur Abschiednahme der Angehörigen vor der Bestattungsfeierlichkeit kann in der Schauzelle oder in der Feierhalle gestattet werden. Särge, die rasch verwesende Leichen enthalten bzw. bei denen gesundheitsaufsichtliche oder sonstige Bedenken bestehen, dürfen nicht geöffnet werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen und die amtsärztlichen Bestimmungen.

(6) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen, sofern sie nicht wegen gesundheitsaufsichtlicher oder sonstiger Bedenken von vornherein geschlossen zu halten sind.

(7) Die Trauerfeiern sollten jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.

§ 8 Bestattungen

(1) Die Stadt stellt auf den Friedhöfen in der Sonnewalder Straße und im Ortsteil Sorno Einrichtungen für Trauerfeiern sowie auf dem Friedhof in der Sonnewalder Straße zusätzlich eine Kühlhalle bereit. Für Bestattungen und Ausgrabungen ist die Stadt zuständig. Im Einvernehmen mit der Stadt können diese Arbeiten auch von den Bestattern ausgeführt werden. Das Tragen und Versenken

von Särgen obliegt dem Bestatter. Urnen hingegen können von der Friedhofsverwaltung oder dem Bestatter getragen und eingelassen werden.

(2) Soweit es sich um Wahlgrabstätten handelt, muss der/die Nutzungsberechtigte der Grabstätte veranlassen, dass vor dem Grabaushub störende Grabausstattung (auch Bepflanzung) entfernt wird. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt entfernt werden müssen, so sind die dadurch entstehenden Kosten von der/dem Nutzungsberechtigten gegenüber der Stadt zu erstatten.

(3) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.

§ 9 Benutzung der Feierhallen

(1) Die Feierhallen stehen für Trauerfeiern zur Verfügung.

(2) Die Ausstattung der Feierhallen wird durch die Stadt vorgenommen. Nach Absprache mit der Stadt ist eine zusätzliche Dekoration möglich. Die Halle ist nach der Trauerfeier in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

(3) Wünschen die bestattungspflichtigen Angehörigen der/des Verstorbenen, dass in der Feierhalle vorhandene religiöse oder weltliche Symbole während der Trauerfeier nicht sichtbar sind, so ist dem in geeigneter Weise zu entsprechen.

(4) Das Aufstellen des Sarges kann untersagt werden, sofern dies zur Vermeidung von gesundheitlichen Gefahren erforderlich ist.

§ 10 Kühlhalle

(1) Die Kühlhalle dient ausschließlich der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.

(2) Bei der Einlieferung in die Kühlhalle muss der Sarg mit der Namenskarte versehen sein, die den Namen des Verstorbenen und des Bestatters enthält. Die Bestatter haben außerdem jeweils einen Einlieferungsschein auszufüllen und in den vorhandenen Briefkasten einzuwerfen.

(3) Der Betrieb der Kühlhalle kann eingestellt werden, wenn diese nicht mehr benötigt wird. Hiervon wird seitens der Stadt ausgegangen, wenn über einen Zeitraum von 6 Monaten keine Nutzung erfolgt ist.

§ 11 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubaren Materialien (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der/des Verstorbenen soll nur aus Papierstoffen und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in die Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge sollen bei Erdbestattungen höchstens 2,05 m lang, 0,72 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Einzelfällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 12 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erd- und Feuerbestattungen beträgt 20 Jahre.

(2) Ist zu erwarten, dass Leichen innerhalb der Ruhefrist nicht ausreichend verwesen, so ist eine längere Ruhefrist festzusetzen. Dasselbe gilt für konservierte Leichen.

(3) Die Erdbestattung konservierter Leichen ist auf den Friedhöfen der Stadt nicht zugelassen. Ausnahmen sind bei Toten möglich, die im Ausland gestorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung noch konserviert werden mussten.

(4) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes mindestens der Ruhezeit entspricht. Ein Grab darf erst nach Ablauf der Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.

§ 13 Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt:

Reihengräber Erdbestattung

20 Jahre

Wahlgräber Erd-/Urnenbestattungen 30 Jahre

Reihengräber für Urnenbestattung 20 Jahre

(2) Nutzungsrechte können nur verliehen werden, wenn die technischen und sachlichen Voraussetzungen für die in § 15 aufgelisteten Grabarten gegeben sind.

(3) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Reihengräbern ist nicht möglich, ausgenommen hiervon sind die Urnengemeinschaftsanlage mit Tafel für Doppelbelegung sowie die Bestattung unter Bäumen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten kann auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr erfolgen.

(4) Das Nutzungsrecht erlischt,

a) wenn die Zeit, für die es verliehen wurde, abgelaufen ist.

b) wenn das Nutzungsrecht entzogen wird.

c) wenn der/die Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeiten aller Verstorbenen, aber vor Ablauf des eigentlichen Nutzungsrechtes, zurückgibt.

(5) Der/Die Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte wird 3 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes angeschrieben und um schriftliche Mitteilung gebeten, ob eine Verlängerung oder Beendigung des Nutzungsrechtes an der Grabstätte erfolgen soll.

(6) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, wenn das Nutzungsrecht entsprechend Absatz 4 b) und c) erlischt.

(7) Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung der Stadt ist unzulässig.

§ 14 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen oder Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedürfen, unter Beachtung der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt.

(3) Alle Umbettungen oder Ausgrabungen auf den Friedhöfen in Trägerschaft der Stadt erfolgen nur auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten.

(4) Die Durchführung von Umbettungen oder Ausgrabungen auf den Friedhöfen in Trägerschaft der Stadt obliegt der Stadt. Sollte die Umbettung auf einen Friedhof in anderer Trägerschaft erfolgen, so führt die Stadt die Ausgrabung durch. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Stadt.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Die Kosten der Umbettung oder Ausgrabung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung oder Ausgrabung unvermeidbar entstehen, hat der/die Nutzungsberechtigte zu tragen.

(7) Die Ausgrabung aus Gemeinschaftsanlagen oder Sammelgräbern ist unzulässig.

IV. Grabstätten

§ 15 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Finsterwalde. Nutzungsrechte an diesen Grabstätten können nur nach dieser Satzung verliehen werden.

(2) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:

a) Reihengrabstätten (§ 16)

b) Reihengrabstätten - grüne Wiese mit Grabmal - (§ 17)

c) Urnenreihengrabstätten (§ 18)

d) Wahlgrabstätten (§ 19)

e) Urnenbeibettungswahlgrabstätten (§ 20)

f) Urnengemeinschaftsanlage - anonym (§ 21)

g) Urnengemeinschaftsanlage - mit Schrifttafel (§ 22)

h) Bestattung unter Bäumen (§ 23)

i) Urnenkammer (§ 24)

j) Allgemeines Erdbestattungsfeld (§ 25)

k) Ehrengrabstätten (§ 26)

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage besteht nicht.

(4) Die Neueinrichtung von Gruften und Grabgebäuden ist nicht zugelassen. In bestehenden Familiengruften sind keine Erdbestattungen gestattet.

(5) Über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird ein Nutzungsvertrag zwischen der/dem Nutzungsberechtigten und der Stadt Finsterwalde abgeschlossen.

(6) Der/Die Nutzungsberechtigte hat die Stadt über jede Änderung seiner/ihrer Adresse schriftlich oder zur Niederschrift zu informieren.

§ 16 Reihengrabstätten

(1) Die Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener/eine Verstorbene bestattet werden. In Einzelfällen kann die Beisetzung von 2 Verstorbenen einer Familie zugelassen werden, wenn diese am gleichen Tag beigesetzt werden und hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die Beisetzung im gleichen Grab dem Willen beider Verstorbenen entspricht.

(3) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr;

Größe der Gräber 1,30 m x 0,80 m.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr;

Größe der Gräber 2,50 m x 1,25 m.

(4) Die Grabstätten sind entsprechend der Gestaltungsvorschriften der Stadt Finsterwalde sowie der sonstigen Satzungsvorgaben anzulegen.

§ 17 Reihengrabstätten - grüne Wiese mit Grabmal -

(1) Die Reihengrabstätten - grüne Wiese mit Grabmal - sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Dieses Feld besteht nur aus einer Rasenfläche mit Grabmal. Das Anlegen von Grabhügeln ist hier nicht gestattet.

(2) In jeder Reihengrabstätte - grüne Wiese mit Grabmal - darf nur eine Leiche bestattet werden.

(3) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten - grüne Wiese mit Grabmal - für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabfeld); Größe der Gräber 1,30 m x 0,80 m.

b) Reihengrabstätten - grüne Wiese mit Grabmal - für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr; Größe der Gräber 2,50 m x 1,25 m.

(4) Das Ablegen von Blumengebinden, Kränzen, Vasen und anderem Grabschmuck ist nicht erlaubt.

§ 18 – Urnenreihengrabstätten

(1) Die Urnenreihengräber sind Grabstätten für jeweils 1 Urnenbestattung, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden vergeben werden.

(2) Die Größe der Grabstätten beträgt 0,50 m x 0,80 m.

(3) Die Grabstätte ist allseitig mit einer Einfassung aus Naturstein, entsprechend § 31, zu umranden. Dabei ist die Vorderseite als Sockel für den Grabstein auszubilden.

§ 19 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Feuerbestattungen, an denen die Stadt auf Antrag ein Nutzungsrecht für 30 Jahre verleiht. Bei unbelegten Gräbern können ein Sarg oder bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(2) Es sind eingerichtet:

a) einstellige Wahlgrabstätten für Erd- oder Feuerbestattungen,

b) zwei- oder mehrstellige Wahlgrabstätten für Erd- oder Feuerbestattungen,

c) Wahlgrabstätten mit maximal 4 Gräbern für Feuerbestattungen.

Die Lage der Grabstätten kann von dem/der Nutzungsberechtigten innerhalb der zur Bestattung anstehenden Grabfelder gewählt werden.

Die Abmessungen der Wahlgrabstätten einschließlich der anteiligen Flächen der Zwischenräume sind:

a) 2,50 m lang x 1,50 m breit für eine Erdbestattungsstelle,

b) für jede weitere Erdbestattungsstelle + 1,50 m in der Breite,

c) 0,80 m x 0,80 m bzw. 1 m x 1 m für bis zu 4 Urnen,

d) die Abmessungen bestehender Grabstellen bleiben unberührt.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der/die Erwerber/-in für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Absatz 3 genannten Personenkreis seinen/seine Nachfolger/-in im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes der/des Übertragenden wirksam wird. Die/Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 3 übertragen; es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(4) Wird bis zum Ableben der/des Nutzungsberechtigten keine Regelung nach Absatz 2 getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die/den Angehörige/-n der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den Ehepartner oder den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

b) auf die gemeinsamen leiblichen und adoptierten Kinder,

c) auf die Kinder des Ehepartners oder des Partners der eingetragenen Lebensgemeinschaft,

d) auf die Enkel des zuletzt Beigesetzten,

e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) wird der/die Älteste, nachfolgend die jüngere Person Nutzungsberechtigte/-r. Die Stadt kann eine/einen andere/-n Nutzungsberechtigte/-n zulassen, wenn die Person, auf die das Nutzungsrecht übergegangen ist, eine schriftliche Einverständniserklärung abgibt. (5) Der/Die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen sowie über die Art, Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann auf Antrag jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 20 Urnenbeibettungswahlgrabstätten

(1) Urnenbeibettungswahlgrabstätten sind Grabstätten für Feuerbestattungen, die einer Wahlgrabstätte nach § 19 Abs. 1 a) und b), auf Antrag zugeordnet werden können und mit dieser eine Einheit bilden. Das Nutzungsrecht der Urnenbeibettungswahlgrabstätte muss dem Nutzungsrecht der Wahlgrabstätte entsprechen.

(2) Die Größe der Urnenbeibettungswahlgrabstätte beträgt 1,50 m x 0,50 m.

(3) Je Urnenbeibettungswahlgrabstätte können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Die Ruhezeit der Urne muss durch die Dauer des Nutzungsrechtes abgedeckt sein.

(4) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann auf Antrag jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden.

Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(5) Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(6) Auf Wunsch kann am Kopfende der Grabstelle eine liegende Tafel oder Platte eingebracht werden.

§ 21 Urnengemeinschaftsanlage - anonym

(1) In einer Urnengemeinschaftsanlage - anonym werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) unterirdisch beigesetzt. Diese Grabstellen werden nicht gekennzeichnet.

(2) Über den Termin der Urnenbeisetzung und die Zahl der in einer Gemeinschaftsgrabstätte beizusetzenden Urnen sowie über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsgrabstätten, deren Ruhezeit abgelaufen ist, entscheidet die Stadt.

(3) Die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Urnengemeinschaftsanlage - anonym wird ausschließlich von der Stadt durchgeführt. Grabschmuck, Blumen, Gestecke und dgl. dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.

§ 22 Urnengemeinschaftsanlage - mit Schrifttafel

(1) Belegungsformen:

a) Einzelbelegung

Bei einer Einzelbelegung der Urnengemeinschaftsanlage - mit Schrifttafel werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 m x 0,40 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) unterirdisch beigesetzt.

b) Doppelbelegung

Bei einer Doppelbelegung der Urnengemeinschaftsanlage - mit Schrifttafel werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 m x 0,40 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit (§ 12)

unterirdisch beigesetzt. Ein Doppelbelegungsfeld beträgt 0,40 m x 0,80 m und bietet die Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt eine zweite Urne in diesem Belegungsfeld beizusetzen.

Mit Eintreten des zweiten Bestattungsfalles in einer Doppelbelegung ist das Nutzungsrecht für das Grab der 1. Urne entsprechend der Ruhezeit der 2. Urne zu verlängern.

(2) Je Grab kann eine Urne beigesetzt werden. Nach der Bestattung wird an der jeweils betroffenen Beisetzungsstelle eine Schrifttafel eingelassen.

(3) Die Schrifttafel wird in Form, Größe, Materialbeschaffenheit und Farbe von der Stadt vorgegeben, damit in dieser Anlage ein einheitliches Bild entsteht.

(4) Die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Urnengemeinschaftsanlagen - mit Schrifttafel wird ausschließlich von der Stadt durchgeführt.

(5) Das Ablegen von Blumengebinden, Kränzen, Vasen und anderem Grabschmuck ist nicht erlaubt. Ausschließlich das Ablegen einer einzelnen Blume auf der Grabtafel ist gestattet.

§ 23 Bestattung unter Bäumen (BuB)

(1) Auf dem Friedhof in der Sonnewalder Straße können auf Antrag auf einer vorbereiteten Fläche Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen mit einer Nutzungszeit von 30 Jahren vergeben werden.

(2) Den Termin der Urnenbeisetzung, die Lage des Beisetzungsortes und die Menge der möglichen Urnengrabstätten je Baum werden durch die Stadt festgelegt.

(3) Es werden ausschließlich Einzelgrabstellen mit einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne vergeben.

(4) Das vergebene Nutzungsrecht muss der Ruhezeit der Urne entsprechen.

(5) Nach der Beisetzung wird in das jeweils betroffene Rasenfeld eine Namenstafel eingelassen.

(6) Die Namenstafel wird in Form, Größe, Materialbeschaffenheit und Farbe von der Stadt vorgegeben, damit in dieser Anlage ein einheitliches Bild entsteht.

(7) Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(8) Das Umfeld ist in seinem natürlichen Charakter zu belassen. Der Baum darf in seinem Erscheinungsbild nicht zerstört, beschädigt oder verändert werden.

Es ist den Nutzungsberechtigten daher untersagt, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

(9) Die Durchführung pflegerischer sowie sonstiger Maßnahmen seitens der Stadt oder eines von der Stadt Beauftragten, z. B. aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht, bleiben vom § 23 Abs. 8 Satz 2 unberührt.

(10) Es ist nicht gestattet:

Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, Anpflanzungen vorzunehmen.

Grabschmuck, Blumen, Gestecke und dgl. dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.

(11) Die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Grabstätten wird ausschließlich von der Stadt durchgeführt.

§ 24 Urnenkammer

(1) Die Urnenkammer ist je nach Bauart eine Kammer (Urnenstele, Urnenwand), die eine Urne aufnehmen kann. Die Stadt vergibt an der Urnenkammer auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 Jahren.

(2) Die Größe kann je nach Bauart variieren.

(3) Der Standort der Urnenstele oder Urnenwand wird durch die Stadt festgelegt.

(4) Das erworbene Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden.

(5) Das Nutzungsrecht an einer unbelegten Kammer kann auf Antrag jederzeit zurückgegeben werden.

(6) Die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Urnenkammeranlage wird ausschließlich von der Stadt durchgeführt.

(7) An der Urnenkammer ist es untersagt:

a) Kränze, Grabschmuck, Kerzen, Lampen oder Erinnerungsstücke zu befestigen, b) die Urnenkammern eigenmächtig zu öffnen, zu verändern, zu bearbeiten oder zu schmücken.

Grabschmuck, Blumen, Gestecke und dgl. dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.

(8) Die Verschlussplatte wird in Form, Größe, Materialbeschaffenheit und Farbe von der Stadt vorgegeben, damit in dieser Anlage ein einheitliches Bild entsteht.

§ 25 Allgemeines Erdbestattungsfeld

(1) Im Allgemeinen Erdbestattungsfeld werden Särge der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) bestattet. Das Grabfeld besteht aus einer Rasenfläche und die Grabstellen werden nicht gekennzeichnet.

(2) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsgrabstätten, deren Ruhezeit abgelaufen ist, entscheidet die Stadt.

(3) Die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Allgemeinen Erdbestattungsfeldes wird ausschließlich von der Stadt durchgeführt. Grabschmuck, Blumen, Kerzen, Lampen, Gestecke und dergleichen dürfen nicht abgelegt werden.

§ 26 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Finsterwalde.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte, auch in Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften, ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.

(2) Die Gestaltung einer Grabstätte mit besonderer kultureller oder historischer Bedeutung für die Stadt Finsterwalde kann von den Festsetzungen dieser Satzung in begründeten Fällen abweichen. Die Errichtung und jede Veränderung der Gestaltung außerhalb der Festsetzungen dieser Satzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt.

(3) Insbesondere sind folgende Grundsätze einzuhalten:

a) Die Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten ist in einer würdigen, dem Zweck des Friedhofs entsprechenden Weise vorzunehmen.

b) Die Vorgaben der Stadt hinsichtlich der Gestaltung der Grundbepflanzung der jeweiligen Grabfelder, der Gestaltung und Bepflanzung der Grabstätten und der Anlage von Zwischenwegen sind einzuhalten. Die detaillierten Vorgaben sind den Gestaltungsvorschriften, die Anlage und damit Bestandteil der Satzung sind, zu entnehmen.

c) Die Vorgaben (Gestaltungsvorschriften) zur Anwendung bodenbedeckender Pflanzen zur Grundbepflanzung sind einzuhalten. Dauerpflanzungen sollten aus einer oder wenigen miteinander kombinierfähigen Pflanzenarten bestehen.

d) Von angelegten Bepflanzungen dürfen keine Störungen auf benachbarte Gräber ausgehen. Auf den Gräbern dürfen Gehölze nicht höher sein als der Grabstein.

e) Auf schriftlichen Antrag besteht die Möglichkeit Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften zu erwirken. Diese Art der Sondergestaltung muss jedoch § 27 (3) a) dieser Satzung entsprechen.

§ 28 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof in der Sonnewalder Straße stehen Grabfelder mit und Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zur Wahl.

(2) Die Stadt hat auf diese Wahlmöglichkeit vor der Verleihung eines Nutzungsrechts hinzuweisen.

§ 29 Grabausstattung und -pflege

(1) Die Erstgestaltung der Grabhügel erfolgt durch die Stadt.

Das Herrichten der Grabstätte nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften, die Unterhaltung und Pflege der Grabstätte sowie das Schmücken obliegen dem/der Nutzungsberechtigten. Sofern diese Arbeiten nicht selbst durchgeführt werden können, so besteht die Möglichkeit der Beauftragung von Dritten.

(2) Alle Grabstellen sollen spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig hergerichtet werden und sind bis zum Ablauf des Nutzungsrechts instand zu halten. Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos entzogen und die Grabstelle auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten oberirdisch beräumt werden, wenn diese trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung nach Ablauf einer Frist von 2 Monaten nicht der Friedhofssatzung entsprechend unterhalten wird. Das Recht zur Beräumung gilt auch für nicht der Friedhofssatzung entsprechend angelegte Grabstellen. Die Wiederherrichtung solcher Grabstellen kann innerhalb der Ruhefrist nur mit besonderer Genehmigung und nach Zahlung aller angefallenen Kosten erfolgen.

(3) Das Anlegen von Anpflanzungen und Hecken um Grabstellen ist nur entsprechend der ergangenen Gestaltungsvorschriften gestattet. Die Hecken sollen regelmäßig geschnitten werden und sich in der Höhe denen der Nachbargräber anpassen sowie den Gestaltungsvorschriften entsprechen.

(4) Die Stadt kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Gehölze schriftlich und unter Festsetzung einer 1-monatigen Frist verlangen und auf Kosten des Nutzungsberechtigten selbst durchführen, wenn die/der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nachkommt.

(5) Innerhalb von Wahlgrabstätten sind Steineinfassungen aus natürlichem Material und ohne Fundament zulässig, wenn sie durch eine Fachfirma errichtet werden.

(6) Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Gräbern durch die/den Nutzungsberechtigte/-n zu entfernen und in den bereitgestellten Abfallbehältern unter Beachtung der Trennung von verrottbaren und nicht verrottbaren Abfällen abzulegen.

(7) Das Aufstellen von Bänken oder anderen Sitzgelegenheiten in den Grabstätten ist nicht gestattet.

(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen der Stadt.

(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Eine Entsorgung solcher Stoffe auf dem Friedhof ist daher nicht gestattet.

§ 30 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind:

a) das Kindergrabfeld

b) der Friedhof im OT Sorno

§ 31 Grabmalgestaltung

(1) Gräber und Grabmale sind so zu gestalten und zu pflegen, dass sie sich in den jeweiligen Friedhof einfügen und der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Als Werkstoff für Grabmale sind Natursteine in verschiedenen Farbgebungen zu verwenden. In den in § 30 benannten Grabfeldern sind auch geeignete alternative Materialien zulässig. Geeignete alternative Materialien sind Holz und Metall, die unter witterungsbeständigem Anstrich zu halten sind.

(3) Das verwendete Material muss von einer Fachfirma verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein. Scharfe Kanten, Ecken oder Spitzen, von denen Verletzungsgefahren ausgehen können, sind nicht zulässig.

(4) Ein Grabmal soll möglichst aus einem Stück hergestellt werden. Werden verschiedene Materialien angewandt, so ist dies im Entwurf detailliert zu beschreiben.

(5) Nicht gestattet sind Gips und Beton, Glasplatten und Blechformen aller Art.

(6) Politur ist nicht zulässig.

(7) Grabmale dürfen höchstens die nachfolgenden Maße aufweisen:

Grabarten größte Breite (m) größte Höhe (m) Mindeststärke (m)

Steingrabmale

Kindergräber 0,45

0,65

0,12

Reihengräber 0,40 - 0,55 0,90

0,12

Urnenwahlgräber 0,40 - 0,65 0,80

0,12

Einzelgräber

0,70 - 0,90 1,20

0,12

Doppelwahlgräber 0,90 - 1,50 1,75

0,12

Urnenreihengräber 0,40 - 0,50 0,65

0,12

Steineinfassungen

Urnenreihengräber

0,50 m x 0,80 m

Urnenwahlgräber (BHU, KMU) 0,80 m x 0,80 m oder 0,80 m x 1,20 m

Grabhügel

1,70 m x 0,70 m

Gedenktafeln

Schrifttafel für die UGA/T.: 0,22 m x 0,15 m x 0,06 m Schrifthöhe: 0,025 m

Schrifttafel für die BuB: 0,30 m x 0,20 m x 0,06 m Schrifthöhe: 0,025 m

(8) Die zulässige Sockelhöhe beträgt 0,12 m. Ist es in Wahlgrabstätten durch Bewuchs oder Erdauffüllung erforderlich, so kann der Sockel bis 0,20 m betragen. Die Mindesthöhe stehender Grabmale beträgt 0,50 m.

(9) Die Form des Denkmals soll schlicht und klar sein sowie sich in das Grabumfeld einfügen.

§ 32 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung und Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,15 m sind. Die Anträge sind von der/dem Nutzungsberechtigten zu stellen. Das Nutzungsrecht ist bei Antragstellung nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizulegen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab von 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

(3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres errichtet worden ist.

(6) Die nicht zustimmungspflichtigen, provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(7) Die Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen darf vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt erfolgen.

§ 33 Anlieferung von Grabmalen

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errichtung vorzulegen:

a) die Gebührenempfangsbescheinigung,

b) der genehmigte Entwurf,

c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von Mitarbeitern oder Beauftragten der Stadt überprüft werden können.

§ 34 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks für das Errichten und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils gültigen Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 32. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen erfolgt jährlich durch die Friedhofsverwaltung oder einen Beauftragten.

§ 35 Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die/der Nutzungsberechtigte.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die/der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die/Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 36 Beräumung von Grabstätten (Neuregelung des § 34)

(1) Bei Beendigung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist diese, in Absprache mit der Stadt, zu beräumen und ebenerdig herzurichten. Dazu zählen die Grabmale einschließlich Sockel und Fundamentierung, sonstige bauliche Anlagen, sonstiges Grabzubehör, die Grabhügel sowie der Bewuchs samt Wurzelwerk. Anfallende Abfälle sind auf eigene Kosten zu entsorgen und dürfen nicht in die bereitgestellten Abfallbehälter verbracht werden. Bei Beendigung des Nutzungsrechtes kann die Stadt Finsterwalde das Eigentum an dem Grabmal übernehmen, jedoch nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der/des Nutzungsberechtigten.

(2) Nach durchgeführter Beräumung erfolgt in Absprache mit der Friedhofsverwaltung eine Abnahme der Grabstätte. Wird für die Beräumung ein/eine Gewerbetreibende/-r beauftragt, ist dieser mit einzubeziehen.

Anschließend wird ein Abnahmeprotokoll erstellt und von den Beteiligten unterzeichnet.

(3) Sollten die Grabstätten nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes beräumt werden, so fallen diese entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Die hierdurch gegebenenfalls anfallenden Kosten einer Beräumung bzw. ordnungsgemäßen Herrichtung der Grabstätte durch die Stadt sind von der/dem Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 37 Vernachlässigungen

(1) Werden Grabstätten nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat die/der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätten innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6- wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, so können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug von Nutzungsrechten ist die/der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen – ist diese/dieser nicht bekannt oder ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 6-wöchiger Hinweis auf der

Grabstätte zu erfolgen. Mit Entziehungsbescheid ist die/der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die/Der Nutzungsberechtigte ist in der schriftlichen Aufforderung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld sowie im Entziehungsbescheid auf die maßgeblichen Rechtsfolgen des Absatz 1 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(2) Für den Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

VI. Schlussvorschrift

§ 38 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten gemäß § 13 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 39 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch äußere Einflüsse Dritter, durch Diebstahl oder durch Tiere verursacht werden.

Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhut- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Stadt Finsterwalde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 40 Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

(2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr (Jahresgebühr) ist durch die Verleihung oder Beendigung des Nutzungsrechts innerhalb des Kalenderjahres nicht teilbar.

(3) Ein Anspruch auf Rückerstattung der im Voraus gezahlten Gebühren besteht nicht.

(4) Sofern die Gebühren für bestehende Grabstätten nicht entrichtet werden, so kann die Stadt das an einer Grabstätte bestehende Nutzungsrecht nach Ablauf aller Ruhezeiten entziehen.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

Mit Bußgeld kann belegt werden, wer vorsätzlich oder auch fahrlässig

  1. 1. entgegen § 5 Abs. 1 sich als Besucher nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  1. 2. entgegen § 5 Abs. 5
    • a) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art (z.B. Fahrräder) befährt. Dies gilt nicht für Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Stadt und Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen verkauft, sowie Dienstleistungen anbietet,
    • c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
    • d) Film-, Ton-, und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt und verwertet,
    • e) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen sowie Anlagen und die Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
    • g) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen entsorgt,
    • h) Hausmüll, Straßenkehricht, Gartenabfälle etc. in die bereitgestellten Container entsorgt, i) Tiere mitbringt - ausgenommen Blindenhunde, j) Wasser zu anderen Zwecken, als zur Grabpflege verwendet, k) lärmt, spielt, isst und trinkt sowie lagert.
  1. 3. entgegen § 5 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt;
  1. 4. entgegen § 6 Abs. 1, 4 und 5 als Gewerbetreibender ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert oder mit Wasser aus Zapfstellen des Friedhofes reinigt;
  1. 5. entgegen § 17 Abs. 4 oder § 22 Abs. 5 Blumengebinde, Kränze, Vasen und anderen Grabschmuck ablegt;
  1. 6. entgegen § 21 Abs. 3 Gabschmuck, Blumen, Gestecke und dgl. außerhalb der dafür vorgesehenen Stelle ablegt;
  1. 7. entgegen § 23 Abs. 10 Erinnerungsstücke niederlegt, Kerzen oder Lampen aufstellt, Anpflanzungen vornimmt oder Grabschmuck, Blumen, Gestecke und dgl. außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablegt;
  1. 8. entgegen § 24 Abs. 7 a Kränze, Grabschmuck, Kerzen, Lampen oder Erinnerungsstücke an der Urnenkammer befestigt;
  1. 9. entgegen § 24 Abs. 7 b die Urnenkammer eigenmächtig öffnet, verändert, bearbeitet oder schmückt;
  1. 10. entgegen § 25 Abs. 3 Grabschmuck, Blumen, Kerzen, Lampen, Gestecke und dgl. ablegt;
  1. 11. entgegen § 29 Abs. 9 Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken verwendet oder solche Stoffe auf dem Friedhof entsorgt;
  1. 12. entgegen § 32 Abs. 1 Grabmale oder bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung errichtet oder verändert;
  1. 13. entgegen § 32 Abs. 7 Grabmale und bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
  1. 14. entgegen § 34 Abs. 1 Grabmale nicht entsprechend der allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes fundamentiert und so befestigt, dass diese dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken;
  1. 15. entgegen § 35 Abs. 1 Grabmale nicht dauerhaft in verkehrssicherem Zustand hält;
  1. 16. entgegen § 36 Abs. 1 anfallende Abfälle nicht auf eigene Kosten, sondern in den bereitgestellten Abfallbehältern, entsorgt;
  1. 17. entgegen § 37 Grabstätten vernachlässigt.

Eine Ordnungswidrigkeit kann nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602) zuletzt geändert durch

Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I. S. 706) mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 € bis

1.000,00 € geahndet werden

§ 42 In-Kraft- Treten

Die Friedhofssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Finsterwalde, 28.10.2015

Gampe Bürgermeister der Stadt Finsterwalde

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung der Friedhofssatzung Finsterwalde, Stadt

Anlage BV-2015-120-2

2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Finsterwalde vom 28.10.2015

Rechtsgrundlagen Auf Grund der §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07 Nr. 19 S. 286), zuletztgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2019 (GVBl. I Nr. 38) in Verbindungmit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG), vom 07. November 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24), beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde in ihrer Sitzung am 26.02.2020 folgende 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Finsterwalde:

Artikel 1

Die Friedhofssatzung der Stadt Finsterwalde vom 28.10.2015, zuletzt geändert durchdie 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 28.09.2016, wird wie folgtgeändert:

Artikel 2

  1. 1. § 19 Wahlgrabstätten

§ 19 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Der benannte „Absatz 3“ wird durch „Absatz 4“ ersetzt.

§ 19 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Der benannte „Absatz 3“ wird durch „Absatz 4“ ersetzt.

§ 19 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Der benannte „Absatz 2“ wird durch „Absatz 3“ ersetzt.

  1. 2. § 24 Urnenkammer

§ 24 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Urnenkammer („Kolumbarium“) ist eine Kammer in einer Urnenstele oder Urnenwand, die je nach Bauart eine oder mehrere Urnen (maximal 20 cm Durchmesser je Urne) aufnehmen kann. Die Stadt vergibt an der Urnenkammer auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 Jahren.“ § 24 wird um Absatz 9 ergänzt und wie folgt gefasst:

„Eine Belegung der Urnenkammer mit mehr als einer Urne ist zulässig, sofern die Größe der Kammer dies zulässt und eine räumliche Trennung innerhalb der Urnenkammer vorliegt bzw. geschaffen wird. Die räumliche Trennung erfolgt durch Einsetzen einer Trennplatte nach Einstellung der 1. Urne.“

§ 24 wird um Absatz 10 ergänzt und wie folgt gefasst:

„Die Trennplatte wird in Form, Größe und Materialbeschaffenheit von der Stadt vorgegeben.“

§ 24 wird um Absatz 11 ergänzt und wie folgt gefasst:

„Eine Wiederbelegung der Urnenkammer ist erst nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Person möglich.“

Artikel 3

Die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Finsterwalde tritt am Tagnach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Finsterwalde, 26.02.2020

Gampe Bürgermeister der Stadt Finsterwalde