🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Massen-Niederlausitz
Auf Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]) hat die Gemeinde Massen-Niederlausitz am 17.11.2025 die folgende Satzung (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für die gemeindeeigenen Friedhöfe und Feierhallen der Gemeinde Massen-Niederlausitz. Sie ergänzt die jeweils gültige Friedhofssatzung der Gemeinde Massen-Niederlausitz.
§ 2 Gebührenpflicht
- 1. Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen sowie für sonstige in der Friedhofssatzung der Gemeinde Massen-Niederlausitz aufgeführte Leistungen werden nach dieser Friedhofsgebührensatzung Gebühren erhoben.
- 2. Die Gebühren sollen kostendeckend für die Bewirtschaftung der Friedhöfe eingesetzt werden.
§ 3 Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person oder diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.
- 2. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 4 Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung der Gemeinde Massen-Niederlausitz.
- 2. Gebühren fallen auch an, wenn seitens der Friedhofsverwaltung Leistungen erbracht werden müssen, für die jedoch kein Antrag vorliegt.
- 3. Die Gebühren werden einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
§ 5 Gebührenmaßstab
- 1. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme der Einrichtungen des Friedhofswesens sowie nach der jeweiligen Grabart und -größe.
- 2. Maßgeblich für die Bemessung sind insbesondere:
- 1. die Nutzungsdauer der Grabstätte,
- 2. die Anzahl der Urnen oder Grabstellen je Grabstätte,
- 3. die Art der Bestattung (Erd- oder Urnenbestattung),
- 4. die Nutzung weiterer Einrichtungen (z. B. Feierhalle).
- 3. Die Gebühren wurden auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation unter Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes gemäß § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) des Landes Brandenburg ermittelt.
- 4. Die Gebührensätze können durch Beschluss der Gemeindevertretung an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen angepasst werden.
§ 6 Nutzungsgebühren
- 1. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tage der Vergabe einer Grabstelle (Erwerb / Beisetzung).
| Grabart | Nutzungsdauer | Gebühr |
|---|---|---|
| a) Reihengrab (Personen bis 8 Jahren) | 20 Jahre | 238,62 € |
| b) Reihengrab (Personen über 8 Jahren) | 20 Jahre | 388,14 € |
| c) Wahlgrabstätte (je Stelle) | 30 Jahre | 671,67 € |
| d) Urnenwahlgrabstätte (1-4 Urnen) | 25 Jahre | 488,79 € |
| e) Urnengemeinschaftsanlage mit Tafel | 20 Jahre | 1.005,36 € |
| f) Urnengemeinschaftsanlage - anonym | 20 Jahre | 1.005,36 € |
| g) Reihengrabstätte – grüne Wiese mit Grabmal | 20 Jahre | 1.384,56 € |
| h) Erdgemeinschaftsanlage- anonym | 20 Jahre | 1.384,56 € |
| i) Urnenkammer | 20 Jahre | 1.900,00 € |
- 2. Bei Verlängerung bzw. Wiedererwerb des Nutzungsrechts gemäß der Friedhofssatzung der Gemeinde Massen - Niederlausitz gelten folgende Gebühren:
a) Wahlgrabstätten (je Stelle) pro Jahr 33,58 €
b) Urnenwahlgrab (1-4 Urnen) pro Jahr 24,44 €
| 3) Benutzung Friedhofshalle | Gebühr |
|---|---|
| a) Friedhofshalle Friedhof Massen | 100,00 € |
| b) Friedhofshalle in Ponnsdorf, Tanneberg, Lindthal, Betten, Gröbitz, Rehain, | 40,00 € |
§ 7 Friedhofsunterhaltungsgebühr
- 1. Die allgemeine Unterhaltung beinhaltet: Wasserkosten, Unterhaltung Wegenetz, Lapidarium, Entsorgung Container und Reinigung der Containerstellplätze, Aus-, Einräumen und Pflege der Parkbänke, Instandhaltung der Wasserbecken
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt pro Jahr 78,44 €
Sie wird bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und bei Reihengrabstätten sowie Urnenwahlgrabstätten je Grabstätte erhoben.
- 2. Auf Antrag können die jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühren für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren im Voraus entrichtet werden. Eine Rückerstattung im Voraus entrichteter Gebühren erfolgt nicht.
§ 8 Bearbeitungsgebühren
| a) Bearbeitungsgebühr aufgrund Erinnerung zum Wiedererwerb, Nachkauf, Verlängerung oder Einebnung | 10,00 € |
|---|---|
| b) Bearbeitungsgebühr für Aus- und Umbettungsanträge | 20,00 € |
| c) Bearbeitungsgebühr für Anträge zur Auflösung einer Grabstätte (Einebnung) | 20,00 € |
| d) Gebühr für die Prüfung und Genehmigung von Grabmalen | 10,00 € |
| e) Jahresgenehmigung für Gewerbetreibende, die regelmäßig auf den Friedhöfen tätig werden | 50,00 € |
| f) Denkmalgenehmigung (Lapidarium) | 50,00 € |
§ 9 Gebührenerstattung
Im Falle einer vorzeitigen Rücknahme von Grabstätten, bei denen die Ruhezeit abgelaufen ist, jedoch noch ein Nutzungsrecht besteht, wird keine anteilige Gebühr für das Nutzungsrecht zurückerstattet.
§ 10 Vollstreckung
Für die Vollstreckung der Gebühren gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung.
§ 11 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Massen-Niederlausitz vom 14.03.2011 außer Kraft.
Massen-Niederlausitz, den 17.11.2025
Marten Frontzek Amtsdirektor
Bekanntmachungsverfügung
Hiermit wird die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Massen-Niederlausitz vom 17.11.2025 öffentlich bekanntgemacht.
Massen-Niederlausitz, den 18.11.2025
Marten Frontzek Amtsdirektor
2. Friedhofssatzung Stand: 17.11.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Massen-Niederlausitz
Auf Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]), des § 34 des Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.8) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat die Gemeindevertretung Massen-Niederlausitz am 17.11.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen.
Inhalt
I. Allgemeine Vorschriften 3
§ 1 Geltungsbereich 3
§ 2 Friedhofszwecke 3
§ 3 Schliebung und Entwidmung. 3
II. Ordnungsvorschriften 4
§ 4 Öffnungszteiten 4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof. 4
§ 6 Gewerbetriebende 5
III. Bestattungsvorschriften 6
§ 7 Allgemeines 6
§ 8 Beschaffenheit der Sarge. 6
§ 9 Ausheben der Graber 7
§ 10 Ruhefristen 7
§ 11 Nutzungsrecht. 7
§ 12 Umbettungen 8
§ 13 Friedhofshallen-Trauerfeiern. 9
IV. Grabstätten 9
§ 14 Allgemeines 9
§ 15 Reihengrabstätten 10
§ 16 Reihengrabstätten - grüne Wiese mit Grabmal 10
§ 17 Wahlgrabstätten 11
§ 18 Urnenwahlgrabstätten 12
§ 19 Urnengemeinschaftsanlage - anonym (grüne Wiese) 12
§ 20 Urnengemeinschaftsanlage mit Tafel 13
§ 21 Erdgemeinschaftsanlage - anonym 13
§ 22 Urnenkammern 14
§ 23 Nutzungsberechtigte 14
§ 24 Kriegsgräber 15
§ 25 Erhaltenswerte Grabmale (Lapidarium) 15
V. Gestaltung von Grabstätten 16
§ 26 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und -vorschriften 16
§ 27 Zustimmungserfordernis 17
§ 28 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschrift 18
§ 29 Standsicherheit. 18
§ 30 Unterhaltung. 18
§ 31 Beräumung der Grabstätten 19
§ 32 Vernachlässigung 19
VI. Schlussvorschriften 20
§ 33 Alte Rechte 20
§ 34 Haftung 20
§ 35 Gebühren 20
§ 36 Ordnungswidrigkeiten 21
§ 37 Inkrafttreten 21
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Gemeinde Massen-Niederlausitz gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Bettenb) Friedhof Gröbitzc) Friedhof Lindthald) Friedhof Massene) Friedhof Ponnsdorff) Friedhof Rehaing) Friedhof Tanneberg
§ 2 Friedhofszwecke
- 1. Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen im Eigentum der Gemeinde Massen-Niederlausitz. Ihre Verwaltung obliegt der Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz).
- 2. Die in § 1 genannten Friedhöfe dienen der Bestattung von Leichen und/oder der Beisetzung von Aschen aller Toten. Auf den in § 1 genannten Friedhöfen wird unabhängig von Konfession und Weltanschauung bestattet.
§ 3 Schließung und Entwidmung
- 1. Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Soll der Friedhof nach seiner Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Entwidmung), so ist der Ablauf der Ruhezeit nach den letzten Bestattungen einzuhalten.
- 2. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Erd-/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles eine andere Grabstätte mit mehreren Grabstellen zur Verfügung gestellt. Außerdem kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden.
- 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. Die in Reihengrabstätten Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Erd-/Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
- 4. Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.
- 5. Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach § 31 BbgBestG zuständigen Behörde.
- 6. Ersatzgrabstätten werden entsprechend der jeweils geltenden Friedhofssatzung hergerichtet.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
- 1. Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann die Öffnungszeiten durch Aushang am Eingang festlegen und aus besonderem Anlass das Betreten einzelner oder aller Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Auf Sperrungen wird durch Hinweisschilder hingewiesen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen.
- 3. Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen und Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden.
- 4. Lieferfahrzeuge und Lastfahrzeuge der zugelassenen gewerblichen Betriebe dürfen Hauptwege und andere befahrbare Wege nur mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 15 Km/h benutzen.
- 5. Fahrzeuge für Friedhofsbesucher und des Trauergefolges dürfen nur außerhalb der Friedhöfe parken.
- 6. Grabmale und anderes Material dürfen auf den Fußwegen nur mit einem Wagen befördert werden, deren Radbreite mindestens 7 cm beträgt. Grabmale und anderes Material darf weder auf den Wegen noch auf fremden Gräbern gelagert werden.
- 7. Bei Eis und Schnee erfolgt die Benutzung von Wegen, die weder frei geräumt noch gestreut sind, auf eigene Gefahr.
- 8. Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet:
- a) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,
- b) Abfälle jeglicher Art und überschüssigen Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- c) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen,
- d) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle und Kinderwagen.
- e) Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen,
- f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, diese sind an der Leine zu führen.
g) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
h) Druckschriften zu verteilen,
i) aus anderen als personlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, zu fotografieren oder zu filmenj) zu lärmen und zu speilen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung der Friedhöfe vereinbar ist.
§ 6 Gewerbetreibende
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Die Zulassung ist ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuweisen.
- 3. Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.
- 4. Alle Arbeiten sind unter Währung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch Sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden.
- 5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen keinerlei Abfall-, Rest- und Verpackungsmaterial auf den Friedhöfen ablagern. Dies gilt nicht für die Durchführung von Nutzungsberechtigten in Auftrag gegebenen Grabpflege.
- 6. Gewerbetriebende, die trot schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
- 7. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof konnen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgefuhrt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
- 8. Kosten, die durch eventuelle Ersatzvornahme der Friedhofsverwaltung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Vorschriften durch Gewerbetriebende im Abs. 3 bis 5 entstehen und die für eine Gefahrenabwehr zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof unabdingbar sind, tragen die unter Abs. 1 genannten Gewerbetriebenden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
- 1. Bestattungen sind unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für die Beisetzungen in einer vorher erworbenen Grabstätte ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Die Verwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Verbindung mit dem Bestattungspflichtigen und dem Bestattungsinstitut fest. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind keine Bestattungen erlaubt.
- 3. Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter einem Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden.
- 4. Eine Bestattung auf den Friedhöfen darf in der Regel nur von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Bestattungsunternehmen ausgeführt werden. Die Bestattung durch andere Personen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
- 5. Die Friedhofsverwaltung und die Bestattungsunternehmen haben im Bestattungsfall die in auftraggebende Person auf die Vorschriften und Zuständigkeiten im Rahmen dieser Satzung und der gültigen Friedhofsgebührensatzung hinzuweisen.
- 6. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Gewähr für rechtliche Auslegungen und Aussagen zu dieser Satzung, die durch dem mit der Bestattung oder anderen Arbeiten beauftragten Dritten (zum Beispiel Bestattungsunternehmen, Steinmetz) gegenüber den Bestattungspflichtigen oder Auftraggebenden getroffen oder vereinbart wurde. Mit Unterzeichnung der notwendigen Bestattungs- oder Antragsformulare der Friedhofsverwaltung bei Dritten (zum Beispiel Bestatter) erkennt der Bestattungspflichtige oder Auftraggeber einer Bestattung die Regelungen dieser Satzung an. Es obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Bestattungspflichtigen oder des Auftraggebers einer Bestattung sich im Vorfeld einer Bestattung über die satzungsgemäßen Bedingungen bei der Friedhofsverwaltung zu informieren.
§ 8 Beschaffenheit der Särge
- 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
- 2. Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,90 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größerer Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Ausheben der Gräber
- 1. Die Gräber können von einem beauftragten Bestattungsunternehmen oder von Dritten, die insbesondere den besonderen Anforderungen von Pietät und Würde entsprechen, ausgehoben und wieder zugefüllt werden. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von dem Nutzungsberechtigten oder dem Beauftragten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten müssen eine notwendige und vorübergehende Veränderung auf ihren Grabstätten dulden. Nachweisliche Beschädigungen an Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, müssen vom Grabhersteller beseitigt werden.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- 3. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Beim Ausheben von Gräbern ist die jeweils gültige Unfallverhütungsvorschrift- Friedhöfe der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zu beachten.
§ 10 Ruhefristen
- 1. Die Ruhezeit für Erd- und Feuerbestattungen beträgt 20 Jahre.
- 2. Stellt die Friedhofsverwaltung fest, dass aufgrund der Bodenbeschaffenheit oder anderer Umstände Leichen innerhalb der Ruhefrist nicht ausreichend verwesen, setzen sie eine langere Ruhefrist fest.
- 3. Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes mindestens der Ruhezeit entspricht. Ein Grab darf erst nach Ablauf der Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
§ 11 Nutzungsrecht
- 1. Aus dem Nutzungsrecht ergeben sich die Pflicht zur Anlage, Instandhaltung und Pflege der Grabstände sowie die Beachtung dieser Friedhofssatzung.
- 2. Das Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt:
a) Reihengraber Erdbestattung 20 Jahreb) Wahlgraber Erd-/Urnenbestattungen 30 Jahrec) Reihengraber für Urnenbestattung 20 Jahre
- 3. Eine Veränderung des Nutzungsrechtes kann auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr erfolgen.
- 4. Das Nutzungsrecht erlischt,
a) wenn die Zeit, für die es verliehen wurde, abgelaufen ist.
b) wenn das Nutzungsrecht entzogen wird.
c) wenn die nutzungsberechtigte Person nach Ablauf der Ruhezeiten aller Verstorbene, aber vor Ablauf des eigentlichen Nutzungsrechts, zurückgibt.
- 5. Die Friedhofsverwaltung soll den Nutzungsberechtigten vor Ablauf des Nutzungsrechts schriftlich informieren und um Mitteilung bitten, ob eine Verlängerung oder Beendigung des Nutzungsrechts erfolgen soll. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann ein Hinweis an der Grabstätte oder eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
- 6. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, wenn das Nutzungsrecht entsprechend Absatz 4 b) und c) erlischt.
- 7. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig.
- 8. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Grabnutzungsurkunde und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr.
§ 12 Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Die Ausgrabungen aus der Urnengemeinschaftsanlage – anonyme Beisetzung ist unzulässig.
- 3. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden oder nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
- 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Erdgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
- 5. Alle Ausgrabungen und Umbettungen sind von einem beauftragten Bestattungsinstitut mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchzuführen. Der Zeitpunkt der Umbettung erfolgt in Abstimmung zwischen Friedhofsverwaltung und Bestattungsinstitut.
- 6. Nach Ablauf der Ruhefrist von Aschen, werden diese an einer dafür vorgesehenen Stelle auf dem jeweiligen Friedhof wieder eingebettet, bei nicht verrottbaren Urnengefäßen.
- 7. Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
- 8. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 9. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
§ 13 Friedhofshallen – Trauerfeiern
- 1. Die Trauerfeiern können im Feierraum der Friedhofshalle oder am Grab abgehalten werden.
- 2. Die Ausschmückung der Friedhofshalle sowie die Beförderung des Sarges in den Feierraum und zum Grab obliegen dem beauftragten Bestattungsinstitut.
- 3. Eine Öffnung des Sarges und die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten am offenen Sarg ist bei Bestattungen grundsätzlich nicht zulässig.
- 4. Die religiösen Interessen der Religionsgemeinschaften werden gewährleistet. Die Gestaltung der Beisetzungsfeierlichkeiten bleibt ihren überlassen.
- 5. Die Benutzung der Friedhofshallen muss auf allen Friedhofen zur Zustimmung bei der Friedhofsverwaltung angemeldet werden.
- 6. Die Friedhofshalle ist in einem sauberen Zustand zu hinterlassen.
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
- 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung verliehen werden.
- 2. Es sind folgende Arten von Grabstätten zu untersenden:
a) Reihengrabstätten (§ 15)
b) Reihengrabstätten - grüne Wiese mit Grabmal (§ 16)
c) Wahlgrabstätten (§ 17)
d) Urnengrabstätten (§ 18)
e) Urnengemeinschaftsanlage - anonym, Friedhof Massen (§ 19)
f) Urnengemeinschaftsanlage mit Tafel (§ 20)
g) Erdgemeinschaftsanlage-anonym, Friedhof Massen (§ 21)
h) Urnenkammer (§ 22)
- 3. Ein Anspruch auf die Zuteilung oder den Wiedererwerb einer bestimmten, der Lage nach festgelegter Grabstände sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
- 4. Die Gröbe der Grabstände hat sich bei bereits vorhandenen Grabstände rehen entsprechend der schon vorhandenen Grabstände in der jeweiligen Reihe oder Abteilung anzupassen.
- 5. Das Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände bleibt bei bereits bestehendem Nutzungsrecht unberührt.
§ 15 Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Durch den Erwerb einer Reihengrabstätte wird ein beschränktes Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit erlangt. Die Ruhefrist beträgt gemäß § 10 dieser Satzung 20 Jahre.
- 2. Es werden eingerichteta) Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr; Grosse der Grabstände 1,50 m x 1,00 mb) Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab; Grosse der Grabstände 3,00 m x 1,50 m
- 3. In jeder Reihengrabstätte darf eine Leiche beigesetzt werden. Zusätzlich kann eine Urne beigesetzt werden, sowie die Friedhofsverwaltung zustimmt.
- 4. Nach Ablauf der Ruhefrist endet das Nutzungsrecht grundsätzlich. Auf schriftlichen Antrag der Nutzungsberechtigten kann die Friedhofsverwaltung jedoch eine Veränderung oder eine weitere Urnenbeisetzung in der Grabstände zulassen, sowie keine zwingenden Grunde entgegenstehen. Die hierfür entstehenden Gebühren richten sich nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung
§ 16 Reihengrabstätten - grüne Wiese mit Grabmal
- 1. Die Reihengrabstätten - grüne Wiese mit Grabmal - sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen. Dieses Feld besteht nur aus einer Rasenfläche mit Grabmal. Das Anlegen von Grabhügeln ist hier nicht gestattet. Durch den Erwerb einer solchen Grabstände wird ein beschränktes Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren gemäß § 11 dieser Satzung verliehen.
- 2. In jeder Reihengrabstätte - grüne Wiese mit Grabmal - ist zulässig:
- die Bestattung einer Leiche, oder
- die Bestattung einer Leiche und zusätzlich einer Urne
- die Beisetzung von bis zu vier Urnen.
- 3. Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten - grüne Wiese mit Grabmal - Größe der Gräber 3,00 m x 1,50 m.
- 4. Ein Erwerb von Reihengrabstätten - grüne Wiese mit Grabmal - ist auch vor Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Im Bestattungsfall ist das Nutzungsrecht so zu verlangern, dass die verbleibende Nutzungsdauer mindestens der Ruhefrist gemäß § 10 entspricht.
- 5. Das Ablegen von Blumengebinden, Kränzen, Vasen und anderem Grabschmuck auf der Wiese ist nicht erlaubt.
- 6. Die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Erdreihengrabfeldanlagen wird ausschließlich durch die Gemeinde durchgeführt.
- 7. Über die Wiedervergabe von Gemeinschaftsgrabstätten, deren Ruhezeit abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- 8. Für die Gröbe und Gestaltung der Grundplatte und des Grabmales gilt:
Grundplatte:
Die Grundplatte ist bodengleich einzulassen. Die Größe ist in Abhängigkeit der Größe des Grabmals so herzustellen, dass umläufig ein Rand von mindestens 15 cm bleibt.
a) Gröbe: 80 cm x 80 cm x 3 cmb) Material: Hartgestein
Grabmal:
Die Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-u. Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabgedenkmählern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Für die Größe und Gestaltung von Grabmalen gilt:
a) Größte Breite (m): 0,40 m - 0,55 mb) GröBe Höhe (m): 1,60 mc) Mindeststärke (m): 0,12 m
§ 17 Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren gemäß § 11 dieser Satzung verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals verlangert oder wiedererworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen vom Wiedererwerb der gesamten Grabstätte zulassen oder den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gem. § 3 beabsichtigt ist.
- 2. Wahlgrabstätten können auf Antrag auch vor Eintritt eines Bestattungsfalles vergeben werden.
- 3. Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten in einfacher Tiefe vergeben. Bestattungen sind in noch freien Stellen sowie in Stellen möglich, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten. Die Höhe einer Wahlgrabstätte beträgt maximal 3,00 m × 1,50 m.
- 4. In jeder Grabstelle kann nur eine Leiche beigesetzt werden. Alternativ ist die Beisetzung von bis zu vier Urnen zulässig.
- 5. Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Währung der Ruhezeit notwendig ist.
- 6. Sind in einer Wahlgrabstätte bereits einzeln Grabstellen mit Leichen belegt, kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Urne gestattet werden. Die Beisetzung weiterer Urnen ist zulässig, wenn die Grabgroße dies erlaubt und die To- tenruhe nicht beeinträchtigt wird. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über den genauen Beisetzungsbereich innerhalb der Grabstätte. Das Nutzungsrecht ist ab der Beisetzung einer Urne so zu verlangern, dass die Restnutzungsdauer mindestens der Ruhefrist gemäß § 10 Abs. 2 entspricht. Eine Verlängerung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
- 7. Im Übrigen gelten für Erwerb, Veränderung, Rückgabe und Ablauf des Nutzungsrechts die Regelungen des § 11 dieser Satzung.
- 8. Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht an einer Erdgrabstände auf Antrag zurückgeben, sobald die Ruhezeit abgelaufen ist oder die Grabstände durch Umbettung frei geworden ist.
§ 18 Urnenwahlgrabstätten
- 1. Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Urnen dienen. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Durch den Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte wird ein beschränktes Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren gemäß § 11 dieser Satzung verliehen.
Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf auf Antrag verlängert oder wiedererworben werden. Wird eine weitere Urne beigesetzt und überschreitet dadurch die Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer, ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte entsprechend zu verlängern.
- 2. Zulässige Grabgrößen:
a) Standardform: maximal 1,50m x 1,50m
b) Längliche Form: maximal 3,00m x 1,50m
- 3. In bestehenden Grabreihen darf die GroBe einer neuen Grabstände die GroBe der bereits vorhandenen Grabstände nicht überschreiben. Kleinere Abmessungen sind zulässig.
- 4. In besonderss ausgewiesenen Abteilungen - wie auf dem Friedhof Massen - kann die Gröbe innerhalb der unter Absatz 2 genannten Maximalmaße frei gewählt werden.
- 5. Die Anlage mit oder ohne Einfassung richtig sich nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung. Bei entsprechenden Ausführungen auf einzelnen Friedhöfen gelten die jeweiligen örtlichen Gestaltungspläne.
§ 19 Urnengemeinschaftsanlage – anonym (grüne Wiese)
- 1. Urnengemeinschaftsanlagen dienen der anonymen Beisetzung von Urnen und werden ausschließlich auf dem Friedhof in Massen vorgehalten. Jede Urne wird innerhalb einer Fläche von 0,25 m × 0,25 m beigesetzt. Durch die Beisetzung entsteht ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren gemäß § 11 dieser Satzung. Die Grabstellen werden nicht gekennzeichnet.
- 2. Über die Zahl der in einer Gemeinschaftsgrabstätte vorgesehenen Grabstellen sowie über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsgrabstätten, deren Ruhezeit abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- 3. Die Pflege der Urnengemeinschaftsanlage erfolgt von der Gemeinde. Grabschmuck, Blumen, Gestecke und dgl. *\text{dürfen} nur auf der dafur vorgesehenen Stelle abgelegt werden.
§ 20 Urnengemeinschaftsanlage mit Tafel
- 1. Urnengemeinschaftsanlagen mit Tafel sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die mit einer ebenerdigen Steinplatte versehen sind. jeder Beisetzung begründet ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren gemäß § 11 dieser Satzung.
- 2. Belegungsformen:
- a) Einzelbelegung Bei einer Einzelbelegung der Urnengemeinschaftsanlage - mit Schrifttafel wird eine Urne innerhalb einer Fläche von 0,40m x 0,40m fur die Dauer der Ruhezeit unterirdisch beigesetzt.
- b) Doppelbelegung Ein Doppelbelegungsfeld beträgt 0,40m x 0,80m und bietet die Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt eine zweite Urne in diesem Belegungsfeld beizusetzen. Mit Eintreten des zweiten Bestattungsfalles ist das Nutzungsrecht so zu verlangern, dass die Restnutzungsdauer mindestens der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Urne entspricht.
- 3. Ein Erwerb von Plätzen in der Urnengemeinschaftsanlage ist auch vor Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
- 4. Die Schrifttafel wird in Form, Gröbe von der Gemeinde vorgegeben, damit in dieser Anlage ein einheitliches Bild entstehen. Für die Gröbe, Form gilt:
- a) \text{Gröbe: } 25 x 15 x 6 \text{ cm}
- 5. Die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Urnengemeinschaftsanlagen - mit Schrifttafel wird ausschließlich von der Gemeinde durchgeführt.
- 6. Blumen, Kränze, Kerzen oder sonstiger Grabschmuck *\text{dürfen} nur an der dafur vorgesehenen Sammelstelle niedergelegt werden. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung insbesondere zum Totensonntag zulassen.
§ 21 Erdgemeinschaftsanlage - anonym
- 1. Erdgemeinschaftsanlagen - anonym sind Grabfelder für Erdbestattungen und werden ausschließlich auf dem Friedhof in Massen vorgehalten. Jede Grabstelle dient der Beisetzung eines Sarges und wird nicht gekennzeichnet. Das Feld besteht aus einer Rasenfläche. Durch die Beisetzung wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren gemäß § 11 dieser Satzung verliehen.
- 2. Die Gröbe einer Grabstelle beträgt maximal 2,50m x 1,25m.
- 3. Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsgrabstätten, deren Ruhezeit abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- 4. Die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Erdgemeinschaftsanlage erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde.
- 5. Blumen, Kränze, Kerzen oder sonstiger Grabschmuck dürfen nur an der dafür vorgesehenen Sammelstelle niedergelegt werden.
§ 22 Urnenkammern
- 1. Urnenkammern (Urnenstelen) dienen der Beisetzung von Urnen und werden ausschließlich auf dem Friedhof in Massen vorgehalten. Das Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren gemäß § 11 dieser Satzung kann vor Eintritt eines Bestattungsfalls vergeben werden.
- 2. Die Größe der Kammern richtet sich nach der jeweiligen Bauart und wird von der Gemeinde festgelegt.
- 3. Der Standort von Urnenstelen oder Urnenwänden wird durch die Gemeinde bestimmt.
- 4. Das erworbene Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden.
- 5. Das Nutzungsrecht an einer unbelegten Kammer kann auf Antrag jederzeit zurückgegeben werden.
- 6. Die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Urnenkammeranlage erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde.
- 7. An den Urnenkammern ist es untersagt, Kränze, Grabschmuck, Kerzen, Lampen oder Erinnerungsstücke zu befestigen sowie die Kammern eigenmächtig zu öffnen, zu verändern oder zu bearbeiten. Blumen, Gestecke und Ähnliches dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
- 8. Die Verschlussplatten werden in Form, Größe, Materialbeschaffenheit und Farbe von der Gemeinde vorgegeben, damit in der Anlage ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleistet ist.
- 9. Die Vergabe von Nutzungsrechten sowie Beisetzungen in Urnenkammern sind erst nach deren Fertigstellung und Inbetriebnahme durch die Gemeinde zulässig. Ein Anspruch auf frühere Bereitstellung besteht nicht.
§ 23 Nutzungsberechtigte
- 1. In einer Grabstätte, für die ein Nutzungsrecht besteht, entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer darin beigesetzt wird. In der Regel kann er selbst sowie seine Angehörigen im Sinne des Absatzes 4 bestattet werden.
- 2. Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
- 3. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem genannten Personenkreis einen Nachfolger bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftliche Erklärung übertragen, die erst mit dem Tod des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung
getroffen, geht das Nutzungsrecht in folgender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, auch wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Eltern,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die sonstigen Erben, soweit sie nicht unter a) bis g) fallen.
- 4. Inhaber der Grabnutzungsurkunde gilt der Friedhofsverwaltung gegenüber im Zweifel als verfügungsberechtigte Person.
- 5. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift unverzüglich schriftlich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
- 6. Bei der Übertragung des Nutzungsrechts ist die bisherige Grabnutzungsurkunde an die Friedhofsverwaltung zurückzugeben.
§ 24 Kriegsgräber
- 1. Kriegsgräber unterliegen den besonderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz).
- 2. Sie sind dauerhafte Ruhestätten und unterliegen nicht den in dieser Satzung festgelegten Nutzungs- und Ruhefristen.
§ 25 Erhaltenswerte Grabmale (Lapidarium)
- 1. Der Erhalt von Grabsteinen ohne Denkmalschutz aus ortshistorischer oder familiärer Sichte kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten erfolgen. Über die Aufnahme in das Lapidarium entscheidet die Gemeinde; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
- 2. Der Antrag wird in der Regel im Zusammenhang mit der Einebnung einer Grabstände gestellt. Im Abnahmeprotokoll wird vermerkt, ob eine Zustimmung der Gemeinde zur Aufnahme in das Lapidarium vorliegt.
- 3. Die Grabsteine werden im Lapidarium in liegender Form, angeschrägt, abgelegt.
- 4. Die Umsetzung, Sicherung und Unterhaltung des Grabsteins erfolgt auf Kosten der Antragsteller. Für die Aufnahme in das Lapidarium wird eine Gebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
- 5. Sollten Grabsteine im Lapidarium beschädigt werden oder aus Sicherheitsgründen entfern werden müssen, ist die Gemeinde berechtigt, diese zu entsorgen.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 26 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und -vorschriften
- 1. Soweit in den §§ 15 bis 25 dieser Satzung keine besonderen Gestaltungsvorschriften für bestimmte Grabarten enthalten sind, gelten die nachfolgenden allgemeinen Grundsätze. Besondere Vorschriften der einzelnen Grabarten gehen diesen allgemeinen Bestimmungen vor.
- 2. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und zu unterhalten, dass die Wurde des Friedhofs und das einheitliche Gesamtbild gewahrt bleiben. Dies gilt auch fur Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften.
- 3. Die Nutzungsberechtigten können die Herrichtung, Unterhaltung, Pflege sowie die Währung der Standsicherheit der Grabstätten selbst vornehmen oder damit zugelassene Gewerbetriebende beauftragen.
- 4. Grundsätze für die Gestaltung:
a) Die Gestaltung und Bepflanzung muss dem Zweck des Friedhofs entsprechen und wurdig sein.
b) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Vorgaben zur Gestaltung oder Bepflanzung machen, wenn dies zur Währung der Wurde des Friedhofs oder zur Sicherung von Wegen erforderlich ist.
c) Die Bepflanzung der Grabstände obliegt den Nutzungsberechtigten. Sie ist so vorzunehmen, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfugt und benachbarte Grabstände nicht beeinträchtigt. Das Pflanzen von großwüchsigen Gehölzen oder Bäumen ist unzulässig.
d) Gehölze)durfen die Hohe des Grabmals nicht überschreiben.
e) Auf schriftlichen Antrag kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften zulassen. Dabei ist das Zustimmungserfordernis nach § 27 zu beachten.
f) Die Herrichtung, Pflege und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 5. Grabmale:
a) Grabmale sind aus dauerhaftem, witterungsbeständigem und würdigem Material herzustellen. Üblich sind insbesondere Naturstein, Holz, Metall oder gleichwertige Materialien. Über die Zulässigkeit entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung.
b) Gröbe und Form müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofs, der Abteilung und der unmittelbaren Umgebung einfugen.
c) Stehende oder liegende Grabmale sind nach Maßgabe der Belegungspläne zulässig. Ob in einer Reihe nur stehende oder nur liegende Grabmale erlaubt sind, bestimmt die Friedhofsverwaltung.
d) Mindeststärken für stehende Grabmale: ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe: mindestens 14 cm, ab 1,00 m bis 1,60 m Höhe: mindestens 16 cm.
e) Liegende Grabmale sind so zu versetzen, dass sie standsicher sind und das Gesamtbild nicht beeinträchtigen. In der Regel sind sie flach auf die Grabfläche aufzulegen.
f) Eine Kombination aus stehenden und liegenden Grabmalen auf derselben Grabstätte ist zulässig, wenn die Grabgröbe dies erlaubt, die Standsicherheit gewährleistet ist und das Gesamtbild des Friedhofs nicht beeinträchtigt wird. Über die Zulässigkeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- 6. Einfassungen:
Steineinfassungen sind zulässig miteiner Breite von mindestens 3 cm und höchstens 12 cm, einer Höhe von mindestens 10 cm über Erdoberfläche. Das Material soll dem Material des Hauptgrabmals entsprechen.
- 7. Urnengemeinschaftsanlagen:
Auf Urnengemeinschaftsanlagen dürfen keine individuellen Grabmale aufgestellt werden.
§ 27 Zustimmungserfordernis
- 1. Die Errichtung und jede wesentliche Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen auf Grabstätten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Grabmal darf erst nach Genehmigung angefertigt, geliefert oder aufgestellt werden.
- 2. Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten schriftlich bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Das Nutzungsrecht ist bei Antragstellung nachzuweisen.
- 3. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:
- a) eine Zeichnung oder Skizze mit Grundriss und Seitenansicht (in der Regel im Maßstab 1:10), mit Angaben zu Material, Bearbeitung, Schrift, Ornamenten und Symbolen,
- b) Angaben zur Fundamentierung,
- c) weitere Ausführungsunterlagen, soweit diese zum Verständnis notwendig sind.
- 4. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage eines Modells (Maßstab 1:5) oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangen.
- 5. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Ausführung oder wurde es ohne Zustimmung errichtet oder verändert, kann die Friedhofsverwaltung die Beseitigung oder Anpassung auf Kosten des Nutzungsberechtigten verlangen.
- 6. Die Entfernung oder Veränderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 28 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschrift
- 1. In besonderen Abteilungen des Friedhofs können Grabstätten unabhängig von einheitlichen Reihenmaßen oder -gestaltungen vergeben werden. Für diese Abteilungen gelten die allgemeinen Vorschriften dieser Satzung, soweit nicht ausdrücklich Abweichungen zugelassen sind.
- 2. Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind:
- a) das Urnengrabfeld MA-U 001 auf dem Friedhof Massen.
- 3. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall weitere Abweichungen zulassen, soweit diese mit der Würde des Friedhofs und dem Gesamtbild vereinbar sind.
§ 29 Standsicherheit
- 1. Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils gültigen Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
- 2. Über die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und Befestigung sowie die Größe und Stärke der Fundamente entscheidet die Friedhofsverwaltung im Rahmen der Zustimmung nach § 27. Sie ist berechtigt zu überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
- 3. Die Standsicherheit der Grabmale wird jährlich durch die Friedhofsverwaltung oder einen Beauftragten überprüft.
§ 30 Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauerhaft in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist der Nutzungsberechtigte.
- 2. Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
- 3. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchzuführen oder das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Eine Aufbewahrung dieser Sachen erfolgt nicht.
- 4. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von sechs Wochen.
- 5. Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch Umfallen oder Herabstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht werden.
- 6. Grabstätten sind spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungsrechts in würdiger Form herzurichten. In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung eine Verlängerung der Frist zulassen.
§ 31 Beräumung der Grabstätten
- 1. Nach Beendigung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten in Absprache mit der Friedhofsverwaltung zu beräumen und ebenerdig herzurichten.
Die Beräumung umfasst insbesondere: die Entfernung von Grabmalen einschließlich Sockel und Fundament, sonstigen baulichen Anlagen und Grabzubehör, Grabhügeln sowie Bewuchs einschließlich Wurzelwerk.
Anfallende Abfälle sind auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen und dürfen nicht in die bereitgestellten Abfallbehälter des Friedhofs eingebracht werden.
Die Gemeinde kann mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten das Eigentum am Grabmal übernehmen.
- 2. Nach durchgeführter Beräumung ist die Grabstände durch die Friedhofsverwaltung oder einen von ihr beauftragten Mitarbeiter abzunehmen. Wir die Beräumung durch ein Fachunternehmen durchgeführt, kann these die Abnahme mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übernehmen. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu erstellen, das von den Beteiligten zu unterzeichnen und ggf. durch Fotos zu dokumentieren ist. Das Abnahmeprotokoll ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
- 3. Erfolgt die Beräumung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, fällt die Grabstände entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Die Kosten einer notwendigen Beräumung oder Herrichtung durch die Friedhofsverwaltung sind von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
§ 32 Vernachlässigung
- 1. Werden Grabstätten nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte diese nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der betroffenen Grabstätte für die Dauer von sechs Wochen.
- 2. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, konnen Reihengrabstätten (§ 15), Wahlgrabstätten (§ 17) und Urnenwahlgrabstätten (§ 18) von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht oder - nach vorheriger Androhung - das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entzogen werden.
- 3. Vor einem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte nochmals schriftlich aufzufordern, die Grabstände unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist diese Person nicht besteht oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, erfolgt erneut eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände für die Dauer von sechs Wochen.
- 4. Mit dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.
- 5. Nicht gepflegter, verwahrloster oder unzulässiger Grabschmuck kann von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
VI. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
- 1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- 2. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.
- 3. Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 34 Haftung
- 1. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch äußere Einwirkungen Dritter, durch Diebstahl, Tiere oder höhere Gewalt entstehen.
- 2. Der Gemeinde obliegt keine über die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht.
- 3. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- 4. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 35 Gebühren
- 1. Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe, ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde erhoben.
- 2. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird als Jahresgebühr erhoben. Sie wird durch die Verleihung oder Beendigung des Nutzungsrechts innerhalb des Kalenderjahres nicht anteilig gekürzt.
- 3. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren besteht nicht.
- 4. Werden die fälligen Gebühren für bestehende Grabstätten nicht entrichtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeiten entziehen.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieser Satzung verstößt, insbesondere wer:
- 1. gegen die Verhaltensregeln nach § 5 verstößt, insbesondere durch:
- Verunreinigung oder Beschädigung von Friedhofsanlagen,
- unzulässiges Befahren oder Betreten von Grabflächen und Rasen,
- das Mitbringen nicht angeleinter Hunde oder anderer Tiere,
- das Aufstellen von Bänken, Stühlen oder Lagern von Gegenständen außerhalb der zugelassenen Bereiche,
- unbefugtes Fotografieren oder Filmen aus gewerblichen Gründen,
- Lärm, Spielen oder das Anbieten gewerblicher Leistungen ohne Genehmigung,
- 2. ohne Genehmigung gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ausübt oder als Gewerbetreibender gegen § 6 verstößt,
- 3. Bestattungen oder Umbettungen ohne erforderliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt (§§ 7, 12),
- 4. Gegen § 26 (Gestaltungsvorschriften) oder § 27 (Genehmigungspflichten) verstößt (z.B. Errichtung oder Veränderung von Grabmalen ohne Genehmigung),
- 5. die Vorschriften zur Grabpflege, Beräumung, Unterhaltung oder Standsicherheit gemäß §§ 29–32 nicht beachtet,
- 6. Grabstätten, Gemeinschaftsanlagen oder Urnenkammern entgegen den Bestimmungen nutzt oder gestaltet (z. B. Ablage von Grabschmuck, Kerzen, Erinnerungsstücken an unzulässigen Stellen; vgl. §§ 19–22),
- 7. ohne Zustimmung der Gemeinde Grabmale eigenmächtig in das Lapidarium (§ 25) verbringt oder dort verändert,
- 8. Kriegsgräber oder deren Anlagen (§ 24) beschädigt, verändert oder stört,
- 9. die Vorgaben zur Nutzung der Friedhofshalle (§ 13) missachtet.
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) mit einer Geldbuße geahndet werden.
- 3. Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten obliegt der zuständigen Ordnungsbehörde.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Massen-Niederlausitz vom 14.12.2015, in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Massen-Niederlausitz vom 09.11.2020 außer Kraft.
Massen-Niederlausitz, den 17.11.2025
Marten Frontzek Amtsdirektor
Bekanntmachungsverfügung
Hiermit wird die Friedhofssatzung der Gemeinde Massen-Niederlausitz vom 17.11.2025 öffentlich bekanntgemacht.
Massen-Niederlausitz, den 18.11.2025
Marten Frontzek Amtsdirektor