🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 08.05.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung der Lichterfeld-Schacksdorf
S a t z u n g der Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf für das Friedhofs- und Bestattungswesen ( Friedhofssatzung)
Rechtsgrundlagen:
Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBI.I Nr. 32) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBI.I. Se. 226) zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 13.03.2012 (GVBI. I/12 Nr. 16) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf am 24.11.2016 beschlossen.
Inhaltsverzeichnis: Abschnitt I – VIII: Bestattungswesen Abschnitt IX: Gebühren Abschnitt X: Schlussvorschriften
Ester Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbetreibende
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
§ 8 Beschaffenheit der Särge
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Ruhefristen
§ 11 Umbettungen
Vierter Abschnitt: Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
§ 16 Urnengemeinschaftsanlage – Anonym ( Grüne Wiese )
§ 17 Urnengemeinschaftsanlage mit Tafel
§ 18 Erdreihengrabfeldanlage mit Tafel
§ 19 Nutzungsberechtigte
§ 20 Kriegsgräber
§ 21 Erhaltenswerte Grabmale
Fünfter Abschnitt: Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Sechster Abschnitt: Grabmale
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 24 Zustimmungserfordernis
§ 25 Fundamentierung, Befestigung und Standsicherheit
§ 26 Unterhaltung
§ 27 Veränderung, Umtausch und Entfernung
Siebenter Abschnitt: Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
§ 29 Vernachlässigung
Achter Abschnitt: Feierhallen
§ 30 Friedhofshallen – Trauerfeiern
Neunter Abschnitt: Gebühren
§ 31 Gebührenpflicht
Zehnter Schnitt: Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
§ 33 Haftung
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen gilt für die folgende im Gebiet der Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf gelegenen und vor ihr verwalteten Friedhöfe: Friedhof Lichterfeld Friedhof Lieskau Friedhof Schacksdorf
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf betreibt ihre Friedhöfe gemeinsam als eine einheitliche nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof zu bestatten, den die Friedhofsverwaltung im Einzelfall bestimmt. Das Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte bleibt unberührt.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden, Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechende Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Ein Betreten der Friedhöfe ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten werden an den jeweiligen Eingängen bekannt gegeben. Sind keine Öffnungszeiten angegeben, so ist der Friedhof mit Beginn des Tageslichtes geöffnet und mit Anbruch der Dunkelheit zu verlassen.
(2) Feierlichkeiten auf den Friedhöfen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie müssen mindestens 48 Stunden vorher angemeldet sein. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen der Satzung befugt. (3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Hierauf ist durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen. (3) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet: Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren, Abfälle jeglicher Art und überschüssigen Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen, Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle und Kinderwagen. Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen, Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen, aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, zu fotografieren oder zu filmen zu lärmen und zu spielen. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde. (4) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen und Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden. Erlaubt sind Friedhofsvasen ( Steckvasen ). (5) Lieferfahrzeuge und Lastfahrzeuge der zugelassenen gewerblichen Betriebe dürfen Hauptwege und andere befahrbare Wege nur mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 15 Km/h benutzen. (6) Fahrzeuge für Friedhofsbesucher und des Trauergefolges dürfen nur außerhalb der Friedhöfe parken. (7) Grabmale und anderes Material dürfen auf den Fußwegen nur mit einem Wagen befördert werden, deren Radbreite mindestens 7 cm beträgt. Grabmale und anderes Material darf weder auf den Wegen noch auf fremden Gräbern gelagert werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung der Friedhöfe vereinbar ist.
§ 6 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende ( z. B. Bestatter ) bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festgelegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung ist ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuweisen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. (4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch Sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abfall-, Rest- und Verpackungsmaterial auf den Friedhöfen ablagern. Dies gilt nicht für die Durchführung von Nutzungsberechtigten in Auftrag gegebenen Grabpflege. (6) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof können nur während der von der Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (8) Kosten, die durch eventuelle Ersatzvornahme der Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Vorschriften durch Gewerbetreibende im Abs. 3 bis 5 entstehen und die für eine Gefahrenabwehr zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof unabdingbar sind, tragen die unter Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster ( Niederlausitz ) anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte/ Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattung ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. (2) Die Verwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Verbindung mit dem Bestattungspflichtigen und dem Bestattungsinstitut fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 10 Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 20 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (3) Aschen werden auf den Friedhöfen nur in der Erde beigesetzt. (4) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter einem Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden. (5) Eine Bestattung auf den Friedhöfen darf in der Regel nur von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Bestattungsunternehmen ausgeführt werden. Die Bestattung durch andere Personen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. (6) Die Friedhofsverwaltung und die Bestattungsunternehmen haben im Bestattungsfall die in auftraggebende Person auf die Vorschriften und Zuständigkeiten im Rahmen dieser Satzung und der gültigen Friedhofsgebührensatzung hinzuweisen.
(7) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) übernimmt keine Gewähr für rechtliche Auslegungen und Aussagen zu dieser Satzung, die durch dem mit der Bestattung oder anderen Arbeiten beauftragten Dritten ( z. B. Bestattungsunternehmen, Steinmetz ) gegenüber den Bestattungspflichtigen oder Auftraggebenden getroffen oder vereinbart wurde. Mit Unterzeichnung der notwendigen Bestattungs- oder Antragsformulare der Friedhofsverwaltung bei Dritten ( z. B. Bestatter ) erkennt der Bestattungspflichtige oder Auftraggeber einer Bestattung die Regelungen dieser Satzung an. Es obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Bestattungspflichtigen oder des Auftraggebers einer Bestattung sich im Vorfeld einer Bestattung über die satzungsgemäßen Bedingungen bei der Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster ( Niederlausitz ) zu informieren.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-,PCP-,formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,90 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größerer Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber können von einem beauftragten Bestattungsunternehmen oder von Dritten, die insbesondere den besonderen Anforderungen von Pietät und Würde entsprechen, ausgehoben und wieder zugefüllt werden. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. ä . , die das Ausheben der Gräber behindern, sind von dem Nutzungsberechtigten oder dem Beauftragten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten müssen eine notwendige und vorübergehende Veränderung auf ihren Grabstätten dulden. Nachweisliche Beschädigungen an Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, müssen vom Grabhersteller beseitigt werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkannte des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Einhaltung der jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschrift – Friedhöfe – der Gartenbau-Berufsgenossenschaft ist, beim Ausheben von Gräbern, zu beachten.
§ 10 Ruhefristen
(1) Die Ruhefristen für Leichen beträgt: - Bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre - Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre (2) Die Ruhefristen für Aschen beträgt: 20 Jahre
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Ausgrabungen aus der Urnengemeinschaftsanlagen – Anonyme Beisetzung. (3) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz). Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden oder nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Erdgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen sind von einem beauftragten Bestattungsinstitut mit Zustimmung der Friedhofverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) durchzuführen. Der Zeitpunkt der Umbettung erfolgt in Abstimmung zwischen Friedhofsverwaltung und Bestattungsinstitut. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist von Aschen, werden diese an einer dafür vorgesehenen Stelle auf dem jeweiligen Friedhof wieder eingebettet, bei nicht verrottbaren Urnengefäßen. (7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdgrabstätten, (Reihengrab, Einzel-, Doppel- oder Mehrfachwahlgrabstätten, Kindergrabstätten)
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Anonyme Urnengemeinschaftsanlage ( nur Friedhof Schacksdorf)
d) Erdreihengrabfeld mit Tafel
e) Urnengemeinschaftsanlage mit Tafel
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Größe der Grabstätten wird wie folgt festgelegt:
a) Erdgrabstätte zur Beisetzung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einem Sarg, Grabstätte mit einer maximalen Länge von 1,2 m und einer maximalen Breite von 0,6 m zuzüglich um 0,3 m in der Breite zwischen jedem einzelnen Grab
b) Erdgrabstätte zur Beisetzung für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr in einem Sarg, Grabstätte mit einer maximalen Länge von 3,0 m und einer maximalen Breite von 1,5 m, bei Doppel- oder Mehrfachgrabstätten zuzüglich um 0,4 m in der Breite zwischen jedem einzelnen Grab je Anzahl,
c) Urnengrabstätte zur Beisetzung von Aschen in einer Urne, Grabstätte mit einer maximalen Länge von 1,4 m und einer maximalen Breite von 1,4 m, die der Reihe nach vergeben werden oder Urnengrabstätte mit einer maximalen Länge von 3,0 m und maximalen Breite von 1,2 m. Die Lage wird in Abstimmung mit dem Erwerber bestimmt.
d) Die Größe der Grabstätte hat sich bei bereits vorhandenen Grabstättenreihen entsprechend der schon vorhandenen Grabstätten in der jeweiligen Reihe oder Abteilung anzupassen. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Erdgrabstätten, an Urnenstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Durch den Erwerb einer Reihengrabstätte wird ein beschränktes Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit erlangt. Hierüber wird eine Vereinbarung über den Erwerb einer Reihengrabstätte abgeschlossen. Der Inhaber dieser Vereinbarung übernimmt alle sich aus dieser Friedhofssatzung entstehenden Rechte und Pflichten. (2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Reihengrabstätten müssen nach Ablauf der Ruhefrist durch die Nutzungsberechtigten beräumt werden.
§ 14 Erdwahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals verlängert oder wiedererworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen vom Wiedererwerb der gesamten Grabstätte zu lassen oder den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der abgeschlossenen Vereinbarung über den Erwerb bzw. der Verlängerung einer Grabstätte. (3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten in einfacher Tiefe vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten möglich. (4) In jeder Grabstelle kann nur eine Leiche beigesetzt werden. § 7 Abs.4 Satz 2 bleibt unberührt. (5) In einer Erdgrabstätte kann anstatt der Beisetzung einer Leiche, die Beisetzung von 3 Ascheurnen erfolgen. (6) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Erdgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist. (7) Sind bereits in einer Erdgrabstätte durch die Bestattung einer Leiche Einzelgräber belegt worden, kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Urne gestattet werden. Die Beisetzung weiterer Urnen kann gestattet werden, wenn durch die
Grabgröße die Totenruhe der Leiche nicht gestört wird, d. h. eine Grablänge von mindestens 3,0 m. Die Urne darf dann nur im oberen Bereich, neben dem Grabmal beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte ist ab dem Zeitpunkt der Beisetzung einer Urne so zu verlängern, dass die Restnutzungsdauer noch mindestens die Dauer der Ruhezeit gem. § 10 Abs. 2 beträgt. Eine Verlängerung ist nur für die Gesamtgrabstätte möglich. (8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3 monatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. Wird kein Antrag auf Verlängerung bzw. Wiedererwerb des Nutzungsrechtes gestellt, ist die Grabstätte durch den Nutzungsberechtigen zu beräumen. Die Friedhofsverwaltung kann dann die Grabstätte neu vergeben. (10) Nutzungsrechte an Erdgrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist.
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren eines zu bestattenden verliehen werden kann. Die Friedhofsverwaltung kann in Abstimmung mit dem Erwerber die Art ( § 13 Abs. 3c ) bestimmen. Urnengrabstätten mit einer maximalen Breite von 1,4 m und einer maximalen Länge von 1,4 m werden der Reihe nach vergeben. Die Vergabe von Urnengräbern mit einer maximalen Breite von 1,2 m und einer maximalen Länge von 3,0 m folgt in Abstimmung mit dem Erwerber. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals verlängert oder wiedererworben werden. (2) In einer Urnengrabstätte können 4 Urnen beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb bzw. der Verlängerung der Urnengrabstätte. (4) Die Urnengrabstätten werden als vierstellige Grabstätte vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich. (5) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Urnengrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist. (6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigt, schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes gestellt, ist die Grabstätte durch den Nutzungsberechtigen zu beräumen. Die Friedhofsverwaltung kann die Grabstätte neu vergeben. (8) Nutzungsrechte an Urnengrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist. (9) Urnen können auch in Erdgrabstätten unter Beachtung der getroffenen Regelungen im § 14 Abs. 6 mit noch ausreichenden Ruhezeiten beigesetzt werden. (10) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhezeit werden die beigesetzten Aschebehälter von der jeweiligen Grabstätte entfernt und auf einer dafür auf dem Friedhof ausgewiesenen Stelle in würdiger Form der Erde übergeben.
§ 16 Urnengemeinschaftsanlage – Anonym
(1) Die Urnengemeinschaftsanlage ist eine Aschenstätte, die nach freier Entscheidung des Friedhofsträgers und ohne individuelle Kennzeichnung belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10 Abs. 2) zur anonymen Beisetzung einer Asche abgegeben wird. (2) Die Beisetzung von Aschen erfolgt ausnahmslos in geschlossenen Behältnissen ( Urnen ). (3) Dem Bestattungspflichtigen oder den zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragten obliegt die Nachweisführung, dass die Beisetzung der Asche in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage dem letzten Willen des Verstorbenen entspricht. (4) Die Pflege der Urnengemeinschaftsanlage erfolgt von der Gemeinde.
§ 17 Urnengemeinschaftsanlage mit Schrifttafel
(1) Belegungsformen
a) Einzelbelegung Bei einer Einzelbelegung der Urnengemeinschaftsanlage – mit Schrifttafel- werden die Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 m mal 0,40 m je Urne für die Dauer der Ruhefrist (§ 10) unterirdisch beigesetzt.
b) Doppelbelegung Bei einer Doppelbelegung der Urnengemeinschaftsanlage – mit Schrifttafel – werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 m mal 0,40 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) unterirdisch beigesetzt. Ein Doppelbelegungsfeld beträgt 0,40 m mal 0,80 m und bietet die Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt eine zweite Urne in diesem Belegungsfeld beizusetzen. Mit Eintreten des zweiten Bestattungsfalles in einer Doppelbelegung sind die Nutzungsrechte der 1. Urne entsprechend der Ruhezeit der 2. Urne zu verlängern. (2) Je Grabstelle kann hier eine Urne beigesetzt werden. Nach der Bestattung wird in das jeweils betreffende Rasenfeld eine Namenstafel eingelassen. Für die Bereitstellung und Pflege des Urnenplatzes wird eine Vereinbarung zur Kostenübernahme mit der Bestattungspflichtigen Person abgeschlossen. (3) Die Anfertigung und das Verlegen der Namenstafel wird von dem beauftragten Bestattungsinstitut nach einheitlichen Gestaltungskriterien in Auftrag gegeben bzw. ausgeführt. Für die Größe und Gestaltung gilt:
a) Größe: 25 x 15 x 6 cm
b) Material: dunkler Granit, Oberfläche und Seitenfläche opiert
c) Beschriftung: 1. Zeile: Vorname, Name 2. Zeile Geburts- u. Sterbejahr
d) Schriftart: Antiqua, nur Großbuchstaben, 2,5 cm hoch
e) Schriftfarbe: hellgrau getönt. (4) Die Pflege der Urnengemeinschaftsanlage übernimmt die Friedhofsverwaltung nach gesonderten Festlegungen. (5) Eine individuelle Gestaltung durch den Bestattungspflichtigen, sowie das Ablegen von Sträußen, Blumenschalen, Kerzen u. ä. ist nicht gestattet.
§ 18 Erdreihengrabfeldanlage mit Schrifttafel
(1) Die Bestattung auf einer Erdreihengrabfeldanlage mit Schrifttafel erfolgt der Reihe nach. Jede Grabstelle erhält eine Namenstafel, die in die Wiesenfläche bodengleich eingelassen wird. Für die Bereitstellung und Pflege des Grabes wird eine Vereinbarung zur Kostenübernahme mit der Bestattungspflichten Person abgeschlossen.
(2) Die Anfertigung und das Verlegen der Namenstafel wird von dem beauftragten Bestattungsinstitut nach einheitlichen Gestaltungskriterien in Auftrag gegeben bzw. ausgeführt. Für die Größe und Gestaltung gelten die gleichen Bestimmungen wie im
§ 17 Abs. 2.
(3) Die Regelungen aus § 17 Abs. 3 und 4 gelten analog für die Erdreihengrabanlage mit Schrifttafel.
§ 19 Nutzungsberechtigte
(1) In einer erworbenen Erdwahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen (§ 19 Abs. 4) bestatten lassen. (2) Beim Erwerb des Nutzungsrechtes kann der Erwerber den Kreis der Begünstigten erweitern oder beschränken. Darüber ist ein Vermerk in der Vereinbarung über den Erwerb bzw. der Verlängerung der Grabstätte aufzunehmen. (3) Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollte der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. (5) Der Inhaber der Vereinbarung über den Erwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechtes gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als verfügungsberechtigte Person. (6) Anschriftsänderungen muss der Nutzungsberechtigte schriftlich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (7) Bei der Übertragung des Nutzungsrechtes ist die alte Vereinbarung an die Friedhofsverwaltung zurückzugeben.
§ 20 Kriegsgräber
(1) Kriegsgräber unterliegen, sofern sie in besonderen Anlagen einbezogen sind (Gemeinschaftsanlagen bzw. Ehrenanlagen), den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber. (2) Diese Anlagen werden gemeinschaftlich gestaltet und von der Kommune und „Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge“ unterhalten. Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 21 Erhaltenswerte Grabmale
(1) Der Erhalt von Grabsteinen ohne Denkmalschutz aus ortshistorischer bzw. familiärer Sicht kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten auf einer gesondert ausgewiesenen Fläche (Lapidarium) auf dem Friedhof sichergestellt werden. (2) Auf den Friedhofsteilen wird eine Fläche zur Ablage von Grabsteinen (Lapidarium) ausgewiesen. (3) Der Antrag auf Erhalt des Grabsteines ohne Denkmalschutz aus ortshistorischer bzw. familiärer Sicht ist bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Eine Entscheidung wird in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Ortsvorsteher getroffen. (4) Die Umsetzung und Sicherung des Grabsteines erfolgt zu Lasten der Nutzungsberechtigten, die den Verbleib beantragen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist.
VI. Grabmale
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. (2) Für Grabmale darf als Material nur Naturstein, Holz oder Schmiedeeisen verwendet werden. (3) Größe und Form müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofs, der einzelnen Abteilungen und der unmittelbaren Umgebung einfügen. (4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne in den einzelnen Reihen sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Ob in einer Reihe nur stehende oder nur liegende Grabmale zulässig sind, bestimmt die Friedhofsverwaltung. (5) Um eine große Eigenstandfestigkeit der Grabmale sicherzustellen sind auf Grabstätten stehende Grabmale nur mit folgenden Mindeststärken zulässig:
a) Grabmale ab 0,4 m bis 1,0 m Höhe, eine Mindeststärke von 12 cm,
b) Grabmale ab 1,0 m bis 1,50 m Höhe, eine Mindeststärke von 14 cm, (6) Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. Sie können bis zur Größe der Grabbeete zugelassen oder vorgeschrieben werden. (7) Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (8) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 21 und unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 zulassen. (9) Steineinfassungen sind mit folgenden Abmessungen zulässig: - Breite mindestens 3 cm, höchstens 12 cm - Höhe mindestens 10 cm über Erdoberfläche Das Material der Einfassung muss in der Regel dem Material des Hauptgrabmales entsprechen. (10) Auf der Urnengemeinschaftsanlage darf kein Einzelgrabmal aufgestellt werden.
§ 24 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind auf amtlichen Vordrucken einzureichen. (2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10; unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung und dem Inhalt der Schrift, der Ornamente und der Symbole;
b) Die Angaben über die Fundamentierung;
c) Ausführungszeichnungen, soweit diese zum Verständnis des Entwurfs notwendig sind, in natürlicher Größe; (3) In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangen. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden. (5) Die Aufstellung eines Grabmales auf den Friedhöfen darf erst nach Genehmigung des Grabmalantrages erfolgen.
§ 25 Fundamentierung, Befestigung und Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks ( Richtelinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- u. Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabgedenkmählern in der jeweils geltenden Fassung ) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, obliegt dem Grabmalaufsteller (z.B. Steinmetz) oder dem Fundamenthersteller. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die durch den Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- Stein- und Holzbildhauerhandwerkes erarbeitete und von der Gartenbau- Berufsgenossenschaft geforderte Einhaltung der Richtlinie für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern sowie Einfassungen für Grabstätten“ vom Oktober 1992 ist in der jeweils gültigen Fassung und in Verbindung mit der jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschrift – Friedhöfe – der Gartenbau- Berufsgenossenschaft durch den Grabmalaufsteller oder Fundamenthersteller zu beachten und anzuwenden. (4) Für bereits auf den Friedhöfen vorhandene Grabmale sind die Sicherungsarbeiten nachzuholen, sobald eine Instandsetzung oder Änderung erfolgt. Erfüllt ein Nutzungsberechtigter diese Verpflichtung nicht, kann die Friedhofsverwaltung die zur Sicherung nötigen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten treffen.
§ 26 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortliche dafür sind bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten der Auftraggeber für die Beisetzung oder die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Die Verantwortlichen/Nutzungsberechtigen haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. (4) Die Kontrolle der Standsicherheit von Grabmalen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung ausschließlich zur Wahrnehmung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Die Prüfpflicht besteht nicht gegenüber dem Nutzungsberechtigen einer Grabstätte.
§ 27 Veränderung, Umtausch und Entfernung
(1) Grabmale und sonstigen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung geändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Antrages auf Einebnung der Grabstätte. (3) Sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt, werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Verwaltung in Auftrag gegeben.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 5 Sätze 3 und 4 bleiben davon unberührt. (2) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist bei den für die Ruhezeit oder auf längere Dauer angelegten Erdgrabstätten/Urnengrabstätten der Auftraggeber für die Beisetzung oder der jeweilige Nutzungsberechtigte für die Gemeinschaftsanlagen die Gemeinde verantwortlich. (3) Erdgrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach Belegung oder binnen 6 Monate nach dem Erwerb des Nutzungsberechtigten hergerichtet sein. (4) Für die Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen, Bauten und Wege nicht beeinträchtigen. Als maximale Bepflanzungshöhe sind 100 cm zulässig, sofern sich die Bepflanzung dem Gesamtcharakter der Friedhofsanlage und der unmittelbaren Umgebung der Grabstätte anpasst.
(5) Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung ist zulässig, Hecken dürfen nicht höher als 50 cm und breiter als 40 cm sein. Bäume und baumartige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden. Der vorhandene Hecken- und Baumbestand auf Grabstätten ist so zu halten, dass Bestattungen, Wege, öffentliche Anlagen und Bauten oder Nachbargrabstätten nicht behindert werden. (6) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Friedhofsverwaltung über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann durch die Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten an der Grabstätte, von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Höhe und die Form von Grabhügeln und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter der Friedhofsteile und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (9) Die Nutzungsberechtigten können Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gewerbetreibenden beauftragen. (10) Die Pflege der „Grünen Wiese“, der Urnengemeinschaftsanlage mit Tafel und das Erdreihengrabfeld mit Tafel obliegt der Friedhofsverwaltung. Blumen und Kränze dürfen nur an dem dafür vorgesehenen Ablageplatz niedergelegt werden. (11) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
§ 29 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 2) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Erdgrabstätten/Urnengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Die Friedhofsverwaltung kann in solchen Fällen auch die Grabstätten auf Kosten, des jeweiligen Nutzungsberechtigten, in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 hinzuweisen. (2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen lassen.
VIII. Friedhofshallen
§ 30 Friedhofshallen – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können im Feierraum der Friedhofshalle oder am Grab abgehalten werden. (2) Die Ausschmückung der Friedhofshalle sowie die Beförderung des Sarges in den Feierraum und zum Grab obliegen dem beauftragten Bestattungsinstitut. (3) Eine Öffnung des Sarges und die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten am offenen Sarg ist bei Bestattungen grundsätzlich nicht zulässig. (4) Die religiösen Interessen der Religionsgemeinschaften werden gewährleistet. Die Gestaltung der Beisetzungsfeierlichkeiten bleibt ihnen überlassen. (5) Die Benutzung der Friedhofshallen muss auf allen Friedhöfen zur Zustimmung bei der Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) angemeldet werden. (6) Die Friedhofshalle ist in einem sauberen Zustand zu hinterlassen. (7) Die Trauerfeiern sollen in der Regel nicht länger als 45 Minuten dauern.
IX. Gebühren
§ 31 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Gemeinde Massen-Niederlausitz in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
X. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 33 Haftung
Die Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbußen kann belegt weder, wer vorsätzlich - Sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt - Entgegen § 5 Abs. 3 *Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren, *Abfälle jeglicher Art und überschüssigen Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, *Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen, *Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle und Kinderwagen. *Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen, *Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, *Druckschriften zu verteilen, *aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, zu fotografieren oder zu filmen *zu lärmen und zu spielen.
- entgegen § 5 Abs. 4 Tiere mitbringt, ausgenommen sind Blindenhunde
- als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 5 ohne vorherige Zulassung tätig
werden, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchgeführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig gelagert werden
- entgegen § 23 Abs. 1 Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung - Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert - Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 26 Abs. 1 entfernt - Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe nicht in der bereitgestellten Behältern entsorgt werden - Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt. -
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 20,00 bis 500,00 € geahndet werden.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf vom 28.05.2008 außer Kraft.
Massen-Niederlausitz, den 02.12.2016
Gottfried Richter Amtsdirektor
Bekanntmachungsverfügung
Hiermit wird die vorstehende Satzung der Gemeinde Massen-Niederlausitz für das Friedhofs- und Bestattungswesen ( Friedhofssatzung ) vom 14.12.2015 öffentlich bekanntgemacht.
Massen-Niederlausitz, den 02.12.2016
Gottfried Richter Amtsdirektor
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde
Lichterfeld – Schacksdorf
Aufgrund §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 GVBL. I/07 – Nr. ) – S.286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBL. I/14 – Nr. 32 - , sowie den §§ 1, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl/04 – NR. 8 - S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 – Nr. 32 – hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf am 20.04.2017 die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Gebührensatzung gilt für die Friedhöfe Lichterfeld, Lieskau und Schacksdorf.
§ 2 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen bzw. Friedhöfe werden Gebühren nach der Gebührensatzung erhoben.
Die Gebühren sollen kostendeckend für die Bewirtschaftung der Friedhöfe eingesetzt werden.
§ 3 Gebührenpflichtige/-r
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person oder diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 4 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren fallen an, wenn Antragstellung und Bestätigung der Friedhofsverwaltung erfolgt sind und die Leistung erbracht worden ist. (2) Gebühren fallen auch dann an, wenn seitens der Friedhofsverwaltung des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) Leistungen erbracht werden müssen, für die jedoch kein Antrag vorliegt. (3) Die Friedhofsverwaltung kann, abgesehen von Notfällen, die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern die hierfür vorgesehene Gebühr nicht entrichtet oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet worden ist. (4) Die Gebühr wird 14 Tage nach Zugang des Bescheides fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.
§ 5 Nutzungsrecht/Grabstellengebühr
(1) Grabstellenerwerbsgebühr
Reihengrab ( Personen bis 5 Jahre )
Reihengrab (Personen über 5 Jahre)
Erdwahlgrabstätte ( einstellig)
Doppel- und Mehrfacherdgrabstätte
Urnenwahlgrabstätte 1,40 m x 1,40 m (1-4 Urnen)
Urnenwahlgrabstätte 1,20 m x 3,0 m (1-4 Urnen)
Erdreihengrab – mit Schrifttafel
79,19 €
118,19 €
178,19 €
das Mehrfache einer Wahlgrabstätte
92,19 €
133,19 €
565,19 € zuzgl. der tatsächlichen
Kosten für die Schrifttafel
Urnenstelle UGA – mit Schrifttafel
514,44 € zuzügl. der tatsächlichen Kosten für die Schrifttafel
Urnenstelle UGA - anonym
508,19 € (ausschließlich auf dem Friedhofim Ortsteil Schacksdorf)
Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tage der Vergabe einer Grabstelle (Erwerb/Beisetzung).
(2) Wiedererwerb- und Verlängerungsgebühr
| Wahlgrabstätte | 5,94 € pro Jahr der Verlängerung und je Grabstelle |
|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte mit Einfassung | 3,69 € pro Jahr der Verlängerung und je Grabstelle |
| Urnenwahlgrabstätte mit Hecke | 5,33 € pro Jahr der Verlängerung und je Grabstelle |
§ 6 Sonstige Gebühren
| (1) Benutzung der Feierhalle im Bestattungsfall | 40,00 € |
|---|---|
| (2) Jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle (Wasser, Müll, Energie usw.) | 28,00 € |
| (3) Monatliche Entschädigung Ortsvorsteher | 30,00 € |
| (4) Bearbeitungsgebühr | |
| a) Bearbeitungsgebühr für Aus- und Umbettungsanträge (Urnen) | 24,75 € |
| b) Bearbeitungsgebühr für Anträge zur Auflösung einer Grabstätte (Einebnung) | 24,75 € |
(5) Die Rückgabe bzw. Auflösung einer Grabstelle bzw. Grabstätte kann erst mit Ablauf der Ruhefrist
Erdbestattung 20 Jahre
Urnenbeisetzung 20 Jahre - genehmigt werden.
Die Einebnung und Beräumung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes hat nachweispflichtig durch die Hinterbliebenen zu erfolgen.
Bei Nichteinhaltung der Räumpflicht wird entsprechend § 28 Abs. 6 der Friedhofsordnung durch die Amtsverwaltung, auf Kosten des Nutzungsberechtigten an der Grabstätte, die Beräumung in Auftrag gegeben.
§ 7 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf vom 17.09.2009 außer Kraft.
Massen-Niederlausitz, den 08.05.2017
Gottfried Richter Amtsdirektor